Grundrechte cont
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 480 Prüfungspunkte
3 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 4 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (7)
Art. 109 III GG: Länder dürfen gemeinsam bis 0,35 % des BIP Kredite aufnehmen (zuvor faktisch Null seit 2020)
Landesschuldenbremse mit neuem Spielraum · geändert seit 25.3.2025
Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot
Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024
Art. 93 GG
Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)
Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024
BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern
Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020
BVerfG 1 BvR 16/13 und 1 BvR 276/17: bei gestaltungsoffenem Unionsrecht GG-Grundrechte (Vermutung der Mitgewährleistung), bei vollvereinheitlichtem Recht GRCh
Vor die dreistufige Grundrechtsprüfung gehört heute eine Maßstabsprüfung; Material von 2014 kennt nur Solange II und Honeywell · Rechtsprechung seit 6.11.2019
Art. 21 III GG neu: Parteien, die darauf ausgerichtet sind, die fdGO zu beeinträchtigen, sind von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen
Zweites Verfahren neben dem Parteiverbot; mit der Feststellung entfällt auch die steuerliche Begünstigung · neu eingefügt seit 20.7.2017
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Gerichte
Nach Art. 20 III GG sind alle innerstaatlichen Gerichte zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundrechtsverbürgungen und der über die Zustimmungsgesetze in das deutsche Recht transformierten Grund- und Menschenrechtsbestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen verpflichtet. Ausnahme: Grundrechtsgarantien in Landesverfassungen sind für Bundesgerichte nicht verbindlich.
Definition
- Grundrechte des Grundgesetzes
Bundesverfassungsgericht (Art. 93 I Nr. 4a GG)
Definition
- Landesgrundrechte
Verfassungsgerichte der Länder, sofern nicht gem. Art. 99 GG die Entscheidung durch Landesgesetz im Wege der Organleihe dem BVerfG übertragen worden ist. Unter „Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes“ i.S.v. Art. 99 GG sind alle Verfassungsstreitigkeiten in Art. 93 GG zu verstehen, nicht nur solche im Sinne der Legaldefinition in § 73 BVerfGG, an denen lediglich oberste Verfassungsorgane des Landes beteiligt sind. Einige Landesverfassungen sehen auch vor, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht subsidiär gegenüber der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ist.
Definition
- Verhältnis zwischen Landes- und Bundesgrundrechten
Landesgrundrechte bleiben insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 GG Grundrechte gewährleisten, Art. 142 GG. Sinn: Gewährleistung eines grundrechtlichen Mindeststandards in den Ländern auf dem Niveau des Grundgesetzes. Folge: Landesgrundrechte sind insoweit unwirksam, als sie gegenüber dem Grundgesetz ein Weniger an Grundrechtsschutz gewährleisten. Soweit die landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen jedoch mit dem Grundgesetz inhaltsgleich sind oder über dessen Garantien hinausgehen, stehen sie nicht im Widerspruch zum Grundgesetz ( „Übereinstimm
Definition
- Rechte aus den UN-Menschenrechtspakten (IPbpR) (Verletzung
Individualbeschwerde gem. Fakultativprotokoll vor dem IPbpR-Ausschuss, sofern der Fall nicht bereits vor dem EGMR anhängig ist oder war (daher geringe praktische Bedeutung))
Definitionen
- Gemeinschaftsrechtliche Grundrechte (nicht
Grundrechtecharta, da nicht rechtlich verbindlich)
- Art. 1 II GG
Bekenntnis zur naturrechtlichen Konzeption angeborener und unveräußerlicher Menschenrechte. Staatliche Gewalt ist jedoch unmittelbar nur an die im GG festgeschriebenen Grundrechte als positives Recht gebunden. Differenziere: „Menschenrechte“ iSd Art. 1 II GG ist nicht synonym mit „Menschenrecht“ iSe „Jedermannrechts“ als Gegenstück zum „Deutschenrecht“. Das „Jedermannrecht“ beschreibt Grundrechte des GG, die allen Menschen unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft, garantiert werden.
Erläuterung
Art. 1 II GG: Bekenntnis zur naturrechtlichen Konzeption angeborener und unveräußerlicher Menschenrechte. Staatliche Gewalt ist jedoch unmittelbar nur an die im GG festgeschriebenen Grundrechte als positives Recht gebunden. Differenziere: „Menschenrechte“ iSd Art. 1 II GG ist nicht synonym mit „Menschenrecht“ iSe „Jedermannrechts“ als Gegenstück zum „Deutschenrecht“. Das „Jedermannrecht“ beschreibt Grundrechte des GG, die allen Menschen unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft, garantiert werden.
Erläuterung
Schutz durch Art. 1 I G, sog. Fortwirkung der Menschenwürde. Daraus Ableitung eines mit Zeitablauf nachlassenden postmortalen Persönlichkeitsschutzes [BVerfG]. AA: Fortwirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artt. 2 I i.V.m. 1 I GG.
Definition
- Früher
Anwendung sinnvoll und erforderlich wegen Vergleichbarkeit der Betätigung und Durchgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden Personen (sog. personelles Substrat). Neuer: vergleichbare grundrechtstypische Gefährdungslage. Danach können auch OHG und KG grundrechtsfähig sein. Nicht bei höchstpersönlichen Grundrechten: z.B. Artt. Art. 1 I, 2 II 1, 12 II GG.
Erläuterung
Früher: Anwendung sinnvoll und erforderlich wegen Vergleichbarkeit der Betätigung und Durchgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden Personen (sog. personelles Substrat). Neuer: vergleichbare grundrechtstypische Gefährdungslage. Danach können auch OHG und KG grundrechtsfähig sein. Nicht bei höchstpersönlichen Grundrechten: z.B. Artt. Art. 1 I, 2 II 1, 12 II GG.
Argument
- Maßnahmen, die das Unternehmen als ganzes treffen, z.B. Beschlagnahme von Firmenunterlagen oder Betriebssperre, haben auch Auswirkungen auf die privaten Anteilseigner und treffen damit auch Private.
Erläuterung
grds. keine Träger der Grundrechte des GG. Argument: Wortlaut Art. 19 III GG: „inländische juristische Personen“. Aber: Rechtsstaatsprinzip und Willkürverbot sowie Prozessgrundrechte (Artt. 101 I 2, 103 I GG) gelten auch für ausländische juristische Personen des Privatrechts. Grund für die Vorenthaltung des verfassungskräftigen Grundrechtsschutzes, insb. der aus Art. 12 I GG folgenden Gewerbefreiheit liegt darin, dass solche Garantien üblicherweise erst auf völkerrechtlicher Ebene behandelt werden; eine verfassungskräftige Garantie würden den außenwirtschaftspolitischen Spielraum des Staates empfindlich beschneiden. Soweit die ausländische juristische Person Grundrechtsträger ist, gilt nach allgemeinen Maßstäben der Vorbehalt des Gesetzes. Im übrigen setzte die Anwendbarkeit des Vorbehalts des Gesetzes allerdings voraus, dass (sofern ihre Tragweite die Maßnahme nicht ausnahmsweise zu einer „sonst wesentlichen“ macht) ein Eingriff in Freiheit und Eigentum vorliegt und damit, dass der Adressat einer staatlichen Maßnahme überhaupt Träger des sachlich einschlägigen Grundrechts ist; der Kreis der Grundrechtsträger kann aber über den formellen Vorbehaltsgedanken nicht ausgedehnt werden. Von der Frage der grundgesetzlichen Anforderungen zu trennen sind die Vorgaben, die das Europarecht oder völkerrechtliche Verträge für den Umgang mit ausländischen juristischen Personen machen.
Erläuterung
Einteilung nach der sog. Statuslehre, begründet von Georg Jellinek (1851-1911); in Teilen weiterentwickelt
Erläuterung
Grundrechte als staatsgerichtete Abwehrrechte, Recht auf Unterlassung eines Grundrechtseingriffs, Abwehr staatlicher Beeinträchtigungen der Rechtssphäre des Bürgers, klassische Funktion. In ihrer Funktion als Abwehrrechte gewähren die Grundrechte Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen. Die Umsetzung dieser Abwehrfunktion geschieht durch öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruch.
Erläuterung
Grundrechte sichern Teilhabe des einzelnen am staatlichen Gemeinwesen, d.h. die Möglichkeit mitzugestalten, v.a. Artt. 33 I-III und V, 38 I 1 GG.
Erläuterung
Grundrechte als Verbürgung von Ansprüchen gegen den Staat, im einzelnen:
Definition
- Teilhabe
Öffnung staatlicher Einrichtung zur Nutzung
Erläuterung
Teilhaberechte sind dagegen derivativ (abgeleitet); bei ihnen geht es letztlich um die Frage des gleichen Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen oder Leistungen. Es knüpft an bereits vorhandene Kapazitäten an und muss unterschieden werden von der Schaffung und Erweiterung der bestehenden Kapazitäten. Diese stehen ihrerseits unter dem Vorbehalt des Möglichen. Da es bei Teilhaberechten um die Frage gleichen Zugangs zu öffentlichen Leistungen oder Einrichtungen geht, steht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG im Mittelpunkt der Teilhaberechtsproblematik. Derivative Teilhaberechte werden aus einem Freiheitsgrundrecht i.V.m. Art. 3 I GG abgeleitet. Voraussetzung ist eine staatliche Monopolstellung, z.B. Anspruch auf gleichartige Zulassung zum Medizinstudium.
Erläuterung
Aus Grundrechten abgeleitete Schutzansprüche begründen eine Pflicht der öffentlichen Gewalt, grundrechtlich geschützte Rechtspositionen vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren, also eine Handlungspflicht des Staates. In folgenden Fällen besteht eine Handlungspflicht des Staates unter dem Aspekt der GRe als Schutzrechte.
Definition
- Problematische Fälle der grundrechtlichen Schutzpflichten
Insbesondere Fälle, in denen es um den Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) oder die Würde des Menschen (Art. 1 I GG) ging: Schwangerschaftsabbruch, Erpressung durch Terroristen, Gefahren der Atomenergie, Luftverschmutzung, Nachtarbeit, Lärmschutz, Sekten.
Definition
- Inhalt
Zunächst einmal nur, dass der Staat, d.h. primär der Gesetzgeber, Maßnahmen zum Schutze des bedrohten Grundrechtsträgers ergreifen muss, d.h. das „OB“ des Einschreitens. Bezüglich des „WIE“ der Erfüllung der Schutzpflicht steht dem Staat regelmäßig ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Dieser Spielraum kann sich allerdings in seltenen Ausnahmefällen „unter ganz besonderen Umständen... in einer Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht genüge getan werden kann“. Beispiel: Die Schutzpflicht für das werdende Leben verlangt, dass der Staat (effektive!) Maßnahmen e
Definition
- Rolle des Untermaßverbots
Das sog. Untermaßverbot (Josef Isensee) legt die Mindestanforderungen für einen pflichtgemäßen Schutz fest. Wird das Untermaßverbot verletzt, kommt der Staat seiner Schutzpflicht für den bedrohten Grundrechtsträger nicht in ausreichendem Maße nach und handelt somit verfassungswidrig.
Definition
- Selbstgefährdungsfälle
Es ist umstritten, inwieweit der Staat das Recht oder sogar die Pflicht hat, den einzelnen vor Selbstschädigung, insbesondere vor Selbsttötung, zu bewahren. Dogmatisch liegt hinter dieser Thematik der Gedanke grundrechtlicher Schutzpflichten, die sich ausnahmsweise auch gegen den sich selbst bedrohenden Grundrechtsträger wenden können, wenn dem bedrohten Rechtsgut nach der sittlich-ethischen Wertvorstellung der Gesellschaft eine überragende Bedeutung zukommt. Aus diesem Grunde vermag zwar eine staatliche Schutzpflicht für das Leben an sich (Art. 2 II 1 GG) es zu rechtfertigen, die Ausübung der
Definition
- Verfahren
Ausgestaltung eines Verfahrens
Erläuterung
originär, d.h. ein etwaiger Anspruch besteht aus Gründen, die in der Person des Rechtsinhabers oder in seiner Situation begründet sind, ohne dass es darauf ankäme, ob anderen diese Leistung gewährt wird. Die dogmatische Begründung ist str. Zum Teil werden unmittelbar aus den bzw. aus einigen Grundrechten Leistungsansprüche abgeleitet. Argument: Erst die soziale Sicherung von Freiheit ermöglicht deren Ausübung und ist mit dieser sinnnotwendig verbunden. Überwiegend wird jedoch auf das Sozialstaatsprinzip zurückgegriffen, teils als Richtschnur bei der Auslegung von Grundrechten, teils als eigenständige Grundlage von Leistungsansprüchen, wobei nunmehr umgekehrt grundrechtliche Aussagen als Hilfe zur Auslegung des tatbestandlich offenen Sozialstaatsgrundsatzes herangezogen werden. Letztgenannter Weg scheint vorzugswürdig, nicht zuletzt wegen des bei der Schaffung von Leistungsrechten notwendig großen Gestaltungsspielraumes des Staates. Anders bei den Grundrechten, vgl. Art. 1 III GG: „Die nachfolgenden Grundrechte binden ... als unmittelbar geltendes Recht“.
Definition
- Institutionelle Garantien
Gewährleistung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, z.B. Artt. 28 II 1, 33 V GG (Berufsbeamtentum).
Definition
- Institutsgarantien
Gewährleistung privatrechtlicher Einrichtungen, z.B. Artt 6 I, 14 I, 5 I 2GG.
Erläuterung
Grundrechte sind objektive Wertordnung, Bindung sowohl des Staats als auch im Privatrecht. Verfassungsgeber hat bestimmte Grundrechtsnormen in das GG aufgenommen und dadurch zugleich ein Bekenntnis zu den in diesen Grundrechtsnormen verkörperten Formen der Lebensgestaltung abgelegt, z.B. zugunsten freier Religionsausübung, zugunsten freier Meinungsäußerung und freier Pressetätigkeit, zugunsten der Gleichheit von Mann und Frau. Hierin können ungeachtet dessen, dass diese Grundrechte auf der Schrankenebene zahlreichen Einschränkungen ausgesetzt sind, zumindest grundlegende Wertaussagen des Verfassungsgebers erblickt werden, welche die grundsätzlich positiv bewertete gesellschaftliche Funktion des Grundrechts betrifft und über dessen subjektivrechtliche Bedeutung hinausgeht (daher „objektiv“). Wichtig in folgenden Zusammenhängen:
Erläuterung
Unterworfensein des einzelnen unter staatliche Rechtsetzungsmacht, bzgl. Grundrechte also deren Einschränkbarkeit.
Erläuterung
Gewährt durch einige Landesverfassungen: bloße Staatszielbestimmung, kein subjektives Recht. Anders als bei den Grundrechten im „klassischen“ Sinne liegt hierin keine unmittelbar vollziehbare und bindende Rechtsnorm, sondern eine in hohem Maße ausgestaltungsbedürftige Vorgabe, die noch dazu unter dem Vorbehalt genügender staatlicher Mittel steht.
Erläuterung
(3. Folgen bei Verstoß des Inhalts eines Gesetzes gegen ein Grundrecht.)
Definition
- Unmittelbar nicht möglich. Ausnahme (historisch begründet)
Art. 9 III 2 GG. Dennoch soll nicht jede Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten ausgeschlossen sein. HM: Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Danach strahlen die Grundrechte als Elemente einer objektiven Werteordnung auch in das Privatrechtsverhältnis ein. Mittel: als Auslegungsrichtlinien bei der Ausfüllung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtbegriffen, z.B. § 242 BB: „Treu und Glauben“; §§ 138, 826 BGB: „gute Sitten“. BVerfG: Lüth-Fall.
Erläuterung
Unmittelbar nicht möglich. Ausnahme (historisch begründet): Art. 9 III 2 GG. Dennoch soll nicht jede Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten ausgeschlossen sein. HM: Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Danach strahlen die Grundrechte als Elemente einer objektiven Werteordnung auch in das Privatrechtsverhältnis ein. Mittel: als Auslegungsrichtlinien bei der Ausfüllung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtbegriffen, z.B. § 242 BB: „Treu und Glauben“; §§ 138, 826 BGB: „gute Sitten“. BVerfG: Lüth-Fall.
Erläuterung
Folgen der Lehre für die Überprüfung von Urteilen i.R.d. Verfassungsbeschwerde: Sie führt zu einer weitgehenden Überprüfbarkeit auch von Urteilen der Zivilgerichte durch die Verfassungsgerichtsbarkeit. Wegen der Wechselwirkung von einfachem Gesetzes- und Vertragsrecht auf der einen und dem Verfassungsrecht auf der anderen Seite drohen die Verfassungsgerichte zu „Superrevisionsinstanzen“ zu werden.
Abgrenzung zwischen dem Problem der Drittwirkung der Grundrechte und den grundrechtlichen Schutzpflichten: In beiden Fällen geht es um das Aufeinandertreffen von Grundrechten Privater (Grundrechtskollision). Dabei wird im Rahmen der Drittwirkungs-Problematik der Blick auf eine rechtliche Verpflichtung des privaten „Dritten“ gerichtet, Grundrechtspositionen eines anderen zu beachten, wohingegen die Schutzpflichtdogmatik nach einer Pflicht des Staates und seiner Organe fragt, zum Schutz der Grundrechte eines Menschen in die Rechtssphäre eines anderen einzugreifen; beide dogmatischen Figuren unterscheiden sich demnach durch den jeweiligen Blickwinkel. Vor dem Zivilgericht können beide zusammentreffen: Im Regelfall hat das Zivilgericht die Aufgabe zu entscheiden, was zwischen Parteien Recht ist; dabei soll das Gericht über die Verpflichtung von Parteien entscheiden und nicht den Parteien seine eigene Grundrechtsbindung aus Art. 1 III GG oktroyieren. Grundrechtliche Wertungen können damit nur im Wege der mittelbaren Drittwirkung zwischen den Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfalten. In Fällen extremen Ungleichgewichts zwischen den Parteien eines Vertrages kann das Gericht aber ausnahmsweise verpflichtet sein, zugunsten des Schwächeren einzugreifen, „um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt“. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht, die den Zivilgerichten als Organen des Staates ebenso obliegt wie anderen Staatsorganen. Dabei folgt die Schutzpflicht unmittelbar aus den Grundrechten und bedarf keiner zivilrechtlichen „Einfallstore“. Bisweilen werden auch grundrechtlich vermittelte Leistungsansprüche des einzelnen aus dem Sozialstaatsprinzip unter dem Stichwort „staatliche Schutzpflicht“ diskutiert. In solchen Fällen liegt bereits keine Grundrechtskollision vor, da es nicht um den Schutz vor einem Dritten, sondern um Schutz vor allgemeinen oder persönlichen Notlagen.
Definition
- Fiskalgeltung der GRe
Frage, ob die Grundrechte auch dort gelten, wo der Staat in Formen des Privatrechts tätig wird. Fallgruppen staatlicher Teilnahme am Privatrechtsverkehr:
Erläuterung
Grundrechte gelten hier unmittelbar. Ansonsten könnte sich der Staat bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben seiner Grundrechtsbindung entziehen (sog. Flucht in das Privatrecht). Beispiel: Betriebe der staatlich monopolisierten „Daseinsvorsorge“, z.B. privatrechtlich betriebener öffentlicher Personennahverkehr, die privatrechtlich organisiert sind und mit ihren „Kunden“ privatrechtliche Verträge abschließen.
Definition
- Es muss nach den Einflussverhältnissen (Indiz
Anteile am Unternehmen) differenziert werden [wohl h.M.], Grenzziehungen jedoch str. (über 50%? analog der aktienrechtlichen Grenze bei 75%? unklar: „gleitender“ Maßstab?)
Definition
- Beispiele
Beschaffung von Bleistiften und Papier bis zur Beauftragung von Bauunternehmen mit dem Bau von Autobahnen oder Flughäfen. Wegen dieser „Spannweite“ an Aufgaben wird Kritik an der herkömmliche Zusammenfassung unter dem einheitlichen Begriff des „Hilfsgeschäfts“ als wenig zweckmäßig erscheinend geäußert. Hier erscheint eine Unterscheidung zwischen den zur Deckung des Verwaltungsbedarfs dienenden Hilfsgeschäften im engeren Sinne auf der einen und der öffentlichen Auftragsvergabe auf der anderen Seite sinnvoll.
Argument
- keine hoheitliche Tätigkeit, auf die Art. 1 III GG seinem Sinn nach abziele. Staat tritt „wie ein Privater“ auf.
Argument
- Staat kann niemals „wie ein Privater“ sein. Hilfsgeschäfte können zT erhebliche Ausmaße haben. Hier darf der Staat seine Vertragspartner nicht willkürlich auswählen, Art. 3 I GG.
Argument
- Staat agiert „wie ein Privater“ am Markt. Durch Grundrechtsbindung würde der Staat in seiner Wirtschaftstätigkeit einen Wettbewerbsnachteil erleiden.
Erläuterung
Auswirkungen der Liberalisierung der Märkte im Rahmen des europäischen Binnenmarktes: Indem staatliche Monopole zugunsten eines marktoffenen Wettbewerbs fallen müssen, z.B. im Bereich der Telekommunikation, wird eine früher originär staatliche „öffentliche“ Aufgabe zu einer Marktaufgabe, so dass in der Konsequenz die Tätigkeit der öffentlichen Hand in diesen Bereichen nicht mehr als „Erfüllung öffentlicher Aufgaben“, also als Verwaltungsprivatrecht, begriffen werden kann, sondern den Charakter einer rein erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand annimmt. Von Bedeutung ist insoweit die genaue Definition eines etwa noch verbleibenden staatlichen „Rest“-Auftrags, vgl. z.B. die Grundversorgung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
Grundrechtskollisionen und Grundrechtskonkurrenzen
Erläuterung
Zuordnung eines grundrechtlich geschützten Interesses an mehrere Grundrechtsnormen. Das Problem, welche Schrankenregelung Anwendung findet, wenn die Grundrechte mit abweichenden Gesetzesvorbehalten ausgestattet sind, sog. schrankendivergierende Grundrechte, z.B. wenn Art. 12 I GG (einfacher Gesetzesvorbehalt) und Art. 5 I 2 GG (qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 5 II GG) zusammentreffen (Beispiel: Regelung des Journalistenberufs) oder sowohl Art. 8 I GG (einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 8 II GG) und Art. 4 I und II GG (kein Gesetzesvorbehalt) einschlägig sind (z.B. Maßnahmen gegen eine kirchliche Prozession unter freiem Himmel). Nach h.M. setzt sich in derartigen Fällen das stärkere Grundrecht durch, d.h. Einschränkungen sind an dem strengeren Maßstab zu messen. Nach a.A. muss gemessen an der Konstellation des Einzelfalls eine Lösung gefunden werden, d.h. Analyse der Gefahrenlage, Schwergewicht, usw.
Beanstandetes staatliches Handeln wird vom Schutzbereich mehrerer GRe erfasst (Grundrechtskonkurrenz). Ermittlung des maßgeblichen Grundrechts durch Lehre von den Grundrechtskonkurrenzen. Die stellt Regeln zur Anwendbarkeit von Grundrechten auf. Die Regeln geben den Anwendungsvorrang wieder.
Erläuterung
Schutz wird allein nach dem speziellen Grundrecht gewährt. Kein Rückgriff auf das verdrängte Grundrecht, z.B. Art. 2 I wird von anderen Freiheitsrechten verdrängt. Ausnahme: bei Nichtdeutschen.
Erläuterung
Bei der Prüfung des sachlich näheren Grundrechts wird das verdrängte Grundrecht mitberücksichtigt. Bildung eines zusammengesetzten Prüfungsmaßstabes.
Definition
- Nur bei Nichtbestehen von Spezialität oder Konsumtion
GRe sind nebeneinander anwendbar. Staatlicher Eingriff muss den Anforderungen jedes Grundrechts genügen.
Erläuterung
Nur bei Nichtbestehen von Spezialität oder Konsumtion: GRe sind nebeneinander anwendbar. Staatlicher Eingriff muss den Anforderungen jedes Grundrechts genügen.
Erläuterung
Stets eine objektbezogene Komponente; einige GRe haben zusätzlich eine tätigkeitsbezogene Komponente.
Zuordnung zum Schutzbereich eines GRs besagt, dass dieses GR als Prüfungsmaßstab für etwaige staatliche Maßnahmen herangezogen wird, die sich in dieser Hinsicht beeinträchtigend auswirken.
Definition
- Robert Alexy
Ein Verhalten, dass dem Schutzbereich eines Grundrechts zugeordnet werden kann, ist „prima facie“ gestattet, kann aber in zulässiger Weise beschränkt oder verboten werden.
Erläuterung
Welche Personen sind geschützt. Danach richtet sich auch die Grundrechtsfähigkeit und wird meist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde schon bei der Zulässigkeit des Verfahrens geprüft.
Erläuterung
Definition „Eingriff“ str.
Erläuterung
Eingriffe müssen final, unmittelbar, rechtlich (nicht bloß faktisch) und hoheitlich (mit Zwangswirkung) erfolgen.
Erläuterung
Jedes staatliche Verhalten, durch welches die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Folge: „Explosion“ der Grundrechtsfälle, verschärft noch durch die Anerkennung einer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG. Ausweitung der gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten, nicht nur vor dem BVerfG, sondern vor allem auch vor den Verwaltungsgerichten, denn Grundrechte sind subjektive Rechte i.S.v. § 42 II VwGO. Deswegen wird vielfach gefordert, Bagatellbeeinträchtigungen nicht als „Eingriffe“ im Rechtssinne zu qualifizieren. Dies ist angesichts der umfassenden Rechtfertigungspflicht des Staates für Rechtsbeeinträchtigungen und wegen der schwierigen Grenzziehung nicht unproblematisch; im übrigen wird bei bloßen Bagatelleingriffen eine Rechtfertigung in aller Regel leicht gelingen, so dass auch die Inanspruchnahme der Gerichte wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit von Bagatell-Klagen nicht übermäßig ansteigen dürfte. Wichtig ist allerdings, dass die Grundrechtsbeeinträchtigung dem Staats als Adressaten der Grundrechte auch entsprechend zurechenbar sein muss. Bei Art. 12 I GG schränkt das BVerfG den Eingriffsbegriff durch spezifische qualifizierende Voraussetzungen ein (Eingriff muss „unmittelbar“ erfolgen oder eine „objektiv berufsregelnde Tendenz“ aufweisen). Ansonsten ist ein gezielter Eingriff nicht erforderlich, mittelbare Grundrechtseingriffe genügen. Beispiel für einen mittelbaren Grundrechtseingriff: staatliche Förderung eines privaten Vereins, der Jugendsekten bekämpft, ein mittelbarer Eingriff in die Religionsfreiheit aus Art. 4 I 2 GG.
Erläuterung
Grundrechtsbeschränkungen müssen in Hinblick auf die soziale Funktion der geschützten Rechtsgüter und Tätigkeiten gesehen werden.
Bei Maßnahmen der Verwaltung ist zusätzlich zu prüfen, ob die Maßnahme selbst verfassungsgemäß ist.
Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in ein Freiheitsgrundrecht
Erläuterung
GR kann „durch oder auf Grund eines Gesetzes“ beschränkt werden, Beispiel: Art. 8 II GG.
Erläuterung
An den beschränkenden Akt werden zusätzliche Anforderungen gestellt, Beispiel: Gesetz muss „allgemein“ sein oder dem Jugendschutz dienen, Art. 5 II GG.
Erläuterung
GR welches mit keinem Einschränkungsvorbehalt versehen ist, Beispiel: Art. 4 I und II GG.
Beispiel
Art. 13 VI GG: „Eingriffe und Beschränkungen“ zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen auch ohne einfachgesetzliche Grundlage möglich“.
Erläuterung
Jede „Antastung“ der Menschenwürde ist unzulässig und damit ohne Möglichkeit der Rechtfertigung, somit ist die Menschenwürde ein „echt“ unbeschränkbares (ausnahmslos gewährleistetes) Grundrecht.
Erläuterung
nur Parlamentsgesetze, Eingriffe durch materielle Gesetzes sind auf formelle Gesetze zurückzuführen. Ergo: Gesetzesvorbehalt ist kein allgemeiner Rechtssatzvorbehalt.
Erläuterung
sog. Ausgestaltungsvorbehalte räumen dem Gesetzgeber gegenüber den Gesetzesvorbehalten weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten ein, indem sie ihn ermächtigen, den Inhalt rechtsgeprägter Grundrechte weitgehend festzulegen, d.h. den Schutzbereich auszugestalten, z.B. gem. Art. 14 I 2 GG zu bestimmen, was Eigentum i.S.v. Art. 14 I GG überhaupt ist. Maßstab und Grenze für diese Ausgestaltung kann nicht das erst auszugestaltende Grundrecht selbst sein, sondern primär lediglich ein „Kernbereich“, die Grundidee des betreffenden Rechtsinstituts, z.B. Eigentumsidee als solche, deren Schutz meist mit dem Begriff der „Institutsgarantie“ bezeichnet wird.
Erläuterung
Die grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte ordnen ausdrücklich an, dass allen Eingriffen in die Grundrechte, denen ein Gesetzesvorbehalt beigegeben ist, ein Parlamentsgesetz zugrunde liegen muss, und können somit als spezieller Anwendungsfall des allgemeinen Vorbehalts des (Parlaments-)Gesetzes angesehen werden, die zudem die Entscheidung darüber erübrigt, ob ein Eingriff im Sinne der Wesentlichkeitstheorie „wesentlich“ ist oder nicht. Nach herkömmlicher Auffassung bei Eingriffen in Freiheit oder Eigentum immer der Fall; Ausnahme: Art. 2 I GG.
Erläuterung
Vorbehaltlos ist nicht gleich uneinschränkbar. Die vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte unterliegen den sog. verfassungsimmanenten Schranken, d.h. sie dürfen nur zugunsten anderer Verfassungswerte, insbesondere zugunsten von Grundrechten anderer, beschränkt werden. Der Gesetzgeber wird damit in seiner Auswahl an Schutzzwecken auf Verfassungswerte beschränkt. Dies folgt daraus, dass das Grundgesetz verschiedene Interessen schützt, die miteinander kollidieren können; ein auf diese Weise entstehender normativer Widerspruch (Antinomie) muss ausgeglichen werden. Bei der Bestimmung von Verfassungswerten außerhalb des Grundrechtsbereichs ist vor allzu extensiven Auslegungen zu warnen, z.B. Erhebung von Gesetzgebungsmaterien aus den Art. 73 ff. GG in den Rang verfassungsrechtlicher Wertaussagen
Erläuterung
Gesetz betrifft einen einzelnen Grundrechtsträger oder eine miteinander eng verbundene Gruppe von Personen, z.B. eine Familie, und beschränkt deren Grundrechte. Im einzelnen vieles str., es lässt sich aber als Schlagwort merken, dass Art. 19 I 1 GG jedenfalls grundrechtsbeschränkende Individualgesetze verbietet. Praktische Bedeutung von Art. 19 I 1 GG äußerst gering. Vorschrift stellt eher eine jener „letzten Sicherungen“ von Grundsätzen dar, die in einem funktionierenden Rechtsstaat ohnehin Beachtung finden.
Erläuterung
Unterscheide danach, ob das Gesetz den Einzelfall nur zum Anlass nimmt und künftig ähnlich gelagerte Fälle erfassen könnte (Anlassgesetz) oder ob der Einzelfall gerade Gegenstand der Regelung ist. Allerdings sollte es unerheblich sein, ob es ähnlich gelagerte Fälle überhaupt geben kann oder ob der Sachverhalt, der Anlass zur Regelung gab, als singulär einzustufen ist. Anwendungsbereich des Art. 19 I 1 GG wird vom BVerfG auf diese Weise eng begrenzt.
Definition
- Gesetzgeber
Warn- und Besinnungsfunktion, Verpflichtung sich bewusst zu machen, dass ein Grundrechte beschränkt wird.
Definition
- Grundrechtsträger
Signal, dass seine Grundrechte eingeschränkt wurden.
Definition
- Rechtsanwender
Verdeutlichung, dass bei Ermessensspielräumen die betreffenden Grundrechte zu berücksichtigen sind.
Erläuterung
Besagt zunächst, dass grundrechtsbeschränkende Normen so klar gefasst sein müssen, dass der Normadressat Inhalt und Grenzen der Beschränkung seiner Grundrechte konkret erfassen und sein Verhalten dementsprechend ausrichten kann (Gebot der Normenklarheit). Das Bestimmtheitsgebot verbietet allerdings nicht schon jede Generalklausel oder jeden unbestimmten Rechtsbegriff und hat daher keinen allzu weiten Anwendungsbereich. Darüber hinaus bestehen Berührungspunkte des Bestimmtheitsgebotes zu der inhaltlichen Aussage des Vorbehaltes des Gesetzes, wonach eine gesetzliche Regelung um so detaillierter sein muss, „je wesentlicher“ die zu treffende Maßnahme ist; teilweise wird daher dieser Aspekt des Vorbehaltes des Gesetzes ebenfalls zum Bestimmtheitsgebot gerechnet.
Erläuterung
Gesetzgeber muss einen Zweck verfolgen, der nicht gegen die Regeln der Verfassung verstößt und das vom Gesetzgeber verwendete Mittel muss zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sein und der Eingriff darf nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck stehen.
Definition
- Bestimmung
Aufgrund der Zwecksetzungskompetenz des Gesetzgebers ist dessen Zweckbestimmung zugrunde zu legen, sofern eine ausdrückliche Zweckbestimmung vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, so sieht man sich in der juristischen Falllösung mehreren Nah- und Fernzwecken gegenüber. Als Faustregel lässt sich merken, dass sinnvollerweise zu demjenigen (Nah-) Ziel zu greifen ist, in dem sich ein entgegenstehendes Gemeinschaftsinteresse erstmals manifestiert.
Erläuterung
Bestimmung: Aufgrund der Zwecksetzungskompetenz des Gesetzgebers ist dessen Zweckbestimmung zugrunde zu legen, sofern eine ausdrückliche Zweckbestimmung vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, so sieht man sich in der juristischen Falllösung mehreren Nah- und Fernzwecken gegenüber. Als Faustregel lässt sich merken, dass sinnvollerweise zu demjenigen (Nah-) Ziel zu greifen ist, in dem sich ein entgegenstehendes Gemeinschaftsinteresse erstmals manifestiert.
Erläuterung
Ein Mittel ist geeignet, wenn dadurch der gewünschte Zweck in irgendeiner Weise gefördert werden kann. Der Zweck muss mit dem Mittel weder vollständig erreicht noch tatsächlich gefördert werden.
Erläuterung
Ein Mittel ist erforderlich, das Ziel der staatlichen Maßnahme nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, welches das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar einschränkt. Der Eingriff muss das mildeste Mittel sein. Wichtig ist, dass angebotene alternative Mittel auch gleichermaßen zur Zweckförderung geeignet sein müssen. Auf ein weniger taugliches Mittel, das die Grundrechtssphäre weniger fühlbar beeinträchtigt, darf nicht verwiesen werden.
Erläuterung
Der Eingriff ist angemessen, wenn bei Abwägung der Schwere des Eingriffs und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Anders ausgedrückt: Der Eingriff darf nicht unzumutbar sein. Spezielle Ausprägungen im Bereich einzelner Grundrechte. Derartige Kategorien dienen allerdings nur als Abwägungshilfen und dürfen nicht zu einer starren Subsumtion zweckentfremdet werden:
Erläuterung
Abhängigkeit vom Einzelfall. Allgemein sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Definition
- Kritik
Eine solche Allgemeingültigkeit beanspruchende Formel verschleiert mehr, als sie zur Klärung beiträgt. Insbesondere qualifizierende Gesetzesvorbehalte enthalten verfassungsrechtliche Regelaussagen, die gerade nahelegen, dass dem Verfassungsgeber tendenziell ein umgekehrtes Verhältnis vorschwebte, z.B. gem. Art. 5 II GG Vorrang des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre vor der Pressefreiheit in Art. 5 I 2 GG).
Erläuterung
Kritik: Eine solche Allgemeingültigkeit beanspruchende Formel verschleiert mehr, als sie zur Klärung beiträgt. Insbesondere qualifizierende Gesetzesvorbehalte enthalten verfassungsrechtliche Regelaussagen, die gerade nahelegen, dass dem Verfassungsgeber tendenziell ein umgekehrtes Verhältnis vorschwebte, z.B. gem. Art. 5 II GG Vorrang des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre vor der Pressefreiheit in Art. 5 I 2 GG).
Obersatz bei der Prüfung einer staatlichen Maßnahme gegen Freiheitsgrundrechte
Wiedergabe des Prüfungsgegenstands und -maßstabs
Erläuterung
Grundrechtsverzicht und –verwirkung
Definition
- Differenzierung zwischen den verschiedenen Grundrechten
Während die menschliche Würde (Art. 1 I GG) unverzichtbar ist, kann z.B. in bestimmten Situationen auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) verzichtet werden (bei Zustimmung zur Organentnahme). Ferner spielen eine etwaige Endgültigkeit sowie der Umfang des Verzichts eine Rolle (Soll für immer verzichtet werden? Soll auf die Ausübung des Grundrechts insgesamt verzichtet werden?).
Erläuterung
Differenzierung zwischen den verschiedenen Grundrechten: Während die menschliche Würde (Art. 1 I GG) unverzichtbar ist, kann z.B. in bestimmten Situationen auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) verzichtet werden (bei Zustimmung zur Organentnahme). Ferner spielen eine etwaige Endgültigkeit sowie der Umfang des Verzichts eine Rolle (Soll für immer verzichtet werden? Soll auf die Ausübung des Grundrechts insgesamt verzichtet werden?).
Erläuterung
Nimmt staatlicher Maßnahme den Eingriffscharakter. Auch eine rechtsverbindliche Erklärung gegenüber Privaten kann insofern von Bedeutung sein, als im Rahmen mittelbarer Drittwirkung das betreffende Grundrecht des Verzichtenden nicht zu berücksichtigen ist.
Erläuterung
Entscheidung durch das BVerfG, Art. 18 S. 2 GG, §§ 13 Nr. 1, 23, 36 ff. BVerfGG. Antragsrecht gem. § 36 BVerfGG: Bundestag, Bundesregierung oder Landesregierung. Antragstellung ist, wie beim Parteiverbotsverfahren, in das (oftmals politische) Ermessen der Antragsberechtigten gestellt. Bislang nur vier Anträge, die stets bereits im Vorverfahren nach § 37 BVerfGG gescheitert sind.
Erläuterung
Bekenntnis zur unverletzlichen Menschenwürde ist oberster Wert des Grundgesetzes und tragendes, da unabänderliches Konstitutionsprinzip. Art. 1 I GG ist Grundrecht, Argument: systematische Stellung in der Verfassung unter der Überschrift „Grundrechte“, Wortlaut Art. 1 III GG: „nachfolgenden Grundrechten“ steht dem nicht entgegen.
Argument
- Systematiksystematische Stellung in der Verfassung unter der Überschrift „Grundrechte“, Wortlaut Art. 1 III GG: „nachfolgenden Grundrechten“ steht dem nicht entgegen.
Erläuterung
Zunächst der Staat, der gem. S. 2 die Menschenwürde nicht nur zu achten, sondern auch zu schützen hat. Darüber hinaus hat Art. 1 I GG als oberstes Verfassungsprinzip unmittelbare Drittwirkung zwischen Privaten.
Erläuterung
Recht auf Bereitstellung eines Existenzminimums (Rspr.). Alternative dogmatische Herleitung: Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG), Rückgriff auf Art. 1 I GG nur zur Begründung einer ausnahmsweise bestehenden konkreten Handlungspflicht.
Erläuterung
Objekt wird der Mensch bei jeder verächtlichen Behandlung, bei jedem staatlichen Verhalten, welches Ausdruck einer Verachtung des Wertes ist, die dem Mensch kraft seines Personenseins zukommt. Beispiele: Folterungen, grausame und erniedrigende Strafen, Brechung der menschlichen Identität mit psychologischen und medizinischen Mitteln, Vorenthaltung des Existenzminimums, schwere Eingriffe in die körperliche oder geistige Integrität und Intimität und Degradierung zu einem bloßen Gegenstand eines Verfahrens.
Erläuterung
Art. 1 I GG ist nicht subsidiär, sondern beeinflusst vielmehr die Auslegung der anderen Grundrechte.
Erläuterung
Keine, da nach dem Wortlaut die Menschenwürde „unantastbar“ ist. Jeder Eingriff ist sogleich verfassungswidrig.
Definition
- BVerfG
Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn, d.h. jede Form menschlichen Verhaltens zur Persönlichkeitsentfaltung; also jedes Tun oder Unterlassen.
Definition
- AA (Dieter Grimm
Persönlichkeitskerntheorie): Art. 2 I GG schützt nicht die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, sondern lediglich Freiheitsinteressen, die einen hinreichend engen Bezug zum Kernbereich menschlicher Persönlichkeit haben. Ein von Art. 2 I GG erfasstes Freiheitsinteresse muss danach mindestens ebenso wichtig für die Entfaltung der Persönlichkeit sein wie eines der benannten (Spezial-) Grundrechte. Kritik: Eingrenzungen auf Schutzbereichsebene, wie sie die Persönlichkeitskerntheorie fordert, führen zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und letztlich zu einem nicht hinnehmbaren Verlust
Erläuterung
Art. 2 I GG ist subsidiär, d.h. Rückgriff auf Art. 2 I GG nur, wenn der Eingriff nicht im Schutzbereich des speziellen Freiheitsgrundrechts einschlägig ist („Auffanggrundrecht“). Aber: Trotzdem Prüfung des Art. 2 I GG, obwohl Schutzbereich eines spezielleren Freiheitsrechts einschlägig, wenn durch die staatliche Maßnahme ein weiteres Freiheitsinteresse beeinträchtigt wird, das sich keinem speziellen Grundrecht zuordnen lässt. Also: kein pauschales Verbot des Rückgriffs auf Art. 2 I GG – maßgeblich sind die betroffenen Interessen des Grundrechtsträgers. Beispiel Elfes-Fall (Reise ins Ausland zur Teilnahme an einer Vortragsreihe gegen die bundesdeutsche Politik): Betroffen war die Ausreisefreiheit (Art. 2 I GG) und die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I 1 Alt. 1 GG). Da es insoweit um verschiedene Schutzgüter geht, verdrängt das spezielle Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG nicht die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG.
Erläuterung
Drei Schranken („Schrankentrias“). Praxisrelevant nur verfassungsmäßige Ordnung: Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell mit der verfassungsgemäß sind. Förmliches Gesetz nicht erforderlich (Elfes-Urteil). Untergesetzliche Rechtsnormen genügen. Praktisch aber irrelevant, da gem. Art. 80 I GG Rechtsverordnungen auf einem förmlichen Gesetz beruhen müssen. Einschränkungen auch durch Gewohnheitsrecht möglich.
Definition
- Unterschied zu anderen Grundrechten
Schöpfung des Richterrechts. Herleitung zunächst in der Zivil-, später auch in der Verfassungsrechtsprechung. BVerfG und hL leiten den grundrechtlichen Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ab (a.A.: Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG). Str. ob Unterfall des Art. 2 I GG oder eigenständiges ungeschriebenes oder „mitgeschriebenes“ Grundrecht. Jedenfalls weitgehende tatbestandliche Verselbständigung des Grundrechts. Wegen seiner kasuistischen Herausbildung, hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen etwas „diffusen“ Schutzbereich.
Erläuterung
Unterschied zu anderen Grundrechten: Schöpfung des Richterrechts. Herleitung zunächst in der Zivil-, später auch in der Verfassungsrechtsprechung. BVerfG und hL leiten den grundrechtlichen Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ab (a.A.: Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG). Str. ob Unterfall des Art. 2 I GG oder eigenständiges ungeschriebenes oder „mitgeschriebenes“ Grundrecht. Jedenfalls weitgehende tatbestandliche Verselbständigung des Grundrechts. Wegen seiner kasuistischen Herausbildung, hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen etwas „diffusen“ Schutzbereich.
Erläuterung
Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und ihrer Grundbedingungen. Geschützt werden verschiedene Entfaltungsmöglichkeiten des Subjekts:
Argument
- diese Interessen können nicht ausschließlich auf eine wirtschaftliche Bedeutung reduziert werden.
Argument
- Art. 1 GG, aus dem sich das Recht ableitet, ist nach allgA nicht auf juristische Personen anwendbar, da sie keine Würde in diesem Sinn haben.
Definition
- Wie Art. 2 I GG
Schrankentrias, wobei nur die „verfassungsmäßige Ordnung“ von Bedeutung ist.
Erläuterung
Danach ist zu unterscheiden, in welche Sphäre des Persönlichkeitsschutzes eine staatliche Maßnahme eingreift. Je enger die Sphäre am Grundrechtskern liegt, desto gravierendere Gründe müssen für einen Eingriff vorliegen. Sphäreneinteilungen in Rspr. und Lehre sehr unterschiedlich; üblich mit nachlassender Schutzintensität:
Definitionen
- Eingriffe
Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenveränderung, Datenweitergabe, Datenabgleich
- Aber
Für den Eingriff ist eine bereichsspezifische Regelung erforderlich. Das bedeutet, dass nicht eine generalklauselartige Ermächtigung zu derartigen Eingriffen gegeben wird, sondern für jeden einzelnen Zweck, zu dem Daten gesammelt etc. werden, besondere Regelungen geschaffen werden, so etwa für die Tätigkeit von Polizei oder Gewerbeaufsicht oder Bundesgrenzschutz. Subsidiär kann allerdings auf die allgemeinen Datenschutzgesetze des Bundes bzw. der Länder zurückgegriffen werden.
Erläuterung
Aber: Für den Eingriff ist eine bereichsspezifische Regelung erforderlich. Das bedeutet, dass nicht eine generalklauselartige Ermächtigung zu derartigen Eingriffen gegeben wird, sondern für jeden einzelnen Zweck, zu dem Daten gesammelt etc. werden, besondere Regelungen geschaffen werden, so etwa für die Tätigkeit von Polizei oder Gewerbeaufsicht oder Bundesgrenzschutz. Subsidiär kann allerdings auf die allgemeinen Datenschutzgesetze des Bundes bzw. der Länder zurückgegriffen werden.
Erläuterung
Persönlicher Schutzbereich:
Definition
- Im übrigen ist es aber umstritten
Nach e.A. ist für eine Grundrechtsberechtigung hinsichtlich der Kunden des Unternehmens kein Raum. Argument: Ansonsten käme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass trotz Einwilligung des Absenders und des Empfängers eines Briefes die Kenntnisnahme staatlicher Stellen von dessen Inhalt einen Eingriff in das den Brief befördernden Unternehmens darstellte. Andererseits hat das BVerfG für die damals noch hoheitlich betriebene Post eine Grundrechtsberechtigung aus Art. 10 I GG angenommen.
Argument
- Ansonsten käme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass trotz Einwilligung des Absenders und des Empfängers eines Briefes die Kenntnisnahme staatlicher Stellen von dessen Inhalt einen Eingriff in das den Brief befördernden Unternehmens darstellte. Andererseits hat das BVerfG für die damals noch hoheitlich betriebene Post eine Grundrechtsberechtigung aus Art. 10 I GG angenommen.
Erläuterung
Sachlicher Schutzbereich:
Erläuterung
Eingriff: liegt vor, wenn eine staatliche Stelle auf irgendeine Weise Kenntnis vom Inhalt der geschützten Kommunikation erlangt. Kein Eingriff liegt vor bei der Verhinderung der Kommunikation und bei sog. betriebsbedingten Maßnahmen, z.B. dem Öffnen unzustellbarer Sendungen. Anders aber bei Installation von Fangschaltungen.
Erläuterung
Rechtfertigung
Definition
- Zentralen Organe bei staatlichen Eingriffen nach dem G10
Die Verfassungsschutz- und Nachrichtendienstbehörden als Antragsteller (§ 4); die für die Anordnung der Überwachung zuständigen Minister des Bundes oder der Länder (§ 5); die von einem Gremium des Bundestages gewählte vierköpfige Kontrollkommission (§ 9).
Erläuterung
Unmittelbare Drittwirkung von Art. 10 GG unter Privaten? VIELLEICHT
Definition
- Funktion
Die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert dem Grundrechtsträger ein räumliches „Rückzugsgebiet“, das für die Entfaltung der Persönlichkeit von maßgeblicher Bedeutung ist. Damit ergänzt Art. 13 I GG den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre, der in der Rechtsprechung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert wird, um eine räumliche Komponente. Der Schutzbereich des Art. 13 GG ist die Gewährleistung eines elementaren Lebensraums und das Recht darin in Ruhe gelassen zu werden. Dies erfordert eine extensive Auslegung des Wohnungsbegriffs.
Erläuterung
Funktion: Die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert dem Grundrechtsträger ein räumliches „Rückzugsgebiet“, das für die Entfaltung der Persönlichkeit von maßgeblicher Bedeutung ist. Damit ergänzt Art. 13 I GG den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre, der in der Rechtsprechung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert wird, um eine räumliche Komponente. Der Schutzbereich des Art. 13 GG ist die Gewährleistung eines elementaren Lebensraums und das Recht darin in Ruhe gelassen zu werden. Dies erfordert eine extensive Auslegung des Wohnungsbegriffs.
Schutzbereich:
Erläuterung
Eingriff:
Definition
- Lauschangriffe, Art. 13 III-VI GG
Der Einsatz technischer Mittel zur akustischen oder optischen Überwachung, z.B. durch Wanzen, Richtmikrofone, Videokamera.
Definition
- Sonstige Eingriffe
Art. 13 VII GG: Betreten, Besichtigen, Verweilen zu anderen Zwecken als der Durchsuchung.
Erläuterung
Rechtfertigung
Definition
- Durchsuchung
Eine Durchsuchung nach Art. 13 II GG ist grundsätzlich nur bei einer richterlichen Anordnung gerechtfertigt. Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug auch ohne eine solche Anordnung durchsucht werden. Gefahr m Verzug liegt vor, wenn eine vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Eine Durchsuchung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein.
Definition
- Lauschangriff
Ein Lauschangriff nach Art. 13 III-VI GG ist die akustische oder optische Überwachung mit Hilfe technischer Mittel. Man unterscheidet zwischen dem großen und dem kleinen Lauschangriff.
Definition
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 13 VII Alt. 2 GG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG).
Erläuterung
Schutzbereich:
Definition
- Lebensschutz im Grundgesetz
Art. 102 GG: Abschaffung der Todesstrafe.
Erläuterung
Lebensschutz im Grundgesetz: Art. 102 GG: Abschaffung der Todesstrafe.
Wiedereinführung der Todesstrafe durch Verfassungsänderung zulässig? Denkbar wäre es, dies zu bejahen. Argument: Art. 79 III GG erklärt nicht Art. 102 GG für unabänderlich. Richtig ist es jedoch, dies zu verneinen. Argument: Die Wiedereinführung der Todesstrafe bedeutet, dass der Staat dem Delinquenten jede Daseinsberechtigung endgültig und irreversibel abspricht und stellt eine Verletzung des in Art. 79 III GG für unantastbar erklärten Art. 1 I GG (Menschenwürde) dar.
Eingriff
Argumente
- Art. 79 III GG erklärt nicht Art. 102 GG für unabänderlich. Richtig ist es jedoch, dies zu verneinen.
- Die Wiedereinführung der Todesstrafe bedeutet, dass der Staat dem Delinquenten jede Daseinsberechtigung endgültig und irreversibel abspricht und stellt eine Verletzung des in Art. 79 III GG für unantastbar erklärten Art. 1 I GG (Menschenwürde) dar. Eingriff
Erläuterung
Art. 2 II 2 GG; Art. 104 GG (Freiheit der Person)
Schutzbereich: körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. die Freiheit jeden beliebigen Ort aufzusuchen.
Eingriff
Definitionen
- Freiheitsbeschränkung / Freiheitsenziehung (Art. 104 GG)
Die Freiheitsentziehung ist ein Unterfall der Freiheitsbeschränkung und bezeichnet den umfassenden Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit für einen nicht bloß unerheblichen Zeitraum. Einzelheiten sind umstritten.
- Rechtfertigung
Die Freiheitsentziehung bedarf gem. Art. 104 II 1 GG vorab der richterlichen Entscheidung oder muss unverzüglich nach der Festnahme richterlich gebilligt werden, Art. 104 II 2 GG; von der richterlichen Entscheidung ist gem. Art. 104 IV GG ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.
Erläuterung
Freiheitsbeschränkung / Freiheitsenziehung (Art. 104 GG): Die Freiheitsentziehung ist ein Unterfall der Freiheitsbeschränkung und bezeichnet den umfassenden Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit für einen nicht bloß unerheblichen Zeitraum. Einzelheiten sind umstritten.
Rechtfertigung: Die Freiheitsentziehung bedarf gem. Art. 104 II 1 GG vorab der richterlichen Entscheidung oder muss unverzüglich nach der Festnahme richterlich gebilligt werden, Art. 104 II 2 GG; von der richterlichen Entscheidung ist gem. Art. 104 IV GG ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.
Regelung der Unschuldsvermutung im GG? Das GG enthält keine ausdrückliche Garantie der Unschuldsvermutung; diese ist jedoch Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (a.A.: auch der Menschenwürde). Zudem gilt die Garantie in Art. 6 II EMRK im Range einfachen Gesetzesrechts.
Definitionen
- Persönlicher Schutzbereich
Nach hL schützt Art. 11 GG alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts, für die Art. 11 I i.V.m. Art. 19 III GG als Niederlassungsfreiheit gilt. Nach a.A. ist die Niederlassungsfreiheit als Teilaspekt der Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 I GG zu betrachten.
- Schrankenregelung
Art. 11 II GG bestimmt einen
Erläuterung
Sachlicher Schutzbereich: umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb der Bundesrepublik Wohnsitz und Aufenthalt zu nehmen. Außerdem wird der Ortswechsel und die Einreise in die Bundesrepublik geschützt. Art. 11 GG ist ein Deutschenrecht, so dass Ausländer sich nur auf Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht berufen können. Auch Deutsche werden was die Ausreise betrifft lediglich über das Auffanggrundrecht aus Art. 2 I GG geschützt, vgl. Wortlaut des Art. 11 GG „im Bundesgebiet“.
Persönlicher Schutzbereich: Nach hL schützt Art. 11 GG alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts, für die Art. 11 I i.V.m. Art. 19 III GG als Niederlassungsfreiheit gilt. Nach a.A. ist die Niederlassungsfreiheit als Teilaspekt der Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 I GG zu betrachten.
Schrankenregelung: Art. 11 II GG bestimmt einen
Definition
- Sachlicher Schutzbereich
Der tätigkeitsbezogene Teil des sachlichen Schutzbereichs der Glaubensfreiheit gliedert sich in die Bereiche forum internum und forum externum. Forum internum ist die innere Freiheit, einen Glauben zu bilden und zu behalten (Art. 4 Abs. 1 Alt. 1). Forum externum ist die äußere Freiheit, sich zu einem Glauben zu bekennen, ihn zu verbreiten und entsprechend zu handeln. Art. 4 GG ist ein einheitliches Grundrecht. Es umfasst die Religionsfreiheit, die Weltanschauungsfreiheit und die Gewissensfreiheit. Art. 4 II GG hat gegenüber Art. 4 I GG nur Klarstellungsfunktion. Negative Freiheit: Die Freiheit
Erläuterung
Religion
Sachlicher Schutzbereich: Der tätigkeitsbezogene Teil des sachlichen Schutzbereichs der Glaubensfreiheit gliedert sich in die Bereiche forum internum und forum externum. Forum internum ist die innere Freiheit, einen Glauben zu bilden und zu behalten (Art. 4 Abs. 1 Alt. 1). Forum externum ist die äußere Freiheit, sich zu einem Glauben zu bekennen, ihn zu verbreiten und entsprechend zu handeln. Art. 4 GG ist ein einheitliches Grundrecht. Es umfasst die Religionsfreiheit, die Weltanschauungsfreiheit und die Gewissensfreiheit. Art. 4 II GG hat gegenüber Art. 4 I GG nur Klarstellungsfunktion. Negative Freiheit: Die Freiheit eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung abzulehnen.
Hierzu hat das BVerfG ausgeführt, zur Glaubensfreiheit gehöre nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln. Darin sei auch die Freiheit enthalten, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Auch der Anblick der Symbole eines nicht geteilten Glaubens müsse nicht hingenommen werden. Der Einzelne hat ein Recht darauf, dass in der Umgebung seiner Wahrnehmung keine christlichen Symbole, insbesondere keine Kreuze vorhanden sind. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG können die Eltern aus Art. 4 Abs. 1 GG ein Recht auf religiöse Kindererziehung dahingehend geltend machen, dass abweichende Überzeugungen nicht geduldet werden müssen.
Definition
- Äußere Glaubensfreiheit
Die äußere Glaubensfreiheit ist das Recht, das gesamte Verhalten an der religiösen / weltanschaulichen Überzeugung auszurichten und so zu handeln. Dies beinhaltet: religiöse Kindererziehung, religiöse Bräuche, religiöse Äußerungen, religiöse Feiern und kultische Handlungen. Wegen der Gefahr der Konturlosigkeit ist die Beschränkung auf tatsächlich religiöses Handeln notwendig. Religiöses Handeln ist dasjenige Verhalten, dass nach objektiven Kriterien für die Glaubensausübung wesensnotwendig ist.
Erläuterung
Persönlicher Schutzbereich:
Definitionen
- Grundrechtsmündigkeit
Üblicherweise orientiert man sich an den Erfahrungswerten, die § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung von 1921 zugrunde liegen: Hiernach darf ab Vollendung des 14. Lebensjahres das Kind selbst über sein religiöses Bekenntnis bestimmen, während bereits ab Vollendung des 12. Lebensjahres ein Wechsel des religiösen Bekenntnisses gegen den Willen des Kindes unzulässig ist.
- Gewissen
Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kriterien Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne für sich bindend und unbedingt verpflichtend trifft. Geschützt ist die innere Entscheidung und die äußere Handlung. Die Gewissensfreiheit kann nur individuell und nicht kollektiv ausgeübt werden, d.h. sie ist nicht anwendbar auf juristische Personen und Vereinigungen.
- Schranken
Art. 4 GG kennt keinen Gesetzesvorbehalt, so dass nur verfassungsimmanente Schranken in Betracht kommen. Bei einer Kollision mit anderen Grundrechten hat im Rahmen der praktischen Konkordanz eine angemessene Güterabwägung stattzufinden. Die wichtigsten Fälle sind: Kruzifix in Schulräumen, Kirchensteuerpflicht, Warnung vor Sekten, liturgisches Geläut. Nur die negative Bekenntnisfreiheit, also das Recht, seinen Glauben zu verschweigen, ist in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 III 2 WRV für bestimmte Fälle einem ausdrücklichen (qualifizierten) Gesetzesvorbehalt unterstellt.
Erläuterung
Grundrechtsmündigkeit: Üblicherweise orientiert man sich an den Erfahrungswerten, die § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung von 1921 zugrunde liegen: Hiernach darf ab Vollendung des 14. Lebensjahres das Kind selbst über sein religiöses Bekenntnis bestimmen, während bereits ab Vollendung des 12. Lebensjahres ein Wechsel des religiösen Bekenntnisses gegen den Willen des Kindes unzulässig ist.
Gewissen: Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kriterien Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne für sich bindend und unbedingt verpflichtend trifft. Geschützt ist die innere Entscheidung und die äußere Handlung. Die Gewissensfreiheit kann nur individuell und nicht kollektiv ausgeübt werden, d.h. sie ist nicht anwendbar auf juristische Personen und Vereinigungen.
Der Einzelne kann verlangen, dass eim bestimmtes Verhalten als Gebot des Glaubens oder Gewissens anerkannt wird, wenn ihm ein Abweichen von dem vorgeschriebenen Verhalten „ohne ernste Gewissensnot“ / „ohne innere Not“ nicht möglich ist. Aufgrund dieser individuellen Sicht kommt es dabei auf das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers an.
Schranken: Art. 4 GG kennt keinen Gesetzesvorbehalt, so dass nur verfassungsimmanente Schranken in Betracht kommen. Bei einer Kollision mit anderen Grundrechten hat im Rahmen der praktischen Konkordanz eine angemessene Güterabwägung stattzufinden. Die wichtigsten Fälle sind: Kruzifix in Schulräumen, Kirchensteuerpflicht, Warnung vor Sekten, liturgisches Geläut. Nur die negative Bekenntnisfreiheit, also das Recht, seinen Glauben zu verschweigen, ist in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 III 2 WRV für bestimmte Fälle einem ausdrücklichen (qualifizierten) Gesetzesvorbehalt unterstellt.
Verhältnis von Art. 136 WRV einerseits und Art. 12a II andererseits zu Art. 4 GG: Im Rahmen des Art. 136 I WRV besteht ein einfacher Gesetzesvorbehalt, der mit Art. 4 GG unvereinbar ist, so dass Art. 136 I WRV insoweit von Art. 4 GG überlagert wird. Art. 12a II 1 GG stellt eine Eingriffsermächtigung hinsichtlich des Kriegsdienstverweigerungsrechts aus Art. 4 III GG dar.
„Neutralitätspflicht des Staates“: Das Gebot staatlicher Neutralität bedeutet zunächst nicht, dass Staat und Kirche strikt zu trennen wären. Bereits in der Präambel des GG ist ein Verweis auf Gott enthalten. Dementsprechend wird auch zwischen der distanzierenden und der vorsorgenden Neutralität unterschieden. Der Staat hat also nicht nur die Pflicht, sich nicht in religiöse Angelegenheiten einzumischen, sondern auch die Pflicht, einen Betätigungsraum zu sichern, auf dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulichreligiösem Gebiet entfalten kann. Daraus folgert das BVerfG, dass der Staat nicht auf weltanschaulich-religiöse Bezüge verzichten müsse. Wörtlich wird ausgeführt: „Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zur weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner Aufgaben abhängt.“ Diese vorsorgende Neutralität muss jedoch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip begrenzt sein. Der Staat muss darauf achten, dass die „friedliche Koexistenz verschiedener religiöser Überzeugungen durch sein eigenes Handeln nicht gefährdet wird.
„Glockengeläut“:
Erläuterung
„Warnung vor Sekten“: Nach Auffassung des BVerwG wird Art. 4 I, II GG durch staatliche Warnungen vor religiösen Sekten dann nicht verletzt, wenn ein hinreichender Anlass besteht und das Gebot der Sachlichkeit beachtet wird.
„Kruzifix“:
Definition
- Kirchensteuer
Das Recht, Kirchensteuern zu erheben, wird den öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VI WRV vom Staat verliehen und ist nicht Ausdruck der freien Religionsausübung.
Erläuterung
„Kopftuch“: Dieser Fall unterscheidet sich vom Kruzifix-Urteil insofern, als dass den Grundrechten der Schüler und Eltern hier die grundrechtlich geschützten Interessen der Lehrerin gegenüber.
„Zeugen Jehovas“: Voraussetzungen, die eine Religionsgemeinschaft erfüllen muss, um den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten:
Gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V 2 WRV muss sie „durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr für Dauer bieten“. Wegen der erweiterten Einflussmöglichkeiten einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft (bestimmte hoheitliche Befugnisse, wie Besteuerungsrecht und Dienstherreneigenschaft; stärkere gesellschaftliche Stellung) und der damit verbundenen Gefahr eines Missbrauchs dieser Stellung zum Nachteil der Religionsfreiheit der Mitglieder oder anderer Verfassungsgüter muss die Religionsgemeinschaft ferner rechtstreu sein:
„a) Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.
b) Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 III GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht“ (BVerfG – Zeugen Jehovas)
Kirchensteuer: Das Recht, Kirchensteuern zu erheben, wird den öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VI WRV vom Staat verliehen und ist nicht Ausdruck der freien Religionsausübung.
„Steuerverweigerung“: Art. 4 I GG gibt kein Recht auf (auch nicht teilweise) Steuerverweigerung aus Glaubes- oder Gewissensgründen, weil Teile des Steueraufkommens für vom Grundrechtsträger abgelehnte Zwecke verwendet werden. Argument: Die Steuer dient lediglich der zweckungebundenen Beschaffung von Finanzmitteln für den Staat, weswegen die Steuerpflicht des Bürgers unabhängig von der durch den Bundestag festzulegenden Verwendung des Steueraufkommens ist. Das BVerfG hat demgemäß jede Rechtserheblichkeit für den Steuerpflichtigen verneint.
Art. 4 III GG (Recht auf Kriegsdienstverweigerung)
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird in Artt. 4 III GG i.V.m. 12a II GG gewährt. Es ist ein Spezialfall der Gewissensfreiheit. Nicht geschützt ist die Totalverweigerung, d.h. die Verweigerung auch des Ersatzdienstes, BVerfG. Argument: Entscheidung des Grundgesetzgebers, in Art. 4 III GG nur den Dienst „mit der Waffe“ für verweigerungsfähig zu erklären und in Art. 12a II 1 GG ausdrücklich eine Ersatzdienstpflicht vorzusehen. Auf Art. 4 I, II GG wird wegen der Spezialität des Art. 4 III GG nicht zurückgegriffen. Art. 4 III GG gibt auch nicht das Recht zur sog. situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung, die sich nur gegen bestimmte Kriege richtet, BVerfG. Der Verweigerer muss den Gebrauch von Waffen schlechthin ablehnen, sog. prinzipielle Kriegsdienstverweigerung. Nach der Gegenmeinung muss der Begriff des „Gewissens“ auch die Verweigerung des Gebrauchs von Waffen in bestimmten Situationen erfassen.
Problematik der längeren Dauer des Ersatzdienstes gem. § 24 II 1 Zivildienstgesetz: Nach Art. 12a II 2 GG darf die Dauer des Ersatzdienstes die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das BVerfG hat diese Regelung nicht beanstandet, da zur Dauer des Wehrdienstes die Dauer der nach dem Wehrpflichtgesetz vorgesehenen Reserveübungen hinzuzurechnen sei. In der Praxis bleiben die Reserveübungen zeitlich allerdings meist weit hinter dem gesetzlich möglichen Umfang zurück.
Grundrechtlicher Schutz der Kommunikation
Definition
- Die Abgrenzung kann ferner nach den Trägern der Grundrechte erfolgen
Meinungs- und Informationsfreiheit stehen jedermann zu, während die in Art. 5 I 2 GG genannten Kommunikationsfreiheiten nur diejenigen schützen, die im Bereich dieser Medien tätig sind. Die Rundfunkfreiheit soll nach st. Rspr. des BVerfG sogar nur die zugelassenen Rundfunkveranstalter und deren Mitarbeiter schützen.
Erläuterung
Die Abgrenzung dieser sog. Kommunikationsfreiheiten kann zunächst nach dem Kreis der Kommunikationsteilnehmer vorgenommen werden. Während die Meinungsfreiheit sowohl Individual- als auch Massenkommunikation erfasst, sind Presse, Rundfunk und Film auf Massenkommunikation ausgerichtete Medien.
Die Abgrenzung kann ferner nach den Trägern der Grundrechte erfolgen: Meinungs- und Informationsfreiheit stehen jedermann zu, während die in Art. 5 I 2 GG genannten Kommunikationsfreiheiten nur diejenigen schützen, die im Bereich dieser Medien tätig sind. Die Rundfunkfreiheit soll nach st. Rspr. des BVerfG sogar nur die zugelassenen Rundfunkveranstalter und deren Mitarbeiter schützen.
Die Abgrenzung kann schließlich die unterschiedlichen sachlichen Gewährleistungen in den Blick nehmen: Sämtliche Meinungsäußerungen sind an der Meinungsfreiheit zu messen, auch wenn sie über die Massenmedien erfolgen; die Freiheiten des Satzes 2 erfassen demgegenüber nur presse-, rundfunk- und filmspezifische Tätigkeiten, dienen damit letztlich mehr einer organisatorischen Absicherung sowie einer Absicherung der Redaktionsarbeit im Vorfeld der Meinungsäußerung als solcher. Die Informationsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG ist als „Rezipientenfreiheit“ gewissermaßen das Gegenstück zu den „sender-orientierten“ übrigen Kommunikationsgrundrechten.
Definition
- Herstellung von Schallplatten und CDs
Schallplatten und CDs fallen nach allgemeiner Ansicht unter den Begriff der „Presse“ in Art. 5 I 2 GG. Je nach Konstellation tritt daneben die Kunstfreiheit bzw. die Berufsfreiheit.
Definition
- E-Mail-Kommunikation
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I 1 Alt. 1 GG). Es handelt sich um dem herkömmlichen Brief- und Telefonverkehr vergleichbare Individualkommunikation. Art. 10 I GG ist zwar gleichfalls einschlägig, schützt allerdings nicht die Meinungsfreiheit, sondern nur die Geheimheit der Kommunikation.
Definition
- Kommunikation im Internet
Die Kommunikation im Internet ist, abgesehen von individueller Kontaktaufnahme per E-Mail oder bei Online-Geschäften, Massen-, nicht Individualkommunikation, da dem Internetnutzer einer begrenzte Zahl von existierenden Websites zur Verfügung gestellt wird, zwischen denen er eine Auswahl zu treffen hat; ein Austausch zwischen Anbieter und Nutzer findet hier ebenso wenig statt wie beim Rundfunk oder bei der Presse (oder beim digitalen Fernsehen). Nach h.M. ist die Internet-Kommunikation dem Rundfunk vergleichbar und genießt daher den Schutz der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 I 2 Fall 2 GG. Für die
Erläuterung
Abgrenzung der Kommunikationsfreiheit des Art. 5 I GG von Bedeutung? Für die Frage der Schranken des Grundrechts nicht unmittelbar, da grundsätzlich für jede Form der Kommunikation der Gesetzesvorbehalt in Art. 5 II GG gilt. Allerdings kommt der Abgrenzung für die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern große Bedeutung zu: Rundfunk ist Ländersache, für das Pressewesen hat der Bund gem. Art. 75 I 1 Nr. 2 GG eine Rahmengesetzgebungskompetenz, für die Telekommunikation gem. Art. 73 Nr. 7 GG die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit. Im übrigen folgt die Rundfunkfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfG einer besonderen Dogmatik, die auf die übrigen Kommunikationsgrundrechte keine Anwendung findet.
Erläuterung
Schutzbereich:
Definition
- Nach neuerer, zutreffender Ansicht ja. Argument
Bei der Subsumtion unter den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG findet eine Motiverforschung nicht statt. Auch mit nicht-werblichen Meinungsäußerungen verfolgt der sich Äußernde bestimmte Ziele, was ebenfalls nicht dazu führen kann, je nach Motivation den Schutzbereich von Art. 5 I 1 GG weit oder eng zu fassen.
Argument
- Bei der Subsumtion unter den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG findet eine Motiverforschung nicht statt. Auch mit nicht-werblichen Meinungsäußerungen verfolgt der sich Äußernde bestimmte Ziele, was ebenfalls nicht dazu führen kann, je nach Motivation den Schutzbereich von Art. 5 I 1 GG weit oder eng zu fassen.
Erläuterung
Eingriff:
Argument
- Der Warnhinweis enthält die Worte: „Die EG-Gesundheitsminister...“. Es handelt sich daher nicht um eine erzwungene eigene Äußerung des Herstellers, sondern lediglich um die Verpflichtung eine erkennbar fremde Äußerung zu verbreiten.
Erläuterung
Schutzbereich
Definition
- Quelle
Quelle ist jeder denkbare Träger von Information und auch die Information selbst.
Erläuterung
Eingriff
Definitionen
- Erhebung von Rundfunkgebühren
Nein. „Ungehindert“ i.S.v. Art. 5 I 1 Alt. 2 GG bedeutet nicht „kostenlose“.
- Drittwirkung des GR auf Informationsfreiheit im Mietrecht
Bei der Anbringung von Parabolantennen zum Fernseh- und Rundfunkempfang im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. BVerfG: „Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen... Die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist daher ebenfalls von dem Grundrecht des Art. 5 I 1 Hs. 2 GG geschützt.“ In der Abwägung mit den Eigentümerintere
Erläuterung
Drittwirkung des GR auf Informationsfreiheit im Mietrecht: Bei der Anbringung von Parabolantennen zum Fernseh- und Rundfunkempfang im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. BVerfG: „Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen ... Die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist daher ebenfalls von dem Grundrecht des Art. 5 I 1 Hs. 2 GG geschützt.“ In der Abwägung mit den Eigentümerinteressen überwiegt jedenfalls dann das Recht des Mieters, wenn ein Kabelanschluss nicht existiert oder wenn ein ausländischer Mieter ohne eine Parabolantenne keine Rundfunkprogramme in seiner Heimatsprache empfangen könnte.
Definition
- Schutzbereich
Presse im verfassungsrechtlichen Sinne sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse und Informationsträger. Angesichts fließender Übergänge im Bereich der neuen Medien ist bisweilen die Abgrenzung zur Rundfunkfreiheit problematisch. Die Pressefreiheit schützt den Prozess von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Information / des Presseerzeugnisses.
Erläuterung
Schutzbereich: Presse im verfassungsrechtlichen Sinne sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse und Informationsträger. Angesichts fließender Übergänge im Bereich der neuen Medien ist bisweilen die Abgrenzung zur Rundfunkfreiheit problematisch. Die Pressefreiheit schützt den Prozess von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Information / des Presseerzeugnisses.
Erläuterung
Woran sind Maßnahmen zu messen, die sich gegen den Kommentar in einer Tageszeitung richten? An der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Pressefreiheit ist keine Sonder-Meinungsfreiheit für Presseangehörige. Sofern es um konkrete Meinungsäußerung geht, ist das Grundrecht aus Art. 5 I 1 Alt. 1 GG der richtige Maßstab.
„Innere Pressefreiheit“ der Redakteure gegen Verleger? Das ist umstritten. Nach richtiger Ansicht ist eine solche „innere Pressefreiheit“ zu verneinen. Argument: Die Pressefreiheit dient dem Schutz vor staatlichen Eingriffen in die freie Presse und richtet sich gegen den Verleger als Privatperson. Aufgrund des wirtschaftlichen Risikos, das beim Verleger liegt, muss es diesem möglich sein, die „Tendenz“ des von ihm verlegten Presseerzeugnisses zu bestimmen und gegebenenfalls auch gegen den Willen seiner Redakteure durchzusetzen. Allerdings hat der Verleger grundsätzlich Rücksicht auf Überzeugungen und Gewissensentscheidungen seiner Mitarbeiter zu nehmen; dies indes ist eine Frage der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts aus Art. 4 I und II GG.
Definition
- Schutzbereich
Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl an Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen. Das normgeprägte Grundrecht der Rundfunkfreiheit umfasst zur Zeit sowohl Hörfunk als auch Fernsehen und Internet, sofern redaktionelle Tätigkeit entfaltet wird. Angesichts der Entwicklung im Bereich neuer Medien ist eine stetige dynamische Erweiterung des Rundfunkbegriffs und eine Anpassung an den Stand der Technik notwendig. Grundrechtsträger sind nur die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk- und Fernsehveranstalter. Geschützt sind die Informationsbeschaf
Erläuterung
Schutzbereich: Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl an Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen. Das normgeprägte Grundrecht der Rundfunkfreiheit umfasst zur Zeit sowohl Hörfunk als auch Fernsehen und Internet, sofern redaktionelle Tätigkeit entfaltet wird. Angesichts der Entwicklung im Bereich neuer Medien ist eine stetige dynamische Erweiterung des Rundfunkbegriffs und eine Anpassung an den Stand der Technik notwendig. Grundrechtsträger sind nur die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk- und Fernsehveranstalter. Geschützt sind die Informationsbeschaffung und die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.
Erläuterung
11- Bedeutung der Filmfreiheit in der Praxis: Die Filmfreiheit hat in der Praxis eine nur geringe Bedeutung. Grund: Das Fernsehen wird bereits von der Rundfunkfreiheit umfasst, so dass die Filmfreiheit nur noch den Kinos und Videotheken zugute kommt. Für die meisten Filme wird außerdem die Kunstfreiheit in Anspruch genommen.
Definition
- Eingriff in Art. 5 I GG
Ein Eingriff in die Informationsfreiheit besteht, wenn der Zugang zur Information endgültig verwehrt oder zeitlich verzögert wird. In Bezug auf die übrigen Recht sind Eingriffe alle Verbote, Sanktionen oder tatsächlichen Maßnahmen, die den Schutzbereich beeinträchtigen.
Erläuterung
Eingriff in Art. 5 I GG: Ein Eingriff in die Informationsfreiheit besteht, wenn der Zugang zur Information endgültig verwehrt oder zeitlich verzögert wird. In Bezug auf die übrigen Recht sind Eingriffe alle Verbote, Sanktionen oder tatsächlichen Maßnahmen, die den Schutzbereich beeinträchtigen.
„Allgemeine Gesetze“: Ein allgemeines Gesetz wird nach der Rspr. in zwei Schritten ermittelt:
Erläuterung
Abwägungslehre:
Erläuterung
Sonderrechtslehre:
Erläuterung
Möglichkeit der Beschränkung der GRe aus Art. 5 I durch Gesetze, die nicht allgemeine Gesetze sind: Abgesehen von den Gesetzen zum Schutze der Jugend und der persönlichen Ehre, die nach der Sonderrechtslehre als nicht „allgemein“ zu betrachten sind, sieht Art. 17a GG gesetzliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit von Wehr- und Ersatzdienstleistenden vor. Ob darüber hinaus auf die verfassungsimmanenten Schranken zurückgegriffen werden darf, wenn die qualifizierten Schrankenklauseln des Art. 5 II GG und des Art. 17a GG nicht greifen, ist umstritten.
Erläuterung
Besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: sog. Wechselwirkungslehre: Allgemeine Gesetze müssen bei der Gesetzesanwendung ihrerseits im Lichte der besonderen wertsetzenden Bedeutung der freien Meinungsäußerung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung betrachtet werden. Die Wechselwirkungslehre wurde vom Bundesverfassungsgericht in der Lüth-Entscheidung entwickelt. Die Lehre besagt, dass allgemeine Gesetze zwar der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 2 GG Schranken setzen kann. Die allgemeinen Gesetze ihrerseits werden wiederum durch eine verfassungskonforme Auslegung eingeschränkt. Die Grundrechte als Teil der Verfassung schränken also die Gesetze, welche den Grundrechten Schranken setzen, ein. Bei der Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 5 I GG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Angemessenheit) nach der sog. Schaukeltheorie (= Wechselwirkungstheorie) also das einschränkende Gesetz seinerseits im Lichte des Art. 5 I GG auszulegen, d.h. in seiner beschränkenden Wirkung wieder selbst zu beschränken. Die Wechselwirkungslehre gilt nicht für gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz der persönlichen Ehre dienen. Argument: Es geht hier um eine Kollision mit einem aus der menschlichen Würde fließenden Recht. Fallgruppen: Schmähkritik und bei Formalbeleidigung:
Argument
- Es geht hier um eine Kollision mit einem aus der menschlichen Würde fließenden Recht. Fallgruppen: Schmähkritik und bei Formalbeleidigung:
Definition
- Prüfung der Schrankenproblematik in der Klausur
Die Abwägung zwischen dem Kommunikationsrecht und dem allgemeinen Gesetz hat die gleiche Bedeutung wie Prüfung der Angemessenheit bei der Verhältnismäßigkeit i.e.S., daher:
Erläuterung
Prüfung der Schrankenproblematik in der Klausur: Die Abwägung zwischen dem Kommunikationsrecht und dem allgemeinen Gesetz hat die gleiche Bedeutung wie Prüfung der Angemessenheit bei der Verhältnismäßigkeit i.e.S., daher:
Erläuterung
„Zensur“ i.S.v. Art. 5 I 3 GG: Nach dem BVerfG ist Zensur jede „einschränkende Maßnahme vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerks, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts“. Rechsnatur / Einschränkungen des Zensurverbots: Das Zensurverbot ist kein Grundrecht, sondern eine grundrechtsspezifische Schranke-Schranke. Zensur ist ein präventives Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht und eine Meinung nicht geäußert werden darf (= Vorzensur). Das Verbot gilt nicht für die Informationsfreiheit und ist lediglich ein Verbot der Vorzensur.
Zivilrechtliche Ansprüche auf Gegendarstellung, Richtigstellung, SEA, Entschädigung und Unterlassung Verstöße gegen das Zensurverbot? Art. 5 I 3 GG verbietet nur die Vor- oder Präventivzensur, nicht die „Nachzensur“. Aus diesem Grunde sind die ersten vier der genannten Ansprüche ohne weiteres verfassungsrechtlich unbedenklich. Im übrigen ergehen derartige Urteile im Verhältnis zwischen Privaten zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Betroffener, wohingegen Art. 5 I 3 GG nur vor Eingriffen des Staates zu staatlichen Zwecken schützt. Daher wird auch der präventiv wirkende Unterlassungsanspruch von Art. 5 I 3 GG nicht ausgeschlossen.
„Vergnügungssteuer“: Zwar liegt hier keine formelle Zensur vor, doch kann nach Auffassung des BVerwG das Zensurverbot dann greifen, wenn die Steuer als „Erdrosselungssteuer“ wirkt und eine Verbreitung des Films faktisch verhindert.
„Indizierung jugendgefährdender Druckwerke“: Zwar wird der Zensurbegriff des Art. 5 I 3 GG erfüllt, allerdings gestattet Art. 5 II GG ausdrücklich Maßnahmen zum Schutz der Jugend. Ein generelles Verkehrsverbot jugendgefährdender Schriften, das auch den Vertrieb an Erwachsene verhindert, wäre allerdings unzulässig.
Definition
- Schutzbereich
Die Kunstfreiheit schützt die schöpferische Kraft des Menschen. Der Schutz umfasst auch die Kommunikation zwischen Künstler und „Betrachter“. Sowohl Schöpfung als auch Kommunikation sind emotional-kreative Vorgänge. Die Kunstfreiheit hat demnach einen Doppelcharakter. Zum einen ist es Schutz der Selbstverwirklichung des Künstlers, zum anderen die Gewährleistung eines besonderen Ausdrucksmittels zur Vermittlung rein verbal nicht zu vermittelnder Stimmungen, Eindrücke und Gefühle.
Erläuterung
Schutzbereich: Die Kunstfreiheit schützt die schöpferische Kraft des Menschen. Der Schutz umfasst auch die Kommunikation zwischen Künstler und „Betrachter“. Sowohl Schöpfung als auch Kommunikation sind emotional-kreative Vorgänge. Die Kunstfreiheit hat demnach einen Doppelcharakter. Zum einen ist es Schutz der Selbstverwirklichung des Künstlers, zum anderen die Gewährleistung eines besonderen Ausdrucksmittels zur Vermittlung rein verbal nicht zu vermittelnder Stimmungen, Eindrücke und Gefühle.
Kunstbegriffe:
Erläuterung
Satire? Nach Auffassung des BVerfG kann es sich zwar um Kunst handeln, dies muss jedoch nicht so sein. Insofern bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob im konkreten Fall die Satire ein Element künstlerischer Gestaltung enthält.
Bereiche unterschiedlicher Schutzintensität:
Definition
- Werkbereich, etwa
Herstellung des Kunstwerks
Definition
- Wirkbereich, etwa
Darstellung des Kunstwerks.
Definitionen
- Probleme im Zusammenhang mit sog. engagierter (oder politischer) Kunst
Bei sog. engagierter Kunst kann der politische Aussagegehalt stark in den Vordergrund treten. Da – um staatliches Kunstrichtertum zu vermeiden – der Grundrechtsträger weitgehend selbst definieren kann, ob es sich bei einem „Werk“ um „Kunst“ handelt, genügt uU eine fadenscheinige „künstlerische“ Bemäntelung, um eine Aussage, die gemessen an Art. 5 II GG unzulässig wäre, in den Schutzbereich der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit zu ziehen. Ansetzen ließe sich hier am Kriterium der (fehlenden) Interpretationsoffenheit.
- Bauwerke
Angesichts der erheblichen öffentlichen Wirkung von Bauwerken besteht ein besonderes Bedürfnis daran, dass sich das Kunstwerk möglichst in die Umgebung einfügen soll. Allerdings fällt die verfassungsrechtliche Verankerung der Gegeninteressen schwer. BVerwG: „allseitiges psychisches Wohlbefinden der Bürger“ aus Art. 2 II 1 GG und Bindung des Eigentums – auch hinsichtlich künstlerischer Nutzung – gem. Art. 14 II GG?
- Persönlicher Schutzbereich
Grundrechtsträger der Kunstfreiheit sind die Künstler und Personen, die Kunst der Öffentlichkeit zugänglich machen. Geschützt wird der Werkbereich und der Wirkbereich.
Erläuterung
Schrankenregelung des Art. 5 II GG für die künstlerische Aussage? Nein, BVerfG. Argument: Das Kunstwerk ist unteilbar. Bei der künstlerischen Aussage handelt es sich gegenüber der in der schlichten Meinungsäußerung enthaltenen Aussage um ein aliud. Das Kunstwerk als solches untersteht dem Schutz des vorbehaltlosen Grundrechts aus Art. 5 III GG und unterliegt damit lediglich den verfassungsimmanenten Schranken.
„Sprayer von Zürich“: Es ging um die Frage, ob die Strafverfolgung einer Person (Auslieferung) wegen Graffiti gegen die vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit verstößt. Nach Ansicht des BVerfG soll bei der Inanspruchnahme fremden Eigentums bereits von vornherein das Werk aus dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 III GG herausfallen. Die Gewährleistung der Kunstfreiheit erstrecke sich nicht auf die Beeinträchtigung fremden Eigentums. Richtiger ist es jedoch, ein etwaiges Verbot oder eine Sanktion als einen über kollidierendes Verfassungsrecht (Art. 14 I GG) gerechtfertigten Eingriff in den Werkbereich zu begreifen.
Probleme im Zusammenhang mit sog. engagierter (oder politischer) Kunst: Bei sog. engagierter Kunst kann der politische Aussagegehalt stark in den Vordergrund treten. Da – um staatliches Kunstrichtertum zu vermeiden – der Grundrechtsträger weitgehend selbst definieren kann, ob es sich bei einem „Werk“ um „Kunst“ handelt, genügt uU eine fadenscheinige „künstlerische“ Bemäntelung, um eine Aussage, die gemessen an Art. 5 II GG unzulässig wäre, in den Schutzbereich der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit zu ziehen. Ansetzen ließe sich hier am Kriterium der (fehlenden) Interpretationsoffenheit.
Bauwerke: Angesichts der erheblichen öffentlichen Wirkung von Bauwerken besteht ein besonderes Bedürfnis daran, dass sich das Kunstwerk möglichst in die Umgebung einfügen soll. Allerdings fällt die verfassungsrechtliche Verankerung der Gegeninteressen schwer. BVerwG: „allseitiges psychisches Wohlbefinden der Bürger“ aus Art. 2 II 1 GG und Bindung des Eigentums – auch hinsichtlich künstlerischer Nutzung – gem. Art. 14 II GG?
Persönlicher Schutzbereich: Grundrechtsträger der Kunstfreiheit sind die Künstler und Personen, die Kunst der Öffentlichkeit zugänglich machen. Geschützt wird der Werkbereich und der Wirkbereich.
Definitionen
- Schutzbereich
Wissenschaft ist jeder ernsthafte, auf einen gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch der Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken. Die Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ist irrelevant. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ist ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in den Erkenntnisprozess und in die Organisation der Wissenschaft.
- Persönlicher Schutzbereich
Grundrechtsträger ist jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, z.B. Hochschullehrer oder die Hochschule selbst. Nach h.M. sind auch Studierende Grundrechtsträger; die Lernfreiheit als Korrelat zur Lehrfreiheit. Geschützt wird die Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnis. Es besteht nach Art. 5 III GG auch eine Schutz- und Förderpflicht des Staates zur Bereitstellung der notwendigen Mittel und Institutionen.
- Schranken
Art. 5 III enthält keinen Schrankenvorbehalt. Nach h.M. ist keine analoge Anwendung der Schranken von Art. 5 II GG oder Art. 2 I GG möglich. Daher werden nur verfassungsimmanente Schranken berücksichtigt.
- Art. 5 III 2 GG
Diese Schutzbereichsbegrenzung, h.M. (nach a.A.: verfassungsunmittelbare Schranke), soll als äußerste Begrenzung eine Verächtlichmachung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und grobe Verunglimpfungen der Grundwerte der Verfassung verhindern, nicht jedoch, uU auch scharf formulierte, Systemkritik.
Erläuterung
Schutzbereich: Wissenschaft ist jeder ernsthafte, auf einen gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch der Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken. Die Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ist irrelevant. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ist ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in den Erkenntnisprozess und in die Organisation der Wissenschaft.
Persönlicher Schutzbereich: Grundrechtsträger ist jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, z.B. Hochschullehrer oder die Hochschule selbst. Nach h.M. sind auch Studierende Grundrechtsträger; die Lernfreiheit als Korrelat zur Lehrfreiheit. Geschützt wird die Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnis. Es besteht nach Art. 5 III GG auch eine Schutz- und Förderpflicht des Staates zur Bereitstellung der notwendigen Mittel und Institutionen.
Schranken: Art. 5 III enthält keinen Schrankenvorbehalt. Nach h.M. ist keine analoge Anwendung der Schranken von Art. 5 II GG oder Art. 2 I GG möglich. Daher werden nur verfassungsimmanente Schranken berücksichtigt.
Art. 5 III GG Schutz einer wissenschaftlichen Einrichtung vor deren Auflösung? Nur, soweit es sich um die hoheitliche Auflösung einer privaten wissenschaftlichen Einrichtung handelt. Öffentliche wissenschaftliche Einrichtungen können sich zwar für ihre freie und unbeeinflusste Aufgabeerfüllung auf das Grundrecht aus Art. 5 III GG berufen; für ein Recht auf eine bestimmte Aufgabenzuweisung aber fehlt es ihnen als juristische Personen des öffentlichen Rechts an der Grundrechtsträgerschaft. In Individualrechtlicher Hinsicht ist Art. 5 III GG bei Schließung einer Forschungsstätte bereits von seinem Schutzbereich her nicht einschlägig: Es ist nicht die Möglichkeit zu wissenschaftlicher Tätigkeit betroffen, sondern das Beschäftigungsverhältnis. Verfassungsrechtlicher Maßstab sind hier Art. 12 I und Art. 33 II GG; allerdings wird „die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen ... durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt“.
Art. 5 III 2 GG: Diese Schutzbereichsbegrenzung, h.M. (nach a.A.: verfassungsunmittelbare Schranke), soll als äußerste Begrenzung eine Verächtlichmachung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und grobe Verunglimpfungen der Grundwerte der Verfassung verhindern, nicht jedoch, uU auch scharf formulierte, Systemkritik.
Definition
- Schutzbereich
Eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG ist das Zusammenkommen von mindestens zwei Personen (h.M.), die innerlich verbunden sind durch eine gemeinsame Zweckverfolgung. Nicht erfasst sind Ansammlungen, die nur zufällig entstehen und ohne innere Verbindung sind. Nicht erforderlich dagegen ist der Zweck der Meinungsbildung und –kundgabe. Ausreichend ist bereits die Persönlichkeitsentfaltung durch Kommunikation. Positiv geschützt sind die Organisation, Vorbereitung, Wahl des Versammlungsortes, Wahl der Versammlungszeit, Versammlungsleitung, An- und Abreise und die Teilnahme, auch die kritische. Negativ
Erläuterung
Schutzbereich: Eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG ist das Zusammenkommen von mindestens zwei Personen (h.M.), die innerlich verbunden sind durch eine gemeinsame Zweckverfolgung. Nicht erfasst sind Ansammlungen, die nur zufällig entstehen und ohne innere Verbindung sind. Nicht erforderlich dagegen ist der Zweck der Meinungsbildung und –kundgabe. Ausreichend ist bereits die Persönlichkeitsentfaltung durch Kommunikation. Positiv geschützt sind die Organisation, Vorbereitung, Wahl des Versammlungsortes, Wahl der Versammlungszeit, Versammlungsleitung, An- und Abreise und die Teilnahme, auch die kritische. Negativ geschützt ist das Recht, nicht an Versammlungen teilzunehmen. Die Versammlung als solche ist nicht geschützt. Art. 8 I GG zielt offensichtlich lediglich auf das Individualrecht des einzelnen Versammlungsteilnehmers ab („Jeder Deutsche hat das Recht, sich ... zu versammeln“). Eine Grundrechtsträgerschaft der Versammlung über Art. 19 III GG scheitert daran, dass die Versammlung keine juristische Person ist. Hierüber hinaus ist ein Bedürfnis nach einem Kollektivgrundrecht der Versammlung mangels Schutzlücke auch nicht ersichtlich. Umstritten ist aus wievielen Personen eine Versammlung bestehen muss. Nach h.M. genügen zwei Personen (Roman Herzog: „systematische Isolierung ... macht vor der Isolierung vom letzten Freund nicht halt“); andere Ansichten knüpfen an § 56 BGB an (mind. sieben Mitglieder für die Eintragung eines Vereins) oder an § 73 BGB (Löschung eines Vereins bei weniger als drei Mitgliedern). Diesen Ansichten ist entgegenzuhalten, dass anders als bei den angeführten Vergleichen keine Teilnahme am Rechtsverkehr angestrebt wird.
Ansammlungen (Fehlen innerer Bindungen) können zu Versammlungen, bei denen ein gemeinsamer Wille bekundet wird, werden, wenn sich die innere Verbindung mit der Zeit einstellt, z.B. Neugierige, die an einen Informationsstand kommen und schließlich einen gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen.
„friedlich“ und ohne „Waffen“: „Friedlich“ und „ohne Waffen“ sind Schutzbereichsbegrenzungen des Art. 8 GG. Friedlich bedeutet, dass die Versammlung keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen darf. Es darf keine erhebliche körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen geben. Ohne Waffen bedeutet, dass keine Waffen i.S.v. § 1 WaffenG oder gefährliche Werkzeuge, soweit sie eingesetzt werden sollen, mitgeführt werden dürfen. Keine Waffen sind reine Schutzgegenstände. Die Formulierung „friedlich und ohne Waffen“ in Art. 8 I GG stellt danach eine Schutzbereichsbegrenzung a priori dar, d.h. unfriedliche und bewaffnete Versammlungen fallen gar nicht erst in den Schutzbereich des Grundrechts. Nach a.A. handelt es sich lediglich um eine verfassungsunmittelbare Schranke. Beispiel: Die Auflösung einer gewalttätigen Versammlung wird daher nicht an Art. 8 I GG gemessen. Grundsätzlich führt die Unfriedlichkeit einzelner nicht dazu, dass die Versammlung insgesamt als unfriedlich einzustufen ist und ihre Teilnehmer des Schutz des Grundrechts aus Art. 8 I GG einbüßen. Da Art. 8 I GG nicht auf die Versammlung als solche, sondern auf den einzelnen Teilnehmer abzielt, ist es nach zutreffender Ansicht auch nicht möglich, den friedlichen Teilnehmern einer „insgesamt unfriedlichen“ Versammlung ihr Grundrecht aus Art. 8 I GG streitig zu machen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Eingriff in das Grundrecht der friedlichen Teilnehmer gerechtfertigt ist, wenn eine Versammlung einen insgesamt gewalttätigen Verlauf nimmt.
„unter freiem Himmel“: Relevant für die Abgrenzung von Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen ist die Frage, ob der Raum seitlich begrenzt ist. Argument: Maßgeblich ist die Offenheit zur Außenwelt. Wichtige Gesetze i.S.v. Art. 8 II GG sind das ASOG, Straßen- und Wegerecht und das Versammlungsgesetz.
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht kein Gesetzesvorbehalt gem. Art. 8 II GG, daher kommen nur verfassungsimmanente Schranken in Betracht. Das VersammlungsG ist nur anwendbar, soweit die Versammlung nicht friedlich und ohne Waffen i.S.v. Art. 8 I GG ist, insbesondere § 13 I Nr. 2 VersammlungsG.
„Open Air Konzerte“?
Erläuterung
Open-Air-Konzerte müssten demnach unter Art. 8 I GG fallen. Allerdings wird von Teilen des Schrifttums bei rein unterhaltenden und kommerziellen Veranstaltungen, d.h. auch Open-Air-Konzerten, die „innere Verbindung“ in Form kollektiver Meinungsäußerung verneint. Die auf solche Weise vorgenommene Gleichsetzung der „inneren Verbindung“ mit der Absicht zu einer bewussten kollektiven Stellungnahme führt allerdings auf Umwegen zurück zu der früher vertretenen Begrenzung des Zwecks auf die Erörterung „öffentlicher Angelegenheiten“. Außerdem muss diese Auffassung ein qualitatives „Umschlagen“ von bloßer Rezeption zur Identifikation, etwa bei Benefiz- oder Solidaritäts-Konzerten, annehmen, das sich nur durch individuelle Erforschung innerer Beweggründe ermitteln lässt und kaum sinnvoll erscheint.
Zweck der Versammlung:
Definition
- Probleme bei einem Einschreiten gegen nicht-öffentliche Versammlungen
Da das VersG im wesentlichen nur auf öffentliche Versammlungen Bezug nimmt, scheidet es – jedenfalls unmittelbar – als Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen nicht öffentliche Versammlungen aus. Nach wohl h.M. findet das VersG hier analoge Anwendungen, während andere auf das Polizeirecht zurückgreifen und wieder andere lediglich Art. 13 VII GG als Eingriffsgrundlage zulassen wollen.
Erläuterung
Verbot der passiven Bewaffnung (Schutzwaffen, Vermummung, § 17a VersG) an Art. 8 I GG zu messen? Dies ist abhängig davon, ob auch nach dem GG eine derartige „passive Bewaffnung“ als Bewaffnung zu betrachten ist. Der versammlungsrechtliche Begriff ist hierfür nicht ausschlaggebend. Wenn eine „Bewaffnung“ i.S.v. Art. 8 I GG bejaht wird, ist nach h.M. bereits der Schutzbereich des Grundrechts nicht einschlägig. Ist die „passive Bewaffnung“ jedoch keine „Bewaffnung“ i.S.v. Art. 8 I GG, so wohl die h.M. unter Berufung auf die Effizienz des Grundrechtsschutzes, stellt das Verbot in § 17a VersG eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit dar und ist an Art. 8 I GG zu messen.
Eine Spontanversammlung wird ausgelöst durch einen akuten Anlass. Es besteht keine Anmeldepflicht nach § 14 VerG. Obwohl § 14 I VersG bestimmt, dass wer beabsichtigt, eine Versammlung oder einen Aufzug zu veranstalten, dies mindestens 48 Stunden vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen hat, sind Spontantversammlungen nicht verboten. Das BVerfG hat entschieden, dass das Anzeigeerfordernis nicht zu einer Verhinderung der Versammlung an sich führen dürfe; ansonsten wäre die Anordnung in Art. 8 I GG unterlaufen, wonach alle Deutschen das Recht haben, sich „ohne Voranmeldung oder Erlaubnis“ zu versammeln. § 14 I VersG muss verfassungskonform ausgelegt werden. Hierbei wird daran angeknüpft, dass § 14 I VersG sich an den Veranstalter einer Versammlung wendet, Spontanversammlungen aber keinen Veranstalter haben.
Bei einer Eilversammlung kann die 48-Stunden-Frist nicht mehr eingehalten werden. Es besteht eine unverzügliche Anmeldepflicht, § 14 VersG. Auch in Bezug auf Eilversammlungen, die zwar spontan stattfinden, aber zumindest mit kürzerem Vorlauf als mit 48 Stunden geplant werden, verlangt das BVerfG, dass Eilversammlungen als solche nicht verhindert werden dürfen und verweist auf eine verfassungskonforme Auslegung: § 14 I VersG müsse für Eilversammlungen so verstanden werden, dass eine möglichst frühzeitige Unterrichtung der Behörde zu erfolgen habe, auch wenn sich wegen der Eile die 48-Stunden-Frist nicht wahren lasse. Es ist allerdings zweifelhaft, ob ein solcher Ergebnis im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in den insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm („spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe“) hineininterpretieren lässt.
Wenn eine Versammlung trotz Anmeldepflicht ohne Anmeldung durchgeführt wird, so besteht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz der fehlenden Anmeldung kein Auflösungsrecht.
Sitzblockaden? Ja, BVerfG, und zwar unabhängig davon, ob sie als Anwendung von „Gewalt“ i.S.v. § 240 StGB zu qualifizieren sind, da sie nicht im verfassungsrechtlichen Sinne „unfriedlich“ sind.
Zugang zum Versammlungsort durch Art. 8 I GG geschützt, da ansonsten durch entsprechende Maßnahmen im Vorfeld die Versammlungsfreiheit leer liefe. Hierin liegt eine sog. Vorwirkung des Grundrechts aus Art. 8 I GG.
Eingriff: alle Maßnahmen, die das von Art. 8 GG geschützte Verhalten regeln: Anmeldepflicht, Erlaubnispflicht, Verbote, Überwachung und Auflösung.
„Polizeifestigkeit“ der Versammlung: Maßnahmen gegen Versammlungen dürfen nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden, sondern müssen ihre Grundlage stets im VersG finden, das strengere Anforderungen an die staatlichen Maßnahmen stellt. Allerdings darf nach allgA auf die polizeirechtlichen Standardmaßnahmen als sog. Minusmaßnahmen gegenüber einer Auflösung der Versammlung gem. VersG zurückgegriffen werden.
Probleme bei einem Einschreiten gegen nicht-öffentliche Versammlungen: Da das VersG im wesentlichen nur auf öffentliche Versammlungen Bezug nimmt, scheidet es – jedenfalls unmittelbar – als Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen nicht öffentliche Versammlungen aus. Nach wohl h.M. findet das VersG hier analoge Anwendungen, während andere auf das Polizeirecht zurückgreifen und wieder andere lediglich Art. 13 VII GG als Eingriffsgrundlage zulassen wollen.
Definition
- Schutzbereich
Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet einen Förderungsauftrag, ein Eingriffsabwehrrecht, welches zugleich ein Gleichheitssatz ist, und eine Institutsgarantie. Die Förderung umfasst den Auftrag an den Staat, Ehe und Familie zu fördern und sie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren. Art. 6 Abs. 1 GG enthält das Verbot, Ehe und Familie zu benachteiligen. Die Ehe i.S.v. Art. 6 GG ist die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau nach beiderseitiger Absicht und gegenseitigen Versprechen zur umfassenden und lebenslangen Verbindung. Hinkende Ehen und Namens- und Scheinehen werden demnach geschützt. N
Erläuterung
Schutzbereich: Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet einen Förderungsauftrag, ein Eingriffsabwehrrecht, welches zugleich ein Gleichheitssatz ist, und eine Institutsgarantie. Die Förderung umfasst den Auftrag an den Staat, Ehe und Familie zu fördern und sie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren. Art. 6 Abs. 1 GG enthält das Verbot, Ehe und Familie zu benachteiligen. Die Ehe i.S.v. Art. 6 GG ist die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau nach beiderseitiger Absicht und gegenseitigen Versprechen zur umfassenden und lebenslangen Verbindung. Hinkende Ehen und Namens- und Scheinehen werden demnach geschützt. Nicht geschützt werden nichteheliche Lebensgemeinschaft und gleichgeschlechtliche Verbindungen.
