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StaatsorganisationsR

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 536 Prüfungspunkte

15 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 16 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (31)
  • Art. 109 III GG: Länder dürfen gemeinsam bis 0,35 % des BIP Kredite aufnehmen (zuvor faktisch Null seit 2020)

    Landesschuldenbremse mit neuem Spielraum · geändert seit 25.3.2025

  • Art. 115 GG: Verteidigungsausgaben oberhalb 1 % des nominalen BIP sind von der Schuldenbremse ausgenommen (auch Zivilschutz, Cybersicherheit)

    Die Schuldenbremse aus dem Material von 2014 gilt so nicht mehr · geändert seit 25.3.2025

  • Art. 143h GG vollständig neu gefasst: Sondervermögen 'Infrastruktur und Klimaneutralität' bis 500 Mrd. EUR, zwölf Jahre, 100 Mrd. KTF, 100 Mrd. Länder

    Zusätzlichkeitserfordernis (Investitionsquote über 10 %), Berichts- und Prüfungspflichten gegenüber Bund und Bundesrechnungshof · geändert seit 25.3.2025

  • Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot

    Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024

  • Zuständigkeitskatalog des BVerfG von Art. 93 nach Art. 94 GG verschoben; Art. 94 IV GG regelt jetzt die Bindungswirkung der Entscheidungen

    Art. 93 I GGArt. 94 I GG

    Jede Zulässigkeitszitierung im Verfassungsprozessrecht ist falsch; das BVerfGG (§§ 13, 63 ff., 76 ff., 90 ff.) bleibt unverändert · geändert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Organstreitverfahren von Art. 93 I Nr. 1 GG nach Art. 94 I Nr. 1 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 1 GGArt. 94 I Nr. 1 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für abstrakte Normenkontrolle von Art. 93 I Nr. 2 GG nach Art. 94 I Nr. 2 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 2 GGArt. 94 I Nr. 2 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Verfahren nach Art. 72 II GG von Art. 93 I Nr. 2a GG nach Art. 94 I Nr. 2a GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 2a GGArt. 94 I Nr. 2a GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Bund-Länder-Streit von Art. 93 I Nr. 3 GG nach Art. 94 I Nr. 3 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 3 GGArt. 94 I Nr. 3 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von Art. 93 I Nr. 4 GG nach Art. 94 I Nr. 4 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4 GGArt. 94 I Nr. 4 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4a GG nach Art. 94 I Nr. 4a GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4a GGArt. 94 I Nr. 4a GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Kommunalverfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4b GG nach Art. 94 I Nr. 4b GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4b GGArt. 94 I Nr. 4b GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Nichtanerkennungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4c GG nach Art. 94 I Nr. 4c GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4c GGArt. 94 I Nr. 4c GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für sonstige bundesgesetzlich zugewiesene Fälle von Art. 93 I Nr. 5 GG nach Art. 94 I Nr. 5 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 5 GGArt. 94 I Nr. 5 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 93 GG

    Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)

    Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024

  • § zweitstimmendeckung BWahlG

    BVerfG 2 BvF 1/23: Zweitstimmendeckung ist verfassungsgemäß; Überhang- und Ausgleichsmandate entfallen, feste Bundestagsgröße

    Das Sitzzuteilungsschema von 2014 beschreibt ein nicht mehr existierendes System; auch 'negatives Stimmgewicht' hat sich weitgehend erledigt · geändert seit 30.7.2024

  • § sperrklausel BWahlG

    5-%-Sperrklausel des BWahlG 2023 verfassungswidrig (7:1), weil die Grundmandatsklausel gestrichen wurde

    Fortgeltung mit Maßgabe: Parteien unter 5 % nehmen teil, wenn sie mindestens drei Wahlkreise direkt gewonnen haben · Rechtsprechung seit 30.7.2024

  • Art. 87a I a GG neu: Sondervermögen Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung bis einmalig 100 Mrd. EUR

    Systematisch eine Ausnahme von Art. 109 III, Art. 115 II GG durch Verfassungsänderung · neu eingefügt seit 1.7.2022

  • Art. 143h GG (Erstfassung) durch GG-ÄndG v. 29.09.2020 eingefügt (Übergangsrecht zu Art. 104a III GG)

    Neuer Artikel im Übergangsteil des GG · neu eingefügt seit 1.1.2021

  • Art. 104a III GG: Schwelle für Bundesauftragsverwaltung bei den Kosten der Unterkunft (SGB II) von 50 % auf drei Viertel angehoben

    Der Bund kann sich oberhalb 50 % beteiligen, ohne dass Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) eintritt · geändert seit 8.10.2020

  • BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern

    Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020

  • Art. 107 GG

    Länderfinanzausgleich i.e.S. abgeschafft (GG-ÄndG v. 13.07.2017); Ausgleich erfolgt im Umsatzsteuerverteilungssystem durch Zu- und Abschläge

    Das vierstufige Finanzausgleichsschema ist dreistufig geworden - Stufe 3 (horizontaler Ausgleich) gibt es nicht mehr · geändert seit 1.1.2020

  • Art. 105 II GG: Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer (Grundsteuerreform)

    Kompetenzfrage zur Grundsteuer ist verfassungsrechtlich geklärt · geändert seit 21.11.2019

  • Art. 72 III GG: Abweichungsrecht der Länder bei der Grundsteuer (Öffnungsklausel; Bayern, BW u.a. nutzen es)

    Bei Grundsteuerfällen ist stets das jeweilige Landesmodell zu prüfen · geändert seit 21.11.2019

  • Art. 125b GG angepasst (Übergangsrecht zur Grundsteuerreform)

    Fortgeltung des Bundesrechts bis zur Abweichung durch Landesgesetz · geändert seit 21.11.2019

  • Art. 104d GG neu: Finanzhilfen des Bundes für Investitionen im sozialen Wohnungsbau (gleiches Gesetz: DigitalPakt Schule, ÖPNV-Finanzhilfen)

    Weitere Finanzhilfekompetenz, die das Schema von 2014 nicht kennt · neu eingefügt seit 4.4.2019

  • Art. 114 II GG: erweiterte Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs

    Randpunkt im Staatsorganisationsrecht, aber im Zusammenhang mit Finanzhilfen relevant · geändert seit 20.7.2017

  • Art. 21 III GG neu: Parteien, die darauf ausgerichtet sind, die fdGO zu beeinträchtigen, sind von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen

    Zweites Verfahren neben dem Parteiverbot; mit der Feststellung entfällt auch die steuerliche Begünstigung · neu eingefügt seit 20.7.2017

  • Art. 90 GG

    Verwaltung und Bau der Bundesautobahnen gehen vom Land auf den Bund über (Autobahn GmbH des Bundes)

    In Planfeststellungsklausuren zu Autobahnen ändert sich die Behördenzuständigkeit; keine Bundesauftragsverwaltung mehr · geändert seit 20.7.2017

  • Art. 104c GG neu: Finanzhilfen des Bundes für kommunale Bildungsinfrastruktur; erweitert durch GG-ÄndG v. 28.03.2019 (in Kraft 04.04.2019)

    Neue Kompetenzgrundlage im Finanzverfassungsrecht, 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 20.7.2017

  • Art. 91c V GG neu: übergreifender IT-Zugang zu Verwaltungsleistungen wird durch zustimmungspflichtiges Bundesgesetz geregelt

    Kompetenzgrundlage des OZG; im Schema von 2014 fehlt der gesamte Digitalisierungsstrang · neu eingefügt seit 20.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Demokratieprinzip

I.Verankerung:
1.Bund: Art. 20 I GG und Art. 20 II 1 GG (Grundsatz der Volkssouveränität)
Definition
Bund

Art. 20 I GG und Art. 20 II 1 GG (Grundsatz der Volkssouveränität)

2.Länder: Art. 28 I 1 GG
3.Kreise und Gemeinden: Art. 28 I 2 GG
4.Art. 23 I 1 GG als Richtschnur für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU
II.Definition: Art. 20 II 1 GG: Volksherrschaft.
Definition
Definition

Art. 20 II 1 GG: Volksherrschaft.

1.Unmittelbare Demokratie: Staatsgewalt wird vom Volk selbst ausgeübt in Wahlen und Abstimmungen
Definition
Unmittelbare Demokratie

Staatsgewalt wird vom Volk selbst ausgeübt in Wahlen und Abstimmungen

2.Mittelbare Demokratie (= Indirekte Demokratie): Staatsgewalt wird nicht direkt durch das Volk, sondern durch vom Volk gewählte Organe ausgeübt.
3.Repräsentative Demokratie: Staatsgewalt geht zwar vom Volk aus, aber es besteht keine plebiszitäre (direkte) Demokratie, sondern lediglich die Mitwirkung des Volkes unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen und mittelbar bei Handlungen der gewählten Organe (= Vertreter, Repräsentanten).
Definition
Repräsentative Demokratie

Staatsgewalt geht zwar vom Volk aus, aber es besteht keine plebiszitäre (direkte) Demokratie, sondern lediglich die Mitwirkung des Volkes unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen und mittelbar bei Handlungen der gewählten Organe (= Vertreter, Repräsentanten).

4.Parlamentarische Demokratie: Verwirklichung der repräsentativen Demokratie. Wesentliche Entscheidungen werden durch das Parlament getroffen. Dieses ist das einzige unmittelbar demokratisch legitimierte Organ in der bundesrepublikanischen Staatsordnung und erfüllt den Grundsatz der repräsentativen Demokratie.
Definition
Parlamentarische Demokratie

Verwirklichung der repräsentativen Demokratie. Wesentliche Entscheidungen werden durch das Parlament getroffen. Dieses ist das einzige unmittelbar demokratisch legitimierte Organ in der bundesrepublikanischen Staatsordnung und erfüllt den Grundsatz der repräsentativen Demokratie.

III.Aspekte demokratischer Legitimation
1.Personaler Aspekt: Jeder Amtsträger muss sein Amt über eine Legitimationskette auf den Willen des Volkes zurückführen können.
Definition
Personaler Aspekt

Jeder Amtsträger muss sein Amt über eine Legitimationskette auf den Willen des Volkes zurückführen können.

2.Sachlich-inhaltlicher Aspekt: Jede staatliche Entscheidung muss wertungsmäßig als Vollzug des Willens des Staatsvolkes erscheinen, dh durch Vollzug der vom Parlament (unmittelbar demokratisch legitimiert) erlassenen Gesetze durch die Exekutive, durch Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, durch Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung.
Definition
Sachlich-inhaltlicher Aspekt

Jede staatliche Entscheidung muss wertungsmäßig als Vollzug des Willens des Staatsvolkes erscheinen, dh durch Vollzug der vom Parlament (unmittelbar demokratisch legitimiert) erlassenen Gesetze durch die Exekutive, durch Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, durch Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung.

3.Institutioneller Aspekt
a.klar umrissene Amtsbefugnisse
b.Partizipation der Bürger an der Verwaltung.
IV.Wesentlichkeitstheorie: Konkretisierung des Demokratieprinzips; postuliert einen konkludenten Parlamentsvorbehalt für Gesetze, die grundrechtswesentliche Fragen regeln. Beipiel: Gesetz zur Neuzulassung von Ärzten.
Definition
Wesentlichkeitstheorie

Konkretisierung des Demokratieprinzips; postuliert einen konkludenten Parlamentsvorbehalt für Gesetze, die grundrechtswesentliche Fragen regeln. Beipiel: Gesetz zur Neuzulassung von Ärzten.

1.Parlamentsvorbehalt: wesentliche Grundrechtsbeschränkungen sind vom Bundestag als einzig unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ zu regeln
2.Bestimmtheitsgrundsatz: gesetzliche Regelungen müssen um so detaillierter sein, je stärker der Grundrechtseingriff.
Erläuterung

Volksabstimmungen (Plebiszite)

I.Formen (Vorsicht: Begriffe werden nicht einheitlich verwendet!)
Definition
Formen (Vorsicht

Begriffe werden nicht einheitlich verwendet!)

1.Volksbefragung: rechtlich unverbindliche Befragung der Stimmberechtigten zu einem bestimmten Thema
2.Volksentscheid (Referendum): verbindlicher Beschluss der Wahlberechtigten über eine ihnen vorgelegte Frage
3.Volksinitiative: erzwingt die Befassung des Parlaments mit einem bestimmten Thema
4.Volksbegehren: Erzwingung der Durchführung eines Volksentscheides
Definition
Volksbegehren

Erzwingung der Durchführung eines Volksentscheides

II.im GG
1.ausdrücklich vorgesehen in Art. 29 GG und Art. 118 G, betreffend territoriale Neugliederung
2.sonst ganz allgemein in Art. 20 II 2 GG: „...und Abstimmungen...“
III.Volksabstimmungen auf Länderebene: nach dem GG zulässig, dh Länder sind frei, Elemente der direkten Demokratie in ihre (Landes-)Verfassungen aufzunehmen. Verstoß gegen GG nur, wenn in den Ländern Volksabstimmungen zu Themen vorgenommen werden, für die das GG die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zuweist.
IV.Str. ist verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Durchführung oder Einführung von Plebisziten auf Bundesebene.
1.GG sieht außer in den konkret genannten Fällen keine Plebiszite vor.
2.PEinführung
a.Einführung durch einfaches Bundesgesetz kollidiert mit den grundgesetzlich geregelten Ausprägungen der parlamentarischen Demokratie.
b.Einführung im Wege der Verfassungsänderung ist, gemessen an Art. 79 III GG zulässig, solange die repräsentative Demokratie nicht insgesamt abgeschafft wird.
Erläuterung

Wahlen

I.Wahlrechtsgrundsätze, Artt. 38 I 1, 28 I 2 GG
1.Allgemein: Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen und jeder darf gewählt werden. Zulässig ist jedoch eine verhältnismäßige Differenzierung. Klassische Begrenzungen
Definition
Allgemein

Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen und jeder darf gewählt werden. Zulässig ist jedoch eine verhältnismäßige Differenzierung. Klassische Begrenzungen

a.Beschränkung auf Staatsbürger: Wahlrecht steht nach Art. 20 II GG dem Volk zu. Mit „Volk“ ist das deutsche Volk gemeint. Argument: Präambel und Art. 1 II GG, Art. 146 GG. Daher gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht für Ausländer, § 12 BWG. Ausnahmsweise garantiert Art. 28 I 3 GG ein kommunales Wahlrecht für EU-Bürger.
Definition
Beschränkung auf Staatsbürger

Wahlrecht steht nach Art. 20 II GG dem Volk zu. Mit „Volk“ ist das deutsche Volk gemeint. Argument: Präambel und Art. 1 II GG, Art. 146 GG. Daher gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht für Ausländer, § 12 BWG. Ausnahmsweise garantiert Art. 28 I 3 GG ein kommunales Wahlrecht für EU-Bürger.

Argument
  • Präambel und Art. 1 II GG, Art. 146 GG. Daher gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht für Ausländer, § 12 BWG. Ausnahmsweise garantiert Art. 28 I 3 GG ein kommunales Wahlrecht für EU-Bürger.
b.Wahlalter
aa.Aktives Wahlrecht: in Art. 38 II Hs. 1 GG verfassungskräftig festgeschrieben. § 12 I Nr. 1 BWahlG ist lediglich eine einfach-gesetzliche Wiederholung, so dass eine Änderung dieses Wahlalters nur unter den Voraussetzungen des Art. 79 GG möglich wäre.
bb.Passives Wahlrecht: Art. 38 II Hs. 2 GG verweist auf „Volljährigkeit“ und damit auf § 2 BGB. Begreift man dies als dynamische Verweisung, könnte man lediglich § 13 I BWahlG und § 2 BGB ändern, um die Wählbarkeit bereits mit 16 Jahren eintreten zu lassen. Nach dieser Lesart könnte das Alter der Wählbarkeit ohne Verfassungsänderung reduziert werden.
Definition
Passives Wahlrecht

Art. 38 II Hs. 2 GG verweist auf „Volljährigkeit“ und damit auf § 2 BGB. Begreift man dies als dynamische Verweisung, könnte man lediglich § 13 I BWahlG und § 2 BGB ändern, um die Wählbarkeit bereits mit 16 Jahren eintreten zu lassen. Nach dieser Lesart könnte das Alter der Wählbarkeit ohne Verfassungsänderung reduziert werden.

cc.Herabsetzung des Wahlalters im Rahmen des aktiven Wahlrechts nach Art. 38 II Hs. 1 GG: Es könnte ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vorliegen. Art. 20 II 2 GG bestimmt, dass die Staatsgewalt vom Volk durch Wahlen ausgeübt wird. Die Wahlentscheidung ist ein Akt politischer Selbstbestimmung des Bürgers als Teil des Staatsvolkes und setzt mithin notwendig eine Einsichtsfähigkeit voraus – die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite des eigenen Tuns abzuschätzen. Aus diesem Grund sind der Herabsetzung des Wahlalters nach unten Grenzen gesetzt, auch wenn Art. 38 II GG selbst in Art. 79 III GG nicht für unabänderlich erklärt wird. Bei Wahlen kommt es auf die Fähigkeit an, sich selbst als Teil einer staatlich organisierten Gesellschaftsordnung zu begreifen und in einen größeren sozialen Kontext zu stellen; es geht außerdem darum, die sehr mittelbaren Auswirkungen des eigenen Handelns im politischen Bereich abzuschätzen. Anders zB bei der Straftat, die sehr viel konkreter ist in Bezug auf die Strafmündigkeit.
c.Kein Ausschluss vom Wahlrecht
d.Erfordernis der Sesshaftigkeit im Wahlgebiet (für aktives Wahlrecht)
2.Unmittelbar: Enge Orientierung am Willen des Volkes, kein zwischengeschaltetes Gremium. Beispiel: sog. Wahlmänner. Anders zB in den USA im sog. electoral college für die Wahl des US-Präsidenten.
Definition
Unmittelbar

Enge Orientierung am Willen des Volkes, kein zwischengeschaltetes Gremium. Beispiel: sog. Wahlmänner. Anders zB in den USA im sog. electoral college für die Wahl des US-Präsidenten.

3.Frei: Wahlentscheidung des Einzelnen muss frei von heteronomen (= äußeren, fremdbestimmten) Einflüssen bleiben, darf insbesondere keinem staatlichen Druck oder Zwang unterliegen.
Definition
Frei

Wahlentscheidung des Einzelnen muss frei von heteronomen (= äußeren, fremdbestimmten) Einflüssen bleiben, darf insbesondere keinem staatlichen Druck oder Zwang unterliegen.

a.Einführung einer gesetzlichen Wahlpflicht: Die Beantwortung der Frage ist abhängig davon, ob man erst dann einen Eingriff in die Freiheit der Wahl annehmen möchte, wenn eine bestimmte Wahlentscheidung oder ein bestimmtes Stimmergebnis vorgegeben ist oder man zur freien Wahlentscheidung des einzelnen bereits die Entscheidung über das „Ob“ der Stimmabgabe rechnen will. Für letztgenannte Ansicht spricht nicht zuletzt, dass einer hohen oder geringen Wahlbeteiligung selbst eine Aussage darüber entnommen werden kann, wie zufrieden oder unzufrieden die Wähler mit den zur Wahl Angetretenen sind. Eine Rechtfertigung über kollidierendes Verfassungsrecht (Funktionsfähigkeit der Demokratie) bleibt aber möglich.
Definition
Einführung einer gesetzlichen Wahlpflicht

Die Beantwortung der Frage ist abhängig davon, ob man erst dann einen Eingriff in die Freiheit der Wahl annehmen möchte, wenn eine bestimmte Wahlentscheidung oder ein bestimmtes Stimmergebnis vorgegeben ist oder man zur freien Wahlentscheidung des einzelnen bereits die Entscheidung über das „Ob“ der Stimmabgabe rechnen will. Für letztgenannte Ansicht spricht nicht zuletzt, dass einer hohen oder geringen Wahlbeteiligung selbst eine Aussage darüber entnommen werden kann, wie zufrieden oder unzufrieden die Wähler mit den zur Wahl Angetretenen sind. Eine Rechtfertigung über kollidierendes Verfassu

b.Transport von älteren und gebrechlichen Menschen zum Wahllokal durch parteieigenen Bus: lediglich durch das Fahren wird jedenfalls kein Zwang oder Druck ausgeübt. Zu eruieren ist wohl der Grad an Einflußnahme, dh „nur“ Fahrt mangels wirklicher aktiver Einflußnahme auf die Wahlentscheidung zulässig.
c.Einflussnahme durch nichtstaatliche Organisationen, zB Kirchen und Gewerkschaften, auf die Wahlentscheidung ihrer Mitglieder. Wohl keine Verletzung. Argument: Keine staatlichen Organe. Aber: Grenze des § 108 StGB (Gewalt, Drohung, Missbrauch von Abhängigkeit, wirtschaftlicher Druck) darf nicht überschritten werden. Dass durch Wahlkampfaktionen möglicherweise eine satzungsrechtliche Verpflichtung zur Überparteilichkeit verletzt sein kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Argument
  • Keine staatlichen Organe. Aber: Grenze des § 108 StGB (Gewalt, Drohung, Missbrauch von Abhängigkeit, wirtschaftlicher Druck) darf nicht überschritten werden. Dass durch Wahlkampfaktionen möglicherweise eine satzungsrechtliche Verpflichtung zur Überparteilichkeit verletzt sein kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
4.Gleich: Alle Stimmen sind gleichwertig in Bezug auf Zähl- und Erfolgswert. Gleicher Zählwert, dh jede Stimme zählt gleichermaßen. Gleicher Erfolgswert, dh jede Stimme das das gleiche Gewicht.
Definition
Gleich

Alle Stimmen sind gleichwertig in Bezug auf Zähl- und Erfolgswert. Gleicher Zählwert, dh jede Stimme zählt gleichermaßen. Gleicher Erfolgswert, dh jede Stimme das das gleiche Gewicht.

a.Einführung von Zusatzstimmen für Eltern (parallel zur Anzahl der Kinder)
aa.Durch Änderung des BWahlG: Die Zählwertgleichheit, dass also jedem Wahlberechtigten die gleiche Zahl an Stimmen zugeordnet wird, ist absolut garantiert durch Art. 38 I 1 GG, um die Rückkehr zu einem Mehrklassenwahlrecht auszuschließen, das durch das moderne Verfassungsrecht überwunden worden ist. Wegen dieser absoluten Garantie besteht auch keine Möglichkeit, die Einführung von Zusatzstimmen für Eltern als Bestimmung des „Näheren“ iSv Art. 38 III GG zu qualifizieren.
Definition
Durch Änderung des BWahlG

Die Zählwertgleichheit, dass also jedem Wahlberechtigten die gleiche Zahl an Stimmen zugeordnet wird, ist absolut garantiert durch Art. 38 I 1 GG, um die Rückkehr zu einem Mehrklassenwahlrecht auszuschließen, das durch das moderne Verfassungsrecht überwunden worden ist. Wegen dieser absoluten Garantie besteht auch keine Möglichkeit, die Einführung von Zusatzstimmen für Eltern als Bestimmung des „Näheren“ iSv Art. 38 III GG zu qualifizieren.

bb.Durch Änderung des GG: Maßstab ist hier Art. 79 III GG. Der Grundsatz des gleichen Zählwertes jeder Stimme („one person, one vote“) gehört zu den konstituierenden Elementen des demokratischen Gemeinwesens, das auf dem Fundament der Gleichheit aufbaut. Daher wird die Zählwertgleichheit über Art. 20 I, II 2 GG unabdingbar geschützt.
Definition
Durch Änderung des GG

Maßstab ist hier Art. 79 III GG. Der Grundsatz des gleichen Zählwertes jeder Stimme („one person, one vote“) gehört zu den konstituierenden Elementen des demokratischen Gemeinwesens, das auf dem Fundament der Gleichheit aufbaut. Daher wird die Zählwertgleichheit über Art. 20 I, II 2 GG unabdingbar geschützt.

b.Einteilung der Wahlkreise, Problematik hinsichtlich der Erfolgswertgleichheit: Gibt es in einem Bundesland sehr viele Wahlkreise, in denen die Kandidaten einer Partei erwartungsgemäß siegreich sind („sichere“ Wahlkreise) während das Zweitstimmenergebnis der Parteiliste in dem betreffenden Bundesland weniger gut ausfällt, führt dies zu einem Zuwachs an Überhangmandaten für diese Partei. Hierdurch kommt es zu einer verstärkten Erfolgswertungleichheit. Auch wenn der Gesetzgeber bei der Einteilung der Wahlkreise einen Beurteilungsspielraum hat, ist nach dem BVerfG davon auszugehen, „dass es unter dem Gesichtspunkt der Wahlgleichheit künftig nicht mehr genügt, die vom BVerfG bisher zugelassene Abweichungsgrenze von 33 1/3 v.H., bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise, einzuhalten. Begünstigung von Überhangmandaten durchBVerfG
aa.die Verrechnung der Direktmandate mit den Zweitstimmen nach Landesliste statt einer bundesweiten Verrechnung.
bb.die dem Wähler eingeräumte Möglichkeit des „Stimmensplitting“, dh Erst- und Zweitstimme jeweils an verschiedene Parteien.
c.Fünf-Prozent-Hürde bei Bundestagswahlen: verfassungsgemäß [BVerfG]: Zwar liegt Eingriff in die Gleichheit der Wahl vor (Erfolgswertungleichheit: einige Zweitstimmen fallen „unter den Tisch“), Rechtfertigung durch Interesse der Funktionsfähigkeit des Bundestages. Der nordrhein-westfälische VerfGH hat 1999 betont, die Frage der Zulässigkeit der Fünf-Prozent-Hürde sei nicht abstrakt und zeitlich unbestimmt festzustellen und hat daher die Fünf-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen für verfassungswidrig erklärt. Begründung: Es ist dem Landesgesetzgeber nicht gelungen, eine drohende Zersplitterung der Parteienlandschaft mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren und eine hieraus eventuell resultierende konkrete Gefährdung der Arbeitsfähigkeit der Kommunalparlamente hinreichend zu begründen.BVerfG
5.Geheim
a.Wahlentscheidung darf nach außen nicht erkennbar sein.
b.Wähler braucht seine persönliche Wahlentscheidung niemandem zu offenbaren.
c.Verzicht: teilweise möglich: Der Wähler kann seine Wahlentscheidung öffentlich machen. Die Wahl und damit das Wahlgeheimnis sind jedoch zudem institutionell garantiert, so dass der Wähler nicht auf die Geheimheit des Wahlvorgangs selbst verzichten kann, v.a. hinsichtlich der Benutzung der Wahlkabine.
II.Aspekte des Wahlrechts
1.Aktives Wahlrecht: Recht zu wählen
2.Passives Wahlrecht: Recht, gewählt zu werden
III.Wahlsystem des Verfassungsgebers: Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest; Ausgestaltung erfolgt durch Bundeswahlgesetz. Wahlsystem auf Bundesebene: personalisiertes Verhältniswahlrecht: Sitzverteilung geht von den Zweitstimmen aus, indem die Ergebnisse aller Landeslisten einer Partei bundesweit zusammengerechnet werden und jeder Partei, die danach die Fünf-Prozent-Hürde überwunden hat, anteilig eine ihrem verhältnismäßigen Anteil entsprechende Zahl von Sitzen zugesprochen wird. Von der Zahl der von der jeweiligen Landesliste errungenen Sitze wird die Zahl der Wahlkreisbewerber abgezogen, die in dem betreffenden Bundesland die Mehrheit der Erststimmen erringen konnten. Bei Überschüssen entstehen sog. Überhangmandate. Dem Wahlberechtigten stehen zwei Stimmen zu. Mit der Erststimme wählt der Bürger den Wahlkreisabgeordneten, mit der Zweitstimme wählt der Bürger die Landesliste. Die Sitze im Bundestag werden nach dem Verhältnis der Zweitstimmen verteilt. Überhangmandate entstehen, wenn mehr Direktmandate gewonnen werden, als nach dem Verhältnis der Zweitstimmen einer Partei zustehen.
Definition
Wahlsystem des Verfassungsgebers

Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest; Ausgestaltung erfolgt durch Bundeswahlgesetz. Wahlsystem auf Bundesebene: personalisiertes Verhältniswahlrecht: Sitzverteilung geht von den Zweitstimmen aus, indem die Ergebnisse aller Landeslisten einer Partei bundesweit zusammengerechnet werden und jeder Partei, die danach die Fünf-Prozent-Hürde überwunden hat, anteilig eine ihrem verhältnismäßigen Anteil entsprechende Zahl von Sitzen zugesprochen wird. Von der Zahl der von der jeweiligen Landesliste errungenen Sitze wird die Zahl der Wahlkreisbewerber abgezogen, die i

Erläuterung

Einführung eines Wahlrechts für jeden Deutschen gleich welchen Alters, welches aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter treuhänderisch wahrgenommen wird zulässig?

Eine Verfassungsänderung müsste sich an Art. 79 III GG messen lassen. Es kommt die Verletzung folgender Grundsätze in Betracht:

1.Gleichheit der Wahl: Da nach diesem Modell die Kinder selbst Inhaber des Wahlrechts sind, liegt formal ein Verstoß gegen die Zählwertgleichheit nicht vor. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Eltern die ihnen treuhänderisch übertragenen Stimmen nicht im Bewusstsein ihrer Treuhänderschaft für das Kind abgeben, sondern als willkommene Verstärkung ihrer eigenen Stimmen nutzen. Eine derartige missbräuchliche Stimmabgabe wäre wegen der Geheimheit der Wahl nicht zu kontrollieren und könnte faktisch zu einer gleichheitswidrigen Stimmenhäufung bei den Eltern führen. Die Gefahr des Missbrauchs macht eine solche Maßnahme zwar nicht sogleich verfassungswidrig, sollte aber doch in engen Grenzen gehalten werden. Da indes bei einer Verfassungsänderung Maßstab nicht Art. 38 I GG, sondern nur der auf Verfassungsgrundsätze beschränkte Art. 79 III GG ist, könnte man diese Regelung in Hinblick auf die Zählwertgleichheit noch für verfassungskonform halten.
Definition
Gleichheit der Wahl

Da nach diesem Modell die Kinder selbst Inhaber des Wahlrechts sind, liegt formal ein Verstoß gegen die Zählwertgleichheit nicht vor. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Eltern die ihnen treuhänderisch übertragenen Stimmen nicht im Bewusstsein ihrer Treuhänderschaft für das Kind abgeben, sondern als willkommene Verstärkung ihrer eigenen Stimmen nutzen. Eine derartige missbräuchliche Stimmabgabe wäre wegen der Geheimheit der Wahl nicht zu kontrollieren und könnte faktisch zu einer gleichheitswidrigen Stimmenhäufung bei den Eltern führen. Die Gefahr des Missbrauchs macht eine solche Maßnahme

2.Geheimheit der Wahl: Das Model könnte in Hinblick auf die Geheimheit der Wahl Bedenken begegnen. Die geheime Wahl soll die freie Wahlentscheidung des einzelnen auch während des eigentlichen Wahlaktes vor Einflussnahme nach außen abschirmen; da die Freiheit der Wahl als zum Kernbestand der repräsentativen Demokratie gehörig gelten dürfte, wie sie in Art. 20 II 2 GG verankert ist, ist auch das Gebot geheimer Wahlen in seinem Kern als verfassungsänderungsfest zu betrachten. Das vorliegende Modell bringt Beeinträchtigungen der Geheimheit in zweifacher Hinsicht mit sich: Zum einen im Verhältnis Eltern – Kinde, da die Eltern die Wahlentscheidung „des Kindes“ kennen. Dies jedoch liegt in der Natur der gesetzlichen Vertretung des Kindes durch die Eltern, die eben nicht die Entscheidung des Kindes selbst weiterzuleiten haben, sondern dessen Wahlrecht treuhänderisch auf Grundlage einer eigenen Entscheidung ausüben. Die zweiter Beeinträchtigung folgt daraus, dass das Wahlrecht „den Erziehungsberechtigten“ übertragen wird. Aus dem Grundsatz der Geheimheit der Wahl folgt aber, dass die Stimme nur von einer Person abgegeben werden darf. Hier müsste ergänzt werden, dass die Erziehungsberechtigten sich darauf zu einigen haben, wer von ihnen die Stimme für das Kind abgibt. Mit einer solchen Ergänzung läge ein Verstoß gegen Art. 79 III GG nicht vor.
Definition
Geheimheit der Wahl

Das Model könnte in Hinblick auf die Geheimheit der Wahl Bedenken begegnen. Die geheime Wahl soll die freie Wahlentscheidung des einzelnen auch während des eigentlichen Wahlaktes vor Einflussnahme nach außen abschirmen; da die Freiheit der Wahl als zum Kernbestand der repräsentativen Demokratie gehörig gelten dürfte, wie sie in Art. 20 II 2 GG verankert ist, ist auch das Gebot geheimer Wahlen in seinem Kern als verfassungsänderungsfest zu betrachten. Das vorliegende Modell bringt Beeinträchtigungen der Geheimheit in zweifacher Hinsicht mit sich: Zum einen im Verhältnis Eltern – Kinde, da die E

3.Höchstpersönlichkeit der Wahl: Dieser Grundsatz ist zwar nicht in Art. 38 GG verankert, folgt aber aus dem Wesen des Wahlrechts und ist somit auch über Art. 20 II 2 GG verfassungsänderungsfest garantiert. Danach ist das Wahlrecht ein aktives Statusrecht des Bürgers, mit dem dieser an der Ausübung der Staatsgewalt teilnimmt. Es wird dem einzelnen zwar nicht als ein Privileg vom Staat verliehen, er erwirbt es vielmehr kraft seiner eigenen Person; das Recht fließt jedoch aus dem Gedanken der Selbstbestimmung des einzelnen und knüpft damit an das Konzept eines mündigen Bürgers an. Damit aber widerspricht es der Grundidee des demokratischen Systems in Art. 20 II 2 GG, Kindern, die zu derartiger mündiger Selbstbestimmtheit nicht in der Lage sind eine Stimme rechtlich zuzuordnen. Daher ist dieses Modell nicht mit Art. 79 III GG vereinbar.
Definitionen
Höchstpersönlichkeit der Wahl

Dieser Grundsatz ist zwar nicht in Art. 38 GG verankert, folgt aber aus dem Wesen des Wahlrechts und ist somit auch über Art. 20 II 2 GG verfassungsänderungsfest garantiert. Danach ist das Wahlrecht ein aktives Statusrecht des Bürgers, mit dem dieser an der Ausübung der Staatsgewalt teilnimmt. Es wird dem einzelnen zwar nicht als ein Privileg vom Staat verliehen, er erwirbt es vielmehr kraft seiner eigenen Person; das Recht fließt jedoch aus dem Gedanken der Selbstbestimmung des einzelnen und knüpft damit an das Konzept eines mündigen Bürgers an. Damit aber widerspricht es der Grundidee des de

Legaldefinition

In § 2 I 1 ParteienG: „Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.“

Erläuterung

Politische Parteien

Legaldefinition: In § 2 I 1 ParteienG: „Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.“

1.verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der Demokratie wegen der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, Art. 21 I GG (sog. Parteiendemokratie). Insoweit sind Parteien Verfassungsorgane im weiteren Sinn.
2.Mitwirkung der Parteien bezieht sich ua auf folgende Aspekte:
a.Gestaltung der öffentlichen Meinung
b.Aufstellung von Wahlbewerbern
c.Ausbau politischer Bildung
d.Möglichkeit der Opposition
e.Förderung der Teilnahme am politischen Leben
3.Interessenparteien sind auch Parteien iSd GG. Weder GG noch ParteienG verlangen eine Verpflichtung der Parteien auf das Gemeinwohl. Allerdings schreibt § 2 I 1 ParteienG „Ernsthaftigkeit“ bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung vor.
4.Ausschluss kommunaler Wählervereinigungen (sog. Rathauspartei) aus dem Begriff der „Partei“ nach § 2 I 1 PartG. Ja [BerfG], Argument: Es gehört zum Wesen einer Partei, dass diese nicht lediglich auf kommunaler Ebene an Wahlen teilnimmt. Nur auf staatlicher, nicht aber auf kommunaler Ebene werden politische Entscheidungen getroffen. Kritik: Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, sich gem. Art. 21 II 2 GG auch mit kommunalen Angelegenheiten zu befassen. Soweit das BVerfG darauf abstellt, dass Kommunalpolitik nicht Ausdruck der Ausübung von Staatsgewalt sei, steht hierzu seine Rechtsprechung zum Kommunalwahlrecht für Ausländer im Widerspruch.BVerfG
5.Eine „Ausländerpartei“ liegt gem. § 2 III ParteienG vor, „wenn
a.ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstands in der Mehrheit Ausländer sind oder
b.ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung such außerhalb dieses Gesetzes befindet.“ Es handelt sich nicht um eine „Partei“ iSd Parteiengesetzes (§ 2 III ParteienG).
6.Parteien sind meist nichtrechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts, deren Rechtsstellung durch den ihnen von Art. 21 GG verliehenen Sonderstatus überlagert ist.
7.Politische Parteien sind keine Staatsorgane. Das BVerfG behandelt politische Parteien allerdings im Zusammenhang mit der Teilnahme an Wahlen als verfassungsrechtliche Institutionen und sieht insoweit auch Anträge von Parteien im Organstreitverfahren als zulässig an.BVerfG
8.Es gibt zwei verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe der Parteien bei Eingriffen in ihre Rechte:
a.Das Organstreitverfahren ist einschlägig, wenn die Parteien in ihrem Recht auf Teilnahme an der politischen Willensbildung verletzt sind, da die Partei dann in ihrer Funktion als Staatsorgan betroffen ist.
b.Ansonsten ist die Verfassungsbeschwerde einschlägig, wenn die Parteien also in sonstigen Rechten verletzt sind, da die Partien nunmehr lediglich in ihrer Stellung als gesellschaftliche Gruppierung betroffen sind.
9.Pflichten politischer Parteien nach dem GG:
a.Beachtung der verfassungsrechtlichen Prinzipien des Art. 21 II GG
b.Demokratische innere Ordnung, Art. 21 I 3 GG iVm §§ 6 ff. PartG
c.Rechenschaft über Herkunft und Verwendung der Mittel, Art. 21 I 4 GG iVm §§ 23 ff. GG.
10.Rechte politischer Parteien nach Art. 21 GG:
a.Chancengleichheit, Artt. 21, 3 GG, § 5 PartG; gem. § 5 I 1 PartG haben politische Parteien einen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt ihnen Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Gem. § 5 I 2 PartG (Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit) orientiert sich die Zuverfügungstellung öffentlicher Einrichtungen an der politischen Bedeutung einer Partei.
b.Wahlteilnahmerecht, Art. 21 I GG
c.Gründungs- und Betätigungsrecht, Art. 21 I 2 GG, Artt. 5, 8 GG
d.Parteienprivileg, dh ein Verbot kann nur durch das BVerfG ausgesprochen werden, Art. 21 II 2 GGBVerfG
11.Verhältnis zu ihren Mitgliedern
a.Anspruch auf Aufnahme
aa.Nein [hM], Argument: § 10 I 1 ParteienG, Parteien entscheiden „frei“ über die Aufnahme.h.M.
Argument
  • § 10 I 1 ParteienG, Parteien entscheiden „frei“ über die Aufnahme.
bb.Nein, aber Anspruch auf gewissenhafte Prüfung von Aufnahmeanträgen. Unzulässig sind allgemeine Aufnahmesperren. Argument: Parteien haben faktische Monopolstellung bei der politischen Mitwirkung. Entscheidung muss jedoch gem. § 10 I 2 ParteienG nicht begründet werden.
Argument
  • Parteien haben faktische Monopolstellung bei der politischen Mitwirkung. Entscheidung muss jedoch gem. § 10 I 2 ParteienG nicht begründet werden.
b.Gegen Entscheidungen von Parteischeidsgerichten ist der Rechtsweg eröffnet. Zuständigkeit: Zivilgerichte.
c.Die wichtigste inhaltliche Anforderung an das Verhältnis der Parteien zu ihren Mitgliedern, die das GG stellt ist das Gebot innerparteilicher Demokratie, Art. 21 I 3 GG.
d.Frauenquoten
aa.Solange die Quotierung nicht zu einer unangemessenen Schlechterstellung der männlichen Mitglieder und damit zu einer Verletzung des Gebots der innerparteilichen Demokratie führt, dürfte sich allerdings die Entscheidung für Frauenquoten als Ausdruck der Satzungsautonomie der Partei darstellen.
bb.Zweifelhaft ist dagegen, ob Art. 3 II GG darüber hinaus die Einführung von Quoten gebietet. Denn selbst wenn die gleiche Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung als Verfassungsgebot aus Art. 3 II GG abgeleitet werden sollte, ist die Wahl der Mittel auf dem Weg dorthin verfassungsrechtlich nicht vorschrieben.
12.Verhältnis der Parteien untereinander
a.Eine politische Partei hat in der Regel einen Anspruch darauf, dass ihr Räumlichkeiten in einem städtischen Gebäude für eine Wahlveranstaltung zur Verfügung gestellt werden, wenn die Räumlichkeit generell für politische Veranstaltungen geöffnet ist. Es besteht jedenfalls ein Anspruch auf Chancengleichheit, § 5 I 1 ParteienG. Die Stadtverwaltung kann die Vermietung der Stadthalle an eine politische Partei mit dem Hinweis auf deren Verfassungswidrigkeit nur dann verbieten, wenn die Verfassungswidrigkeit zuvor durch das BVerfG ausdrücklich festgestellt worden ist. Es ist Ausdruck des sog. Parteienprivilegs (Art. 21 II 2 GG), dass eine Partei vorher nicht als verfassungswidrig behandelt werden darf.BVerfG
b.Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien bei der sog. Wahlsichtwerbung (Plakate, usw.) ist als Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit, § 5 I 2 ParteienG zu verstehen: Die Zahl der einer Partei zugestandenen Werbeflächen im öffentlichen Raum kann sich grundsätzlich an der Bedeutung der Parteien orientieren, solange die Abstufung nicht dazu führt, dass die Werbeplakate der kleineren Parteien „optisch untergehen“.
c.Politische Parteien, sofern sie zu Wahlen antreten, haben einen Anspruch auf Zuteilung von Wahlwerbezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dies ist ausdrücklich in den entsprechenden Staatsverträgen geregelt. Darüber hinaus ist möglich, dass sich ein solcher Anspruch bereits unmittelbar aus Art. 21 GG und dem dort enthaltenen Verfassungsauftrag der Parteien, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, begründen lässt. Jedenfalls gilt bei der Zuteilung von Wahlwerbezeit an eine Partei zugunsten der anderen Parteien der Grundsatz der Chancengleichheit.
d.Politische Parteien haben keinen Anspruch auf Zuteilung von Wahlwerbezeiten gegenüber privaten Rundfunksendern aus Art. 21 GG, denn die privaten Sender sind nicht Adressaten der aus Art. 21 GG abzuleitenden Gebote. Vielmehr kann sich der Anspruch aus den Landesgesetzen über den privaten Rundfunk ergeben.
e.Die amtierende Bundesregierung darf sich im Wahlkampf nicht „zur Wiederwahl“ stellen. Nach bindender Auffassung des BVerfG ist die Bundesregierung ist ein auf Zeit gewähltes Staatsorgan, das sich nicht im Wahlkampf mit einer der kandidierenden Parteien identifizieren darf. Denn dies wäre eine Benachteiligung der anderen Wahlbewerber durch ein oberstes Bundesorgan.BVerfG
13.Parteiverbot
a.Gem. § 43 II BVerfGG kann eine Landesregierung einen Antrag auf Verbot einer Partei durch das BVerfG nur stellen, wenn sich die Organisation der Partei auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes beschränkt. Ein nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigter ist nicht verpflichtet einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, wenn er diese für verfassungswidrig hält. Argument: Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, in der insbesondere Schaden und Nutzen eines solchen Verbots, zB Märtyrereffekt, „Abtauchen“ in den Untergrund, usw. abzuwägen sind.BVerfG
Argument
  • Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, in der insbesondere Schaden und Nutzen eines solchen Verbots, zB Märtyrereffekt, „Abtauchen“ in den Untergrund, usw. abzuwägen sind.
b.Wirkung der Feststellung des BVerfG, dass eine Partei verfassungswidrig ist: Entgegen dem Wortlaut des Art. 21 II 1 GG wirkt die Entscheidung nach hM konstitutiv. Argumente: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Außerdem Art. 21 I 2 GG: „Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Eine Minderansicht lehnt diese Auffassung ab. Argument: Es ist nicht ersichtlich, warum das Entscheidungsmonopol des BVerfG mit einer lediglich deklaratorischer Wirkung dieser Entscheidung unvereinbar sein sollte. Art. 21 II 2 GG könnte auch nur untersagen, eine von vornherein verfassungswidrige Partei vor einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG als verfassungswidrig zu behandeln.BVerfG, h.M.
Argumente
  • RechtssicherheitRechtssicherheit und Vertrauensschutz. Außerdem Art. 21 I 2 GG: „Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Eine Minderansicht lehnt diese Auffassung ab.
  • VertrauensschutzEs ist nicht ersichtlich, warum das Entscheidungsmonopol des BVerfG mit einer lediglich deklaratorischer Wirkung dieser Entscheidung unvereinbar sein sollte. Art. 21 II 2 GG könnte auch nur untersagen, eine von vornherein verfassungswidrige Partei vor einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG als verfassungswidrig zu behandeln.
c.Zuständigkeit bei Verbot einer verfassungsfeindlichen „Ausländerpartei“, „Rathauspartei“: Wenn diese „Parteien“ Vereine iSd bürgerlichen Rechts sind, der Innenminister des Bundes (bei bundesweiter Parteiorganisation) oder des Landes, gem. § 3 II VereinsG. Beide „Parteien“ sind keine Parteien iSd ParteienG und genießen daher auch nicht das Parteienprivileg.
Erläuterung

Republik

1.Historischer Gegenbegriff zur Monarchie. Durch Aufnahme in Art. 20 I GG wird die Monarchie, also auch die parlamentarische Monarchie, sowie eine Diktatur ausgeschlossen. Staatsoberhäupter werden für eine bestimmte Zeit gewählt, dh ein Übergang findet nicht durch Erbfolge statt und das Amt kann nicht auf Lebenszeit ausgeübt werden. Im GG ist dies durch den Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt nach Art. 54 I 1, II GG realisiert. Dieser wird alle fünf Jahre durch die Bundesversammlung gewählt.
2.Republik in den Ländern: Auch in einem Bundesland dürfte keine Monarchie errichtet werden, sonst Verstoß gegen das sog. Homogenitätsgebot des Art. 28 I 1 GG, wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern ua. den Grundsätzen des republikanischen Rechtsstaates entsprechen muss.
Definition
Republik in den Ländern

Auch in einem Bundesland dürfte keine Monarchie errichtet werden, sonst Verstoß gegen das sog. Homogenitätsgebot des Art. 28 I 1 GG, wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern ua. den Grundsätzen des republikanischen Rechtsstaates entsprechen muss.

Erläuterung

Sozialstaat

Sozialstaatsprinzip in Art. 20 I GG ist Aufforderung an den Gesetzgeber, eine sozial gerechte Ordnung zu schaffen. Soziale Gerechtigkeit setzt voraus, dass ausreichend Güter zur angemessenen Lebensführung für alle Bürger bestehen zum Abbau sozialer Unterschiede. Auch: soziale Sicherheit, wonach Einrichtungen zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards, insbesondere der Daseinsvorsorge, geschaffen und erhalten werden müssen. Art. 20 I GG ist jedoch unmittelbar keine Anspruchsgrundlage, da die Norm keinen für eine Anspruchsgrundlage typischen Tatbestand und Rechtsfolge enthält und auch sonst zu weit und unbestimmt ist. Es enthält nur die Pflicht des Gesetzgebers zur Regelung sozialer Mindeststandards und ist eine verbindliche Auslegungsregel für Gerichte und Verwaltung. Allerdings können insbesondere grundrechtliche Wertungen in Ausnahmefällen das Ermessen auf Null reduzieren und somit einklagbare Ansprüche begründen.

Rechtsstaat

1.Formeller Rechtsstaatsbegriff: Staatliche Maßnahmen müssen anhand von Gesetzen messbar sein
Definition
Formeller Rechtsstaatsbegriff

Staatliche Maßnahmen müssen anhand von Gesetzen messbar sein

2.Materieller Rechtsstaatsbegriff: auf die Idee der Gerechtigkeit bezogenes Staatswesen.
3.Gewährleistung einer gerechten Staatsordnung und grundlegendes Ordnungskonzept des GG. Rechtsstaat ist Gegenteil eines Willkürstaates; Garantie umfassender rechtlicher Bindung der Staatsorgane bei Ausübung staatlicher Gewalt zur Sicherung der Freiheit des einzelnen. Das GG sieht nur für die Bundesländer in Art. 28 I 1 GG ausdrücklich eine Verpflichtung auf die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit vor, während die Bundesrepublik Deutschland im GG nicht ausdrücklich als „Rechtsstaat“ bezeichnet wird. Die grundgesetzliche Verankerung des Rechtsstaatsprinzips findet sich jedoch in Artt. 20 III, 1 III, 20 II 2, 19 IV GG und lässt sich aus der Gesamtschau dieser Normen ableiten, da jede Norm einen rechtsstaatlichen Standard regelt.
4.Begriff des Rechtsstaatsprinzips str. Als Merkmale anerkannt sind üblicherweise:
a.Gewaltenteilung und -trennung
aa.Staatsgewalt wird in ihrer Gesamtheit als Form politischer Macht des Staates auf verschiedene Funktionsbereiche (sog. Gewalten) aufgeteilt: Legislative, Exekutive und Judikative. Zweck: Mäßigung staatlicher Macht, auch durch gegenseitige Kontrolle der Gewalten.
bb.Organe der Legislative sind der Bundestag, Artt. 38 ff. GG und der Bundesrat, Artt. 50 ff. GG. Organe der Exekutive sind die Bundesregierung, Artt. 62 ff. GG und die Bundesverwaltung. Organe der Judikative sind das Bundesverfassungsgericht, Artt. 93, 94 GG und die Bundesgerichte.
cc.Bundespräsident: Organisatorisch ist der Bundespräsident ein Organ der Exekutive. Er übernimmt jedoch hinsichtlich seiner Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren (Ausfertigung der Bundesgesetze) im Rahmen der im durch Art. 82 I 1 GG zugewiesenen Kompetenzen auch legislatorische Aufgaben war.
Definition
Bundespräsident

Organisatorisch ist der Bundespräsident ein Organ der Exekutive. Er übernimmt jedoch hinsichtlich seiner Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren (Ausfertigung der Bundesgesetze) im Rahmen der im durch Art. 82 I 1 GG zugewiesenen Kompetenzen auch legislatorische Aufgaben war.

dd.Völlige Trennung ist praktisch unmöglich, daher existiert eine wechselseitige Verschränkung der Gewalten. Beispiele für Gewaltenverschränkungen im GG:
(1)Wahl der Bundesregierung durch den Bundestag.
(2)Bundesregierung kann Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringen.
(3)Mitglieder der Bundesregierung können zugleich Bundestagsabgeordnete sein.
(4)Mitwirkung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern der Bundesregierung beim Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (Gegenzeichnung, Ausfertigung).
(5)Erlass von Rechtsverordnungen (materiell legislative Tätigkeit) durch die Bundesregierung.
(6)Ausübung des Hausrechts (materiell exekutive Tätigkeit) durch das Bundestagspräsidium
(7)Justizverwaltungsakte
(8)Richterrecht (materiell legislative Tätigkeit)
(9)Notstandsbefugnisse der Bundesregierung (und des Bundesrates)
(10)Gnadenentscheidung, str. ob diese einen Rechtsakt sui generis darstellen, der materiell nicht der Judikative zuzuordnen ist, sondern von vornherein Exekutivrecht ist, ansonsten wäre es eine materiell judikative Tätigkeit.
ee.Grenze zulässiger Durchbrechung der Gewaltenteilung: Gewaltenverschränkungen sind Gewaltendurchbrechungen und nur insoweit zulässig, als das eine Gewalt nicht in den Kernbereich einer anderen Gewalt eingreift, dh eine der Gewalten darf nicht „die ihr von der Verfassung zugeschriebenen typischen Aufgaben preisgeben“.
Definition
Grenze zulässiger Durchbrechung der Gewaltenteilung

Gewaltenverschränkungen sind Gewaltendurchbrechungen und nur insoweit zulässig, als das eine Gewalt nicht in den Kernbereich einer anderen Gewalt eingreift, dh eine der Gewalten darf nicht „die ihr von der Verfassung zugeschriebenen typischen Aufgaben preisgeben“.

ff.Parlamentarische Opposition: Der Begriff „Opposition“ kommt im GG nicht vor. Angesichts der verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen „Gewaltenverfilzung“ (Roman Herzog) zwischen Regierung und Mehrheit im Parlament übernimmt in der Staatspraxis die Opposition weitestgehend die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung.
Definition
Parlamentarische Opposition

Der Begriff „Opposition“ kommt im GG nicht vor. Angesichts der verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen „Gewaltenverfilzung“ (Roman Herzog) zwischen Regierung und Mehrheit im Parlament übernimmt in der Staatspraxis die Opposition weitestgehend die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung.

gg.Bestimmung der den Richtern vorbehaltenen „rechtsprechenden Gewalt“ iSv Art. 92 GG: Materiell-funktionale Betrachtungsweise des BVerfG: „Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung ... gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist ... Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist daher typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren.“BVerfG
hh.Richter sind sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht unabhängig, nicht jedoch in dienstrechtlicher. Ein Richter darf nicht gegen seinen Willen durch Weisung seines Gerichtspräsidenten an eine andere Kammer oder in eine andere Abteilung versetzt werden. Die richterliche Unabhängigkeit verbietet neben der Absetzung auch die Versetzung des Richters. Es besteht zwar die Möglichkeit, die Geschäftsverteilung neu zu ordnen; dies darf jedoch nicht zur Umgehung des Versetzungsverbots missbraucht werden. Eine Absetzung kann nur über die praktisch wenig bedeutsame Richteranklage vor dem BVerfG erreicht werden. Die Beantwortung der Frage, wer die oberste Dienstaufsicht über Richter hat ist abhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung auf Bundes- und Landesebene. Regelmäßig wird die Dienstaufsicht dem Justizminister oder dem Innenminister übertragen.BVerfG
b.Bindung aller Gewalten an die Verfassung sowie Bindung von Exekutive und Judikative an Gesetz und Recht
aa.Mit Bindung von Exekutive und Judikative an „Gesetz und Recht“ ist gemeint, dass die beiden rechtsanwendenden Gewalten primär auf die Anwendung des ihnen vorgegebenen Gesetzesrechts verpflichtet sind. Darüber hinaus sind sie aber auch einem über dem geschriebenen Recht und insbesondere über rechtsstaatswidrigen Gesetzen stehenden Rechts verpflichtet. Es geht dabei jedoch um objektive überpositives Recht, nicht um das (subjektive) Gewissen des einzelnen Rechtsanwenders, insbesondere Richters.
bb.Art. 20 III GG:
(1)Die Legalität staatlicher Maßnahmen bezieht sich auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Dem entspricht die in Art. 20 III GG enthaltene Bindung aller Gewalten an die Verfassung sowie die Bindung von rechtsprechender und vollziehender Gewalt an das Gesetz. Insoweit ist der Begriff der Legalität deckungsgleich mit dem Vorrang des Gesetzes im weiteren Sinne.
(2)Die Legitimität einer Maßnahme bezieht sich dagegen auf die Vereinbarkeit mit überpositiven Gerechtigkeits- und Billigkeitsvorstellungen. Art. 20 III GG normiert diesen Gedanken durch die Bindung der rechtsanwendenden Gewalten das das „Recht“.
cc.Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gliedert sich in zwei Prinzipien:
(1)Nach dem sog. Vorrang des Gesetzes darf staatliches Handeln nicht gegen höherrangige Rechtsnormen verstoßen. Eine Rechtsgrundlage ist grundsätzlich für staatliches Handeln nicht nötig.
(a)Anwendungsgebot, dh das Gesetz muss angewendet werden.
(b)Abweichungsverbot, dh die Entscheidung des Gesetzgebers darf der Rechtsanwender nicht durch eine eigene ersetzen.
(2)Nach dem sog. Vorbehalt des Gesetzes darf nicht ohne gesetzliche Grundlage in die Rechte einzelner eingegriffen werden. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt demnach nur bei belastenden Maßnahmen. Staatliche Eingriffe in Rechtspositionen der Bürger bedürfen somit einer Rechtsgrundlage. Der Vorbehalt des Gesetzes besagt, dass bestimmte Entscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Dabei handelt es sich zunächst um ein Recht der „ersten Zugriffes“, dh der Gesetzgeber kann durch Ermächtigungen oder offene Tatbestände einen Teil der Entscheidungsbefugnisse auf den Gesetzesanwender übertragen. Der Vorbehalt des Gesetzes wird als „Parlamentsvorbehalt“, also als Vorbehalt des formellen Gesetzes, begriffen.
(a)Der Vorbehalt des Gesetzes bestimmt, wann der Gesetzgeber tätig werden und der Rechtsanwender zunächst auf ein noch nicht vorhandenes Gesetz warten muss, während der Vorrang des Gesetzes den Rechtsanwender verpflichtet, sich an ein bereits vorhandenes Gesetz zu halten. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nach der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum und allen sonst wesentlichen Maßnahmen der staatlichen Gewalt.BVerfG
(b)Lehre vom Totalvorbehalt: danach muss jegliches Handeln der staatlichen Organe vom Volk über das Parlament gerechtfertigt werden, dh eine Rechtsgrundlage ist für jegliches staatliche Handeln notwendig. Der Totalvorbehalt kann sich aus dem Demokratieprinzip ergeben. Dieses wird aber durch das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung begrenzt in Form des Vorranges des Gesetzes, sog. Verwaltungsvorbehalt. Nur so kann die Flexibilität staatlichen Handelns gewahrt bleiben und eine Übernormierung verhindert. Nur wesentliche Entscheidungen, dh Eingriffe, bedürfen der Absicherung durch ein Parlamentsgesetz.
(c)Wesentlichkeitstheorie:
(aa)Die Wesentlichkeitstheorie legt fest, wann der Gesetzgeber tätig werden muss, nämlich bei allen wesentlichen Fragen.
(bb)Der Gesichtspunkt der Wesentlichkeit gibt darüber hinaus Aufschluss, wie viel der Gesetzgeber selbst regeln muss („je wesentlicher, desto mehr“); Aspekt der Regelungsdichte; bei Verordnungsermächtigungen: Art. 80 I 2 GG.
(d)Vorbehalt des Gesetzes auch im Bereich der Leistungsverwaltung?
(aa)Grundsätzlich nicht. Im Rahmen der Leistungsverwaltung erbringt der Staat gegenüber dem Bürger Leistungen der Daseinsvorsorge. Er wird dabei nicht ordnend tätig, dh es liegen in der Regel keine Eingriffe vor. Grundsätzlich gilt hier daher nur der Vorrang des Gesetzes, dh es darf keine Handlung vorgenommen werden, die gegen ein Parlamentsgesetz verstößt. Nach Auffassung des BVerwG ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann entbehrlich, wenn die betreffende Leistung im Haushaltsplan hinreichend klar umrissen ist.BVerwG
(bb)Ausnahmsweise muss ein Rechtsgrundlage in Gestalt eines förmlichen Gesetzes vorhanden sein, wenn die Leistung einen mittelbaren Eingriff in Rechte Dritter beinhaltet, zB beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, in andern Worten: Wenn mit der Begünstigung untrennbar die Belastung eines anderen verbunden ist. Beispiel: Subventionierung eines Mitbewerbers beeinträchtigt den anderen.
(cc)Ein TdL kritisiert diese Auffassung unter Hinweis auf die primär gesetzesvollziehende Funktion der Exekutive sowie auf die drohende Rechtsunsicherheit und Uneinheitlichkeit bei der Leistungsvergabe. Bei konsequenter Befolgung der Wesentlichkeitstheorie verliert dieser Streit an Brisanz.
dd.Verfassungswidriges Verfassungsrecht möglich? Grundsätzlich sind Verfassungsnormen gleichrangig, so dass eine Norm nicht an einer anderen gemessen werden kann; es gibt keine Normenhierarchie innerhalb der Verfassung. Einzige positivierte Ausnahme ist Art. 79 III GG, der nicht nur Änderungen von Art. 1 und 20 GG selbst verbietet, sondern auch eine Änderung oder Ergänzung anderer Verfassungsvorschriften, welche die dort genannten Grundsätze berührt. Das BVerfG schließt die Möglichkeit verfassungswidrigen Verfassungsrechts jedoch nicht aus: „[Die Leugnung verfassungswidrigen Verfassungsrechts] würde einen Rückfall in die Geisteshaltung eines wertungsfreien Gesetzespositivismus bedeuten ... Gerade die Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland hat gelehrt, dass auch der Gesetzgeber Unrecht setzen kann ... Auch ein ... Verfassungsgeber ist der Gefahr, jede äußersten Grenzen der Gerechtigkeit zu überschreiten, nicht denknotwendig entrückt.“ Das BVerfG hält jedoch die Entstehung verfassungswidrigen Verfassungsrechts für wenig wahrscheinlich; es kommt „einer praktischen Unmöglichkeit nahezu gleich“. Folgt man dieser Auffassung, werden letztlich dem verfassungsändernden Gesetzgeber über Art. 79 II GG hinausgehende inhaltliche Bindungen auferlegt.BVerfG
ee.Richterliche Rechtsfortbilfung auch gegen den Willen des Gesetzgebers? Grundsätzlich ist zu beachten, dass Art. 20 III GG die Gerichte nicht allein an das Gesetz, sondern auch an das Recht bindet. Im Fall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das BVerfG eine Rechtsfortbildung contra legem als zulässig erachtet, da wegen des erheblichen Alters des anzuwendenden Gesetzes dieses den Erfordernissen einer modernen Gesellschaft nicht mehr gerecht wird. Allerdings findet nach Ansicht des BVerfG die richterliche Rechtsfortbildung dort ihre Grenzen, wo der Gesetzgeber eine abschließende Regelung beabsichtigt hat und nicht eine mittlerweile veränderte verfassungsrechtliche Lage eine andere rechtliche Beurteilung gebietet.BVerfG
ff.Übermaßverbot: Nach dem Übermaßverbot, einem rechtsstaatlichen Standard, muss jede staatliche Handlung so ausgeübt werden, dass individuelle Rechte soweit wie möglich geschützt bleiben. Eingriffe in Rechtspositionen des einzelnen sind nur zulässig, soweit es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Bei Verstoß gegen das Übermaßverbot ist die staatliche Handlung verfassungswidrig. Das Übermaßverbot wird auch als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn bezeichnet. Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird durch drei Elemente konkretisiert:
Definition
Übermaßverbot

Nach dem Übermaßverbot, einem rechtsstaatlichen Standard, muss jede staatliche Handlung so ausgeübt werden, dass individuelle Rechte soweit wie möglich geschützt bleiben. Eingriffe in Rechtspositionen des einzelnen sind nur zulässig, soweit es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Bei Verstoß gegen das Übermaßverbot ist die staatliche Handlung verfassungswidrig. Das Übermaßverbot wird auch als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn bezeichnet. Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird durch drei Elemente konkretisiert:

(1)Geeignetheit, dh Tauglichkeit der Maßnahme: Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie tauglich ist, den angestrebten Zweck in irgendeiner Weise zu fördern. Eine Exekutivmaßnahme kann durch die Gerichte voll überprüft werden. Bei Maßnahmen der Legislative hingegen muss die Einschätzungsprärogative des Parlaments beachtet werden, so dass eine Maßnahme nur dann ungeeignet ist, wenn sie offensichtlich und in jeder Hinsicht untauglich ist.
Definition
Geeignetheit, dh Tauglichkeit der Maßnahme

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie tauglich ist, den angestrebten Zweck in irgendeiner Weise zu fördern. Eine Exekutivmaßnahme kann durch die Gerichte voll überprüft werden. Bei Maßnahmen der Legislative hingegen muss die Einschätzungsprärogative des Parlaments beachtet werden, so dass eine Maßnahme nur dann ungeeignet ist, wenn sie offensichtlich und in jeder Hinsicht untauglich ist.

(2)Erforderlichkeit des Maßnahme, dh kein milderes Mittel: Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn sie unter mehreren gleich wirksamen Maßnahmen diejenige ist, die die geringste Belastung herbeiführt. Maßnahmen der Exekutive sind voll überprüfbar, wobei sich die Überprüfung am gesetzlich vorgegebenen Ziel orientiert. Maßnahmen der Legislative haben einen Ermessensspielraum, der sich am selbst bestimmten Zweck orientiert.
Definition
Erforderlichkeit des Maßnahme, dh kein milderes Mittel

Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn sie unter mehreren gleich wirksamen Maßnahmen diejenige ist, die die geringste Belastung herbeiführt. Maßnahmen der Exekutive sind voll überprüfbar, wobei sich die Überprüfung am gesetzlich vorgegebenen Ziel orientiert. Maßnahmen der Legislative haben einen Ermessensspielraum, der sich am selbst bestimmten Zweck orientiert.

(3)Angemessenheit, dh ein angemessenes Verhältnis zwischen Zweck und Beeinträchtigung: Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ieS darf die geeignete und erforderliche Maßnahme nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Es findet eine Güterabwägung in zwei Schritten statt:
(a)abstrakte Prüfung: Auswahl der betroffenen Rechtsgüter
(b)konkrete Prüfung: Feststellung der Intensität der Eingriffe in die betroffenen Rechtsgüter
(c)Abschließende gerechte Abwägung zwischen den betroffenen Gütern.
gg.Die Verhältnismäßigkeit iwS ist die übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns und strebt einen gerechten Ausgleich zwischen widerstreitenden Rechtspositionen an. Eingriffsmaßnahmen sind der Hauptanwendungsbereich, da hier grundsätzlich widerstreitende Positionen vorliegen. Bei sonstigem staatlichen Handeln ist die Verhältnismäßigkeit als allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz stets bei widerstreitenden Positionen zu beachten. Die Verhältnismäßigkeit ist aber keine Billigkeitsklausel. Sie ist nur bei der Abwägung konkret betroffener Rechtsgüter anwendbar.
c.Richterliche Kontrolle von Akten der öffentlichen Gewalt
aa.In Art. 19 IV GG findet sich das subjektive Recht des einzelnen auf richterliche Kontrolle von Akten der öffentlichen Gewalt: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht im der Rechtsweg offen.“ Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG garantiert lückenlosen Rechtsschutz in Form eines effektiven und fairen rechtsstaatlichen Verfahrens durch Gerichte iSv Art. 92 GG. Die Rechtsschutzgarantie wird durch die Justizgrundrechte ausgefüllt (Artt. 101, 103 f. GG). Einschränkungen:
(1)Keine Kontrolle der Gesetzgebung, außer durch das Bundesverfassungsgericht
(2)Die Verwaltung hat in einigen Fällen einen nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum
(3)Die Rechtsverletzung Dritter kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, Ausschluss der Popularklage / Verbandsklage
(4)Es gibt keinen Anspruch auf einen Instanzenzug, Zweck: Vermeidung der Lähmung und Überlastung der Gerichte: Art. 19 IV GG garantiert nicht die Bereitstellung eines Instanzenzuges, st. Rspr. des BVerfG. Art. 19 IV GG fordert danach lediglich, dass überhaupt die Möglichkeit einer Überprüfung staatlicher Maßnahmen bestehen muss, sagt aber nicht darüber, dass die betreffende gerichtliche Entscheidung selbst wiederum Gegenstand der Überprüfung zu sein hat (str.) Das bedeutet jedoch nicht, dass man unter dem Hinweis darauf, dass Art. 19 IV GG die Garantie eines Instanzenzuges überhaupt nicht gebietet, die Zugangsmöglichkeit zum Instanzgericht beliebig einschränken und die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren beliebig verschärfen kann. Sofern ein Rechtsmittel vorgesehen ist, verpflichtet Art. 19 IV GG dazu, diesen Rechtsschutz auch effektiv auszugestalten. Im Interesse einer funktionsfähigen Rechtspflege sind zwar Einschränkungen zulässig; sie müssen jedoch verhältnismäßig sein.BVerfG
Definition
Es gibt keinen Anspruch auf einen Instanzenzug, Zweck

Vermeidung der Lähmung und Überlastung der Gerichte: Art. 19 IV GG garantiert nicht die Bereitstellung eines Instanzenzuges, st. Rspr. des BVerfG. Art. 19 IV GG fordert danach lediglich, dass überhaupt die Möglichkeit einer Überprüfung staatlicher Maßnahmen bestehen muss, sagt aber nicht darüber, dass die betreffende gerichtliche Entscheidung selbst wiederum Gegenstand der Überprüfung zu sein hat (str.) Das bedeutet jedoch nicht, dass man unter dem Hinweis darauf, dass Art. 19 IV GG die Garantie eines Instanzenzuges überhaupt nicht gebietet, die Zugangsmöglichkeit zum Instanzgericht beliebig e

bb.Im Zusammenhang mit Gnadenentscheidungen wird die Möglichkeit eines gerichtsfreien Hoheitsakts diskutiert. Ob ablehende Gnadenentscheidungen gerichtlich überprüfbar sind ist umstritten:
(1)Nach eA sind Gnadenentscheidungen nicht gerichtlich überprüfbar. Argument: Die Sonderrolle der Gnadenakte stehe einer gerichtlichen Überprüfung an rechtlichen Maßstäben von vornherein entgegen („Gnade vor Recht“).e.A.
Argument
  • Die Sonderrolle der Gnadenakte stehe einer gerichtlichen Überprüfung an rechtlichen Maßstäben von vornherein entgegen („Gnade vor Recht“).
(2)Nach aA sind Gnadenentscheidungen teilweise gerichtlich überprüfbar. Argument: Auch die Ausübung des Gnadenrechts ist hoheitliche Staatstätigkeit, die einen auf Ermessensfehler überprüfbaren Spielraum eröffnet. Die Frage, ob Gnadenentscheidungen überhaupt überprüfbar sind, muss von der Frage der Kontrolldichte unterschieden werden.a.A.
Argument
  • Auch die Ausübung des Gnadenrechts ist hoheitliche Staatstätigkeit, die einen auf Ermessensfehler überprüfbaren Spielraum eröffnet. Die Frage, ob Gnadenentscheidungen überhaupt überprüfbar sind, muss von der Frage der Kontrolldichte unterschieden werden.
cc.Forderungen, die sich aus der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes ableiten lassen:
(1)Einfacher Zugang zum Gericht
(2)Möglichst kurze Verfahrensdauer
(3)Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes
(4)Begründung gerichtlicher Entscheidungen
dd.Art. 19 IV GG gebietet auch nicht die Möglichkeit VB einlegen zu können, Argumente:
(1)Art. 19 IV GG garantiert schon keinen Instanzenzug, so dass die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde erheben zu können, erst recht nicht von Art. 19 IV GG gewährleistet ist.
(2)Außerdem ist die Verfassungsbeschwerde ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, der neben den subjektiven Grundrechtsinteressen zugleich auch dem objektiven Schutz der Verfassung dient und damit bereits nicht Bestandteil der von Art. 19 IV GG gebotenen gerichtlichen Kontrolle der öffentlichen Gewalt dient.
d.Justizgarantien und prozessuale Grundrechte
aa.Unabhängigkeit des Richters:
(1)Sachliche Unabhängigkeit (= keine Weisungen unterworfen)
(2)Persönliche Unabhängigkeit (= unabsetzbar und unversetzbar)
bb.Sondergerichte sind solche, die im Rahmen einer Gerichtsbarkeit für ein bestimmtes Sachgebiet eingerichtet sind, zB Arbeitsgerichte oder Familiengerichte. Sie bestehen von vornherein. Anders die Ausnahmegerichte, die nachträglich zur Entscheidung bestimmter Fälle errichtet werden. Gem. Art. 101 I 1 GG sind Ausnahmegerichte unzulässig., nicht aber Sondergerichte.
cc.Die Regelung der meisten deutschen Amtsgerichte, wonach die Zuweisung an einen bestimmten Richter nach Turnus des Akteneingangs erfolgt, ist mit dem Gebot des „gesetzlichen Richters“ in Art. 101 I 2 GG vereinbar. Argument: Die Garantie des „gesetzlichen Richters“ will nicht das Vertrauen des einzelnen darin schützen, welche Person als Richter seinen Fall verhandeln wird, sondern soll verhindern, dass der Staat anhand nicht von vornherein bestimmbarer Kriterien einen Richter auswählt und damit die Möglichkeit erhält, auf die Auswahl eines bestimmten Richters für einen bestimmten Fall Einfluss zu nehmen. Noch mal: Maßgeblich für den „gesetzlichen Richter“ sind die von vornherein bestimmbaren Kriterien; erforderlich ist als nur ein feststehender Verteilungsschlüssel.
dd.Art. 103 I GG gibt kein Recht auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Art. 103 I GG bezieht sich nur auf das gerichtliche Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren wird unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet.
ee.Grundsatz „ne bis in idem“: Verbot der Mehrfachbestrafung wegen derselben Tat, Art. 103 III GG. Ein im Ausland rechtskräftig verurteilter Straftäter darf in Deutschland wegen derselben Tat ein weiteres Mal bestraft werden, wenn das ausländische Urteil in Deutschland nicht anerkannt worden ist, liegt kein Verstoß gegen Art. 103 III GG vor. Die Norm verbietet nämlich nur die Mehrfachbestrafung durch deutsche Gerichte.
Definition
Grundsatz „ne bis in idem“

Verbot der Mehrfachbestrafung wegen derselben Tat, Art. 103 III GG. Ein im Ausland rechtskräftig verurteilter Straftäter darf in Deutschland wegen derselben Tat ein weiteres Mal bestraft werden, wenn das ausländische Urteil in Deutschland nicht anerkannt worden ist, liegt kein Verstoß gegen Art. 103 III GG vor. Die Norm verbietet nämlich nur die Mehrfachbestrafung durch deutsche Gerichte.

e.Rückwirkungsverbot: Schutz des Vertrauens der Bürger in die Beständigkeit der Normen.
Definition
Rückwirkungsverbot

Schutz des Vertrauens der Bürger in die Beständigkeit der Normen.

aa.Es wird unterschieden:
(1)Echte Rückwirkung, dh einem Eingriff in einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand. Beispiel: Amnestiegesetz für bereits abgeschlossene Straftaten. Die Rückwirkung von Rechtsfolgen ist grundsätzlich unzulässig.
(2)Unechte Rückwirkung ist der Eingriff in zwar in der Vergangenheit begründete aber immer noch andauernde Tatbestände, sog. Dauertatbestände. Die Rückwirkung von Tatbeständen ist grundsätzlich zulässig.
bb.Absolut verboten ist jedoch die Rückwirkung von Strafgesetzen, Art. 103 II GG.
cc.Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in Art. 103 II GG erfasst auch die rückwirkende Strafschärfung. Die „Strafbarkeit“ muss vor Begehung der Tat gesetzlich „bestimmt“ worden sein. Art. 103 II GG erfasst sowohl den Grundsatz nullum crimen sine lege (= kein Vergehen / Verbrechen ohne Gesetz) als auch den Grundsatz nulla poena sine lege (= keine Strafe ohne Gesetz).
dd.Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in Art. 103 II GG erfasst nicht die rückwirkende Veränderung von Verjährungsvorschriften (BVerfG). Argument: Es handelt sich nicht um eine Bestimmung der Strafbarkeit, sondern der Verfolgbarkeit einer Straftat. Die verjährte Straftat ist nach wie vor strafbar; jedoch verzichtet der Staat bei Eintritt der Verjährung auf die Strafverfolgung.BVerfG
Argument
  • Es handelt sich nicht um eine Bestimmung der Strafbarkeit, sondern der Verfolgbarkeit einer Straftat. Die verjährte Straftat ist nach wie vor strafbar; jedoch verzichtet der Staat bei Eintritt der Verjährung auf die Strafverfolgung.
ee.Beschränkungen der Rückwirkung von Gesetzen außerhalb des Strafrechts folgen aus dem Rechtsstaatsprinzip, dh genauer aus dessen Unterprinzipien Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Die sog. echte Rückwirkung ist ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig
(1)wenn ein Vertrauenstatbestand nicht gegeben ist: Der Bürger musste zu dem Zeitpunkt, auf den das Gesetz sich zurückbezieht, mit einer derartigen Regelung rechnen; die bisherige Rechtslage war unklar, verworren oder lückenhaft.
(2)wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig ist: Die frühere Rechtsnorm war ungültig; mit der Änderung sind keine oder nur geringfügige Belastungen verbunden; die Änderung ist aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls geboten.
ff.Der 2. Senat des BVerfG unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Rückwirkung, sondern zwischen tatbestandlicher Rückanknüpfung und Rückbewirkung der Rechtsfolgen. Bei der tatbestandlichen Rückanknüpfung treten die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein, allerdings ist der Eintritt der Rechtsfolgen sachlich abhängig davon, dass in der Vergangenheit ein bestimmter Sachverhalt begründet worden ist. Bei der Rückbewirkung der Rechtsfolgen treten die Rechtsfolgen „rückwirkend“ bereits ab einem in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Zeitpunkt ein. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückbewirkung der Rechtsfolgen orientiert sich an den Grundsätzen, die für die sog. echte Rückwirkung entwickelt wurden. Schwerpunkt liegt auf Vertrauensschutz und Reckssicherheit, während die tatbestandliche Rückanknüpfung vorrangig am grundrechtlichen Maßstab zu überprüfen ist.BVerfG
gg.Die Unterschiede zwischen der Rechtsprechung des Ersten und der des Zweiten Senats sind praktisch gering. Bedeutsam kann die Abgrenzung des Zweiten Senats im Steuerrecht werden, wo vielfach an Lebensvorgänge angeknüpft wird, die bereits beendet sind, zB Grunderwerb, die aber in einen noch laufenden Veranlagungszeitraum fallen. Bestimmt man hier indes als maßgeblichen „Lebensvorgang“ nicht das steuerpflichtbegründende abgeschlossene Ereignis, sondern den noch laufenden steuerrechtlich relevanten Veranlagungszeitraum, käme man auch auf Grundlage der Rechtsprechung des Ersten Senats zu „unechter“ Rückwirkung. Diese Unterschiede in der Verfassungsjudikatur der beiden Senate dürften daher bei sachgerechter Handhabung gegen Null tendieren. Ein Vorzug der Abgrenzung des Zweiten Senats dürfte darin liegen, dass sich in aller Regel deutlicher ermitteln lässt, ob eine Norm für die vor ihrem Inkrafttreten verstrichene Zeit Rechtsfolgen anordnet, als festzustellen, ob ein Lebensvorgang als „abgeschlossen“ betrachtet werden kann.
f.Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen
aa.allgemeines Bestimmtheitsgebot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird.
bb.besonderes Bestimmtheitsgebot für Strafgesetze (Art. 103 II GG). Aus dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG wird das Analogieverbot zu Lasten des Täters abgeleitet. Eine Anlogie zugunsten des Täters ist hingegen gestattet.
cc.Teilweise: Art. 80 I 2 GG, als spezielles Bestimmtheitsgebot, wonach gesetzliche Verordnungsermächtigungen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen müssen.
Definition
Teilweise

Art. 80 I 2 GG, als spezielles Bestimmtheitsgebot, wonach gesetzliche Verordnungsermächtigungen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen müssen.

dd.Der Bestimmtheitsgrundsatz ist ein rechtsstaatlicher Standard. Danach müssen Normen so formuliert sein, dass der Gewaltunterworfene klar und unmissverständlich erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Primär beinhaltet das Bestimmtheitsgebot damit das Gebot der Normenklarheit. Normen müssen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen. Zur Sicherung der Praktikabilität dürfen jedoch nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensspielräume sind nach der Rspr. des BVerfG zulässig. Die abstrakte Formulierung der Gesetze ist notwendig, da nicht für jeden Einzelfall eine konkrete gesetzliche Regelung erlassen werden kann. Zur gerechten Einzelfallentscheidung sind auslegungsbedürftige Normen erforderlich, wie zB ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung. Derartige Regelungen können jedoch wiederum unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeitstheorie im Rahmen des Vorbehalts des Gesetzes problematisch werden, wenn nämlich fraglich ist, ob angesichts der wesentlichen Bedeutung der Materie der Gesetzgeber mehr selbst hätte regeln müssen. Dieser Aspekt (die unter dem Kompetenzaspekt erforderliche Regelungsdichte) wird oftmals ebenfalls als Aspekt des Bestimmtheitsgebots behandelt.BVerfG
g.Gewährleistung von Grundrechten
h.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (str.)
Erläuterung

Bundesstaatsprinzip

1.Die Bundesstaatlichkeit ist in Art. 20 I GG verankert: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein ... Bundesstaat.“ Darüber hinaus erklärt Art. 79 III GG Verfassungsänderungen für unzulässig durch welche die Gliederung de Bundes in Länder oder die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berührt werden.
2.Auf dem Boden des GGes kann Deutschland nicht in einen Zentralstaat umgewandelt werden. Art. 79 III GG schützt nicht nur über Art. 20 GG, sondern auch noch durch ausdrückliche Erwähnung die bundesstaatliche Ordnung vor Verfassungsänderungen.
aa.Ein Staatenbund besteht aus einzelnen Staaten, die keinen gemeinsamen Gesamtstaat mit gemeinsamen Organen bilden, sondern nur einige Kompetenzen auf den „Bund“, die Konföderation, übertragen.
bb.Der Bund hat demgegenüber im Bundesstaat gesamtstaatliche Qualität. Allerdings behalten auch im Bundesstaat die einzelnen Gliedstaaten (Bundesländer) ihre Staatsqualität.
3.Die Staatsgewalt der Bundesländer wird nicht vom Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland abgeleitet. Der Bund hat die Länder bei seiner Gründung bereits vorgefunden. Die schon existierende Staatsgewalt der Länder ist vom Bund anerkannt.
4.Anders als zB in den USA (Washington, D.C. als „Bundesdistrikt“) gibt es in der Bundesrepublik Deutschland kein bundesunmittelbares Gebiet (vgl. Art. 79 III GG: „Die Gliederung des Bundes in Länder“). Die besagten Liegenschaften in den neuen Ländern stehen zwar im Eigentum des Bundes gehören aber zum Staatsgebiet des jeweiligen Landes oder Bundes.
5.Die Schaffung eines neuen Bundesstaates unter Beteiligung mehrer bereits vorhandener Bundesländer scheitert nicht an der Unveränderlichkeitssperre des Art. 79 III GG. Art. 79 III GG gibt den existierenden Ländern keine Bestandgarantie, wie sich bereits aus Art. 29 I GG ergibt. Verhindert werden soll lediglich, dass die Bundesstaatlichkeit als solche abgeschafft wird. Damit darf die Mindestzahl von zwei Bundesländern nicht unterschritten werden.
6.Nach dem Homogenitätsgebot des Art. 28 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Staatszielbestimmungen des Bundes (Art. 20 GG) entsprechen. Die Landesverfassungsgeber haben die Einhaltung dieses Prinzips zu gewährleisten. Aufgrund der Verfassungsautonomie der Länder wird durch das GG nur Homogenität gefordert, nicht aber eine absolute Gleichförmigkeit. Der Bund überwacht der Einhaltung des Art. 28 I, II GG nach Art. 28 III GG mittels Bundeszwang, Art. 37 GG, oder Bundesintervention, Art. 91 GG.
Erläuterung

Verbandskompetenzen

1.Im Regelfall sind die Länder zur Erfüllung staatlicher Aufgaben zuständig, Art. 30 GG. Die Länder wirken am bundesstaatlichen Verhalten durch den Bundesrat, Artt. 50 ff. GG, mit; sowohl bei der Gesetzgebung im Rahmen der Artt. 86 II 1, 77 II-IV GG, wie auch bei der Verwaltung im Rahmen der Artt. 80 II, 37 I GG.
2.Bei der Gesetzgebung liegt die Kompetenz schwerpunktmäßig beim Bund, Artt. 70 ff. GG, bei der Verwaltung hingegen schwerpunktmäßig bei den Ländern, Artt. 30, 83 ff. GG.
Erläuterung

Gesetzgebungskompetenzen

I.Regelfall: Zuständigkeit der Länder für die Gesetzgebung, Art. 70 I GG.
Definition
Regelfall

Zuständigkeit der Länder für die Gesetzgebung, Art. 70 I GG.

II.Doppelzuständigkeit iS eines Sowohl-als-Auch gibt es im GG nicht; die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ist eine parallele Kompetenz (Entweder-Oder).
III.Zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern stellt das BVerfG in erster Linie auf die „wesensmäßige und historische Zugehörigkeit“ der Materie zu einem der in den Katalogen der Artt. 73 ff. GG genannten Regelungsgebiete ab.BVerfG
IV.Geschriebene Bundeskompetenzen
1.ausschließliche Kompetenz, Artt. 71, 73 GG
aa.Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Länder dürfen ausnahmsweise dann tätig werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind, Art. 73 Hs. 2 GG. Regelmäßig sind daher die Länder ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Bund tätig wird oder nicht.
bb.Die Kompetenz ergibt sich in erster Linie aus dem Katalog in Art. 73 GG. Daneben enthält das GG an zahlreichen Stellen Klauseln, wonach „das Nähere“ von einem Bundesgesetz geregelt wird, zB Art. 4 III 2 GG.
2.konkurrierende Kompetenz
aa.Bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz dagegen, haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, solange der Bund nicht tätig wird.
bb.Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz hat der Bund nur bei Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung, Art. 72 II GG, die Gesetzgebungskompetenz. Eine solche Erforderlichkeit besteht zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit. Nicht aber bei Möglichkeit einheitlicher gesetzlicher Regelungen auf Landesebene.
cc.„Integrationsziele“ des Art. 72 II GG:
(1)Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse: Lebensverhältnisse sind äußere Faktoren, welche die Qualität menschlichen Daseins beeinflussen. Dies umfasst insbesondere wirtschaftliche Bedingungen, dh Umfang und Qualität des Angebots von Gütern und Dienstleistungen, einschließlich der finanziellen Möglichkeiten, dieses Angebot nachzufragen. Zu den äußeren Lebensfaktoren gehören aber auch Grundlagen staatlicher Infrastruktur sowie die innere Sicherheit oder Umweltbedingungen. Das Merkmal „Gleichwertigkeit“ soll einer Ausuferung bundesstaatlicher Regelungswahrnehmung entgegenwirken. Es bedeutet nicht „Einheitlichkeit“. Die allgemeine Verbesserung der Lebensverhältnisse ist für die Begründung eines Bundeszuständigkeit nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr, dass sich die Lebensverhältnisse in den einzelnen Bundesländern bereits auseinander entwickelt haben oder sich dies zumindest konkret abzeichnet.
Definition
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse

Lebensverhältnisse sind äußere Faktoren, welche die Qualität menschlichen Daseins beeinflussen. Dies umfasst insbesondere wirtschaftliche Bedingungen, dh Umfang und Qualität des Angebots von Gütern und Dienstleistungen, einschließlich der finanziellen Möglichkeiten, dieses Angebot nachzufragen. Zu den äußeren Lebensfaktoren gehören aber auch Grundlagen staatlicher Infrastruktur sowie die innere Sicherheit oder Umweltbedingungen. Das Merkmal „Gleichwertigkeit“ soll einer Ausuferung bundesstaatlicher Regelungswahrnehmung entgegenwirken. Es bedeutet nicht „Einheitlichkeit“. Die allgemeine Verbess

(2)Wahrung der Wirtschaftseinheit
(3)Wahrung der Rechtseinheit
dd.Muss Art. 72 II GG auch beim Erlass von VOs beachtet werden?
(1)Nach eA ist Art. 72 II GG auch unmittelbar auf Rechtsverordnungen anwendbar. Argument: Auch Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen. Sie sind aufgrund der systematischen Stellung des Art. 80 GG im VII. Abschnitt nicht der Verwaltungstätigkeit, sondern der Gesetzgebung zugeordnet. Daher kann eine VO nur dann formell rechtmäßig sein, wenn dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die maßgeblichen Regelungen zukommt.e.A.
Argument
  • SystematikAuch Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen. Sie sind aufgrund der systematischen Stellung des Art. 80 GG im VII. Abschnitt nicht der Verwaltungstätigkeit, sondern der Gesetzgebung zugeordnet. Daher kann eine VO nur dann formell rechtmäßig sein, wenn dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die maßgeblichen Regelungen zukommt.
(2)Nach hM finden die Artt. 70-75 GG nur für Gesetze im formellen Sinn (= förmliche Gesetze) Anwendung.h.M.
ee.Bei der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder von der Gesetzgebung ausgeschlossen, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch macht. Bei einer abschließenden Regelung des Bundes sind die Länder demnach vollständig ausgeschlossen, bei einer teilweisen Regelung erstreckt sich der Ausschluss nur auf den geregelten Bereich. Eine abschließende Regelung kann auch in einer expliziten oder konkludenten Nichtregelung liegen. Maßgeblich für die zeitliche Sperrwirkung ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, nicht dessen Einleitung, vgl. Art. 72 I GG: „... Gebrauch gemacht hat“.
ff.Ein Bundesland darf ein Gesetz, das in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt, erst erlassen, wenn für ein bestehendes Bundesgesetz inzwischen das Erfordernis nach Art. 72 Abs. 2 GG weggefallen ist, dh wenn ein Bundesgesetz besteht, das die Länder hierzu ausdrücklich ermächtigt, Art, 72 III GG.
gg.Das Verfahren nach Art. 93 I Nr. 2a GG zielt in erster Linie darauf ab, überprüfen zu lassen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses ein „Erfordernis“ iSv Art. 72 II GG überhaupt vorgelegen hat; auf diesem Weg kann primär ein Gesetz nur dann „zu Fall gebracht“ werden, für welches ein solches Erfordernis nie bestanden hat. Bei Wegfall dieses Erfordernisses bestimmt Art. 72 III GG, dass der Bund ein „freigebendes“ Bundesgesetz erlassen kann. Ob er dies tut, steht folglich in seinem Ermessen und kann nicht gerichtlich erzwungen werden. Allerdings wird zum Teil eine Bindung des Bundes bei evidentem Fortfall des Erfordernisses nach Art. 72 II GG angenommen, die auch verfassungsgerichtlich überprüfbar und durchsetzbar wäre.
hh.Für die Sperrwirkung eines Bundesgesetzes im Bereich konkurrierender Gesetzgebungszuständigkeit ist maßgeblich, ob die Bundesregelung abschließend ist oder noch Raum für landesrechtliche Regelungen verbleibt. Hier ist vor allem auf den Willen des Bundesgesetzgebers abzustellen.
3.Rahmengesetzgebungskompetenz.: der Bund steckt durch Gesetz einen Rahmen und die Länder haben die Pflicht zur Ausfüllung.
aa.Voraussetzungen für eine Rahmenvorschrift iSv Art. 75 GG:
(1)Erforderlichkeit iSv Artt. 75 I, 72 II GG besteht zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, nicht aber bei realer Möglichkeit einer landesgesetzlichen Regelung.
(2)Die Rahmenvorschrift muss einen ausfüllungsbedürftigen Spielraum der Länder beinhalten wegen der Ausfüllungspflicht der Länder nach Art. 75 III GG. Eine Ausnahme besteht bei einem überwiegenden Interesse an einer einheitlichen Regelung, Art. 75 II GG.
bb.Der Bund überschreitet inhaltlich seine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, wenn die von ihm erlassenen Rahmengesetze nicht „ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung hin angelegt“ sind. Dem Landesgesetzgeber muss also ein eigener Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum in nicht nur marginalen Fragen verbleiben. Der Bundesgesetzgeber ist aber an konkreten Festlegungen in Einzelfragen nicht gehindert.
cc.Die Rahmengesetzgebung des Bundes sperrt nicht die Länderkompetenz, da trotz der Rahmengesetzgebung des Bundes die Länderkompetenz iSv Art. 70 GG erhalten bleibt. Bei einem Widerspruch des Landesgesetzes zum Rahmengesetz ist das Landesgesetz dennoch wegen Art. 31 GG nichtig.
4.Grundsatzgesetzgebungskompetenz, vgl. Art. 91a, Art. 109 III, Art. 140 GG iVm Art. 138 I 2 WRV: Ermächtigt zum Erlass auf längerfristige Planungen angelegter Bundesgesetze, welche durch hierauf aufbauende Bundes- oder Landesgesetze konkretisiert werden, insbesondere im Haushaltsrecht.
V.Ungeschriebene ausschließliche Bundeskompetenzen
1.Bundeszuständigkeiten kraft Natur der Sache: besteht bei Materien, die ihrer Natur nach der Landeskompetenz entzogen sind und begriffsnotwendig und zwingend vom Bund geregelt werden müssen, insbesondere bei länderübergreifender Bedeutung, zB Bestimmung der Hauptstadt, Bundeswappen, -flagge
2.Annexkompetenz: bestehende Bundeskompetenzen werden derart ausgeweitet, dass auch Verfahrensregeln, die der Vorbereitung und Durchführung der in dem betreffenden Gesetz enthaltenen Regelungen dienen, mit umfasst werden (Ausweitung der Kompetenz in die Tiefe).
3.Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang: Zuweisung einer Gesetzgebungskompetenz als Ausweitung einer bestehenden Kompetenz (Ausweitung der Kompetenz in die Breite) auf andere Sachgebiete, die notwendig mit dem ausdrücklich geregelten verbunden sind. Zwischen der neuen Kompetenz und ausdrücklich zugewiesener Materie muss ein unerlässlicher Zusammenhang bestehen. Beispiel: Die Regelung der Altersvorsorge für Schornsteinfeger gehört als „sachlich-thematische Ausweitung“ zum Recht des Handwerks (Art. 74 I Nr. 11 GG).
Definition
Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang

Zuweisung einer Gesetzgebungskompetenz als Ausweitung einer bestehenden Kompetenz (Ausweitung der Kompetenz in die Breite) auf andere Sachgebiete, die notwendig mit dem ausdrücklich geregelten verbunden sind. Zwischen der neuen Kompetenz und ausdrücklich zugewiesener Materie muss ein unerlässlicher Zusammenhang bestehen. Beispiel: Die Regelung der Altersvorsorge für Schornsteinfeger gehört als „sachlich-thematische Ausweitung“ zum Recht des Handwerks (Art. 74 I Nr. 11 GG).

Erläuterung

Auswärtige Beziehungen

1.Die Pflege der auswärtigen Beziehungen obliegt dem Bund, gem. Art. 32 I und Art. 73 Nr. 1 GG. Soweit ihre Gesetzgebungskompetenz reicht, dürfen die Bundesländer völkerrechtliche Verträge abschließen, zB Kulturabkommen, allerdings gem. Art. 32 III GG nur mit Zustimmung der Bundesregierung.
2.Ob der Bund völkerrechtliche Verträge über Regelungsgebiete, in denen nicht er, sondern nur die Länder Gesetzgebungskompetenz haben schließen darf ist umstritten: Teilweise wird eine umfassende Kompetenz des Bundes angenommen, teilweise insoweit jede Kompetenz verneint. Eine vermittelnde Ansicht hält den Vertragsschluss zwar für zulässig, überlässt jedoch die notwendigen innerstaatlichen Ausführungsbestimmungen den Ländern. Der Streit ist jedoch durch das sog. Lindauer Abkommen in der Staatspraxis weitgehend entschärft. Das Lindauer Abkommen ist ein Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern, in deren Eigenschaft als Staaten. Gem. dem Lindauer Abkommen soll durch vorherige Konsultation von Bund und Ländern (Bundesregierung und Staatskanzleien) erreicht werden, dass Länderinteressen beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bund berücksichtigt werden. Dabei sind die Konsultationspflichten umso größer, je mehr eine völkervertragliche Regelung in den Hoheitsbereich der Bundesländer eingreift.
3.„Städtepartnerschaften“: Die Eingehung von Städtepartnerschaften ist grundsätzlich Teil der kommunalen Selbstverwaltung iSv Art. 28 II 1 GG (Kooperationshoheit der Gemeinden). Es handelt sich insoweit nicht um auswärtige Gewalt iSv Art. 32 I GG, für die der Bund ausschließlich zuständig ist; auch sind die Kommunen völkerrechtlich nicht handlungsfähig. Allerdings kann die „kommunale Außenpolitik“ in Konflikt mit der Außenpolitik des Bundes geraten, zB bei Eingehung der Partnerschaft mit einer Stadt, zu deren Land die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Nach wohl hM verpflichtet insoweit der Grundsatz der Bundestreue zur Rücksichtnahme auf die Außenpolitik des Bundes. Abweichend ließe sich auch eine Begrenzung der Kooperationshoheit unmittelbar durch Art. 32 I GG denken, denn schließlich umfasst die Zuständigkeit für die „Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten“ nicht nur das Setzen von Hoheitsakten im engeren Sinne, sondern eine Zuständigkeit des Bundes auch für die auswärtige Politik, in die überzugreifen den Gemeinden verwehrt sein dürfte.h.M.
Erläuterung

Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht

1.Die Fälle der Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht werden in Art. 31 GG geregelt, wonach Bundesrecht das Landesrecht bricht. Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet bei Gültigkeit der beiden kollidierenden Normen und bei Widerspruch der landesrechtlichen Norm zum Bundesrecht. Eine Sonderregelung für Landesverfassungen findet sich in Art. 142 GG. Bundesrecht bricht nicht auch gleichlautendes Landesrecht. Nach Auffassung des BVerfG stehen zunächst gleichlautendes Bundes- und Landesverfassungsrecht nebeneinander. Dasselbe wird im Schrifttum überwiegend auch vom übrigen Bundes- und Landesrecht angenommen. Richtiger Ansicht nach wird man in diesen Fällen bereits das Vorliegen einer Normenkollision verneinen müssen, da hier zwei Normen für denselben Fall dieselbe Rechtsfolge anordnen, die Normen also nicht in Widerspruch zueinander geraten.BVerfG
2.Unterschied zwischen der Rechtsfolgeanordnung des Art. 142 GG und Art. 31 GG: Nach dem Wortlaut des Art. 142 GG müsste eigentlich nur im Falle von Grundrechtsgarantien (nicht dagegen bei anderen Verfassungsbestimmungen) Landesverfassungsrecht, das mit dem GG übereinstimmt, neben dem insoweit deckungsgleichen Bundesrecht gelten. Dass das BVerfG aber von einem generellen Nebeneinander von Bundes- und Landesverfassungsrecht ausgeht, stimmten Art. 31 und Art. 142 GG in ihrer Rechtsfolgenanordnung überein.BVerfG
Erläuterung

Bundesfreundliches Verhalten; Amtshilfe; Bundesintervention; Bundeszwang

1.Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz. Er verpflichtet Bund und Länder zu wechselseitiger Rücksichtnahme im Rahmen des GG. Er enthält das Gebot zur fairen Zusammenarbeit durch Vornahme von Abstimmungen, gegenseitiger Kooperation und Konsultationen. Offene Konfrontationen sind zu vermeiden. Der Grundsatz findet Anwendung sowohl im Verhältnis der Länder untereinander wie auch im Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Der Grundsatz wird begrenzt durch die Kompetenzverteilung des GG, dh die Bundesfreundlichkeit darf GGlich festgelegte Zuständigkeiten nicht aushebeln. Eine Verletzung des Grundsatzes bundesfreundlichen Verhaltens kann nicht selbständig gerügt werden; der Grundsatz gilt eher als Auslegungsrichtlinie, wenn es um ein konkretes verfassungsrechtliches Streitverhältnis geht. Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten obliegt dem Bund gegenüber den Ländern, den Ländern gegenüber dem Bund und den anderen Ländern.
2.Unterschied Amtshilfe des Bundes und Bundesintervention: Im Falle der Amtshilfe wird der Bund auf Ersuchen des betreffenden Landes hin tätig, im Fall der Bundesintervention greift die Bundesregierung aus eigenem „Antrieb“ ein. Eine Bundesintervention ist gem. Art. 35 III GG bei Naturkatastrophen oder Unglücksfällen, die mehr als nur das Gebiet eines Landes gefährden zulässig. Erweiterte Befugnisse bestehen im Fall des inneren Notstandes nach Art. 91 II GG.
Definition
Unterschied Amtshilfe des Bundes und Bundesintervention

Im Falle der Amtshilfe wird der Bund auf Ersuchen des betreffenden Landes hin tätig, im Fall der Bundesintervention greift die Bundesregierung aus eigenem „Antrieb“ ein. Eine Bundesintervention ist gem. Art. 35 III GG bei Naturkatastrophen oder Unglücksfällen, die mehr als nur das Gebiet eines Landes gefährden zulässig. Erweiterte Befugnisse bestehen im Fall des inneren Notstandes nach Art. 91 II GG.

3.Die Ausübung von Bundeszwang ist zulässig, wenn ein Land seine Bundespflichten nicht mehr erfüllt, die ihm das GG oder ein anderes Bundesgesetz auferlegen; es bedarf hierzu allerdings der Zustimmung des Bundesrates (Art. 37 I GG). Der Bundeszwang darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Folgende milderen Mittel sollten der Anwendung des Bundeszwanges nach Möglichkeit insbesondere vorausgehen:
a.Verhandlungen
b.Anrufung des BVerfG (Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3 GG)BVerfG
4.Die Übernahme der Gesetzgebungs- und Regierungsgewalt in einem Land durch den Bund im Wege des Bundeszwangs ist zulässig, solange die Übernahme befristet und treuhänderisch erfolgt.
Erläuterung

Verwaltung im Bundesstaat

I.Vollzug von Landesgesetzen: obliegt alleinig den Bundesländern.
II.Vollzug von Bundesgesetzen:
1.Regelmäßig vollziehen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG), ausnahmsweise vollziehen sie diese im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG). In anderen Ausnahmefällen wiederum vollzieht der Bund Bundesgesetze selbst in sog. bundeseigener Verwaltung (Artt. 86 ff. GG).
2.Im Verwaltungsprozess entsteht das Streitverhältnis bei der Ausführung von Bundesgesetzen jeweils zur ausführenden Körperschaft, dh bei Ausführung durch den Bund zum Bund und bei Ausführung durch die Länder zu dem jeweiligen Land.
3.Wesentlicher Unterschiede zwischen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder in eigener Angelegenheit einerseits und durch die Bundesländer im Auftrag des Bundes andererseits: Bei Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder in eigener Angelegenheit hat der Bund nur eine Rechts-, keine Fachaufsicht, vgl. Art. 84 III 1 GG. Bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes tritt neben die Rechtsaufsicht auch die Fachaufsicht, Art. 85 IV 1 GG.
4.Der Bund darf nicht auf Grund von Art. 85 GG Zwangsmaßnahmen gegen ein Land ergreifen, das sich den rechtmäßigen Weisungen des Bundes widersetzt. Art. 85 GG stellt dem Bund keine Zwangsmittel zur Verfügung. Allerdings kann der Bund als ultima ratio zum Mittel des Bundeszwanges greifen, Art. 37 I GG.
5.Die Bundesauftragsverwaltung ist Landesverwaltung, denn die Behörden handeln als Organe des Landes nicht als solche des Bundes.
6.Im Falle der Organleihe handelt die „entliehene“ Behörde stets als Organ des „Entleihers“.
7.Verfassungsrechtliche Problematik bei der Organleihe zwischen Bund und Ländern liegt in einer Verwischung der bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen. Das BVerfG verlangt daher grundsätzlich, dass Bund und Länder ihre Verwaltungsaufgaben mit eigenen Mitteln zu leisten haben und dass für eine Organleihe besondere Gründe vorliegen müssen.BVerfG
8.Die Länder dürfen die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren sowohl beim Vollzug von Landesgesetzen als auch beim Vollzug von Bundesgesetzen regeln, unabhängig davon, ob Bundesgesetze als eigene Angelegenheit vollzogen werden oder in Bundesauftragsverwaltung, vgl. Art. 84 I und Art. 85 I GG.
9.Der Bund darf die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren bei bundeseigener Verwaltung, aber auch wenn die Länder Bundesgesetze vollziehen regeln, unabhängig davon, ob die Bundesgesetze von den Ländern als eigene Angelegenheit vollzogen werden, Art. 84 I Hs. 2 GG, oder in Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 I Hs. 2 GG hinsichtlich der Behördenorganisation. Für das Verwaltungsverfahren wird argumentiert, die Bundeskompetenz könne bei der Bundesauftragsverwaltung nicht weniger weit reichen als bei dem Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder. Hierzu ist jedoch ein Bundesgesetz erforderlich, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
10.Die bundeseigene Verwaltung ist in den Artt. 86 bis 90 GG geregelt. Zu unterscheiden sind im wesentlichen die mittelbare und die unmittelbare Bundesverwaltung, wobei die unmittelbare Bundesverwaltung auf Oberste Bundesbehörden und Bundesoberbehörden beschränkt sein oder einen eigenen Verwaltungsmittelbau und –unterbau umfassen kann.
11.Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung: Bei der unmittelbaren Bundesverwaltung vollzieht der Bund die Gesetze durch eigene Bundesbehörden, während er sich bei der mittelbaren Bundesverwaltung nicht eigener Behörden, sondern bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen bedient. ACHTUNG: Die Anstalten, usw. sind bundesunmittelbar, weil sie dem Bund unterstehen, sind aber gleichwohl Teil der mittelbaren Bundesverwaltung, weil der Bund sich rechtlich selbständiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts bedient und keine bundeseigenen Behörden mit der Verwaltung betraut sind.
Definition
Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung

Bei der unmittelbaren Bundesverwaltung vollzieht der Bund die Gesetze durch eigene Bundesbehörden, während er sich bei der mittelbaren Bundesverwaltung nicht eigener Behörden, sondern bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen bedient. ACHTUNG: Die Anstalten, usw. sind bundesunmittelbar, weil sie dem Bund unterstehen, sind aber gleichwohl Teil der mittelbaren Bundesverwaltung, weil der Bund sich rechtlich selbständiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts bedient und keine bundeseigenen Behörden mit der Verwaltung betraut sind.

Erläuterung

Mittelbare Bundesverwaltung:

12.Kurz: Körperschaften sind mitgliedschaftlich strukturiert. Innerhalb der Körperschaften wird zudem zwischen Gebiets- und Personalkörperschaften differenziert. Anstalten haben Benutzer. Stiftungen sind rechtlich verselbständigte Vermögensmassen.
Definition
Kurz

Körperschaften sind mitgliedschaftlich strukturiert. Innerhalb der Körperschaften wird zudem zwischen Gebiets- und Personalkörperschaften differenziert. Anstalten haben Benutzer. Stiftungen sind rechtlich verselbständigte Vermögensmassen.

a.Bundesunmittelbare Anstalten: Bundesagentur für Arbeit
b.Bundesunmittelbare Körperschaften: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nominell eine Anstalt, die jedoch als Personalkörperschaft ausgestaltet ist und Mitglieder hat)
Definition
Bundesunmittelbare Körperschaften

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nominell eine Anstalt, die jedoch als Personalkörperschaft ausgestaltet ist und Mitglieder hat)

c.Bundesunmittelbare Stiftungen: Stiftung Preußischer Kulturbesitz (durch Bundesgesetz gegründet, allerdings in gemeinsamer Trägerschaft von Bund und Ländern)
Definition
Bundesunmittelbare Stiftungen

Stiftung Preußischer Kulturbesitz (durch Bundesgesetz gegründet, allerdings in gemeinsamer Trägerschaft von Bund und Ländern)

d.Oberste Bundesbehörden sind Bundesbehörden, denen Verfassungsrang zukommt, also insbesondere die Bundesministerien als Spitze der jeweiligen Fachverwaltung, aber auch der Bundespräsident mit dem Bundespräsidialamt, Bundestag und Bundesrat mit ihren Verwaltungen, Bundesverfassungsgericht, Bundesrechnungshof, usw.
e.Bundesoberhörden sind selbständige Bundesbehörden, die aus den Ministerien ausgegliedert sind und keinen eigenen Verwaltungsunterbau besitzen. Sie können allerdings Außenstellen errichten. Beispiele: Bundeskriminalamt, Umweltbundesamt, Bundeskartellamt, Kraftfahr-Bundesamt, Deutsches Patentamt, Post- und Telekommunikationsbehörde.
13.Es gibt Verwaltungsträger des Bundes, die nicht an bundesministerielle Weisungen gebunden sind. Sog. ministerialfreie Räume existieren zB für die Bundesbank (§ 12 S. 2 BBankG), deren Kompetenzen allerdings inzwischen weitestgehend auf die Europäische Zentralbank übergegangen sind, und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und Medien (§ 10 GjSM). Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR unterliegen gem. §§ 22 IV 2, V BDSG bzw. § 35 V 3 StUG nur der Rechts- und Dienstaufsicht der Bundesregierung bzw. des Bundesinnenministers, nicht jedoch der Fachaufsicht.
Erläuterung

Kommunale Selbstverwaltung

I.Garantien des Art. 28 II GG:
1.Das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung (Satz 1)
2.Das Recht der Selbstverwaltung für die Gemeindeverbände (Satz 2)
3.Die (klarstellende) Garantie der „Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung“ (Satz 3, im Jahre 1994 hinzugefügt).
II.Gemeinden und Gemeindeverbände sind nichtstaatliche (Gebiets-)Körperschaften des öffentlichen Rechts.
III.Die verfassungsrechtliche Garantie eines Mindeststandards des Rechts der Selbstverwaltung für die Gemeinde und Gemeindeverbände findet sich auf Bundesebene in Art. 28 II GG, ausführlicher auf Länderebene in den Landesverfassungen. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung erfolgt va in den Gemeinde- und Kreisordnungen der Länder. In einigen Bundesländern sind die Gemeinde- und Kreisordnungen in „Kommunalordnungen“ oder „Kommunalverfassungen“ als deren Erster und Zweiter Teil zusammengeführt.
IV.„Die den Gemeinden aus Art. 28 II 1 GG zukommenden Rechte richten sich gegen Bund und Länder gleichermaßen“ (BVerfG) wobei primärer Adressat der Landesverfassungsgeber ist, der verpflichtet ist, ein der Mindestgarantie des Art. 28 II 1 GG entsprechendes Modell der kommunalen Selbstverwaltung zu gewährleisten („Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet werden...“). Nach richtiger Ansicht ist auch der einfache Landesgesetzgeber durch Art. 28 II GG verpflichtet, bei der näheren Ausgestaltung im Rahmen der Gemeindeordnungen neben den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben die GGliche Mindestgarantie zu beachten. Da Kommunalgesetzgebung in den Kompetenzbereich der Länder fällt, ist die Bedeutung der Selbstverwaltungsgarantie gegenüber dem Bund, jenseits der Garantenstellung des Bundes aus Art. 28 III GG, praktisch von bloß untergeordneter Bedeutung.BVerfG
V.Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind solche, „die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die ... das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen“ (BVerfG). Dazu gehören zB die Unterhaltung von Schulen sowie sonstiger kommunaler Einrichtungen wie von Krankenhäusern, Kultur-, Sport- und Jugendeinrichtungen, Feuerwehr, Verkehrsbetrieben. Von besonderer Bedeutung und zu den gemeindlichen Pflichten rechnend ist ferner die Bauleitplanung.BVerfG
VI.Im Bereich der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ sind die Gemeinden „allzuständig“. Man kann die folgenden wichtigsten Aspekte dieser Allzuständigkeit unterscheiden:
1.Gebietshoheit (Befugnis zur Ausübung von Hoheitsgewalt im Gemeindegebiet)
2.Organisationshoheit (Ausgestaltung der inneren Gemeindeorganisation)
3.Personalhoheit (hinsichtlich des Gemeindepersonals)
4.Planungshoheit (wichtig insbesondere im Bauplanungsrecht)
5.Rechtsetzungshoheit (beschränkt auf die Satzungsautonomie)
6.Finanzhoheit (vgl. Art. 28 II 3 GG: „Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung“)
7.Abgabenhoheit (stark durch gesetzliche Regelungen beschränkt)
8.Kooperationshoheit (Kooperation mit anderen Gemeinden)
VII.Art. 28 II GG schützt nicht vor der Auflösung von Gemeinden oder vor der Eingemeindung. Art. 28 II 1 GG gewährleistet lediglich das Selbstbestimmungsrecht existierender Gemeinden, sichert aber nicht die Existenz der einzelnen Gemeinde. Aus der Garantie des Art. 28 II 1 GG folgt lediglich ein Anhörungsrecht der Gemeinde vor einer Auflösung oder Eingemeindung.
VIII.Gemeindeverbände: In erster Linie die (Land-)Kreise. Daneben gibt es – von Bundesland zu Bundesland abweichend – verschiedene andere Kommunalkörperschaften auf der Ebene zwischen Kreis und Gemeinde, zB Samtgemeinden, Ämter, Verwaltungsgemeinschaften, oder auf den Kreise übergeordneter Ebene, zB Bezirks- oder Landschaftsverbände.
Definition
Gemeindeverbände

In erster Linie die (Land-)Kreise. Daneben gibt es – von Bundesland zu Bundesland abweichend – verschiedene andere Kommunalkörperschaften auf der Ebene zwischen Kreis und Gemeinde, zB Samtgemeinden, Ämter, Verwaltungsgemeinschaften, oder auf den Kreise übergeordneter Ebene, zB Bezirks- oder Landschaftsverbände.

IX.Den Gemeinden garantiert Art. 28 II 1 GG eine Allzuständigkeit für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, während gem. Art. 28 II 2 GG die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeindeverbände auf einen diesen Verbänden gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich beschränkt ist.
X.Im Rahmen der gesetzlichen Zuweisungen fällt üblicherweise in den Selbstverwaltungsbereich der Gemeindeverbände die sog. regional-örtlichen Aufgaben, die in der überörtlichen Gemeinschaft wurzeln, die ergänzenden Aufgaben dort, wo die Leistungsfähigkeit einzelner oder mehrerer Gemeinden überschritten wird, sowie der Ausgleich von Leistungsgefällen zwischen Gemeinden im Verbandsgebiet. Beispiele für Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeindeverbände, dh va der Kreise: Bau von Kreisstraßen, Leistung von Sozialhilfe, Unterhaltung von Kreiskrankenhäusern, von weiterbildenden Schulen und Berufsschulen, Abfallwirtschaft, usw.
XI.Jenseits des Aufgabenbereichs der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“, die nicht zu den staatlichen Aufgaben zählen, werden Gemeinden und Gemeindeverbände auch im Rahmen der ihnen vom Land übertragenen Aufgaben tätig. Insoweit sind sie Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung. Mittelbar, weil der Staat sich nicht eigener Behörden bedient, sondern selbständige nichtstaatliche juristische Personen, hier die Gemeinden und Gemeindeverbände, zur Erfüllung von Staatsaufgaben einschaltet.
XII.Wesentlicher Unterschied zwischen Staatsstaaten und Flächenstaaten hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen Land und Gemeinden: In Stadtstaaten wird nicht nach den staatlichen und gemeindlichen Aufgaben unterschieden, § 1 AZGBln (in Hamburg auch, in Bremen etwas anders).
Erläuterung

Staatsorgane des Bundes

1.Bundestag, Artt. 38 ff. GG
2.Bundesrat, Art.. 50 ff. GG
3.Ausschüsse (Vermittlungs- und Gemeinsamer Ausschuss, Artt. 77 II, 53a GG)
4.Bundespräsident, Artt. 54 ff. GG
5.Bundesregierung, Artt. 62 ff. GG
6.Bundesverfassungsgericht, Artt. 93, 94 GG
Erläuterung

Bundestag

„Mehrheit der Mitglieder“ in Art. 121 GG legaldefiniert: Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (also nicht: der anwesenden Mitglieder)

Unterscheide folgende „Mehrheiten“ iRv Beschlüssen des Bundestages:

1.Ausreichend regelmäßig für Beschlüsse: sog. einfache Mehrheit, dh die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Art. 42 II 1 GG.
2.Ausnahmsweise qualifizierte Mehrheiten erforderlich:
a.sog. absolute Mehrheit im Sinne von Art. 121 GG, Beispiel: Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 II GG
b.Zwei-Drittel-Mehrheit bei Änderungen des GG, Art. 79 II GG.
Erläuterung

Bildung des Bundestages

I.Zusammensetzung: 598 Abgeordneten, § 1 BWG, ggf. zuzüglich Überhangmandate.
II.Hauptaufgabe: Gesetzgebung (= Legislativorgan).
Definition
Hauptaufgabe

Gesetzgebung (= Legislativorgan).

III.Wahl des Bundestages nach Art. 38 I GG
IV.Legislaturperiode endet mit Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 39 I 2 GG) spätestens 30 Tage nach der Bundestagswahl (Art. 39 II GG). Verlängerung der laufenden Legislaturperiode nicht zulässig. Argument: Verstoß gegen das Demokratieprinzip, insbesondere gegen den Grundsatz der Volkssouveränität, denn die Abgeordneten haben ihr Mandat auf eine vor der Wahl bestimmte Zeit erhalten. Eine Verkürzung der laufenden Legislaturperiode ist aus denselben Gründen unzulässig, aus denen auch eine Verlängerung nicht zulässig ist. Von der Verkürzung der laufenden Legislaturperiode im Wege einer Verfassungsänderung ist die Auflösung des Bundestages zu unterscheiden, die ebenfalls zu einem vorzeitigen Ende der Wahlperiode führt. Verkürzung oder Verlängerung künftiger Legislaturperioden ist grds. zulässig. Bei der Verkürzung muss jedoch beachtet werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Parlaments erhalten bleiben muss; bei der Verlängerung dagegen, dass das Demokratieprinzip nicht eine beliebige Verlängerung zulässt. Ein Recht auf Selbstauflösung des Bundestages ist im GG nicht vorgesehen. Eine Einführung bedarf einer Änderung des GGes. Es bestehen trotzdem zwei Möglichkeiten vorzeitiger Neuwahlen:
1.Minderheitsregierung: Wenn der Kanzlerkandidat keine absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident nach Art. 63 IV 3 GG Neuwahlen anordnen.
Definition
Minderheitsregierung

Wenn der Kanzlerkandidat keine absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident nach Art. 63 IV 3 GG Neuwahlen anordnen.

2.Erfolglose Vertrauensfrage: Auf Antrag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident nach Art. 68 I GG Neuwahlen anordnen.
Definition
Erfolglose Vertrauensfrage

Auf Antrag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident nach Art. 68 I GG Neuwahlen anordnen.

Erläuterung

Den Bundestag auflösen kann nur der Bundespräsident und nur unter den Voraussetzungen des Art. 68 I 1 GG (gescheiterte Vertrauensfrage) oder nach Art. 63 IV 3 GG (keine absolute Mehrheit bei Kanzlerwahl im dritten Wahlgang).

V.Kontinuitäten und Diskontinuitäten hinsichtlich der Rechtsstellung des Bundestags:
1.Organkontinuitität, dh der Bundestag als Verfassungsorgan bleibt über die wechselnden Legislaturperioden hinaus bestehen.
2.Personelle Diskontinuität, dh die Tätigkeit der Mitglieder des Bundestages endet mit dem Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode
3.Materielle Diskontinuität, dh alle mit Ablauf einer Legislaturperiode noch offenen Beschlussvorlagen gelten als erledigt und müssen ggf. erneut in den neu gewählten Bundestag eingebracht werden.
Erläuterung

Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten

I.Das freie Mandat
1.Grundsatz: Bundestagsabgeordneten sind „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“, Art. 38 I 2 Hs. 2 GG. Abgeordnete sind in der Ausübung des Wahlauftrags frei und ungebunden dh es besteht gegenüber seinen Wählern keine Weisungsabhängigkeit. Achtung: Mitglieder des Bundesrates sind demgegenüber an Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden.
Definition
Grundsatz

Bundestagsabgeordneten sind „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“, Art. 38 I 2 Hs. 2 GG. Abgeordnete sind in der Ausübung des Wahlauftrags frei und ungebunden dh es besteht gegenüber seinen Wählern keine Weisungsabhängigkeit. Achtung: Mitglieder des Bundesrates sind demgegenüber an Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden.

2.Einschränkung: Fraktionsdisziplin ist jedoch in Grenzen zulässig bei wichtigen Entscheidungen, die aus politischen Gründen die Geschlossenheit der Fraktion erfordern. Die Grenze bildet die persönliche Gewissensentscheidung. Unzulässig sind Sanktionen, die bei Abweichung von einem bestimmten Abstimmungsverhalten drohen. Auch darf keine verbindliche Verpflichtung auf die Fraktionsmeinung, etwa durch eine Verpflichtungserklärung, vorgenommen werden; die Entscheidung, mit seiner Fraktion oder gegen sie zu stimmen, darf dem Abgeordneten letztlich nicht genommen werden. Hinsichtlich der Sanktionen, die an einen Verstoß gegen die Fraktionsdisziplin geknüpft sind, ist danach zu differenzieren, ob die den Abgeordnetenstatus an sich betreffen (Zwang zur Mandatsniederlegung, Redeverbot, usw.) – dann unzulässig – oder aus dem Entzug gewisser „Privilegien“ bestehen, deren Vergabe im Entscheidungsbereich von Fraktion bzw. Partei liegen, zB Abberufung aus Ausschuss, Nichtwiederwahl in ein Fraktions- oder Parteiamt.
Definition
Einschränkung

Fraktionsdisziplin ist jedoch in Grenzen zulässig bei wichtigen Entscheidungen, die aus politischen Gründen die Geschlossenheit der Fraktion erfordern. Die Grenze bildet die persönliche Gewissensentscheidung. Unzulässig sind Sanktionen, die bei Abweichung von einem bestimmten Abstimmungsverhalten drohen. Auch darf keine verbindliche Verpflichtung auf die Fraktionsmeinung, etwa durch eine Verpflichtungserklärung, vorgenommen werden; die Entscheidung, mit seiner Fraktion oder gegen sie zu stimmen, darf dem Abgeordneten letztlich nicht genommen werden. Hinsichtlich der Sanktionen, die an einen Ve

3.Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitgeber nicht kündigen, weil dieser als Bundestagsabgeordneter seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen kann. Art. 48 II GG verbietet dies ausdrücklich.
4.Überprüfung von Abgeordneten durch ein parlamentsinternes Kontrollgremium auf eine etwaige Stasi-Verstrickung: Dies ist mit dem Grundsatz des freien Mandats vereinbar. Zwar wird hierdurch das freie Mandat berührt, da der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten auch umfasst, dass die Legitimität (nicht: Legitimation, denn diese hat der Abgeordnete unzweifelhaft durch die Wahl) seines Mandats nicht in Frage gestellt wird. Dieses Recht wird aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern muss dem höherrangigen Interesse des Parlaments weichen, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Organs als solchen zu wahren. Allerdings sind bestimmte Verfahrensgrundsätze zu beachten.
5.Doppelmandate, also die Mitgliedschaft in zwei Parlamenten ist grds. verfassungsrechtlich zulässig, das GG verbietet es nicht ausdrücklich. Allerdings wäre ein bislang nicht existierendes einfachgesetzliches Verbot zulässig, um einer Vernachlässigung der parlamentarischen Arbeit zu begegnen. Im Schrifttum wird zum Teil die Zulässigkeit unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäß zu bewältigende Arbeitslast und auf Interessenkollisionen bereits de lege lata verneint.
6.Ein Bundestagsmandat ist nicht mit einer Mitgliedschaft im Bundesrat vereinbar. § 3 GOBR verbietet es ausdrücklich. Außerdem handelt es sich nach hM dabei um die Kodifikation eines ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatzes.h.M.
7.Ob Mitglieder einer Landesregierung ein Bundestagsmandat übernehmen können ist umstritten, sofern nicht die Landesverfassungen ausdrückliche Bestimmungen enthalten. Die hM geht von einer Inkompatibilität als ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatz aus. Nach aA handelt es sich lediglich um eine rechtspolitische Forderung.a.A., h.M.
8.„Vollalimentation“ der Bundestagsabgeordneten: Die Diäten des Abgeordneten müssen so bemessen sein, dass eine der Bedeutung des Amtes angemessene Lebensführung finanziell voll abgesichert ist.
II.Indemnität und Immunität
1.Die Indemnität aus Art. 46 I 1 GG schützt nicht vor einem Parteiausschluss wegen einer Äußerung im Bundestag. Die Indemnität schützt nur vor staatlichen Maßnahmen, nicht aber vor rechtlichen Schritten von privater Seite, wozu die Parteien als Vereine im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu rechnen sind.
Erläuterung

Ein Bundesminister genießt keine Indemnität für eine im Verlauf einer Parlamentsrede getane Äußerung. Anders jedoch, wenn er zugleich auch Bundestagsabgeordneter ist: Art. 46 I GG ist allein auf Bundestagsabgeordnete beschränkt.

Ein Bundestagsabgeordneter, der eine beleidigende Äußerung im Parlament zugleich in einer Pressemitteilung an die Medien weitergeleitet hat, kann sich hinsichtlich der Pressemitteilung nicht auf seine Indemnität berufen, da er hier das privilegierte Forum des Parlaments verlassen hat.

Ein Abgeordneter kann trotz Immunität wegen einer Straftat verfolgt werden bei Genehmigung des Bundestages oder wenn der Abgeordnete im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Abweichend vom üblichen juristischen Sprachgebrauch (§ 184 BGB) muss der Bundestag bereits vor Einleitung der Strafverfolgung „genehmigen“, dh er muss nach herkömmlichen juristischen Sprachgebrauch einwilligen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Immunitätsregelung, die bei nachträglicher Zustimmung weitgehend leer liefe und sich auf die Frage der Zulässigkeit einer Anklageerhebung beschränkte.

Art. 46 II GG schützt den Abgeordneten auch vor der Strafverfolgung wegen Taten, die vor seiner Wahl begangen wurden. Argument: Die Immunität bezweckt nicht den Schutz des betreffenden Abgeordneten, sondern dient dem Schutz der Arbeitsfähigkeit des Parlaments. Hierfür ist es unerheblich, ob ein Abgeordnete aufgrund der Strafverfolgung wegen einer früheren oder einer „aktuellen“ Straftat an seiner Parlamentsarbeit gehindert wird.

Argument
  • Die Immunität bezweckt nicht den Schutz des betreffenden Abgeordneten, sondern dient dem Schutz der Arbeitsfähigkeit des Parlaments. Hierfür ist es unerheblich, ob ein Abgeordnete aufgrund der Strafverfolgung wegen einer früheren oder einer „aktuellen“ Straftat an seiner Parlamentsarbeit gehindert wird.
III.Verlust des Mandats: Ein Abgeordneter kann folgendermaßen sein Bundestagsmandat verlieren, vgl. § 46 I BWahlG:
Definition
Verlust des Mandats

Ein Abgeordneter kann folgendermaßen sein Bundestagsmandat verlieren, vgl. § 46 I BWahlG:

1.Ungültigkeit der Wahl
2.Neufeststellung des Wahlergebnisses
3.Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen, zB Verlust der Staatsangehörigkeit oder Aberkennung der Wählbarkeit durch Richterspruch
4.Verzicht
5.Verbot derjenigen Partei, auf deren Landesliste er in den Bundestag einzog.
6.Tod.
7.Rotation (str.); rotierendes Mandat: jeder Abgeordnete einer Fraktion verpflichtet sich, seinen Parlamentssitz nach zwei Jahren einem anderen zu überlassen; verfassungsgemäß?
a.Ja, Argument: nur ein Sonderfall des unstreitig zulässigen Mandatsverzichts
Argument
  • nur ein Sonderfall des unstreitig zulässigen Mandatsverzichts
b.Nein, Argument: der Verzicht soll gerade nur in konkreten Fällen möglich sein, während es sich bei dem Rotationsmodell um einen generellen und kollektiven Verzicht handle, der das Ziel verfolge, die in Art. 39 I 1 GG festgelegte Dauer einer Wahlperiode abzuändern.
Argument
  • der Verzicht soll gerade nur in konkreten Fällen möglich sein, während es sich bei dem Rotationsmodell um einen generellen und kollektiven Verzicht handle, der das Ziel verfolge, die in Art. 39 I 1 GG festgelegte Dauer einer Wahlperiode abzuändern.
IV.„Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt es damit einem anderen Listenkandidaten für die Dauer der Amtsinhaberschaft. Eine derartige Regelung enthält zB die hamburgische Verfassung, nicht jedoch das GG. Die Einführung des sog. ruhenden Mandats durch Änderung des Bundeswahlgesetzes für den Bundestag wäre nicht verfassungsgemäß. Argument: Wenn das Regierungsmitglied aus dem Amt scheidet, lebt das Mandat wieder auf. Dadurch tritt für den Listennachfolger ohne sein Zutun ein Mandatsverlust ein. Ein derartig unsicherer Parlamentssitz macht ihn zu einem Abgeordneten „zweiter Klasse“, was gegen den Grundsatz der Gleichheit des Mandats (abgeleitet aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl) verstößt. Das „ruhende Mandat“ kann daher lediglich durch Verfassungsänderung auch auf Bundesebene eingeführt werden.
Erläuterung

Organe und Hilfsorgane des Bundestags

1.Präsident
2.Präsidium
3.Ältestenrat
4.Sitzungsvorstand
5.Fraktionen, vgl. § 10 I 1 GOBT: „Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.“ Im GG wird die Fraktion nur am Rande erwähnt (Art. 53a S. 2 GG), die meisten Regelungen finden sich in der GOBT und im Abgeordnetengesetz. Fraktionen sind nicht Organe der jeweiligen Parteien, sondern ausschließlich Organe des Parlaments.BVerfG
Erläuterung

„Wüppesahl-Urteil“ (BVerfG): Es ging um die Frage, ob fraktionslose Abgeordnete von der Ausschussarbeit ausgeschlossen werden dürfen, indem die Vergabe von Ausschusssitzen über die Fraktionen erfolgt. Das BVerfG hielt einen völligen Ausschluss von der Ausschussarbeit und damit von wesentlichen parlamentarischen Mitwirkungsmöglichkeiten für unzulässig und verlangte zumindest einen „beratenden“, nicht stimmberechtigten Status, vgl. seitdem auch § 57 II 2 GOBT.

6.Ausschüsse; Die Parlamentsausschüsse sollen die Arbeit des Parlaments erleichtern und das Plenum entlasten. Faktisch findet die hauptsächliche Parlamentsarbeit in den Ausschüssen statt. Durch das GG ausdrücklich vorgeschrieben sind
a.Ausschüsse für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Art. 45 GG
b.Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Art. 45a GG
c.Ausschuss für Verteidigung, Art. 45a GG
d.Petitionsausschuss, Art. 45c GG
7.Enquête-Kommissionen
8.Wehrbeauftragter
Definitionen
Parlamentarische Gruppe

Eine Gruppe ist ein parlamentarischer Zusammenschluss von Abgeordneten einer Partei oder eines Wahlbündnisses, der die erforderliche Fraktionsmindeststärke nicht erreicht. Die Gruppe bedarf gem. § 10 IV GOBT der Anerkennung durch den Bundestag. Gruppen sind den Fraktionen rechtlich zwar in den meisten Fällen angenähert, jedoch sind unterschiedliche Behandlungen bei der Besetzung zahlenmäßig kleiner Ausschüsse des Bundestages im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Gruppe weniger Abgeordnete angehörten als einer Fraktion.

Fraktionsloser Abgeordneter

Der fraktionslose Abgeordnete hat nach dem GG die gleiche Rechtsstellung wie alle Abgeordneten und daher ein Recht auf gleichartige Mitwirkung beim Parlament wie alle Abgeordneten. Andererseits knüpft die Geschäftsordnung des Bundestages die Rechte der Abgeordneten an die Fraktionszugehörigkeit. Die GOBT kann jedoch die GGliche Rechtsstellung des Abgeordneten nicht berühren, daher hat der fraktionslose Abgeordnete Stimm- und Rederecht im Plenum und ein Recht auf Mitwirkung in mindestens einem Ausschuss, aber ohne Stimmrecht.

Erläuterung

Sonstiges:

Parlamentarische Gruppe: Eine Gruppe ist ein parlamentarischer Zusammenschluss von Abgeordneten einer Partei oder eines Wahlbündnisses, der die erforderliche Fraktionsmindeststärke nicht erreicht. Die Gruppe bedarf gem. § 10 IV GOBT der Anerkennung durch den Bundestag. Gruppen sind den Fraktionen rechtlich zwar in den meisten Fällen angenähert, jedoch sind unterschiedliche Behandlungen bei der Besetzung zahlenmäßig kleiner Ausschüsse des Bundestages im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Gruppe weniger Abgeordnete angehörten als einer Fraktion.

Fraktionsloser Abgeordneter: Der fraktionslose Abgeordnete hat nach dem GG die gleiche Rechtsstellung wie alle Abgeordneten und daher ein Recht auf gleichartige Mitwirkung beim Parlament wie alle Abgeordneten. Andererseits knüpft die Geschäftsordnung des Bundestages die Rechte der Abgeordneten an die Fraktionszugehörigkeit. Die GOBT kann jedoch die GGliche Rechtsstellung des Abgeordneten nicht berühren, daher hat der fraktionslose Abgeordnete Stimm- und Rederecht im Plenum und ein Recht auf Mitwirkung in mindestens einem Ausschuss, aber ohne Stimmrecht.

Ausschüsse

1.Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53a GG
2.Vermittlungsausschuss, Art. 77 II GG
3.Richterwahlausschuss, Art. 95 II GG
Erläuterung

Diese Ausschüsse sind allesamt selbständige Verfassungsorgane, nicht etwa Organe des Bundestages; dies ergibt sich bereits aus ihrer Zusammensetzung aus Mitgliedern des Bundestags auf der einen, Mitgliedern des Bundesrates bzw. Länderministern auf der anderen Seite.

Grundsatz der Spiegelverbindlichkeit von Ausschüssen: (§ 12 GOBT) besagt, dass bei der Besetzung der Parlamentsausschüsse über die Fraktionen das Stärkeverhältnis der Fraktion im Plenum proportional auf den Ausschuss übertragen wird. Dies kann zu einer am Grundsatz des gleichen Mandats zu messenden Benachteiligung von fraktionslosen Abgeordneten und parlamentarischen Gruppen führen, die in kleineren Ausschüssen lediglich beratenden Status erhalten können, ist aber im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Parlaments dadurch gerechtfertigt, dass im Ausschuss mehrheitsfähige Beschlussvorlagen voraussichtlich auch im Plenum eine Mehrheit finden können.

Untersuchungsausschüsse

1.Verpflichtung des Bundestags einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Bundestages dies beantragt, Art. 44 I 1 GG.
2.Tauglicher Untersuchungsgegenstand: alle Fragen „an deren parlamentarischer Behandlung ... (ein) öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht.“ (BVerfG)BVerfG
3.Träger des Untersuchungsrechts: Bundestag, also nicht der Ausschuss selbst, der nur ein Hilfsorgan des Bundestages sein soll. Allerdings steht das Beweiserhebungsrecht im Untersuchungsverfahren gem. Art. 44 I 1 GG dem Ausschuss zu („ der ... die erforderlichen Beweise erhebt“).
Definitionen
Träger des Untersuchungsrechts

Bundestag, also nicht der Ausschuss selbst, der nur ein Hilfsorgan des Bundestages sein soll. Allerdings steht das Beweiserhebungsrecht im Untersuchungsverfahren gem. Art. 44 I 1 GG dem Ausschuss zu („ der... die erforderlichen Beweise erhebt“).

Wehrbeauftragte

Doppelfunktion zwischen Bundestag und Bundeswehr. Zum einen Hilfsorgan bei der Ausübung parlamentarischer Kontrollbefugnisse gegenüber der Bundeswehr, zum anderen soll er sicherstellen, dass die Grundrechte der Soldaten ausreichend Beachtung finden. Wehrbeauftragte muss selbst nicht Mitglied des Bundestages sein.

Erläuterung

Sonstige Hilfsorgane des Bundestages

Enquête-Kommission: Kommission aus Fachleuten, die das Parlament bei der Beschlussfassung in komplexen Materien beraten soll.

Wehrbeauftragte: Doppelfunktion zwischen Bundestag und Bundeswehr. Zum einen Hilfsorgan bei der Ausübung parlamentarischer Kontrollbefugnisse gegenüber der Bundeswehr, zum anderen soll er sicherstellen, dass die Grundrechte der Soldaten ausreichend Beachtung finden. Wehrbeauftragte muss selbst nicht Mitglied des Bundestages sein.

Funktionen des Bundestages

1.Hauptorgan der Gesetzgebung
2.Wahl des Bundeskanzlers
3.Kontrolle der Exekutive
4.Maßgebliches Forum der öffentlichen Meinungsbildung
Definition
Rechtsnatur der Geschäftsordnung des Bundestages

Art. 40 I 2 GG, autonome Satzung. Sie entfaltet nur gegenüber den Mitgliedern des Bundestages Bindungswirkung. Ihre Geltung ist auf die Wahlperiode beschränkt, aber in der Regel wird die Geschäftsordnung des früheren Parlaments ausdrücklich oder konkludent übernommen. Als Satzung ist die Geschäftsordnung in der Normenhierarchie unter der Verfassung und unter den Bundesgesetzen einzustufen.

Erläuterung

Die Rechte der Opposition sind im GG nirgends ausdrücklich geregelt. Das GG regelt allerdings zahlreiche Minderheitenbefugnisse, zB Antrag auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, Antrag auf Normenkontrolle, Antrag im Organstreitverfahren, usw., die mittelbar der Opposition als, im Regelfall, Minderheit im Parlament zugute kommen. Einige Länderverfassungen erwähnen dagegen die Opposition ausdrücklich.

Rechtsnatur der Geschäftsordnung des Bundestages: Art. 40 I 2 GG, autonome Satzung. Sie entfaltet nur gegenüber den Mitgliedern des Bundestages Bindungswirkung. Ihre Geltung ist auf die Wahlperiode beschränkt, aber in der Regel wird die Geschäftsordnung des früheren Parlaments ausdrücklich oder konkludent übernommen. Als Satzung ist die Geschäftsordnung in der Normenhierarchie unter der Verfassung und unter den Bundesgesetzen einzustufen.

Die Verhandlungen im Bundestag nach Art. 42 I GG sind von drei Grundsätzen geprägt: Dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit. Der Bundestag behandelt nach Art. 42 I 1 GG öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Zehntel der Mitglieder des Bundestages oder auf Antrag der Bundesregierung durch einen Bundestagsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit herbeigeführt werden.

Beschlussfähigkeit: bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder, § 45 GOBT. Die Beschlussfähigkeit wird vermutet als Umkehrschluss aus § 45 II GOBT. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag einer Fraktion oder 5% der Mitglieder konkret bei der Abstimmung festgestellt, wenn die Beschlussfähigkeit auch vom Sitzungsvorstand angezweifelt wird.

Der Bundestag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Grundfall ist Art. 42 II GG, wonach Abstimmungsmehrheit die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist. Sonderfälle sind die:

1.Mitgliedermehrheit, Art. 121 GG, dh die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl l für die im GG ausdrücklich vorgeschriebenen Fälle.
2.Qualifizierte Abstimmungsmehrheiten, das sind
a.die qualifizierte Abstimmungsmehrheit, dh eine bestimmte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
b.die doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit, dh Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mindestens Mitgliedermehrheit, Art. 77 IV 2 GG.
Erläuterung

Wichtigste Rechte des Bundestags:

1.Wahlrechte: Bundespräsident, Art. 54 GG; Bundeskanzler, Art. 63 GG; Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GGBVerfG
Definition
Wahlrechte

Bundespräsident, Art. 54 GG; Bundeskanzler, Art. 63 GG; Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG

2.Gesetzgebung: Initiativrecht, Art. 76 I GG; Entscheidungsrecht, Art. 77 GG
Definition
Gesetzgebung

Initiativrecht, Art. 76 I GG; Entscheidungsrecht, Art. 77 GG

3.Kontrollrechte: Zitierrecht, Art. 43 I GG; Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II GG; Misstrauensvotum, Art. 67 GG; Enqueterecht
Definitionen
Kontrollrechte

Zitierrecht, Art. 43 I GG; Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II GG; Misstrauensvotum, Art. 67 GG; Enqueterecht

Zusammensetzung

Der Bundesrat setzt sich gem. Art. 51 I GG zusammen aus Mitgliedern der Landesregierungen, je nach Einwohnerzahl stehen dem Bundesland drei bis sechs Stimmen zu, dh ein Land stellt so viele Bundesratsmitglieder, wie ihm Stimmen zustehen. Die Stimmen eines Bundeslandes können nur einheitlich bei Anwesenheit abgegeben werden, Art. 51 I 2 GG. Um eine einheitliche Stimmabgabe zu gewährleisten besteht Weisungsgebundenheit der Mitglieder gegenüber den Landesregierungen. Sowohl Vertretung, Art. 51 I 2 GG, wie auch Gesamtvertretung durch eine Person ist zulässig.

Die Mitglieder des Bundesrates sind weisungsgebunden. Grund

Zunächst fehlt es an einer Art. 38 II Hs. 2 GG entsprechenden Regelung für den Bundesrat. Ferner kann man im Umkehrschluss aus Art. 77 II 3 sowie aus Art. 53a I 3 Hs. 2 GG entnehmen, dass das GG im Regelfall von einer Weisungsgebundenheit der Bundesratsmitglieder ausgeht und nur wegen der besonderen Aufgaben des Vermittlungsausschusses und des Gemeinsamen Ausschusses ausnahmsweise keine Weisungsgebundenheit vorsieht.

Erläuterung

Bundesrat

Zusammensetzung: Der Bundesrat setzt sich gem. Art. 51 I GG zusammen aus Mitgliedern der Landesregierungen, je nach Einwohnerzahl stehen dem Bundesland drei bis sechs Stimmen zu, dh ein Land stellt so viele Bundesratsmitglieder, wie ihm Stimmen zustehen. Die Stimmen eines Bundeslandes können nur einheitlich bei Anwesenheit abgegeben werden, Art. 51 I 2 GG. Um eine einheitliche Stimmabgabe zu gewährleisten besteht Weisungsgebundenheit der Mitglieder gegenüber den Landesregierungen. Sowohl Vertretung, Art. 51 I 2 GG, wie auch Gesamtvertretung durch eine Person ist zulässig.

Gem. Art. 51 III 2 GG muss die Stimmabgabe für jedes Land einheitlich erfolgen. In der Praxis wird daher in den Koalitionsverträgen oder in besonderen Koalitionsabreden zumeist Stimmenthaltung in Streitfragen vereinbart.

Die Mitglieder des Bundesrates sind weisungsgebunden. Grund: Zunächst fehlt es an einer Art. 38 II Hs. 2 GG entsprechenden Regelung für den Bundesrat. Ferner kann man im Umkehrschluss aus Art. 77 II 3 sowie aus Art. 53a I 3 Hs. 2 GG entnehmen, dass das GG im Regelfall von einer Weisungsgebundenheit der Bundesratsmitglieder ausgeht und nur wegen der besonderen Aufgaben des Vermittlungsausschusses und des Gemeinsamen Ausschusses ausnahmsweise keine Weisungsgebundenheit vorsieht.

Wenn ein Mitglied des Bundesrates entgegen der ihm erteilten Weisung seiner Landesregierung stimmt ist die Stimmabgabe trotzdem gültig. Der Landesregierung steht es allerdings frei, das Mitglied mit Wirkung für die Zukunft aus dem Bundesrat abzuberufen, vgl. Art. 51 I 1 GG.

Der Bundesrat ist ein Organ des Bundes.

Es gibt keine Legislaturperioden des Bundestages. Der Bundesrat ist ein „ewiges“ Organ. Demzufolge werden die Sitzungen fortlaufend gezählt und die Bundesrats-Drucksachen nicht nach Wahlperioden, sondern nach Jahrgängen und Sitzungen geordnet.

Der Bundesrat hat im Rahmen des GG keine selbständigen Befugnisse, sondern nimmt nur teil an der Ausübung staatlicher Macht durch andere Organe, zB die Mitwirkung an der Gesetzgebung. Der Bundesrat hat autonome Recht gem. Art. 52 I, II, III GG in Bezug auf die Wahl des Bundesratspräsidenten, dem Erlass einer Geschäftsordnung und dem Einberufungsrecht.

Der Bundesrat sollte nicht als „Zweite Kammer“ der Gesetzgebung bezeichnet werden. Im eigentlichen Sinne versteht man unter einer „Zweiten Kammer“ ein Organ das gleichberechtigt und gleichwertig am Gesetzgebungsverfahren beteiligt ist. So erteilte zB der Bundesrat nach der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 den vom Reichstag beschlossenen Gesetzen den Normbefehl. Die Befugnisse des Bundesrates sind nach dem GG begrenzter. Nur wenn man unter einer Zweiten Kammer lediglich ein zweites an der Gesetzgebung beteiligtes Organ versteht, so kann man den Bundesrat als „Zweite Kammer“ bezeichnen. Die Funktion des Bundesrates bei der Gesetzgebung ist primär die Wahrung der Länderrechte, die den Landesregierungen übertragen ist; eine Aufwertung zu einer echten „Zweiten Kammer“ wäre angesichts der nur mittelbaren demokratischen Legitimation der Bundesratsmitglieder nicht unproblematisch.

Wer ds Amt des Bundesratspräsidenten ausübt richtet sich grds. nach Wahl durch den Bundesrat; auf ein Jahr, Art. 52 I GG. Allerdings haben sich die Bundesländer im sog. Königsteiner Abkommen von 1950 darauf geeinigt, dass turnusgemäß auf den Regierungschef eines Bundeslandes der Regierungschef desjenigen Bundeslandes mit der nächstgeringeren Bevölkerungszahl folgt. Nach dem Bundesland mit der geringsten Bevölkerungszahl folgt wieder der Regierungschef des bevölkerungsreichsten Bundeslandes.

Verfassungsrechtliche Problematik des Königsteiner Abkommens: eine echte „Wahl“, wie sie Art. 52 I GG eigentlich vorsieht findet nicht statt, sondern das Abstimmungsergebnis durch ein Abkommen im voraus festgelegt ist. Da die Bundesländer jedoch jederzeit von dieser Praxis abweichen können, greifen diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch.

Das GG enthält keine Regelungen in Bezug auf Indemnität, Immunität und Fraktionsbildung. Praktisch besteht aber keine Lücke, denn die Bundesratsmitglieder genießen als Mitglieder der Landesregierungen Immunität und Indemnität. Fraktionen werden nicht gebildet. Das GG enthält aber Regelungen hinsichtlich des Zutrittsrechts und des Rederechts im Bundestag, Art. 43 II GG.

Ausschüsse:

1.Vermittlungsausschuss, Art. 77 II GG: gemeinsame Beratung von Gesetzesvorlagen auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung.
2.Gemeinsamer Ausschuss, Artt. 53a, 115a GG: nur im Verteidigungsfall, bei Dringlichkeit, wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann.
Erläuterung

Hauptaufgabe des Bundesrates ist die Verwirklichung des Bundesstaatsprinzip nach Art. 20 I GG durch Gewährleistung der Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung, Artt. 76 II, 77 II-IV GG, und der Verwaltung, Artt. 80 II, 37 I GG.

Mitwirkung im Rahmen der Gewaltenteilung:

1.Bei der Gesetzgebung: Initiativrecht, Art. 76 I GG; Stellungnahmerecht, Art. 76 II GG und Einspruchs-, Zustimmungsrecht, Art. 77 II-IV GG.
Definition
Bei der Gesetzgebung

Initiativrecht, Art. 76 I GG; Stellungnahmerecht, Art. 76 II GG und Einspruchs-, Zustimmungsrecht, Art. 77 II-IV GG.

2.Bei der Verwaltung: Zustimmung zu Verwaltungsvorschriften, Artt. 84 II, 108 VII, 85 II GG; bei der Bundesaufsicht, Art. 84 III, IV GG und beim Bundeszwang, Art. 37 I GG.
Definition
Bei der Verwaltung

Zustimmung zu Verwaltungsvorschriften, Artt. 84 II, 108 VII, 85 II GG; bei der Bundesaufsicht, Art. 84 III, IV GG und beim Bundeszwang, Art. 37 I GG.

3.Bei Wahlrechten: Die Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG und die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses, Art. 37 GG.BVerfG
Definitionen
Bei Wahlrechten

Die Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG und die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses, Art. 37 GG.

Mitwirkungsrechte bei der Einleitung von Gesetzgebungsverfahren

Der Bundesrat kann zunächst Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringen, Art. 76 I GG. Ferner sind Vorlagen der Bundesregierung vor Einbringung in den Bundestag dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten, Art. 76 II 1 GG.

Erläuterung

Im Verteidigungsfall: Artt. 115a ff. GG

Mitwirkungsrechte bei der Einleitung von Gesetzgebungsverfahren: Der Bundesrat kann zunächst Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringen, Art. 76 I GG. Ferner sind Vorlagen der Bundesregierung vor Einbringung in den Bundestag dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten, Art. 76 II 1 GG.

1.Bei Einspruchsgesetzen muss der Bundestag auf Einspruch des Bundesrates hin neu über einen Gesetzesentwurf abstimmen, kann aber den Bundesrat letztlich überstimmen (letztes Wort beim Bundestag).
2.Zustimmungsgesetze bedürfen der Zustimmung durch den Bundesrat und können gegen dessen Willen nicht zustande kommen (letztes Wort beim Bundesrat).BVerfG
Erläuterung

Im Regelfall handelt es sich um ein Einspruchsgesetz. Die Materien, in denen Gesetze der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind im GG abschließend aufgeführt (Enumerationsprinzip).

Verfassungsrechtliche Lage, wenn nur ein Teil eines umfangreichen Gesetzes zustimmungsbedürftig ist, zB die Regelung des Verwaltungsverfahrens gem. Art. 84 I GG bei einem in seinem materiellen Gehalt „zustimmungsfreien“ Gesetz: Nach der Rspr. des BVerfG macht ein zustimmungspflichtiger Teil das Gesetz als Ganzes zustimmungspflichtig, unabhängig vom Anteil des zustimmungspflichtigen Teils an der Gesamtregelung, sog. Einheitsthese. Dem kann vom Bundesgesetzgeber durch Teilung des Gesetzgebungsvorhabens und damit durch Schaffung von zustimmungsfreien Rumpfgesetzen begegnet werden. Im einzelnen ist das umstritten.

Ein Gesetz, durch das ein zustimmungsbedürftiges Gesetz geändert wird, bedarf seinerseits nur dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Neuregelung ihrerseits zustimmungsbedürftig ist oder das Gesetz in einem zustimmungsbedürftigen Teil abgeändert wird.

Vermittlungsausschuss:

1.Der Vermittlungsausschuss muss vom Bundesrat bei Einspruchsgesetzen angerufen werden, bevor er gegen einen Gesetzesbeschluss des Bundestages Einspruch einlegen darf, Art. 77 III 1 GG iVm Art. 77 II GG. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses wird dann entweder dem Bundestag, wenn dessen Beschluss abgeändert oder aufgehoben wurde, zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt oder dem Bundesrat, sofern der Beschluss des Bundestages nicht abgeändert wurde.
2.Bei Zustimmungsgesetzen kann der Vermittlungsausschuss sowohl von Bundestag oder Bundesregierung angerufen werden, wenn der Bundesrat seine Zustimmung versagt hat, Art. 77 II 4 GG. Weist der Bundesrat den Vermittlungsvorschlag zurück, so können sowohl Bundestag als auch Bundesregierung erneut den Vermittlungsausschuss anrufen (praktisch selten) – Die Letztentscheidungskompetenz liegt jedoch beim Bundesrat.
Erläuterung

Gemeinsamer Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss ist ein selbständiges oberstes Bundesorgan aus Mitgliedern von Bundestag (zu zwei Dritteln) und Bundesrat (zu einem Drittel), das im Verteidigungsfall (Artt. 115a ff. GG) als „Notparlament“ fungiert. Einzelheiten zur Zusammensetzung: Art. 53a I GG (Abgeordnete dürfen nicht zugleich der Bundesregierung angehören; für den Bundesrat entsendet jedes Land ein Mitglied).

Der Gemeinsame Ausschuss wird nicht erst im Verteidigungsfall gebildet. Arg.: Lässt sich aus Art. 53a II GG ableiten. Bis auf das dort geregelte Unterrichtungsrecht hat der Gemeinsame Ausschuss allerdings in Friedenszeiten keine Befugnisse, nicht einmal eine Geschäftsordnungsautonomie.

Bundespräsident

I.Wahl: durch die Bundesversammlung ohne vorherige Aussprache in geheimer Wahl und grds. durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder iSd Art. 121 GG, Art. 54 I GG, Ausnahme Art. 54 VI 2 GG. Art. 54 III GG schreibt die personelle Zusammensetzung der Bundesversammlung nur zur Hälfte vor (alle Mitglieder des Bundestages). Hinsichtlich der anderen Hälfte der Mitglieder sind die Volksvertretungen der Länder frei in ihrer Entscheidung, wen sie in die Bundesversammlung entsenden wollen. Hier wählen die in den Landesparlamenten vertretenen Parteien gerne ihnen politisch nahe stehende Prominente aus.
II.Amtszeit: fünf Jahre, direkt anschließende Wiederwahl ist einmal zulässig; jemand dürfte das Amt des Bundespräsidenten länder als zehn Jahre bekleiden. Art. 54 II 2 GG schreibt nur vor, dass eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Liegen die Amtsperioden nicht unmittelbar hintereinander, ist es möglich, länger als insgesamt zehn Jahre das Amt des Bundespräsidenten zu bekleiden.
III.Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bundespräsidenten:
1.Tod
2.Rücktritt
3.Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen
4.Amtsverlust nach erfolgreicher Präsidentenanklage (Art. 61 GG)
IV.Bundespräsident darf Parteimitglied sein, keine Verpflichtung Parteimitgliedschaft ruhen zu lassen, solange durch die Parteitätigkeit nicht die Überparteilichkeit seiner Amtsführung beeinträchtigt wird. In der Praxis hat es sich jedoch eingebürgert, dass Bundespräsidenten ihre Parteimitgliedschaft für die Dauer ihrer Amtszeit ruhen lassen.
V.Art. 55 GG: „Der Bundespräsident darf weder Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören“ (Abs. 1) und „darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören“ (Abs. 2).
VI.Hauptaufgaben
1.Staatsoberhaupt der Bundesrepublik
2.Repräsentation der Bundesrepublik nach außen
3.staatsnotarielle Funktionen
VII.Sonstige Aufgaben
1.Ernennung und Entlassung von Bundesministern, 64 I GG
2.Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere, Art. 60 I GG; Ablehnung möglich, allerdings nicht willkürlich und nicht unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Laufbahnbestimmungen in den Beamtengesetze, usw. [hL]h.L.
3.Ausübung des Begnadigungsrechtes für den Bund, Art. 60 II GG
4.Mitwirkung an Regierungsbildung (Art. 63 I, II und IV GG), Auflösung des Bundestages bei Minderheitsregierung, Art. 63 IV 3 GG, oder bei erfolgloser Vertrauensfrage, Art. 68 I 1 GG; Bundespräsident schlägt gem. Art. 63 I GG einen Bewerber um das Amt des Bundeskanzlers dem Bundestag zur Wahl vor. Der vom Bundestag gewählte Kanzler ist vom Bundespräsidenten zu ernennen, Art. 63 II 2 GG.
5.Gesetzgebungsnotstand, Art. 81 II GG
6.Völkerrechtliche Vertretung des Bundes, Art. 59 I GG
Erläuterung

Der Bundespräsident ratifiziert die völkerrechtlichen Verträge des Bundes. Unter Ratifikation ist die verbindliche Zusage des Staatsoberhauptes zu verstehen, man wolle sich an das Vereinbarte halten, nicht die parlamentarische Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag. Ansonsten gäbe es eine uneinheitliche und damit unsichere völkerrechtliche Rechtslage, die von der jeweiligen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung eines Staates abhängig wäre.

7.Ausfertigung von Gesetzen, Art. 82 I GG
Erläuterung

Der Bundespräsident hat bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen nach Art. 82 I 1 GG ein formelles Prüfungsrecht. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Art. 82 I 1 GG, wonach der Bundespräsident die „nach den Vorschriften dieses GGes zustandegekommenen“ Gesetze ausfertigt. Dies beinhaltet die Prüfung der Einhaltung des ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens.

PHat der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen ein materielles Prüfungsrecht?
1.Ja. Argument: Der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG ist nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit beschränkt. Zudem ist eine scharfe Trennung von formellem und materiellem Verstoß nicht immer möglich, zB bei Verfassungsdurchbrechung, dh einem materiell verfassungsändernden Gesetz, das den Anforderungen von Art. 79 I GG nicht entspricht. Dafür spricht auch die Stellung des Bundespräsidenten am Ende des Gesetzgebungsprozesses und die Verfassungsbindung des Bundespräsidenten (Art. 20 III GG), bei vorsätzlichem Verfassungsverstoß ist sogar die Präsidentenanklage möglich (Art. 61 I 1 GG). Hinzu kommt, dass der Bundespräsident gemäß Amtseid der Wahrung und Verteidigung des GGes als Aufgabe angenommen hat (Art. 56 GG). Ferner beinhaltet die Weigerung des Bundespräsidenten ein nach seiner Auffassung materiell mit der Verfassung nicht zu vereinbarendes Gesetz auszufertigen noch keine endgültige Normverwerfung, da der Weg zum BVerfG nach wie vor eröffnet ist (Organstreit). Schließlich ist ein materielles Prüfungsrecht auch der Würde des Präsidentenamtes angemessen, da er ansonsten lediglich zu einer „Unterschriftenmaschine“ verkommen würde. Ein materielles Prüfungsrecht ergibt sich aus Art. 20 III GG wegen der Bindung des Bundespräsidenten an Recht und Gesetz. Die Grenze dieses materiellen Prüfungsrechts bildet die Einschätzungsprärogative des Bundestages.BVerfG
Definition
Ja. Argument

Der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG ist nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit beschränkt. Zudem ist eine scharfe Trennung von formellem und materiellem Verstoß nicht immer möglich, zB bei Verfassungsdurchbrechung, dh einem materiell verfassungsändernden Gesetz, das den Anforderungen von Art. 79 I GG nicht entspricht. Dafür spricht auch die Stellung des Bundespräsidenten am Ende des Gesetzgebungsprozesses und die Verfassungsbindung des Bundespräsidenten (Art. 20 III GG), bei vorsätzlichem Verfassungsverstoß ist sogar die Präsidentenanklage möglich (Art. 61 I 1 GG). Hinzu kommt, dass der Bunde

2.Nein. Argument: Die Formulierung in Art. 82 I 1 GG stellt nur auf die formelle Verfassungsmäßigkeit ab, vgl. Art. 78 GG. Außerdem müsste sonst die Bundesregierung wegen der Gegenzeichnungspflicht ebenfalls Prüfungskompetenz haben, was eine Durchbrechung der Gewaltenteilung zur Folge hätte („Zensor des Bundestages“). Das Normverwerfungsmonopol liegt beim BVerfG, welches der Bundespräsident durch ein materielles Prüfungsrecht verletzen würde. Ferner greift Art. 20 III GG nur, wenn die Verfassung dem Bundespräsidenten die Möglichkeit zur materiellen Prüfung gibt. Auch der Amtseid ist zu unbestimmt für einen Kompetenztitel. Eine Präsidentenanklage wäre nur möglich, wenn der Bundespräsident die Unterzeichnung des Gesetzes hätte verweigern dürfen (Zirkelschluss!). Endlich ist ein materielles Prüfungsrecht unvereinbar mit der durch das GG gewollten schwachen Stellung des Bundespräsidenten unvereinbar.BVerfG
Definition
Nein. Argument

Die Formulierung in Art. 82 I 1 GG stellt nur auf die formelle Verfassungsmäßigkeit ab, vgl. Art. 78 GG. Außerdem müsste sonst die Bundesregierung wegen der Gegenzeichnungspflicht ebenfalls Prüfungskompetenz haben, was eine Durchbrechung der Gewaltenteilung zur Folge hätte („Zensor des Bundestages“). Das Normverwerfungsmonopol liegt beim BVerfG, welches der Bundespräsident durch ein materielles Prüfungsrecht verletzen würde. Ferner greift Art. 20 III GG nur, wenn die Verfassung dem Bundespräsidenten die Möglichkeit zur materiellen Prüfung gibt. Auch der Amtseid ist zu unbestimmt für einen Komp

8.Regelungen bezüglich der Bundessymbole (nicht ausdrücklich im GG)
9.politisch-gesellschaftliche Funktion: Integration nach innen
VIII.Um den meisten Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten Gültigkeit zu verleihen ist die pflichtgemäße Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler bzw. den zuständigen Bundesminister nach Art. 58 GG erforderlich, ohne welche die meisten Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten nicht gültig sind.
Erläuterung

Bundesregierung

I.Kollegialorgan, organschaftliche Struktur, Zusammensetzung: Art. 62 GG
1.Bundeskanzler, gewählt durch Bundestag, Art. 63 GG
2.Bundesminister: Ernennung auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten, Art. 64 I GG
Definition
Bundesminister

Ernennung auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten, Art. 64 I GG

II.Regierungslose Zeit auf Bundesebene: Amt des Bundeskanzlers endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages, Art. 69 II Hs. 1 GG. Bis dieser einen neuen Kanzler gewählt hat, gibt es demnach eine – regelmäßig nur nach Stunden rechnende – Zeit ohne Bundesregierung. Auch nach einem Rücktritt des Kanzlers oder bei sonstiger Erledigung seines Amtes scheidet die bisherige Bundesregierung aus dem Amt, Art. 69 II Hs. 2 GG. Sollte sich die Wahl eines neuen Kanzlers verzögern, gibt Art. 69 III GG dem Bundespräsidenten das Recht und nach hM sogar eine Pflicht, einen geschäftsführenden Bundeskanzler zu benennen.h.M.
Definition
Regierungslose Zeit auf Bundesebene

Amt des Bundeskanzlers endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages, Art. 69 II Hs. 1 GG. Bis dieser einen neuen Kanzler gewählt hat, gibt es demnach eine – regelmäßig nur nach Stunden rechnende – Zeit ohne Bundesregierung. Auch nach einem Rücktritt des Kanzlers oder bei sonstiger Erledigung seines Amtes scheidet die bisherige Bundesregierung aus dem Amt, Art. 69 II Hs. 2 GG. Sollte sich die Wahl eines neuen Kanzlers verzögern, gibt Art. 69 III GG dem Bundespräsidenten das Recht und nach hM sogar eine Pflicht, einen geschäftsführenden Bundeskanzler zu benennen.

III.Grundsätzlich bestimmt der Bundeskanzler die Einteilung der Bundesminister nach Fachgebieten. Dies wird in erster Linie aus seinem sog. materiellen (dh personellen) Kabinettsbildungsrecht und aus der Richtlinienkompetenz, Art. 65 I GG, gefolgert. Umstritten ist, ob darüber hinaus das Parlament, zumindest in „wesentlichen“ Fällen, ein Zugriffsrecht hat. Der nordrhein-westfälische VerfGH hat für eine insoweit dem GG vergleichbare Verfassungslage für den Fall der Zusammenlegung von Justiz- und Innenministerium sogar die Geltung des Vorbehaltes des Gesetzes, dh ein primäres Zugriffsrecht des Parlaments bejaht. Diese Entscheidung wurde kritisiert, da sie ohne nähere Begründung den Vorbehalt des Gesetzes erstmals auf den Bereich der Regierungsorganisation übertrug, mit dem erkennbaren Ziel, die Ministerfusion auf verfassungsprozessualem Weg zu Fall zu bringen.
IV.Amtszeit des Bundesministers endet mit
1.Zusammentritt eines neuen Bundestages, Art. 69 II Hs. 1 GG.
2.jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers (Rücktritt, Tod, usw.), Art. 69 II Hs. 2 GG – das Ministeramt ist gegenüber dem Amt des Bundeskanzlers streng akzessorisch.
3.Entlassung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Art. 64 I GG. Die Minister sind also abhängig vom Vertrauen des Bundeskanzlers
4.Tod
V.Konstruktives Misstrauensvotum: Art. 67 I 1 GG, Bundestag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder, also der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG), einen neuen Bundeskanzler wählen und den Bundespräsidenten um Entlassung des bisherigen sowie Ernennung des gewählten Kanzlers bitten. Unterschied zur Vertrauensfrage gem. Art. 68 GG: Die Vertrauensfrage wird vom Bundeskanzler gestellt, meist in Verbindung mit einem der Regierung besonders wichtigen Gesetzesentwurf, während die Initiative beim Misstrauensvotum vom Bundestag ausgeht. Beim (konstruktiven) Misstrauensvotum muss der Bundestag einen neuen Bundeskanzler wählen, bei der – aus der Sicht der Regierung – gescheiterten Vertrauensfrage braucht er dies bloß zu tun, wenn er die mögliche Auflösung des Parlaments durch den Bundespräsidenten verhindern will.
Definition
Konstruktives Misstrauensvotum

Art. 67 I 1 GG, Bundestag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder, also der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG), einen neuen Bundeskanzler wählen und den Bundespräsidenten um Entlassung des bisherigen sowie Ernennung des gewählten Kanzlers bitten. Unterschied zur Vertrauensfrage gem. Art. 68 GG: Die Vertrauensfrage wird vom Bundeskanzler gestellt, meist in Verbindung mit einem der Regierung besonders wichtigen Gesetzesentwurf, während die Initiative beim Misstrauensvotum vom Bundestag ausgeht. Beim (konstruktiven) Misstrauensvotum muss der Bundestag einen neuen Bundeskanzler wählen, bei

VI.Der Bundestag kann einem Bundesminister nicht mit rechtlicher Wirkung das Vertrauen entziehen, weil die Bundesminister nicht durch den Bundestag gewählt, sondern gem. Art. 64 I GG vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt werden und ein Misstrauensvotum im GG nur für den Bundeskanzler vorgesehen ist. Ein schlichter „Missbilligungsbeschluss“ dürfte als politische Willensäußerung des Parlaments dagegen verfassungsrechtlich unbedenklich kein, wenn auch bzw. gerade weil rechtlich wirkungslos.
VII.Hauptaufgabe: Wahrnehmung der Aufgaben der Exekutive iRd Gewaltenteilung. Bundesregierung ist die vollziehende Gewalt des Bundes. Wichtigste Aufgaben:
Definition
Hauptaufgabe

Wahrnehmung der Aufgaben der Exekutive iRd Gewaltenteilung. Bundesregierung ist die vollziehende Gewalt des Bundes. Wichtigste Aufgaben:

1.Initiativrecht, Art. 76 I GG
2.Recht auf Einberufung des Vermittlungsausschusses, Art. 77 II 4 GG; des Bundesrates, Art. 52 II 2 GG
3.Adressat einer Verordnungsermächtigung, Art. 80 I GG
4.Antragsrecht auf Ausschluss der Öffentlichkeit im Bundestag, Art. 42 I 2 GG
5.Erlass einer Geschäftsordnung, Art. 65 S. 4 GG
6.Bundesregierung kann auch im Wege der Rechtsverordnung nach Art. 80 I GG legislativ tätig werden. Rechtsverordnungen der bundesregierung sind Gesetze im materiellen, nicht jedoch im förmlichen Sinne.BVerfG, BVerwG, h.M.
Erläuterung

Im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip ist bei der Übertragung von Legislativgewalt durch den Bundestag auf die Bundesregierung zu beachten, dass das Parlament die wesentlichen Entscheidungen nicht „aus der Hand“ gibt. Gem. Art. 80 I 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein, dh das Parlament muss die wesentlichen Weichenstellungen selbst vornehmen, sog. Selbstentscheidungsformel des BVerfG. Es muss den Inhalt der noch erlassenden Verordnungen im wesentlichen vorhersehen können, sog. Vorhersehbarkeitsformel des BVerfG. Es muss das Normprogramm für die noch zu erlassende Verordnung festlegen, sog. Programmformel des BVerfG. Allerdings ist nach Sinn und Zweck der konkreten Ermächtigung zu fragen, um feststellen zu können, wie viel der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss.

Ein Gesetz, das inhaltlich auf eine Rechtsberordnung der Bundesregierung „in der jeweils geltenden Fassung“ verweist, muss sich ebenfalls an Art. 80 I GG messen lassen. Hier liegt eine verdeckte Übertragung von legislativen Befugnissen vor.

Verfassungsrechtliche Problem von Warnungen, zB Produktwarnungen, durch die Bundesregierung. Nach heute hM, die den Eingriffsbegriff unter Verzicht auf Gesichtspunkte wir Finalität, Rechts- und Zwangswirkung weit definiert, stellen derartige Warnungen Grundrechtseingriffe dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die aber im Falle von Warnungen der Bundesregierung oftmals nicht vorliegt. Das BVerwG stellt hier auf die Staatsleitungsaufgabe der Bundesregierung ab, die auch Aufklärung und Warnung bei wichtigen gesellschaftlichen Problemen erfassen soll. Da die verfassungsrechtlich verankerte Staatsleitungsaufgabe nicht dem Vorbehalt des Gesetzes unterliege, bedürfe es keiner gesetzlichen Grundlage. Insbesondere wenn eine grundrechtliche Schutzpflicht (Gesundheitsgefahren, usw.) bestehe, müsse der Staat handlungsfähig sein.

Akten des Kanzleramtes oder der Bundesministerien bei Regierungswechseln den Nachfolgern überlassen?

1.Für die Akten des Kanzleramtes als politischer Schaltzentrale dürfte dies angesichts der politischen Natur der Aufzeichnungen und der personellen Diskontinuität zu verneinen sein.
2.Für die Akten der Ministerien wird man danach differenzieren müssen, ob es sich um Vorgänge aus dem Bereich der Gubernative (dann überwiegend politischer Natur; keine Übergabepflicht) oder aus dem Bereich der Exekutive handelt (dann überwiegend administrativer Natur; Übergabepflicht wegen Organkontinuität).
Erläuterung

Bundeskanzler

I.Prinzipien
1.Kanzlerprinzip: Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik, sog. Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG. Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers kann mit dem Recht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Führung des eigenen Geschäftsbereichs, Art. 65 S. 2 GG (Ressortprinzip) des Bundesministers kollidieren. Der Bundeskanzler darf keine als Richtlinien „getarnte“ Einzelweisungen erteilen. Der Bundeskanzler kann seine Richtlinienkompetenz gegen einen sich weigernden Minister ggf. vor dem BVerfG durchsetzen, im Wege des Organstreitverfahrens. Bei der Richtlinienkompetenz handelt es sich um ein vom GG garantiertes Recht des Bundeskanzlers. Praktisch wird dies aber nicht vorkommen, da man sich auf politischer Ebene entweder einigt oder der Bundeskanzler im „Ernstfall“ den Bundespräsidenten um die Entlassung des Ministers aufsuchen kann. Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers kann in der politischen Praxis insb. durch Koalitionsvereinbarungen beschränkt sein.BVerfG
Definition
Kanzlerprinzip

Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik, sog. Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG. Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers kann mit dem Recht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Führung des eigenen Geschäftsbereichs, Art. 65 S. 2 GG (Ressortprinzip) des Bundesministers kollidieren. Der Bundeskanzler darf keine als Richtlinien „getarnte“ Einzelweisungen erteilen. Der Bundeskanzler kann seine Richtlinienkompetenz gegen einen sich weigernden Minister ggf. vor dem BVerfG durchsetzen, im Wege des Organstreitverfahrens. Bei der Richtlinienkompetenz handelt es sich um ein vom G

2.Ressortprinzip: Die einzelnen Geschäftsbereiche der Bundesregierung werden durch den jeweiligen Minister selbständig geleitet. Begrenzt wird dies durch die Richtlinien des Kanzlers.
Definition
Ressortprinzip

Die einzelnen Geschäftsbereiche der Bundesregierung werden durch den jeweiligen Minister selbständig geleitet. Begrenzt wird dies durch die Richtlinien des Kanzlers.

3.Kollegialprinzip: Bei Meinungsverschiedenheiten der Minister entscheidet die Bundesregierung als Kollegialorgan.
Definition
Kollegialprinzip

Bei Meinungsverschiedenheiten der Minister entscheidet die Bundesregierung als Kollegialorgan.

II.Wahl
1.Im 1. Wahlgang wird der Kanzlerkandidat durch den Bundespräsidenten vorgeschlagen. Danach durch das Parlament. Gewählt wird der Bundeskanzler durch das Parlament mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder iSv Art. 121 GG. Der Bundeskanzler wird danach durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Bundespräsident ist hierzu verpflichtet, im Fall des Art. 63 IV 3 GG hat der Bundespräsident Ermessen.
2.Möglichkeiten für den Wechsel der Bundesregierung:
a.konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG: kommt zustande, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder iSv Art. 121 GG während der Legislaturperiode einen neuen Bundeskanzler wählt.
b.Rücktritt des Bundeskanzlers
c.Scheitern der Vertrauensfrage
d.Ablauf der Legislaturperiode
3.Folge, wenn der Bundeskanzler mit der Vertrauensfrage scheitert:
a.Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nach Art. 68 I 1 GG.
b.Neue Bundeskanzlerwahl durch den Bundestag nach Art. 68 I 2 GG.
c.Keine Veränderung: Bundeskanzler regiert weiter mit Minderheitsregierung
Definition
Keine Veränderung

Bundeskanzler regiert weiter mit Minderheitsregierung

III.Sonderrolle des Bundeskanzlers innerhalb der Bundesregierung ergibt sich
1.daraus, dass er als einziges Mitglied der Regierung vom Parlament gewählt ist;
2.daraus, dass die Bundesminister auf seinen Vorschlag hin jederzeit entlassen werden können;
3.aus der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 65 S. 1 GG).BVerfG, EuGH
Definitionen
Verhältnis des BVerfG zum EuGH

Das EuGH hat ein Rechtsprechungsmonopol für das Gemeinschaftsrecht. Das BVerfG darf daher nicht über primäre Gemeinschaftsrecht entscheiden, in diesen Fällen besteht keine Zuständigkeit des BVerfG.

Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch das BVerfG

Ursprünglich war keine Überprüfung durch das BVerfG anerkannt wegen des faktischen Vorrangs des EuGH. Später wurde die Beziehung zwischen dem BVerfG und dem EuGH bezüglich der Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch eine wechselhafte Rechtsprechung des BVerfG geprägt:

Erläuterung

Bundesverfassungsgericht

Funktion und Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz des GGes und die Kontrolle der anderen Staatsorgane.

Das BVerfG setzt sich aus zwei Senaten, § 2 I BVerfGG, zu jeweils acht Richtern, § 2 II BVerfGG, zusammen. Gewählt werden diese Richter jeweils zur Hälfte durch den Bundestag und den Bundesrat, Art. 94 I 2 GG. Die Amtsdauer beträgt 12 Jahre, § 4 I BVerfGG. Die Richter werden nach ihrer Wahl durch den Bundespräsidenten ernannt, § 10 BVerfGG.

Verhältnis des BVerfG zum EuGH: Das EuGH hat ein Rechtsprechungsmonopol für das Gemeinschaftsrecht. Das BVerfG darf daher nicht über primäre Gemeinschaftsrecht entscheiden, in diesen Fällen besteht keine Zuständigkeit des BVerfG.

Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch das BVerfG: Ursprünglich war keine Überprüfung durch das BVerfG anerkannt wegen des faktischen Vorrangs des EuGH. Später wurde die Beziehung zwischen dem BVerfG und dem EuGH bezüglich der Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch eine wechselhafte Rechtsprechung des BVerfG geprägt:

1.Solange I: Eine Überprüfung ist zulässig, da es keinen Grundrechtskatalog auf Gemeinschaftsebene gibt.
Definition
Solange I

Eine Überprüfung ist zulässig, da es keinen Grundrechtskatalog auf Gemeinschaftsebene gibt.

2.Solange II: Eine Überprüfung ist unzulässig, da ein vergleichbarer Grundrechtekatalog besteht.
Definition
Solange II

Eine Überprüfung ist unzulässig, da ein vergleichbarer Grundrechtekatalog besteht.

3.Maastricht: Es besteht ein Kooperationsverhältnis, dh das BVerfG wird erst tätig, wenn auf Gemeinschaftsebene ein Grundrechtestandard fehlt.BVerfG
Definition
Maastricht

Es besteht ein Kooperationsverhältnis, dh das BVerfG wird erst tätig, wenn auf Gemeinschaftsebene ein Grundrechtestandard fehlt.

Erläuterung

Gesetzgebung auf Bundesebene

I.Formellen Gesetz gliedern sich in Gesetze im nur formellen Sinn und Gesetze im materiellen Sinn.
1.Gesetze im nur formellen Sinn: Rechtsnormen, die nach einem förmlichen Verfahren erlassen wurden, aber keine Außenwirkung entfalten, Beispiel Haushaltsgesetz.
Definition
Gesetze im nur formellen Sinn

Rechtsnormen, die nach einem förmlichen Verfahren erlassen wurden, aber keine Außenwirkung entfalten, Beispiel Haushaltsgesetz.

2.Gesetz im materiellen Sinne (Normalfall): Rechtsnorm, erlassen nach einem förmlichen Verfahren, wirkt unmittelbar gegenüber dem Bürger.
Definition
Gesetz im materiellen Sinne (Normalfall)

Rechtsnorm, erlassen nach einem förmlichen Verfahren, wirkt unmittelbar gegenüber dem Bürger.

II.Wirksamkeit eines Gesetzes
1.Formelle Voraussetzungen
a.Gesetzgebungskompetenz
aa.Bestimmung der richtigen Gesetzgebungskompetenz:
(1)Bestimmung des Gegenstandes des Gesetzes
(2)Auffinden der einschlägigen Kompetenznorm, eventuell durch Auslegung; uslegung der Gesetzgebungskompetenzvorschriften: ist erforderlich, da Gegenstand des gesamten Gesetzes von der Kompetenz gedeckt sein muss. Heranzuziehen sind die klassischen Auslegungsmethoden:
(a)grammatikalische Auslegung (nach dem Wortlaut)
(b)systematische Auslegung (nach der Stellung im Gesetz)
(c)historische Auslegung (nach dem Willen des Gesetzgebers)
(d)telelogische Auslegung (nach Sinn und Zweck der Norm)
(3)Vorliegen der speziellen Voraussetzungen der Kompetenzart.
(4)Deckung des ganzen Gesetzes von der gefundenen Gesetzgebungskompetenz, möglicherweise ist eine weitere Kompetenz erforderlich, wenn das Gesetz verschiedene Bereiche regelt.
bb.Anspruch des Bürgers auf legislatives Tätigwerden: Eine zugewiesene Kompetenznorm begründet lediglich ein Recht auf Normerlass, jedoch keine Pflicht der Gesetzgebung. Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch des Bürgers auf normatives Tätigwerden (Problem des gesetzgeberisches Unterlassen), da dem Gesetzgeber ein Gestaltungsermessen zusteht, in welches die Judikative wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht eingreifen kann.
Definition
Anspruch des Bürgers auf legislatives Tätigwerden

Eine zugewiesene Kompetenznorm begründet lediglich ein Recht auf Normerlass, jedoch keine Pflicht der Gesetzgebung. Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch des Bürgers auf normatives Tätigwerden (Problem des gesetzgeberisches Unterlassen), da dem Gesetzgeber ein Gestaltungsermessen zusteht, in welches die Judikative wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht eingreifen kann.

b.Gesetzgebungsverfahren
aa.Gesetzgebungsinitiative
(1)Zur Einbringung eines Gesetzesentwurfs in den Bundestag berechtigt nach Art. 76 I GG sind die Bundesregierung als Beschluss des Kollegialorgans, § 15 GOBReg, der Bundesrat als Mehrheitsbeschluss, § 30 GOBR, und eine Initiative aus der Mitte des Bundestages, dh von einer Fraktion oder von 5% der gesetzlichen Mitglieder, § 76 GOBT.
(2)Bei Gesetzesvorlagen der Bundesregierung muss nach Art. 76 II GG eine Stellungnahme des Bundesrates eingeholt werden. Die Mitwirkung des Bundesrates kann umgangen werden, indem die Gesetzesvorlage der Regierung durch die regierungstragende Fraktion eingebracht wird. Durch eine spätere ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates wird die Mitwirkung des Bundesrates nachgeholt. Auch die personellen Verflechtungen zwischen Bundesregierung und Bundestag sprechen dafür, die Einbringung eines Regierungsentwurfs durch eine Bundestagsfraktion zuzulassen. Schließlich lässt sich dem GG kein Verbot entnehmen, fremde Entwürfe zu übernehmen, zumal die geistige Urheberschaft bei Gesetzesvorlagen im Laufe komplizierter Planungen und Diskussionen meist ohnehin kaum zu bestimmen ist.
(3)Gesetzesvorlage des Bundesrats muss der Bundesregierung für eine Stellungnahme vorgelegt werden, Art. 76 III GG.
bb.Beschlussfassung im Bundestag
(1)Drei Lesungen, vgl. §§ 78 ff. GOBT:
(a)1. Lesung – allgemeine Aussprache über den Entwurf, danach meist: Überweisung an die Ausschüsse
(b)2. Lesung – Beratung und Abstimmung über die Einzelbestimmungen
(c)3. Lesung- Beratung und Beschluss über das gesamte Gesetz
(2)Schlussabstimmung erfolgt nach der 3. Lesung. Die Beschlussfähigkeit des Bundestages richtet sich nach § 45 GOBT. Erforderlich ist ein Mehrheitsbeschluss, wobei grundsätzlich eine einfach Abstimmungsmehrheit iSv Art. 42 II GG ausreichend ist.
(3)Besonderheiten bei der verfassungsändernden Gesetzgebung:
(a)Zwei-Drittel-Mehrheit nach Art. 79 II GG
(b)Wortlaut des GG muss durch das Änderungsgesetz ausdrücklich geändert oder ergänzt werden, Art. 79 I GG; „keine Verfassungsänderung ohne Verfassungstextänderung“.
cc.Zuleitung an den Bundesrat, ggf. Einschaltung des Vermittlungsausschusses und erneute Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat.
(1)Im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren werden Einspruchsgesetze und Zustimmungsgesetze unterschieden:
(a)Einspruchsgesetze nach Art. 77 III GG sind der Regelfall, wenn keine Sonderbestimmungen im GG existieren. Der Bundesrat hat danach nur ein negatives Einspruchsrecht.
(b)Zustimmungsgesetze nach Art. 77 II a GG werden teilweise durch eine ausdrückliche Bestimmung im GG gefordert. In diesen Fällen ist eine positive Zustimmung (Beschluss) des Bundesrates für das Zustandekommen eines Gesetzes erforderlich, Art. 52 III 1GG
(2)Folge, wenn der Bundesrat von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht oder die erforderliche Zustimmung zu einem Gesetz verweigert:
(a)Bei Ablehnung eines Gesetzes durch den Bundesrat durch Einspruch, Art. 77 III GG, besteht die Möglichkeit der Zurückweisung des Einspruchs durch den Bundestag nach Art. 77 IV GG.
(b)Bei Ablehnung durch Verweigerung der Zustimmung, Art. 77 II a GG, besteht keine Möglichkeit der Zurückweisung durch den Bundestag.
dd.Abschlussverfahren: Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.
Definition
Abschlussverfahren

Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.

(1)Gegenzeichnung des Gesetzes durch Vertreter der Bundesregierung
(2)Ausfertigung durch den Bundespräsidenten: Mit der Ausfertigung bestätigt der Bundespräsident, dass der vorgelegte Gesetzestext identisch mit dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzeswortlaut ist. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit ist umstritten.
Definition
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten

Mit der Ausfertigung bestätigt der Bundespräsident, dass der vorgelegte Gesetzestext identisch mit dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzeswortlaut ist. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit ist umstritten.

(3)Verkündung im Bundesgesetzblatt
2.Materielle Voraussetzungen: kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insb. keine Verletzung von Grundrechten und Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
3.Folge der Nichtbeachtung einer formellen oder materiellen Voraussetzung eines Gesetzes:
a.Unwirksamkeit des Gesetzes
b.Verwerfungsmonopol beim BVerfG, Art. 100 I GGBVerfG
c.Dh die Norm ist solange als gültig anzusehen, bis sie vom BVerfG für nichtig erklärt wird.BVerfG
d.Inhaltliche Begrenzung von Verfassungsänderungen: sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG.
aa.Keine Gesetzesänderungen, die die Bundesstaatlichkeit als solche, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes oder die in Art. 1 und 20 GG festgelegten Grundsätze berühren.
bb.Ersetzung aller Zustimmungsgesetze durch Einspruchsgesetze durch Verfassungsänderung möglich. Art. 79 III GG verbietet nur, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes aufzuheben, schützt aber nicht die konkrete Ausgestaltung durch das GG. Solange die Länder noch an der Bundesgesetzgebung mit Mitspracherechten beteiligt sind, greift das Verbot des Art. 79 III GG nicht (str.). Allerdings handelt es sich bei verfassungsändernden Gesetzen gem. Art. 79 II GG um zustimmungsbedürftige Gesetze, so dass der Bundesrat einer solchen Änderung ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen müsste.
Erläuterung

Nationale Voraussetzungen für den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages

1.Verbandskompetenz
a.Bund, Art. 32 I GG (auch idR Art. 32 III GG)
b.Länder, Art. 32 III GG
2.Organkompetenz, für den Bund ist das der Bundespräsident, Art. 59 I 1, 2 GG
3.Innerstaatliche Willensbildung, Art. 59 II GG, richtet sich nach der innerstaatlichen Zuständigkeit
4.Beteiligung des Bundesrates
a.bei der Gesetzgebung, Art. 77 II – IV GG
b.Zustimmungsrecht, Artt. 84 II, 108 VII GG
5.Beteiligung der Länder, Art. 32 II GG
a.Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens
b.Wenn der Bund die Verbandskompetenz für die Länder wahrnimmt ist eine vorherige Zustimmung erforderlich.
6.Völkerrechtliche Verträge entfalten keine unmittelbare Wirkung. Erforderlich ist vielmehr eine Transformation in bindendes innerstaatliches Recht. Die Zuständigkeit für die Transformation richtet sich nach den Gesetzgebungskompetenzen, Artt. 70 ff. GG. Ein gemeinsamer Erlass von Transformationsgesetz und Zustimmungsgesetz ist nur bei Zuständigkeit des Bundestags denkbar.
Erläuterung

Finanz- und Haushaltsverfassungsrecht

I.Grundsatz der selbständigen Haushaltswirtschaft: Ausgabenverteilung nach Aufgabenverteilung, dh die finanzielle Verantwortung nur für zuständige Bereiche, und Ausnahmen davon in Art. 104 a II- IV GG, dh eine Mitfinanzierungspflicht des Bundes.
Definition
Grundsatz der selbständigen Haushaltswirtschaft

Ausgabenverteilung nach Aufgabenverteilung, dh die finanzielle Verantwortung nur für zuständige Bereiche, und Ausnahmen davon in Art. 104 a II- IV GG, dh eine Mitfinanzierungspflicht des Bundes.

II.Abgaben
1.Steuern (allgemeine Abgabe): Abgaben, die nicht an eine Gegenleistung des Staats geknüpft sind und der allgemeinen Mittelbeschaffung dienen. Es gelten die Art. 104ff. GG. Steuern werden allgemein erhoben und dienen der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs, während Sonderabgaben (= nichtfiskalische Abgaben) zweckgebunden erhoben werden.
Definition
Steuern (allgemeine Abgabe)

Abgaben, die nicht an eine Gegenleistung des Staats geknüpft sind und der allgemeinen Mittelbeschaffung dienen. Es gelten die Art. 104ff. GG. Steuern werden allgemein erhoben und dienen der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs, während Sonderabgaben (= nichtfiskalische Abgaben) zweckgebunden erhoben werden.

2.Gebühren und Beiträge (sog. Vorzugslasten); Geldleistungspflichten, es gelten die Artt. 30, 70 ff, 83 ff GG. Gebühren sind Abgaben gegen eine konkrete reale Gegenleistung; Beiträge sind Abgaben bei Einräumung einer bloß möglichen Gegenleistung.
3.Sonderabgaben (= nichtfiskalische Abgaben): Zulässigkeit (Gesetzgeber muss die Berechtigung der Abgabe ständig überprüfen):
a.Keine Erhebung zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs; zweckgebundene Erhebung (keine Ersatzsteuer)
b.Abgrenzbarkeit der in Anspruch genommenen Gruppe nach rechtlichen und sachlichen Kriterien (Gruppenhomogenität)
c.Besondere Verantwortung der Abgabenpflichtigen für die zu finanzierende Aufgabe (Verantwortungszusammenhang).
d.Verwendung des Aufkommens aus der Sonderabgabe im Interesse der belasteten Gruppe (Gruppennützigkeit, nicht Fremdnützigkeit).
III.Gesetzgebungskompetenzen iRd Finanzverfassung: Die Länder haben im Rahmen der Finanzverfassung Gesetzgebungskompetenzen. Sie gliedern sich wie folgt: Der Bund hat nach Art. 105 I eine ausschließliche und nach Art. 105 II GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Eine Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht nur bei den übrigen Fällen nach Art. 105 II a GG und bei örtlichen Aufwands- und Verbrauchssteuern.
Definition
Gesetzgebungskompetenzen iRd Finanzverfassung

Die Länder haben im Rahmen der Finanzverfassung Gesetzgebungskompetenzen. Sie gliedern sich wie folgt: Der Bund hat nach Art. 105 I eine ausschließliche und nach Art. 105 II GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Eine Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht nur bei den übrigen Fällen nach Art. 105 II a GG und bei örtlichen Aufwands- und Verbrauchssteuern.

IV.Exekutive und Judikative der Finanzverfassung sind die Bundesfinanzbehörden nach Art. 108 GG und die Bundesfinanzgerichtsbarkeit nach Art. 108 VI GG.
V.Wirtschafts- und finanzpolitische Hauptziele („magisches Viereck“); verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihm als Konkretisierung des „gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ zu, welches Bund und Länder gem. Art. 109 II GG bei ihrer Haushaltsführung zu berücksichtigen haben. Allerdings wird das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“ nicht abschließend durch das magische Viereck definiert, so dass Haushaltspolitik auch anderen Zielsetzungen folgen darf.
1.Preisstabilität
2.Vollbeschäftigung
3.außenwirtschaftliches Gleichgewicht
4.Wirtschaftswachstum
VI.Finanzausgleich: gerechte Aufteilung der gemeinsamen Steuereinnahmen von Bund und Ländern
1.vertikaler Finanzausgleich: Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern, Artt. 106 III, 107 II 3 GG.
2.horizontaler Finanzausgleich: Verteilung der Steuereinnahmen zwischen den Bundesländern, Art. 107 GG.
VII.Überprüfung von Rechnungslegung sowie von Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes durch Bundesrechnungshof (oberste Bundesbehörde), Art. 114 II GG. Jährliche Vorlage eines Berichts an Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Str. welcher Staatsgewalt der Bundesrechnungshof angehört. Seine Mitglieder haben zur unabhängigen Erfüllung dieser Aufgaben qua Verfassung richterliche Unabhängigkeit und sind lediglich dem Gesetz unterworfen.
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