Tatsächliches Angebot
Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, durch bloßes Zugreifen die Leistung anzunehmen. Das tatsächliche Angebot ist ein Realakt und keine Willenserklärung. Der Gläubiger kommt daher auch dann in Verzug, wenn er vom Angebot keine Kenntnis hat; § 130 BGB findet keine Anwendung. Das Angebot muss erfolgen
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil