Gattungsschuld
- Zivilrecht
Leistungsgegenstand nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt, vgl. § 243 BGB
Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen
Leistungsgegenstand nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt, vgl. § 243 BGB
Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen