Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen
Zivilrecht · Vertragsrecht · 999 Prüfungspunkte
8 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (10)
§ 309 BGB
Nr. 9 neu gefasst (Laufzeiten), Nr. 13 Textform statt Schriftform
· geändert seit 1.3.2022
§ 434 BGB
Sachmangelbegriff neu: subjektive, objektive und Montageanforderungen kumulativ
Prüfungsschritt 'Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung' ist falsch; aliud jetzt Abs. 5 · geändert seit 1.1.2022
§ 476 BGB
Negative Beschaffenheitsvereinbarung im B2C nur bei eigener Kenntnisgabe und ausdrücklicher Vereinbarung
'Gekauft wie besichtigt' trägt so nicht mehr · geändert seit 1.1.2022
§ 477 BGB
Beweislastumkehr von 6 auf 12 Monate verlängert
Jede Angabe 'sechs Monate' ist falsch · geändert seit 1.1.2022
§ 559 BGB
Modernisierungsumlage von 11 auf 8 Prozent gesenkt, neue Kappungsgrenze
· geändert seit 1.1.2019
§ 651a BGB
Reisevertragsrecht §§ 651a-651m → §§ 651a-651y; Ausschlussfrist § 651g a.F. entfallen
§§ 651a-651m→§§ 651a-651y
Reiserechtsschema von der Anspruchsgrundlage bis zur Frist unbrauchbar · umnummeriert seit 1.7.2018
§ 439 BGB
Abs. 3 neu: verschuldensunabhängiger Ersatz der Aus- und Einbaukosten, auch B2B
Streit Weber/Putz gesetzlich entschieden · geändert seit 1.1.2018
§ 445a BGB
Verkäuferregress, ersetzt § 478 BGB a.F.
§ 478 BGB→§ 445a BGB
Anspruchsgrundlage § 478 existiert nicht mehr · umnummeriert seit 1.1.2018
§ 445b BGB
Verjährung des Regressanspruchs, ersetzt § 479 BGB a.F.
§ 479 BGB→§ 445b BGB
· umnummeriert seit 1.1.2018
§ 649 BGB
Freies Kündigungsrecht des Bestellers ist heute § 648
§ 649 BGB→§ 648 BGB
Werkvertragsschema zitiert eine Norm, die es so nicht mehr gibt · umnummeriert seit 1.1.2018
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Der Kaufvertrag ist ein Begleiter des täglichen Lebens. Täglich erwirbt fast jeder Mensch etwas käuflich, sei es eine Zeitung oder ein Brötchen am Kiosk. Vereinzelt kaufen wir eine Couchgarnitur oder ein Gebrauchtfahrzeug und Inkassounternehmen kaufen unter Umständen Forderungen von Unternehmen, um diese einzutreiben.
Der Kaufvertrag kommt in verschiedenen Formen vor:
„gewöhnlicher“ Kaufvertrag, § 433 BGB
Kauf unter Eigentumsvorbehalt, §§ 449, 433 BGB
Wiederkauf, §§456 ff. BGB
Vorkauf, §§ 463 ff. BGB
Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB (als Ergänzung der §§ 433 ff. BGB)
Erbschaftskauf, §§ 2371 ff. BGB
Handelskauf, §§ 373 ff. BGB (als Ergänzung der §§ 433 ff. BGB)
Auch die Gegenstände des Kaufvertrages können verschieden sein:
Sachen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ) im Sinne von § 90 BGB, wozu auch Gas oder Wasser gehören.
Da Tiere nach § 90a BGB keine Sachen sind, wird § 433 BGB auf sie entsprechend angewendet.
Rechte (§ 453 Abs. 1 Alt. 1, § 433 BGB) schuldrechtlicher und dinglicher Art, insbesondere Forderungen (= Forderungskauf, sog. Factoring).
Sonstige Vermögenswerte (§ 453 Abs. 1 Alt. 2, § 433 BGB), z.B. Elektrizität, Fernwärme, EDV-Programm, Unternehmen, freiberufliche Praxis, Gewinnchance, Kundschaft, Know-how.
Die Leistungspflichen des Kaufvertrages sind für Sachen in § 433 BGB und für Rechte in §§ 453, 433 BGB normiert.
Erläuterung
beim Sachkauf: Übergabe der Sache und Übereignung i.S.d. §§ 929 ff. BGB
beim Rechtskauf: Verschaffung des Rechts, §§ 453, 433 BGB und ggf. die Übergabe der Sache, § 453 Abs. 3 BGB
beim Sach- und Rechtskauf: Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB (bei Rechtskauf mit Übergabe einer Sache zudem § 453 Abs. 3 BGB)
Erläuterung
Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB (Hauptleistungspflicht). Diese erfolgt mangels anderweiter (auch konkludenter) Vereinbarung durch Barzahlung. Eine Banküberweisung (= Giralgeld) ist dann Erfüllungssurrogat.
Abnahme der Sache (Nebenleistungspflicht). Die Abnahme kann nach der Vereinbarung (auch konkludent!) eine Hauptleistungspflicht sein, wenn der Verkäufer ersichtlich an der Abgabe der Sache gelegen ist, z.B. Räumungsverkauf.
Erläuterung
Die Sachmängelhaftung ist ein Spezialfall der Haftung des Verkäufers aus einer vertraglichen Pflichtverletzung (allgemeine Vorschrift ist § 280 BGB) gegenüber dem Käufer. In anderen Worten, der Käufer kann Rechte gegen den Verkäufer wegen einer mangelhaften Kaufsache geltend machen. Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur von „Gewährleistung“ gesprochen. Da dieser Begriff jedoch keine Verankerung im Gesetz findet, wird hier stets nur von Sachmängelhaftung die Rede sein. Ein Unterschied in der Sache besteht nicht.
Erläuterung
Ein Kaufvertrag kann auch hinsichtlich eines Unternehmens vorliegen, mithin handelt es sich dabei um einen gemischten Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (sog. asset deal). Auch beim Kauf eines Unternehmensanteils (sog. share deal) finden die kaufrechtlichen Vorschriften über § 453 Abs. 1 Fall 1 BGB Anwendung, denn der Unternehmensanteil ist ein Recht (welches häufig in einem Wertpapier verbrieft ist, z.B. Aktie).
Erläuterung
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Demnach liegt ein Sachmangel bei einer Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung bei Gefahrübergang vor (sog. subjektiver Fehlerbegriff, da auf die Parteivereinbarung abgestellt wird). Eine solche die Beschaffenheit der Sache beschreibende Vereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden oder sich durch Auslegung nach Handelsbrauch ergeben.
Unter Beschaffenheit versteht man alle gegenwärtigen Merkmale, die rechtlich oder tatsächlich, einer Sache oder einer Person unmittelbar und auf Dauer anhaften und für die Wertbildung von Einfluss sind, nicht aber der Wert der Sache selbst. Die Abweichung muss nach dem Zweck der Vorschrift negativ, d.h. zu Lasten des Käufers sein.
Erläuterung
Auch Umsatz- und Ertragsangaben gehören zur Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und können sowohl einen Mangel begründen als auch zum Gegenstand einer Garantie (§ 443 BGB) oder Zusicherung (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) gemacht werden. Der subjektive Fehlerbegriff des § 434 Abs. 1 BGB erfordert kein „Behaftetsein“ mit dem Mangel.
Definitionen
- Fahrzeug ist „fahrbereit“
Vereinbarung, dass das Fahrzeug nicht mit solchen Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO als verkehrsgefährdend eingestuft wird.
- Abrede „TÜV neu“
Konkludente Vereinbarung, dass der Wagen bei der Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entspricht und die HU auch durchgeführt wird.
- Marken- oder Typenbezeichnung durch Gebrauchtwagenhändler
Hier ist umstritten, ob dies eine Vereinbarung ist, dass ein dem Neuwagen-Typ entsprechender Motor eingebaut ist.
- Angaben über die Gesamtfahrleistung in einer Zeitungsannonce
Vereinbart wird hier die angegebene Fahrleistung, die nicht unbedingt mit dem Tachostand übereinstimmen muss.
Erläuterung
Beschaffenheitsstichworte beim Gebrauchtwagenkauf:
Fahrzeug ist „fahrbereit“: Vereinbarung, dass das Fahrzeug nicht mit solchen Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO als verkehrsgefährdend eingestuft wird.
Abrede „TÜV neu“: Konkludente Vereinbarung, dass der Wagen bei der Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entspricht und die HU auch durchgeführt wird.
Marken- oder Typenbezeichnung durch Gebrauchtwagenhändler: Hier ist umstritten, ob dies eine Vereinbarung ist, dass ein dem Neuwagen-Typ entsprechender Motor eingebaut ist.
Angaben über die Gesamtfahrleistung in einer Zeitungsannonce: Vereinbart wird hier die angegebene Fahrleistung, die nicht unbedingt mit dem Tachostand übereinstimmen muss.
Erläuterung
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Demnach liegt ein Sachmangel bei einer negativen Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung vor.
Erläuterung
Soweit weder eine Beschaffenheit vereinbart wurde noch eine vertragliche vorausgesetzte Verwendung vorliegt, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Demnach liegt ein Sachmangel vor bei einer negativen Abweichung von der gewöhnlichen Verwendungseignung.
Nach § 433 Abs. 1 Satz 3 gehören zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 grds. auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache (z.B. Verpackung) erwarten kann. Ausnahmsweise haben derartige Aussagen nach § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 keinen Einfluss, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste oder sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte (z.B. bei reißerischer Anpreisung, da diese ungeeignet ist bestimmte Erwartungen beim Käufer zu wecken).
Erläuterung
Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist (Satz 1) oder die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden (Satz 2, sog. IKEA-Klausel). Die fehlerfreie Montage trotz mangelhafter Montageanleitung ist als Ausnahmetatbestand („es sei denn“) vom Verkäufer zu beweisen. Unbeachtlich ist, wer die Montage durchführt.
Erläuterung
Wenn der Verkäufer eine andere Sache (Fall 1) oder eine zu geringe Menge (Fall 2) liefert, ist zwar kein Sachmangel gegeben, doch diese Fälle führen auch zur Sachmängelhaftung („einem Sachmangel steht es gleich“). Bei der Gattungsschuld ist § 434 Abs. 3 Fall 1 BGB uneingeschränkt anwendbar, d.h. es besteht nicht mehr der ursprüngliche Erfüllungsanspruch nach § 433 Abs. 1 BGB, sondern die Rechte des Käufers aus Sachmängelhaftung finden Anwendung (insbesondere der Nacherfüllungsanspruch gem. § 437 Nr. 1, § 439 BGB). Bei der Stückschuld muss unterschieden werden: Unzweifelhaft ist ein Qualitätsaliud eine andere Sache im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB, so dass § 437 BGB einschlägig ist. Die Zuviellieferung wird hier nicht geregelt und stellt aufgrund ihres Vorteils wohl auch keinen dem Sachmangel gleichstehenden Zustand dar (so wie im Rahmen des Abs. 1 auch nur negative Abweichungen in der Beschaffenheit nach dem Zweck der Sachmängelhaftung erfasst werden).
Erläuterung
Eine Kaufsache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Demnach liegt ein Rechtsmangel vor, wenn Dritte aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den unbeschränkten Gebrauch des Kaufgegenstandes beeinträchtigen können. Jedoch genügt nicht die alleinige Existenz eines Rechts, sondern dieses Recht muss vielmehr in der Art und Weise geltend gemacht werden, dass der Gebrauch der Sache beeinträchtigt wird. IM GESETZ STEHT ABER „KÖNNEN“ UND NICHT NUR „GELTEND MACHEN“! Beruht die Beschränkung allein auf einem rechtlichen Verhältnis, liegt ein Rechtsmangel vor. Beispiel: versagte Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB. Beruht die Beschränkung hingegen auf der Beschaffenheit der Sache oder einer Umweltbeziehung und ist nicht ablösbar, liegt ein Sachmangel vor (siehe oben). Beispiel: versagte Baugenehmigung aufgrund der Grundstückslage. Diese Unterscheidung hat jedoch lediglich für die Verjährung Bedeutung. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Erläuterung
Der Gefahrübergang hat zur Folge, dass die Preisgefahr auf den Käufer übergeht, d.h. dass er trotz Ausbleibens der Leistung die Gegenleistung erbringen muss.
Erläuterung
Keine Anwendung beim Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Verkäufer die Gefahr eigenmächtig durch einen einseitig herbeigeführten Gefahrübergang überträgt.
Erläuterung
Gesetzliche Beispiele: Spediteur, Frachtführer.
Erläuterung
Der eingetretene Schaden muss die typische Folge des Transportes sein, z.B. ein Fehler des Transporteurs oder Diebstahl, nicht aber die Beschlagnahme der Sache.
Erläuterung
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 439 Nacherfüllung verlangen. Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch, also zwar nicht identisch mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch, aber doch sehr ähnlich. Gem. § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (sog. Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (sog. Ersatzlieferung) verlangen. Unproblematisch ist die Ersatzlieferung beim Gattungskauf möglich. Durch die Nacherfüllung muss ein vertragsgemäßer, d.h. mangelfreier Zustand hergestellt werden. Durch die Nacherfüllung entstehen dem Käufer keine weiteren Kosten, da gem. § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat.
Erläuterung
Gem. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Es handelt sich hierbei um eine Einrede. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Der Verkäufer hat jedoch nach § 439 Abs. 3 Satz 2 a.E. BGB die Möglichkeit, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern. Berechnung für die Kosten der Unverhältnismäßigkeit durch einen sog. internen Kostenvergleich: Die Nachlieferung ist dann unzumutbar, wenn ihr Kostenaufwand 10% (a.A.: 20%) über dem Kostenaufwand für die Nachbesserung liegt. Verhältnis zu § 275 Abs. 2 BGB: Die Schwelle zur Begründung der Einrede ist bei § 439 Abs. 3 BGB niedriger angesetzt als in § 275 Abs. 2 BGB. Zwar bleibt letztere Vorschrift nach § 439 Abs. 3 BGB „unbeschadet“, sie kommt aber wegen ihrer strengeren Voraussetzungen praktisch nicht in Betracht. Wert der Sache in mangelfreiem Zustand: Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten bestimmt sich nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern zum objektiven Wert der Sache. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verkäufer im Falle eines sog. Schnäppchens für den Käufer den in der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert liegenden Verlust bereits durch das für den Verkäufer „schlechte Geschäft“ erlitten hat; es handelt sich also um einen Verlust, welcher der vertraglich vereinbarten Äquivalenz entspricht und der deshalb bei der Zumutbarkeitsprüfung des § 439 Abs. 3 BGB außer Betracht zu bleiben hat.
Grundsätzlich muss der Käufer die Nacherfüllung geltend machen, bevor er nach dessen fehlschlagen die weitergehenden Rechte aus § 437 BGB ausüben kann. Ausnahmsweise braucht der Käufer keine Nacherfüllung zu verlangen und zwar in folgenden Fällen:
Die Nachbesserung ist unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB, insbesondere bei anfänglich unbehebbaren Mängeln.
Bei Unzumutbarkeit des Aufwandes bzw. der Leistung, § 275 Abs. 2 und 3 BGB: Die Schwelle ist hier höher als bei § 439 Abs. 3 BGB; daher kommt die Norm praktisch nie in Betracht beim Kaufvertrag.
In den Fällen der § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung. Umstritten ist dies beim arglistigen Verschweigen eines Mangels.
Nach den Sonderregelungen der § 439 Abs. 3, § 440 BGB; Ablehnung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung.
Erläuterung
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten. Gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, darf der Mangel („Pflichtverletzung“) nicht unerheblich sein. Eine mangelhafter Sache indiziert die Erheblichkeit des Mangels zunächst. Sie fehlt z.B. bei geringfügigem Kraftstoffmehrverbrauch (10-15%) oder bei Mängeln, die sich problemlos selbst beheben lassen. Bei der Minderung kommt es auf die Erheblichkeit nicht an, siehe § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Definition
- Die Berechnungsformel der Minderung ergibt sich aus § 441 Abs. 3 BGB
Der gesuchte geminderte Kaufpreis ergibt sich aus der dem Produkt vom Wert der mangelhaften Sache und dem vereinbarten Kaufpreis dividiert durch den objektiven Wert der mangelfreien Sache. Gem. § 441 Abs. 4 BGB muss der Verkäufer den Mehrbetrag nach § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB (Rechtsfolgenverweisung!) erstatten.
Erläuterung
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 441 den Kaufpreis mindern. Durch die Ausübung der Minderung wird der Kaufpreis unmittelbar herabgesetzt. Sie ist auch bei unerheblichen Mängeln zulässig, § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Berechnungsformel der Minderung ergibt sich aus § 441 Abs. 3 BGB: Der gesuchte geminderte Kaufpreis ergibt sich aus der dem Produkt vom Wert der mangelhaften Sache und dem vereinbarten Kaufpreis dividiert durch den objektiven Wert der mangelfreien Sache. Gem. § 441 Abs. 4 BGB muss der Verkäufer den Mehrbetrag nach § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB (Rechtsfolgenverweisung!) erstatten.
Erläuterung
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz verlangen.
Definition
- Unterschiede zwischen kleinem und großem Schadensersatz
Im Rahmen des kleinen Schadensersatzes behält der Käufer die mangelhafte Kaufsache. Sein Ersatzanspruch geht auf den Ersatz des Wertunterschiedes zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache. Der Minderwert kann auch nach den erforderlichen Reparaturkosten berechnet werden. Dabei kann der Käufer gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch der Verkäufers aufrechnen. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer die Sache an den Verkäufer zurück oder verweigert bereits die Annahme. Als Schadensersatz macht er den Schadensersatz statt der ganzen Leistung geltend (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dieser umfasst ins
Erläuterung
Hiernach kann der Käufer den Ersatz von Mangelschäden verlangen. Das sind die Schäden an der gekauften Sache oder an dem gekauften Recht selbst. Hier liegt die Pflichtverletzung im Ausbleiben der Nacherfüllung aus Gründen, die nicht in der Unmöglichkeit liegen. Grundsätzlich ist eine Fristsetzung (mit Aufforderung zur Nacherfüllung) erforderlich. Ausnahmen: § 281 Abs. 2 BGB und § 439 Abs. 3, § 440 BGB.
Unterschiede zwischen kleinem und großem Schadensersatz: Im Rahmen des kleinen Schadensersatzes behält der Käufer die mangelhafte Kaufsache. Sein Ersatzanspruch geht auf den Ersatz des Wertunterschiedes zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache. Der Minderwert kann auch nach den erforderlichen Reparaturkosten berechnet werden. Dabei kann der Käufer gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch der Verkäufers aufrechnen. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer die Sache an den Verkäufer zurück oder verweigert bereits die Annahme. Als Schadensersatz macht er den Schadensersatz statt der ganzen Leistung geltend (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dieser umfasst insbesondere auch einen ggf. schon bezahlten Kaufpreis. Der große Schadensersatz ist nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung (im Sachmängelhaftungsrecht: der Mangel) erheblich ist.
Erläuterung
Hiernach erlangt der Käufer bei unbehebbaren Mängeln Schadensersatz stets ohne Fristsetzung (diese wäre sinnlos!), jedoch nur wenn beide Arten der Nacherfüllung (Ersatzlieferung und Nachbesserung) unmöglich sind. Bei § 311a BGB liegt die Pflichtverletzung im Abschluss eines nicht erfüllbaren Vertrags, bei § 283 BGB liegt die Pflichtverletzung im Ausbleiben der Nacherfüllung aufgrund Unmöglichkeit.
Erläuterung
Hiernach kann der Käufer den Ersatz von Mangelfolgeschäden, also Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst eintreten, verlangen. Beim Ersatz eines Mangelfolgeschadens bezieht sich die Pflichtverletzung auf die Lieferung einer mangelhaften Sache. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich.
Erläuterung
Hiernach kann der Käufer den Ersatz des Verzugsschadens, insbesondere bei Verzug mit der Nachbesserung, verlangen. Beim Ersatz von Verzögerungsschäden bezieht sich die Pflichtverletzung auf die verspätete Nacherfüllung, d.h. den Verzug selbst.
Erläuterung
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Erläuterung
Vor Gefahrübergang richten sich die Rechte des Käufers grds. nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, §§ 280 ff. BGB. Dies gilt auch, wenn die verkaufte Sache einen Mangel hat und der Käufer die Annahme der Sache deshalb verweigert. Nach Gefahrübergang kann der Käufer seine Rechte aus § 437 BGB geltend machen, d.h. mit Übergabe der Sache an den Käufer nach § 446 BGB oder Übergabe an eine Transportperson nach § 447 BGB.
Erläuterung
Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB ist neben den Rechten aus § 437 BGB uneingeschränkt zulässig (Grund: unterschiedliche Schutzrichtung)
Erläuterung
Gegenüber dem § 119 Abs. 2 BGB haben die §§ 434 ff. BGB ab Gefahrübergang Vorrang, falls der Irrtum sich auf die mangelbegründende Beschaffenheit bezog. Argument: Ansonsten würden die Spezialvorschriften des Kaufrechts hinsichtlich der Sachmängelhaftung umgangen werden.
Argument
- Ansonsten würden die Spezialvorschriften des Kaufrechts hinsichtlich der Sachmängelhaftung umgangen werden.
Erläuterung
Grds. kann der Verkäufer zwar gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten, da die §§ 434 ff BGB lediglich die Rechte des Käufers regeln und daher eine Umgehung der besonderen kaufrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verjährung aus § 438 BGB, durch ihn nicht droht. Wenn sich der Verkäufer jedoch durch die Anfechtung erkennbar der Sachmängelhaftung, z.B. der Nachbesserungspflicht, entziehen will, dann kann der Verkäufer nicht gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Dies ist u.U. der Fall, wenn sich der Irrtum auf einen Mangel, insbesondere eine zugesicherte Beschaffenheit bezieht. Die Erheblichkeit des Mangels ist für die Rechte aus § 437 BGB grds. irrelevant. Ausnahme: § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB (großer SE), § 323 Abs. 5 Satz 2 (Rücktrittsrecht). Pflichtverletzung ist in diesem Fall die mangelhafte Lieferung und daher korrespondiert die Erheblichkeit der Pflichtverletzung mit der Erheblichkeit des Mangels.
Erläuterung
Bis zum Gefahrübergang findet das allgemeine Leistungsstörungsrecht und somit auch §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Anwendung. Ab Gefahrübergang muss differenziert werden: Eine Pflichtverletzung, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB fällt, sperrt die Anwendung des §§ 280, 241 Abs. 2 BGB auch nicht. Fällt die Pflichtverletzung jedoch in den Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB, so ist §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zwar nicht direkt anwendbar, kommt jedoch über § 437 Nr. 3 BGB zur Anwendung.
Erläuterung
Grds. schließen die §§ 434 ff. BGB ab Gefahrübergang die Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB aus. Argument: Die §§ 434 ff. BGB stellen eine abschließende Sonderregelung dar. Ansonsten besteht die Gefahr der Umgehung wichtiger sachmängelhaftungsrechtlicher Regelungen, insbesondere der kürzeren Verjährung. Ausnahmsweise bleiben Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB neben den §§ 434 ff. BGB bei der Übernahme von Beratungspflichten stehen.
Argument
- Die §§ 434 ff. BGB stellen eine abschließende Sonderregelung dar. Ansonsten besteht die Gefahr der Umgehung wichtiger sachmängelhaftungsrechtlicher Regelungen, insbesondere der kürzeren Verjährung. Ausnahmsweise bleiben Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB neben den §§ 434 ff. BGB bei der Übernahme von Beratungspflichten stehen.
Erläuterung
Die deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB ist neben den Ansprüchen aus Sachmängelhaftung stets anwendbar. Problematisch sind die Fälle, in denen die gelieferte mangelhafte Sache durch den Fehler weiter beschädigt wird. Nach h.M. bestehen bzgl. der mangelhaften Sache nur dann deliktische Ansprüche, wenn der entstandene Schaden nicht „stoffgleich“ ist mit dem Minderwert, der bereits im Mangel begründet liegt. Argument: Insoweit hat der Käufer nie mangelfreies Eigentum erhalten, welches verletzt werden könnte.
Argument
- Insoweit hat der Käufer nie mangelfreies Eigentum erhalten, welches verletzt werden könnte.
Erläuterung
Gesetzlich ist die Sachmängelhaftung bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel bei Abschluss des Vertrages nach § 442 BGB ausgeschlossen. Grundsätzlich ist auch ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss zulässig. Ausnahmsweise kann er jedoch unwirksam sein: Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf einen Ausschluss berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ausschlüsse der Sachmängelhaftung können ferner in AGB nach §§ 307 ff. BGB unwirksam sein, insbesondere nach § 309 Nr. 8 a / b BGB. Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf nicht von den §§ 433-435, 437, 439-443 BGB abgewichen werden. Einzige Ausnahme: Schadensersatz, § 475 Abs. 3 BGB. Schließlich kann die Sachmängelhaftung auch bei Nichtbeachtung der Rügeobliegenheit im Handelskauf gem. § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sein.
Erläuterung
Haftung des Verkäufers verschuldensabhängig nach §§ 311a Abs. 2, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB. Aus Garantie oder Zusicherung haftet der Verkäufer nur nach besonderer Vereinbarung.
Argument
- Alte Kaufrecht sah eine solche Beschränkung vor; diese wurde ersatzlos gestrichen. Fraglich ist, ob dies planwidrig ist oder nicht.
Erläuterung
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem. § 474 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Unternehmer (§ 14 BGB) einem Verbraucher (§ 13 BGB) ein Verbrauchsgut, d.h. eine neue oder gebrauchte bewegliche Sache, verkauft. Besonderheiten:
Erläuterung
Verschärfte Haftung des Verkäufers
Erläuterung
Das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang wird vermutet, wenn dieser Mangel bis zu sechs Monaten nach Gefahrübergang vorhanden ist. Die Vermutung darf nicht aufgrund der Art der Sache (z.B. gebrauchte Sache, insbesondere Gebrauchtwagen) oder der Art des Mangels (z.B. bei eindeutigen Einwirkungen durch den Käufer oder Infektionen beim Tierkauf) ausgeschlossen sein. Die Beweislast für die Ausnahme trifft den Unternehmer („es sei denn“). Es ist nicht möglich, die Vermutung des § 476 BGB auf Grundmängel (Ursachen, die zu einem beweisbaren, nach Gefahrübergang aufgetretenen Mangel führen) zu erstrecken. Argument: § 476 BGB vermutet keine Grundmängel, sondern dass ein nachweisbarer Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. In anderen Worten: § 476 BGB ist eine nur in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung. § 467 BGB ist nicht ausgeschlossen nur weil die Kaufsache nach dem Kauf von einem Dritten irgendwo eingebaut wurde (nach a.A. doch ausgeschlossen, Argument: § 476 BGB wird nicht mehr benötigt, da der Käufer sich an den einbauenden Dritten halten kann).
Argumente
- § 476 BGB vermutet keine Grundmängel, sondern dass ein nachweisbarer Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. In anderen Worten: § 476 BGB ist eine nur in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung. § 467 BGB ist nicht ausgeschlossen nur weil die Kaufsache nach dem Kauf von einem Dritten irgendwo eingebaut wurde (nach a.A. doch ausgeschlossen
- § 476 BGB wird nicht mehr benötigt, da der Käufer sich an den einbauenden Dritten halten kann).
Erläuterung
Ein Verstoß gegen § 447 BGB hat auf die Wirksamkeit einer Garantie keinen Einfluss, § 477 Abs. 3 BGB. Dessen Wirksamkeit bemisst sich auch beim Verbrauchsgüterkauf nach § 443 BGB. Bei Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB kann ggf. ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG gegeben sein.
Erläuterung
Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass die Regressmöglichkeiten auch im Fall der Ersatzlieferung besteht. Umstritten ist lediglich die rechtliche Herleitung: Nach e.A. ist § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] direkt heranzuziehen, obwohl § 439 Abs. 4 BGB nur von einem Rückforderungsrecht des Verkäufers spricht, nicht von einer Pflicht zur Rücknahme. Folge: Einer Fristsetzung bedarf es nicht. Argument: Zweck des § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] gebietet diese Auslegung. Nach a.A. ist § 478 Abs. 2 BGB [heute § 445a BGB] einschlägig. Argument: Primär soll der Fall der Ersatzlieferung durch eine Neulieferung im Verhältnis Lieferant – Unternehmer gelöst werden. Dazu bedarf es aber der Erleichterung des § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] (Fristsetzung entbehrlich) nicht. Erst bei Scheitern der Nachlieferung soll sich der Unternehmer anderweitig Ersatz beschaffen und Aufwendungsersatz verlangen können.
Argumente
- Zweck des § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] gebietet diese Auslegung. Nach a.A. ist § 478 Abs. 2 BGB [heute § 445a BGB] einschlägig.
- Primär soll der Fall der Ersatzlieferung durch eine Neulieferung im Verhältnis Lieferant – Unternehmer gelöst werden. Dazu bedarf es aber der Erleichterung des § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] (Fristsetzung entbehrlich) nicht. Erst bei Scheitern der Nachlieferung soll sich der Unternehmer anderweitig Ersatz beschaffen und Aufwendungsersatz verlangen können.
Erläuterung
Kaufvertrag, bei dem die Eigenschaften der Probe als Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten oder eine Garantie nach §§ 276 Abs. 1 Satz 1, 443 BGB übernommen wird. Eine spezielle gesetzliche Regelung gibt es nicht, der Kauf nach Probe wird durch die §§ 434, 443 BGB mitgeregelt.
Erläuterung
Kauf unter aufschiebender oder auflösender Bedingung, dass der Käufer den Kauf durch eine gesonderte Willenserklärung billigt oder missbilligt. Die gesetzliche Regelung findet sich in §§ 454, 455 BGB.
Erläuterung
Unbedingter Kaufvertrag über eine bestimmte Sache. Der Käufer stellt dabei in Aussicht, ggf. weitere Verträge über dieselbe Sache abzuschließen. Es gibt hierfür keine gesetzliche Spezialregelung.
Erläuterung
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB
Erläuterung
Modifiziertes gesetzliches Rücktrittsrecht, §§ 355, 356 BGB. Es kommt zur Anwendung bei
§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB (Haustürgeschäften)
§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB (Fernabsatzverträgen)
§ 485 BGB (Teilzeit-Wohnrechte-Verträge)
§ 495 BGB (Verbraucherdarlehensverträge)
§ 4 FernUSG (Fernunterrichtsverträge)
§ 13a Abs. 3 UWG (nur für die Rechtsfolgen)
Die Rechtsfolge eines Widerrufs ist das Entstehen eines Rückabwicklungsverhältnisses gem. §§ 346 ff. BGB, d.h. insbesondere die Pflicht zur Rückgewähr empfangener Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Zu den Besonderheiten im Vergleich zu anderen Rückabwicklungsverhältnissen gehören:
Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt grds. der Unternehmer, § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB; Ausnahme: § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB
Erweiterte Wertersatzpflicht, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme und entsprechender Belehrung
Entfall der Privilegierung des § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei entsprechender Belehrung, § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB
Ausschluss weitergehender Ansprüche, § 357 Abs. 4 BGB
Der Beginn der Widerrufsfrist ist in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB normiert. Grds. ist Fristbeginn mit Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB. Ergänzend sind zu berücksichtigen:
§ 312d Abs. 2 BGB bei Fernabsatzverträgen: Informationspflichten oder Wareneingang)
§ 485 Abs. 4 BGB bei Teilzeitwohnrechteverträgen: Mitteilung bestimmter zusätzlicher Angaben
§ 4 Abs. 1 Satz 2 FernUSG bei Fernunterrichtsverträgen
Grds. endet die Widerrufsfrist mit Fristablauf, also zwei Wochen nach Mitteilung der Widerrufsbelehrung, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Ausnahmsweise endet die Widerrufsfrist nach einem Monat bei Mittelung der Widerrufsfrist nach Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Spätestes Erlöschen ist sechs Monate nach Vertragsschluss, aber nicht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB.
Definition
- Anwendbarkeit
Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB), Konkurrenzen (§ 312a BGB)
Erläuterung
§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr 2
Eine Freizeitveranstaltung im Sinne der Vorschrift ist eine gewerbliche oder gewerblich motivierte Veranstaltung, deren Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht und bei denen Freizeitangebot und Verkaufveranstaltung organisatorisch so miteinander verbunden sind, dass der Kunde in freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird. Entscheidend ist, dass der Kunde in eine Situation gerät, in der ihm ein „Nein“ zu einem Vertragsschluss, auch mangels Ausweichmöglichkeit, schwerer fällt als woanders. Beispiele: sog. Kaffee- oder Butterfahrten, kostenlose Weinprobe, nicht aber: Verbraucherausstellungen oder Messen.
Erläuterung
§ 312 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1
Entscheidend für das Vorliegen einer „vorhergehenden Bestellung“ ist, dass der Kunde die andere Vertragspartei ausdrücklich zu Vertragsverhandlungen mit einem konkreten Vertragsangebot bestellt hat. Nicht darunter fallen: Bestellungen zu Warenpräsentationen oder Informationen und sog. provozierte Bestellungen, d.h. Vertragsverhandlungen auf Initiative der anderen Partei, z.B. am Telefon.
Erläuterung
Das Widerrufsrecht nach § 312 BGB bei Haustürgeschäften tritt zurück, falls dem Verbraucher nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht zusteht, § 312a BGB. „Zustehen“ bedeutet tatsächliches Vorhandensein des Widerrufsrechtes nach anderen Vorschriften. Das Widerrufsrecht „steht“ auch „zu“, wenn der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lässt. Durch die Änderung der §§ 312a, 491 Abs. 3 BGB wurde die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der ursprünglichen Regelung beseitigt, wonach grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehen, die in einer Haustürsituation geschlossen wurden, nicht widerrufbar waren.
Umstritten ist, ob das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften i.S.v. § 312 BGB auch auf eine in einer entsprechenden Situation abgegebenen Bürgschaftserklärung anwendbar ist. Die Rspr. bejaht eine Anwendbarkeit, wenn der Hauptschuldner und der Bürge Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind und die Hauptschuld sowie die Bürgschaft in einer Haustürsituation entstanden sind.
Erläuterung
Der Widerruf bei Teilzeitwohnrechteverträgen, §§ 485 Abs. 1, 355 BGB geht dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften vor, § 312a BGB, verdrängt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, § 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB und besteht neben dem Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen. Im letzten Fall müssen die §§ 358, 359 BGB beachtet werden.
Definition
- Anwendbarkeit
Verbraucher, Unternehmer, Konkurrenzen: §§ 312a, 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB
Definition
- Teilzeitwohnrechtevertrag i.S.v. § 481 Abs. 1 BGB
Recht zur Teilzeitnutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken für mindestens drei Jahre gegen Zahlung eines Gesamtpreises.
Erläuterung
Verbrauchervertrag über Waren oder Dienstleistung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i.S.v. § 312b Abs. 2 BGB im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (Ausnahmeregel).
Widerrufsrecht bei Teilzeitwohnrechteverträgen (§ 485 BGB) und Verbraucherdarlehen (§ 495 BGB) gehen vor, § 312b Abs. 3 Nr. 2, 3 BGB. Bei finanziertem Fernabsatzvertrag ist das Widerrufsrecht nach §§ 312b ff. BGB vorrangig, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB (mit Fiktion des § 358 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Erläuterung
Verbraucher, Unternehmer (§§ 13, 14 BGB), Konkurrenzen, §§ 312b Abs. 3 Nr. 1-3, 358 Abs. 2 Satz 2 BGB
Erläuterung
Unterschieden werden Gelddarlehen (§§ 488-507 BGB) und Sachdarlehen (§§ 607-609 BGB).
§ 490 BGB schützt den Darlehensgeber im Zeitraum vor der Valutierung des Darlehens. Dafür stellt die Vorschrift vor Auszahlung ein unbedingtes Kündigungsrecht zur Verfügung, nach Auszahlung nur eines „in der Regel“, wobei Ausnahmen unter Einbeziehung beiderseitiger Interessen möglich sind. Alternativ stehen dem Darlehensgeber vor Auszahlung die Rechte aus §§ 320-322 BGB zu.
Geltungsbereich der §§ 491-507 BGB:
§ 505 BGB regelt den Ratenlieferungsvertrag, die anderen Normen regeln Kreditverträge. §§ 491-398 BGB sind Vorschriften für das Verbraucherdarlehen. §§ 499-504 BGB regeln Finanzierungshilfen. Diese gliedern sich in den entgeltlichen Zahlungsaufschub, insbesondere Abzahlungskäufe, § 499 Abs. 1 BGB und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen, § 499 Abs. 2 BGB, das sind das Finanzierungsleasing und das Teilzahlungsgeschäft.
Definition
- Beachtlich i.R.d. persönlichen Anwendungsbereichs der §§ 491 ff. BGB
Der Unternehmer (§ 14 BGB) als Kreditgeber muss bei Kreditvergabe in gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit handeln, also nicht bei der Kreditvergabe als Privatperson. Der Verbraucher (§ 13 BGB) als Kreditnehmer muss Privatperson sein, also nicht gewerblich oder selbständig tätig sein. Dies umfasst auch Existenzgründerkredite bis maximal 50.000 Euro (§ 507 BGB).
Erläuterung
Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag i.S.d. § 488 Abs. 1 BGB zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Das Darlehen muss entgeltlich sein, das umfasst jede Art von Geldleistung, z.B. Zinsen, einmalige, auch nur geringe Vergütung und Gebühren. Der Vertragstyp darf nicht ausgeschlossen sein nach §§ 491 Abs. 2 BGB, d.h. bei einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro (Nr. 1), bei einem Arbeitgeberdarlehen (Nr. 2) oder bei einem Förderdarlehen (Nr. 3).
Beachtlich i.R.d. persönlichen Anwendungsbereichs der §§ 491 ff. BGB: Der Unternehmer (§ 14 BGB) als Kreditgeber muss bei Kreditvergabe in gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit handeln, also nicht bei der Kreditvergabe als Privatperson. Der Verbraucher (§ 13 BGB) als Kreditnehmer muss Privatperson sein, also nicht gewerblich oder selbständig tätig sein. Dies umfasst auch Existenzgründerkredite bis maximal 50.000 Euro (§ 507 BGB).
Argument
- Bei der Bürgschaft handelt es sich um keinen entgeltlichen Vertrag i.S.v. § 491 Abs. 1 BGB.
Argument
- Mit dem Schuldbeitritt haften Kreditnehmer und Beitretender als Gesamtschuldner. Die Interessenlage gebietet daher eine Einbeziehung.
Erläuterung
§ 506 BGB: Unabdingbarkeit und Umgehungsverbot
§§ 492, 493, 494; 502 BGB: Form und Heilung
§§ 495 Abs. 1, 355 BGB: Widerrufsrecht
§§ 358, 359 BGB: Einwendungsdurchgriff
§§ 497, 398; 503 Abs. 2 BGB: Verzug – Kündigung – Rücktritt
Erläuterung
Grds. bedarf die Vollmacht nicht der Form, die für das vorgenommene Rechtsgeschäft erforderlich ist, § 167 Abs. 2 BGB. Ausnahmsweise muss die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages den Erfordernissen des § 492 Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechen, § 492 Abs. 4 BGB. Grund: Schutz des Vollmachtgebers zur Umgehung der Schutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB. Die Regelung findet keine Anwendung auf sonstige Finanzierungshilfen i.S.d. §§ 499 ff. BGB. Grund: § 499 Abs. 1 BGB verweist gerade nicht auf § 492 Abs. 4 BGB. Damit bleibt es beim Grundsatz des § 167 Abs. 2 BGB.
Definition
- Anwendbarkeit
Verbraucher, Unternehmer (§§ 13, 14 BGB)
Erläuterung
Nach h.M. ist der Begriff der „Wiederansichnahme“ i.S.v. § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB weit auszulegen. Argument: Der Verbraucher soll davor geschützt werden, den Besitz an der Sache zu verlieren und weiterhin das Entgelt zahlen zu müssen. Eine Wiederansichnahme i.S.v. § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB liegt daher z.B. vor bei Besitzverschaffung i.S.v. § 854 BGB, bei einer Herausgabeklage (str) und bei der Verwertung der Sache im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB liegt vor, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Leistung dient. Zweck des Kredits muss die Finanzierung des anderen Vertrages sein, der Verbraucher darf über den Kreditvertrag nicht frei verfügen dürfen. Außerdem müssen die Verträge eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist gem. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere der Fall, wenn der Unternehmer selbst finanziert oder bei arbeitsteiligem Zusammenwirken von Verkäufer und Darlehensgeber, z.B. ständige Geschäftsbeziehungen zwischen Darlehensgeber und Verkäufer, so dass die Kreditabwicklung über den Verkäufer abläuft (bloßes Angebot des Verkäufers reicht aber schon), der Abschluss des Vertrages während desselben Geschäftsvorganges oder Kreditgeber zahlt den Kredit direkt an den Verkäufer aus und dieser übereignet die Sache zur Sicherheit an den Kreditgeber.
Erläuterung
Der Rückforderungsdurchgriff ist die Möglichkeit des (meist) Käufers, bei Vorliegen eines Einwendungsdurchgriffs vom Darlehensgeber die bereits gezahlten Darlehensraten sowie eine ggf. an den Verkäufer geleistete Anzahlung zurückzuverlangen.
Definition
- Nach h.M. ist der Rückforderungsdurchgriff zulässig. Argument
Der Mehrbetrag, der vom Käufer beim finanzierten Kauf aufgewendet wird, rechtfertigt die Möglichkeit der Rückforderung vom Darlehensgeber.
Argument
- Der Mehrbetrag, der vom Käufer beim finanzierten Kauf aufgewendet wird, rechtfertigt die Möglichkeit der Rückforderung vom Darlehensgeber.
Definition
- Rechtliche Einordnung
Die Übertragung des Sparguthabens geschieht durch Abtretung der Darlehensforderung nach §§ 398 ff. BGB. Das Eigentum am Sparbuch richtet sich gem. § 952 BGB nach der Inhaberschaft der Forderung.
Erläuterung
Der Sparvertrag kann unterschiedlich eingeordnet werden. Er kann entweder als Darlehen des Sparenden an die Bank (§ 488 Abs. 1 BGB) eingeordnet werden, h.M., oder als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag nach § 700 BGB. Da § 700 Abs. 1 BGB auf die §§ 488 ff. BGB verweist, ist der Streit ohne praktische Relevanz.
Rechtliche Einordnung: Die Übertragung des Sparguthabens geschieht durch Abtretung der Darlehensforderung nach §§ 398 ff. BGB. Das Eigentum am Sparbuch richtet sich gem. § 952 BGB nach der Inhaberschaft der Forderung.
Die Inhaberschaft am Sparbuch richtet sich nach der Inhaberschaft an der Sparforderung, § 952 BGB. Allgemein bemisst sich die Inhaberschaft an einer Sparbuchforderung nach allgemeinen Auslegungskriterien: Abzustellen ist auf den gegenüber der Bank ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willen desjenigen, der das Sparbuch anlegt.
Für die Annahme eines echten Vertrages zugunsten Dritter und damit eine Inhaberschaft des Dritten, reicht aber die Anlage des Sparbuches auf den Namen eines Dritten i.d.R. nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr die Vereinbarung zwischen Kontoeröffnenden und Bank. Als Auslegungshilfen können herangezogen werden: Inhalt des Kontoeröffnungsantrags, Besitz des Sparbuches und die Kenntnis des Dritten vom Sparbuch.
Erläuterung
Nach § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB leistet die Bank mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Sparbuches, unabhängig von dessen Berechtigung. Bei Kenntnis von der Nichtberechtigung tritt die befreiende Wirkung nicht ein. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis ist dies umstritten. Nach wohl h.M. aber auch keine befreiende Wirkung.
Erläuterung
Nur der Anbieter muss ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sein, der Vertragspartner kann entweder Unternehmer oder Verbraucher sein. Der Vertrag ist auch bei Verstoß gegen § 312e BGB wirksam. Widerrufsrechte bestehen nur, wenn gleichzeitig andere Verbraucherschutzregeln mit Widerrufsrecht einschlägig sind (meist § 312b BGB – Fernabsatzvertrag). Ggf. besteht Anfechtbarkeit gem. § 119 Abs. 1 BGB wegen fehlendem Erklärungsbewusstsein, dann Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB. Ggf. besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, aber grds. nicht auf Vertragsaufhebung. Bei planmäßigem Verstoß kann ein Verbandsklageverfahren gem. § 2 UKlaG erhoben werden.
Definition
- Zuwendung
Die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zugunsten einer anderen. Voraussetzung ist also eine Vermögensminderung beim Schenker und eine Vermögenssteigerung beim Beschenkten.
Erläuterung
Zuwendung muss unabhängig von einer Gegenleistung sein. Maßgeblich für den Begriff der Gegenleistung ist die Frage, ob auf diese ein Anspruch im Rechtssinne besteht (anders: moralischer Anspruch).
Erläuterung
Diese drücken lediglich ein inneres Bedürfnis des Schenkers aus, ohne dass die Vollziehung verlangt werden kann. Schenkung (+)
Erläuterung
Mit dem Inhalt des Rechtsgeschäfts wird ein darüber hinausgehender Zweck verfolgt. Auf die Vollziehung besteht aber kein rechtlicher Anspruch. Schenkung wohl (+). Bei Zweckverfehlung kommt § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB in Betracht.
Erläuterung
Beschenkter ist zu einer Leistung rechtlich verpflichtet, die aus dem Zuwendungsgegenstand zu entnehmen ist. Schenkung (+). Sanktion bei Nichterfüllung ist § 527 BGB.
Erläuterung
Einheitlicher Vertrag, bei dem der Wert der Leistung der einen Partei dem Wert der Leistung der anderen Partei nur zum Teil entspricht- Die Parteien müssen wissen und wollen, dass der überschießende Teil unentgeltlich hingegeben wird. Abzugrenzen ist die gemischte Schenkung vom lediglich günstigen Geschäft, bei dem die Parteien von der Gleichwertigkeit der Leistungen ausgehen und keine weitergehenden Vereinbarungen treffen. Die rechtliche Behandlung richtet sich nach der Zweckwürdigungstheorie. Danach kommen jeweils die Vorschriften zur Anwendung, die im Einzelfall dem Parteiwillen oder dem Zweck des Geschäftes am besten entsprechen. Maßgebliches Kriterium ist, ob der entgeltliche Teil oder der unentgeltliche Teil überwiegt. Nach der herrschenden Zweckwürdigungstheorie gelten die §§ 527 Abs. 1, 528 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB auch bei gemischten Schenkungen. Für den Rückerstattungsanspruch ist jedoch zu differenzieren:
Erläuterung
Schenker kann nur den Betrag zurückfordern, der der unentgeltlichen Zuwendung entspricht.
Erläuterung
Schenker kann die Herausgabe des Schenkungsgegenstandes Zug um Zug gegen Herausgabe der Gegenleistung verlangen.
Definition
- Handschenkung
Dem Beschenkten wird ohne vorausgegangenes Versprechen der Schenkungsgegenstand sofort verschafft.
Definition
- Zweck der Formvorschriften ist die Beweissicherung
Ein Grundstückserwerber soll im Hinblick auf § 566 BGB die Möglichkeit erhalten, sich vollständig über die auf ihn zukommenden Rechte und Pflichten als Vermieter informieren können. Bei einem Formverstoß gilt der Vertrag nach § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen (lex specialis zu § 125 Satz 1 BGB). Nach § 550 Satz 2 BGB ist der Vertrag dann auch frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres kündbar.
Erläuterung
Zweck der Formvorschriften ist die Beweissicherung: Ein Grundstückserwerber soll im Hinblick auf § 566 BGB die Möglichkeit erhalten, sich vollständig über die auf ihn zukommenden Rechte und Pflichten als Vermieter informieren können. Bei einem Formverstoß gilt der Vertrag nach § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen (lex specialis zu § 125 Satz 1 BGB). Nach § 550 Satz 2 BGB ist der Vertrag dann auch frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres kündbar.
Argument
- § 573c Abs. 4 BGB verbietet den Ausschluss des Mieterkündigungsrechts.
Definition
- Mietpreiserhöhung, §§ 558 ff. BGB
Der Vermieter kann bei bestehenden Mietverträgen die Miete nur erhöhen
Erläuterung
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird eingeschränkt durch § 302a Abs. 1 Satz 1 StGB, § 5 WiStrG i.V.m. § 134 BGB, § 138 Abs. 2 BGB. Ein auffälliges Missverhältnis besteht, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50% überhöht wird; wesentliche Überschreitung: Überhöhung um mehr als 20%.
Erläuterung
Die Untervermietung ist grds. erlaubnispflichtig nach § 540 Abs. 1 BGB. Bei Wohnraum besteht ein Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung, falls ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht, das nach Vertragsschluss entstanden ist (§ 533 Abs. 1 BGB, z.B. finanzielle Gründe, str.). Die Widerspruchsgründe des Vermieters sind eingeschränkt, vgl. § 553 Abs. 1 2 und Abs. 2 BGB.
Auch bei einer Untervermietung ohne Erlaubnis besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Miete. Argument: Die Zahlung ist im wirksamen Untermietverhältnis erfolgt (§§ 540, 553 BGB haben auf dieses keinen Einfluss). Ggf. besteht aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, §§ 987, 990, 991 BGB.
Argument
- Die Zahlung ist im wirksamen Untermietverhältnis erfolgt (§§ 540, 553 BGB haben auf dieses keinen Einfluss). Ggf. besteht aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, §§ 987, 990, 991 BGB.
Erläuterung
§ 551 BGB. Nach § 551 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Mieter berechtigt, die als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme in drei monatlichen Teilzahlungen zu leisten, wobei die erste Teilzahlung nach § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Diese Bestimmung ist insofern zwingend, als dass hiervon nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf, § 541 Abs. 4 BGB.
Erläuterung
Nach h.M. ist eine Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB oder § 123 BGB auch nach der Überlassung der mangelhaften Mietsache möglich. Argumente: Der Mieter kann den Mietvertrag, anders als im Kauf- oder Werkvertragsrecht, nicht durch Rücktritt rückgängig machen. Es fehlt also an einer Sondervorschrift, die durch eine Anfechtung umgangen werden könnte. Schwierigkeiten, die aufgrund einer möglichen Rückabwicklung entstehen könnten, werden dadurch umgangen, dass die Anfechtung, wie bei den meisten Dauerschuldverhältnissen, nur ex nunc wirkt.
Argument
- Der Mieter kann den Mietvertrag, anders als im Kauf- oder Werkvertragsrecht, nicht durch Rücktritt rückgängig machen. Es fehlt also an einer Sondervorschrift, die durch eine Anfechtung umgangen werden könnte. Schwierigkeiten, die aufgrund einer möglichen Rückabwicklung entstehen könnten, werden dadurch umgangen, dass die Anfechtung, wie bei den meisten Dauerschuldverhältnissen, nur ex nunc wirkt.
Erläuterung
Rechtsmangel nach § 536 Abs. 3 BGB wird wie Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB behandelt. Dieser kommt vor als:
Argument
- SystematikGesetzessystematik (§ 536b BGB für anfängliche, § 536c BGB für nachträgliche Mängel) und der klare Wortlaut der Norm.
Definition
- Mangel entsteht erst nach Vertragsschluss (§ 536a Abs. 1 Fall 2 BGB)
Haftung nur bei Vertretenmüssen, §§ 276, 278 BGB
Definition
- Anwendbarkeit
Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB können ab Gebrauchsüberlassung der Mietsache nicht mehr angewendet werden. Argument: Sonst würden die Wertungen der §§ 536a, 536b BGB unterlaufen.
Argument
- Sonst würden die Wertungen der §§ 536a, 536b BGB unterlaufen.
Definition
- Mangelfolgesschäden werden von § 536a BGB erfasst. Argumente
Der Mieter soll nicht auf die in der Regel schwer nachweisbare Verschuldenshaftung angewiesen sein (Mieterschutz). Außerdem erschließt sich aus dem Wortlaut des § 536a BGB, dass der Mieter „unbeschadet“, d.h. also neben der Minderung, Schadensersatz verlangen kann. Damit schützt § 536a BGB also nicht nur das Äquivalenz-, sondern auch das Integritätsinteresse. Schließlich sind die Mängel an der Mietsache bereits durch § 536 BGB abgedeckt.
Erläuterung
Mangelfolgesschäden werden von § 536a BGB erfasst. Argumente: Der Mieter soll nicht auf die in der Regel schwer nachweisbare Verschuldenshaftung angewiesen sein (Mieterschutz). Außerdem erschließt sich aus dem Wortlaut des § 536a BGB, dass der Mieter „unbeschadet“, d.h. also neben der Minderung, Schadensersatz verlangen kann. Damit schützt § 536a BGB also nicht nur das Äquivalenz-, sondern auch das Integritätsinteresse. Schließlich sind die Mängel an der Mietsache bereits durch § 536 BGB abgedeckt.
Erläuterung
§ 985 BGB ist neben § 546 Abs. 1 BGB anwendbar, insoweit besteht Anspruchskonkurrenz.
Definition
- Keine besondere Härte, §§ 574 ff. (Sozialklausel)
Interessenabwägung (§ 574 Abs. 3 BGB), falls Härte gegeben ist besteht ein befristeter Fortsetzungsanspruch, § 574a Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Nach der Rspr. muss der Vermieter vernünftige und billigenwerte, nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf vorbringen, ohne ein konkretes Raumbedürfnis nachweisen zu müssen. Argumente: Vernünftig und billigenswert müssen die Gründe sein, um den Mieter vor Willkür des Vermieters zu schützen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe reichen aber auch aus. Nicht nötig ist, dass der Vermieter sich geradezu in einer Notsituation befindet. Dafür spricht, dass auch der in § 553 Abs. 1 BGB (Untervermietung) gebrauchte Begriff des „berechtigten Interesses“ mit „vernünftigen Gründen“, d.h. nachvollziehbaren Gründen von nicht ganz unerheblichem Gewicht übersetzt wird. Grds. trifft den wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigenden Vermieter die Pflicht, eine ihm zur Vermietung zur Verfügung stehende andere Wohnung im selben Anwesen (Mietshaus) dem Mieter anzubieten. Unterlässt er dies, so ist die Geltendmachung der Kündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Argument: Die Entscheidung des Vermieters, wie eine ihm gehörende Wohnung nutzen will ist grds. zu respektieren. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kündigung von Wohnraum in die Lebensführung des Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter ist daher verpflichtet diesen Eingriff soweit wie möglich abzumildern. Die Verpflichtung beschränkt sich auf eine im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindliche Wohnung. Argument: Die Anbietpflicht dient dem Ziel, dem Mieter zu ermöglichen, eine Wohnung in der vertrauten häuslichen Umgebung zu beziehen; nicht die belastende Wohnungssuche abzunehmen. Teilweise wird ein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Alternativwohnraum des Vermieters bejaht, da sich aus dieser Auskunft ergeben könnte, dass eine Kündigung rechtsmissbräuchlich ist.
Argument
- Die Anbietpflicht dient dem Ziel, dem Mieter zu ermöglichen, eine Wohnung in der vertrauten häuslichen Umgebung zu beziehen; nicht die belastende Wohnungssuche abzunehmen. Teilweise wird ein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Alternativwohnraum des Vermieters bejaht, da sich aus dieser Auskunft ergeben könnte, dass eine Kündigung rechtsmissbräuchlich ist.
Argument
- Die anderen Ansichten privilegieren grundlos denjenigen Mieter, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der Kündigungsfrist zu Unrecht nach wie vor in der gekündigten Wohnung aufhält.
Definition
- Einbringung der Sache
Eingebracht ist eine Sache, wenn der Mieter die während der Mietzeit mit dem tatsächlichen Willen (Realakt), die Sache nicht nur vorübergehend in der Wohnung, auf dem Grundstück zu lassen, einstellt. Nicht eingebracht sind nur vorübergehend eingestellte Sachen.
Definition
- Sache im Eigentum des Mieters
Grds. entsteht das Vermieterpfandrecht nur „an den Sachen des Vermieters“; diese müssen also in seinem Eigentum stehen. Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb an mieterfremden Sachen (§§ 1257, 1207 BGB analog) findet nach h.M. nicht statt. Argument: Dem besitzlosen Vermieterpfandrecht fehlt jeder objektive Rechtsscheinstatbestand. Der Vermieter erwirbt nach h.M. aber ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Mieters. Argument: Das Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Bei Bedingungseintritt erstarkt das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht analog § 1287 BGB zum Pfandrecht am Vollre
Argumente
- Dem besitzlosen Vermieterpfandrecht fehlt jeder objektive Rechtsscheinstatbestand. Der Vermieter erwirbt nach h.M. aber ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Mieters.
- Das Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Bei Bedingungseintritt erstarkt das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht analog § 1287 BGB zum Pfandrecht am Vollrecht.
Erläuterung
durch Entfernung, § 562a BGB
Definition
- Inhalt
Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer eine Sache oder eine Sachgesamtheit gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt (sog. Leasingrate) zum Gebrauch, wobei Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung allein den Leasingnehmer treffen; im Gegenzug tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Ansprüche gegen Dritte (z.B. Lieferant) ab.
Erläuterung
Inhalt: Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer eine Sache oder eine Sachgesamtheit gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt (sog. Leasingrate) zum Gebrauch, wobei Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung allein den Leasingnehmer treffen; im Gegenzug tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Ansprüche gegen Dritte (z.B. Lieferant) ab.
Erläuterung
Kurze oder unbestimmte Vertragsdauer, jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, praktisch relevant ist die jederzeitige Austauschbarkeit des Leasingobjekts. Typischer Leasingnehmer ist ein Copyshop. Die §§ 535 BGB sind entsprechend anwendbar.
Erläuterung
Längere, feste Vertragslaufzeitzeit (24, 36, 48, 60 Monate), oft mit Kaufoption. Leasinggeber ist nicht gleichzeitig Lieferant der Sache, häufigste Leasingform. Es handelt sich hier um eine Art Finanzierungshilfe. Ziel ist die Amortisierung des Kaufpreises. Rechtsnatur ist streitig: § 675 BGB wird nicht angewendet, doch umstritten ist die alternative Anwendung der §§ 434 ff. BGB analog oder §§ 535 ff. BGB analog.
Erläuterung
Leasinggeber kauft den bereit vom Leasingnehmer erworbenen Gegenstand, um ihn anschließend „zurückzuleasen“; steuerlicher / wirtschaftlicher Hintergrund.
Erläuterung
Wie andere Leasing-Arten, jedoch sind Hersteller und Leasinggeber personengleich (→ Zweipersonenverhältnis)
Erläuterung
Überlassung gegen periodisch fällig werdende Raten ohne Zins. Kaufoption bei Vertragsende gegen anfänglich festgesetzten Kaufpreis (vor allem im Kfz-Handel).
Erläuterung
HM: grds. Mietvertrag mit atypische Gefahrtragung. Arg.: Im Vordergrund steht Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt; die dem Kaufrecht angenäherte Gefahrtragungsregelung rechtfertigt sind die Einordnung als Kaufvertrag. Das gilt für das Finanzierungsleasing, für das Sale-and-lease-back und das Herstellerleasing. Das Operating-Leasing ist unstreitig eine Mietvertrag.
Die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts sind nach § 500 BGB auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar. Das gilt nach § 499 Abs. 1 BGB auch für alle anderen Formen, in denen gegen Entgelt ein Zahlungsaufschub gewährt wird. Ein Miet-Leasingvertrag ist ein Teilzahlungsgeschäft, § 501 BGB.
Die in den §§ 499 ff. BGB genannten Normen werden angewendet, insbesondere:
Erläuterung
Aber nicht § 492 Abs. 4 BGB (Form der Vollmacht), § 494 BGB ( § 125 Satz 1 BGB)
Argument
- Leasingverträge regeln heute typischerweise die Gewährleistung nach kaufrechtlichem Vorbild unter Ausschluss der §§ 536 ff. BGB.
Argument
- WortlautDie Vorschrift findet auf Leasingverträge (wie auch auf Mietverträge) keine Anwendung; „Lieferung“ erfasst schon wortlautmäßig nicht die Gebrauchsüberlassung.
Definition
- Auch mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist der Ausschluss vereinbar. Argument
Erforderlich ist nur, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt.
Argument
- Erforderlich ist nur, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt.
Erläuterung
Bei Leasingverträgen ist ein Einwendungsdurchgriff nach den §§ 358, 359 BGB möglich. Die Anwendbarkeit der Regeln über verbundene Geschäfte wird bei Finanzierungsleasingverträgen in § 500 BGB ausdrücklich angeordnet. Auch bei allen anderen Finanzierungshilfen gelten die §§ 358, 359 BGB.
Erläuterung
Der Leasingnehmer kann grds. nach § 543 BGB kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch des Leasingobjekts nicht gewährt wird. Jedoch sind folgende Einschränkungen zu beachten:
Definition
- Bei Teilamortisationsverträgen gilt
Der Schaden errechnet sich aus sämtlichen Kosten des Leasinggebers (einschließlich der Gewinnerwartung), gemindert um einen entsprechenden Abzinsungsbetrag wegen der vorzeitigen Fälligstellung. Bei Weiterveräußerung der Sache durch den Leasinggeber ist ein Verwertungserlös auf den Schaden anzurechnen.
Erläuterung
entgeltliche Arbeitsleistung mit Verpflichtung zum bloßen Tätigwerden. Abgrenzung: Werkvertrag, dieser beinhaltet zwar ebenso eine entgeltliche Arbeitsleistung, jedoch mit einer Verpflichtung zur Erbringung des geschuldeten Erfolgs.
Erläuterung
grds. Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag. Ausnahmsweise kann es sich um einen Werkvertrag handeln bei Erstellen von Gutachten oder der Erteilung einer Auskunft.
Erläuterung
grds. Werkvertrag, auch bei Bauaufsicht. Selten Dienstvertrag, z.B. bei Beratung wegen Baumängeln.
Erläuterung
grds. Dienstvertrag, ausnahmsweise Werkvertrag bei speziellen Produkten, z.B. Röntgenbilder.
Erläuterung
Weisungsrecht aus einem Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Arbeitsvertrag selbst umschreibt in der Regel nur allgemein die Pflichten des Arbeitnehmers in Bezug auf seine Leistungspflichten. Daher hat der Arbeitgeber die Befugnis nach § 315 BGB diese Pflichten im Einzelfall zu konkretisieren (=dienstliche Anweisungen). Die Konkretisierung erfolgt im Rahmen der im Arbeitsvertrag umrissenen Pflichten. Der Arbeitgeber darf beispielsweise bestimmen, wie sich der Arbeitnehmer in bestimmten Situationen zu verhalten hat.
Erläuterung
In Ermangelung spezieller Gewährleistungsregeln in den §§ 611 ff. BGB richtet sich die Haftung des Dienstverpflichteten bei Schlechtleistung nach den §§ 280 ff. BGB. Im Arbeitsverhältnis sind dabei ggf. die Haftungsbeschränkungen aufgrund betrieblich veranlasster Tätigkeit zu beachten.
Erläuterung
Innerbetrieblicher Schadensausgleich setzt betrieblich veranlasste Tätigkeit voraus.
Begründung der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers:
Erläuterung
Werkunternehmer schuldet die mangelfreie Herstellung des versprochenen Werkes, §§ 631 Abs. 1 Halbsatz 1, 633 Abs. 1 BGB. Besteller schuldet die Zahlung eines Entgelts, § 631 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB und Abnahme des Werks, § 640 BGB.
Erläuterung
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, z.B. Gutachten, Grundstücksarbeiten, Reparatur. Bei § 651 Satz 1 BGB ist nur Kaufvertragsrecht anwendbar, auch wenn werkvertragliche Elemente enthalten sind. Werkvertragrecht ist aber doch anwendbar, wenn die Gesamtleistung neben der Herstellung weitere, den Vertrag prägende Leistungen enthält, z.B. Planung. Handelt es sich um eine nicht vertretbare Sache, d.h. Bestellerwünschen angepasst und marktmäßig nicht absetzbar, so gilt ebenfalls Kaufrecht, aber die §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB bleiben anwendbar, § 651 Satz 3 BGB.
Definition
- Körperliche Entgegennahme und Billigung. Unterscheide
Vollendung, § 546 BGB; Fiktion, § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB und Fertigstellungsbescheinigung, § 641a BGB. Rechtsnatur: Hauptleistungspflicht. Rechtsfolgen:
Erläuterung
Körperliche Entgegennahme und Billigung. Unterscheide: Vollendung, § 546 BGB; Fiktion, § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB und Fertigstellungsbescheinigung, § 641a BGB. Rechtsnatur: Hauptleistungspflicht. Rechtsfolgen:
Erläuterung
Anspruch auf mangelfreie Herstellung, §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB. Vorliegen eines Mangels: Sachmangel, § 634 Abs. 2 BGB; Rechtsmangel, § 634 Abs. 3 BGB. Das Werk ist mangelhaft, wenn die Ist-Beschaffenheit negativ von der Sollbeschaffenheit abweicht. Die Sollbeschaffenheit folgt
Erläuterung
Im Unterschied zum kaufrechtlichen Mangelbegriff (§ 434 BGB) wird der Zeitpunkt der Mangelfreiheit nicht festgelegt. Grds. ist dies der Zeitpunkt der Gefahrübergangs, d.h. i.d.R. Abnahme.
Erläuterung
Der Nachbesserungsanspruch ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Im Gegensatz zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch ist der Nacherfüllungsanspruch auf das mit Abnahme als Erfüllung angenommene Werk beschränkt. Entbehrlichkeit / Ausschluss des Nacherfüllungsverlangens:
Erläuterung
Erfasst ist der Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Mangel stehen. Mangelschäden sind Schäden, die in der mangelhaften Sache selbst liegen. Gem. §§ 634 Nr. 4 i.V.m. 280 Abs. 1, 281, 283 oder 311a BGB ist grds. ein Ersatz erst nach Fristsetzung möglich. Mangelfolgeschäden sind Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers. Gem. §§ 280 Abs. 1, 534 Nr. 4 BGB ist keine Fristsetzung erforderlich. Bei anderen Schäden, die nicht mit dem Mangel in Zusammenhang stehen wird allgemein über § 280 Abs. 1 BGB ersetzt.
Erläuterung
Die Verzögerung der Leistung fällt nicht unter das Gewährleistungsrecht. Die Rechte des Bestellers richten sich nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Danach gilt: Bei Teilleistungen kann der Besteller vom ganzen Vertrag zurücktreten bzw. hinsichtlich des ganzen Vertrages Schadensersatz verlangen, wenn er an der teilweisen Leistung kein Interesse hat, § 281 Abs. 1 2 BGB (für den SEA) oder § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB (für den Rücktritt). Schäden aufgrund der Verzögerung der Nacherfüllung fallen unter §§ 633 ff. BGB.
§ 640 Abs. 2 BGB schließt nur die Rechte aus § 634 Nr. 1-3 BGB (und die Einrede aus § 641 Abs. 3 BGB) aus, nicht die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB (SEA). Mangelbeseitigungskosten können daher als Schadensersatzposten geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsrechte sind gesetzlich gem. § 640 Abs. 2 BGB bei vorbehaltloser Abnahme in Kenntnis des Mangels (aber nur Rechte gem. § 634 Nr. 1-3 BGB) und gem. §§ 651 Satz 2, 442 Abs. 1 1 BGB, wenn der Mangel auf vom Besteller (Käufer) geliefertem Stoff beruhen ausgeschlossen.
Vertragliche Ausschlüsse sind grds. zulässig. Grenzen sind § 639 BGB bei Arglist oder Garantieübernahme und §§ 305 ff. BGB bei Ausschluss durch AGB, insbesondere § 309 Nr. 7, 8b BGB.
Erläuterung
2 Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Arbeiten an einer Sache inkl. diesbezüglicher Planungs- und Überwachungsleistungen.
5 Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei Arbeiten an einem Bauwerk inkl. diesbezüglicher Planungs- und Überwachungsleistungen.
3 Jahre, §§ 634a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB, bei sonstigen Werkleistungen.
Bei arglistigem Verschweigen des Mangels gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, § 634a Abs. 3 BGB, im Fall von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB die jeweils längere Frist.
Die Verjährung von körperlichen Werken, § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt kenntnisunabhängig mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB. Die Verjährung bei unkörperlichen sonstigen Werkleistungen, § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, beginnt kenntnisabhängig ab Kenntnis vom Mangel, § 199 Abs. 1 BGB. Rechtfertigen lässt sich diese Unterscheidung durch die erschwerte Erkennbarkeit von Mängeln bei unkörperlichen Werken und der Ähnlichkeit zum Dienstvertrag. Problematisch ist der Wertungswiderspruch dennoch in Fällen schuldhafter Pflichtverletzung bei körperlichen Werken, da die Schlechterstellung des Bestellers im Verhältnis zu unkörperlichen Werkleistungen nicht nachvollziehbar ist. Lösungsansatz: extensive Auslegung des Begriffs der Arglist (§ 634a Abs. 3 BGB § 199 Abs. 1 BGB) oder Ausweichen auf § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB § 199 Abs. 1 BGB. Das ist jedoch sehr umstritten.
Erläuterung
§§ 644, 645 BGB regeln in Abweichung von den Grundsätzen der §§ 275, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB die Gefahrtragung im Werkvertrag, und zwar zum einen direkt die Preisgefahr und zum anderen mittelbar die Leistungsgefahr.
Erläuterung
Vor Abnahme ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar. Ausnahme: Die §§ 634 ff. BGB sind anwendbar, wenn der Besteller sich im Abnahmeverzug befindet oder eine nicht vertragsgerechte Herstellung sowie eine mangelnde Bereitschaft zur Mängelbeseitigung vorliegt. Maßgebliche Zäsur ist der Gefahrübergang, d.h. i.d.R. beim Werkvertrag die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB oder aber die Fiktion oder Vollendung, §§ 640 Abs. 1 Satz 3, 641a, 646 BGB. Nach Abnahme richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den §§ 634 ff. BGB, sofern die Pflichtverletzung zu dem Mangel geführt hat. Sonst finden die §§ 280 ff. BGB direkte Anwendung. Dies gilt auch für Verzugsschäden aufgrund verzögerter Nacherfüllung.
Grds. bilden die §§ 634 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung für alle Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Werkes stehen, so insbesondere, wenn sich die Pflichtverletzung auf vorvertragliche falsche Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Werkes bezieht. Ausnahmsweise sind die §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 /Abs. 3 BGB neben den Rechten aus den §§ 634 ff. anwendbar, wenn Beratungspflichten übernommen und diese fehlerhaft ausgeführt wurden.
Erläuterung
Der Reiseveranstalter ist nach § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Das setzt mindestens zwei Leistungsteile voraus. Diese Leistungsteile müssen von Anfang an zu einer Einheit verschmolzen sein. Der Reisende ist nach § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Anwendung des Reisevertragsrechts auf die katalogmäßige „Vermietung“ von Ferienhäusern:
Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass ein Reisevertrag i.S.v. § 651a BGB mindestens zwei miteinander verschmolzene Leistungen erfordert. Dies ist bei der Buchung einer Ferienwohnung nicht der Fall: Hier liegt nur eine Leistung vor. Nach h.M. handelt es sich daher bei der Ferienhausbuchung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter, §§ 675, 631 BGB. Eine entsprechende Anwendung der §§ 651a ff. BGB ist auf diese Verträge nach h.M. geboten, wenn die versprochene Reiseleistung aus tatsächlichen Gründen nur aus einer Leistung besteht. Argument: Gleiche Interessenlage des Reisenden, egal, ob er eine Summe von Teilleistungen erhält oder nur eine Ferienwohnung als Einzelleistung bucht: der Kunde vertraut jeweils auf die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch den Veranstalter.
Zwischen Reiseveranstalter und Reisendem besteht ein § 651a BGB. Zwischen dem Reisebüro und dem Reisenden besteht kein Vertrag, den das Reisebüro ist nur der Vermittler und erbringt die Reisetätigkeit nicht selbst. Es handelt sich um eine Handelsvertretertätigkeit nach §§ 84 ff. HGB. Zwischen Reiseveranstalter und Leistungsmittler besteht i.d.R. ein §§ 631, 328 Abs. 1 BGB und zwischen Reisendem und Leistungsmittler ein § 328 Abs. 1 BGB. Der Leistungsmittler erbringt die vom Reiseveranstalter versprochene Leistung, z.B. der Hotelier.
Erläuterung
Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bzw. jede negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Darunter fallen aber nicht bloße Unannehmlichkeiten im Zeitalter des Massentourismus, z.B. geringfügige Wartezeiten bei der Zollabfertigung oder ortsübliche und landesübliche Beeinträchtigungen, z.B. Hitze in den Tropen oder Ungeziefer im Regenwald.
Erläuterung
§ 651j BB verdrängt den § 651e BGB für alle Fälle der Kündigung wegen höherer Gewalt im Wege der Spezialität. Wortlaut des § 651j BGB: „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift.“
Erläuterung
§ 651 f Abs. 2 BGB stellt eine Ausnahme zu dem in § 253 BGB statuierten Grundsatz dar, dass immaterielle Schäden nicht ersetzt werden. Gem. § 651 f Abs. 2 BGB kann somit jeder wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein Rückgriff auf den sog. Kommerzialisierungsgedanken, d.h. dass ein Schadensersatz nur besteht, soweit der Urlaub gegen Entgelt erworben wird, also z.B. nicht bei Studenten, ist nicht notwendig.
Eine Erklärung vor Beendigung der Reise reicht, soweit die Ansprüche eindeutig und vorbehaltlos angemeldet werden. Eine Wiederholung nach Reiseende bedarf es nicht. Argument: Die Wiederholung wäre reiner Formalismus. Zudem stellt die Ein-Monats-Frist des § 651g Abs. 1 BGB nur den späteren Zeitpunkt zur Geltendmachung dar.
Grds. ist richtiger Erklärungsadressat der Reiseveranstalter. Der Reisende kann aber auch bei dem Reisebüro, bei dem er gebucht hat, Ansprüche anmelden, soweit das Reisebüro vom Reiseveranstalter ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen selbständig betraut ist (§§ 84 ff. HGB), nicht aber bei örtlicher Reiseleitung.
Da die §§ 651a ff. BGB zwingendes Recht sind, hat ein Verstoß die Nichtigkeit gem. §§ 651 Abs. 1 i.V.m. 134 BGB zur Folge; die §§ 305 ff. BGB sind insoweit verdrängt. Greift § 651m BGB nicht ein, ist auf die §§ 305 ff. BGB bzw. §§ 138, 134 BGB zurückzugreifen.
Definition
- Wirksamer Maklervertrag i.S.v. § 652 BGB
Einigung i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB und keine Wirksamkeitshindernisse, insbesondere §§ 125 Satz 1, 134, 138 BGB
Definition
- Erbringung der Maklerleistung
Vermittlungstätigkeit oder Nachweistätigkeit sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit des Maklers.
Erläuterung
Zum einen muss der Makler entweder durch Vermittlung oder Nachweis tätig geworden sein. Vermittlung ist die bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners. Nachweis erfordert den Nachweis einer bisher unbekannten Möglichkeit zum Vertragsschluss. Zum anderen muss der Makler in jedem Fall wirtschaftlich unabhängig sein, d.h. der Makler muss eine vom Dritten wirtschaftlich
Definition
- Wirksamer Abschluss des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrages
Wirksamkeit des Vertrages sowie persönliche und inhaltliche Kongruenz
Erläuterung
Der Beauftragte ist verpflichtet das übertragene Geschäft zu besorgen, §§ 662, 665, 666 BGB und alle Vorteile, die er aus der Besorgung des Geschäfts erlangt herauszugeben, § 667 BGB. Der Auftraggeber schuldet dem Beauftragten Aufwendungsersatz, ggf. Vorschuss, §§ 670, 669 BGB.
Erläuterung
Eine Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige, selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, d.h. nicht Verträge mit Ärzten oder Künstlern. Die Tätigkeit muss wirtschaftlich sein, weil sonst die auf wirtschaftliche Belange zugeschnittenen Auftragsregeln nicht passen. Nicht erfasst ist bereits jede fremdnützige Tätigkeit. Argument: Sonst wären Dienst- oder Werkvertrag auch Geschäftsbesorgungen und der § 675 BGB somit überflüssig. Nur Leistungen, für die der Geschäftsherr selbst zu sorgen hätte, werden von § 675 Abs. 1 BGB erfasst.
Argument
- Sonst wären Dienst- oder Werkvertrag auch Geschäftsbesorgungen und der § 675 BGB somit überflüssig. Nur Leistungen, für die der Geschäftsherr selbst zu sorgen hätte, werden von § 675 Abs. 1 BGB erfasst.
Erläuterung
Spiel und Wette i.S.v. § 762 ff. BGB sind sog. unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen). Spiel- und Wettverträge begründen keine Verbindlichkeiten, der Gläubiger hat also keinen Anspruch auf Erfüllung, er kann den Schuldner nicht verklagen. Leistet der Schuldner jedoch, kann er seine Leistung nicht zurückfordern. Der Spiel- / Wettvertrag ist trotz seiner Unverbindlichkeit ein Rechtsgrund für Erfüllungsleistungen.
Bei Darlehen im Rahmen von Spiel und Wette ist § 762 BGB einschlägig, falls das Darlehen von einem am Spiel Beteiligten, z.B. Veranstalter, Mitspieler, gewährt wird, um ein Spiel zu ermöglichen oder eine Spielschuld zu tilgen. Nicht einschlägig ist der § 762 BGB jedoch, falls das Darlehen von einem am Spiel Unbeteiligten gewährt wird. Ggf. besteht Nichtigkeit gem. § 134 BGB oder § 138 BGB, z.B. bei Darlehen in Zusammenhang mit verbotenen Spielen.
Erläuterung
Der Gastwirt haftet nach § 701 BGB für die vom Gast eingebrachten Sachen:
Definition
- Norm und Systematik
Der Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem zwischen den Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens eine Feststellung getroffen und zumeist ein Ausgangsrechtsverhältnis geändert oder auch neu begründet wird. Vom Vergleich als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft sind die etwaigen Erfüllungsgeschäfte, z.B. Abtretung, Verzicht, zu trennen. Der Vergleich ist dann synallagmatisch, wenn er gegenseitige, voneinander abhängige Pflichten begründet oder festlegt, jedoch nicht schon das gegenseitige Nachgeben als solches. Argument: Das Nachgeben ist Tatbestandsmerkmal, nicht Rechtsfol
Erläuterung
Norm und Systematik: Der Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem zwischen den Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens eine Feststellung getroffen und zumeist ein Ausgangsrechtsverhältnis geändert oder auch neu begründet wird. Vom Vergleich als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft sind die etwaigen Erfüllungsgeschäfte, z.B. Abtretung, Verzicht, zu trennen. Der Vergleich ist dann synallagmatisch, wenn er gegenseitige, voneinander abhängige Pflichten begründet oder festlegt, jedoch nicht schon das gegenseitige Nachgeben als solches. Argument: Das Nachgeben ist Tatbestandsmerkmal, nicht Rechtsfolge.
Prüfung:
Argument
- Das Nachgeben ist Tatbestandsmerkmal, nicht Rechtsfolge. Prüfung:
Erläuterung
Schafft eine selbständige Verpflichtung und ist damit eigene Anspruchsgrundlage. Meistens wird das abstrakte Schuldanerkenntnis erfüllungshalber für eine ehemalige Schuld gegeben, § 364 Abs. 2 BGB. Der Anspruch richtet sich nach §§ 780, 781 BGB.
Erläuterung
Bestätigung einer bestehenden Schuld. Grds. bewirkt es eine Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers und ggf. einen Einwendungsverzicht, soweit die Auslegung das ergibt. Der Anspruch ergibt sich aus dem ursprünglichen Schuldgrund.
Argument
- Das deklaratorische Schuldanerkenntnis kann faktisch die Wirkung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses haben. Es ist somit ggf. genauso „gefährlich“ ist.
Argument
- Gegen die Formpflicht spricht der Vergleich mit § 782 BGB (vergleichsweise erteiltes Schuldanerkenntnis): Diesem ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis ähnlich, da das für den Vergleich notwendige Nachgeben dem Klageverzicht des Anerkenntnisempfängers entspricht.
Erläuterung
Erklärung ohne Rechtsbindungswillen, dient lediglich der Beweiserleichterung. Es kann allenfalls zu einer Beweislastumkehr führen. Vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird nach der Intensität des Rechtsbindungswillens abgegrenzt. Kommt in der Erklärung zum Ausdruck, dass an sie rechtliche Folgen geknüpft werden sollen, z.B. „für den Schaden die Verantwortung tragen“, so liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Indiz dafür ist auch die Erwähnung des Schuldgrundes. Wird die Erklärung hingegen ohne Bewusstsein abgegeben, dass sie rechtliche Folgen hat, so ist nur ein einfaches Anerkenntnis gegeben.
Erläuterung
Frage der Auslegung im Einzelfall. Indiz für ein deklaratorisches Anerkenntnis ist die Erwähnung eines Schuldgrundes in der Anerkenntniserklärung. Je genauer und bestimmter der Schuldgrund bezeichnet wird, desto eher liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Indiz für ein abstraktes Schuldanerkenntnis ist, dass der Schuldner auf jeden Fall eine neue Verbindlichkeit begründen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verpflichtung erkennbar von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst werden sollte.
Erläuterung
Nach § 812 Abs. 2 BGB ist das konstitutive (abstrakte) Schuldanerkenntnis / Schuldversprechen kondizierbar, wenn er rechtsgrundlos erteilt wurde. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht kondizierbar. Ausnahmen von der Kondizierbarkeit sind:
Erläuterung
Wirksamkeitshindernisse bei der Entstehung eines Bürgschaftsvertrags sind:
Definition
- Weite Überschreitung des Leistungsvermögens
Der Bürger muss finanziell krass überfordert sein. Dies trifft zu, wenn der Bürge bereits bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht mehr in der Lage ist, aus seinem pfändbaren Vermögen die Zinsen zu tilgen. Relevante Vermögensmasse ist hierbei sowohl das angehäufte Vermögen als auch das laufende (Arbeits-) Einkommen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach § 850 ZPO.
Erläuterung
UND
Definition
- Wirtschaftliche Sinnlosigkeit
Die Bürgschaft wird nur gefordert, um Druck auf den Hauptschuldner ausüben zu können. Gegenausnahme: Bei drohender Vermögensverschiebung, erforderlich sind jedoch konkrete Anhaltspunkte, z.B. Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH (vgl. Anlassrechtsprechung des BGH)
Erläuterung
Die Bürgschaft (akzessorisch, altruistisch, kein eigenes wirtschaftliches Interesse) ist abzugrenzen von:
Definition
- Erfüllungsübernahme, § 329 BGB
Gläubiger hat kein eigenes Forderungsrecht gegen Übernehmer.
Definition
- Abstraktes Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB
Neue Verpflichtung ohne Bezug zur Hauptschuld
Erläuterung
Notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für einen Schuldbeitritt ist ein unmittelbares wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Übernehmers an der Erfüllung der Verbindlichkeit. Die Auslegung muss klar den Willen zum Schuldbeitritt ergeben. Zu fragen ist, ob das Interesse so groß ist, dass der Übernehmer auch ohne den Hauptschuldner die Verbindlichkeit eingegangen wäre. Im Zweifel ist Bürgschaft anzunehmen.
Definition
- Schuldübernahme, § 414 BGB
Schuldnerwechsel, also kein zusätzlicher Schuldner
Erläuterung
Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Geldleistung fordern, z.B. aus § 433 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen kommt ein Bürgschaftsvertrag nach § 765 Abs. 1 BGB zustande. Zwischen Bürge und Schuldner kann ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB, ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nach § 675 BGB oder eine GoA, § 677 BGB, bestehen.
Akzessorietät der Bürgschaft bedeutet, dass die Bürgschaft von der Hauptforderung abhängig ist bzgl. Entstehen, Übertragung, Einwendungen, Umfang oder Erlöschen.
Erläuterung
Grds. bedarf die Erteilung der Bürgschaftserklärung der Schriftform, § 766 Satz 1 BGB. Ausnahmsweise ist die Schriftform nicht erforderlich, soweit die Bürgschaft zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Vollkaufmanns gehört, §§ 350, 351 HGB. Die Heilungsmöglichkeit nach § 766 Satz 2 BGB muss auch beachtet werden
Definition
- Einreden gem. § 770 BGB
Anfechtungs- und Aufrechnungsmöglichkeit des Hauptschuldners
Erläuterung
§ 770 Abs. 1 BGB gilt über seinen Wortlaut hinaus für sämtliche Gestaltungsrechte, die dem Hauptschuldner zustehen. § 770 Abs. 1 BGB gilt für sämtliche Gestaltungsrechte, also solche, die auf das Rechtsverhältnis Einfluss haben, z.B. Minderung oder Rücktritt. Solche Rechte sollen nämlich nur vom Hauptschuldner persönlich ausgeübt werden. Der Bürge hat dann nur ein Leistungsverweigerungsrecht. Einreden, die nicht rechtsgestaltend sind, werden hingegen von § 768 Abs. 1 BGB erfasst, z.B. Einreden aus §§ 821, 853 BGB.
§ 770 Abs. 2 gilt nicht, wenn nur der Hauptschuldner, aber nicht der Gläubiger aufrechnen kann. Nach h.M. steht dem Bürgen das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 770 Abs. 2 BGB nicht zu in Fällen, in denen nur der Hauptschuldner aufrechnen kann. Argumente: Eindeutiger Wortlaut des § 770 Abs. 2 BGB. Zweck des § 770 Abs. 2 BGB: Der Bürge soll nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht haben, wenn dem Gläubiger durch die Aufrechnungsmöglichkeit eine einfachere Befriedigungsmöglichkeit gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn nur der Hauptschuldner aufrechnen kann. Praktisch relevant ist die Frage vor allem, wenn der Gläubiger wegen §§ 393, 394 BGB nicht aufrechnen kann.
Erläuterung
Der Bürge kann aus eigenem Recht gem. dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vorgehen, z.B. bei einem Auftrag aus § 670 BGB, oder aus abgeleitetem Recht gem. § 774 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. dem gesicherten Anspruch (cessio legis).
Argument
- Der Bürge haftet persönlich und ist damit stärker gefährdet als dingliche Sicherungsgeber. Die Bevorzugung ist damit gerechtfertigt.
Erläuterung
Im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, §§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB; 349, 351 HGB.
Im Rahmen einer Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge sofort zahlen. Einwendungen und Einreden kann er nur in einem nachfolgenden Rückforderungsprozess geltend machen.
Der Ausfallbürge haftet erst, wenn die Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos war und auch andere Sicherheiten nicht erfolgreich sind. Der Bürge muss sich also nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen.
Der Rückbürge steht dem Bürgen für dessen Rückgriff gegen den Hauptschuldner ein, wenn letzterer nach Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgern nicht zahlungsfähig ist.
Der Nachbürge steht dem Gläubiger dafür ein, dass der Vor- ( Hauptbürge die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt.
Im Rahmen einer Mitbürgschaft verbürgen sich mehrere Bürgen gemeinschaftlich für dieselbe Forderung. Sie haften als Gesamtschuldner.
Argument
- Umfassender Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 437 Nr. 3 BGB.
Definition
- Vertragsanbahnung, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr. 2 ist unscharf, aber praktisch irrelevant. Beispiel: Betreten eines Kaufhauses durch einen potentiellen Käufer; nicht ausreichend ist ein rein sozialer Kontakt, z.B. ein Passant betritt zum Schutz vor Regen, aber ohne Kaufabsicht, ein Kaufhaus. Das Fehlen geschäftlicher Motive schließt einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus, verhindert jedoch nicht eine eventuell eigene Haftung, da der Geschäftsinhaber von sich aus mit jeder Person, die das Geschäft betritt, rechtsgeschäftliche Kontakte anbahnt.
Definition
- Haftung Dritter
Als Dritte i.S.v. § 311 Abs. 3 BGB werden unstreitig angesehen der Vertreter mit Vertretungsmacht und der Verhandlungsgehilfe oder Sachwalter, wenn diese ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss haben oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen.
Definition
- Haftung eines beschränkt Geschäftsfähigen
In Anwendung der Rechtsgedanken aus § 105 BGB und §§ 107 ff. BGB gilt. Minderjährige haften allenfalls dann selbst aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB, wenn die Eltern der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts zugestimmt haben, § 107 BGB analog.
Erläuterung
Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB verjähren einheitlich in der Regelverjährungsfrist gem. §§ 195, 199, d.h. in drei Jahren, wobei ggf. Höchstgrenzen beachtet werden müssen.
Erläuterung
Prospekthaftung ist eine von der Rspr. entwickelte Haftungsart für Bauherrenmodelle, Publikums-KGs und ähnliche Anlageformen. Die Haftung knüpft dabei nicht an persönliches, sondern an sog. typisiertes Vertrauen an: Dieses Vertrauen geht davon aus, dass der Emissionsprospekt, der i.d.R. einzige Informationsquelle des Anlegers ist, richtig und vollständig ist. Dementsprechend haften Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft sowie sämtliche „Hinterleute“, ggf. auch Garanten wie RAe, Steuerberater, die im Prospekt genannt sind, unabhängig davon, ob der Anleger sie kannte oder Kontakt zu ihnen hatte. Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren analog § 20 Abs. 5 KAGG, § 45 BörsG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmentG in sechs Monaten ab Kenntnis der unrichtigen Prospektangaben aber spätestens drei Jahre nach Erwerb der Anteile.
Daneben existiert noch die uneigentliche Prospekthaftung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB) von Vertretern, Sachwaltern oder Garanten persönlichen Vertrauens.
Erläuterung
Geschäftsbesorgung durch einen Geschäftsführer für einen Geschäftsherrn, ohne von diesem dazu beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. GoA begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Regelung: §§ 677 ff. BGB. GoA ist kein einheitlicher Tatbestand. Unterscheide verschiedene Arten:
Argument
- Besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Tätigwerden, so fehlt es an der für die GoA typische Unterordnung des Geschäftsführers unter den Willen des Geschäftsherrn. Öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsregeln sind abschließend.
Argument
- Konstruktion des „auch-fremden Geschäfts“ erlaubt, dass der Geschäftsführer sowohl in Erfüllung eigener, hoheitlicher, als auch privater Verpflichtungen tätig wird. Fremd- und Eigengeschäftsführungswille können nebeneinander bestehen.
Erläuterung
Jede Tätigkeit im fremden Interesse tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art, die nicht nur bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen oder eine Reflexhandlung ist. Beispiele: ärztliche Behandlung eines Bewusstlosen, Abwehr von Einwirkungen auf fremdes Eigentum.
Erläuterung
Keine Eigengeschäftsführung, sondern Handlung mit dem Bewusstsein und dem Willen, das Geschäft zumindest auch als fremdes zu führen.
Erläuterung
Geschäft, das bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild zum Rechtskreis eines anderen gehört.
Erläuterung
objektiv eigenes / neutrales Geschäft, dass nach äußerem Erscheinungsbild nicht fremd ist, aber dies durch den nach außen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen wird
Erläuterung
Geschäftsführer handelt sowohl im eigenen, als auch im fremden Interesse. Er besorgt also ein objektiv fremdes Geschäft mit. Regeln über die GoA sind auch auf diese Geschäfte anwendbar. Argument: Es wäre nicht billig, wenn der Geschäftsherr weder aus § 683 BGB noch aus § 684 BGB verpflichtet wäre, obgleich der Geschäftsführer auch in seinem Sinne gehandelt hat.
Definition
- Fallgruppe
Selbstaufopferung im Straßenverkehr
Argument
- Geschäftsführer, der aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig wird, soll auch nur im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen Aufwendungen ersetzt bekommen, sog. Primat der Leistungsbeziehungen.
Argument
- Konstruktion des „auch-fremden-Geschäfts“ erlaubt, sowohl im fremden als auch im eigenen Interesse tätig zu werden.
Argument
- nichtige oder beendete Verträge schaffen keine Berechtigung zum Tätigwerden. Relevant für die GoA ist außerdem nur der Fremdgeschäftsführungswille. Das Tätigwerden in Erfüllung eines vermeintlich wirksamen Vertrages hindert diesen nicht.
Argument
- auch bei nichtigen oder beendeten Verträgen besteht eine Berechtigung zum Tätigwerden. Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB. Sonst Gefahr, dass Wertungen und Einschränkungen des Bereicherungsrechts umgangen werden, insbesondere §§ 814, 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB.
Argument
- Erhaltung menschlichen Lebens steht als hohes Gut dem dringenden öffentlichen Interesse gleich.
Definition
- Alternativ
Entgegenstehender Wille unbeachtlich, weil bei einem geistig gestörten Selbstmörder eine fehlerhafte Willensbildung vorliegt (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB) oder der sog. Appellselbstmörder mit seiner Rettung eigentlich einverstanden ist.
Erläuterung
Wenn mehrere Schadensersatzgrundlagen geprüft werden, sollte der GoA-Anspruch immer als letztes geprüft werden, da er eigentlich als Rechtsfolge Aufwendungsersatz nach §§ 670, 682 Satz 1 BGB vorsieht. Jedoch müssen auch Schäden, also unfreiwillige Vermögensopfer, ersetzt werden, wenn es sich dabei um risikotypische Begleitschäden handelt, §§ 670, 683 Satz 1 BGB analog. Argument: Zwischen freiwilligen Aufwendungen und freiwillig übernommenen Schadensrisiken besteht kein Unterschied.
Argument
- Zwischen freiwilligen Aufwendungen und freiwillig übernommenen Schadensrisiken besteht kein Unterschied.
Erläuterung
Grds. Ersatz der Aufwendungen „wie ein Beauftragter“. Auftrag ist ein unentgeltliches Geschäft, Arbeitszeit daher grds. nicht Vermögensopfer i.S.d. §§ 670, 683 Satz 1 BGB. Es besteht jedoch ein Ersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB analog, wenn die geleisteten Dienste zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehören. Argument: Bei der GoA fehlt, anders als beim Auftrag, eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit. Es ist daher gerechtfertigt, derartige Tätigkeiten im üblichen Rahmen zu vergüten.
Argument
- Bei der GoA fehlt, anders als beim Auftrag, eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit. Es ist daher gerechtfertigt, derartige Tätigkeiten im üblichen Rahmen zu vergüten.
Erläuterung
Ansprüche aus §§ 683, 670 BGB gehen nicht gem. § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über. Argument: § 116 SGB X gilt nur für echte Schadensersatzansprüche. Anspruch auf Ersatz von Schäden im Rahmen der GoA resultiert jedoch aus einer analogen Anwendung der Regeln des Aufwendungsersatzes. Somit muss sich der Geschäftsführer seine Ansprüche gegen den Geschäftsherrn um die Versicherungssumme kürzen lassen, sog. Vorteilsausgleichung, und zwar auf eine angemessene Entschädigung. Argument: Haftung aus GoA beruht nicht auf Verschulden, der volle Ersatz gem. §§ 249 ff. BGB ist somit nicht angemessen.
Argumente
- § 116 SGB X gilt nur für echte Schadensersatzansprüche. Anspruch auf Ersatz von Schäden im Rahmen der GoA resultiert jedoch aus einer analogen Anwendung der Regeln des Aufwendungsersatzes. Somit muss sich der Geschäftsführer seine Ansprüche gegen den Geschäftsherrn um die Versicherungssumme kürzen lassen, sog. Vorteilsausgleichung, und zwar auf eine angemessene Entschädigung.
- Haftung aus GoA beruht nicht auf Verschulden, der volle Ersatz gem. §§ 249 ff. BGB ist somit nicht angemessen.
Definition
- Fallgruppe
Selbstaufopferung im Straßenverkehr
Erläuterung
Der Geschäftsführer muss bei seiner „Selbstaufopferung im Straßenverkehr“ im Rahmen seines Anspruches aus §§ 683, 670 BGB anrechnen lassen, dass er die Gefahr als Halter eines Kfz mitverursacht hat. Umstritten ist jedoch die dogmatische Begründung.
Definition
- Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 254 BGB analog. Argument
Schäden werden bei der GoA nicht in Form des Schadensersatzes, sondern im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruchs ersetzt. Die analoge Anwendung des § 254 BGB entspricht somit der Billigkeit.
Argument
- Schäden werden bei der GoA nicht in Form des Schadensersatzes, sondern im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruchs ersetzt. Die analoge Anwendung des § 254 BGB entspricht somit der Billigkeit.
Argument
- Diese Fälle entsprechen hinsichtlich ihrer Gefahrenlage denen der großen Havarie im Seehandelsrecht.
Erläuterung
Die berechtigte GoA gibt ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB jedenfalls dann, wenn die Inbesitznahme und Übernahme der Geschäftsführung zusammenfallen. Bei unberechtigter GoA stellen die §§ 987 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung zu den §§ 677 ff. dar. Neben § 687 Abs. 2 BGB sind Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB anwendbar.
Erläuterung
Neben der unberechtigten und unechten GoA sind die §§ 812 ff. BGB anwendbar.
Argument
- bei einer unberechtigten GoA hat der Geschäftsführer die Geschäftsführung zu unterlassen, nicht sie pflichtwidrig auszuführen.
Definition
- Achtung
Bei einem minderjährigen Geschäftsführer richtet sich die Haftung nach den §§ 812 ff. BGB oder den §§ 823 ff. BGB (§ 682 BGB). Keine Ansprüche des Geschäftsherrn gem. §§ 677, 678, 681 Satz 2 BGB.
Argument
- Zur Begründung des gesetzlichen Schuldverhältnisses der GoA reicht die Übernahme einer Geschäftsbesorgung (= Realhandlung) aus; ein darauf gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille ist nicht erforderlich, §§ 104 ff. BGB finden keine Anwendung.
Erläuterung
Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 812 ff., 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1 BGB. Geschuldet wird aber entgegen dem Wortlaut nicht die Herausgabe von allem, was aus der Geschäftsführung erlangt wurde. Dies würde dem Anspruch des Geschäftsherrn entgegenstehen und auf ein „juristisches Karussell“ hinauslaufen. Ersetzt werden nur wertsteigernde Aufwendungen auf das Erlangte, soweit der Geschäftsführer nach Bereicherungsgrundsätzen auf Kosten des Geschäftsführers bereichert ist.
Definition
- Stückschuld
Leistungsgegenstand individuell bestimmt
Definition
- Vorratsschuld
Leistungsgegenstand nur aus bestimmtem Vorrat zu erbringen
Definition
- Für den Geschäftsführer
Aufwendungsersatz gem. §§ 670, 683 Satz 1; nach h.M. auch risikotypischer Schaden, u.U. Honorar
Definition
- Schenkung
Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten
Erläuterung
Sachkauf (§ 433 BGB), Rechtkauf (§ 433, 453 Abs. 1 BGB), Werklieferungsvertrag (§§ 433, 651 BGB)
Definition
- Ausnahme
Bei behebbaren Mängeln gem. § 323 Abs. 2 BGB, 440 BGB; bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 326 Abs. 5 BGB
Erläuterung
gem. §§ 442, 444, 475; AGB (§ 309 Nr. 8 b BGB beachten); § 323 Abs. 6 Fall 1 / Fall 2 BGB; § 377 HGB; Parteivereinbarung
Definition
- Leistungsnähe
Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen
Erläuterung
2.Gläubigernähe (Einbeziehungsinteresse)
Definition
- Form
Textform (§ 126b BGB) oder Rücksendung (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB); Rückgabe, § 356 Abs. 1 Satz 1 BGB