Leistungsgefahr
Gefahr, die Leistung noch (einmal) erbringen zu müssen bei Stückschulden trägt grds. der Gläubiger die Leistungsgefahr, siehe 275 Abs. 1-Abs. 3 bei Geldschulden trägt der Schuldner die Leistungsgefahr bei Gattungsschulden trägt grds. der Schuldner die Leistungsgefahr, Ausnahme: Beschränkung, dann nämlich wieder 275 Abs. 1-3, es gibt dazu 2 Fälle: Konkretisierung, § 243 Abs. 2 (alles zur Leistung erforderliche getan), § 300 Abs. 2 (Annahmeverzug des Gläubigers), Parteivereinbarung, § 311 Untergang der Gattung / des Vorrats
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