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Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

Zivilrecht · Vertragsrecht · 999 Prüfungspunkte

8 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (10)
  • § 309 BGB

    Nr. 9 neu gefasst (Laufzeiten), Nr. 13 Textform statt Schriftform

    · geändert seit 1.3.2022

  • § 434 BGB

    Sachmangelbegriff neu: subjektive, objektive und Montageanforderungen kumulativ

    Prüfungsschritt 'Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung' ist falsch; aliud jetzt Abs. 5 · geändert seit 1.1.2022

  • § 476 BGB

    Negative Beschaffenheitsvereinbarung im B2C nur bei eigener Kenntnisgabe und ausdrücklicher Vereinbarung

    'Gekauft wie besichtigt' trägt so nicht mehr · geändert seit 1.1.2022

  • § 477 BGB

    Beweislastumkehr von 6 auf 12 Monate verlängert

    Jede Angabe 'sechs Monate' ist falsch · geändert seit 1.1.2022

  • § 559 BGB

    Modernisierungsumlage von 11 auf 8 Prozent gesenkt, neue Kappungsgrenze

    · geändert seit 1.1.2019

  • § 651a BGB

    Reisevertragsrecht §§ 651a-651m → §§ 651a-651y; Ausschlussfrist § 651g a.F. entfallen

    §§ 651a-651m§§ 651a-651y

    Reiserechtsschema von der Anspruchsgrundlage bis zur Frist unbrauchbar · umnummeriert seit 1.7.2018

  • § 439 BGB

    Abs. 3 neu: verschuldensunabhängiger Ersatz der Aus- und Einbaukosten, auch B2B

    Streit Weber/Putz gesetzlich entschieden · geändert seit 1.1.2018

  • § 445a BGB

    Verkäuferregress, ersetzt § 478 BGB a.F.

    § 478 BGB§ 445a BGB

    Anspruchsgrundlage § 478 existiert nicht mehr · umnummeriert seit 1.1.2018

  • § 445b BGB

    Verjährung des Regressanspruchs, ersetzt § 479 BGB a.F.

    § 479 BGB§ 445b BGB

    · umnummeriert seit 1.1.2018

  • § 649 BGB

    Freies Kündigungsrecht des Bestellers ist heute § 648

    § 649 BGB§ 648 BGB

    Werkvertragsschema zitiert eine Norm, die es so nicht mehr gibt · umnummeriert seit 1.1.2018

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Teil 1 - Vertragliche Sonderverbindungen
A. Kaufvertrag
I.Allgemeines
Erläuterung

Der Kaufvertrag ist ein Begleiter des täglichen Lebens. Täglich erwirbt fast jeder Mensch etwas käuflich, sei es eine Zeitung oder ein Brötchen am Kiosk. Vereinzelt kaufen wir eine Couchgarnitur oder ein Gebrauchtfahrzeug und Inkassounternehmen kaufen unter Umständen Forderungen von Unternehmen, um diese einzutreiben.

Der Kaufvertrag kommt in verschiedenen Formen vor:

„gewöhnlicher“ Kaufvertrag, § 433 BGB

Kauf unter Eigentumsvorbehalt, §§ 449, 433 BGB

Wiederkauf, §§456 ff. BGB

Vorkauf, §§ 463 ff. BGB

Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB (als Ergänzung der §§ 433 ff. BGB)

Erbschaftskauf, §§ 2371 ff. BGB

Handelskauf, §§ 373 ff. BGB (als Ergänzung der §§ 433 ff. BGB)

Auch die Gegenstände des Kaufvertrages können verschieden sein:

Sachen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ) im Sinne von § 90 BGB, wozu auch Gas oder Wasser gehören.

Da Tiere nach § 90a BGB keine Sachen sind, wird § 433 BGB auf sie entsprechend angewendet.

Rechte (§ 453 Abs. 1 Alt. 1, § 433 BGB) schuldrechtlicher und dinglicher Art, insbesondere Forderungen (= Forderungskauf, sog. Factoring).

Sonstige Vermögenswerte (§ 453 Abs. 1 Alt. 2, § 433 BGB), z.B. Elektrizität, Fernwärme, EDV-Programm, Unternehmen, freiberufliche Praxis, Gewinnchance, Kundschaft, Know-how.

Die Leistungspflichen des Kaufvertrages sind für Sachen in § 433 BGB und für Rechte in §§ 453, 433 BGB normiert.

Der Verkäufer schuldet
Erläuterung

beim Sachkauf: Übergabe der Sache und Übereignung i.S.d. §§ 929 ff. BGB

beim Rechtskauf: Verschaffung des Rechts, §§ 453, 433 BGB und ggf. die Übergabe der Sache, § 453 Abs. 3 BGB

beim Sach- und Rechtskauf: Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB (bei Rechtskauf mit Übergabe einer Sache zudem § 453 Abs. 3 BGB)

Der Käufer schuldet
Erläuterung

Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB (Hauptleistungspflicht). Diese erfolgt mangels anderweiter (auch konkludenter) Vereinbarung durch Barzahlung. Eine Banküberweisung (= Giralgeld) ist dann Erfüllungssurrogat.

Abnahme der Sache (Nebenleistungspflicht). Die Abnahme kann nach der Vereinbarung (auch konkludent!) eine Hauptleistungspflicht sein, wenn der Verkäufer ersichtlich an der Abgabe der Sache gelegen ist, z.B. Räumungsverkauf.

II.Primärpflicht
III.Sachmängelhaftung
Erläuterung

Die Sachmängelhaftung ist ein Spezialfall der Haftung des Verkäufers aus einer vertraglichen Pflichtverletzung (allgemeine Vorschrift ist § 280 BGB) gegenüber dem Käufer. In anderen Worten, der Käufer kann Rechte gegen den Verkäufer wegen einer mangelhaften Kaufsache geltend machen. Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur von „Gewährleistung“ gesprochen. Da dieser Begriff jedoch keine Verankerung im Gesetz findet, wird hier stets nur von Sachmängelhaftung die Rede sein. Ein Unterschied in der Sache besteht nicht.

1.Vorliegen eines Kaufvertrags im Sinne der §§ 433, 453 BGB / Anwendbarkeit der §§ 434 ff. BGB
Erläuterung

Ein Kaufvertrag kann auch hinsichtlich eines Unternehmens vorliegen, mithin handelt es sich dabei um einen gemischten Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (sog. asset deal). Auch beim Kauf eines Unternehmensanteils (sog. share deal) finden die kaufrechtlichen Vorschriften über § 453 Abs. 1 Fall 1 BGB Anwendung, denn der Unternehmensanteil ist ein Recht (welches häufig in einem Wertpapier verbrieft ist, z.B. Aktie).

2.Sachmangel, § 434 BGB
Erläuterung

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Demnach liegt ein Sachmangel bei einer Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung bei Gefahrübergang vor (sog. subjektiver Fehlerbegriff, da auf die Parteivereinbarung abgestellt wird). Eine solche die Beschaffenheit der Sache beschreibende Vereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden oder sich durch Auslegung nach Handelsbrauch ergeben.

Unter Beschaffenheit versteht man alle gegenwärtigen Merkmale, die rechtlich oder tatsächlich, einer Sache oder einer Person unmittelbar und auf Dauer anhaften und für die Wertbildung von Einfluss sind, nicht aber der Wert der Sache selbst. Die Abweichung muss nach dem Zweck der Vorschrift negativ, d.h. zu Lasten des Käufers sein.

PUmstritten ist ob und inwieweit außerhalb der Sache liegende Umstände (sog. Umwelt) eine Beschaffenheit der Sache darstellen können. Dies wird bejaht, wenn die Umweltbeziehungen ihren Grund in der Beschaffenheit der Sache selbst haben. Beispiele: Bebaubarkeit eines Grundstücks oder Lärm einer Flugschneise. Nicht erfasst sind jedoch Beziehungen zur Umwelt, die erst durch Umstände außerhalb des Kaufgegenstandes relevant werden. Beispiele: Erschließungskosten, da diese erst durch die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Gemeinde entstehen oder die frühere Nutzung als Bordell.
Erläuterung

Auch Umsatz- und Ertragsangaben gehören zur Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und können sowohl einen Mangel begründen als auch zum Gegenstand einer Garantie (§ 443 BGB) oder Zusicherung (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) gemacht werden. Der subjektive Fehlerbegriff des § 434 Abs. 1 BGB erfordert kein „Behaftetsein“ mit dem Mangel.

Verhältnis der Beschaffenheitsvereinbarung zur Zusicherung und zur Garantie: Die Zusicherung gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das erkennbare Einstehenwollen für das Vorliegen einer bestimmten Beschaffenheit, d.h. bestimmter Eigenschaften. Die Folge ist eine schuldunabhängige Einstandspflicht, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. WORIN UNTERSCHEIDEN SICH § 434 und § 276?? Beides sind Garantiehaftung? Vielleicht Verjährung (276 – Regel, 434 nach 438) WAS SIND GRIFFIGE KRITERIEN ZUR UNTERSCHEIDUNG? Die Garantie im Sinne von § 443 BGB ist ein eigenständiger Vertrag aus dem sich Rechte ableiten lassen. Die Auslegung der Willenserklärung des Verkäufers muss unzweifelhaft auf das Vorliegen eines solchen Garantievertrags (der eine Ausnahmeerscheinung darstellt!) schließen lassen. Indizien für einen diesbezüglichen Rechtsbindungswillen können die Worte „voll einstehen“ oder „uneingeschränkt haften“ sein. Oft werden sog. beschränkte Garantien („limited warranty“) mit Herstellern geschlossen, bei denen der Hersteller subsidiär neben dem Verkäufer haften will.
Definitionen
Fahrzeug ist „fahrbereit“

Vereinbarung, dass das Fahrzeug nicht mit solchen Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO als verkehrsgefährdend eingestuft wird.

Abrede „TÜV neu“

Konkludente Vereinbarung, dass der Wagen bei der Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entspricht und die HU auch durchgeführt wird.

Marken- oder Typenbezeichnung durch Gebrauchtwagenhändler

Hier ist umstritten, ob dies eine Vereinbarung ist, dass ein dem Neuwagen-Typ entsprechender Motor eingebaut ist.

Angaben über die Gesamtfahrleistung in einer Zeitungsannonce

Vereinbart wird hier die angegebene Fahrleistung, die nicht unbedingt mit dem Tachostand übereinstimmen muss.

Erläuterung

Beschaffenheitsstichworte beim Gebrauchtwagenkauf:

Fahrzeug ist „fahrbereit“: Vereinbarung, dass das Fahrzeug nicht mit solchen Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO als verkehrsgefährdend eingestuft wird.

Abrede „TÜV neu“: Konkludente Vereinbarung, dass der Wagen bei der Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entspricht und die HU auch durchgeführt wird.

Marken- oder Typenbezeichnung durch Gebrauchtwagenhändler: Hier ist umstritten, ob dies eine Vereinbarung ist, dass ein dem Neuwagen-Typ entsprechender Motor eingebaut ist.

Angaben über die Gesamtfahrleistung in einer Zeitungsannonce: Vereinbart wird hier die angegebene Fahrleistung, die nicht unbedingt mit dem Tachostand übereinstimmen muss.

Erläuterung

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Demnach liegt ein Sachmangel bei einer negativen Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung vor.

Erläuterung

Soweit weder eine Beschaffenheit vereinbart wurde noch eine vertragliche vorausgesetzte Verwendung vorliegt, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Demnach liegt ein Sachmangel vor bei einer negativen Abweichung von der gewöhnlichen Verwendungseignung.

Nach § 433 Abs. 1 Satz 3 gehören zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 grds. auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache (z.B. Verpackung) erwarten kann. Ausnahmsweise haben derartige Aussagen nach § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 keinen Einfluss, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste oder sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte (z.B. bei reißerischer Anpreisung, da diese ungeeignet ist bestimmte Erwartungen beim Käufer zu wecken).

Erläuterung

Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist (Satz 1) oder die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden (Satz 2, sog. IKEA-Klausel). Die fehlerfreie Montage trotz mangelhafter Montageanleitung ist als Ausnahmetatbestand („es sei denn“) vom Verkäufer zu beweisen. Unbeachtlich ist, wer die Montage durchführt.

PUmstritten ist, ob diese Vorschrift auch auf Betriebsanleitungen anzuwenden ist. Dafür spricht die gleiche Interessenlage.
Erläuterung

Wenn der Verkäufer eine andere Sache (Fall 1) oder eine zu geringe Menge (Fall 2) liefert, ist zwar kein Sachmangel gegeben, doch diese Fälle führen auch zur Sachmängelhaftung („einem Sachmangel steht es gleich“). Bei der Gattungsschuld ist § 434 Abs. 3 Fall 1 BGB uneingeschränkt anwendbar, d.h. es besteht nicht mehr der ursprüngliche Erfüllungsanspruch nach § 433 Abs. 1 BGB, sondern die Rechte des Käufers aus Sachmängelhaftung finden Anwendung (insbesondere der Nacherfüllungsanspruch gem. § 437 Nr. 1, § 439 BGB). Bei der Stückschuld muss unterschieden werden: Unzweifelhaft ist ein Qualitätsaliud eine andere Sache im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB, so dass § 437 BGB einschlägig ist. Die Zuviellieferung wird hier nicht geregelt und stellt aufgrund ihres Vorteils wohl auch keinen dem Sachmangel gleichstehenden Zustand dar (so wie im Rahmen des Abs. 1 auch nur negative Abweichungen in der Beschaffenheit nach dem Zweck der Sachmängelhaftung erfasst werden).

PUmstritten ist, ob auch ein sog. Identitätsaliud eine „andere Sache“ im Sinne der Vorschrift ist. Falls nicht, bleibt dem Käufer der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aus § 433 Abs. 1 BGB.
3.Rechtsmangel, § 435 BGB
Erläuterung

Eine Kaufsache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Demnach liegt ein Rechtsmangel vor, wenn Dritte aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den unbeschränkten Gebrauch des Kaufgegenstandes beeinträchtigen können. Jedoch genügt nicht die alleinige Existenz eines Rechts, sondern dieses Recht muss vielmehr in der Art und Weise geltend gemacht werden, dass der Gebrauch der Sache beeinträchtigt wird. IM GESETZ STEHT ABER „KÖNNEN“ UND NICHT NUR „GELTEND MACHEN“! Beruht die Beschränkung allein auf einem rechtlichen Verhältnis, liegt ein Rechtsmangel vor. Beispiel: versagte Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB. Beruht die Beschränkung hingegen auf der Beschaffenheit der Sache oder einer Umweltbeziehung und ist nicht ablösbar, liegt ein Sachmangel vor (siehe oben). Beispiel: versagte Baugenehmigung aufgrund der Grundstückslage. Diese Unterscheidung hat jedoch lediglich für die Verjährung Bedeutung. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

4.Gefahrübergang nach § 447
Erläuterung

Der Gefahrübergang hat zur Folge, dass die Preisgefahr auf den Käufer übergeht, d.h. dass er trotz Ausbleibens der Leistung die Gegenleistung erbringen muss.

a.Anwendbarkeit
Erläuterung

Keine Anwendung beim Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 2 BGB.

b.Versendung der verkauften Sache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort
Erläuterung

Erfüllungsort ist im Zweifel der Leistungsort im Sinne von § 269 BGB. § 447 BGB ist auch bei der Versendung innerhalb einer Ortschaft anzuwenden.

c.Auf Verlangen des Käufers
Erläuterung

Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Verkäufer die Gefahr eigenmächtig durch einen einseitig herbeigeführten Gefahrübergang überträgt.

d.Übergabe an zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (sog. Transportperson)
Erläuterung

Gesetzliche Beispiele: Spediteur, Frachtführer.

PUmstritten ist, ob ein Gefahrübergang auch bei Übergabe an schuldnereigene Transportperson erfolgt. Der Wortlaut des § 447 BGB spricht gegen eine Anwendung bei eigenen Transportpersonen, denn die dort genannte Personen, also Spediteur und Frachtführer, sind selbständig Tätige, so dass eine „sonstige Person“ ebenfalls diese Voraussetzung erfüllen müsste. Besser ist es jedoch wie folgt zu differenzieren: Handelt die Transportperson nicht schuldhaft, findet § 447 BGB Anwendung. Argument: Der Verkäufer soll nicht schlechter stehen als bei der Einschaltung fremder Transportpersonen. Handelt die Transportperson schuldhaft, findet § 447 BGB Anwendung, soweit der Käufer nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation einen Schadensersatzanspruch gegen den Transporteur hat. § 447 BGB wird nicht angewendet, wenn der Verkäufer nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der betrieblich veranlassten Arbeit keinen Schadensersatzanspruch gegen den Transporteur hat, da er dann keinen Schadensersatzanspruch an den Käufer abtreten kann. Beachte § 421 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB bei der Einschaltung eines Frachtführers.
e.Verwirklichung einer typischen Transportgefahr
Erläuterung

Der eingetretene Schaden muss die typische Folge des Transportes sein, z.B. ein Fehler des Transporteurs oder Diebstahl, nicht aber die Beschlagnahme der Sache.

5.Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB
a.Anspruch auf Nacherfüllung, § 437 Nr. 1, § 439 BGB
Erläuterung

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 439 Nacherfüllung verlangen. Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch, also zwar nicht identisch mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch, aber doch sehr ähnlich. Gem. § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (sog. Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (sog. Ersatzlieferung) verlangen. Unproblematisch ist die Ersatzlieferung beim Gattungskauf möglich. Durch die Nacherfüllung muss ein vertragsgemäßer, d.h. mangelfreier Zustand hergestellt werden. Durch die Nacherfüllung entstehen dem Käufer keine weiteren Kosten, da gem. § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat.

PUmstritten ist, ob der Anspruch auf Ersatzlieferung bei einem Stückkauf nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Nach e.A. ist der Anspruch stets ausgeschlossen. Argument: Die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache gehört nicht zum Pflichtenprogramm des Verkäufers. Daher scheidet die Ersatzlieferung als Form der Nacherfüllung bei einem Stückkauf von vornherein aus. Nach der Rspr. ist der Anspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Argumente: Die von der Gegenmeinung vertretene Ansicht entspricht nicht der Intention der Neufassung des Kaufrechts. Die Einführung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, und das daran anknüpfende Nacherfüllungsrecht, § 439 Abs. 1 BGB, beruhen gerade auf dem Gedanken, dass der Verkäufer das Leistungsinteresse des Käufers durch Lieferung einer (nicht: der) mangelfreien Sache zu erfüllen hat. Unmöglichkeit dieser Leistungspflicht kann daher nur eintreten, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art nicht beschaffen kann. Es muss also danach differenziert werden, ob es sich um einen Stückkauf über vertretbare oder unvertretbare Sachen handelt (Vorliegen sog. Austauschbarkeit). Eine Ersatzlieferung ist möglich, sofern es sich um eine Sache handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich entspricht und das Leistungsinteresse des Käufers zufriedenstellt. Wichtigster Anwendungsfall: Kauf eines Gebrauchtwagens.a.A., e.A.
Erläuterung

Gem. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Es handelt sich hierbei um eine Einrede. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Der Verkäufer hat jedoch nach § 439 Abs. 3 Satz 2 a.E. BGB die Möglichkeit, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern. Berechnung für die Kosten der Unverhältnismäßigkeit durch einen sog. internen Kostenvergleich: Die Nachlieferung ist dann unzumutbar, wenn ihr Kostenaufwand 10% (a.A.: 20%) über dem Kostenaufwand für die Nachbesserung liegt. Verhältnis zu § 275 Abs. 2 BGB: Die Schwelle zur Begründung der Einrede ist bei § 439 Abs. 3 BGB niedriger angesetzt als in § 275 Abs. 2 BGB. Zwar bleibt letztere Vorschrift nach § 439 Abs. 3 BGB „unbeschadet“, sie kommt aber wegen ihrer strengeren Voraussetzungen praktisch nicht in Betracht. Wert der Sache in mangelfreiem Zustand: Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten bestimmt sich nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern zum objektiven Wert der Sache. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verkäufer im Falle eines sog. Schnäppchens für den Käufer den in der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert liegenden Verlust bereits durch das für den Verkäufer „schlechte Geschäft“ erlitten hat; es handelt sich also um einen Verlust, welcher der vertraglich vereinbarten Äquivalenz entspricht und der deshalb bei der Zumutbarkeitsprüfung des § 439 Abs. 3 BGB außer Betracht zu bleiben hat.

Grundsätzlich muss der Käufer die Nacherfüllung geltend machen, bevor er nach dessen fehlschlagen die weitergehenden Rechte aus § 437 BGB ausüben kann. Ausnahmsweise braucht der Käufer keine Nacherfüllung zu verlangen und zwar in folgenden Fällen:

Die Nachbesserung ist unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB, insbesondere bei anfänglich unbehebbaren Mängeln.

Bei Unzumutbarkeit des Aufwandes bzw. der Leistung, § 275 Abs. 2 und 3 BGB: Die Schwelle ist hier höher als bei § 439 Abs. 3 BGB; daher kommt die Norm praktisch nie in Betracht beim Kaufvertrag.

In den Fällen der § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung. Umstritten ist dies beim arglistigen Verschweigen eines Mangels.

Nach den Sonderregelungen der § 439 Abs. 3, § 440 BGB; Ablehnung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung.

b.Rücktritt (Gestaltungsrecht), §§ 346, 323, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB
Erläuterung

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten. Gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, darf der Mangel („Pflichtverletzung“) nicht unerheblich sein. Eine mangelhafter Sache indiziert die Erheblichkeit des Mangels zunächst. Sie fehlt z.B. bei geringfügigem Kraftstoffmehrverbrauch (10-15%) oder bei Mängeln, die sich problemlos selbst beheben lassen. Bei der Minderung kommt es auf die Erheblichkeit nicht an, siehe § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB.

c.Minderung (Gestaltungsrecht), §§ 346 Abs. 1, 441 Abs. 1 / Abs. 4, 323, 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB
Definition
Die Berechnungsformel der Minderung ergibt sich aus § 441 Abs. 3 BGB

Der gesuchte geminderte Kaufpreis ergibt sich aus der dem Produkt vom Wert der mangelhaften Sache und dem vereinbarten Kaufpreis dividiert durch den objektiven Wert der mangelfreien Sache. Gem. § 441 Abs. 4 BGB muss der Verkäufer den Mehrbetrag nach § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB (Rechtsfolgenverweisung!) erstatten.

Erläuterung

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 441 den Kaufpreis mindern. Durch die Ausübung der Minderung wird der Kaufpreis unmittelbar herabgesetzt. Sie ist auch bei unerheblichen Mängeln zulässig, § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Berechnungsformel der Minderung ergibt sich aus § 441 Abs. 3 BGB: Der gesuchte geminderte Kaufpreis ergibt sich aus der dem Produkt vom Wert der mangelhaften Sache und dem vereinbarten Kaufpreis dividiert durch den objektiven Wert der mangelfreien Sache. Gem. § 441 Abs. 4 BGB muss der Verkäufer den Mehrbetrag nach § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB (Rechtsfolgenverweisung!) erstatten.

d.Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB
Erläuterung

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz verlangen.

aa.§ 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB
Definition
Unterschiede zwischen kleinem und großem Schadensersatz

Im Rahmen des kleinen Schadensersatzes behält der Käufer die mangelhafte Kaufsache. Sein Ersatzanspruch geht auf den Ersatz des Wertunterschiedes zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache. Der Minderwert kann auch nach den erforderlichen Reparaturkosten berechnet werden. Dabei kann der Käufer gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch der Verkäufers aufrechnen. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer die Sache an den Verkäufer zurück oder verweigert bereits die Annahme. Als Schadensersatz macht er den Schadensersatz statt der ganzen Leistung geltend (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dieser umfasst ins

Erläuterung

Hiernach kann der Käufer den Ersatz von Mangelschäden verlangen. Das sind die Schäden an der gekauften Sache oder an dem gekauften Recht selbst. Hier liegt die Pflichtverletzung im Ausbleiben der Nacherfüllung aus Gründen, die nicht in der Unmöglichkeit liegen. Grundsätzlich ist eine Fristsetzung (mit Aufforderung zur Nacherfüllung) erforderlich. Ausnahmen: § 281 Abs. 2 BGB und § 439 Abs. 3, § 440 BGB.

Unterschiede zwischen kleinem und großem Schadensersatz: Im Rahmen des kleinen Schadensersatzes behält der Käufer die mangelhafte Kaufsache. Sein Ersatzanspruch geht auf den Ersatz des Wertunterschiedes zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache. Der Minderwert kann auch nach den erforderlichen Reparaturkosten berechnet werden. Dabei kann der Käufer gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch der Verkäufers aufrechnen. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer die Sache an den Verkäufer zurück oder verweigert bereits die Annahme. Als Schadensersatz macht er den Schadensersatz statt der ganzen Leistung geltend (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dieser umfasst insbesondere auch einen ggf. schon bezahlten Kaufpreis. Der große Schadensersatz ist nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung (im Sachmängelhaftungsrecht: der Mangel) erheblich ist.

bb.§ 280 Abs. 1 und 3, §§ 283, 437 Nr. 1 Alt. 1 BGB / § 311a Abs. 2, § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB
Erläuterung

Hiernach erlangt der Käufer bei unbehebbaren Mängeln Schadensersatz stets ohne Fristsetzung (diese wäre sinnlos!), jedoch nur wenn beide Arten der Nacherfüllung (Ersatzlieferung und Nachbesserung) unmöglich sind. Bei § 311a BGB liegt die Pflichtverletzung im Abschluss eines nicht erfüllbaren Vertrags, bei § 283 BGB liegt die Pflichtverletzung im Ausbleiben der Nacherfüllung aufgrund Unmöglichkeit.

cc.§ 280 Abs. 1, § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB
Erläuterung

Hiernach kann der Käufer den Ersatz von Mangelfolgeschäden, also Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst eintreten, verlangen. Beim Ersatz eines Mangelfolgeschadens bezieht sich die Pflichtverletzung auf die Lieferung einer mangelhaften Sache. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich.

dd.§ 280 Abs. 1 und  2, §§ 286, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB
Erläuterung

Hiernach kann der Käufer den Ersatz des Verzugsschadens, insbesondere bei Verzug mit der Nachbesserung, verlangen. Beim Ersatz von Verzögerungsschäden bezieht sich die Pflichtverletzung auf die verspätete Nacherfüllung, d.h. den Verzug selbst.

e.Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 284, 437 Nr. 3 Alt. 2 BGB
Erläuterung

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

6.Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB
a.Anwendbarkeit
aa.Sach- / Rechtskauf, §§ 433, 453 BGB oder Werklieferungsvertrag, § 651 BGB
bb.Ab Gefahrübergang
Erläuterung

Vor Gefahrübergang richten sich die Rechte des Käufers grds. nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, §§ 280 ff. BGB. Dies gilt auch, wenn die verkaufte Sache einen Mangel hat und der Käufer die Annahme der Sache deshalb verweigert. Nach Gefahrübergang kann der Käufer seine Rechte aus § 437 BGB geltend machen, d.h. mit Übergabe der Sache an den Käufer nach § 446 BGB oder Übergabe an eine Transportperson nach § 447 BGB.

cc.Verhältnis zur Anfechtung (durch den Käufer) nach Gefahrübergang
Erläuterung

Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB ist neben den Rechten aus § 437 BGB uneingeschränkt zulässig (Grund: unterschiedliche Schutzrichtung)

Erläuterung

§ 123 BGB ist grds. neben den Rechten aus Sachmängelhaftung anwendbar. Argument: Der arglistig Täuschende oder widerrechtlich Drohende bedarf keines Schutzes.

Argument
  • Der arglistig Täuschende oder widerrechtlich Drohende bedarf keines Schutzes.
Erläuterung

Gegenüber dem § 119 Abs. 2 BGB haben die §§ 434 ff. BGB ab Gefahrübergang Vorrang, falls der Irrtum sich auf die mangelbegründende Beschaffenheit bezog. Argument: Ansonsten würden die Spezialvorschriften des Kaufrechts hinsichtlich der Sachmängelhaftung umgangen werden.

Argument
  • Ansonsten würden die Spezialvorschriften des Kaufrechts hinsichtlich der Sachmängelhaftung umgangen werden.
PKann der Verkäufer nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten?
Erläuterung

Grds. kann der Verkäufer zwar gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten, da die §§ 434 ff BGB lediglich die Rechte des Käufers regeln und daher eine Umgehung der besonderen kaufrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verjährung aus § 438 BGB, durch ihn nicht droht. Wenn sich der Verkäufer jedoch durch die Anfechtung erkennbar der Sachmängelhaftung, z.B. der Nachbesserungspflicht, entziehen will, dann kann der Verkäufer nicht gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Dies ist u.U. der Fall, wenn sich der Irrtum auf einen Mangel, insbesondere eine zugesicherte Beschaffenheit bezieht. Die Erheblichkeit des Mangels ist für die Rechte aus § 437 BGB grds. irrelevant. Ausnahme: § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB (großer SE), § 323 Abs. 5 Satz 2 (Rücktrittsrecht). Pflichtverletzung ist in diesem Fall die mangelhafte Lieferung und daher korrespondiert die Erheblichkeit der Pflichtverletzung mit der Erheblichkeit des Mangels.

ee.Verhältnis zu §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Bis zum Gefahrübergang findet das allgemeine Leistungsstörungsrecht und somit auch §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Anwendung. Ab Gefahrübergang muss differenziert werden: Eine Pflichtverletzung, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB fällt, sperrt die Anwendung des §§ 280, 241 Abs. 2 BGB auch nicht. Fällt die Pflichtverletzung jedoch in den Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB, so ist §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zwar nicht direkt anwendbar, kommt jedoch über § 437 Nr. 3 BGB zur Anwendung.

ff.Verhältnis zu §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
Erläuterung

Grds. schließen die §§ 434 ff. BGB ab Gefahrübergang die Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB aus. Argument: Die §§ 434 ff. BGB stellen eine abschließende Sonderregelung dar. Ansonsten besteht die Gefahr der Umgehung wichtiger sachmängelhaftungsrechtlicher Regelungen, insbesondere der kürzeren Verjährung. Ausnahmsweise bleiben Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB neben den §§ 434 ff. BGB bei der Übernahme von Beratungspflichten stehen.

Argument
  • Die §§ 434 ff. BGB stellen eine abschließende Sonderregelung dar. Ansonsten besteht die Gefahr der Umgehung wichtiger sachmängelhaftungsrechtlicher Regelungen, insbesondere der kürzeren Verjährung. Ausnahmsweise bleiben Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB neben den §§ 434 ff. BGB bei der Übernahme von Beratungspflichten stehen.
gg.Verhältnis zu den §§ 823 ff. BGBh.M.
Erläuterung

Die deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB ist neben den Ansprüchen aus Sachmängelhaftung stets anwendbar. Problematisch sind die Fälle, in denen die gelieferte mangelhafte Sache durch den Fehler weiter beschädigt wird. Nach h.M. bestehen bzgl. der mangelhaften Sache nur dann deliktische Ansprüche, wenn der entstandene Schaden nicht „stoffgleich“ ist mit dem Minderwert, der bereits im Mangel begründet liegt. Argument: Insoweit hat der Käufer nie mangelfreies Eigentum erhalten, welches verletzt werden könnte.

Argument
  • Insoweit hat der Käufer nie mangelfreies Eigentum erhalten, welches verletzt werden könnte.
b.Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
c.Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, §§ 434, 435 BGB
d.Kein Ausschluss
Erläuterung

Gesetzlich ist die Sachmängelhaftung bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel bei Abschluss des Vertrages nach § 442 BGB ausgeschlossen. Grundsätzlich ist auch ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss zulässig. Ausnahmsweise kann er jedoch unwirksam sein: Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf einen Ausschluss berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ausschlüsse der Sachmängelhaftung können ferner in AGB nach §§ 307 ff. BGB unwirksam sein, insbesondere nach § 309 Nr. 8 a / b BGB. Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf nicht von den §§ 433-435, 437, 439-443 BGB abgewichen werden. Einzige Ausnahme: Schadensersatz, § 475 Abs. 3 BGB. Schließlich kann die Sachmängelhaftung auch bei Nichtbeachtung der Rügeobliegenheit im Handelskauf gem. § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sein.

PUmstritten ist, der Verkäufer für Mängel haftet, die nach Vertragsschluss, jedoch vor Gefahrenübergang entstehen, wenn die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen wurde. Nach einer Ansicht ist dies zu bejahen. Argumente: Kraft Gesetzes haftet der Verkäufer nach den §§ 434 ff. BGB sowohl für Mängel, die beim Abschluss des Kaufvertrages bereits vorhanden sind, als auch für Mängel, die später, jedoch vor Gefahrübergang, auftreten. Daher könnte der Sachmängelhaftungsausschluss so zu verstehen sein, dass die Haftung für alle Mängel ausgeschlossen worden ist, für die der Verkäufer ohne den vereinbarten Sachmängelhaftungsausschluss haften müsste. Der BGH verneint eine solche Haftung. Argumente: Aus dem Prinzip der engen Auslegung von Haftungsausschlüssen folgt, dass der Sachmängelhaftungsausschluss sich im Zweifel nur auf Mängel bezieht, die zur Zeit des Vertragsschlusses vorhanden und deswegen prinzipiell erkennbar sind. Will also der Verkäufer sich auch für nach Abschluss des Kaufvertrages eintretende Mängel freizeichnen, so muss er dies im kaufvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel ausdrücklich klarstellen. Dies ist nicht Sache des Käufers. Dies ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung der konfligierenden Interessenlage. Der Verkäufer soll durch den Gewährleistungsausschluss vor Mängeln bewahrt werden, die ihm nicht bekannt sind. Ist dem Verkäufer ein verdeckter Mangel bekannt, so kommt Arglist und damit die Unwirksamkeit des Ausschlusses in Betracht. Erkennbare Mängel können vom Käufer auch erkannt werden, so dass der Käufer bei Annahme eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung diesen Mangel mit einbezieht (und was sich meist im Kaufpreis niederschlägt). Das kann der Käufer jedoch nicht bei Mängeln die NACH Vertragsschluss auftreten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Käufer, ohne dies ausdrücklich im Vertrag festzuhalten, sich auf dieses Risiko einlässt. Zwar birgt die zufällig eintretende Verschlechterung der Kaufsache für den Verkäufer die gleichen Risiken, doch dieser kann sie, solange die Gefahr nicht übergangen ist, eher beherrschen. Ihm wird dieses Risiko auch vom Gesetzgeber zugewiesen.BGH
e.Keine Verjährung, § 438 BGB
aa.Grds. finden die speziellen Verjährungsregeln des Sachmängelhaftungsrechts keine entsprechende Anwendung auf konkurrierende Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB bzw. aus §§ 823ff. BGB. Argumente: Da allgemeine und spezielle Verjährungsfristen weitgehend angeglichen sind, existieren keine massiven Wertungswidersprüche, so dass eine entsprechende Anwendung nicht geboten scheint. Außerdem wäre im Verhältnis zu §§ 823 ff. BGB eine analoge Anwendung nur dann gerechtfertigt, wenn die Haftung nach den §§ 434 ff. BGB regelmäßig und typischerweise auch über die §§ 823 ff. BGB zu erfassen wäre und deshalb die Gefahr bestünde, die kürzere Verjährung des § 438 BGB auszuhöhlen. Dies ist aber nicht der Fall, denn reine Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung oft entstehen, werden von §§ 823 ff. BGB nicht erfasst.
bb.Bei einer Verletzung von Pflichten, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für den Schadensersatzanspruch die allgemeine Verjährung des § 195 BGB.
cc.Der Käufer kann nach Ablauf der Verjährungsfrist noch die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Mangels verweigern. Nach § 438 Abs. 4 Satz 2 BGB kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises auch dann verweigern, wenn die Ausübung des Rücktritts oder der Minderung an der Verjährung des Erfüllungs- und Nacherfüllungsanspruches scheitern (§ 218 BGB) und die Kaufpreisforderung daher bestehen bleibt. Ein bereits gezahlter Kaufpreis kann aber nicht zurückgefordert werden. § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB.
dd.Aufrechnung durch den Käufer mit einer verjährten Schadensersatzforderung gem. §§ 280ff., 437 Nr. 3 BGB gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch: Grds. gilt, dass mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden kann, § 390 BGB. § 215 BGB ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Danach steht die Verjährung als Einrede einer Aufrechnung nicht entgegen, wenn die Forderung beim erstmaligen Eintritt der Aufrechungslage (§ 387 BGB) noch unverjährt war. Ebenso verhält es sich mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Fraglich ist, ob die Aufrechnung nur gegen den Kaufpreisanspruch zulässig ist oder auch gegen andere Forderungen des Verkäufers.
IV.Mängel beim Rechtskauf
a.Verität
Erläuterung

Haftung des Verkäufers verschuldensabhängig nach §§ 311a Abs. 2, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB. Aus Garantie oder Zusicherung haftet der Verkäufer nur nach besonderer Vereinbarung.

PBonität
(a)e.A.: Zahlungsunfähigkeit des Schuldners stets Mangel i.S.v. § 434 BGB; Verkäufer haftet verschuldensabhängig.e.A.
(b)a.A.: einschränkende Auslegung, d.h. Verkäufer haftet nur bei Übernahme und Beschränkung auf den Zeitpunkt der Abtretung oder in Abhängigkeit von der Höhe der Gegenleistung. Argument: Alte Kaufrecht sah eine solche Beschränkung vor; diese wurde ersatzlos gestrichen. Fraglich ist, ob dies planwidrig ist oder nicht.a.A.
Argument
  • Alte Kaufrecht sah eine solche Beschränkung vor; diese wurde ersatzlos gestrichen. Fraglich ist, ob dies planwidrig ist oder nicht.
V.Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
Erläuterung

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem. § 474 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Unternehmer (§ 14 BGB) einem Verbraucher (§ 13 BGB) ein Verbrauchsgut, d.h. eine neue oder gebrauchte bewegliche Sache, verkauft. Besonderheiten:

a.Keine Anwendung der §§ 445, 447 BGB gem. § 474 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Verschärfte Haftung des Verkäufers

c.Keine Abweichung von den Sachmängelhaftungsregeln zum Nachteil des Verbrauchers, § 475 BGB
d.Beweislastumkehr, § 476 BGBa.A.
Erläuterung

Das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang wird vermutet, wenn dieser Mangel bis zu sechs Monaten nach Gefahrübergang vorhanden ist. Die Vermutung darf nicht aufgrund der Art der Sache (z.B. gebrauchte Sache, insbesondere Gebrauchtwagen) oder der Art des Mangels (z.B. bei eindeutigen Einwirkungen durch den Käufer oder Infektionen beim Tierkauf) ausgeschlossen sein. Die Beweislast für die Ausnahme trifft den Unternehmer („es sei denn“). Es ist nicht möglich, die Vermutung des § 476 BGB auf Grundmängel (Ursachen, die zu einem beweisbaren, nach Gefahrübergang aufgetretenen Mangel führen) zu erstrecken. Argument: § 476 BGB vermutet keine Grundmängel, sondern dass ein nachweisbarer Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. In anderen Worten: § 476 BGB ist eine nur in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung. § 467 BGB ist nicht ausgeschlossen nur weil die Kaufsache nach dem Kauf von einem Dritten irgendwo eingebaut wurde (nach a.A. doch ausgeschlossen, Argument: § 476 BGB wird nicht mehr benötigt, da der Käufer sich an den einbauenden Dritten halten kann).

Argumente
  • § 476 BGB vermutet keine Grundmängel, sondern dass ein nachweisbarer Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. In anderen Worten: § 476 BGB ist eine nur in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung. § 467 BGB ist nicht ausgeschlossen nur weil die Kaufsache nach dem Kauf von einem Dritten irgendwo eingebaut wurde (nach a.A. doch ausgeschlossen
  • § 476 BGB wird nicht mehr benötigt, da der Käufer sich an den einbauenden Dritten halten kann).
PUmstritten ist, ob § 476 BGB auf einem allgemeinen Erfahrungssatz basiert oder eine reine Beweiserleichterung ist.
e.Sonderbestimmungen für Garantien, insbesondere spezielle Formregeln, § 477 BGB
Erläuterung

Ein Verstoß gegen § 447 BGB hat auf die Wirksamkeit einer Garantie keinen Einfluss, § 477 Abs. 3 BGB. Dessen Wirksamkeit bemisst sich auch beim Verbrauchsgüterkauf nach § 443 BGB. Bei Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB kann ggf. ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG gegeben sein.

f.Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478 BGB [heute § 445a BGB]
aa.Wirksamer Verbrauchsgüterkaufvertrag i.S.v. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB
(1)abzustellen ist auf den letzten Kaufvertrag
(2)ggf. Lieferkette i.S.v. § 477 Abs. 5 BGB
bb.Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang (Beweislastumkehr nach § 476 BGB (§ 478 Abs. 3 BGB [heute § 445a BGB])
cc.Rücknahmepflicht oder Minderung aufgrund der Mangelhaftigkeit (Rechte aus § 437 BGB)a.A., e.A.
Erläuterung

Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass die Regressmöglichkeiten auch im Fall der Ersatzlieferung besteht. Umstritten ist lediglich die rechtliche Herleitung: Nach e.A. ist § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] direkt heranzuziehen, obwohl § 439 Abs. 4 BGB nur von einem Rückforderungsrecht des Verkäufers spricht, nicht von einer Pflicht zur Rücknahme. Folge: Einer Fristsetzung bedarf es nicht. Argument: Zweck des § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] gebietet diese Auslegung. Nach a.A. ist § 478 Abs. 2 BGB [heute § 445a BGB] einschlägig. Argument: Primär soll der Fall der Ersatzlieferung durch eine Neulieferung im Verhältnis Lieferant – Unternehmer gelöst werden. Dazu bedarf es aber der Erleichterung des § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] (Fristsetzung entbehrlich) nicht. Erst bei Scheitern der Nachlieferung soll sich der Unternehmer anderweitig Ersatz beschaffen und Aufwendungsersatz verlangen können.

Argumente
  • Zweck des § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] gebietet diese Auslegung. Nach a.A. ist § 478 Abs. 2 BGB [heute § 445a BGB] einschlägig.
  • Primär soll der Fall der Ersatzlieferung durch eine Neulieferung im Verhältnis Lieferant – Unternehmer gelöst werden. Dazu bedarf es aber der Erleichterung des § 478 Abs. 1 BGB [heute § 445a BGB] (Fristsetzung entbehrlich) nicht. Erst bei Scheitern der Nachlieferung soll sich der Unternehmer anderweitig Ersatz beschaffen und Aufwendungsersatz verlangen können.
dd.Kein Ausschluss
(1)vertraglich, aber § 478 Abs. 4 BGB [heute § 445a BGB] beachten
(2)gesetzlich, § 478 Abs. 6 BGB [heute § 445a BGB], § 377 Abs. 2 HGB; da die Rügeobliegenheit unberührt bleibt, ist die Anwendung des § 478 BGB [heute § 445a BGB] auf verdeckte Mängel beschränkt
ee.Keine Verjährung, § 479 Abs. 2 BGB [heute § 445b BGB] beachten
ff.Rechtsfolge
(1)Fristsetzung bei Geltendmachung eigener Ansprüche gegen den Lieferanten ist entbehrlich, Abs. 1
(2)Aufwendungsersatzanspruch, Abs. 2
VI.Probekauf
a.Kauf nach Probe
Erläuterung

Kaufvertrag, bei dem die Eigenschaften der Probe als Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten oder eine Garantie nach §§ 276 Abs. 1 Satz 1, 443 BGB übernommen wird. Eine spezielle gesetzliche Regelung gibt es nicht, der Kauf nach Probe wird durch die §§ 434, 443 BGB mitgeregelt.

b.Kauf auf Probe
Erläuterung

Kauf unter aufschiebender oder auflösender Bedingung, dass der Käufer den Kauf durch eine gesonderte Willenserklärung billigt oder missbilligt. Die gesetzliche Regelung findet sich in §§ 454, 455 BGB.

c.Kauf zur Probe
Erläuterung

Unbedingter Kaufvertrag über eine bestimmte Sache. Der Käufer stellt dabei in Aussicht, ggf. weitere Verträge über dieselbe Sache abzuschließen. Es gibt hierfür keine gesetzliche Spezialregelung.

B. Verbraucherverträge
I.Allgemeines
1.Begriff des Verbrauchers
Erläuterung

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB

PUmstritten ist, ob ein Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber als Verbraucher einzuordnen sind. Unstreitig ist freilich, dass der Arbeitnehmer immer dann Verbraucher ist, wenn er außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Gebundenheit tätig wird, auch, wenn das Rechtsgeschäft Bezug zur Tätigkeit hat, z.B. der Kauf von Berufskleidung. Argument: Ausschluss nur bei selbständig beruflicher Tätigkeit. Umstritten ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer auch in spezifisch arbeitsrechtlichen Situationen im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber (= Unternehmer, § 14 BGB) Verbraucher sein kann. Dafür spricht, dass „Verbraucher“ i.S.v. § 13 BGB stets die schwächere Partei bezeichnet, die Einbeziehung des Arbeitsnehmers daher dem Normzweck entspricht. Dagegen spricht die Systematik der Norm, denn der Verbraucher ist der Gegenbegriff zum Unternehmer und nicht zum Arbeitgeber, die Entstehungsgeschichte, denn die Vorläufernorm § 24a AGBG erfasste den Arbeitnehmer nach h.M. nicht und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.h.M.
II.Zentrales Recht der Verbraucherverträge
Erläuterung

Modifiziertes gesetzliches Rücktrittsrecht, §§ 355, 356 BGB. Es kommt zur Anwendung bei

§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB (Haustürgeschäften)

§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB (Fernabsatzverträgen)

§ 485 BGB (Teilzeit-Wohnrechte-Verträge)

§ 495 BGB (Verbraucherdarlehensverträge)

§ 4 FernUSG (Fernunterrichtsverträge)

§ 13a Abs. 3 UWG (nur für die Rechtsfolgen)

Die Rechtsfolge eines Widerrufs ist das Entstehen eines Rückabwicklungsverhältnisses gem. §§ 346 ff. BGB, d.h. insbesondere die Pflicht zur Rückgewähr empfangener Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Zu den Besonderheiten im Vergleich zu anderen Rückabwicklungsverhältnissen gehören:

Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt grds. der Unternehmer, § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB; Ausnahme: § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB

Erweiterte Wertersatzpflicht, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme und entsprechender Belehrung

Entfall der Privilegierung des § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei entsprechender Belehrung, § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB

Ausschluss weitergehender Ansprüche, § 357 Abs. 4 BGB

Der Beginn der Widerrufsfrist ist in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB normiert. Grds. ist Fristbeginn mit Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB. Ergänzend sind zu berücksichtigen:

§ 312d Abs. 2 BGB bei Fernabsatzverträgen: Informationspflichten oder Wareneingang)

§ 485 Abs. 4 BGB bei Teilzeitwohnrechteverträgen: Mitteilung bestimmter zusätzlicher Angaben

§ 4 Abs. 1 Satz 2 FernUSG bei Fernunterrichtsverträgen

Grds. endet die Widerrufsfrist mit Fristablauf, also zwei Wochen nach Mitteilung der Widerrufsbelehrung, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Ausnahmsweise endet die Widerrufsfrist nach einem Monat bei Mittelung der Widerrufsfrist nach Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Spätestes Erlöschen ist sechs Monate nach Vertragsschluss, aber nicht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB.

III.Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB (siehe oben)
IV.Haustürgeschäft, § 312 BGB
1.Anwendbarkeit: Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB), Konkurrenzen (§ 312a BGB)
Definition
Anwendbarkeit

Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB), Konkurrenzen (§ 312a BGB)

2.Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.Vertrag über entgeltliche Leistung, § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.Vorliegen von Umständen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB
Erläuterung

§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr 2

Eine Freizeitveranstaltung im Sinne der Vorschrift ist eine gewerbliche oder gewerblich motivierte Veranstaltung, deren Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht und bei denen Freizeitangebot und Verkaufveranstaltung organisatorisch so miteinander verbunden sind, dass der Kunde in freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird. Entscheidend ist, dass der Kunde in eine Situation gerät, in der ihm ein „Nein“ zu einem Vertragsschluss, auch mangels Ausweichmöglichkeit, schwerer fällt als woanders. Beispiele: sog. Kaffee- oder Butterfahrten, kostenlose Weinprobe, nicht aber: Verbraucherausstellungen oder Messen.

c.Kausalität zwischen Umständen und Vertragsschluss
3.Kein Ausschluss
a.gem. § 312 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB bei Versicherungsverträgen
b.gem. § 312 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1-3 BGB
Erläuterung

§ 312 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1

Entscheidend für das Vorliegen einer „vorhergehenden Bestellung“ ist, dass der Kunde die andere Vertragspartei ausdrücklich zu Vertragsverhandlungen mit einem konkreten Vertragsangebot bestellt hat. Nicht darunter fallen: Bestellungen zu Warenpräsentationen oder Informationen und sog. provozierte Bestellungen, d.h. Vertragsverhandlungen auf Initiative der anderen Partei, z.B. am Telefon.

4.Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
a.Fristbeginn: § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB; Inhalt der Belehrung: §§ 355 Abs. 2, 312 Abs. 2 BGB
b.Frist: 2 Wochen, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
c.Fristende: §§ 187 ff. BGB
Verhältnis zwischen Widerrufsrecht bei einem Haustürgeschäft und den anderen Widerrufsrechten
Erläuterung

Das Widerrufsrecht nach § 312 BGB bei Haustürgeschäften tritt zurück, falls dem Verbraucher nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht zusteht, § 312a BGB. „Zustehen“ bedeutet tatsächliches Vorhandensein des Widerrufsrechtes nach anderen Vorschriften. Das Widerrufsrecht „steht“ auch „zu“, wenn der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lässt. Durch die Änderung der §§ 312a, 491 Abs. 3 BGB wurde die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der ursprünglichen Regelung beseitigt, wonach grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehen, die in einer Haustürsituation geschlossen wurden, nicht widerrufbar waren.

Umstritten ist, ob das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften i.S.v. § 312 BGB auch auf eine in einer entsprechenden Situation abgegebenen Bürgschaftserklärung anwendbar ist. Die Rspr. bejaht eine Anwendbarkeit, wenn der Hauptschuldner und der Bürge Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind und die Hauptschuld sowie die Bürgschaft in einer Haustürsituation entstanden sind.

Teilzeitwohnrechtevertrag. § 485 Abs. 1 BGB
Erläuterung

Der Widerruf bei Teilzeitwohnrechteverträgen, §§ 485 Abs. 1, 355 BGB geht dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften vor, § 312a BGB, verdrängt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, § 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB und besteht neben dem Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen. Im letzten Fall müssen die §§ 358, 359 BGB beachtet werden.

1.Anwendbarkeit: Verbraucher, Unternehmer, Konkurrenzen: §§ 312a, 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB
Definition
Anwendbarkeit

Verbraucher, Unternehmer, Konkurrenzen: §§ 312a, 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB

2.Teilzeitwohnrechtevertrag i.S.v. § 481 Abs. 1 BGB: Recht zur Teilzeitnutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken für mindestens drei Jahre gegen Zahlung eines Gesamtpreises.
Definition
Teilzeitwohnrechtevertrag i.S.v. § 481 Abs. 1 BGB

Recht zur Teilzeitnutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken für mindestens drei Jahre gegen Zahlung eines Gesamtpreises.

3.Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
a.Fristbeginn: § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, ggf. § 485 Abs. 4 BGB beachten; Inhalt der Belehrung: §§ 355 Abs. 2, 485 Abs. 2 BGB
b.Frist: 2 Wochen, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB; 1 Monat im Fall des § 485 Abs. 3 BGB
c.Fristende: §§ 187 ff. BGB; Erlöschen spätestens nach 6 Monaten, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Fernabsatzvertrag, § 312d BGB
Erläuterung

Verbrauchervertrag über Waren oder Dienstleistung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i.S.v. § 312b Abs. 2 BGB im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (Ausnahmeregel).

Widerrufsrecht bei Teilzeitwohnrechteverträgen (§ 485 BGB) und Verbraucherdarlehen (§ 495 BGB) gehen vor, § 312b Abs. 3 Nr. 2, 3 BGB. Bei finanziertem Fernabsatzvertrag ist das Widerrufsrecht nach §§ 312b ff. BGB vorrangig, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB (mit Fiktion des § 358 Abs. 2 Satz 3 BGB).

1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Verbraucher, Unternehmer (§§ 13, 14 BGB), Konkurrenzen, §§ 312b Abs. 3 Nr. 1-3, 358 Abs. 2 Satz 2 BGB

2.Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b Abs. 1 und 2 BGB
a.Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen
b.Vertragsschluss ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln
c.für Fernabsatz organisiertes Vertriebs / Dienstleistungssystem
3.Keine Ausnahme nach § 312b Abs. 3 BGB oder § 312d Abs. 4 Nr. 1-5 BGB
4.Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
a.Fristbeginn: grds. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, aber § 312d Abs. 2 BGB beachten, außerdem § 312e Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BGB
b.Frist: 2 Wochen, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
c.Fristende: §§ 187 ff. BGB; Erlöschen bei Dienstleistungen § 312d Abs. 3 BGB; spätestens nach 6 Monaten, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Informationspflichten des Unternehmers, der Waren im Fernabsatz vertreibt:
1.Bei telefonischer Kontaktaufnahme zu Beginn des Gesprächs muss der Unternehmer seine Identität und seinen geschäftlichen Zweck nennen. Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB ist i.d.R. durch das Widerrufsrecht gem. § 312d BGB ausgeschlossen. Der Unternehmer verstößt jedoch bei einem Unterlassen gegen § 1 UWG und gegen § 2 UKlaG.
2.Vor Abschluss des Vertrages, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 S. 1 BGB InfoV, muss der Unternehmer die Einzelheiten des Vertrages gem. § 1 BGB InfoV nennen und den geschäftlichen Zweck des Vertrages hervorheben. Sanktionen bei Unterlassen wie bei 1.
3.Nach Abschluss des Vertrages, spätestens bei Erfüllung, § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, Abs. 3 BGB-InfoV (nicht bei Dienstleistungen, § 312c Abs. 3 BGB) muss der Unternehmer die vorvertraglichen Informationen in Textform und weitere Informationen in Textform gem. § 1 Abs. 3 BGB-InfoV mitteilen. Ansonsten droht die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 6 Monate, § 355 Abs. 3 BGB (unbefristet, wenn auch die Widerrufsbelehrung fehlt, § 355 Abs. 3 3 BGB).
Darlehensvertrag
Erläuterung

Unterschieden werden Gelddarlehen (§§ 488-507 BGB) und Sachdarlehen (§§ 607-609 BGB).

§ 490 BGB schützt den Darlehensgeber im Zeitraum vor der Valutierung des Darlehens. Dafür stellt die Vorschrift vor Auszahlung ein unbedingtes Kündigungsrecht zur Verfügung, nach Auszahlung nur eines „in der Regel“, wobei Ausnahmen unter Einbeziehung beiderseitiger Interessen möglich sind. Alternativ stehen dem Darlehensgeber vor Auszahlung die Rechte aus §§ 320-322 BGB zu.

Geltungsbereich der §§ 491-507 BGB:

§ 505 BGB regelt den Ratenlieferungsvertrag, die anderen Normen regeln Kreditverträge. §§ 491-398 BGB sind Vorschriften für das Verbraucherdarlehen. §§ 499-504 BGB regeln Finanzierungshilfen. Diese gliedern sich in den entgeltlichen Zahlungsaufschub, insbesondere Abzahlungskäufe, § 499 Abs. 1 BGB und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen, § 499 Abs. 2 BGB, das sind das Finanzierungsleasing und das Teilzahlungsgeschäft.

Kriterien eines Verbraucherdarlehensvertrages i.S.v. § 491 Abs. 1 BGB:
Definition
Beachtlich i.R.d. persönlichen Anwendungsbereichs der §§ 491 ff. BGB

Der Unternehmer (§ 14 BGB) als Kreditgeber muss bei Kreditvergabe in gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit handeln, also nicht bei der Kreditvergabe als Privatperson. Der Verbraucher (§ 13 BGB) als Kreditnehmer muss Privatperson sein, also nicht gewerblich oder selbständig tätig sein. Dies umfasst auch Existenzgründerkredite bis maximal 50.000 Euro (§ 507 BGB).

Erläuterung

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag i.S.d. § 488 Abs. 1 BGB zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Das Darlehen muss entgeltlich sein, das umfasst jede Art von Geldleistung, z.B. Zinsen, einmalige, auch nur geringe Vergütung und Gebühren. Der Vertragstyp darf nicht ausgeschlossen sein nach §§ 491 Abs. 2 BGB, d.h. bei einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro (Nr. 1), bei einem Arbeitgeberdarlehen (Nr. 2) oder bei einem Förderdarlehen (Nr. 3).

Beachtlich i.R.d. persönlichen Anwendungsbereichs der §§ 491 ff. BGB: Der Unternehmer (§ 14 BGB) als Kreditgeber muss bei Kreditvergabe in gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit handeln, also nicht bei der Kreditvergabe als Privatperson. Der Verbraucher (§ 13 BGB) als Kreditnehmer muss Privatperson sein, also nicht gewerblich oder selbständig tätig sein. Dies umfasst auch Existenzgründerkredite bis maximal 50.000 Euro (§ 507 BGB).

Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf eine Bürgschaft, die für ein Verbraucherdarlehen abgegeben wird und auf einen Schuldbetritt:
1.Nach h.M. wird die Anwendbarkeit auf eine Bürgschaft verneint. Argument: Bei der Bürgschaft handelt es sich um keinen entgeltlichen Vertrag i.S.v. § 491 Abs. 1 BGB.h.M.
Argument
  • Bei der Bürgschaft handelt es sich um keinen entgeltlichen Vertrag i.S.v. § 491 Abs. 1 BGB.
2.Der Schuldbeitritt ist zwar kein Kreditvertrag, die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB wird aber nach h.M. bejaht. Argument: Mit dem Schuldbeitritt haften Kreditnehmer und Beitretender als Gesamtschuldner. Die Interessenlage gebietet daher eine Einbeziehung.h.M.
Argument
  • Mit dem Schuldbeitritt haften Kreditnehmer und Beitretender als Gesamtschuldner. Die Interessenlage gebietet daher eine Einbeziehung.
Wichtigste Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages und anderen Finanzierungshilfen:
Erläuterung

§ 506 BGB: Unabdingbarkeit und Umgehungsverbot

§§ 492, 493, 494; 502 BGB: Form und Heilung

§§ 495 Abs. 1, 355 BGB: Widerrufsrecht

§§ 358, 359 BGB: Einwendungsdurchgriff

§§ 497, 398; 503 Abs. 2 BGB: Verzug – Kündigung – Rücktritt

Formvoraussetzungen des Darlehensvertrages und der anderen Finanzierungshilfen:
1.Nach § 492 Abs. 1 Satz 1-4 BGB ist die Schriftform zu beachten.
2.Zusätzliche Angaben sind erforderlich bei
a.dem Verbraucherdarlehensvertrag: grds. Angaben gem. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1-7 BGB, beim Überziehungskredit muss § 493 BGB beachtet werden
b.den Finanzierungshilfen: grds. Verweis auf § 492 BGB, vgl. §§ 499 Abs. 1, 500, 501 BGB, aber Einschränkungen und Modifikationen, insbesondere § 502 BGB, müssen beachtet werden.
3.Bei Verstoß gegen diese Vorschriften sind die Verträge nach § 494 Abs. 1 BGB grds. nichtig, es sei denn es erfolgt eine Heilung nach §§ 494 Abs. 2, 502 Abs. 3 BGB.
Formbedürftigkeit der Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
Erläuterung

Grds. bedarf die Vollmacht nicht der Form, die für das vorgenommene Rechtsgeschäft erforderlich ist, § 167 Abs. 2 BGB. Ausnahmsweise muss die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages den Erfordernissen des § 492 Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechen, § 492 Abs. 4 BGB. Grund: Schutz des Vollmachtgebers zur Umgehung der Schutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB. Die Regelung findet keine Anwendung auf sonstige Finanzierungshilfen i.S.d. §§ 499 ff. BGB. Grund: § 499 Abs. 1 BGB verweist gerade nicht auf § 492 Abs. 4 BGB. Damit bleibt es beim Grundsatz des § 167 Abs. 2 BGB.

Widerruf nach § 495 i.V.m. § 355 BGB:
1.Anwendbarkeit: Verbraucher, Unternehmer (§§ 13, 14 BGB)
Definition
Anwendbarkeit

Verbraucher, Unternehmer (§§ 13, 14 BGB)

2.Verbraucherdarlehensvertrag i.S.v. § 491 BGB
a.Darlehensvertrag
b.Entgeltlichkeit
c.Keine Ausnahme nach §§ 491 Abs. 2, 507 BGB
3.Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
a.Fristbeginn: § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB; Inhalt der Belehrung: §§ 355 Abs. 2, 495 Abs. 2 Satz 3 BGB
b.Frist: 2 Wochen, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
c.Fristende: §§ 187 ff. BGB; fingiertes Unterbleiben gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB ab Empfang des Darlehens muss beachtet werden; Erlöschen spätestens nach 6 Monaten, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Kündbarkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 498 BGB
1.Anwendbarkeit: alle Verbraucherdarlehensverträge mit mindestens drei Teilzahlungsraten; auf Finanzierungshilfen gem. §§ 499, 500, 501 BGB.
2.Verzug des Kreditnehmers gem. § 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB: zwei Teilzahlungsraten, mind. jedoch 10% (oder 5%) des Kreditnennbetrages
3.Erfolglose Nachfristsetzung gem. § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB
4.Möglichkeit der Kündigung, bei Kündigung wird Restschuld sofort fällig, jedoch vermindert gem. § 498 Abs. 2 BGB.
Rücktritt eines Unternehmers von einem Teilzahlungsgeschäft nach § 503 Abs. 2 BGB
1.Anwendbarkeit nur bei Teilzahlungsgeschäften mit mindestens zwei Raten nach Übergabe
2.Rücktrittsrecht gem. §§ 503 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 498 Abs. 1 BGB
3.Rücktrittserklärung entweder ausdrücklich, § 349 BGB, oder fingiert gem. § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB
4.Rücktritt nach §§ 346 ff. BGB und Aufwendungsersatz gem. § 503 Abs. 2 Satz 2 BGBh.M.
Erläuterung

Nach h.M. ist der Begriff der „Wiederansichnahme“ i.S.v. § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB weit auszulegen. Argument: Der Verbraucher soll davor geschützt werden, den Besitz an der Sache zu verlieren und weiterhin das Entgelt zahlen zu müssen. Eine Wiederansichnahme i.S.v. § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB liegt daher z.B. vor bei Besitzverschaffung i.S.v. § 854 BGB, bei einer Herausgabeklage (str) und bei der Verwertung der Sache im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB liegt vor, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Leistung dient. Zweck des Kredits muss die Finanzierung des anderen Vertrages sein, der Verbraucher darf über den Kreditvertrag nicht frei verfügen dürfen. Außerdem müssen die Verträge eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist gem. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere der Fall, wenn der Unternehmer selbst finanziert oder bei arbeitsteiligem Zusammenwirken von Verkäufer und Darlehensgeber, z.B. ständige Geschäftsbeziehungen zwischen Darlehensgeber und Verkäufer, so dass die Kreditabwicklung über den Verkäufer abläuft (bloßes Angebot des Verkäufers reicht aber schon), der Abschluss des Vertrages während desselben Geschäftsvorganges oder Kreditgeber zahlt den Kredit direkt an den Verkäufer aus und dieser übereignet die Sache zur Sicherheit an den Kreditgeber.

Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts i.S.v. §§ 358, 359 BGB
1.Finanzierender (Darlehens-) Vertrag und zu finanzierender (Kauf-) Vertrag sind unauflösbar miteinander verbunden:
a.Widerruf des finanzierten Vertrages erfasst auch den Darlehensvertrag, § 358 Abs. 1 BGB
b.Widerruf des Darlehensvertrages erfasst auch den finanzierten Vertrag, § 358 Abs. 2 BGB
2.§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB: Kreditgeber tritt ggf. in Rechte und Pflichten des Verkäufers ein.
3.§ 359 BGB: Einwendungs- und (str) Rückforderungsdurchgriff
Einwendungsdurchgriff i.S.v. § 359 BGB
1.Anwendbarkeit nur bei Verbraucherdarlehen i.S.v. § 491 BGB einerseits und finanziertem Vertrag andererseits (i.d.R. Kaufvertrag). Kein Ausschluss gem. § 359 Satz 2 BGB
2.Verbundenes Geschäft (Finanzierungsdarlehen + wirtschaftliche Einheit)
3.Einwendung aus verbundenem Vertrag: sämtliche Einwendungen i.w.S. gegen den Verkäufer
4.Keine Subsidiarität gem. § 359 Satz 3 BGB: fehlgeschlagene Nachbesserung / Ersatzlieferung
5.Käufer hat ein Leistungsverweigerungsrecht gegen den Kreditgeber (= Einrede).
Zulässigkeit eines Rückforderungsdurchgriffs
Erläuterung

Der Rückforderungsdurchgriff ist die Möglichkeit des (meist) Käufers, bei Vorliegen eines Einwendungsdurchgriffs vom Darlehensgeber die bereits gezahlten Darlehensraten sowie eine ggf. an den Verkäufer geleistete Anzahlung zurückzuverlangen.

1.Nach e.A. ist der Rückforderungsdurchgriff nicht zulässig. Argument: Wortlaut des § 359 BGB: der Einwendungsdurchgriff soll nur als Leistungsverweigerungsrecht bestehen.e.A.
Definition
Nach e.A. ist der Rückforderungsdurchgriff nicht zulässig. Argument

Wortlaut des § 359 BGB: der Einwendungsdurchgriff soll nur als Leistungsverweigerungsrecht bestehen.

Argument
  • WortlautWortlaut des § 359 BGB: der Einwendungsdurchgriff soll nur als Leistungsverweigerungsrecht bestehen.
2.Nach h.M. ist der Rückforderungsdurchgriff zulässig. Argument: Der Mehrbetrag, der vom Käufer beim finanzierten Kauf aufgewendet wird, rechtfertigt die Möglichkeit der Rückforderung vom Darlehensgeber.h.M.
Definition
Nach h.M. ist der Rückforderungsdurchgriff zulässig. Argument

Der Mehrbetrag, der vom Käufer beim finanzierten Kauf aufgewendet wird, rechtfertigt die Möglichkeit der Rückforderung vom Darlehensgeber.

Argument
  • Der Mehrbetrag, der vom Käufer beim finanzierten Kauf aufgewendet wird, rechtfertigt die Möglichkeit der Rückforderung vom Darlehensgeber.
Sparvertragh.M.
Definition
Rechtliche Einordnung

Die Übertragung des Sparguthabens geschieht durch Abtretung der Darlehensforderung nach §§ 398 ff. BGB. Das Eigentum am Sparbuch richtet sich gem. § 952 BGB nach der Inhaberschaft der Forderung.

Erläuterung

Der Sparvertrag kann unterschiedlich eingeordnet werden. Er kann entweder als Darlehen des Sparenden an die Bank (§ 488 Abs. 1 BGB) eingeordnet werden, h.M., oder als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag nach § 700 BGB. Da § 700 Abs. 1 BGB auf die §§ 488 ff. BGB verweist, ist der Streit ohne praktische Relevanz.

Rechtliche Einordnung: Die Übertragung des Sparguthabens geschieht durch Abtretung der Darlehensforderung nach §§ 398 ff. BGB. Das Eigentum am Sparbuch richtet sich gem. § 952 BGB nach der Inhaberschaft der Forderung.

Die Inhaberschaft am Sparbuch richtet sich nach der Inhaberschaft an der Sparforderung, § 952 BGB. Allgemein bemisst sich die Inhaberschaft an einer Sparbuchforderung nach allgemeinen Auslegungskriterien: Abzustellen ist auf den gegenüber der Bank ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willen desjenigen, der das Sparbuch anlegt.

Für die Annahme eines echten Vertrages zugunsten Dritter und damit eine Inhaberschaft des Dritten, reicht aber die Anlage des Sparbuches auf den Namen eines Dritten i.d.R. nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr die Vereinbarung zwischen Kontoeröffnenden und Bank. Als Auslegungshilfen können herangezogen werden: Inhalt des Kontoeröffnungsantrags, Besitz des Sparbuches und die Kenntnis des Dritten vom Sparbuch.

Rechtsfolgen, wenn die Bank an den Inhaber des Sparbuches eine Auszahlung vorgenommen hat, obwohl der Empfänger keine Berechtigung hatte:h.M.
Erläuterung

Nach § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB leistet die Bank mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Sparbuches, unabhängig von dessen Berechtigung. Bei Kenntnis von der Nichtberechtigung tritt die befreiende Wirkung nicht ein. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis ist dies umstritten. Nach wohl h.M. aber auch keine befreiende Wirkung.

Pflichten des Unternehmers nach § 312e Abs. 1 BGB
1.Möglichkeit der Korrektur von Eingabefehlern, § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB
2.Informationspflichten, § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV
3.Unverzügliche Bestätigung der Bestellung, § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB
4.Möglichkeit des Abrufes von Vertragsbestimmungen, § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB
Erläuterung

Nur der Anbieter muss ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sein, der Vertragspartner kann entweder Unternehmer oder Verbraucher sein. Der Vertrag ist auch bei Verstoß gegen § 312e BGB wirksam. Widerrufsrechte bestehen nur, wenn gleichzeitig andere Verbraucherschutzregeln mit Widerrufsrecht einschlägig sind (meist § 312b BGB – Fernabsatzvertrag). Ggf. besteht Anfechtbarkeit gem. § 119 Abs. 1 BGB wegen fehlendem Erklärungsbewusstsein, dann Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB. Ggf. besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, aber grds. nicht auf Vertragsaufhebung. Bei planmäßigem Verstoß kann ein Verbandsklageverfahren gem. § 2 UKlaG erhoben werden.

Schenkungsvertrag
Schenkungsvertrag
1.Zuwendung: Die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zugunsten einer anderen. Voraussetzung ist also eine Vermögensminderung beim Schenker und eine Vermögenssteigerung beim Beschenkten.
Definition
Zuwendung

Die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zugunsten einer anderen. Voraussetzung ist also eine Vermögensminderung beim Schenker und eine Vermögenssteigerung beim Beschenkten.

2.Unentgeltlichkeit
Erläuterung

Zuwendung muss unabhängig von einer Gegenleistung sein. Maßgeblich für den Begriff der Gegenleistung ist die Frage, ob auf diese ein Anspruch im Rechtssinne besteht (anders: moralischer Anspruch).

PUnentgeltlichkeit bei Zweckverfolgung
a.Wunsch / Rat / Empfehlung
Erläuterung

Diese drücken lediglich ein inneres Bedürfnis des Schenkers aus, ohne dass die Vollziehung verlangt werden kann. Schenkung (+)

b.Zweckschenkung
Erläuterung

Mit dem Inhalt des Rechtsgeschäfts wird ein darüber hinausgehender Zweck verfolgt. Auf die Vollziehung besteht aber kein rechtlicher Anspruch. Schenkung wohl (+). Bei Zweckverfehlung kommt § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB in Betracht.

c.Auflage i.S.v. § 525
Erläuterung

Beschenkter ist zu einer Leistung rechtlich verpflichtet, die aus dem Zuwendungsgegenstand zu entnehmen ist. Schenkung (+). Sanktion bei Nichterfüllung ist § 527 BGB.

d.Gemischte Schenkung
Erläuterung

Einheitlicher Vertrag, bei dem der Wert der Leistung der einen Partei dem Wert der Leistung der anderen Partei nur zum Teil entspricht- Die Parteien müssen wissen und wollen, dass der überschießende Teil unentgeltlich hingegeben wird. Abzugrenzen ist die gemischte Schenkung vom lediglich günstigen Geschäft, bei dem die Parteien von der Gleichwertigkeit der Leistungen ausgehen und keine weitergehenden Vereinbarungen treffen. Die rechtliche Behandlung richtet sich nach der Zweckwürdigungstheorie. Danach kommen jeweils die Vorschriften zur Anwendung, die im Einzelfall dem Parteiwillen oder dem Zweck des Geschäftes am besten entsprechen. Maßgebliches Kriterium ist, ob der entgeltliche Teil oder der unentgeltliche Teil überwiegt. Nach der herrschenden Zweckwürdigungstheorie gelten die §§ 527 Abs. 1, 528 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB auch bei gemischten Schenkungen. Für den Rückerstattungsanspruch ist jedoch zu differenzieren:

a.Unentgeltlicher und entgeltlicher Teil haben gleiches Gewicht oder der entgeltlicher Teil überwiegt
Erläuterung

Schenker kann nur den Betrag zurückfordern, der der unentgeltlichen Zuwendung entspricht.

b.Unentgeltlicher Teil überwiegt
Erläuterung

Schenker kann die Herausgabe des Schenkungsgegenstandes Zug um Zug gegen Herausgabe der Gegenleistung verlangen.

3.Formbedürftigkeit gem. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Schenkungsversprechen. Ausnahmen:
a.Handschenkung: Dem Beschenkten wird ohne vorausgegangenes Versprechen der Schenkungsgegenstand sofort verschafft.
Definition
Handschenkung

Dem Beschenkten wird ohne vorausgegangenes Versprechen der Schenkungsgegenstand sofort verschafft.

b.§ 518 Abs. 2 BGB: Heilung durch Bewirken der versprochenen Leistung; ist grds. gleichzusetzen mit der Erfüllung i.S.v. § 362 BGB, ggf. auch vor Eintritt des Leistungserfolges, wenn der Schenker alles seinerseits Erforderliche getan hat.
Entgeltliche Gebrauchsüberlassung (Miete, Pacht, Leasing)
Mietvertrag, Pachtvertrag, §§ 535 ff. BGB
1.Miete ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung beweglicher und unbeweglicher Sachen auf Zeit. Leihe ist dagegen die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung.
2.Bei der Pacht wird neben dem Gebrauch auch der Bezug von Früchten (§ 99 BGB) gestattet. Das bezieht sich auf Sachen und Rechte.
3.Bei der Verwahrung wird die Aufbewahrung einer Sache und Obhut über sie geschuldet.
Wichtige Ansprüche Vermieter gegen Mieter
1.§ 535 Abs. 2 BGB (Zahlung der Miete)
2.§ 543 BGB (Kündigung)
3.§§ 546, 546a BGB
4.§§ 823; 280 BGB (Schadensersatz)
5.§ 553 BGB (Untermiete)
6.§ 562 BGB (Pfandrecht)
Wichtige Ansprüche Mieter gegen Vermieter
2.§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Mängelbeseitigung)
3.§ 536 (Minderung)
4.Schadensersatz bei Mängel an der Mietsache; im übrigen §§ 280; 823 BGB
5.§ 536a Abs. 2 BGB (Aufwendungsersatz)
6.§ 539 BGB (Verwendungsersatz)
Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB
1.§ 550 BGB – Formerfordernisse für den Vertrag
Definition
Zweck der Formvorschriften ist die Beweissicherung

Ein Grundstückserwerber soll im Hinblick auf § 566 BGB die Möglichkeit erhalten, sich vollständig über die auf ihn zukommenden Rechte und Pflichten als Vermieter informieren können. Bei einem Formverstoß gilt der Vertrag nach § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen (lex specialis zu § 125 Satz 1 BGB). Nach § 550 Satz 2 BGB ist der Vertrag dann auch frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres kündbar.

Erläuterung

Zweck der Formvorschriften ist die Beweissicherung: Ein Grundstückserwerber soll im Hinblick auf § 566 BGB die Möglichkeit erhalten, sich vollständig über die auf ihn zukommenden Rechte und Pflichten als Vermieter informieren können. Bei einem Formverstoß gilt der Vertrag nach § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen (lex specialis zu § 125 Satz 1 BGB). Nach § 550 Satz 2 BGB ist der Vertrag dann auch frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres kündbar.

2.§ 553 BGB – Untermietverträge
3.§§ 556 ff. BGB – Miete
4.§ 562 BGB – Pfandrecht
5.§§ 563 ff. BGB – Wechsel der Vertragspartei
6.§§ 568 ff. BGB – Beendigung
Qualifizierte / einfache Befristung i.R. eines Mietvertrages über Wohnraum
1.Qualifizierte Befristung, § 575 BGB
a.Befristungsgrund gem. § 575 Abs. 1 Nr. 1-3 BGB – bei Fehlen oder späterem Wegfall: Fortsetzungsverlangen, § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB
b.Schriftliche Mitteilung des Befristungsgrundes bei Vertragsschluss – Bei Fehlen: Mietverhältnis für unbestimmte Zeit, § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB
2.Einfache Befristung (ohne Grund) – ist gesetzlich nicht vorgesehen; rechtlich zulässig, umstritten ist die dogmatische Konstruktion:
a.Nach e.A. durch wechselseitigen Verzicht auf das Kündigungsrechte.A.
b.Nach a.A. durch einen befristeten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung durch den Vermieter. Argument: § 573c Abs. 4 BGB verbietet den Ausschluss des Mieterkündigungsrechts.a.A.
Argument
Miete
1.Mietpreisbindung: heute selten, nur bei Sozialwohnungen und öffentlich geförderten Wohnungen (§§ 8 WoBindG).
2.Mietpreiserhöhung, §§ 558 ff. BGB: Der Vermieter kann bei bestehenden Mietverträgen die Miete nur erhöhen
Definition
Mietpreiserhöhung, §§ 558 ff. BGB

Der Vermieter kann bei bestehenden Mietverträgen die Miete nur erhöhen

a.bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, § 558 Abs. 1 BGB (Kündigungsrecht des Mieters nach § 561 BGB)
b.bei Verbesserungen / Renovierungen, § 559 Abs. 1 BGB (Kündigungsrecht des Mieters nach § 561 BGB)
c.bei erhöhten Betriebs- / Kapitalkosten, § 560 BGB
3.Preisschutz durch allgemeine Vorschriften
Erläuterung

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird eingeschränkt durch § 302a Abs. 1 Satz 1 StGB, § 5 WiStrG i.V.m. § 134 BGB, § 138 Abs. 2 BGB. Ein auffälliges Missverhältnis besteht, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50% überhöht wird; wesentliche Überschreitung: Überhöhung um mehr als 20%.

Untervermietung
Erläuterung

Die Untervermietung ist grds. erlaubnispflichtig nach § 540 Abs. 1 BGB. Bei Wohnraum besteht ein Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung, falls ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht, das nach Vertragsschluss entstanden ist (§ 533 Abs. 1 BGB, z.B. finanzielle Gründe, str.). Die Widerspruchsgründe des Vermieters sind eingeschränkt, vgl. § 553 Abs. 1 2 und Abs. 2 BGB.

Auch bei einer Untervermietung ohne Erlaubnis besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Miete. Argument: Die Zahlung ist im wirksamen Untermietverhältnis erfolgt (§§ 540, 553 BGB haben auf dieses keinen Einfluss). Ggf. besteht aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, §§ 987, 990, 991 BGB.

Argument
  • Die Zahlung ist im wirksamen Untermietverhältnis erfolgt (§§ 540, 553 BGB haben auf dieses keinen Einfluss). Ggf. besteht aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, §§ 987, 990, 991 BGB.
Mängelhaftung
1.§ 536 BGB: Der Zahlungsanspruch entfällt ohne Erklärung des Mieters kraft Gesetz
2.§ 536 Abs. 1 und 2 BGB: weiter Fehlerbegriff (inklusive Umweltfehler und konkreter Gefahrenquellen)
3.§ 536a Abs. 1 BGB: Garantiehaftung für anfängliche Mängel
4.§ 536a BGB gilt auch für Mangelfolgeschäden (h.M.)h.M.
5.Keine kurze Verjährung der Gewährleistungsansprüche, § 548 BGB gilt nicht für die §§ 536 ff. BGB
Sicherheiten für Mietverhältnisse über Wohnraum
Erläuterung

§ 551 BGB. Nach § 551 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Mieter berechtigt, die als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme in drei monatlichen Teilzahlungen zu leisten, wobei die erste Teilzahlung nach § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Diese Bestimmung ist insofern zwingend, als dass hiervon nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf, § 541 Abs. 4 BGB.

Allgemeine Voraussetzung der Mängelhaftung
1.Anwendbarkeit grds. erst nach Gebrauchsüberlassung; Grds. gilt vor der Überlassung der Mietsache das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
a.Abgrenzung zur Unmöglichkeit aus (nicht) mangelbedingten Gründen
aa.Wenn der Untergang der Sache, d.h. der Umstand, der zur Unmöglichkeit führt nicht auf einem Mangel der Mietsache beruht, sind die §§ 275, 326 BGB anwendbar. Die §§ 536 ff BGB gehen nur insoweit vor, als sie Sonderregelungen für eine mangelhafte Mietsache enthalten.
bb.Beruht jedoch der Untergang der Sache auf einem Mangel, so muss unterschieden werden. Vor Gebrauchsüberlassung gelten die §§ 275, 326 BGB uneingeschränkt. Nach Gebrauchsüberlassung verdrängen die §§ 536 ff. BGB die §§ 275, 326 BGB. Ausnahmsweise gilt das nicht, wenn der Mieter den Untergang zu vertreten hat. Dann gilt § 326 Abs. 2 BGB.
b.Abgrenzung zu §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
c.Abgrenzung zur Anfechtungh.M.
Erläuterung

Nach h.M. ist eine Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB oder § 123 BGB auch nach der Überlassung der mangelhaften Mietsache möglich. Argumente: Der Mieter kann den Mietvertrag, anders als im Kauf- oder Werkvertragsrecht, nicht durch Rücktritt rückgängig machen. Es fehlt also an einer Sondervorschrift, die durch eine Anfechtung umgangen werden könnte. Schwierigkeiten, die aufgrund einer möglichen Rückabwicklung entstehen könnten, werden dadurch umgangen, dass die Anfechtung, wie bei den meisten Dauerschuldverhältnissen, nur ex nunc wirkt.

Argument
  • Der Mieter kann den Mietvertrag, anders als im Kauf- oder Werkvertragsrecht, nicht durch Rücktritt rückgängig machen. Es fehlt also an einer Sondervorschrift, die durch eine Anfechtung umgangen werden könnte. Schwierigkeiten, die aufgrund einer möglichen Rückabwicklung entstehen könnten, werden dadurch umgangen, dass die Anfechtung, wie bei den meisten Dauerschuldverhältnissen, nur ex nunc wirkt.
2.Wirksamer Mietvertrag
3.Mangel der Mietsache
a.Sach- oder Rechtsmangel, § 536 Abs. 1 und 3 BGB
Erläuterung

Rechtsmangel nach § 536 Abs. 3 BGB wird wie Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB behandelt. Dieser kommt vor als:

aa.Qualitätsmangel, d.h. der Mangel haftet der Sache in ihrer Substanz an
bb.Umweltfehler inkl. konkreter Gefahrenquellen, d.h. ungünstige Umweltbeziehungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen. Ein Umweltfehler ist ein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis der Mietsache zur Umwelt, das nach der Verkehrsanschauung die Mietsache unmittelbar beeinträchtigt, z.B. Großbaustelle neben Ferienhaus. Eine konkrete Gefahrenquelle umfasst alle inner- und außerhalb der Mietsache vorhandenen Gefahrenquellen, denen diese dergestalt ausgesetzt ist, dass deren Realisierung die Mietsache beeinträchtigt, z.B. Baumsturzgefahr auf Campingplatz.
cc.Öffentlich-rechtliche Beschränkungen soweit speziell an die Beschaffenheit der Mietsache oder deren Lage anknüpfend.
b.Fehlen oder Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft, § 536 Abs. 2 BGB
4.Bei Überlassung bzw. im Laufe der Mietzeit (bei § 536a BGB Verschuldensüberprüfung, falls Mangel im Laufe der Mietzeit)
5.Kein Ausschluss kraft Gesetz oder Vereinbarung
a.Rechtsgeschäftliche Gewährleistungsausschlüsse sind grds. möglich, jedoch ist der vertragliche Ausschluss bei der Wohnraummiete nicht möglich gem. § 536 Abs. 4 BGB. Auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels ist gem. § 536d BGB der Ausschluss unwirksam.
b.Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen bei Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel nach § 536b BGB, bei unterlassener Mängelanzeige nach § 536c Abs. 2 BGB und falls der Mieter den Mangel zu vertreten hat.
PInwiefern sind die Gewährleistungsrechte des Mieters ausgeschlossen, wenn er nach Vertragsschluss von den Mängeln Kenntnis erlangt und den Vermieter für einen längeren Zeitraum nicht darüber in Kenntnis setzt?
aa.Nach e.A. ist § 536b BGB entgegen seinem Wortlaut auch auf nachträgliche Mängel anwendbar, wenn der Mieter trotz Kenntnis über einen längeren Zeitraum (ca. 6 Monate) den Mangel nicht rügt. Die Minderung oder Kündigung wegen zurückliegender Ereignisse ist dann ausgeschlossen, es besteht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht und ein Herstellungsanspruch.e.A.
bb.Nach a.A. ist § 536b BGB auf Fälle nachträglicher Mängel nicht analog anwendbar. Argument: Gesetzessystematik (§ 536b BGB für anfängliche, § 536c BGB für nachträgliche Mängel) und der klare Wortlaut der Norm.a.A.
Argument
  • SystematikGesetzessystematik (§ 536b BGB für anfängliche, § 536c BGB für nachträgliche Mängel) und der klare Wortlaut der Norm.
cc.Möglich erscheint auch eine Lösung über § 814 BGB, Verzicht oder Verwirkung, im Einzelnen sehr str.
6.Rechtsfolge
a.§ 536 Abs. 1 BGB: Befreiung vom Mietzins oder Minderung für die Dauer der Gebrauchbeeinträchtigung
b.§ 536a BGB: Schadensersatz (Mangel und Mangelfolgeschäden)
c.§ 536a Abs. 2 BGB: Aufwendungsersatz, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung im Verzug ist
d.§ 543 BGB: Recht zur fristlosen Kündigung nach erfolglos verstrichener Abhilfefrist
Schadensersatzpflicht des Vermieters, § 536a BGB
1.Mangel ist bei Vertragsschluss vorhanden (§ 536a Abs. 1 Fall 1 BGB): Garantiehaftung
2.Mangel entsteht erst nach Vertragsschluss (§ 536a Abs. 1 Fall 2 BGB): Haftung nur bei Vertretenmüssen, §§ 276, 278 BGB
Definition
Mangel entsteht erst nach Vertragsschluss (§ 536a Abs. 1 Fall 2 BGB)

Haftung nur bei Vertretenmüssen, §§ 276, 278 BGB

Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit: Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB können ab Gebrauchsüberlassung der Mietsache nicht mehr angewendet werden. Argument: Sonst würden die Wertungen der §§ 536a, 536b BGB unterlaufen.
Definition
Anwendbarkeit

Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB können ab Gebrauchsüberlassung der Mietsache nicht mehr angewendet werden. Argument: Sonst würden die Wertungen der §§ 536a, 536b BGB unterlaufen.

Argument
  • Sonst würden die Wertungen der §§ 536a, 536b BGB unterlaufen.
2.Wirksamer Mietvertrag
3.Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1-3 BGB
4.Verschuldensmaßstab
a.Anfänglicher Mangel nach § 536a Abs. 1 Fall 1 BGB: Garantiehaftung
b.Nachträglicher Mangel nach § 536a Abs. 1 Fall 2 BGB: § 276 BGB
c.Verzug nach § 536a Abs. 1 Fall 3 BGB: § 286 BGB
5.Kein Ausschluss
6.SEA
Definition
Mangelfolgesschäden werden von § 536a BGB erfasst. Argumente

Der Mieter soll nicht auf die in der Regel schwer nachweisbare Verschuldenshaftung angewiesen sein (Mieterschutz). Außerdem erschließt sich aus dem Wortlaut des § 536a BGB, dass der Mieter „unbeschadet“, d.h. also neben der Minderung, Schadensersatz verlangen kann. Damit schützt § 536a BGB also nicht nur das Äquivalenz-, sondern auch das Integritätsinteresse. Schließlich sind die Mängel an der Mietsache bereits durch § 536 BGB abgedeckt.

Erläuterung

Mangelfolgesschäden werden von § 536a BGB erfasst. Argumente: Der Mieter soll nicht auf die in der Regel schwer nachweisbare Verschuldenshaftung angewiesen sein (Mieterschutz). Außerdem erschließt sich aus dem Wortlaut des § 536a BGB, dass der Mieter „unbeschadet“, d.h. also neben der Minderung, Schadensersatz verlangen kann. Damit schützt § 536a BGB also nicht nur das Äquivalenz-, sondern auch das Integritätsinteresse. Schließlich sind die Mängel an der Mietsache bereits durch § 536 BGB abgedeckt.

1.Wirksamer Mietvertrag über Grundstück oder Räume (§ 578 BGB) zwischen Vermieter und Mieter zum Zeitpunkt der Veräußerung.
2.Überlassung der Mietsache vor der Veräußerung (sonst gilt § 567a BGB)
3.Rechtgeschäftliche Übereignung des Grundstücks an Dritten durch Vermieter. Unbeachtlich ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Daher auch „Schenkung oder Tausch bricht nicht Miete“.
4.Erwerber tritt in Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Bisheriger Vermieter scheidet aus dem Mietverhältnis aus, haftet aber für vor der Veräußerung begründete Ansprüche des Mieters fort.
Erläuterung

§ 985 BGB ist neben § 546 Abs. 1 BGB anwendbar, insoweit besteht Anspruchskonkurrenz.

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter im Rahmen eines Wohnraummietvertrags
1.Wirksamer Mietvertrag geschlossen auf unbestimmte Zeit (§ 542 Abs. 1 BGB).
2.Kündigungsfrist, § 573c Abs. 1 BGB, mindestens drei Monate, Staffel bei längerem Bestand des Mietverhältnisses.
3.Kündigungserklärung, Schriftform, § 568 Abs. 1 BGB: bei Verstoß Nichtigkeit, § 125 BGB
4.Angabe der Kündigungsgründe, § 573 Abs. 3 BGB: nicht genannte Gründe werden nur unter der Voraussetzung des § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB beachtet.
5.Berechtigte Interesse des Vermieters, § 573 Abs. 1, Abs. 2 BGB, insbesondere Pflichtverletzungen des Mieters, Eigenbedarf oder wirtschaftliche Gründe.
6.Keine besondere Härte, §§ 574 ff. (Sozialklausel): Interessenabwägung (§ 574 Abs. 3 BGB), falls Härte gegeben ist besteht ein befristeter Fortsetzungsanspruch, § 574a Abs. 1 BGB.
Definition
Keine besondere Härte, §§ 574 ff. (Sozialklausel)

Interessenabwägung (§ 574 Abs. 3 BGB), falls Härte gegeben ist besteht ein befristeter Fortsetzungsanspruch, § 574a Abs. 1 BGB.

Erläuterung

Grundlegende Kündigungsschutzvorschrift zugunsten des Mieters von Wohnraum. Dadurch wird die grds. Regel des § 542 BGB beschränkt, indem weitere Zulässigkeits- und Wirksamkeitserfordernisse aufgestellt werden.

„Eigenbedarf“ des Vermieters i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Erläuterung

Nach der Rspr. muss der Vermieter vernünftige und billigenwerte, nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf vorbringen, ohne ein konkretes Raumbedürfnis nachweisen zu müssen. Argumente: Vernünftig und billigenswert müssen die Gründe sein, um den Mieter vor Willkür des Vermieters zu schützen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe reichen aber auch aus. Nicht nötig ist, dass der Vermieter sich geradezu in einer Notsituation befindet. Dafür spricht, dass auch der in § 553 Abs. 1 BGB (Untervermietung) gebrauchte Begriff des „berechtigten Interesses“ mit „vernünftigen Gründen“, d.h. nachvollziehbaren Gründen von nicht ganz unerheblichem Gewicht übersetzt wird. Grds. trifft den wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigenden Vermieter die Pflicht, eine ihm zur Vermietung zur Verfügung stehende andere Wohnung im selben Anwesen (Mietshaus) dem Mieter anzubieten. Unterlässt er dies, so ist die Geltendmachung der Kündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Argument: Die Entscheidung des Vermieters, wie eine ihm gehörende Wohnung nutzen will ist grds. zu respektieren. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kündigung von Wohnraum in die Lebensführung des Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter ist daher verpflichtet diesen Eingriff soweit wie möglich abzumildern. Die Verpflichtung beschränkt sich auf eine im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindliche Wohnung. Argument: Die Anbietpflicht dient dem Ziel, dem Mieter zu ermöglichen, eine Wohnung in der vertrauten häuslichen Umgebung zu beziehen; nicht die belastende Wohnungssuche abzunehmen. Teilweise wird ein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Alternativwohnraum des Vermieters bejaht, da sich aus dieser Auskunft ergeben könnte, dass eine Kündigung rechtsmissbräuchlich ist.

Argument
  • Die Anbietpflicht dient dem Ziel, dem Mieter zu ermöglichen, eine Wohnung in der vertrauten häuslichen Umgebung zu beziehen; nicht die belastende Wohnungssuche abzunehmen. Teilweise wird ein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Alternativwohnraum des Vermieters bejaht, da sich aus dieser Auskunft ergeben könnte, dass eine Kündigung rechtsmissbräuchlich ist.
PBis wann muss der Vermieter dem Mieter bei Eigenbedarfskündigung eine frei gewordene Wohnung anbieten?
1.Nach e.A. soll die Anbietpflicht des Vermieters jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Räumungsrechtsstreits bestehen. Kritik: Es besteht kein Anlass nachvertragliche Treuepflichten anzuerkennen. Außerdem würde der Vermieter unangemessen in seinen Eigentumsrechten beschränkt, wenn die Anbietpflicht an das Ende des Räumungsverfahrens anknüpft, denn er wäre während eines möglicherweise langwierigen gerichtlichen Rechtsstreits gehindert freie oder frei werdende Wohnungen im gleichen Haus an einen anderen zu vermietet. Dies bedeutete eine unverhältnismäßige Einschränkung des durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts.e.A.
2.Nach a.A. ist die Anbietpflicht auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Räumungstitels bis zu Räumung der Wohnung gegeben. Kritik: wie oben, hier noch eklatanter.a.A.
3.Nach der Rspr. besteht eine solche Anbietpflicht nur bis zum Ende der Kündigungsfrist. Argumente: Die anderen Ansichten privilegieren grundlos denjenigen Mieter, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der Kündigungsfrist zu Unrecht nach wie vor in der gekündigten Wohnung aufhält.
Argument
  • Die anderen Ansichten privilegieren grundlos denjenigen Mieter, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der Kündigungsfrist zu Unrecht nach wie vor in der gekündigten Wohnung aufhält.
Rückgabeanspruch, § 546 Abs. 1 BGB
1.Wirksames Mietverhältnis
2.Beendigung des Mietverhältnisses, z.B. Kündigung, Zeitablauf
Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB
1.Vermieterpfandrecht entstanden, § 562 BGB:
a.Grundstücks- / Raummiete
b.Einbringung der Sache: Eingebracht ist eine Sache, wenn der Mieter die während der Mietzeit mit dem tatsächlichen Willen (Realakt), die Sache nicht nur vorübergehend in der Wohnung, auf dem Grundstück zu lassen, einstellt. Nicht eingebracht sind nur vorübergehend eingestellte Sachen.
Definition
Einbringung der Sache

Eingebracht ist eine Sache, wenn der Mieter die während der Mietzeit mit dem tatsächlichen Willen (Realakt), die Sache nicht nur vorübergehend in der Wohnung, auf dem Grundstück zu lassen, einstellt. Nicht eingebracht sind nur vorübergehend eingestellte Sachen.

c.Sache im Eigentum des Mieters: Grds. entsteht das Vermieterpfandrecht nur „an den Sachen des Vermieters“; diese müssen also in seinem Eigentum stehen. Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb an mieterfremden Sachen (§§ 1257, 1207 BGB analog) findet nach h.M. nicht statt. Argument: Dem besitzlosen Vermieterpfandrecht fehlt jeder objektive Rechtsscheinstatbestand. Der Vermieter erwirbt nach h.M. aber ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Mieters. Argument: Das Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Bei Bedingungseintritt erstarkt das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht analog § 1287 BGB zum Pfandrecht am Vollrecht.h.M.
Definition
Sache im Eigentum des Mieters

Grds. entsteht das Vermieterpfandrecht nur „an den Sachen des Vermieters“; diese müssen also in seinem Eigentum stehen. Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb an mieterfremden Sachen (§§ 1257, 1207 BGB analog) findet nach h.M. nicht statt. Argument: Dem besitzlosen Vermieterpfandrecht fehlt jeder objektive Rechtsscheinstatbestand. Der Vermieter erwirbt nach h.M. aber ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Mieters. Argument: Das Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Bei Bedingungseintritt erstarkt das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht analog § 1287 BGB zum Pfandrecht am Vollre

Argumente
  • Dem besitzlosen Vermieterpfandrecht fehlt jeder objektive Rechtsscheinstatbestand. Der Vermieter erwirbt nach h.M. aber ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Mieters.
  • Das Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Bei Bedingungseintritt erstarkt das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht analog § 1287 BGB zum Pfandrecht am Vollrecht.
d.Forderung des Vermieters
e.Pfändbarkeit der Sache
2.Vermieterpfandrecht nicht erloschen
a.Allgemeine Erlöschensgründe, §§ 1257 i.V.m. 1242, 1252, 1255 f.,; 936 BGB
b.Besondere Erlöschensgründe, §§ 562a, 562b Abs. 2 Satz 2 BGB
Erläuterung

durch Entfernung, § 562a BGB

aa.vorübergehend (day & night)
bb.endgültig
3.Rechtsfolge
a.Berechtigte Inbesitznahme, § 562b Abs. 1 BGB
b.Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB
c.Rechte:
aa.§ 536b Abs. 1 BGB: Selbsthilferecht (Inbesitznahme, Entfernungsverhinderung)
bb.§ 526b Abs. 2 Satz 1 BGB: Herausgabeanspruch zum Zweck der Rückverschaffung
cc.§§ 1257, 1228, 1233 ff. BGB: Verwertungsrecht bei Pfandreife: Verkauf
dd.§ 805 ZPO: Recht auf vorzugsweise Befriedigung
Leasingvertrag
1.Atypischer Vertrag
Definition
Inhalt

Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer eine Sache oder eine Sachgesamtheit gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt (sog. Leasingrate) zum Gebrauch, wobei Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung allein den Leasingnehmer treffen; im Gegenzug tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Ansprüche gegen Dritte (z.B. Lieferant) ab.

Erläuterung

Inhalt: Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer eine Sache oder eine Sachgesamtheit gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt (sog. Leasingrate) zum Gebrauch, wobei Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung allein den Leasingnehmer treffen; im Gegenzug tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Ansprüche gegen Dritte (z.B. Lieferant) ab.

2.Arten
a.Operating-Leasing
Erläuterung

Kurze oder unbestimmte Vertragsdauer, jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, praktisch relevant ist die jederzeitige Austauschbarkeit des Leasingobjekts. Typischer Leasingnehmer ist ein Copyshop. Die §§ 535 BGB sind entsprechend anwendbar.

b.Finanzierungsleasing
Erläuterung

Längere, feste Vertragslaufzeitzeit (24, 36, 48, 60 Monate), oft mit Kaufoption. Leasinggeber ist nicht gleichzeitig Lieferant der Sache, häufigste Leasingform. Es handelt sich hier um eine Art Finanzierungshilfe. Ziel ist die Amortisierung des Kaufpreises. Rechtsnatur ist streitig: § 675 BGB wird nicht angewendet, doch umstritten ist die alternative Anwendung der §§ 434 ff. BGB analog oder §§ 535 ff. BGB analog.

c.Sale-and-lease-back
Erläuterung

Leasinggeber kauft den bereit vom Leasingnehmer erworbenen Gegenstand, um ihn anschließend „zurückzuleasen“; steuerlicher / wirtschaftlicher Hintergrund.

d.Herstellerleasing
Erläuterung

Wie andere Leasing-Arten, jedoch sind Hersteller und Leasinggeber personengleich (→ Zweipersonenverhältnis)

e.Null-Leasing
Erläuterung

Überlassung gegen periodisch fällig werdende Raten ohne Zins. Kaufoption bei Vertragsende gegen anfänglich festgesetzten Kaufpreis (vor allem im Kfz-Handel).

3.Rechtsnatur (str.)
Erläuterung

HM: grds. Mietvertrag mit atypische Gefahrtragung. Arg.: Im Vordergrund steht Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt; die dem Kaufrecht angenäherte Gefahrtragungsregelung rechtfertigt sind die Einordnung als Kaufvertrag. Das gilt für das Finanzierungsleasing, für das Sale-and-lease-back und das Herstellerleasing. Das Operating-Leasing ist unstreitig eine Mietvertrag.

Die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts sind nach § 500 BGB auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar. Das gilt nach § 499 Abs. 1 BGB auch für alle anderen Formen, in denen gegen Entgelt ein Zahlungsaufschub gewährt wird. Ein Miet-Leasingvertrag ist ein Teilzahlungsgeschäft, § 501 BGB.

Die in den §§ 499 ff. BGB genannten Normen werden angewendet, insbesondere:

1.§§ 358, 359 BGB
3.§ 492 Abs. 1 Satz 1-4 BGB
4.§§ 497, 498 BGB
Erläuterung

Aber nicht § 492 Abs. 4 BGB (Form der Vollmacht), § 494 BGB ( § 125 Satz 1 BGB)

Sachmängelhaftungsausschluss durch den Leasinggeber nach §§ 305 ff. BGB
1.Ein solcher Ausschluss ist mit § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klausel) vereinbar. Argument: Leasingverträge regeln heute typischerweise die Gewährleistung nach kaufrechtlichem Vorbild unter Ausschluss der §§ 536 ff. BGB.
Argument
  • Leasingverträge regeln heute typischerweise die Gewährleistung nach kaufrechtlichem Vorbild unter Ausschluss der §§ 536 ff. BGB.
2.§ 309 Nr. 8 b aa BGB steht dem Ausschluss nicht entgegen. Argument: Die Vorschrift findet auf Leasingverträge (wie auch auf Mietverträge) keine Anwendung; „Lieferung“ erfasst schon wortlautmäßig nicht die Gebrauchsüberlassung.
Argument
  • WortlautDie Vorschrift findet auf Leasingverträge (wie auch auf Mietverträge) keine Anwendung; „Lieferung“ erfasst schon wortlautmäßig nicht die Gebrauchsüberlassung.
3.Auch mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist der Ausschluss vereinbar. Argument: Erforderlich ist nur, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt.
Definition
Auch mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist der Ausschluss vereinbar. Argument

Erforderlich ist nur, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt.

Argument
  • Erforderlich ist nur, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt.
Rechte des Leasingnehmers, dem im Rahmen des Leasingvertrags die kaufrechtlichen Sachmängelansprüche vom Leasinggeber abgetreten wurden und nunmehr eine mangelhafte Sache geliefert bekommen hat
1.Wenn im Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Hersteller der Rücktritt noch nicht erklärt wurde, kann der Leasingnehmer seine Ratenzahlung nur verweigern, wenn er seine Gewährleistungsansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht hat. Aussetzung des Rechtsstreits Leasinggeber – Leasingnehmer gem. § 148 ZPO.
2.Wurde der Rücktritt jedoch bereits erklärt, so gilt im Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber: Wegfall der Geschäftsgrundlage, Auflösung durch Kündigung, Entfall der Zahlungspflicht, Rückforderung bereits gezahlter Raten gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 BGB.
3.Wenn der Rücktritt nicht vollziehbar ist, z.B. wegen Insolvenz oder Unauffindbarkeit des Herstellers, so wird der Leasingnehmer so gestellt, als sei der Rücktritt bereits erklärt, sonst wäre er rechtlos gestellt und müsste das Insolvenzrisiko des Herstellers tragen.
Einwendungsdurchgriff
Erläuterung

Bei Leasingverträgen ist ein Einwendungsdurchgriff nach den §§ 358, 359 BGB möglich. Die Anwendbarkeit der Regeln über verbundene Geschäfte wird bei Finanzierungsleasingverträgen in § 500 BGB ausdrücklich angeordnet. Auch bei allen anderen Finanzierungshilfen gelten die §§ 358, 359 BGB.

Kündigung
Erläuterung

Der Leasingnehmer kann grds. nach § 543 BGB kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch des Leasingobjekts nicht gewährt wird. Jedoch sind folgende Einschränkungen zu beachten:

1.Bei zulässigem Ausschluss des Gewährleistung gem. §§ 536 ff. BGB durch den Leasinggeber entfällt auch die Kündigungsmöglichkeit wegen Mangelhaftigkeit.
2.Die Kündigungsmöglichkeit wegen Nichtgewährung des Gebrauchs entfällt nur bei Ausschluss der Gebrauchsverschaffungspflicht i.S.v. § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Leasinggeber.
Sind für den Fall des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers folgende Klauseln des Leasinggebers zulässig, falls die Regelungen über Verbraucherdarlehen nicht zur Anwendung kommen
1.Alle ausstehenden Leasingraten werden aus einmal fällig gestellt, der Leasinggeber kann den Leasinggegenstand sicherstellen und gleichzeitig Weiterzahlung der Leasingraten fordern. Die Klausel ist zulässig.
2.Verfallsklausel (wie 1) mit zusätzlichem Recht zur fristlosen Kündigung. unwirksam. Argumente:
a.Soweit die §§ 305 ff. BGB einschlägig sind, liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB (verdeckte Vertragsstrafe) vor. Zwar handelt es sich bei der Klausel begrifflich nicht um ein Vertragsstrafeversprechen, da sich der Leasingnehmer nicht zur Zahlung von Beträgen über den Erfüllungsanspruch hinaus verpflichtet. Jedoch liegt eine verdeckte Vertragsstrafe vor, da Druck auf den Leasingnehmer ausgeübt wird: Bei Zahlungsverzug besteht die Gefahr, dass der Leasinggeber kündigt und dennoch sämtliche Raten fordert.
b.Sind die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar, so ist die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB nichtig.
Schadensersatz bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers / Berechnung der Höhe bei sog. Teilamortisationsverträgen
1.Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. dem Leasingvertrag. Voraussetzung ist aber eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Leasingnehmers. Bei Anwendbarkeit der Regeln über Verbraucherdarlehen stellt § 498 BGB eine die §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ausschließende Spezialregelung dar.
2.Bei Teilamortisationsverträgen gilt: Der Schaden errechnet sich aus sämtlichen Kosten des Leasinggebers (einschließlich der Gewinnerwartung), gemindert um einen entsprechenden Abzinsungsbetrag wegen der vorzeitigen Fälligstellung. Bei Weiterveräußerung der Sache durch den Leasinggeber ist ein Verwertungserlös auf den Schaden anzurechnen.
Definition
Bei Teilamortisationsverträgen gilt

Der Schaden errechnet sich aus sämtlichen Kosten des Leasinggebers (einschließlich der Gewinnerwartung), gemindert um einen entsprechenden Abzinsungsbetrag wegen der vorzeitigen Fälligstellung. Bei Weiterveräußerung der Sache durch den Leasinggeber ist ein Verwertungserlös auf den Schaden anzurechnen.

Entgeltliche Diensterbringung
Dienstvertrag, Arbeitsvertrag
1.Abgrenzung zum Werkvertrag
a.Dienstvertrag
Erläuterung

entgeltliche Arbeitsleistung mit Verpflichtung zum bloßen Tätigwerden. Abgrenzung: Werkvertrag, dieser beinhaltet zwar ebenso eine entgeltliche Arbeitsleistung, jedoch mit einer Verpflichtung zur Erbringung des geschuldeten Erfolgs.

b.Fallgruppen
aa.Anwaltsvertrag
Erläuterung

grds. Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag. Ausnahmsweise kann es sich um einen Werkvertrag handeln bei Erstellen von Gutachten oder der Erteilung einer Auskunft.

bb.Architektenvertrag
Erläuterung

grds. Werkvertrag, auch bei Bauaufsicht. Selten Dienstvertrag, z.B. bei Beratung wegen Baumängeln.

cc.Arztvertrag
Erläuterung

grds. Dienstvertrag, ausnahmsweise Werkvertrag bei speziellen Produkten, z.B. Röntgenbilder.

2.Direktionsrecht (= Direktionsbefugnis)
Erläuterung

Weisungsrecht aus einem Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Arbeitsvertrag selbst umschreibt in der Regel nur allgemein die Pflichten des Arbeitnehmers in Bezug auf seine Leistungspflichten. Daher hat der Arbeitgeber die Befugnis nach § 315 BGB diese Pflichten im Einzelfall zu konkretisieren (=dienstliche Anweisungen). Die Konkretisierung erfolgt im Rahmen der im Arbeitsvertrag umrissenen Pflichten. Der Arbeitgeber darf beispielsweise bestimmen, wie sich der Arbeitnehmer in bestimmten Situationen zu verhalten hat.

Haftung bei Schlechtleistung
Erläuterung

In Ermangelung spezieller Gewährleistungsregeln in den §§ 611 ff. BGB richtet sich die Haftung des Dienstverpflichteten bei Schlechtleistung nach den §§ 280 ff. BGB. Im Arbeitsverhältnis sind dabei ggf. die Haftungsbeschränkungen aufgrund betrieblich veranlasster Tätigkeit zu beachten.

Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Erläuterung

Innerbetrieblicher Schadensausgleich setzt betrieblich veranlasste Tätigkeit voraus.

Begründung der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers:

1.Pro Haftungsprivilegierung
a.Schutz des Arbeitnehmers
b.Arbeitgeber soll für den Arbeitnehmer einstehen und diesen von Schadensersatzansprüchen freistellen
c.Arbeitgeber soll allein haften, da er i.d.R. versichert ist
2.Contra Haftungsprivilegierung
a.Schutz des Rechtsverkehrs
b.Recht des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
c.soll nicht das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers tragen
d.Regresskreisel (Ansprüche sollen im jeweiligen Verhältnis bleiben)
Entgeltliche Erfolgserbringung
Werkvertrag
Erläuterung

Werkunternehmer schuldet die mangelfreie Herstellung des versprochenen Werkes, §§ 631 Abs. 1 Halbsatz 1, 633 Abs. 1 BGB. Besteller schuldet die Zahlung eines Entgelts, § 631 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB und Abnahme des Werks, § 640 BGB.

1.Anwendungsbereich
Erläuterung

Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, z.B. Gutachten, Grundstücksarbeiten, Reparatur. Bei § 651 Satz 1 BGB ist nur Kaufvertragsrecht anwendbar, auch wenn werkvertragliche Elemente enthalten sind. Werkvertragrecht ist aber doch anwendbar, wenn die Gesamtleistung neben der Herstellung weitere, den Vertrag prägende Leistungen enthält, z.B. Planung. Handelt es sich um eine nicht vertretbare Sache, d.h. Bestellerwünschen angepasst und marktmäßig nicht absetzbar, so gilt ebenfalls Kaufrecht, aber die §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB bleiben anwendbar, § 651 Satz 3 BGB.

2.Abgrenzung
a.Reisevertrag, § 651a BGB
b.Maklervertrag, § 652 BGB
c.Werklieferungsvertrag, § 651 BGB
d.Kaufvertrag, § 433 BGB
e.Auftrag, § 662 BGB
f.Entgeltliche Geschäftsbesorgung, § 675 BGB
g.Dienstvertrag, § 611 BGB
3.Kündigung
a.Werkunternehmer kann nach § 643 BGB den Werkvertrag kündigen, wenn eine erforderliche Mitwirkung des Bestellers nach § 642 BGB unterblieben ist. Außerdem kann sich der Werkunternehmer vom Vertrag nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB lösen, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
b.Besteller kann jederzeit kündigen, insbesondere bei Kostenüberschreitung nach einem Kostenvoranschlag. § 649 Satz 2 BGB [heute § 648 BGB] muss beachtet werden.
4.Abnahme i.S.d. § 640 BGB
Definition
Körperliche Entgegennahme und Billigung. Unterscheide

Vollendung, § 546 BGB; Fiktion, § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB und Fertigstellungsbescheinigung, § 641a BGB. Rechtsnatur: Hauptleistungspflicht. Rechtsfolgen:

Erläuterung

Körperliche Entgegennahme und Billigung. Unterscheide: Vollendung, § 546 BGB; Fiktion, § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB und Fertigstellungsbescheinigung, § 641a BGB. Rechtsnatur: Hauptleistungspflicht. Rechtsfolgen:

a.Fälligkeit der Vergütung, § 641 BGB
b.Übergang der Preis- und Leistungsgefahr. § 644 BGB
c.Erlöschen des Erfüllungsanspruchs, §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB
d.ggf. Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, § 640 Abs. 2 BGB
e.Verjährungsbeginn, § 634a BGB
5.Ansprüche des Bestellers aus den §§ 633 ff. BGB
a.Erfüllungsanspruch
Erläuterung

Anspruch auf mangelfreie Herstellung, §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB. Vorliegen eines Mangels: Sachmangel, § 634 Abs. 2 BGB; Rechtsmangel, § 634 Abs. 3 BGB. Das Werk ist mangelhaft, wenn die Ist-Beschaffenheit negativ von der Sollbeschaffenheit abweicht. Die Sollbeschaffenheit folgt

aa.primär aus der vertraglichen Vereinbarung, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb.Fehlt diese, so folgt sie aus der vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung, § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB.
cc.Ist diese nicht ermittelbar, so folgt sie aus der gewöhnlichen Verwendungseignung, § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB.
dd.Dem Sachmangel gleichgestellt sind Aliud-Lieferung und Mindermenge, § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB.
b.Nach Gefahrübergang (i.d.R. durch Abnahme, Fiktion oder Vollendung) besteht ein modifizierter Erfüllungsanspruch gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. Grds. wandelt sich der Neuherstellungsanspruch gem. §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB mit der Abnahme des Werkes: Nacherfüllung beschränkt sich auf das mangelhafte Werk. Nach Wahl des Unternehmers besteht der Nacherfüllungsanspruch in Form von Mängelbeseitigung oder Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise besteht ein faktischer Anspruch auf Neuherstellung, wenn der Mangel nur durch Neuherstellung beseitigt werden kann und der Unternehmer diese Art der Nacherfüllung nicht verweigern kann (§ 635 Abs. 3 BGB).
c.Recht zur Selbstvornahme, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB
d.Nach Fristsetzung bestehen weitere Sekundäransprüche:
aa.Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB
bb.Rücktritt oder Minderung, §§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5, 638 BGB
cc.Schadensersatz: §§ 634 Nr. 4, 280 ff, 311a BGB
Erläuterung

Im Unterschied zum kaufrechtlichen Mangelbegriff (§ 434 BGB) wird der Zeitpunkt der Mangelfreiheit nicht festgelegt. Grds. ist dies der Zeitpunkt der Gefahrübergangs, d.h. i.d.R. Abnahme.

e.Nacherfüllungsverlangen des Bestellers, entbehrlich in den Fällen des §§ 275 Abs. 1- 3, 323 Abs. 2, 636 BGB
f.Kein Ausschluss: kraft Gesetz, § 640 Abs. 2 BGB; kraft Rechtsgeschäft, § 639 BGB
g.Keine Verjährung, § 634a BGB
h.RF, § 634 BGB
aa.Nacherfüllung
Erläuterung

Der Nachbesserungsanspruch ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Im Gegensatz zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch ist der Nacherfüllungsanspruch auf das mit Abnahme als Erfüllung angenommene Werk beschränkt. Entbehrlichkeit / Ausschluss des Nacherfüllungsverlangens:

(1)Unmöglichkeit des Mangelbeseitigung, § 275 Abs. 1 BGB
(2)Unverhältnismäßiger Aufwand, §§ 635 Abs. 3, 275 Abs. 2 BGB
(3)Unzumutbarkeit persönlicher Leistungserbringung, §§ 635 Abs. 3, 275 Abs. 3 BGB
(4)Unverhältnismäßige Kosten, § 635 Abs. 3 BGB
(5)Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Besteller, § 636 a.E. BGB
bb.Aufwendungsersatz
cc.Rücktritt / Minderung
dd.Schadensersatz
Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB:
1.Nacherfüllungsanspruch des Bestellers gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB, insbesondere kein Verweigerungsrecht gem. §§ 635 Abs. 3, 275 BGB
2.Fristsetzung zur Nacherfüllung + erfolgloser Fristablauf oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung, §§ 637 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 323 Abs. 2, 637 Abs. 2 Satz 2 BGB
3.Aufwendungsersatz für eigene Mangelbeseitigung oder durch Dritte; Anspruch auf angemessenen Vorschuss in Höhe der mutmaßlichen Kosten, § 637 Abs. 3 BGB
§ 634 Nr. 4 F. 1 BGB
Erläuterung

Erfasst ist der Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Mangel stehen. Mangelschäden sind Schäden, die in der mangelhaften Sache selbst liegen. Gem. §§ 634 Nr. 4 i.V.m. 280 Abs. 1, 281, 283 oder 311a BGB ist grds. ein Ersatz erst nach Fristsetzung möglich. Mangelfolgeschäden sind Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers. Gem. §§ 280 Abs. 1, 534 Nr. 4 BGB ist keine Fristsetzung erforderlich. Bei anderen Schäden, die nicht mit dem Mangel in Zusammenhang stehen wird allgemein über § 280 Abs. 1 BGB ersetzt.

Rücktritt / Schadensersatz hinsichtlich des ganzen Vertrages bei Teilverzug des Unternehmers
Erläuterung

Die Verzögerung der Leistung fällt nicht unter das Gewährleistungsrecht. Die Rechte des Bestellers richten sich nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Danach gilt: Bei Teilleistungen kann der Besteller vom ganzen Vertrag zurücktreten bzw. hinsichtlich des ganzen Vertrages Schadensersatz verlangen, wenn er an der teilweisen Leistung kein Interesse hat, § 281 Abs. 1 2 BGB (für den SEA) oder § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB (für den Rücktritt). Schäden aufgrund der Verzögerung der Nacherfüllung fallen unter §§ 633 ff. BGB.

§ 640 Abs. 2 BGB schließt nur die Rechte aus § 634 Nr. 1-3 BGB (und die Einrede aus § 641 Abs. 3 BGB) aus, nicht die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB (SEA). Mangelbeseitigungskosten können daher als Schadensersatzposten geltend gemacht werden.

Die Gewährleistungsrechte sind gesetzlich gem. § 640 Abs. 2 BGB bei vorbehaltloser Abnahme in Kenntnis des Mangels (aber nur Rechte gem. § 634 Nr. 1-3 BGB) und gem. §§ 651 Satz 2, 442 Abs. 1 1 BGB, wenn der Mangel auf vom Besteller (Käufer) geliefertem Stoff beruhen ausgeschlossen.

Vertragliche Ausschlüsse sind grds. zulässig. Grenzen sind § 639 BGB bei Arglist oder Garantieübernahme und §§ 305 ff. BGB bei Ausschluss durch AGB, insbesondere § 309 Nr. 7, 8b BGB.

Verjährungsfristen der werkvertraglichen Gewährleistung
Erläuterung

2 Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Arbeiten an einer Sache inkl. diesbezüglicher Planungs- und Überwachungsleistungen.

5 Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei Arbeiten an einem Bauwerk inkl. diesbezüglicher Planungs- und Überwachungsleistungen.

3 Jahre, §§ 634a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB, bei sonstigen Werkleistungen.

Bei arglistigem Verschweigen des Mangels gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, § 634a Abs. 3 BGB, im Fall von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB die jeweils längere Frist.

Die Verjährung von körperlichen Werken, § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt kenntnisunabhängig mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB. Die Verjährung bei unkörperlichen sonstigen Werkleistungen, § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, beginnt kenntnisabhängig ab Kenntnis vom Mangel, § 199 Abs. 1 BGB. Rechtfertigen lässt sich diese Unterscheidung durch die erschwerte Erkennbarkeit von Mängeln bei unkörperlichen Werken und der Ähnlichkeit zum Dienstvertrag. Problematisch ist der Wertungswiderspruch dennoch in Fällen schuldhafter Pflichtverletzung bei körperlichen Werken, da die Schlechterstellung des Bestellers im Verhältnis zu unkörperlichen Werkleistungen nicht nachvollziehbar ist. Lösungsansatz: extensive Auslegung des Begriffs der Arglist (§ 634a Abs. 3 BGB§ 199 Abs. 1 BGB) oder Ausweichen auf § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB§ 199 Abs. 1 BGB. Das ist jedoch sehr umstritten.

Gefahrtragung
Erläuterung

§§ 644, 645 BGB regeln in Abweichung von den Grundsätzen der §§ 275, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB die Gefahrtragung im Werkvertrag, und zwar zum einen direkt die Preisgefahr und zum anderen mittelbar die Leistungsgefahr.

1.Preisgefahr trägt Unternehmer, §§ 644 Abs. 1 Satz 1, 640 BGB. Ausnahmsweise trägt der Besteller die Preisgefahr: nach Abnahme, § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB; bei Annahmeverzug, § 644 Abs. 1 Satz 2 BGB; bei Versendung, § 644 Abs. 2 BGB oder bei Anweisungen oder Stoffen des Bestellers, § 645 BGB.
2.Grds. trägt der Unternehmer die Leistungsgefahr, soweit eine Herstellung oder Nachbesserung möglich ist, sonst: § 275 BGB. Liegt ein Fall der §§ 644, 645 BGB vor, geht die Leistungsgefahr auf den Besteller über.
1.Werk vor der Abnahme
2.Mangel bei einem vom Besteller gelieferten Stoff / Anweisung des Bestellers
3.Untergegangen / verschlechtert
4.Unternehmer trifft kein Verschulden
1.Leistungsstörung ist durch Gründe in der Person des Bestellers hervorgerufen, z.B. Krankheit.
2.Leistungsstörung ist durch eine atypische, gefahrerhöhende Handlung des Bestellers hervorgerufen, z.B. Aufstellen eines defekten Heizlüfters.
3.Besteller steht Leistungsstörung aus anderen Gründen näher als der Unternehmer, z.B. Bauherr kann Grundstück nicht bereitstellen, Zweckerreichungsfälle.
Erläuterung

Vor Abnahme ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar. Ausnahme: Die §§ 634 ff. BGB sind anwendbar, wenn der Besteller sich im Abnahmeverzug befindet oder eine nicht vertragsgerechte Herstellung sowie eine mangelnde Bereitschaft zur Mängelbeseitigung vorliegt. Maßgebliche Zäsur ist der Gefahrübergang, d.h. i.d.R. beim Werkvertrag die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB oder aber die Fiktion oder Vollendung, §§ 640 Abs. 1 Satz 3, 641a, 646 BGB. Nach Abnahme richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den §§ 634 ff. BGB, sofern die Pflichtverletzung zu dem Mangel geführt hat. Sonst finden die §§ 280 ff. BGB direkte Anwendung. Dies gilt auch für Verzugsschäden aufgrund verzögerter Nacherfüllung.

Grds. bilden die §§ 634 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung für alle Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Werkes stehen, so insbesondere, wenn sich die Pflichtverletzung auf vorvertragliche falsche Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Werkes bezieht. Ausnahmsweise sind die §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 /Abs. 3 BGB neben den Rechten aus den §§ 634 ff. anwendbar, wenn Beratungspflichten übernommen und diese fehlerhaft ausgeführt wurden.

Reisevertrag, §§ 651a ff. BGBh.M.
Erläuterung

Der Reiseveranstalter ist nach § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Das setzt mindestens zwei Leistungsteile voraus. Diese Leistungsteile müssen von Anfang an zu einer Einheit verschmolzen sein. Der Reisende ist nach § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Anwendung des Reisevertragsrechts auf die katalogmäßige „Vermietung“ von Ferienhäusern:

Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass ein Reisevertrag i.S.v. § 651a BGB mindestens zwei miteinander verschmolzene Leistungen erfordert. Dies ist bei der Buchung einer Ferienwohnung nicht der Fall: Hier liegt nur eine Leistung vor. Nach h.M. handelt es sich daher bei der Ferienhausbuchung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter, §§ 675, 631 BGB. Eine entsprechende Anwendung der §§ 651a ff. BGB ist auf diese Verträge nach h.M. geboten, wenn die versprochene Reiseleistung aus tatsächlichen Gründen nur aus einer Leistung besteht. Argument: Gleiche Interessenlage des Reisenden, egal, ob er eine Summe von Teilleistungen erhält oder nur eine Ferienwohnung als Einzelleistung bucht: der Kunde vertraut jeweils auf die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch den Veranstalter.

Zwischen Reiseveranstalter und Reisendem besteht ein § 651a BGB. Zwischen dem Reisebüro und dem Reisenden besteht kein Vertrag, den das Reisebüro ist nur der Vermittler und erbringt die Reisetätigkeit nicht selbst. Es handelt sich um eine Handelsvertretertätigkeit nach §§ 84 ff. HGB. Zwischen Reiseveranstalter und Leistungsmittler besteht i.d.R. ein §§ 631, 328 Abs. 1 BGB und zwischen Reisendem und Leistungsmittler ein § 328 Abs. 1 BGB. Der Leistungsmittler erbringt die vom Reiseveranstalter versprochene Leistung, z.B. der Hotelier.

Ansprüche und Rechtsbehelfe des Reisenden bei Reisemängeln
1.Recht auf Abhilfe, § 651c Abs. 2 Satz 1 BGB
2.Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 651c Abs. 3 BGB
3.Recht auf Minderung, § 651d 1 BGB
4.Recht zur Kündigung, § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB
5.Recht zur Kündigung bei höherer Gewalt, § 651j Abs. 1 BGB
6.Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 651f Abs. 1 BGB
7.Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651 f Abs. 2 BGB
Mangel i.S.v. § 651c BGB
Erläuterung

Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bzw. jede negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Darunter fallen aber nicht bloße Unannehmlichkeiten im Zeitalter des Massentourismus, z.B. geringfügige Wartezeiten bei der Zollabfertigung oder ortsübliche und landesübliche Beeinträchtigungen, z.B. Hitze in den Tropen oder Ungeziefer im Regenwald.

Kündigung
Erläuterung

§ 651j BB verdrängt den § 651e BGB für alle Fälle der Kündigung wegen höherer Gewalt im Wege der Spezialität. Wortlaut des § 651j BGB: „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift.“

Reisevertrag, § 651f BGB
1.Wirksamer Reisevertrag i.S.v. § 651a BGB
2.Mangel der Reise i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB, d.h. Fehler oder fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
3.Vertretenmüssen, § 651 f Abs. 1 BGB, gem. §§ 276, 278 BGB
4.Mängelanzeige, § 651 d Abs. 2 BGB oder Abhilfeverlangen, § 651 c Abs. 2 Satz 1 BGB
5.Schadensersatz wegen Nichterfüllung; § 651 f Abs. 2 BGB beachten.
6.Kein Ausschluss, Frist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB: 1 Monat
7.Keine Verjährung gem. § 651 g Abs. 2 BGB: grds. zwei Jahre, ggf. vertragliche Abkürzung auf ein Jahr, § 651m Satz 2 BGB
SE für vertane Urlaubszeit
Erläuterung

§ 651 f Abs. 2 BGB stellt eine Ausnahme zu dem in § 253 BGB statuierten Grundsatz dar, dass immaterielle Schäden nicht ersetzt werden. Gem. § 651 f Abs. 2 BGB kann somit jeder wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein Rückgriff auf den sog. Kommerzialisierungsgedanken, d.h. dass ein Schadensersatz nur besteht, soweit der Urlaub gegen Entgelt erworben wird, also z.B. nicht bei Studenten, ist nicht notwendig.

Eine Erklärung vor Beendigung der Reise reicht, soweit die Ansprüche eindeutig und vorbehaltlos angemeldet werden. Eine Wiederholung nach Reiseende bedarf es nicht. Argument: Die Wiederholung wäre reiner Formalismus. Zudem stellt die Ein-Monats-Frist des § 651g Abs. 1 BGB nur den späteren Zeitpunkt zur Geltendmachung dar.

Grds. ist richtiger Erklärungsadressat der Reiseveranstalter. Der Reisende kann aber auch bei dem Reisebüro, bei dem er gebucht hat, Ansprüche anmelden, soweit das Reisebüro vom Reiseveranstalter ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen selbständig betraut ist (§§ 84 ff. HGB), nicht aber bei örtlicher Reiseleitung.

Da die §§ 651a ff. BGB zwingendes Recht sind, hat ein Verstoß die Nichtigkeit gem. §§ 651 Abs. 1 i.V.m. 134 BGB zur Folge; die §§ 305 ff. BGB sind insoweit verdrängt. Greift § 651m BGB nicht ein, ist auf die §§ 305 ff. BGB bzw. §§ 138, 134 BGB zurückzugreifen.

Maklervertrag
1.Wirksamer Maklervertrag i.S.v. § 652 BGB: Einigung i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB und keine Wirksamkeitshindernisse, insbesondere §§ 125 Satz 1, 134, 138 BGB
Definition
Wirksamer Maklervertrag i.S.v. § 652 BGB

Einigung i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB und keine Wirksamkeitshindernisse, insbesondere §§ 125 Satz 1, 134, 138 BGB

2.Erbringung der Maklerleistung: Vermittlungstätigkeit oder Nachweistätigkeit sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit des Maklers.
Definition
Erbringung der Maklerleistung

Vermittlungstätigkeit oder Nachweistätigkeit sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit des Maklers.

Erläuterung

Zum einen muss der Makler entweder durch Vermittlung oder Nachweis tätig geworden sein. Vermittlung ist die bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners. Nachweis erfordert den Nachweis einer bisher unbekannten Möglichkeit zum Vertragsschluss. Zum anderen muss der Makler in jedem Fall wirtschaftlich unabhängig sein, d.h. der Makler muss eine vom Dritten wirtschaftlich

3.Wirksamer Abschluss des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrages: Wirksamkeit des Vertrages sowie persönliche und inhaltliche Kongruenz
Definition
Wirksamer Abschluss des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrages

Wirksamkeit des Vertrages sowie persönliche und inhaltliche Kongruenz

a.Gültiges Zustandekommen des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrages
aa.Kein Provisionsanspruch bei nichtigem (§ 311b Abs. 1 BGB) oder angefochtenem Vertrag; Provisionsanspruch aber gegeben bei Ausübung von Gestaltungsrechten, da der Vertrag nur ex nunc aufgehoben wird WAS IST MIT DER ANFECHTUNG?
bb.Irrelevant für den Provisionsanspruch ist die Wirksamkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts.
b.Kongruenz des beabsichtigten mit dem abgeschlossenen Vertrag
aa.persönliche Kongruenz: Vertragsschluss mit der vom Makler nachgewiesenen Person
bb.inhaltliche Kongruenz: Vertragsschluss mit dem Inhalt, den der Makler nachweisen oder vermitteln sollte
4.Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss
5.Kenntnis des Auftraggebers von der Maklertätigkeit
Auftrag
Erläuterung

Der Beauftragte ist verpflichtet das übertragene Geschäft zu besorgen, §§ 662, 665, 666 BGB und alle Vorteile, die er aus der Besorgung des Geschäfts erlangt herauszugeben, § 667 BGB. Der Auftraggeber schuldet dem Beauftragten Aufwendungsersatz, ggf. Vorschuss, §§ 670, 669 BGB.

Geschäftsbesorgung
Erläuterung

Eine Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige, selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, d.h. nicht Verträge mit Ärzten oder Künstlern. Die Tätigkeit muss wirtschaftlich sein, weil sonst die auf wirtschaftliche Belange zugeschnittenen Auftragsregeln nicht passen. Nicht erfasst ist bereits jede fremdnützige Tätigkeit. Argument: Sonst wären Dienst- oder Werkvertrag auch Geschäftsbesorgungen und der § 675 BGB somit überflüssig. Nur Leistungen, für die der Geschäftsherr selbst zu sorgen hätte, werden von § 675 Abs. 1 BGB erfasst.

Argument
  • Sonst wären Dienst- oder Werkvertrag auch Geschäftsbesorgungen und der § 675 BGB somit überflüssig. Nur Leistungen, für die der Geschäftsherr selbst zu sorgen hätte, werden von § 675 Abs. 1 BGB erfasst.
Spiel- und Wettvertrag
Erläuterung

Spiel und Wette i.S.v. § 762 ff. BGB sind sog. unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen). Spiel- und Wettverträge begründen keine Verbindlichkeiten, der Gläubiger hat also keinen Anspruch auf Erfüllung, er kann den Schuldner nicht verklagen. Leistet der Schuldner jedoch, kann er seine Leistung nicht zurückfordern. Der Spiel- / Wettvertrag ist trotz seiner Unverbindlichkeit ein Rechtsgrund für Erfüllungsleistungen.

Bei Darlehen im Rahmen von Spiel und Wette ist § 762 BGB einschlägig, falls das Darlehen von einem am Spiel Beteiligten, z.B. Veranstalter, Mitspieler, gewährt wird, um ein Spiel zu ermöglichen oder eine Spielschuld zu tilgen. Nicht einschlägig ist der § 762 BGB jedoch, falls das Darlehen von einem am Spiel Unbeteiligten gewährt wird. Ggf. besteht Nichtigkeit gem. § 134 BGB oder § 138 BGB, z.B. bei Darlehen in Zusammenhang mit verbotenen Spielen.

Beherbergungsvertrag
Erläuterung

Der Gastwirt haftet nach § 701 BGB für die vom Gast eingebrachten Sachen:

1.Anspruchskonkurrenz zu §§ 536a und 280 BGB
2.Garantiehaftung: § 276 BGB ist nicht anwendbar, es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung
3.„Hotelier“: Gastwirt, der Fremde zur Beherbergung aufnimmt
4.§ 702 BGB: Haftungshöchstgrenzen
Vergleich, § 779 BGB
Definition
Norm und Systematik

Der Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem zwischen den Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens eine Feststellung getroffen und zumeist ein Ausgangsrechtsverhältnis geändert oder auch neu begründet wird. Vom Vergleich als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft sind die etwaigen Erfüllungsgeschäfte, z.B. Abtretung, Verzicht, zu trennen. Der Vergleich ist dann synallagmatisch, wenn er gegenseitige, voneinander abhängige Pflichten begründet oder festlegt, jedoch nicht schon das gegenseitige Nachgeben als solches. Argument: Das Nachgeben ist Tatbestandsmerkmal, nicht Rechtsfol

Erläuterung

Norm und Systematik: Der Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem zwischen den Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens eine Feststellung getroffen und zumeist ein Ausgangsrechtsverhältnis geändert oder auch neu begründet wird. Vom Vergleich als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft sind die etwaigen Erfüllungsgeschäfte, z.B. Abtretung, Verzicht, zu trennen. Der Vergleich ist dann synallagmatisch, wenn er gegenseitige, voneinander abhängige Pflichten begründet oder festlegt, jedoch nicht schon das gegenseitige Nachgeben als solches. Argument: Das Nachgeben ist Tatbestandsmerkmal, nicht Rechtsfolge.

Prüfung:

Argument
  • Das Nachgeben ist Tatbestandsmerkmal, nicht Rechtsfolge. Prüfung:
1.Rechtsverhältnis zwischen den Parteien
2.Streit oder Ungewissheit über das Rechtsverhältnis
3.Gegenseitiges Nachgeben
Schuldanerkenntnis
1.Konstitutives Anerkenntnis (= abstraktes Schuldanerkenntnis)
Erläuterung

Schafft eine selbständige Verpflichtung und ist damit eigene Anspruchsgrundlage. Meistens wird das abstrakte Schuldanerkenntnis erfüllungshalber für eine ehemalige Schuld gegeben, § 364 Abs. 2 BGB. Der Anspruch richtet sich nach §§ 780, 781 BGB.

2.Deklaratorisches Anerkenntnis (= kausales Schuldanerkenntnis)
Erläuterung

Bestätigung einer bestehenden Schuld. Grds. bewirkt es eine Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers und ggf. einen Einwendungsverzicht, soweit die Auslegung das ergibt. Der Anspruch ergibt sich aus dem ursprünglichen Schuldgrund.

PFormbedürftigkeit des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nach §§ 780, 781 BGB
+e.A. bedarf das deklaratorische Schuldanerkenntnis der Form der §§ 780, 781 BGB. Argument: Das deklaratorische Schuldanerkenntnis kann faktisch die Wirkung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses haben. Es ist somit ggf. genauso „gefährlich“ ist.e.A.
Argument
  • Das deklaratorische Schuldanerkenntnis kann faktisch die Wirkung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses haben. Es ist somit ggf. genauso „gefährlich“ ist.
[h.M.]. Argument: Gegen die Formpflicht spricht der Vergleich mit § 782 BGB (vergleichsweise erteiltes Schuldanerkenntnis): Diesem ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis ähnlich, da das für den Vergleich notwendige Nachgeben dem Klageverzicht des Anerkenntnisempfängers entspricht.h.M.
Argument
  • Gegen die Formpflicht spricht der Vergleich mit § 782 BGB (vergleichsweise erteiltes Schuldanerkenntnis): Diesem ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis ähnlich, da das für den Vergleich notwendige Nachgeben dem Klageverzicht des Anerkenntnisempfängers entspricht.
3.Einfaches Anerkenntnis
Erläuterung

Erklärung ohne Rechtsbindungswillen, dient lediglich der Beweiserleichterung. Es kann allenfalls zu einer Beweislastumkehr führen. Vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird nach der Intensität des Rechtsbindungswillens abgegrenzt. Kommt in der Erklärung zum Ausdruck, dass an sie rechtliche Folgen geknüpft werden sollen, z.B. „für den Schaden die Verantwortung tragen“, so liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Indiz dafür ist auch die Erwähnung des Schuldgrundes. Wird die Erklärung hingegen ohne Bewusstsein abgegeben, dass sie rechtliche Folgen hat, so ist nur ein einfaches Anerkenntnis gegeben.

Abgrenzung zwischen deklaratorischem und abstraktem Schuldanerkenntnis
Erläuterung

Frage der Auslegung im Einzelfall. Indiz für ein deklaratorisches Anerkenntnis ist die Erwähnung eines Schuldgrundes in der Anerkenntniserklärung. Je genauer und bestimmter der Schuldgrund bezeichnet wird, desto eher liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Indiz für ein abstraktes Schuldanerkenntnis ist, dass der Schuldner auf jeden Fall eine neue Verbindlichkeit begründen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verpflichtung erkennbar von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst werden sollte.

Erläuterung

Nach § 812 Abs. 2 BGB ist das konstitutive (abstrakte) Schuldanerkenntnis / Schuldversprechen kondizierbar, wenn er rechtsgrundlos erteilt wurde. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht kondizierbar. Ausnahmen von der Kondizierbarkeit sind:

1.Die neue Verpflichtung des Schuldners soll unter allen Umständen bestehen.
2.Ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf Einwendungen.
3.Zweck des Anerkenntnisses war, Zweifel zu beseitigen und die Forderung festzustellen.
Bürgschaftsvertrag
Erläuterung

Wirksamkeitshindernisse bei der Entstehung eines Bürgschaftsvertrags sind:

1.§ 766 BGB: Die Erklärung der Bürgschaft muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form genügt nach § 766 S. 2 BGB nicht. Ausnahme: Bei einem Handelsgeschäft unter Kaufleuten ist im Zweifel kein Formerfordernis anzunehmen, § 350 HGB.
2.Es war umstritten, ob eine Bürgschaft sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB sein kann. Nach einer älteren Ansicht sind Bürgschaften nie sittenwidrig. Diese Ansicht ist unhaltbar nachdem das BVerfG im Jahre 1993 festgestellt hat, dass nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten durch Entstehung einer gestörten Vertragsparität eine Bürgschaft doch sittenwidrig sein kann. Daher ist die Bürgschaft nach h.M. in folgender Konstellation sittenwidrig:BVerfG, h.M.
a.Weite Überschreitung des Leistungsvermögens: Der Bürger muss finanziell krass überfordert sein. Dies trifft zu, wenn der Bürge bereits bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht mehr in der Lage ist, aus seinem pfändbaren Vermögen die Zinsen zu tilgen. Relevante Vermögensmasse ist hierbei sowohl das angehäufte Vermögen als auch das laufende (Arbeits-) Einkommen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach § 850 ZPO.
Definition
Weite Überschreitung des Leistungsvermögens

Der Bürger muss finanziell krass überfordert sein. Dies trifft zu, wenn der Bürge bereits bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht mehr in der Lage ist, aus seinem pfändbaren Vermögen die Zinsen zu tilgen. Relevante Vermögensmasse ist hierbei sowohl das angehäufte Vermögen als auch das laufende (Arbeits-) Einkommen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach § 850 ZPO.

Erläuterung

UND

b.Erschwerende Umstände, die der Bürgschaft ein sittenwidriges Gepräge geben, d.h. alternativ
aa.Der Bürge wird arglistig getäuscht
bb.Verharmlosung
cc.Ausnutzen moralischer Zwänge, Vermutung das dies gegeben ist bei einer mit dem Hauptschuldner verbundenen Person, sog. Nahbereichsperson
dd.Wirtschaftliche Sinnlosigkeit: Die Bürgschaft wird nur gefordert, um Druck auf den Hauptschuldner ausüben zu können. Gegenausnahme: Bei drohender Vermögensverschiebung, erforderlich sind jedoch konkrete Anhaltspunkte, z.B. Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH (vgl. Anlassrechtsprechung des BGH)BGH
Definition
Wirtschaftliche Sinnlosigkeit

Die Bürgschaft wird nur gefordert, um Druck auf den Hauptschuldner ausüben zu können. Gegenausnahme: Bei drohender Vermögensverschiebung, erforderlich sind jedoch konkrete Anhaltspunkte, z.B. Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH (vgl. Anlassrechtsprechung des BGH)

ee.Ausnutzen der Geschäftsunerfahrenheit: bei Personen, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, wird die Unerfahrenheit vermutet
Abgrenzung der Bürgschaft
Erläuterung

Die Bürgschaft (akzessorisch, altruistisch, kein eigenes wirtschaftliches Interesse) ist abzugrenzen von:

1.Erfüllungsübernahme, § 329 BGB: Gläubiger hat kein eigenes Forderungsrecht gegen Übernehmer.
Definition
Erfüllungsübernahme, § 329 BGB

Gläubiger hat kein eigenes Forderungsrecht gegen Übernehmer.

2.Abstraktes Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB: Neue Verpflichtung ohne Bezug zur Hauptschuld
Definition
Abstraktes Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB

Neue Verpflichtung ohne Bezug zur Hauptschuld

3.Kreditauftrag, § 778 BGB: eigenes wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers an der Kreditgewährung
4.Schuldbeitritt, §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB: keine Akzessorietät, notwendig ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden an der Kreditsicherung; Rechtsfolge ist eine nachträgliche Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB
Erläuterung

Notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für einen Schuldbeitritt ist ein unmittelbares wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Übernehmers an der Erfüllung der Verbindlichkeit. Die Auslegung muss klar den Willen zum Schuldbeitritt ergeben. Zu fragen ist, ob das Interesse so groß ist, dass der Übernehmer auch ohne den Hauptschuldner die Verbindlichkeit eingegangen wäre. Im Zweifel ist Bürgschaft anzunehmen.

5.Selbstständiger Garantievertrag, §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB: keine Akzessorietät, i.d.R. eigenes wirtschaftliches Interesse des Garanten an der Erfüllung; Spezialfall: Patronatsvertrag
6.Schuldübernahme, § 414 BGB: Schuldnerwechsel, also kein zusätzlicher Schuldner
Definition
Schuldübernahme, § 414 BGB

Schuldnerwechsel, also kein zusätzlicher Schuldner

Rechtsverhältnisse der Beteiligten eines Bürgschaftsvertrages
Erläuterung

Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Geldleistung fordern, z.B. aus § 433 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen kommt ein Bürgschaftsvertrag nach § 765 Abs. 1 BGB zustande. Zwischen Bürge und Schuldner kann ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB, ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nach § 675 BGB oder eine GoA, § 677 BGB, bestehen.

Akzessorietät der Bürgschaft bedeutet, dass die Bürgschaft von der Hauptforderung abhängig ist bzgl. Entstehen, Übertragung, Einwendungen, Umfang oder Erlöschen.

Erläuterung

Grds. bedarf die Erteilung der Bürgschaftserklärung der Schriftform, § 766 Satz 1 BGB. Ausnahmsweise ist die Schriftform nicht erforderlich, soweit die Bürgschaft zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Vollkaufmanns gehört, §§ 350, 351 HGB. Die Heilungsmöglichkeit nach § 766 Satz 2 BGB muss auch beachtet werden

Anwendbarkeit des § 312d BGB auf Bürgschaftsverträge
1.Der BGH nahm in seiner früheren Rechtsprechung an, dass die Bürgschaft als einseitig verpflichtendes Rechtsverhältnis nicht unter das Merkmal „entgeltliche Leistung“ subsumiert werden kann.BGH
2.Nach a.A. muss der durch die §§ 312 ff. BGB normierte Verbraucherschutz gerade auch bei Bürgschaften gelten.a.A.
3.Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH und nunmehr BGH-Rechtsprechung muss die Hauptschuld ein Verbrauchergeschäft sein.BGH, EuGH
Einwendungen und Einreden des Bürgen gegenüber dem Gläubiger / gegenüber dem Schuldner
1.Eigene Einwendungen / Einreden des Bürgen, z.B. Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages; § 777 BGB.
2.Einreden des Hauptschuldners gem. § 768 Abs. 1 BGB, z.B. aus §§ 273, 320 BGB
3.Einreden gem. § 770 BGB: Anfechtungs- und Aufrechnungsmöglichkeit des Hauptschuldners
Definition
Einreden gem. § 770 BGB

Anfechtungs- und Aufrechnungsmöglichkeit des Hauptschuldners

4.Einrede der Vorausklage, § 771 BGB, wobei ggf. Abbedingung beachtet werden muss, z.B. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Erläuterung

§ 770 Abs. 1 BGB gilt über seinen Wortlaut hinaus für sämtliche Gestaltungsrechte, die dem Hauptschuldner zustehen. § 770 Abs. 1 BGB gilt für sämtliche Gestaltungsrechte, also solche, die auf das Rechtsverhältnis Einfluss haben, z.B. Minderung oder Rücktritt. Solche Rechte sollen nämlich nur vom Hauptschuldner persönlich ausgeübt werden. Der Bürge hat dann nur ein Leistungsverweigerungsrecht. Einreden, die nicht rechtsgestaltend sind, werden hingegen von § 768 Abs. 1 BGB erfasst, z.B. Einreden aus §§ 821, 853 BGB.

§ 770 Abs. 2 gilt nicht, wenn nur der Hauptschuldner, aber nicht der Gläubiger aufrechnen kann. Nach h.M. steht dem Bürgen das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 770 Abs. 2 BGB nicht zu in Fällen, in denen nur der Hauptschuldner aufrechnen kann. Argumente: Eindeutiger Wortlaut des § 770 Abs. 2 BGB. Zweck des § 770 Abs. 2 BGB: Der Bürge soll nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht haben, wenn dem Gläubiger durch die Aufrechnungsmöglichkeit eine einfachere Befriedigungsmöglichkeit gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn nur der Hauptschuldner aufrechnen kann. Praktisch relevant ist die Frage vor allem, wenn der Gläubiger wegen §§ 393, 394 BGB nicht aufrechnen kann.

Regressmöglichkeiten des Bürgen gegen den Schuldner, wenn er vom Gläubiger nach § 765 BGB in Anspruch genommen wurde
Erläuterung

Der Bürge kann aus eigenem Recht gem. dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vorgehen, z.B. bei einem Auftrag aus § 670 BGB, oder aus abgeleitetem Recht gem. § 774 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. dem gesicherten Anspruch (cessio legis).

Ausgleich zwischen einem Bürgen und einem weiteren dinglichen Sicherungsgeber:
1.Nach e.A. ist der Bürge stets zu bevorzugen, d.h. er wird bei der Zahlung durch einen anderen Sicherungsgeber analog § 776 BGB von seiner Verpflichtung frei. Argument: Der Bürge haftet persönlich und ist damit stärker gefährdet als dingliche Sicherungsgeber. Die Bevorzugung ist damit gerechtfertigt.e.A.
Argument
  • Der Bürge haftet persönlich und ist damit stärker gefährdet als dingliche Sicherungsgeber. Die Bevorzugung ist damit gerechtfertigt.
2.Nach h.M. sind hingegen Bürge und dingliche Sicherungsgeber grds. gleichstufig. Es findet ein kopfteiliger Ausgleich nach den Grundsätzen der Gesamtschuld statt, § 426 Abs. 1 und 2 BGB. Argumente: § 774 Abs. 2 BGB enthält den Gedanken der Gleichstufigkeit. Die persönliche Haftung des Bürgen ist kein sachlicher Differenzierungsgrund, denn darin realisiert sich gerade das vertragstypische Risiko der Bürgschaft.h.M.
Erläuterung

Im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, §§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB; 349, 351 HGB.

Im Rahmen einer Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge sofort zahlen. Einwendungen und Einreden kann er nur in einem nachfolgenden Rückforderungsprozess geltend machen.

Der Ausfallbürge haftet erst, wenn die Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos war und auch andere Sicherheiten nicht erfolgreich sind. Der Bürge muss sich also nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen.

Der Rückbürge steht dem Bürgen für dessen Rückgriff gegen den Hauptschuldner ein, wenn letzterer nach Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgern nicht zahlungsfähig ist.

Der Nachbürge steht dem Gläubiger dafür ein, dass der Vor- ( Hauptbürge die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt.

Im Rahmen einer Mitbürgschaft verbürgen sich mehrere Bürgen gemeinschaftlich für dieselbe Forderung. Sie haften als Gesamtschuldner.

§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
1.Anwendbarkeit
a.Anwendbar neben:
aa.§ 122 BGB, da § 280 Abs. 1 BGB Verschuldenshaftung ist
bb.§ 123 BGB, da der Schutz der Willensfreiheit bezweckt wird, während § 280 Abs. 1 BGB das Vermögen schützt
cc.§ 179 BGB, wenn der Vertreter eigenes Vertrauen in Anspruch genommen hat
dd.besonderem Gewährleistungsrecht vor Gefahrübergang sowie bei Übernahme von Beratungspflichten
b.Nicht anwendbar (= subsidiär) neben:
aa.besonderem Gewährleistungsrecht nach Gefahrübergang, falls sich die Pflichtverletzung auf mängelbegründende Umstände bezieht, insbesondere bei falschen Angaben bzgl. beschaffenheitsvereinbarungsfähiger Merkmale.
bb.besonderem Gewährleistungsrecht bei vorsätzlichen Falschangaben. Argument: Umfassender Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 437 Nr. 3 BGB.
Argument
  • Umfassender Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 437 Nr. 3 BGB.
2.Wirksames vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB
a.Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB
b.Vertragsanbahnung, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr. 2 ist unscharf, aber praktisch irrelevant. Beispiel: Betreten eines Kaufhauses durch einen potentiellen Käufer; nicht ausreichend ist ein rein sozialer Kontakt, z.B. ein Passant betritt zum Schutz vor Regen, aber ohne Kaufabsicht, ein Kaufhaus. Das Fehlen geschäftlicher Motive schließt einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus, verhindert jedoch nicht eine eventuell eigene Haftung, da der Geschäftsinhaber von sich aus mit jeder Person, die das Geschäft betritt, rechtsgeschäftliche Kontakte anbahnt.
Definition
Vertragsanbahnung, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr. 2 ist unscharf, aber praktisch irrelevant. Beispiel: Betreten eines Kaufhauses durch einen potentiellen Käufer; nicht ausreichend ist ein rein sozialer Kontakt, z.B. ein Passant betritt zum Schutz vor Regen, aber ohne Kaufabsicht, ein Kaufhaus. Das Fehlen geschäftlicher Motive schließt einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus, verhindert jedoch nicht eine eventuell eigene Haftung, da der Geschäftsinhaber von sich aus mit jeder Person, die das Geschäft betritt, rechtsgeschäftliche Kontakte anbahnt.

c.ähnliche geschäftliche Kontakte, § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Auffangtatbestand, z.B. Schutz- / Aufklärungspflichtverletzungen in nichtigen Verträgen; Prospekthaftung; Gefälligkeitsverhältnisse
d.Haftung Dritter, § 311 Abs. 3 BGB
aa.Haftung Dritter: Als Dritte i.S.v. § 311 Abs. 3 BGB werden unstreitig angesehen der Vertreter mit Vertretungsmacht und der Verhandlungsgehilfe oder Sachwalter, wenn diese ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss haben oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen.
Definition
Haftung Dritter

Als Dritte i.S.v. § 311 Abs. 3 BGB werden unstreitig angesehen der Vertreter mit Vertretungsmacht und der Verhandlungsgehilfe oder Sachwalter, wenn diese ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss haben oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen.

bb.Ansprüche Dritter: § 311 Abs. 3 BGB regelt unstreitig die Einbeziehung von Sachwaltern und Vertretern in den Kreis der Haftungsverpflichteten. Der Wortlaut des § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB rechtfertigt grds. auch die Begründung von Ansprüchen Dritter (Aktivlegitimation). Anders jedoch § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB, der, allerdings nur „insbesondere“, den Dritten als Verpflichteten nennt: „Vertrauen für sich in Anspruch nimmt“. Die nach allen Seiten offene Regelungen könnte somit erfassen: Ansprüche Dritter im vorvertraglichen Bereich, die bisher über das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet wurde, z.B. den Gemüseblattfall oder Ansprüche Dritter gegen Sachverständige, die bisher ebenfalls über den VSD konstruiert wurden.
3.Verletzung vorvertraglicher Pflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB
a.Fallgruppen
aa.Verhinderung von Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages: z.B. Dissens wegen schuldhaft verursachter Ausdrucksweise
bb.Willkürlicher Abbruch von Vertragsverhandlungen, z.B. Arbeitgeber vermittelt Bewerber Eindruck des Vertragsschlusses und sagt dann unbegründet ab.
cc.Aufklärungspflichtverletzung, z.B. eine unterlassene Aufklärung über Dienstbarkeit bei Grundstücksverkauf
dd.Schutzpflichtverletzung, z.B. insbesondere Bewahrung vor Körper- und Eigentumsschäden; Verkäuferpflicht, die Verkaufsräume in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
b.Haftung eines beschränkt Geschäftsfähigen: In Anwendung der Rechtsgedanken aus § 105 BGB und §§ 107 ff. BGB gilt. Minderjährige haften allenfalls dann selbst aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB, wenn die Eltern der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts zugestimmt haben, § 107 BGB analog.
Definition
Haftung eines beschränkt Geschäftsfähigen

In Anwendung der Rechtsgedanken aus § 105 BGB und §§ 107 ff. BGB gilt. Minderjährige haften allenfalls dann selbst aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB, wenn die Eltern der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts zugestimmt haben, § 107 BGB analog.

4.Vertretenmüssen wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet
5.Rechtsfolge
a.Schadensersatzanspruch
aa.Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde.
bb.Keine Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse
cc.Ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse, wenn der Vertrag ohne Pflichtverletzung wirksam wäre oder der Geschädigte einen günstigeren Vertrag geschlossen hätte; aber keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit bestimmten Inhalt.
b.Anspruch auf Vertragsanpassung bei Festhalten am ungünstigen Vertrag
c.selten: Anspruch auf Vertragsaufhebung, nach Rspr. nur bei Vermögensschaden
Verjährung
Erläuterung

Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB verjähren einheitlich in der Regelverjährungsfrist gem. §§ 195, 199, d.h. in drei Jahren, wobei ggf. Höchstgrenzen beachtet werden müssen.

Prospekthaftung
Erläuterung

Prospekthaftung ist eine von der Rspr. entwickelte Haftungsart für Bauherrenmodelle, Publikums-KGs und ähnliche Anlageformen. Die Haftung knüpft dabei nicht an persönliches, sondern an sog. typisiertes Vertrauen an: Dieses Vertrauen geht davon aus, dass der Emissionsprospekt, der i.d.R. einzige Informationsquelle des Anlegers ist, richtig und vollständig ist. Dementsprechend haften Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft sowie sämtliche „Hinterleute“, ggf. auch Garanten wie RAe, Steuerberater, die im Prospekt genannt sind, unabhängig davon, ob der Anleger sie kannte oder Kontakt zu ihnen hatte. Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren analog § 20 Abs. 5 KAGG, § 45 BörsG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmentG in sechs Monaten ab Kenntnis der unrichtigen Prospektangaben aber spätestens drei Jahre nach Erwerb der Anteile.

Daneben existiert noch die uneigentliche Prospekthaftung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB) von Vertretern, Sachwaltern oder Garanten persönlichen Vertrauens.

Teil 2 - Quasi-Vertragliche Sonderverbindung
Geschäftsführung ohne Auftrag
Erläuterung

Geschäftsbesorgung durch einen Geschäftsführer für einen Geschäftsherrn, ohne von diesem dazu beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. GoA begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Regelung: §§ 677 ff. BGB. GoA ist kein einheitlicher Tatbestand. Unterscheide verschiedene Arten:

1.echte berechtigte GoA
a.§ 677 BGB liegt vor
b.Rechtfertigung der Übernahme, §§ 638, 679, 684 Satz 2 BGB
c.§§ 677 ff. BGB anwendbar
2.echte unberechtigte GoA
a.§ 677 BGB liegt vor
b.keine Rechtfertigung der Übernahme
c.§§ 677 ff. BGB anwendbar
3.vermeintliche GoA
a.Geschäftsführer fehlt das Bewusstsein, ein fremdes Geschäft auszuführen.
b.§§ 677 BGB nicht anwendbar, es liegt bereits begrifflich keine GoA vor.
4.angemaßte GoA
a.Geschäftsführer führt wissentlich ein fremdes Geschäft als eigenes aus.
b.eingeschränkte Anwendung der § 677 BGB (§ 687 Abs. 2 BGB)
Echte berechtigte GoA
1.Anwendbarkeit
a.§§ 812 ff. BGB nicht anwendbar, da Rechtsgrund für Leistungen und Eingriffe
b.§§ 823 ff. BGB nicht anwendbar, da Rechtfertigungsgrund
c.PRegress eines Hoheitsträgers, der privatrechtliche Pflichten einer Privatperson zur Gefahrenabwehr erfüllt, gegen diese Person nach den GoA-Vorschriften; bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten
aa., Argumente: Besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Tätigwerden, so fehlt es an der für die GoA typische Unterordnung des Geschäftsführers unter den Willen des Geschäftsherrn. Öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsregeln sind abschließend.
Argument
  • Besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Tätigwerden, so fehlt es an der für die GoA typische Unterordnung des Geschäftsführers unter den Willen des Geschäftsherrn. Öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsregeln sind abschließend.
bb.+, soweit privatrechtliche Pflichten betroffen sind [h.M.]. Argumente: Konstruktion des „auch-fremden Geschäfts“ erlaubt, dass der Geschäftsführer sowohl in Erfüllung eigener, hoheitlicher, als auch privater Verpflichtungen tätig wird. Fremd- und Eigengeschäftsführungswille können nebeneinander bestehen.h.M.
Argument
  • Konstruktion des „auch-fremden Geschäfts“ erlaubt, dass der Geschäftsführer sowohl in Erfüllung eigener, hoheitlicher, als auch privater Verpflichtungen tätig wird. Fremd- und Eigengeschäftsführungswille können nebeneinander bestehen.
2.Geschäftsbesorgung i.S.v. § 677 BGB
Erläuterung

Jede Tätigkeit im fremden Interesse tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art, die nicht nur bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen oder eine Reflexhandlung ist. Beispiele: ärztliche Behandlung eines Bewusstlosen, Abwehr von Einwirkungen auf fremdes Eigentum.

3.für einen anderen
Erläuterung

Keine Eigengeschäftsführung, sondern Handlung mit dem Bewusstsein und dem Willen, das Geschäft zumindest auch als fremdes zu führen.

a.fremdes Geschäft
aa.objektiv fremdes Geschäft
Erläuterung

Geschäft, das bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild zum Rechtskreis eines anderen gehört.

bb.subjektiv fremdes Geschäft
Erläuterung

objektiv eigenes / neutrales Geschäft, dass nach äußerem Erscheinungsbild nicht fremd ist, aber dies durch den nach außen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen wird

cc.Sonderfall: Auch-fremdes-Geschäft:
Erläuterung

Geschäftsführer handelt sowohl im eigenen, als auch im fremden Interesse. Er besorgt also ein objektiv fremdes Geschäft mit. Regeln über die GoA sind auch auf diese Geschäfte anwendbar. Argument: Es wäre nicht billig, wenn der Geschäftsherr weder aus § 683 BGB noch aus § 684 BGB verpflichtet wäre, obgleich der Geschäftsführer auch in seinem Sinne gehandelt hat.

Argument
  • Es wäre nicht billig, wenn der Geschäftsherr weder aus § 683 BGB noch aus § 684 BGB verpflichtet wäre, obgleich der Geschäftsführer auch in seinem Sinne gehandelt hat.
dd.Fallgruppe: Selbstaufopferung im Straßenverkehr
Definition
Fallgruppe

Selbstaufopferung im Straßenverkehr

(1)Nicht jedes Ausweichmanöver ist wegen § 1 Abs. 2 StVO ein eigenes Geschäft
(2)Maßgeblich ist, ob sich der ausweichende Verkehrsteilnehmer einer Haftung aus § 7 StVG entzieht, (+), dann eigenes Geschäft, (-), dann auch-fremdes-Geschäft
(a)gegenüber anderen Fahrzeughaltern oder Eigentümern: § 7 Abs. 3 1 StVG
(b)gegenüber Fußgängern: § 7 Abs. 2 StVG.
b.Bewusstsein der Fremdheit
c.Fremdgeschäftsführungswillen
4.ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
a.Geschäftsführer darf weder vom Geschäftsherren beauftragt noch ihm gegenüber auf sonstige Art und Weise zur Geschäftsbesorgung berechtigt sein.
aa.Rechtsgeschäft mit dem Geschäftsherrn, z.B. Dienstvertrag, § 611 BGB
bb.familienrechtlicher Sonderstatus, z.B. Eltern
cc.öffentlich-rechtliche Sondervorschriften, z.B. §§ 464 ff. StPO (Verfahrenskosten)
dd.Organ- und Amtsstellung, z.B. Vereinsvorstand
b.Relevant nur Verhältnis Geschäftsherr und Geschäftsführer. Berechtigung gegenüber einem Dritten ist ein Problem der Fremdheit des Geschäfts.
c.Problemfälle
aa.GoA bei verbindlicher Beauftragung durch einen Dritten
, Argument: Geschäftsführer, der aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig wird, soll auch nur im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen Aufwendungen ersetzt bekommen, sog. Primat der Leistungsbeziehungen.
Argument
  • Geschäftsführer, der aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig wird, soll auch nur im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen Aufwendungen ersetzt bekommen, sog. Primat der Leistungsbeziehungen.
+[h.M.], wenn Beauftragter nicht ausschließlich in seinem eigenen Interesse, nämlich in Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten, handelt, sondern auch willentlich im Interesse des anderen. Argument: Konstruktion des „auch-fremden-Geschäfts“ erlaubt, sowohl im fremden als auch im eigenen Interesse tätig zu werden.h.M.
Argument
  • Konstruktion des „auch-fremden-Geschäfts“ erlaubt, sowohl im fremden als auch im eigenen Interesse tätig zu werden.
bb.GoA bei nichtigen oder beendeten Verträgen
+[BGH], Argument: nichtige oder beendete Verträge schaffen keine Berechtigung zum Tätigwerden. Relevant für die GoA ist außerdem nur der Fremdgeschäftsführungswille. Das Tätigwerden in Erfüllung eines vermeintlich wirksamen Vertrages hindert diesen nicht.BGH
Argument
  • nichtige oder beendete Verträge schaffen keine Berechtigung zum Tätigwerden. Relevant für die GoA ist außerdem nur der Fremdgeschäftsführungswille. Das Tätigwerden in Erfüllung eines vermeintlich wirksamen Vertrages hindert diesen nicht.
, Argument: auch bei nichtigen oder beendeten Verträgen besteht eine Berechtigung zum Tätigwerden. Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB. Sonst Gefahr, dass Wertungen und Einschränkungen des Bereicherungsrechts umgangen werden, insbesondere §§ 814, 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB.
Argument
  • auch bei nichtigen oder beendeten Verträgen besteht eine Berechtigung zum Tätigwerden. Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB. Sonst Gefahr, dass Wertungen und Einschränkungen des Bereicherungsrechts umgangen werden, insbesondere §§ 814, 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB.
5.Rechtfertigung der Geschäftsübernahme (alternativ)
a.Geschäftsführung liegt objektiv im Interesse des Geschäftsherrn und entspricht subjektiv seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen (§ 683 Satz 1 BGB)
aa.Geschäftsübernahme entspricht dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn. Ermittlung im Einzelfall nach der objektiven Nützlichkeit, subjektiv bezogen auf die Verhältnisse des Geschäftsherrn im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme.
bb.Geschäftsübernahme entspricht dem subjektiven Willen des Geschäftsherrn. Vorrangig ist die Ermittlung des wirklichen, ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willens, auch dann, wenn er unvernünftig oder interessenwidrig ist. Ist der wirkliche Wille nicht erkennbar, muss auf den mutmaßlichen abgestellt werden, der in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte dem objektiven Interesse entspricht.
b.Geschäftsführung widerspricht zwar dem Willen des Geschäftsherrn, dies ist aber wegen den Gründen aus § 679 BGB unbeachtlich (§§ 683 Satz 2 BGB)
c.Genehmigung durch den Geschäftsherrn (§ 684 Satz 2 BGB).
PRechtfertigung bei Rettung eines Selbstmörders
aa.nach § 683 Satz 1 BGB (-), Selbstmörder bringt gerade zum Ausdruck, dass eine Rettung seinem wirklichen Willen nicht entspricht.
bb.nach § 679 BGB (-), da den einzelnen keine Rechtspflicht gegenüber der Allgemeinheit trifft, am Leben zu bleiben.
cc.§ 679 BGB analog (+), Argument: Erhaltung menschlichen Lebens steht als hohes Gut dem dringenden öffentlichen Interesse gleich.
Argument
  • Erhaltung menschlichen Lebens steht als hohes Gut dem dringenden öffentlichen Interesse gleich.
dd.Alternativ: Entgegenstehender Wille unbeachtlich, weil bei einem geistig gestörten Selbstmörder eine fehlerhafte Willensbildung vorliegt (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB) oder der sog. Appellselbstmörder mit seiner Rettung eigentlich einverstanden ist.
Definition
Alternativ

Entgegenstehender Wille unbeachtlich, weil bei einem geistig gestörten Selbstmörder eine fehlerhafte Willensbildung vorliegt (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB) oder der sog. Appellselbstmörder mit seiner Rettung eigentlich einverstanden ist.

6.Rechtsfolge
a.Geschäftsführer
aa.Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670 i.V.m. 683 Satz 1, 677 BGB, Aufwendungen: freiwillige Vermögensopfer zum Zweck der Geschäftsführung
bb.u.U. Anspruch auf Schadensersatz, §§ 670 i.V.m. 683 Satz 1, 677 BGB
Erläuterung

Wenn mehrere Schadensersatzgrundlagen geprüft werden, sollte der GoA-Anspruch immer als letztes geprüft werden, da er eigentlich als Rechtsfolge Aufwendungsersatz nach §§ 670, 682 Satz 1 BGB vorsieht. Jedoch müssen auch Schäden, also unfreiwillige Vermögensopfer, ersetzt werden, wenn es sich dabei um risikotypische Begleitschäden handelt, §§ 670, 683 Satz 1 BGB analog. Argument: Zwischen freiwilligen Aufwendungen und freiwillig übernommenen Schadensrisiken besteht kein Unterschied.

Argument
  • Zwischen freiwilligen Aufwendungen und freiwillig übernommenen Schadensrisiken besteht kein Unterschied.
cc.Anspruch auf Entgelt
Erläuterung

Grds. Ersatz der Aufwendungen „wie ein Beauftragter“. Auftrag ist ein unentgeltliches Geschäft, Arbeitszeit daher grds. nicht Vermögensopfer i.S.d. §§ 670, 683 Satz 1 BGB. Es besteht jedoch ein Ersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB analog, wenn die geleisteten Dienste zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehören. Argument: Bei der GoA fehlt, anders als beim Auftrag, eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit. Es ist daher gerechtfertigt, derartige Tätigkeiten im üblichen Rahmen zu vergüten.

Argument
  • Bei der GoA fehlt, anders als beim Auftrag, eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit. Es ist daher gerechtfertigt, derartige Tätigkeiten im üblichen Rahmen zu vergüten.
dd.Anspruch auf Ersatz von Nothilfeschäden gegen die der Geschäftsführer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB gesetzlich versichert ist.
Erläuterung

Ansprüche aus §§ 683, 670 BGB gehen nicht gem. § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über. Argument: § 116 SGB X gilt nur für echte Schadensersatzansprüche. Anspruch auf Ersatz von Schäden im Rahmen der GoA resultiert jedoch aus einer analogen Anwendung der Regeln des Aufwendungsersatzes. Somit muss sich der Geschäftsführer seine Ansprüche gegen den Geschäftsherrn um die Versicherungssumme kürzen lassen, sog. Vorteilsausgleichung, und zwar auf eine angemessene Entschädigung. Argument: Haftung aus GoA beruht nicht auf Verschulden, der volle Ersatz gem. §§ 249 ff. BGB ist somit nicht angemessen.

Argumente
  • § 116 SGB X gilt nur für echte Schadensersatzansprüche. Anspruch auf Ersatz von Schäden im Rahmen der GoA resultiert jedoch aus einer analogen Anwendung der Regeln des Aufwendungsersatzes. Somit muss sich der Geschäftsführer seine Ansprüche gegen den Geschäftsherrn um die Versicherungssumme kürzen lassen, sog. Vorteilsausgleichung, und zwar auf eine angemessene Entschädigung.
  • Haftung aus GoA beruht nicht auf Verschulden, der volle Ersatz gem. §§ 249 ff. BGB ist somit nicht angemessen.
ee.Fallgruppe: Selbstaufopferung im Straßenverkehr
Definition
Fallgruppe

Selbstaufopferung im Straßenverkehr

Erläuterung

Der Geschäftsführer muss bei seiner „Selbstaufopferung im Straßenverkehr“ im Rahmen seines Anspruches aus §§ 683, 670 BGB anrechnen lassen, dass er die Gefahr als Halter eines Kfz mitverursacht hat. Umstritten ist jedoch die dogmatische Begründung.

(1)Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 254 BGB analog. Argument: Schäden werden bei der GoA nicht in Form des Schadensersatzes, sondern im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruchs ersetzt. Die analoge Anwendung des § 254 BGB entspricht somit der Billigkeit.
Definition
Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 254 BGB analog. Argument

Schäden werden bei der GoA nicht in Form des Schadensersatzes, sondern im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruchs ersetzt. Die analoge Anwendung des § 254 BGB entspricht somit der Billigkeit.

Argument
  • Schäden werden bei der GoA nicht in Form des Schadensersatzes, sondern im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruchs ersetzt. Die analoge Anwendung des § 254 BGB entspricht somit der Billigkeit.
(2)Voller Ersatz der Schäden nach § 700 HGB analog auf eine angemessene Entschädigung zu reduzieren in Fällen, in denen der Schaden durch eine für beide Seiten nicht zu verantwortende Situation entstanden ist [h.M.]. Argument: Diese Fälle entsprechen hinsichtlich ihrer Gefahrenlage denen der großen Havarie im Seehandelsrecht.h.M.
Argument
  • Diese Fälle entsprechen hinsichtlich ihrer Gefahrenlage denen der großen Havarie im Seehandelsrecht.
b.Geschäftsherr
aa.Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten, §§ 681 Satz 2, 677 BGB
bb.ggf. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 677 BGB
Erläuterung

Die berechtigte GoA gibt ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB jedenfalls dann, wenn die Inbesitznahme und Übernahme der Geschäftsführung zusammenfallen. Bei unberechtigter GoA stellen die §§ 987 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung zu den §§ 677 ff. dar. Neben § 687 Abs. 2 BGB sind Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB anwendbar.

Rechtsfolge der echten unberechtigten GoA
Erläuterung

Neben der unberechtigten und unechten GoA sind die §§ 812 ff. BGB anwendbar.

1.Geschäftsherr
a.Anspruch auf Schadensersatz wegen sog. Übernahmeverschuldens gem. § 678 BGB.
b.Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB str.
PUnberechtigte GoA Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB
+, Argument: § 677 BGB unterscheidet nicht zwischen berechtigter und unberechtigter GoA.
Argument
  • § 677 BGB unterscheidet nicht zwischen berechtigter und unberechtigter GoA.
[h.M.], Argument: bei einer unberechtigten GoA hat der Geschäftsführer die Geschäftsführung zu unterlassen, nicht sie pflichtwidrig auszuführen.h.M.
Argument
  • bei einer unberechtigten GoA hat der Geschäftsführer die Geschäftsführung zu unterlassen, nicht sie pflichtwidrig auszuführen.
c.Achtung: Bei einem minderjährigen Geschäftsführer richtet sich die Haftung nach den §§ 812 ff. BGB oder den §§ 823 ff. BGB (§ 682 BGB). Keine Ansprüche des Geschäftsherrn gem. §§ 677, 678, 681 Satz 2 BGB.
Definition
Achtung

Bei einem minderjährigen Geschäftsführer richtet sich die Haftung nach den §§ 812 ff. BGB oder den §§ 823 ff. BGB (§ 682 BGB). Keine Ansprüche des Geschäftsherrn gem. §§ 677, 678, 681 Satz 2 BGB.

2.Geschäftsführer
a.Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. §§ 684 Satz 2 i.V.m. 812 ff. BGB.
P§ 684 Satz 2 BGB als Rechtsgrundverweisung
, sondern (eingeschränkter) Rechtsfolgenverweis, Argument: Voraussetzungen für die Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten enthält § 684 Satz 1 BGB (= Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 683 BGB). Verweisung auf das Bereicherungsrecht soll damit nur klarstellen, in welchem Umfang das Erlangte wieder herauszugeben ist. Wichtig ist insbesondere § 818 Abs. 3 BGB. Es müssen also weder die Voraussetzungen des § 812 BGB prüfen noch die Einwendungen der §§ 814, 815, 817 Satz 2 BGB.
+[h.M.], Argument:h.M.
b.Minderjähriger Geschäftsführer hat Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 670 BGB. Argument: Zur Begründung des gesetzlichen Schuldverhältnisses der GoA reicht die Übernahme einer Geschäftsbesorgung (= Realhandlung) aus; ein darauf gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille ist nicht erforderlich, §§ 104 ff. BGB finden keine Anwendung.
Argument
  • Zur Begründung des gesetzlichen Schuldverhältnisses der GoA reicht die Übernahme einer Geschäftsbesorgung (= Realhandlung) aus; ein darauf gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille ist nicht erforderlich, §§ 104 ff. BGB finden keine Anwendung.
Angemaßte Eigengeschäftsführung i.S.v. § 687 Abs. 2 BGB
1.Besorgung eines objektiv fremden Geschäfts als eigenes.
2.ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
3.positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäftes
4.Rechtsfolge
a.Geschäftsherr
aa.Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. §§ 687 Abs. 2 1, 681 Satz 2, 667 BGB
bb.Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 678 BGB
b.Geschäftsführer
Erläuterung

Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 812 ff., 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1 BGB. Geschuldet wird aber entgegen dem Wortlaut nicht die Herausgabe von allem, was aus der Geschäftsführung erlangt wurde. Dies würde dem Anspruch des Geschäftsherrn entgegenstehen und auf ein „juristisches Karussell“ hinauslaufen. Ersetzt werden nur wertsteigernde Aufwendungen auf das Erlangte, soweit der Geschäftsführer nach Bereicherungsgrundsätzen auf Kosten des Geschäftsführers bereichert ist.

Ermittlung von Leistungsinhalt, Leistungsort und Leistungszeit
1.Leistungsinhalt
a.Stückschuld: Leistungsgegenstand individuell bestimmt
Definition
Stückschuld

Leistungsgegenstand individuell bestimmt

b.Gattungsschuld: Leistungsgegenstand nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt, vgl. § 243 BGB
Definition
Gattungsschuld

Leistungsgegenstand nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt, vgl. § 243 BGB

c.Vorratsschuld: Leistungsgegenstand nur aus bestimmtem Vorrat zu erbringen
Definition
Vorratsschuld

Leistungsgegenstand nur aus bestimmtem Vorrat zu erbringen

d.Geldschuld: keine Gattungsschuld, aber Regeln gelten grds. analog
2.Leistungsort und Leistungszeit (wird in vier Stufen ermittelt)
a.ausdrückliche oder konkludente Parteivereinbarung
b.Umstände (vor allem Natur des Schuldverhältnisses)
c.gesetzliche Sonderregeln
aa.Leistungsort: z.B. §§ 261, 374, 679, 700 Abs. 1 Satz 3 BGB
bb.Leistungszeit: z.B. §§ 556b Abs. 1, 604 Abs. 1, 609, 614, 641 BGB
d.im Zweifel
aa.§ 269 BGB, Leistungsort beim Schuldner
bb.§ 271 BGB, sofortige Fälligkeit
Vertretenmüssen, § 276 BGB
1.Vertretenmüssen des Schuldners
a.mit Verschulden, §§ 276 BGB
b.ohne Verschulden: Garantiehaftung, Beschaffungsrisiko, Zufallshaftung gem. § 278 Satz 2 BGB
2.Vertretenmüssen des Gläubigers
a.schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten
b.Obliegenheitsverletzungen
c.vertragliche Risikoübernahme
Zurechnung fremden Verschuldens, § 278 BGB
1.Wirksames Schuldverhältnis
2.„Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient = Erfüllungsgehilfe (mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig) ODER gesetzlicher Vertreter
3.„zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit“ (äußerer und innerer Zusammenhang mit übernommener Schuld, d.h. nicht lediglich bei Gelegenheit der Erfüllung, z.B. Diebstahl)
4.Verschulden des Erfüllungsgehilfen nach § 276 BGB
5.Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schuldners
Freiwerden von der Leistungspflicht, § 275 BGB
1.Wirksames Schuldverhältnis
a.Entstanden
aa.vertraglich durch Einigung
bb.gesetzlich
b.keine Wirksamkeitshindernisse
2.Leistungspflicht des Schuldners
3.Unmöglichkeit der Leistung
a.§ 275 Abs. 1 BGB, Leistung ist unmöglich
aa.anfänglich oder nachträglich
bb.objektiv oder subjektiv
cc.ganz oder teilweise
aa.Leistung ist faktisch unmöglich
bb.Abwägung zwischen wirtschaftlichem Aufwand der Leistungserbringung und Leistungsinteresse des Gläubigers
cc.Berücksichtigung des Verschuldens, § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB
aa.in Person zu erbringende Leistung ist unmöglich
bb.Abwägung zwischen persönlichem Hinderungsgrund und Leistungsinteresse des Gläubigers
4.Rechtsfolge
a.bei § 275 Abs. 1 BGB: Leistungsbefreiung kraft Gesetz
b.bei § 275 Abs. 2 und 3 BGB: Leistungsbefreiung (nur) auf Einrede
Rechte des Reisenden, §§ 651a ff. BGB
1.Wirksamer Reisevertrag i.S.v. § 651a BGB, Pauschalreise: mindestens zwei Leistungsteile, die zu einer Gesamtleistung verschmolzen sind
2.Mangel der Reise, § 651c Abs. 1 BGB (Abgrenzung zu bloßen Unannehmlichkeiten des Massentourismus)
3.Rechte des Reisenden
a.Abhilfeverlangen, § 651c Abs. 2 BGB
aa.Kein Ausschluss, § 651c Abs. 2 Satz 2 BGB
bb.Aufwendungsersatzanspruch gem. Abs. 3 bei befristetem Abhilfeverlangen
b.Mängelanzeige gem. § 651d Abs. 2 BGB
c.Kündigung, § 651e BGB
aa.erhebliche Beeinträchtigung bzw. Unzumutbarkeit, § 651e Abs. 1 BGB
bb.befristetes Abhilfeverlangen, § 651e Abs. 2 Satz 1 BGB
cc.Kündigungserklärung
d.Schadensersatz, § 651f BGB
aa.Vertretenmüssen
bb.Mängelanzeige oder
cc.Abhilfeverlangen
dd.bei erheblicher Beeinträchtigung: Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubzeit, Abs. 2
4.Ausschlussfrist, § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB
5.Verjährung, § 651g Abs. 2 BGB
Bürgschaft
1.Anspruch entstanden
a.Bestehen einer zu sichernden Hauptforderung, z.B. §§ 488, 491 BGB
b.Bestehen eines Bürgschaftsvertrages, §§ 765, 766 BGB
c.Fälligkeit der Hauptforderung
2.Anspruch erloschen
a.Erlöschen der Hauptforderung, z.B. §§ 362, 142 BGB
b.Erlöschen des Bürgschaftsanspruchs, z.B. §§ 362, 142 BGB, § 313 BGB
3.Anspruch nicht gehemmt
a.Einreden gegen die Hauptforderung, z.B. §§ 768 i.V.m. 214 BGB
b.Einreden gegen die Bürgschaft, z.B. §§ 770, 771 BGB
Berechtigte GoA
1.Anwendbarkeit
Pbei fehlgeschlagenen Geschäften, ggf. §§ 812 ff. BGB
2.Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB (jede fremdnützige Tätigkeit)
3.Für einen anderen
a.Fremdes Geschäfts, (P) sog. auch-fremdes Geschäft
b.Bewusstsein der Fremdheit (sonst § 687 Abs. 1 BGB)
c.Fremdgeschäftsführungswille, sonst eventuell § 687 Abs. 2 BGB
4.Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, (P) nichtige Verträge
5.Rechtfertigung der Geschäftsübernahme gem. § 683 Satz 1 BGB
a.Objektives Interesse des Geschäftsherrn (Nützlichkeit)
b.Subjektiver Wille des Geschäftsherrn (wirklich oder mutmaßlich)
c.Ggf. § 679 BGB beachten
6.Rechtsfolge
a.Für den Geschäftsführer: Aufwendungsersatz gem. §§ 670, 683 Satz 1; nach h.M. auch risikotypischer Schaden, u.U. Honorarh.M.
Definition
Für den Geschäftsführer

Aufwendungsersatz gem. §§ 670, 683 Satz 1; nach h.M. auch risikotypischer Schaden, u.U. Honorar

b.Für den Geschäftsherrn
aa.Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten gem. §§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB, beachte: § 682 BGB
bb.Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 677BGB bei Ausführungsverschulden, beachte: § 680 BGB
Angemaßte Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 2 BGB
1.Fremdes Geschäft
2.Positive Kenntnis von der Fremdheit und magelnden Berechtigung
3.Kein Fremdgeschäftsführungswille
4.Rechtsfolge
a.Herausgabe des Erlangten, §§ 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2 BGB
b.Schadensersatz für den Geschäftsherrn, §§ 678, 687 Abs. 2 BGB
c.ggf. Aufwendungsersatz für den Geschäftsführer, §§ 684 Satz 1, 687 Abs. 2 Satz 2 BGB
Prüfung von Rücktritt und Minderung gem. §§ 634 Nr. 3 Fall 1 und 2, 636, 323 / 326; 638 BGB
1.Anwendbarkeit: nach Abnahme, kein Fall des § 651 BGB
2.Wirksamer Werkvertrag i.S.v. § 631 Abs. 1 BGB
3.Vorliegen eines Mangels i.S.v. § 633 Abs. 2 und 3 BGB
4.Erfolgsloses Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB Ausnahme: gem. § 636 BGB, ggf. i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB; bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 326 Abs. 5 BGB
5.(nur bei Rücktritt) Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
6.Kein Gewährleistungsausschluss / Ausschluss des Rücktritts / Ausschluss der Minderung; gem. §§ 640 Abs. 2, 323 Abs. 6 Fall 1 und 2, 639 BGB; durch AGB (§ 309 Nr. 8 b BGB beachten)
7.Keine Verjährung, §§ 634a BGB (beachte Abs. Abs. 4 und 5), 218 BGB
8.Rücktritts- oder Minderungserklärung, § 349 BGB (analog)
9.Rechtsfolge
a.bei Rücktritt: Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 ff. BGB
b.bei Minderung: Minderung des Kaufpreises gem. § 638 Abs. 3 BGB; ggf. Rückerstattung, § 638 Abs. 4 BGB
Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB
1.Vermieterpfandrecht entstanden
a.Bestehen eines Mietverhältnisses
b.Einbringen der Sache: mit Willen des Mieters nicht nur vorübergehend in die Mietsache eingebracht
c.Sache im Eigentum des Mieters (nach h.M. analog für Anwartschaftsrecht); nach h.M. kein gutgläubiger Erwerbh.M.
d.Forderung des Vermieters
e.Pfändbarkeit der Sache
2.Vermieterpfandrecht nicht erloschen
a.Allgemeine Erlöschensgründe gem. §§ 1257 i.V.m. 1242, 1252, 1255 f.; 936 BGB
b.Besondere Erlöschensgründe gem. §§ 562a, 562b Abs. 2 Satz 2 BGB
3.Rechtsfolge
a.Berechtigte Inbesitznahme gem. § 562b Abs. 1 BGB; Herausgabeanspruch, § 562b Abs. 2 BGB
b.Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB
Gewährleistung im Mietrecht – Minderung, § 536 BGB
1.Anwendbarkeit: nach Überlassung
2.Wirksamer Mietvertrag
3.Mangel der Mietsache
a.Mangel, § 536 Abs. 1 BGB oder
b.Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, § 536 Abs. 2 BGB
4.Bei Überlassung oder im Laufe der Mietzeit
5.Kein Gewährleistungsausschluss
a.Kraft Gesetzes, z.B. § 536b BGB
b.Kraft Vereinbarung (beachte § 536d BGB)
6.Erlöschen des Mietzinsanspruches kraft Gesetzes
7.Keine Verjährung, § 195 BGB (nicht § 548 BGB)
1.Wirksamer Schenkungsvertrag unter einer Auflage i.S.d. §§ 516 Abs. 1, 525 Abs. 1 BGB
a.Einigung i.S.d. §§ 516 Abs. 1, 525 Abs. 1 BGB
aa.Schenkung: Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten
Definition
Schenkung

Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten

bb.Unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung
PGemischte Schenkung
b.Keine Wirksamkeitshindernisse, insbesondere Form gem. § 518 Abs. 1 BGB (beachte § 518 Abs. 2 BGB)
2.Vollständige oder teilweise Nichtvollziehung der Auflage
3.Rücktrittsvoraussetzungen gem. §§ 527 Abs. 1 i.V.m. 323 ff. BGB
a.Rücktrittsgrund gem. §§ 323 Abs. 1, 326 BGB
b.Kein Ausschluss gem. § 527 Abs. 2 BGB
c.Rücktrittserklärung
4.Anspruch des Schenkenden auf Herausgabe des Schenkungsgegenstandes nach den Regeln des Bereicherungsrechts (Rechtsfolgenverweisung)
Rücktritt oder Minderung, §§ 437 Nr. 2, 323 / 326 oder 441 BGB
1.Anwendbarkeit der Sachmängelhaftung
Erläuterung

Sachkauf (§ 433 BGB), Rechtkauf (§ 433, 453 Abs. 1 BGB), Werklieferungsvertrag (§§ 433, 651 BGB)

2.Wirksamer Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB oder §§ 433, 453 BGB oder §§ 433, 651 BGB
3.Vorliegen eines Mangels i.S.v. §§ 434 (Sachmangel), 435 (Rechtsmangel) BGB
4.bei Gefahrübergang, z.B. Übergabe, § 446 BGB
5.Erfolgslose angemessene Fristsetzung
b.bei Minderung auch erforderlich, vgl. § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB „statt zurückzutreten“
c.aber i.d.R. enthalten im Nacherfüllungsverlangen
d.Ausnahme: Bei behebbaren Mängeln gem. § 323 Abs. 2 BGB, 440 BGB; bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 326 Abs. 5 BGB
Definition
Ausnahme

Bei behebbaren Mängeln gem. § 323 Abs. 2 BGB, 440 BGB; bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 326 Abs. 5 BGB

6.(nur bei Rücktritt): Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
7.Kein Ausschluss der Sachmängelhaftung bzw. Ausschluss des Rücktritts / der Minderung
Erläuterung

gem. §§ 442, 444, 475; AGB (§ 309 Nr. 8 b BGB beachten); § 323 Abs. 6 Fall 1 / Fall 2 BGB; § 377 HGB; Parteivereinbarung

8.Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, §§ 438 Abs. 4 oder 5, 218 BGB
9.Rücktritts- oder Minderungserklärung, § 349 BGB (analog)
10.Rechtsfolge
a.bei Rücktritt: Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB
b.bei Minderung: Minderung des Kaufpreises, § 441 Abs. 3 BGB; ggf. Rückerstattung, § 441 Abs. 4 BGB
Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB
1.Gegenseitiger
2.Fälliger (im Zweifel: § 271 BGB)
3.Konnexer Gegenanspruch (d.h. aus dem selben rechtlichen Verhältnis)
4.Keine Verpflichtung zur Vorleistungspflicht (beachte aber § 321 BGB)
5.§ 322 (Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug)
Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB, nach allgemeinen Regeln
1.Mehrere Schuldner eines Gläubigers
a.rechtsgeschäftlich: Parteivereinbarung, z.B. kumulativer Schuldbeitritt
b.gesetzlich: z.B. §§ 840, 774 Abs. 2 BGB
2.Jeder schuldet allein die ganze Leistung
3.Nur einmalige Forderungsberechtigung des Gläubigers
4.Befriedigung des gleichen Leistungsinteresses
5.Rechtliche Verbundenheit (Abgrenzung zum Zessionsregress, § 255 BGB): nach h.M. bei sog. Gleichstufigkeit der Haftung (nach a.A.: Tilgungsgemeinschaft)a.A., h.M.
6.Rechtsfolge
a.grds. Einzelwirkung, § 425 BGB
b.Ausnahme: §§ 422-424 BGB: Gesamtwirkung
c.im Innenverhältnis Ausgleich gem. § 426 BGB
Drittschadensliquidation (DSL)
1.Anwendbarkeit: VSD ist vorrangig
2.Voraussetzungen
a.Geschädigter ist ohne Anspruch
b.Anspruchsinhaber ist ohne Schaden
c.Infolge zufälliger Schadensverlagerung, Fallgruppen:
aa.mittelbare Stellvertretung (Kommissionsfälle)
bb.Obhut für fremde Sachen
cc.obligatorische Gefahrentlastung, insbesondere §§ 447 oder 644 BGB (aber: §§ 421 Abs. 1 Satz 2, 425 Abs. 1 HGB sowie § 474 Abs. 2 BGB beachten)
3.Rechtsfolge
a.Gläubiger macht Schaden des Dritten geltend: Erlösherausgabe gem. § 285 BGB oder
Definition
Gläubiger macht Schaden des Dritten geltend

Erlösherausgabe gem. § 285 BGB oder

b.Geschädigter hat gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Abtretung des Anspruches gem. § 285 BGB
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
1.Leistungsnähe: Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen
Definition
Leistungsnähe

Dritter muss mit der Leistung bestimmungsgemäß wie der Gläubiger in Berührung kommen

Erläuterung

2.Gläubigernähe (Einbeziehungsinteresse)

a.früher: personenrechtliche Fürsorgeverhältnis (Familie, Dienst), auch: Wohl- und Weheverhältnis
b.heute: jedes vertragliche Einbeziehungsinteresse reicht (z.B. „Gutachterfälle“)
c.wenn Leistung dem Dritten zugutekommen soll
3.Erkennbarkeit für den Schuldner bzgl. Leistungs- und Gläubigernähe
4.Schutzbedürftigkeit, d.h. Dritter hat keine eigenen vertraglichen Ansprüche
Dritter erhält einen eigenen vertraglichen Anspruch
1.Anwendbarkeit auf alle Forderungen und andere Rechte, § 413 BGB
2.Wirksame Einigung i.S.v. § 398 BGB Abtretungsvertrag (§§ 145, 147), Einigung, Inhalt, keine Wirksamkeitshindernisse
3.Kein Abtretungsausschluss, §§ 399, 400 BGB
a.Parteivereinbarung, Inhaltsänderung, § 399 BGB
b.Unpfändbare Forderung, § 400 BGB
4.Berechtigung (grds. kein gutgläubiger Forderungserwerb)
5.Rechtsfolge
1.Inhaberwechsel, vgl. auch § 401 BGB
2.Schuldnerschutz
a.§ 404 BGB (Erhalt bestehender Einreden und Einwendungen, soweit sie ihrem Rechtsgrund nach angelegt sind)
b.§ 406 BGB (Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber. dem Neugläubiger, soweit Vertrauen auf die Aufrechungsmöglichkeit schützenswert)
c.§§ 407-409 BGB (Schutz bei irrtümlicher Leistung, auch Aufrechnung, an den falschen Gläubiger)
Widerruf im Rahmen der Verbraucherschutzvorschriften
1.Anspruch entstanden
a.Einigung
b.Keine Wirksamkeitshindernisse
2.Anspruch erloschen, insbesondere durch Widerruf gem. § 355 Abs. 1 BGB (oder Rückgabe gem. § 356 BGB) i.V.m. Verbraucherschutzvorschriften (§§ 312 Abs. 1 Satz 1 / 2, 312d Abs. 1 Satz 1 / 2, 485 Abs. 1, 495 Abs. 1 / 503 Abs. 1 BGB, § 4 FernUSG, 13a Abs. 3 UWG)
a.Anwendbarkeit der jeweiligen Verbraucherschutzvorschrift
aa.persönlich (§§ 13, 14 BGB)
bb.sachlich
b.Voraussetzungen des Widerrufs / Rückgaberechts, insbesondere form- und fristgerechte Ausübung (nur Grundsätze; beachte Modifikation in den einzelnen Vertragstypen)
aa.Form: Textform (§ 126b BGB) oder Rücksendung (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB); Rückgabe, § 356 Abs. 1 Satz 1 BGB
Definition
Form

Textform (§ 126b BGB) oder Rücksendung (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB); Rückgabe, § 356 Abs. 1 Satz 1 BGB

bb.Frist
(1)Beginn: grds. mit Aushändigung ordnungsgemäßer Belehrung, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
(2)Dauer: grds. zwei Wochen, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
(3)Ablauf / Erlöschen: mit Fristablauf, 6-Monatsgrenze des § 355 Abs. 3 BGB beachten
Rücktritt gem. §§ 326 Abs. 5, 323 BGB bei Unmöglichkeit
1.Anwendbarkeit (bei Dauerschuldverhältnissen hat die Kündigung Vorrang, § 314 BGB)
2.Rücktrittsgrund: gesetzlich gem. §§ 326 Abs. 5, 323 BGB
a.Wirksamer gegenseitiger Vertrag
b.Freiwerden des Schuldners von der Leistungspflicht gem. §§ 275 Abs. 1- 3 BGB
c.Fristsetzung entfällt (§ 326 Abs. 5 Halbsatz 2 BGB)
d.Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts
aa.gem. §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 BGB (alleiniges oder weit überwiegendes Verschulden des Gläubigers; Annahmeverzug)
bb.gem. §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 Satz 1 BGB (bei Teilleistung Interessenfortfall, falls Rücktritt vom ganzen Vertrag)
3.Rücktrittserklärung, § 349 BGB
4.Rechtsfolgen (siehe oben)
Rücktritt gem. § 323 BGB bei Pflichtverletzung im Sinne einer Schlechtleistung oder Verzögerung
1.Anwendbarkeit (bei Dauerschuldverhältnissen hat die Kündigung Vorrang, § 314 BGB)
2.Rücktrittsgrund: gesetzlich gem. § 323 Abs. 1 Var. 1 oder 2 BGB
a.Wirksamer gegenseitiger Vertrag
b.Pflichtverletzung
aa.Spätleistung (Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit)
bb.Schlechterfüllung
c.Fristsetzung zur Leistungserbringung (Frist angemessen, § 323 Abs. 1 BGB) + Fristablauf oder Entbehrlichkeit, § 323 Abs. 2 BGB
d.Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts
aa.gem. § 323 Abs. 6 BGB (alleiniges oder weit überwiegendes Verschulden des Gläubigers)
bb.gem. § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB (bei Teilleistung Interessenfortfall, falls Rücktritt vom ganzen Vertrag)
3.Rücktrittserklärung, § 349 BGB
4.Rechtsfolgen (siehe oben)
Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB
1.Anwendbarkeit (bei Dauerschuldverhältnissen hat die Kündigung Vorrang, § 314 BGB)
2.Rücktrittsgrund
a.vertraglich (ausdrückliche Vereinbarung; § 323 Abs. 2 Nr. 2; § 376 HGB)
b.gesetzlich (insbesondere §§ 313 Abs. 3 Satz 1; 321 Abs. 2 Satz 1; 323 Abs. 1; 324; 326 Abs. 5; 355; 437 Nr. 2, 440 bzw. 634 Nr. 3, 636 i.V.m. 323, 326 Abs. 5 BGB)
3.ggf. Prüfung spezieller Voraussetzungen der Rücktrittsnormen erforderlich  kein Ausschluss des Rücktritts, z.B. Parteiabrede, AGB, §§ 442; 536b, 640 Abs. 2 BGB)
4.Rücktrittserklärung, § 349 BGB
5.Rückgewährschuldverhältnis
a.Erlöschen der Primäransprüche + Rückgewähr ( Herausgabe) empfangener Leistungen, § 346 Abs. 1 BGB
b.falls Rückgewähr nicht möglich: Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 BGB, Ausschluss § 346 Abs. 3 BGB, aber: Satz 2!
c.Nutzungsersatz, § 346 Abs. 1 Satz 2 BGB (tatsächlich gezogene) und § 347 BGB (nicht gezogene)
d.Verwendungsersatz, § 347 Abs. 2 BGB
e.Gem. § 325 BGB ist neben dem Rücktritt auch Schadensersatz möglich
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
1.Aufrechnungslage (§ 387 BGB)
a.Gegenseitigkeit: jeder ist Gläubiger und Schuldner
b.Gleichartigkeit: grds. nur bei Geldforderungen oder gleichartigen Gattungsschulden (selten)
c.Durchsetzbare Aktivforderung = Gegenforderung (fällig und einredefrei), § 390 BGB
d.Erfüllbare Passivforderung = Hauptforderung (im Zweifel sofort, § 271 Abs. 1 Fall 2 BGB)
2.Aufrechnungserklärung, § 388 BGB, beachte: § 388 Satz 2 BGB!
3.Kein Ausschluss, §§ 393, 394 BGB
a.Nicht gegen Forderung aus unerlaubter Handlung, § 394 BGB
b.Nicht gegen unpfändbare Forderungen, § 393 BGB
4.rückwirkendes Erlöschen (§ 389 BGB)
Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
1.Anwendbarkeit: Regelungslücke, d.h.
a.Vorrang gesetzlich geregelter Leistungsstörungsinstitute; Auslegung; Anfechtung
b.aber vorrangig bei beidseitigem Irrtum und Zweckverfehlung (str)
2.Vorliegen eines Umstandes, der zur Grundlage des Vertrages geworden ist (tatsächliches Element), mindestens eine Partei setzte den Umstand als vertragswesentlich voraus
a.objektive Umstände, § 313 Abs. 1 BGB
b.subjektive Umstände, § 313 Abs. 2 BGB (insbesondere Doppelirrtum, str.)
3.Schwerwiegende Änderung oder Fehlen eines Umstandes („Wegfall“)
4.Parteien hätten Vertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen (hypothetisches Element)
5.Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung alle Umstände unzumutbar (normatives Element), d.h. der andere muss sich redlicherweise auf den Fortfall einlassen
6.Rechtsfolge
a.Vorrangig Anspruch auf Anpassung, § 313 Abs. 1 BGB
b.sonst: Aufhebung durch Rücktritt und Kündigung, § 313 Abs. 3 BGB; Folge: §§ 346 ff. BGB
Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB
1.Wirksames Schuldverhältnis
2.Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers, vgl. § 271 BGB
3.Leistungsvermögen des Schuldners
a.Leistungsbereitschaft, § 297 BGB
b.Nachholbarkeit der Leistung (sonst: Unmöglichkeit)
4.Angebot des Schuldners
a.tatsächlich gem. § 294 BGB
aa.zur rechten Zeit
bb.am rechten Ort
cc.in der richtigen Art und Weise
b.wörtlich gem. § 295 BGB
c.entbehrlich gem. § 296 BGB oder § 242 BGB
5.Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger, § 293 BGB
6.Keine Beendigung des Annahmeverzuges
7.Rechtsfolge
a.§ 300 Abs. 1 BGB (Haftungsmilderung zugunsten des Schuldners)
b.§ 300 Abs. 2 BGB (Übergang der Leistungsgefahr)
c.§ 326 Abs. 2 1 F. 2 BGB (Übergang der Preisgefahr, auch: §§ 615 S. 1, 644 Abs. 1 Satz 2 BGB)
d.§ 304 BGB (Anspruch des Schuldners auf Ersatz der Mehraufwendungen)
Schuldnerverzug, § 286 BGB
1.Wirksames Schuldverhältnis i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.rechtsgeschäftlich
b.gesetzlich
2.Fälliger und einredefreie Anspruch
3.Nichtleistung trotz Möglichkeit
4.Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung
a.gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB (bestimmte oder bestimmbare Leistungszeit)
b.gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB (ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung)
c.gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB (sonstige Gründe, z.B. Selbstmahnung)
d.30 Tage nach Fälligkeit bei Entgeltforderung, § 286 Abs. 3 BGB
5.Keine Beendigung des Verzugs
6.Vermutetes Verschulden, § 286 Abs. 4 BGB
7.Rechtsfolge
a.SEA neben der Leistung, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (Verzögerungsschaden)
b.SEA statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB
c.Haftungsverschärfung, § 287 Satz 2 BGB
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