Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Leistungsgefahr

Gefahr, die Leistung noch (einmal) erbringen zu müssen bei Stückschulden trägt grds. der Gläubiger die Leistungsgefahr, siehe 275 Abs. 1-Abs. 3 bei Geldschulden trägt der Schuldner die Leistungsgefahr bei Gattungsschulden trägt grds. der Schuldner die Leistungsgefahr, Ausnahme: Beschränkung, dann nämlich wieder 275 Abs. 1-3, es gibt dazu 2 Fälle: Konkretisierung, § 243 Abs. 2 (alles zur Leistung erforderliche getan), § 300 Abs. 2 (Annahmeverzug des Gläubigers), Parteivereinbarung, § 311 Untergang der Gattung / des Vorrats

Zivilrecht · Definitionen

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz