StaatsorganisationsR
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 536 Prüfungspunkte
15 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 16 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (31)
Art. 109 III GG: Länder dürfen gemeinsam bis 0,35 % des BIP Kredite aufnehmen (zuvor faktisch Null seit 2020)
Landesschuldenbremse mit neuem Spielraum · geändert seit 25.3.2025
Art. 115 GG: Verteidigungsausgaben oberhalb 1 % des nominalen BIP sind von der Schuldenbremse ausgenommen (auch Zivilschutz, Cybersicherheit)
Die Schuldenbremse aus dem Material von 2014 gilt so nicht mehr · geändert seit 25.3.2025
Art. 143h GG vollständig neu gefasst: Sondervermögen 'Infrastruktur und Klimaneutralität' bis 500 Mrd. EUR, zwölf Jahre, 100 Mrd. KTF, 100 Mrd. Länder
Zusätzlichkeitserfordernis (Investitionsquote über 10 %), Berichts- und Prüfungspflichten gegenüber Bund und Bundesrechnungshof · geändert seit 25.3.2025
Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot
Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024
Zuständigkeitskatalog des BVerfG von Art. 93 nach Art. 94 GG verschoben; Art. 94 IV GG regelt jetzt die Bindungswirkung der Entscheidungen
Art. 93 I GG→Art. 94 I GG
Jede Zulässigkeitszitierung im Verfassungsprozessrecht ist falsch; das BVerfGG (§§ 13, 63 ff., 76 ff., 90 ff.) bleibt unverändert · geändert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Organstreitverfahren von Art. 93 I Nr. 1 GG nach Art. 94 I Nr. 1 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 1 GG→Art. 94 I Nr. 1 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für abstrakte Normenkontrolle von Art. 93 I Nr. 2 GG nach Art. 94 I Nr. 2 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 2 GG→Art. 94 I Nr. 2 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Verfahren nach Art. 72 II GG von Art. 93 I Nr. 2a GG nach Art. 94 I Nr. 2a GG verschoben
Art. 93 I Nr. 2a GG→Art. 94 I Nr. 2a GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Bund-Länder-Streit von Art. 93 I Nr. 3 GG nach Art. 94 I Nr. 3 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 3 GG→Art. 94 I Nr. 3 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von Art. 93 I Nr. 4 GG nach Art. 94 I Nr. 4 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4 GG→Art. 94 I Nr. 4 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4a GG nach Art. 94 I Nr. 4a GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4a GG→Art. 94 I Nr. 4a GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Kommunalverfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4b GG nach Art. 94 I Nr. 4b GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4b GG→Art. 94 I Nr. 4b GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Nichtanerkennungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4c GG nach Art. 94 I Nr. 4c GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4c GG→Art. 94 I Nr. 4c GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für sonstige bundesgesetzlich zugewiesene Fälle von Art. 93 I Nr. 5 GG nach Art. 94 I Nr. 5 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 5 GG→Art. 94 I Nr. 5 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 93 GG
Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)
Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024
§ zweitstimmendeckung BWahlG
BVerfG 2 BvF 1/23: Zweitstimmendeckung ist verfassungsgemäß; Überhang- und Ausgleichsmandate entfallen, feste Bundestagsgröße
Das Sitzzuteilungsschema von 2014 beschreibt ein nicht mehr existierendes System; auch 'negatives Stimmgewicht' hat sich weitgehend erledigt · geändert seit 30.7.2024
§ sperrklausel BWahlG
5-%-Sperrklausel des BWahlG 2023 verfassungswidrig (7:1), weil die Grundmandatsklausel gestrichen wurde
Fortgeltung mit Maßgabe: Parteien unter 5 % nehmen teil, wenn sie mindestens drei Wahlkreise direkt gewonnen haben · Rechtsprechung seit 30.7.2024
Art. 87a I a GG neu: Sondervermögen Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung bis einmalig 100 Mrd. EUR
Systematisch eine Ausnahme von Art. 109 III, Art. 115 II GG durch Verfassungsänderung · neu eingefügt seit 1.7.2022
Art. 143h GG (Erstfassung) durch GG-ÄndG v. 29.09.2020 eingefügt (Übergangsrecht zu Art. 104a III GG)
Neuer Artikel im Übergangsteil des GG · neu eingefügt seit 1.1.2021
Art. 104a III GG: Schwelle für Bundesauftragsverwaltung bei den Kosten der Unterkunft (SGB II) von 50 % auf drei Viertel angehoben
Der Bund kann sich oberhalb 50 % beteiligen, ohne dass Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) eintritt · geändert seit 8.10.2020
BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern
Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020
Art. 107 GG
Länderfinanzausgleich i.e.S. abgeschafft (GG-ÄndG v. 13.07.2017); Ausgleich erfolgt im Umsatzsteuerverteilungssystem durch Zu- und Abschläge
Das vierstufige Finanzausgleichsschema ist dreistufig geworden - Stufe 3 (horizontaler Ausgleich) gibt es nicht mehr · geändert seit 1.1.2020
Art. 105 II GG: Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer (Grundsteuerreform)
Kompetenzfrage zur Grundsteuer ist verfassungsrechtlich geklärt · geändert seit 21.11.2019
Art. 72 III GG: Abweichungsrecht der Länder bei der Grundsteuer (Öffnungsklausel; Bayern, BW u.a. nutzen es)
Bei Grundsteuerfällen ist stets das jeweilige Landesmodell zu prüfen · geändert seit 21.11.2019
Art. 125b GG angepasst (Übergangsrecht zur Grundsteuerreform)
Fortgeltung des Bundesrechts bis zur Abweichung durch Landesgesetz · geändert seit 21.11.2019
Art. 104d GG neu: Finanzhilfen des Bundes für Investitionen im sozialen Wohnungsbau (gleiches Gesetz: DigitalPakt Schule, ÖPNV-Finanzhilfen)
Weitere Finanzhilfekompetenz, die das Schema von 2014 nicht kennt · neu eingefügt seit 4.4.2019
Art. 114 II GG: erweiterte Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs
Randpunkt im Staatsorganisationsrecht, aber im Zusammenhang mit Finanzhilfen relevant · geändert seit 20.7.2017
Art. 21 III GG neu: Parteien, die darauf ausgerichtet sind, die fdGO zu beeinträchtigen, sind von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen
Zweites Verfahren neben dem Parteiverbot; mit der Feststellung entfällt auch die steuerliche Begünstigung · neu eingefügt seit 20.7.2017
Art. 90 GG
Verwaltung und Bau der Bundesautobahnen gehen vom Land auf den Bund über (Autobahn GmbH des Bundes)
In Planfeststellungsklausuren zu Autobahnen ändert sich die Behördenzuständigkeit; keine Bundesauftragsverwaltung mehr · geändert seit 20.7.2017
Art. 104c GG neu: Finanzhilfen des Bundes für kommunale Bildungsinfrastruktur; erweitert durch GG-ÄndG v. 28.03.2019 (in Kraft 04.04.2019)
Neue Kompetenzgrundlage im Finanzverfassungsrecht, 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 20.7.2017
Art. 91c V GG neu: übergreifender IT-Zugang zu Verwaltungsleistungen wird durch zustimmungspflichtiges Bundesgesetz geregelt
Kompetenzgrundlage des OZG; im Schema von 2014 fehlt der gesamte Digitalisierungsstrang · neu eingefügt seit 20.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Demokratieprinzip
Definition
- Bund
Art. 20 I GG und Art. 20 II 1 GG (Grundsatz der Volkssouveränität)
Definition
- Definition
Art. 20 II 1 GG: Volksherrschaft.
Definition
- Unmittelbare Demokratie
Staatsgewalt wird vom Volk selbst ausgeübt in Wahlen und Abstimmungen
Definition
- Repräsentative Demokratie
Staatsgewalt geht zwar vom Volk aus, aber es besteht keine plebiszitäre (direkte) Demokratie, sondern lediglich die Mitwirkung des Volkes unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen und mittelbar bei Handlungen der gewählten Organe (= Vertreter, Repräsentanten).
Definition
- Parlamentarische Demokratie
Verwirklichung der repräsentativen Demokratie. Wesentliche Entscheidungen werden durch das Parlament getroffen. Dieses ist das einzige unmittelbar demokratisch legitimierte Organ in der bundesrepublikanischen Staatsordnung und erfüllt den Grundsatz der repräsentativen Demokratie.
Definition
- Personaler Aspekt
Jeder Amtsträger muss sein Amt über eine Legitimationskette auf den Willen des Volkes zurückführen können.
Definition
- Sachlich-inhaltlicher Aspekt
Jede staatliche Entscheidung muss wertungsmäßig als Vollzug des Willens des Staatsvolkes erscheinen, dh durch Vollzug der vom Parlament (unmittelbar demokratisch legitimiert) erlassenen Gesetze durch die Exekutive, durch Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, durch Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung.
Definition
- Wesentlichkeitstheorie
Konkretisierung des Demokratieprinzips; postuliert einen konkludenten Parlamentsvorbehalt für Gesetze, die grundrechtswesentliche Fragen regeln. Beipiel: Gesetz zur Neuzulassung von Ärzten.
Erläuterung
Volksabstimmungen (Plebiszite)
Definition
- Formen (Vorsicht
Begriffe werden nicht einheitlich verwendet!)
Definition
- Volksbegehren
Erzwingung der Durchführung eines Volksentscheides
Erläuterung
Wahlen
Definition
- Allgemein
Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen und jeder darf gewählt werden. Zulässig ist jedoch eine verhältnismäßige Differenzierung. Klassische Begrenzungen
Definition
- Beschränkung auf Staatsbürger
Wahlrecht steht nach Art. 20 II GG dem Volk zu. Mit „Volk“ ist das deutsche Volk gemeint. Argument: Präambel und Art. 1 II GG, Art. 146 GG. Daher gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht für Ausländer, § 12 BWG. Ausnahmsweise garantiert Art. 28 I 3 GG ein kommunales Wahlrecht für EU-Bürger.
Argument
- Präambel und Art. 1 II GG, Art. 146 GG. Daher gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht für Ausländer, § 12 BWG. Ausnahmsweise garantiert Art. 28 I 3 GG ein kommunales Wahlrecht für EU-Bürger.
Definition
- Passives Wahlrecht
Art. 38 II Hs. 2 GG verweist auf „Volljährigkeit“ und damit auf § 2 BGB. Begreift man dies als dynamische Verweisung, könnte man lediglich § 13 I BWahlG und § 2 BGB ändern, um die Wählbarkeit bereits mit 16 Jahren eintreten zu lassen. Nach dieser Lesart könnte das Alter der Wählbarkeit ohne Verfassungsänderung reduziert werden.
Definition
- Unmittelbar
Enge Orientierung am Willen des Volkes, kein zwischengeschaltetes Gremium. Beispiel: sog. Wahlmänner. Anders zB in den USA im sog. electoral college für die Wahl des US-Präsidenten.
Definition
- Frei
Wahlentscheidung des Einzelnen muss frei von heteronomen (= äußeren, fremdbestimmten) Einflüssen bleiben, darf insbesondere keinem staatlichen Druck oder Zwang unterliegen.
Definition
- Einführung einer gesetzlichen Wahlpflicht
Die Beantwortung der Frage ist abhängig davon, ob man erst dann einen Eingriff in die Freiheit der Wahl annehmen möchte, wenn eine bestimmte Wahlentscheidung oder ein bestimmtes Stimmergebnis vorgegeben ist oder man zur freien Wahlentscheidung des einzelnen bereits die Entscheidung über das „Ob“ der Stimmabgabe rechnen will. Für letztgenannte Ansicht spricht nicht zuletzt, dass einer hohen oder geringen Wahlbeteiligung selbst eine Aussage darüber entnommen werden kann, wie zufrieden oder unzufrieden die Wähler mit den zur Wahl Angetretenen sind. Eine Rechtfertigung über kollidierendes Verfassu
Argument
- Keine staatlichen Organe. Aber: Grenze des § 108 StGB (Gewalt, Drohung, Missbrauch von Abhängigkeit, wirtschaftlicher Druck) darf nicht überschritten werden. Dass durch Wahlkampfaktionen möglicherweise eine satzungsrechtliche Verpflichtung zur Überparteilichkeit verletzt sein kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Definition
- Gleich
Alle Stimmen sind gleichwertig in Bezug auf Zähl- und Erfolgswert. Gleicher Zählwert, dh jede Stimme zählt gleichermaßen. Gleicher Erfolgswert, dh jede Stimme das das gleiche Gewicht.
Definition
- Durch Änderung des BWahlG
Die Zählwertgleichheit, dass also jedem Wahlberechtigten die gleiche Zahl an Stimmen zugeordnet wird, ist absolut garantiert durch Art. 38 I 1 GG, um die Rückkehr zu einem Mehrklassenwahlrecht auszuschließen, das durch das moderne Verfassungsrecht überwunden worden ist. Wegen dieser absoluten Garantie besteht auch keine Möglichkeit, die Einführung von Zusatzstimmen für Eltern als Bestimmung des „Näheren“ iSv Art. 38 III GG zu qualifizieren.
Definition
- Durch Änderung des GG
Maßstab ist hier Art. 79 III GG. Der Grundsatz des gleichen Zählwertes jeder Stimme („one person, one vote“) gehört zu den konstituierenden Elementen des demokratischen Gemeinwesens, das auf dem Fundament der Gleichheit aufbaut. Daher wird die Zählwertgleichheit über Art. 20 I, II 2 GG unabdingbar geschützt.
Definition
- Wahlsystem des Verfassungsgebers
Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest; Ausgestaltung erfolgt durch Bundeswahlgesetz. Wahlsystem auf Bundesebene: personalisiertes Verhältniswahlrecht: Sitzverteilung geht von den Zweitstimmen aus, indem die Ergebnisse aller Landeslisten einer Partei bundesweit zusammengerechnet werden und jeder Partei, die danach die Fünf-Prozent-Hürde überwunden hat, anteilig eine ihrem verhältnismäßigen Anteil entsprechende Zahl von Sitzen zugesprochen wird. Von der Zahl der von der jeweiligen Landesliste errungenen Sitze wird die Zahl der Wahlkreisbewerber abgezogen, die i
Erläuterung
Einführung eines Wahlrechts für jeden Deutschen gleich welchen Alters, welches aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter treuhänderisch wahrgenommen wird zulässig?
Eine Verfassungsänderung müsste sich an Art. 79 III GG messen lassen. Es kommt die Verletzung folgender Grundsätze in Betracht:
Definition
- Gleichheit der Wahl
Da nach diesem Modell die Kinder selbst Inhaber des Wahlrechts sind, liegt formal ein Verstoß gegen die Zählwertgleichheit nicht vor. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Eltern die ihnen treuhänderisch übertragenen Stimmen nicht im Bewusstsein ihrer Treuhänderschaft für das Kind abgeben, sondern als willkommene Verstärkung ihrer eigenen Stimmen nutzen. Eine derartige missbräuchliche Stimmabgabe wäre wegen der Geheimheit der Wahl nicht zu kontrollieren und könnte faktisch zu einer gleichheitswidrigen Stimmenhäufung bei den Eltern führen. Die Gefahr des Missbrauchs macht eine solche Maßnahme
Definition
- Geheimheit der Wahl
Das Model könnte in Hinblick auf die Geheimheit der Wahl Bedenken begegnen. Die geheime Wahl soll die freie Wahlentscheidung des einzelnen auch während des eigentlichen Wahlaktes vor Einflussnahme nach außen abschirmen; da die Freiheit der Wahl als zum Kernbestand der repräsentativen Demokratie gehörig gelten dürfte, wie sie in Art. 20 II 2 GG verankert ist, ist auch das Gebot geheimer Wahlen in seinem Kern als verfassungsänderungsfest zu betrachten. Das vorliegende Modell bringt Beeinträchtigungen der Geheimheit in zweifacher Hinsicht mit sich: Zum einen im Verhältnis Eltern – Kinde, da die E
Definitionen
- Höchstpersönlichkeit der Wahl
Dieser Grundsatz ist zwar nicht in Art. 38 GG verankert, folgt aber aus dem Wesen des Wahlrechts und ist somit auch über Art. 20 II 2 GG verfassungsänderungsfest garantiert. Danach ist das Wahlrecht ein aktives Statusrecht des Bürgers, mit dem dieser an der Ausübung der Staatsgewalt teilnimmt. Es wird dem einzelnen zwar nicht als ein Privileg vom Staat verliehen, er erwirbt es vielmehr kraft seiner eigenen Person; das Recht fließt jedoch aus dem Gedanken der Selbstbestimmung des einzelnen und knüpft damit an das Konzept eines mündigen Bürgers an. Damit aber widerspricht es der Grundidee des de
- Legaldefinition
In § 2 I 1 ParteienG: „Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.“
Erläuterung
Politische Parteien
Legaldefinition: In § 2 I 1 ParteienG: „Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.“
Argument
- § 10 I 1 ParteienG, Parteien entscheiden „frei“ über die Aufnahme.
Argument
- Parteien haben faktische Monopolstellung bei der politischen Mitwirkung. Entscheidung muss jedoch gem. § 10 I 2 ParteienG nicht begründet werden.
Argument
- Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, in der insbesondere Schaden und Nutzen eines solchen Verbots, zB Märtyrereffekt, „Abtauchen“ in den Untergrund, usw. abzuwägen sind.
Argumente
- RechtssicherheitRechtssicherheit und Vertrauensschutz. Außerdem Art. 21 I 2 GG: „Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Eine Minderansicht lehnt diese Auffassung ab.
- VertrauensschutzEs ist nicht ersichtlich, warum das Entscheidungsmonopol des BVerfG mit einer lediglich deklaratorischer Wirkung dieser Entscheidung unvereinbar sein sollte. Art. 21 II 2 GG könnte auch nur untersagen, eine von vornherein verfassungswidrige Partei vor einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG als verfassungswidrig zu behandeln.
Erläuterung
Republik
Definition
- Republik in den Ländern
Auch in einem Bundesland dürfte keine Monarchie errichtet werden, sonst Verstoß gegen das sog. Homogenitätsgebot des Art. 28 I 1 GG, wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern ua. den Grundsätzen des republikanischen Rechtsstaates entsprechen muss.
Erläuterung
Sozialstaat
Sozialstaatsprinzip in Art. 20 I GG ist Aufforderung an den Gesetzgeber, eine sozial gerechte Ordnung zu schaffen. Soziale Gerechtigkeit setzt voraus, dass ausreichend Güter zur angemessenen Lebensführung für alle Bürger bestehen zum Abbau sozialer Unterschiede. Auch: soziale Sicherheit, wonach Einrichtungen zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards, insbesondere der Daseinsvorsorge, geschaffen und erhalten werden müssen. Art. 20 I GG ist jedoch unmittelbar keine Anspruchsgrundlage, da die Norm keinen für eine Anspruchsgrundlage typischen Tatbestand und Rechtsfolge enthält und auch sonst zu weit und unbestimmt ist. Es enthält nur die Pflicht des Gesetzgebers zur Regelung sozialer Mindeststandards und ist eine verbindliche Auslegungsregel für Gerichte und Verwaltung. Allerdings können insbesondere grundrechtliche Wertungen in Ausnahmefällen das Ermessen auf Null reduzieren und somit einklagbare Ansprüche begründen.
Rechtsstaat
Definition
- Formeller Rechtsstaatsbegriff
Staatliche Maßnahmen müssen anhand von Gesetzen messbar sein
Definition
- Bundespräsident
Organisatorisch ist der Bundespräsident ein Organ der Exekutive. Er übernimmt jedoch hinsichtlich seiner Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren (Ausfertigung der Bundesgesetze) im Rahmen der im durch Art. 82 I 1 GG zugewiesenen Kompetenzen auch legislatorische Aufgaben war.
Definition
- Grenze zulässiger Durchbrechung der Gewaltenteilung
Gewaltenverschränkungen sind Gewaltendurchbrechungen und nur insoweit zulässig, als das eine Gewalt nicht in den Kernbereich einer anderen Gewalt eingreift, dh eine der Gewalten darf nicht „die ihr von der Verfassung zugeschriebenen typischen Aufgaben preisgeben“.
Definition
- Parlamentarische Opposition
Der Begriff „Opposition“ kommt im GG nicht vor. Angesichts der verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen „Gewaltenverfilzung“ (Roman Herzog) zwischen Regierung und Mehrheit im Parlament übernimmt in der Staatspraxis die Opposition weitestgehend die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung.
Definition
- Übermaßverbot
Nach dem Übermaßverbot, einem rechtsstaatlichen Standard, muss jede staatliche Handlung so ausgeübt werden, dass individuelle Rechte soweit wie möglich geschützt bleiben. Eingriffe in Rechtspositionen des einzelnen sind nur zulässig, soweit es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Bei Verstoß gegen das Übermaßverbot ist die staatliche Handlung verfassungswidrig. Das Übermaßverbot wird auch als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn bezeichnet. Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird durch drei Elemente konkretisiert:
Definition
- Geeignetheit, dh Tauglichkeit der Maßnahme
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie tauglich ist, den angestrebten Zweck in irgendeiner Weise zu fördern. Eine Exekutivmaßnahme kann durch die Gerichte voll überprüft werden. Bei Maßnahmen der Legislative hingegen muss die Einschätzungsprärogative des Parlaments beachtet werden, so dass eine Maßnahme nur dann ungeeignet ist, wenn sie offensichtlich und in jeder Hinsicht untauglich ist.
Definition
- Erforderlichkeit des Maßnahme, dh kein milderes Mittel
Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn sie unter mehreren gleich wirksamen Maßnahmen diejenige ist, die die geringste Belastung herbeiführt. Maßnahmen der Exekutive sind voll überprüfbar, wobei sich die Überprüfung am gesetzlich vorgegebenen Ziel orientiert. Maßnahmen der Legislative haben einen Ermessensspielraum, der sich am selbst bestimmten Zweck orientiert.
Definition
- Es gibt keinen Anspruch auf einen Instanzenzug, Zweck
Vermeidung der Lähmung und Überlastung der Gerichte: Art. 19 IV GG garantiert nicht die Bereitstellung eines Instanzenzuges, st. Rspr. des BVerfG. Art. 19 IV GG fordert danach lediglich, dass überhaupt die Möglichkeit einer Überprüfung staatlicher Maßnahmen bestehen muss, sagt aber nicht darüber, dass die betreffende gerichtliche Entscheidung selbst wiederum Gegenstand der Überprüfung zu sein hat (str.) Das bedeutet jedoch nicht, dass man unter dem Hinweis darauf, dass Art. 19 IV GG die Garantie eines Instanzenzuges überhaupt nicht gebietet, die Zugangsmöglichkeit zum Instanzgericht beliebig e
Argument
- Die Sonderrolle der Gnadenakte stehe einer gerichtlichen Überprüfung an rechtlichen Maßstäben von vornherein entgegen („Gnade vor Recht“).
Argument
- Auch die Ausübung des Gnadenrechts ist hoheitliche Staatstätigkeit, die einen auf Ermessensfehler überprüfbaren Spielraum eröffnet. Die Frage, ob Gnadenentscheidungen überhaupt überprüfbar sind, muss von der Frage der Kontrolldichte unterschieden werden.
Definition
- Grundsatz „ne bis in idem“
Verbot der Mehrfachbestrafung wegen derselben Tat, Art. 103 III GG. Ein im Ausland rechtskräftig verurteilter Straftäter darf in Deutschland wegen derselben Tat ein weiteres Mal bestraft werden, wenn das ausländische Urteil in Deutschland nicht anerkannt worden ist, liegt kein Verstoß gegen Art. 103 III GG vor. Die Norm verbietet nämlich nur die Mehrfachbestrafung durch deutsche Gerichte.
Definition
- Rückwirkungsverbot
Schutz des Vertrauens der Bürger in die Beständigkeit der Normen.
Argument
- Es handelt sich nicht um eine Bestimmung der Strafbarkeit, sondern der Verfolgbarkeit einer Straftat. Die verjährte Straftat ist nach wie vor strafbar; jedoch verzichtet der Staat bei Eintritt der Verjährung auf die Strafverfolgung.
Definition
- Teilweise
Art. 80 I 2 GG, als spezielles Bestimmtheitsgebot, wonach gesetzliche Verordnungsermächtigungen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen müssen.
Erläuterung
Bundesstaatsprinzip
Erläuterung
Verbandskompetenzen
Erläuterung
Gesetzgebungskompetenzen
Definition
- Regelfall
Zuständigkeit der Länder für die Gesetzgebung, Art. 70 I GG.
Definition
- Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
Lebensverhältnisse sind äußere Faktoren, welche die Qualität menschlichen Daseins beeinflussen. Dies umfasst insbesondere wirtschaftliche Bedingungen, dh Umfang und Qualität des Angebots von Gütern und Dienstleistungen, einschließlich der finanziellen Möglichkeiten, dieses Angebot nachzufragen. Zu den äußeren Lebensfaktoren gehören aber auch Grundlagen staatlicher Infrastruktur sowie die innere Sicherheit oder Umweltbedingungen. Das Merkmal „Gleichwertigkeit“ soll einer Ausuferung bundesstaatlicher Regelungswahrnehmung entgegenwirken. Es bedeutet nicht „Einheitlichkeit“. Die allgemeine Verbess
Argument
- SystematikAuch Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen. Sie sind aufgrund der systematischen Stellung des Art. 80 GG im VII. Abschnitt nicht der Verwaltungstätigkeit, sondern der Gesetzgebung zugeordnet. Daher kann eine VO nur dann formell rechtmäßig sein, wenn dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die maßgeblichen Regelungen zukommt.
Definition
- Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang
Zuweisung einer Gesetzgebungskompetenz als Ausweitung einer bestehenden Kompetenz (Ausweitung der Kompetenz in die Breite) auf andere Sachgebiete, die notwendig mit dem ausdrücklich geregelten verbunden sind. Zwischen der neuen Kompetenz und ausdrücklich zugewiesener Materie muss ein unerlässlicher Zusammenhang bestehen. Beispiel: Die Regelung der Altersvorsorge für Schornsteinfeger gehört als „sachlich-thematische Ausweitung“ zum Recht des Handwerks (Art. 74 I Nr. 11 GG).
Erläuterung
Auswärtige Beziehungen
Erläuterung
Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht
Erläuterung
Bundesfreundliches Verhalten; Amtshilfe; Bundesintervention; Bundeszwang
Definition
- Unterschied Amtshilfe des Bundes und Bundesintervention
Im Falle der Amtshilfe wird der Bund auf Ersuchen des betreffenden Landes hin tätig, im Fall der Bundesintervention greift die Bundesregierung aus eigenem „Antrieb“ ein. Eine Bundesintervention ist gem. Art. 35 III GG bei Naturkatastrophen oder Unglücksfällen, die mehr als nur das Gebiet eines Landes gefährden zulässig. Erweiterte Befugnisse bestehen im Fall des inneren Notstandes nach Art. 91 II GG.
Erläuterung
Verwaltung im Bundesstaat
Definition
- Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung
Bei der unmittelbaren Bundesverwaltung vollzieht der Bund die Gesetze durch eigene Bundesbehörden, während er sich bei der mittelbaren Bundesverwaltung nicht eigener Behörden, sondern bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen bedient. ACHTUNG: Die Anstalten, usw. sind bundesunmittelbar, weil sie dem Bund unterstehen, sind aber gleichwohl Teil der mittelbaren Bundesverwaltung, weil der Bund sich rechtlich selbständiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts bedient und keine bundeseigenen Behörden mit der Verwaltung betraut sind.
Erläuterung
Mittelbare Bundesverwaltung:
Definition
- Kurz
Körperschaften sind mitgliedschaftlich strukturiert. Innerhalb der Körperschaften wird zudem zwischen Gebiets- und Personalkörperschaften differenziert. Anstalten haben Benutzer. Stiftungen sind rechtlich verselbständigte Vermögensmassen.
Definition
- Bundesunmittelbare Körperschaften
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nominell eine Anstalt, die jedoch als Personalkörperschaft ausgestaltet ist und Mitglieder hat)
Definition
- Bundesunmittelbare Stiftungen
Stiftung Preußischer Kulturbesitz (durch Bundesgesetz gegründet, allerdings in gemeinsamer Trägerschaft von Bund und Ländern)
Erläuterung
Kommunale Selbstverwaltung
Definition
- Gemeindeverbände
In erster Linie die (Land-)Kreise. Daneben gibt es – von Bundesland zu Bundesland abweichend – verschiedene andere Kommunalkörperschaften auf der Ebene zwischen Kreis und Gemeinde, zB Samtgemeinden, Ämter, Verwaltungsgemeinschaften, oder auf den Kreise übergeordneter Ebene, zB Bezirks- oder Landschaftsverbände.
Erläuterung
Staatsorgane des Bundes
Erläuterung
Bundestag
„Mehrheit der Mitglieder“ in Art. 121 GG legaldefiniert: Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (also nicht: der anwesenden Mitglieder)
Unterscheide folgende „Mehrheiten“ iRv Beschlüssen des Bundestages:
Erläuterung
Bildung des Bundestages
Definition
- Hauptaufgabe
Gesetzgebung (= Legislativorgan).
Definition
- Minderheitsregierung
Wenn der Kanzlerkandidat keine absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident nach Art. 63 IV 3 GG Neuwahlen anordnen.
Definition
- Erfolglose Vertrauensfrage
Auf Antrag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident nach Art. 68 I GG Neuwahlen anordnen.
Erläuterung
Den Bundestag auflösen kann nur der Bundespräsident und nur unter den Voraussetzungen des Art. 68 I 1 GG (gescheiterte Vertrauensfrage) oder nach Art. 63 IV 3 GG (keine absolute Mehrheit bei Kanzlerwahl im dritten Wahlgang).
Erläuterung
Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten
Definition
- Grundsatz
Bundestagsabgeordneten sind „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“, Art. 38 I 2 Hs. 2 GG. Abgeordnete sind in der Ausübung des Wahlauftrags frei und ungebunden dh es besteht gegenüber seinen Wählern keine Weisungsabhängigkeit. Achtung: Mitglieder des Bundesrates sind demgegenüber an Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden.
Definition
- Einschränkung
Fraktionsdisziplin ist jedoch in Grenzen zulässig bei wichtigen Entscheidungen, die aus politischen Gründen die Geschlossenheit der Fraktion erfordern. Die Grenze bildet die persönliche Gewissensentscheidung. Unzulässig sind Sanktionen, die bei Abweichung von einem bestimmten Abstimmungsverhalten drohen. Auch darf keine verbindliche Verpflichtung auf die Fraktionsmeinung, etwa durch eine Verpflichtungserklärung, vorgenommen werden; die Entscheidung, mit seiner Fraktion oder gegen sie zu stimmen, darf dem Abgeordneten letztlich nicht genommen werden. Hinsichtlich der Sanktionen, die an einen Ve
Erläuterung
Ein Bundesminister genießt keine Indemnität für eine im Verlauf einer Parlamentsrede getane Äußerung. Anders jedoch, wenn er zugleich auch Bundestagsabgeordneter ist: Art. 46 I GG ist allein auf Bundestagsabgeordnete beschränkt.
Ein Bundestagsabgeordneter, der eine beleidigende Äußerung im Parlament zugleich in einer Pressemitteilung an die Medien weitergeleitet hat, kann sich hinsichtlich der Pressemitteilung nicht auf seine Indemnität berufen, da er hier das privilegierte Forum des Parlaments verlassen hat.
Ein Abgeordneter kann trotz Immunität wegen einer Straftat verfolgt werden bei Genehmigung des Bundestages oder wenn der Abgeordnete im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Abweichend vom üblichen juristischen Sprachgebrauch (§ 184 BGB) muss der Bundestag bereits vor Einleitung der Strafverfolgung „genehmigen“, dh er muss nach herkömmlichen juristischen Sprachgebrauch einwilligen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Immunitätsregelung, die bei nachträglicher Zustimmung weitgehend leer liefe und sich auf die Frage der Zulässigkeit einer Anklageerhebung beschränkte.
Art. 46 II GG schützt den Abgeordneten auch vor der Strafverfolgung wegen Taten, die vor seiner Wahl begangen wurden. Argument: Die Immunität bezweckt nicht den Schutz des betreffenden Abgeordneten, sondern dient dem Schutz der Arbeitsfähigkeit des Parlaments. Hierfür ist es unerheblich, ob ein Abgeordnete aufgrund der Strafverfolgung wegen einer früheren oder einer „aktuellen“ Straftat an seiner Parlamentsarbeit gehindert wird.
Argument
- Die Immunität bezweckt nicht den Schutz des betreffenden Abgeordneten, sondern dient dem Schutz der Arbeitsfähigkeit des Parlaments. Hierfür ist es unerheblich, ob ein Abgeordnete aufgrund der Strafverfolgung wegen einer früheren oder einer „aktuellen“ Straftat an seiner Parlamentsarbeit gehindert wird.
Definition
- Verlust des Mandats
Ein Abgeordneter kann folgendermaßen sein Bundestagsmandat verlieren, vgl. § 46 I BWahlG:
Argument
- nur ein Sonderfall des unstreitig zulässigen Mandatsverzichts
Argument
- der Verzicht soll gerade nur in konkreten Fällen möglich sein, während es sich bei dem Rotationsmodell um einen generellen und kollektiven Verzicht handle, der das Ziel verfolge, die in Art. 39 I 1 GG festgelegte Dauer einer Wahlperiode abzuändern.
Erläuterung
Organe und Hilfsorgane des Bundestags
Erläuterung
„Wüppesahl-Urteil“ (BVerfG): Es ging um die Frage, ob fraktionslose Abgeordnete von der Ausschussarbeit ausgeschlossen werden dürfen, indem die Vergabe von Ausschusssitzen über die Fraktionen erfolgt. Das BVerfG hielt einen völligen Ausschluss von der Ausschussarbeit und damit von wesentlichen parlamentarischen Mitwirkungsmöglichkeiten für unzulässig und verlangte zumindest einen „beratenden“, nicht stimmberechtigten Status, vgl. seitdem auch § 57 II 2 GOBT.
Definitionen
- Parlamentarische Gruppe
Eine Gruppe ist ein parlamentarischer Zusammenschluss von Abgeordneten einer Partei oder eines Wahlbündnisses, der die erforderliche Fraktionsmindeststärke nicht erreicht. Die Gruppe bedarf gem. § 10 IV GOBT der Anerkennung durch den Bundestag. Gruppen sind den Fraktionen rechtlich zwar in den meisten Fällen angenähert, jedoch sind unterschiedliche Behandlungen bei der Besetzung zahlenmäßig kleiner Ausschüsse des Bundestages im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Gruppe weniger Abgeordnete angehörten als einer Fraktion.
- Fraktionsloser Abgeordneter
Der fraktionslose Abgeordnete hat nach dem GG die gleiche Rechtsstellung wie alle Abgeordneten und daher ein Recht auf gleichartige Mitwirkung beim Parlament wie alle Abgeordneten. Andererseits knüpft die Geschäftsordnung des Bundestages die Rechte der Abgeordneten an die Fraktionszugehörigkeit. Die GOBT kann jedoch die GGliche Rechtsstellung des Abgeordneten nicht berühren, daher hat der fraktionslose Abgeordnete Stimm- und Rederecht im Plenum und ein Recht auf Mitwirkung in mindestens einem Ausschuss, aber ohne Stimmrecht.
Erläuterung
Sonstiges:
Parlamentarische Gruppe: Eine Gruppe ist ein parlamentarischer Zusammenschluss von Abgeordneten einer Partei oder eines Wahlbündnisses, der die erforderliche Fraktionsmindeststärke nicht erreicht. Die Gruppe bedarf gem. § 10 IV GOBT der Anerkennung durch den Bundestag. Gruppen sind den Fraktionen rechtlich zwar in den meisten Fällen angenähert, jedoch sind unterschiedliche Behandlungen bei der Besetzung zahlenmäßig kleiner Ausschüsse des Bundestages im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Gruppe weniger Abgeordnete angehörten als einer Fraktion.
Fraktionsloser Abgeordneter: Der fraktionslose Abgeordnete hat nach dem GG die gleiche Rechtsstellung wie alle Abgeordneten und daher ein Recht auf gleichartige Mitwirkung beim Parlament wie alle Abgeordneten. Andererseits knüpft die Geschäftsordnung des Bundestages die Rechte der Abgeordneten an die Fraktionszugehörigkeit. Die GOBT kann jedoch die GGliche Rechtsstellung des Abgeordneten nicht berühren, daher hat der fraktionslose Abgeordnete Stimm- und Rederecht im Plenum und ein Recht auf Mitwirkung in mindestens einem Ausschuss, aber ohne Stimmrecht.
Ausschüsse
Erläuterung
Diese Ausschüsse sind allesamt selbständige Verfassungsorgane, nicht etwa Organe des Bundestages; dies ergibt sich bereits aus ihrer Zusammensetzung aus Mitgliedern des Bundestags auf der einen, Mitgliedern des Bundesrates bzw. Länderministern auf der anderen Seite.
Grundsatz der Spiegelverbindlichkeit von Ausschüssen: (§ 12 GOBT) besagt, dass bei der Besetzung der Parlamentsausschüsse über die Fraktionen das Stärkeverhältnis der Fraktion im Plenum proportional auf den Ausschuss übertragen wird. Dies kann zu einer am Grundsatz des gleichen Mandats zu messenden Benachteiligung von fraktionslosen Abgeordneten und parlamentarischen Gruppen führen, die in kleineren Ausschüssen lediglich beratenden Status erhalten können, ist aber im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Parlaments dadurch gerechtfertigt, dass im Ausschuss mehrheitsfähige Beschlussvorlagen voraussichtlich auch im Plenum eine Mehrheit finden können.
Untersuchungsausschüsse
Definitionen
- Träger des Untersuchungsrechts
Bundestag, also nicht der Ausschuss selbst, der nur ein Hilfsorgan des Bundestages sein soll. Allerdings steht das Beweiserhebungsrecht im Untersuchungsverfahren gem. Art. 44 I 1 GG dem Ausschuss zu („ der... die erforderlichen Beweise erhebt“).
- Wehrbeauftragte
Doppelfunktion zwischen Bundestag und Bundeswehr. Zum einen Hilfsorgan bei der Ausübung parlamentarischer Kontrollbefugnisse gegenüber der Bundeswehr, zum anderen soll er sicherstellen, dass die Grundrechte der Soldaten ausreichend Beachtung finden. Wehrbeauftragte muss selbst nicht Mitglied des Bundestages sein.
Erläuterung
Sonstige Hilfsorgane des Bundestages
Enquête-Kommission: Kommission aus Fachleuten, die das Parlament bei der Beschlussfassung in komplexen Materien beraten soll.
Wehrbeauftragte: Doppelfunktion zwischen Bundestag und Bundeswehr. Zum einen Hilfsorgan bei der Ausübung parlamentarischer Kontrollbefugnisse gegenüber der Bundeswehr, zum anderen soll er sicherstellen, dass die Grundrechte der Soldaten ausreichend Beachtung finden. Wehrbeauftragte muss selbst nicht Mitglied des Bundestages sein.
Funktionen des Bundestages
Definition
- Rechtsnatur der Geschäftsordnung des Bundestages
Art. 40 I 2 GG, autonome Satzung. Sie entfaltet nur gegenüber den Mitgliedern des Bundestages Bindungswirkung. Ihre Geltung ist auf die Wahlperiode beschränkt, aber in der Regel wird die Geschäftsordnung des früheren Parlaments ausdrücklich oder konkludent übernommen. Als Satzung ist die Geschäftsordnung in der Normenhierarchie unter der Verfassung und unter den Bundesgesetzen einzustufen.
Erläuterung
Die Rechte der Opposition sind im GG nirgends ausdrücklich geregelt. Das GG regelt allerdings zahlreiche Minderheitenbefugnisse, zB Antrag auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, Antrag auf Normenkontrolle, Antrag im Organstreitverfahren, usw., die mittelbar der Opposition als, im Regelfall, Minderheit im Parlament zugute kommen. Einige Länderverfassungen erwähnen dagegen die Opposition ausdrücklich.
Rechtsnatur der Geschäftsordnung des Bundestages: Art. 40 I 2 GG, autonome Satzung. Sie entfaltet nur gegenüber den Mitgliedern des Bundestages Bindungswirkung. Ihre Geltung ist auf die Wahlperiode beschränkt, aber in der Regel wird die Geschäftsordnung des früheren Parlaments ausdrücklich oder konkludent übernommen. Als Satzung ist die Geschäftsordnung in der Normenhierarchie unter der Verfassung und unter den Bundesgesetzen einzustufen.
Die Verhandlungen im Bundestag nach Art. 42 I GG sind von drei Grundsätzen geprägt: Dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit. Der Bundestag behandelt nach Art. 42 I 1 GG öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Zehntel der Mitglieder des Bundestages oder auf Antrag der Bundesregierung durch einen Bundestagsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit herbeigeführt werden.
Beschlussfähigkeit: bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder, § 45 GOBT. Die Beschlussfähigkeit wird vermutet als Umkehrschluss aus § 45 II GOBT. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag einer Fraktion oder 5% der Mitglieder konkret bei der Abstimmung festgestellt, wenn die Beschlussfähigkeit auch vom Sitzungsvorstand angezweifelt wird.
Der Bundestag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Grundfall ist Art. 42 II GG, wonach Abstimmungsmehrheit die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist. Sonderfälle sind die:
Erläuterung
Wichtigste Rechte des Bundestags:
Definition
- Wahlrechte
Bundespräsident, Art. 54 GG; Bundeskanzler, Art. 63 GG; Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG
Definition
- Gesetzgebung
Initiativrecht, Art. 76 I GG; Entscheidungsrecht, Art. 77 GG
Definitionen
- Kontrollrechte
Zitierrecht, Art. 43 I GG; Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II GG; Misstrauensvotum, Art. 67 GG; Enqueterecht
- Zusammensetzung
Der Bundesrat setzt sich gem. Art. 51 I GG zusammen aus Mitgliedern der Landesregierungen, je nach Einwohnerzahl stehen dem Bundesland drei bis sechs Stimmen zu, dh ein Land stellt so viele Bundesratsmitglieder, wie ihm Stimmen zustehen. Die Stimmen eines Bundeslandes können nur einheitlich bei Anwesenheit abgegeben werden, Art. 51 I 2 GG. Um eine einheitliche Stimmabgabe zu gewährleisten besteht Weisungsgebundenheit der Mitglieder gegenüber den Landesregierungen. Sowohl Vertretung, Art. 51 I 2 GG, wie auch Gesamtvertretung durch eine Person ist zulässig.
- Die Mitglieder des Bundesrates sind weisungsgebunden. Grund
Zunächst fehlt es an einer Art. 38 II Hs. 2 GG entsprechenden Regelung für den Bundesrat. Ferner kann man im Umkehrschluss aus Art. 77 II 3 sowie aus Art. 53a I 3 Hs. 2 GG entnehmen, dass das GG im Regelfall von einer Weisungsgebundenheit der Bundesratsmitglieder ausgeht und nur wegen der besonderen Aufgaben des Vermittlungsausschusses und des Gemeinsamen Ausschusses ausnahmsweise keine Weisungsgebundenheit vorsieht.
Erläuterung
Bundesrat
Zusammensetzung: Der Bundesrat setzt sich gem. Art. 51 I GG zusammen aus Mitgliedern der Landesregierungen, je nach Einwohnerzahl stehen dem Bundesland drei bis sechs Stimmen zu, dh ein Land stellt so viele Bundesratsmitglieder, wie ihm Stimmen zustehen. Die Stimmen eines Bundeslandes können nur einheitlich bei Anwesenheit abgegeben werden, Art. 51 I 2 GG. Um eine einheitliche Stimmabgabe zu gewährleisten besteht Weisungsgebundenheit der Mitglieder gegenüber den Landesregierungen. Sowohl Vertretung, Art. 51 I 2 GG, wie auch Gesamtvertretung durch eine Person ist zulässig.
Gem. Art. 51 III 2 GG muss die Stimmabgabe für jedes Land einheitlich erfolgen. In der Praxis wird daher in den Koalitionsverträgen oder in besonderen Koalitionsabreden zumeist Stimmenthaltung in Streitfragen vereinbart.
Die Mitglieder des Bundesrates sind weisungsgebunden. Grund: Zunächst fehlt es an einer Art. 38 II Hs. 2 GG entsprechenden Regelung für den Bundesrat. Ferner kann man im Umkehrschluss aus Art. 77 II 3 sowie aus Art. 53a I 3 Hs. 2 GG entnehmen, dass das GG im Regelfall von einer Weisungsgebundenheit der Bundesratsmitglieder ausgeht und nur wegen der besonderen Aufgaben des Vermittlungsausschusses und des Gemeinsamen Ausschusses ausnahmsweise keine Weisungsgebundenheit vorsieht.
Wenn ein Mitglied des Bundesrates entgegen der ihm erteilten Weisung seiner Landesregierung stimmt ist die Stimmabgabe trotzdem gültig. Der Landesregierung steht es allerdings frei, das Mitglied mit Wirkung für die Zukunft aus dem Bundesrat abzuberufen, vgl. Art. 51 I 1 GG.
Der Bundesrat ist ein Organ des Bundes.
Es gibt keine Legislaturperioden des Bundestages. Der Bundesrat ist ein „ewiges“ Organ. Demzufolge werden die Sitzungen fortlaufend gezählt und die Bundesrats-Drucksachen nicht nach Wahlperioden, sondern nach Jahrgängen und Sitzungen geordnet.
Der Bundesrat hat im Rahmen des GG keine selbständigen Befugnisse, sondern nimmt nur teil an der Ausübung staatlicher Macht durch andere Organe, zB die Mitwirkung an der Gesetzgebung. Der Bundesrat hat autonome Recht gem. Art. 52 I, II, III GG in Bezug auf die Wahl des Bundesratspräsidenten, dem Erlass einer Geschäftsordnung und dem Einberufungsrecht.
Der Bundesrat sollte nicht als „Zweite Kammer“ der Gesetzgebung bezeichnet werden. Im eigentlichen Sinne versteht man unter einer „Zweiten Kammer“ ein Organ das gleichberechtigt und gleichwertig am Gesetzgebungsverfahren beteiligt ist. So erteilte zB der Bundesrat nach der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 den vom Reichstag beschlossenen Gesetzen den Normbefehl. Die Befugnisse des Bundesrates sind nach dem GG begrenzter. Nur wenn man unter einer Zweiten Kammer lediglich ein zweites an der Gesetzgebung beteiligtes Organ versteht, so kann man den Bundesrat als „Zweite Kammer“ bezeichnen. Die Funktion des Bundesrates bei der Gesetzgebung ist primär die Wahrung der Länderrechte, die den Landesregierungen übertragen ist; eine Aufwertung zu einer echten „Zweiten Kammer“ wäre angesichts der nur mittelbaren demokratischen Legitimation der Bundesratsmitglieder nicht unproblematisch.
Wer ds Amt des Bundesratspräsidenten ausübt richtet sich grds. nach Wahl durch den Bundesrat; auf ein Jahr, Art. 52 I GG. Allerdings haben sich die Bundesländer im sog. Königsteiner Abkommen von 1950 darauf geeinigt, dass turnusgemäß auf den Regierungschef eines Bundeslandes der Regierungschef desjenigen Bundeslandes mit der nächstgeringeren Bevölkerungszahl folgt. Nach dem Bundesland mit der geringsten Bevölkerungszahl folgt wieder der Regierungschef des bevölkerungsreichsten Bundeslandes.
Verfassungsrechtliche Problematik des Königsteiner Abkommens: eine echte „Wahl“, wie sie Art. 52 I GG eigentlich vorsieht findet nicht statt, sondern das Abstimmungsergebnis durch ein Abkommen im voraus festgelegt ist. Da die Bundesländer jedoch jederzeit von dieser Praxis abweichen können, greifen diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch.
Das GG enthält keine Regelungen in Bezug auf Indemnität, Immunität und Fraktionsbildung. Praktisch besteht aber keine Lücke, denn die Bundesratsmitglieder genießen als Mitglieder der Landesregierungen Immunität und Indemnität. Fraktionen werden nicht gebildet. Das GG enthält aber Regelungen hinsichtlich des Zutrittsrechts und des Rederechts im Bundestag, Art. 43 II GG.
Ausschüsse:
Erläuterung
Hauptaufgabe des Bundesrates ist die Verwirklichung des Bundesstaatsprinzip nach Art. 20 I GG durch Gewährleistung der Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung, Artt. 76 II, 77 II-IV GG, und der Verwaltung, Artt. 80 II, 37 I GG.
Mitwirkung im Rahmen der Gewaltenteilung:
Definition
- Bei der Gesetzgebung
Initiativrecht, Art. 76 I GG; Stellungnahmerecht, Art. 76 II GG und Einspruchs-, Zustimmungsrecht, Art. 77 II-IV GG.
Definition
- Bei der Verwaltung
Zustimmung zu Verwaltungsvorschriften, Artt. 84 II, 108 VII, 85 II GG; bei der Bundesaufsicht, Art. 84 III, IV GG und beim Bundeszwang, Art. 37 I GG.
Definitionen
- Bei Wahlrechten
Die Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG und die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses, Art. 37 GG.
- Mitwirkungsrechte bei der Einleitung von Gesetzgebungsverfahren
Der Bundesrat kann zunächst Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringen, Art. 76 I GG. Ferner sind Vorlagen der Bundesregierung vor Einbringung in den Bundestag dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten, Art. 76 II 1 GG.
Erläuterung
Im Verteidigungsfall: Artt. 115a ff. GG
Mitwirkungsrechte bei der Einleitung von Gesetzgebungsverfahren: Der Bundesrat kann zunächst Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringen, Art. 76 I GG. Ferner sind Vorlagen der Bundesregierung vor Einbringung in den Bundestag dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten, Art. 76 II 1 GG.
Erläuterung
Im Regelfall handelt es sich um ein Einspruchsgesetz. Die Materien, in denen Gesetze der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind im GG abschließend aufgeführt (Enumerationsprinzip).
Verfassungsrechtliche Lage, wenn nur ein Teil eines umfangreichen Gesetzes zustimmungsbedürftig ist, zB die Regelung des Verwaltungsverfahrens gem. Art. 84 I GG bei einem in seinem materiellen Gehalt „zustimmungsfreien“ Gesetz: Nach der Rspr. des BVerfG macht ein zustimmungspflichtiger Teil das Gesetz als Ganzes zustimmungspflichtig, unabhängig vom Anteil des zustimmungspflichtigen Teils an der Gesamtregelung, sog. Einheitsthese. Dem kann vom Bundesgesetzgeber durch Teilung des Gesetzgebungsvorhabens und damit durch Schaffung von zustimmungsfreien Rumpfgesetzen begegnet werden. Im einzelnen ist das umstritten.
Ein Gesetz, durch das ein zustimmungsbedürftiges Gesetz geändert wird, bedarf seinerseits nur dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Neuregelung ihrerseits zustimmungsbedürftig ist oder das Gesetz in einem zustimmungsbedürftigen Teil abgeändert wird.
Vermittlungsausschuss:
Erläuterung
Gemeinsamer Ausschuss
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein selbständiges oberstes Bundesorgan aus Mitgliedern von Bundestag (zu zwei Dritteln) und Bundesrat (zu einem Drittel), das im Verteidigungsfall (Artt. 115a ff. GG) als „Notparlament“ fungiert. Einzelheiten zur Zusammensetzung: Art. 53a I GG (Abgeordnete dürfen nicht zugleich der Bundesregierung angehören; für den Bundesrat entsendet jedes Land ein Mitglied).
Der Gemeinsame Ausschuss wird nicht erst im Verteidigungsfall gebildet. Arg.: Lässt sich aus Art. 53a II GG ableiten. Bis auf das dort geregelte Unterrichtungsrecht hat der Gemeinsame Ausschuss allerdings in Friedenszeiten keine Befugnisse, nicht einmal eine Geschäftsordnungsautonomie.
Bundespräsident
Erläuterung
Der Bundespräsident ratifiziert die völkerrechtlichen Verträge des Bundes. Unter Ratifikation ist die verbindliche Zusage des Staatsoberhauptes zu verstehen, man wolle sich an das Vereinbarte halten, nicht die parlamentarische Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag. Ansonsten gäbe es eine uneinheitliche und damit unsichere völkerrechtliche Rechtslage, die von der jeweiligen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung eines Staates abhängig wäre.
Erläuterung
Der Bundespräsident hat bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen nach Art. 82 I 1 GG ein formelles Prüfungsrecht. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Art. 82 I 1 GG, wonach der Bundespräsident die „nach den Vorschriften dieses GGes zustandegekommenen“ Gesetze ausfertigt. Dies beinhaltet die Prüfung der Einhaltung des ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens.
Definition
- Ja. Argument
Der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG ist nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit beschränkt. Zudem ist eine scharfe Trennung von formellem und materiellem Verstoß nicht immer möglich, zB bei Verfassungsdurchbrechung, dh einem materiell verfassungsändernden Gesetz, das den Anforderungen von Art. 79 I GG nicht entspricht. Dafür spricht auch die Stellung des Bundespräsidenten am Ende des Gesetzgebungsprozesses und die Verfassungsbindung des Bundespräsidenten (Art. 20 III GG), bei vorsätzlichem Verfassungsverstoß ist sogar die Präsidentenanklage möglich (Art. 61 I 1 GG). Hinzu kommt, dass der Bunde
Definition
- Nein. Argument
Die Formulierung in Art. 82 I 1 GG stellt nur auf die formelle Verfassungsmäßigkeit ab, vgl. Art. 78 GG. Außerdem müsste sonst die Bundesregierung wegen der Gegenzeichnungspflicht ebenfalls Prüfungskompetenz haben, was eine Durchbrechung der Gewaltenteilung zur Folge hätte („Zensor des Bundestages“). Das Normverwerfungsmonopol liegt beim BVerfG, welches der Bundespräsident durch ein materielles Prüfungsrecht verletzen würde. Ferner greift Art. 20 III GG nur, wenn die Verfassung dem Bundespräsidenten die Möglichkeit zur materiellen Prüfung gibt. Auch der Amtseid ist zu unbestimmt für einen Komp
Erläuterung
Bundesregierung
Definition
- Bundesminister
Ernennung auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten, Art. 64 I GG
Definition
- Regierungslose Zeit auf Bundesebene
Amt des Bundeskanzlers endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages, Art. 69 II Hs. 1 GG. Bis dieser einen neuen Kanzler gewählt hat, gibt es demnach eine – regelmäßig nur nach Stunden rechnende – Zeit ohne Bundesregierung. Auch nach einem Rücktritt des Kanzlers oder bei sonstiger Erledigung seines Amtes scheidet die bisherige Bundesregierung aus dem Amt, Art. 69 II Hs. 2 GG. Sollte sich die Wahl eines neuen Kanzlers verzögern, gibt Art. 69 III GG dem Bundespräsidenten das Recht und nach hM sogar eine Pflicht, einen geschäftsführenden Bundeskanzler zu benennen.
Definition
- Konstruktives Misstrauensvotum
Art. 67 I 1 GG, Bundestag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder, also der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG), einen neuen Bundeskanzler wählen und den Bundespräsidenten um Entlassung des bisherigen sowie Ernennung des gewählten Kanzlers bitten. Unterschied zur Vertrauensfrage gem. Art. 68 GG: Die Vertrauensfrage wird vom Bundeskanzler gestellt, meist in Verbindung mit einem der Regierung besonders wichtigen Gesetzesentwurf, während die Initiative beim Misstrauensvotum vom Bundestag ausgeht. Beim (konstruktiven) Misstrauensvotum muss der Bundestag einen neuen Bundeskanzler wählen, bei
Definition
- Hauptaufgabe
Wahrnehmung der Aufgaben der Exekutive iRd Gewaltenteilung. Bundesregierung ist die vollziehende Gewalt des Bundes. Wichtigste Aufgaben:
Erläuterung
Im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip ist bei der Übertragung von Legislativgewalt durch den Bundestag auf die Bundesregierung zu beachten, dass das Parlament die wesentlichen Entscheidungen nicht „aus der Hand“ gibt. Gem. Art. 80 I 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein, dh das Parlament muss die wesentlichen Weichenstellungen selbst vornehmen, sog. Selbstentscheidungsformel des BVerfG. Es muss den Inhalt der noch erlassenden Verordnungen im wesentlichen vorhersehen können, sog. Vorhersehbarkeitsformel des BVerfG. Es muss das Normprogramm für die noch zu erlassende Verordnung festlegen, sog. Programmformel des BVerfG. Allerdings ist nach Sinn und Zweck der konkreten Ermächtigung zu fragen, um feststellen zu können, wie viel der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss.
Ein Gesetz, das inhaltlich auf eine Rechtsberordnung der Bundesregierung „in der jeweils geltenden Fassung“ verweist, muss sich ebenfalls an Art. 80 I GG messen lassen. Hier liegt eine verdeckte Übertragung von legislativen Befugnissen vor.
Verfassungsrechtliche Problem von Warnungen, zB Produktwarnungen, durch die Bundesregierung. Nach heute hM, die den Eingriffsbegriff unter Verzicht auf Gesichtspunkte wir Finalität, Rechts- und Zwangswirkung weit definiert, stellen derartige Warnungen Grundrechtseingriffe dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die aber im Falle von Warnungen der Bundesregierung oftmals nicht vorliegt. Das BVerwG stellt hier auf die Staatsleitungsaufgabe der Bundesregierung ab, die auch Aufklärung und Warnung bei wichtigen gesellschaftlichen Problemen erfassen soll. Da die verfassungsrechtlich verankerte Staatsleitungsaufgabe nicht dem Vorbehalt des Gesetzes unterliege, bedürfe es keiner gesetzlichen Grundlage. Insbesondere wenn eine grundrechtliche Schutzpflicht (Gesundheitsgefahren, usw.) bestehe, müsse der Staat handlungsfähig sein.
Akten des Kanzleramtes oder der Bundesministerien bei Regierungswechseln den Nachfolgern überlassen?
Erläuterung
Bundeskanzler
Definition
- Kanzlerprinzip
Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik, sog. Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG. Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers kann mit dem Recht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Führung des eigenen Geschäftsbereichs, Art. 65 S. 2 GG (Ressortprinzip) des Bundesministers kollidieren. Der Bundeskanzler darf keine als Richtlinien „getarnte“ Einzelweisungen erteilen. Der Bundeskanzler kann seine Richtlinienkompetenz gegen einen sich weigernden Minister ggf. vor dem BVerfG durchsetzen, im Wege des Organstreitverfahrens. Bei der Richtlinienkompetenz handelt es sich um ein vom G
Definition
- Ressortprinzip
Die einzelnen Geschäftsbereiche der Bundesregierung werden durch den jeweiligen Minister selbständig geleitet. Begrenzt wird dies durch die Richtlinien des Kanzlers.
Definition
- Kollegialprinzip
Bei Meinungsverschiedenheiten der Minister entscheidet die Bundesregierung als Kollegialorgan.
Definition
- Keine Veränderung
Bundeskanzler regiert weiter mit Minderheitsregierung
Definitionen
- Verhältnis des BVerfG zum EuGH
Das EuGH hat ein Rechtsprechungsmonopol für das Gemeinschaftsrecht. Das BVerfG darf daher nicht über primäre Gemeinschaftsrecht entscheiden, in diesen Fällen besteht keine Zuständigkeit des BVerfG.
- Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch das BVerfG
Ursprünglich war keine Überprüfung durch das BVerfG anerkannt wegen des faktischen Vorrangs des EuGH. Später wurde die Beziehung zwischen dem BVerfG und dem EuGH bezüglich der Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch eine wechselhafte Rechtsprechung des BVerfG geprägt:
Erläuterung
Bundesverfassungsgericht
Funktion und Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz des GGes und die Kontrolle der anderen Staatsorgane.
Das BVerfG setzt sich aus zwei Senaten, § 2 I BVerfGG, zu jeweils acht Richtern, § 2 II BVerfGG, zusammen. Gewählt werden diese Richter jeweils zur Hälfte durch den Bundestag und den Bundesrat, Art. 94 I 2 GG. Die Amtsdauer beträgt 12 Jahre, § 4 I BVerfGG. Die Richter werden nach ihrer Wahl durch den Bundespräsidenten ernannt, § 10 BVerfGG.
Verhältnis des BVerfG zum EuGH: Das EuGH hat ein Rechtsprechungsmonopol für das Gemeinschaftsrecht. Das BVerfG darf daher nicht über primäre Gemeinschaftsrecht entscheiden, in diesen Fällen besteht keine Zuständigkeit des BVerfG.
Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch das BVerfG: Ursprünglich war keine Überprüfung durch das BVerfG anerkannt wegen des faktischen Vorrangs des EuGH. Später wurde die Beziehung zwischen dem BVerfG und dem EuGH bezüglich der Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch eine wechselhafte Rechtsprechung des BVerfG geprägt:
Definition
- Solange I
Eine Überprüfung ist zulässig, da es keinen Grundrechtskatalog auf Gemeinschaftsebene gibt.
Definition
- Solange II
Eine Überprüfung ist unzulässig, da ein vergleichbarer Grundrechtekatalog besteht.
Definition
- Maastricht
Es besteht ein Kooperationsverhältnis, dh das BVerfG wird erst tätig, wenn auf Gemeinschaftsebene ein Grundrechtestandard fehlt.
Erläuterung
Gesetzgebung auf Bundesebene
Definition
- Gesetze im nur formellen Sinn
Rechtsnormen, die nach einem förmlichen Verfahren erlassen wurden, aber keine Außenwirkung entfalten, Beispiel Haushaltsgesetz.
Definition
- Gesetz im materiellen Sinne (Normalfall)
Rechtsnorm, erlassen nach einem förmlichen Verfahren, wirkt unmittelbar gegenüber dem Bürger.
Definition
- Anspruch des Bürgers auf legislatives Tätigwerden
Eine zugewiesene Kompetenznorm begründet lediglich ein Recht auf Normerlass, jedoch keine Pflicht der Gesetzgebung. Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch des Bürgers auf normatives Tätigwerden (Problem des gesetzgeberisches Unterlassen), da dem Gesetzgeber ein Gestaltungsermessen zusteht, in welches die Judikative wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht eingreifen kann.
Definition
- Abschlussverfahren
Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.
Definition
- Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
Mit der Ausfertigung bestätigt der Bundespräsident, dass der vorgelegte Gesetzestext identisch mit dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzeswortlaut ist. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit ist umstritten.
Erläuterung
Nationale Voraussetzungen für den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages
Erläuterung
Finanz- und Haushaltsverfassungsrecht
Definition
- Grundsatz der selbständigen Haushaltswirtschaft
Ausgabenverteilung nach Aufgabenverteilung, dh die finanzielle Verantwortung nur für zuständige Bereiche, und Ausnahmen davon in Art. 104 a II- IV GG, dh eine Mitfinanzierungspflicht des Bundes.
Definition
- Steuern (allgemeine Abgabe)
Abgaben, die nicht an eine Gegenleistung des Staats geknüpft sind und der allgemeinen Mittelbeschaffung dienen. Es gelten die Art. 104ff. GG. Steuern werden allgemein erhoben und dienen der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs, während Sonderabgaben (= nichtfiskalische Abgaben) zweckgebunden erhoben werden.
Definition
- Gesetzgebungskompetenzen iRd Finanzverfassung
Die Länder haben im Rahmen der Finanzverfassung Gesetzgebungskompetenzen. Sie gliedern sich wie folgt: Der Bund hat nach Art. 105 I eine ausschließliche und nach Art. 105 II GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Eine Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht nur bei den übrigen Fällen nach Art. 105 II a GG und bei örtlichen Aufwands- und Verbrauchssteuern.