Funktion:
Definition
- Institutsgarantie
Art. 6 I GG: Die Institutsgarantie verleiht Art. 6 I GG über dessen subjektiv-rechtlichen Gehalt hinaus objektiv-rechtliche Bedeutung. Deswegen darf der Staat zwar die ehelichen und familiären Beziehungen rechtlich ausgestalten, dabei aber einen gewachsenen Kernbestand von ehe- und familienrechtlichen Normen, welche die Grundlagen der rechtlichen Ordnung des Ehe- und Familienlebens bilden oder kennzeichnend für das der Verfassung zugrundeliegende tradierte Bild der Ehe sind, nicht aufheben oder in wesentlichen Teilen umgestalten. Erst recht nicht darf der Gesetzgeber das Institut der Ehe ganz
Definition
- Eingriff
Es muss unterschieden werden zwischen einer definierenden und einer eingreifenden Regelung. Eine definierende Regelung ist nur dann ein Engriff, soweit sie vom verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienbegriff abweicht. Eingreifende Regelungen sind Normen, die auf das Ehe- und Familienrecht freiheitsbeschränkend wirken.
Erläuterung
„Gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften“: Die Gleichstellung mit der Ehe ist umstritten. Das BVerfG definiert die „Ehe“ i.S.v. Art. 6 I GG als einer dauerhafte Verbindung von Mann und Frau (s.o.). Geren eine vollständige rechtliche Gleichstellung mit Ehepaaren wird der „besondere Schutz“ herangezogen, den die Ehe gem. Art. 6 I GG genießen soll. Ob ein solcher „Schutz“ aus Art. 6 I GG aber tatsächlich gebietet, Ehen gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften rechtlich zu bevorzugen, ist angesichts dessen, dass diese Partnerschaften keine Gefährdung für das gesellschaftliche Institut der Ehe darstellen, sehr fraglich. Der Gesetzgeber ist zwar aus dem auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit zielenden Schutzauftrag des Art. 6 I GG heraus gehalten; Förderungsmaßnahmen für die Ehe zu schaffen; dies aber lediglich, um Anreize zur Eingehung der Ehe zu schaffen. Da gleichgeschlechtliche Paaren die Eingehung der Ehe mit einem Partner / einer Partnerin eigener Wahl jedoch nicht offen steht, müssten aus dem Schutzauftrag abgeleitete besondere Förderungspflichten insoweit ihr Ziel verfehlen. Sofern auf ein in Art. 6 I GG immanentes „Abbildungsverbot“ und einen institutionellen „Konkurrenzschutz“ verwiesen wird, bleibt die verfassungsrechtliche Herleitung aus dem „besonderen Schutz“ des Art. 6 I GG unklar.
„Nichteheliche Lebensgemeinschaften“: Die Gleichstellung mit der Ehe ist umstritten. Im Gegensatz zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erscheint es hier möglich, dass die Ehe als gesellschaftliches Institut unterminiert wird. Anders als gleichgeschlechtlichen Paaren steht gemischtgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit einer Eheschließung mit einem Menschen eigener Wahl offen. Eine vollständige rechtliche Gleichstellung könnte die Eheschließung weniger „attraktiv“ erscheinen lassen, so dass die Ehe ihren gesellschaftlichen Stellenwert zu verlieren droht; die staatliche Schutzpflicht für die Ehe umfasst aber auch den Schutz ihrer gesellschaftlichen Rolle und Bedeutung. Gewissen „Annäherungen“ der rechtlichen Regelungen indes steht Art. 6 I GG nicht entgegen.
„Familie“: Er bezeichnet nach Aussage des BVerfG „die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der dem Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen“. Zur „Familie“ zählen auch Stief- und Adoptivkinder, sogar Pflegekinder, wenn ein länger andauerndes Pflegeverhältnis besteht. Allerdings erfasst Art. 6 I GG nur das Verhältnis von Eltern und Kind und lässt sich nicht auf die gesamte Großfamilie übertragen (str. für das Verhältnis von Großeltern und Enkeln).
Schutz der familiären Bindung von Elten und ihren volljährigen Kindern. Das BVerfG sieht hier einen Wandel der Familie von einer „Lebens- und Erziehungsgemeinschaft“ über eine „Hausgemeinschaft“ hin zu einer „Begegnungsgemeinschaft“.
„Recht auf Familiennachzug von Ausländern“? Nein. Allerdings ist bei der Ausübung behördlichen Ermessens der „besondere Schutz“ der Familie durch Art. 6 I GG zu beachten, was sich – je nach Einzelfall – ermessensreduzierend auswirken kann.
„elterliches Erziehungsrecht“: Als „Pflichtenrecht“, das wegen der treuhänderischen Wahrnehmung der Kindesrechte durch die Eltern immer dem Kindeswohl dienen muss und damit den Eltern neben dem eigentlichen Erziehungsrecht zahlreiche Pflichten auferlegt („Elternverantwortlichkeit“). Diese Pflichten obliegen den Eltern gegenüber ihr Kind und gegenüber der „staatlichen Gemeinschaft“, die gem. Art. 6 II 2 GG über die elterliche Erziehung wacht.
Das elterliche Erziehungsrecht kann insbesondere mit folgenden GRen kollidieren: Neben den Grundrechten des Kindes, v.a. dessen allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere mit der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 I GG). Die Kollision von staatlichem (schulischem) Erziehungsrecht und Elternrecht löst das BVerfG nach Maßgabe eines „sinnvollen Zusammenwirkens der beiden Erziehungsträger“, wobei letztlich die Konstellation im Einzelfall entscheidend ist.
„Rechtschreibreform als Verletzung von Art. 6 II 1 GG? Nein. Die Rechtschreibung ist einer staatlichen Regelung nicht von vornherein verschlossen und eine solche jedenfalls für den Schul- und Verwaltungsbereich zulässig; ferner bleibt es den Eltern unbenommen, ihre Kinder auch mit der früheren Rechtschreibung vertraut zu machen.
Eingriff: Es muss unterschieden werden zwischen einer definierenden und einer eingreifenden Regelung. Eine definierende Regelung ist nur dann ein Engriff, soweit sie vom verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienbegriff abweicht. Eingreifende Regelungen sind Normen, die auf das Ehe- und Familienrecht freiheitsbeschränkend wirken.
Art. 6 I GG ist ein vorbehaltloses Grundrecht. Das Elternrecht aus Art. 6 II GG unterliegt dagegen einem qualifizierten Schrankenvorbehalt in Satz 2. Die Trennung der Kinder von den Eltern als stärkster Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 möglich.
Erläuterung
Art. 7 GG enthält schulische Grundrechte in Art. 7 II und III GG und die Privatschuldfreiheit in Art. 7 IV und V GG. Art. 7 I und VI GG sind keine Grundrecht, sondern normieren die Schulorganisationsgewalt des Staates.
Art. 7 II und III GG sind Konkretisierungen der Artt. 4 und 6 GG:
Erläuterung
„Lebensgestaltung-Ethik-Religion (LER)“ als Ersatz für den konfessionellen Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach: Nach Art. 7 III GG nicht, da nach ganz h.M. „Religionsunterricht“ i.S.v. Art. 7 GG nur der konfessionelle Religionsunterricht ist. Maßgeblich ist daher, ob Art. 7 III GG gem. Art. 141 GG („Bremer Klausel“) ausgeschlossen ist. Die Anwendbarkeit dieser Klausel auf andere Länder als Bremen, insbesondere auf die neuen Bundesländer, ist allerdings strittig.
Problematisch ist ob Eltern über die Teilnahme ihres Kindes am Schulunterricht frei bestimmen dürfen. Nach Art. 7 II GG dürfen die Eltern über die Teilnahme des Kindes am schulischen Religionsunterricht entscheiden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass andere Unterrichtsfächer nicht zur elterlichen Disposition stehen und somit der Staat über die Teilnahmepflicht entscheidet. Allerdings macht Art. 7 II GG zugleich deutlich, welchen Stellenwert das Grundgesetz der religiösen Überzeugung im Zusammenhang auch mit der allgemeinen Schulpflicht einräumt. IVm dem vorbehaltlos gewährleisteten Grundrecht aus Art. 4 I, II GG ist es den Eltern daher möglich, die Teilnahme ihres Kindes an anderen Unterrichtsfächern aus religiösen Gründen zu untersagen, sofern ein ausreichend enger Zusammenhang zu einem religiösen Gebot oder Verbot besteht und das staatliche Interesse an einer Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht ausnahmsweise nicht überwiegt; so z.B. bei der Teilnahme eines islamischen Mädchens am koedukativen Sport- oder Schwimmunterricht (teilweise Entkleidung vor Jugend nötig).
Problematisch ist ob an staatlichen Schulen Sexualkundeunterricht auch gegen den Willen der Eltern im Rahmen des Pflichtfachprogramms angeboten werden darf. Nach Ansicht des BVerfG soll zwar die individuelle Sexualerziehung primär zum Recht der Eltern aus Art. 6 II GG gehören, allerdings dürfe der Staat wegen seines Bildungs- und Erziehungsauftrages aus Art. 7 I GG auch Sexualerziehung an der Schule durchführen. Wenn der Unterricht wertoffen und mit Rücksicht auf religiöse und weltanschauliche Überzeugungen der Eltern in Fragen der Sexualität gestaltet werde (keine Indoktrination durch die Schule), stehe schulischer Sexualkundeunterricht nicht zur Disposition der Eltern. Das BVerfG hielt allerdings die Entscheidung über die Einführung schulischer Sexualaufklärung für eine „wesentliche“ Maßnahme, die wegen des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzgeberischen Entscheidung bedürfe.
Ersatzschulen sind Privatschulen, die als Ersatz für öffentliche Schulen dienen sollen. Es greifen Art. 7 IV und V GG. Grundsätzlich hat eine privat Ersatzschule einen Anspruch auf staatliche Förderung. Das BVerfG leitet aus Art. 7 IV 1 GG eine staatliche Schutzpflicht für das private Ersatzschulwesen ab, die den Staat allerdings erst dann zu einem Tätigwerden zwingt, wenn das Ersatzschulwesen in seinem Bestand bedroht ist. Wie die staatliche Förderung aussieht, z.B. direkte finanzielle Zuwendungen, Bereitstellung von Persona- oder Sachmitteln, etwa Unterrichtsräumen, bleibt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen.
Ergänzungsschulen sind Privatschulen, die keine Ersatzschulen i.S.v. Art. 7 IV 2 GG sind. Sie bezwecken nur die Ergänzung des öffentlichen Lehrangebots um Bereiche, die von staatlichen Schulen nicht abgedeckt werden. Im GG nicht ausdrücklich genannt gilt für sie nur Art. 7 IV 1 GG.
„Vorschulverbot“ i.S.v. Art. 7 VI GG: Unter „Vorschulen“ i.S.v. Art. 7 VI GG sind nicht die heutigen „Vorschulen“ oder „Vorklassen“ zu verstehen, die Kinder im Anschluss an den Kindergarten auf den Besuch der Volksschule vorbereiten. Bei den Vorschulen, die Art. 7 VI GG betrifft, handelt es sich um Schulen, die den Besuch weiterbildender Schulen vorbereiten und gegen Zahlung von Schulgeld für Kinder vermögender Eltern den Besuch der Volksschule erübrigen konnten.
Grundrechtlicher Schutz des wirtschaftlichen Lebens
Das GG ist wirtschaftspolitisch neutral, vgl. z.B. die heute kaum praktische Regelung in Art. 15 GG. Allerdings sind bestimmte Grundelemente der sozialen Marktwirtschaft im GG festgelegt: z.B. in Art. 2 I GG (Privatautonomie), Art. 12 I GG (Berufs- und Gewerbefreiheit), Art. 14 GG (privatnütziges, aber „sozialgebundenes“ Eigentum), Art. 9 III GG (Tarifautonomie) und Art. 20 I GG (Sozialstaatlichkeit). Die wirtschaftspolitische Neutralität des GG spielt angesichts der verbindlich marktwirtschaftlichen Ausrichtung der EG und angesichts völkerrechtlicher Vereinbarungen, v.a. GATT, allerdings heute keine nennenswerte Rolle mehr.
Definitionen
- Besondere wirtschaftliche Bedeutung von Art. 9 I GG
Die Vereinigung i.S.v. Art. 9 I GG ist nicht auf bestimmte Ziele (etwa sozialer oder politischer Natur) verpflichtet, sondern erfasst nach h.M. auch Zusammenschlüsse mit wirtschaftlicher Zielrichtung und damit Wirtschaftsunternehmen. Das Grundrecht aus Art. 9 I GG sichert auf diese Weise die Privatautonomie, ansonsten in Art. 2 I GG verankert, in organisatorischer Hinsicht ab.
- Persönlicher Schutzbereich
Neben dem einzelnen (potentiellen) Mitglied des Vereins oder der Gesellschaft nach st. Rspr. des BVerfG auch die Vereinigung selbst; Art. 9 I GG hat insoweit eine kollektivgrundrechtliche Komponente. Zu beachten ist, dass Art. 9 I GG ein Bürgerrecht (Deutschenrecht) bestimmt.
- Ähnlichkeiten zwischen Art. 9 II GG und Art. 21 II GG
In beiden Fällen deutet der Wortlaut darauf hin, dass die Vereinigung oder die Partei bereits von vornherein nicht den Schutz des Grundgesetzes genießt („sind verboten“ bzw. „sind verfassungswidrig“). In beiden Fällen kommt jedoch, entgegen dem Wortlaut, nach herrschender Auffassung der Entscheidung über das Verbot bzw. die Verfassungswidrigkeit konstitutive Bedeutung zu, d.h. erst die Entscheidung selbst führt zum Verbot bzw. zum Verdikt der Verfassungswidrigkeit.
- Schranken Art. 9 I GG
Schranken der Vereinigung sind der Eingriffsvorbehalt in Art. 9 II GG, vgl. § 3 I VereinsG, und verfassungsimmanente Schranken.
- Leges speciales für bestimmte Vereinigungen
Art. 9 III GG (Koalitionen, d.h. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände); Art. 21 GG (Parteien); Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 II WRV (Religionsgemeinschaften); Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VII WRV (Weltanschauungsgemeinschaften).
- Vereinsverbot, Entscheidung
Vgl. § 3 II 1 VereinsG: Sofern sich Organisation und Tätigkeit des Vereins nicht bloß auf das Gebiet eines Landes beschränken, der Bundesminister des Inneren; im übrigen die zuständige oberste Landesbehörde, d.h. im Regelfall der Innenminister des betreffenden Landes.
Erläuterung
Art. 9 GG enthält die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 I GG und als Spezialfall dazu die Koalitionsfreiheit in Art. 9 III GG. Beide haben eine Doppelfunktion als Individualfreiheitsrechte und kollektive Freiheitsrechte. Art. 9 III GG ist außerdem eine Institutsgarantie für das Tarifvertragsystem.
Besondere wirtschaftliche Bedeutung von Art. 9 I GG: Die Vereinigung i.S.v. Art. 9 I GG ist nicht auf bestimmte Ziele (etwa sozialer oder politischer Natur) verpflichtet, sondern erfasst nach h.M. auch Zusammenschlüsse mit wirtschaftlicher Zielrichtung und damit Wirtschaftsunternehmen. Das Grundrecht aus Art. 9 I GG sichert auf diese Weise die Privatautonomie, ansonsten in Art. 2 I GG verankert, in organisatorischer Hinsicht ab.
Persönlicher Schutzbereich: Neben dem einzelnen (potentiellen) Mitglied des Vereins oder der Gesellschaft nach st. Rspr. des BVerfG auch die Vereinigung selbst; Art. 9 I GG hat insoweit eine kollektivgrundrechtliche Komponente. Zu beachten ist, dass Art. 9 I GG ein Bürgerrecht (Deutschenrecht) bestimmt.
„Verein“: Ein Verein ist gem. § 2 I VereinsG ein freiwilliger privatrechtlicher Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen mit gewisser organisatorischer Festigkeit, für längere Zeit, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks ohne Rücksicht auf die Rechtsform.
Art. 9 I GG schützt positiv die Gründung, den Beitritt, die Betätigung und den Verbleib in einem Verein. Negativ wird geschützt: das Recht fernzubleiben, auszutreten, den Verein aufzulösen und untätig zu bleiben. Art. 9 I GG gewährt jedoch kein Recht auf Aufnahme in einem bestimmten Verein. Das BVerfG verneint einen Schutz von Art. 9 I GG vor Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften unter Hinweis darauf, dass die negative Freiheit nicht weiter reichen könne als die positive. Da der private Grundrechtsträger jedoch keine Möglichkeit zur Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft habe, könne er sich auch nicht unter Berufung auf Art. 9 I GG gegen eine Zwangsmitgliedschaft wehren. Das BVerfG prüft insoweit lediglich eine Verletzung des „Auffangrechts“ aus Art. 2 I GG. Art. 9 I GG schützt auch nicht das Auftreten des Vereins nach außen. Geschützt wird nur die „innere Vereinsbetätigung“ als vereinsspezifische Tätigkeit. Wo der Verein nach außen wie jedermann auftritt, nimmt er, bei Vorliegen eigener Grundrechtsträgerschaft nach Art. 19 III GG, wie jeder andere auch die jeweils einschlägigen Grundrechte wahr, z.B. Meinungsfreiheit.
Ähnlichkeiten zwischen Art. 9 II GG und Art. 21 II GG: In beiden Fällen deutet der Wortlaut darauf hin, dass die Vereinigung oder die Partei bereits von vornherein nicht den Schutz des Grundgesetzes genießt („sind verboten“ bzw. „sind verfassungswidrig“). In beiden Fällen kommt jedoch, entgegen dem Wortlaut, nach herrschender Auffassung der Entscheidung über das Verbot bzw. die Verfassungswidrigkeit konstitutive Bedeutung zu, d.h. erst die Entscheidung selbst führt zum Verbot bzw. zum Verdikt der Verfassungswidrigkeit.
Schranken Art. 9 I GG: Schranken der Vereinigung sind der Eingriffsvorbehalt in Art. 9 II GG, vgl. § 3 I VereinsG, und verfassungsimmanente Schranken.
Leges speciales für bestimmte Vereinigungen: Art. 9 III GG (Koalitionen, d.h. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände); Art. 21 GG (Parteien); Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 II WRV (Religionsgemeinschaften); Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VII WRV (Weltanschauungsgemeinschaften).
Vereinsverbot, Entscheidung: Vgl. § 3 II 1 VereinsG: Sofern sich Organisation und Tätigkeit des Vereins nicht bloß auf das Gebiet eines Landes beschränken, der Bundesminister des Inneren; im übrigen die zuständige oberste Landesbehörde, d.h. im Regelfall der Innenminister des betreffenden Landes.
Eine Koalition i.S.v. Art. 9 III GG ist eine freigebildete Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (also im wesentlichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände). Eine Koalition ist gegnerfrei, gegnerunabhängig und überbetrieblich. Da Art. 9 III GG ein normgeprägtes Grundrecht ist, sind Regelungen, die erst den rechtlichen Rahmen des Grundrechts schaffen, keine Eingriffe in Art. 9 III GG.
Schutzbereich:
Definition
- Aus Art. 9 III GG werden folgende Rechte im Arbeitskampf herausgelesen
Das Streikrecht der Arbeitnehmer sowie das Aussperrungsrecht der Arbeitgeber (letzteres war früher umstritten).
Erläuterung
Aus Art. 9 III GG werden folgende Rechte im Arbeitskampf herausgelesen: Das Streikrecht der Arbeitnehmer sowie das Aussperrungsrecht der Arbeitgeber (letzteres war früher umstritten).
Ist ein Verbot der Aussperrung grundgesetzlich zulässig (z.B. Art. 29 V hessische Landesverfassung): Da heute nach ganz überwiegender Auffassung auch das Aussperrungsrecht aus Art. 9 III GG hergeleitet wird, verstößt Art. 29 V der hessischen Landesverfassung gegen das Grundgesetz und ist damit gem. Art. 31 GG nichtig (BAG: Verstoß gegen „Bundesrichterrecht“). Die Sonderregelung des Art. 142 GG greift nicht ein, da die hessische Landesverfassung insoweit kein Grundrecht in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gewährt, sondern – im Gegenteil – ein auf Bundesebene garantiertes Grundrecht beschneidet.
Der Streit zur Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele ist nicht von Art. 9 III GG geschützt. Argument: Es geht dabei nicht um die in Art. 9 III 1 GG als Ziel der Koalitionstätigkeit vorausgesetzte Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Für allgemeinpolitische Forderungen sind Arbeitgeber die falschen Adressaten.
Beamte dürfen gegen ihren Willen auf bestreikten Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst ersatzweise eingesetzt werden, BVerfG: Zu Sicherung des öffentlichen Aufgabe, die es zu erfüllen gilt, ist dies zulässig. Wichtig ist, dass es insoweit nicht um einen Eingriff in Grundrechte der Beamten geht, deren Streikrecht aus Art. 9 III GG auf Grundlage der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 V GG ohnehin ausgeschlossen sind, sondern um einen Eingriff in das Grundrecht der Streikenden, deren Arbeitsniederlegung durch den Einsatz „streikfester“ Streikbrecher in ihrer Wirkung gemindert wird, BVerfG: Eingriff in die Kampfparität. Bislang ungeklärt ist die Frage, ob diese Grundsätze auch dort gelten, wo ein öffentliches Unternehmen in Konkurrenz zu privaten Unternehmen steht, wo also die zu erfüllende Aufgabe streng genommen keine „öffentliche“, sondern eine Marktaufgabe ist.
Definitionen
- Objektive Schutzfunktion
Art. 12 I GG ist ein Teilhaberecht i.V.m. Art. 3 I GG, insbesondere bei staatlichen Ausbildungseinrichtungen. Art. 12 I GG normiert auch eine Schutzpflicht im Privatrechtsverkehr bei Ungleichgewicht der Parteien. Art. 12 I GG ist jedoch kein Leistungsrecht.
- Art. 12 I GG hat große Bedeutung für das Wirtshaftsleben. Grund
Art. 12 I GG ist zum einen die zentrale grundrechtliche Garantienorm für das Arbeitsleben und schützt jede freiberufliche oder abhängige Tätigkeit sowie die berufsbezogene Ausbildung. Zum anderen schützt die Vorschrift neben der Berufsfreiheit i.e.S. insbesondere auch die Gewerbefreiheit natürlicher und in Verbindung mit Art. 19 III GG juristischer Personen und damit deren wirtschaftliche Tätigkeit am Markt.
- Verfahrensgarantie
Garantiert wird der Zugang zu Berufen durch eine Prüfung, die hinsichtlich der Dauer und der Benotung grundrechtlichen Mindestanforderungen genügt.
- Persönlicher Schutzbereich
Art. 12 I GG schützt nur Deutsche; Nichtdeutsche werden über Art. 12 I GG geschützt. Inländische juristische Personen des Privatrechts werden nur nach Art. 19 III GG geschützt. Argument: Auch juristische Personen des Privatrechts können eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Nach a.A. enthält der „Beruf“ ein angeblich personales Moment.Art. 12 I GG schützt auch die negative Berufsfreiheit.
- Eingriff
Für Art. 12 I GG vertritt das BVerfG in st. Rspr. einen engeren Eingriffsbegriff als bei den übrigen Grundrechten: „Art. 12 I GG entfaltet seine Schutzwirkung... nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben.“ Im Ergebnis werden auf diese Weise Elemente des klassischen Eingriffsbegriffs erneut herangezogen: die „Unmittelbarkeit“ sowie eine „objektiv berufsregelnde Tendenz“, die in zweifacher Hinsicht eine Modifizierung der „Finalität“ darstellt: einmal, in dem der Zweck, sond
Erläuterung
Die Berufsfreiheit ist ein einheitliches Grundrecht und umfasst die Berufswahl, die Berufsausbildung und die Berufsausübung, da dies integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgang sind. Eine klare Grenzziehung ist nicht möglich.
Art. 12 I GG ist lex specialis zu Art. 2 I GG. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 2 I i.V.m. 1 I GG steht selbständig neben Art. 12 I GG. Im Verhältnis zu Art. 14 I GG gilt: Art. 12 I GG schützt den Erwerb an sich; Art. 14 I GG schützt das Erworbene.
Objektive Schutzfunktion: Art. 12 I GG ist ein Teilhaberecht i.V.m. Art. 3 I GG, insbesondere bei staatlichen Ausbildungseinrichtungen. Art. 12 I GG normiert auch eine Schutzpflicht im Privatrechtsverkehr bei Ungleichgewicht der Parteien. Art. 12 I GG ist jedoch kein Leistungsrecht.
Art. 12 I GG hat große Bedeutung für das Wirtshaftsleben. Grund: Art. 12 I GG ist zum einen die zentrale grundrechtliche Garantienorm für das Arbeitsleben und schützt jede freiberufliche oder abhängige Tätigkeit sowie die berufsbezogene Ausbildung. Zum anderen schützt die Vorschrift neben der Berufsfreiheit i.e.S. insbesondere auch die Gewerbefreiheit natürlicher und in Verbindung mit Art. 19 III GG juristischer Personen und damit deren wirtschaftliche Tätigkeit am Markt.
Verfahrensgarantie: Garantiert wird der Zugang zu Berufen durch eine Prüfung, die hinsichtlich der Dauer und der Benotung grundrechtlichen Mindestanforderungen genügt.
„Beruf“: jede selbständige oder unselbständige, nicht sozialschädliche Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Der Schutzbereich wird nicht auf traditionelle Berufe eingeschränkt. Bei juristischen Personen, die kein Leben in diesem Sinne haben, ist es die wirtschaftliche Existenzgrundlage.
„erlaubt“: Ein Beruf ist erlaubt, wenn er nicht verboten ist. Die Berufsbegründung darf nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen. Maßgeblich ist, ob die Handlung als solche verboten ist, unabhängig von ihrer beruflichen Vornahme.
Persönlicher Schutzbereich: Art. 12 I GG schützt nur Deutsche; Nichtdeutsche werden über Art. 12 I GG geschützt. Inländische juristische Personen des Privatrechts werden nur nach Art. 19 III GG geschützt. Argument: Auch juristische Personen des Privatrechts können eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Nach a.A. enthält der „Beruf“ ein angeblich personales Moment.Art. 12 I GG schützt auch die negative Berufsfreiheit.
Der Ferienjob eines Studenten ist „Beruf“ im Sinne von Art. 12 I GG. Argument: Der Begriff „Beruf“ setzt zwar eine Tätigkeit von gewisser Dauer voraus; im Interesse eines möglichst effektiven Grundrechtsschutzes ist dieses Erfordernis jedoch weit auszulegen, so dass lediglich Gelegenheitsarbeiten außerhalb des Berufsbegriffs i.S.v. Art. 12 I GG bleiben.
Ein Ehrenamt ist kein „Beruf“ im Sinne von Art. 12 I GG: „Beruf“ wird üblicherweise als eine Tätigkeit definiert, die der Schaffung bzw. Erhaltung einer materiellen Lebensgrundlage dient. Hierunter fällt zwar bereits ein geringer Nebenverdienst, durch den der Lebensunterhalt „aufgebessert“ wird; ein Ehrenamt hingegen trägt in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zum Lebensunterhalt bei. Insoweit muss auf Art. 2 I GG zurückgegriffen werden.
Umstritten ist, ob das Verbot der Schwarzarbeit an Art. 12 I GG zu messen ist. Nach herkömmlicher Ansicht erfasst der Begriff des „Berufes“ in Art. 12 I GG nur nicht sozialschädliche Tätigkeiten. Sofern man hierunter ganz allgemein solche Tätigkeiten versteht, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, fiele die - gesetzlich verbotene – Schwarzarbeit von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts. Gegen dieses Ergebnis spricht jedoch, dass auf diese Weise der durch die Schranken-Schranken dem Staat abverlangte Rechtfertigungszwang entfällt. Besser ist es, derartige Fragen auf Ebene der Grundrechtsschranken zu beantworten (Was ist das Ziel des Schwarzarbeitsverbots? Ist das Verbot zur Zielverfolgung verhältnismäßig?). Von relativ geringem praktischen Interesse ist es dann, ob Art. 12 I GG für sich genommen offensichtlich sozialschädliche Tätigkeiten (Berufsverbrecher) von vornherein seinen Schutz versagen soll oder ob auf das einengende Merkmal der „nicht sozialschädlichen“ Tätigkeiten ganz verzichtet werden kann.
Grundrechtlicher Maßstab für die sog. staatlich gebundenen Berufe, z.B. Notar oder Schornsteinfeger: Maßstab bei den staatlich gebundenen Berufen, bei denen Private selbständig öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG Art. 12 I GG, da dieser grundsätzlich alle Berufstätigen erfasst. Allerdings enthält Art. 33 GG Sonderregelungen für den „öffentlichen Dienst“ i.S.v. Art. 33 IV und V GG. Angehörige staatlich gebundener Berufe sind zwar nicht Mitglieder des „öffentlichen Dienstes“ i.e.S., doch üben sie immerhin ein „öffentliches Amt“ aus. „Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, um so stärker können ... Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen“; je mehr die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker entfaltet Art. 12 I GG seine Wirksamkeit“ (BVerfG). Demzufolge wären bei einem Notar, der wertungsmäßig in stärkerem Maße hoheitlich handelt, Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG in größerem Umfang zulässig als bei einem Schornsteinfeger.
Art. 12 I GG Schutz des privaten Unternehmers vor Konkurrenz durch öffentliche Unternehmen? Art. 12 I GG gibt dem privaten Unternehmer insoweit zwar ein Abwehrrecht, jedoch ist der Eingriff durch öffentliche Konkurrenzwirtschaft nach der Rechtsprechung nur dann als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die öffentliche Hand einen auf Verdrängung angelegten Wettbewerb betreibt, der letztlich die Existenz der privaten Konkurrenz bedroht. In der Literatur mehren sich dagegen die Stimmen, die insoweit angesichts des Eingriffscharakters der Konkurrenzwirkungen eine Überprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit fordern. Zu weitgehend sind dagegen Versuche, der öffentlichen Hand jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu untersagen, da diese nicht zu den öffentlichen Aufgaben gehöre. In dieser Auffassung liegt eine letztlich nicht überzeugende Gleichsetzung der öffentlichen Aufgaben mit den öffentlichen Befugnissen. Im Zusammenhang mit der Wettbewerbsteilnahme der öffentlichen Hand ist außerdem zu berücksichtigen, dass auch öffentliche Unternehmen gem. Art. 86 II EG grundsätzlich zur Beachtung des EG-Wettbewerbsrechts verpflichtet sind.
Eine berufsregelnde Tendenz liegt vor bei einer „unmittelbaren“ Berufsregelung, d.h. gerade auf die Berufsregelung zielend und bei einer „mittelbaren“ Berufsregelung, d.h. bei Auswirkungen auf die Berufstätigkeit trotz berufsneutraler Zwecksetzung.
Eingriff: Für Art. 12 I GG vertritt das BVerfG in st. Rspr. einen engeren Eingriffsbegriff als bei den übrigen Grundrechten: „Art. 12 I GG entfaltet seine Schutzwirkung ... nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben.“ Im Ergebnis werden auf diese Weise Elemente des klassischen Eingriffsbegriffs erneut herangezogen: die „Unmittelbarkeit“ sowie eine „objektiv berufsregelnde Tendenz“, die in zweifacher Hinsicht eine Modifizierung der „Finalität“ darstellt: einmal, in dem der Zweck, sondern bereits eine Tendenz genügt; zum anderen, indem eindeutig eine objektive Sichtweise entscheidet. Sinn dieser Eingrenzung ist, nicht jede Auswirkung staatlicher Maßnahmen auf das Marktgeschehen sogleich zu einem Problem des Art. 12 I GG werden zu lassen.
Arten:
Argument
- Auch juristische Personen des Privatrechts können eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Nach a.A. enthält der „Beruf“ ein angeblich personales Moment.Art. 12 I GG schützt auch die negative Berufsfreiheit. Der Ferienjob eines Studenten ist „Beruf“ im Sinne von Art. 12 I GG.
Definition
- Berufsausübungsregelungen
Regelung der Art und Weise der Berufsausübung („wie“)
Definition
- Subjektive Zulassungsvoraussetzungen
Die Berufsausübung wird von persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten abhängig gemacht.
Definition
- Objektive Zulassungsschranken
Die Berufswahl hängt von der Erfüllung objektiver Kriterien außerhalb der Person ab.
Erläuterung
Stufentheorie:
Definition
- Angemessenheit
Angemessenheitsprüfung nach 3 Eingriffsarten. Ein stärkerer Eingriff ist unzulässig, wenn ein schwächerer Eingriff reicht. Je intensiver der Eingriff, umso wertvoller muss der Zweck sein:
Definition
- Stufe
Berufsausübungsregelungen – Zweckmäßigkeit nach vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls
Definition
- Stufe
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen (Eingriff in die Berufswahl knüpft an in der Person des einzelnen liegende bzw. an von ihm beeinflussbare Kriterien)– Nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter.
Definitionen
- Stufe
Objektive Zulassungsschranken (Eingriff in die Berufswahl knüpft an objektive Kriterien) – Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
- Unterscheidung zwischen Berufsausübung und Berufswahl
Berufsausübungsregelungen betreffen das „Wie“ der Berufsausübung, Berufswahlregelungen das „Ob“. In schwierigen Fällen entscheidet das BVerfG nach der sog. Berufsbildlehre: Handelt es sich um beschränkten Zugang zu einer Tätigkeit, die einem in sich geschlossenen, gefestigten Berufsbild entspricht, so geht es um das „Ob“ von deren Ausübung; es liegt eine Berufswahlregelung vor. Handelt es sich dagegen um beschränkten Zugang zu einer Tätigkeit, die lediglich als Teil eines hierüber hinausgehenden, andere Tätigkeiten umfassenden Berufsbildes zu werten ist, so geht es nur um das „Wie“ der Ausübun
- Art. 12 I 2 GG „Regelungvorbehalt“
Nach Ansicht des BVerfG soll sich der Regelungsvorbehalt vom Gesetzeszweck dadurch unterscheiden, dass auf Grundlage des Gesetzesvorbehalts das Grundrecht „von außen“ beschränkt, während auf Grundlage des Regelungsvorbehalts der Schutzbereich des Grundrechts „von innen“ ausgestaltet werde. Das BVerfG zieht daraus allerdings kaum Konsequenzen: Eingrenzungen auf Grundlage des „Regelungsvorbehaltes“ in Art. 12 I 2 GG werden auf Schrankenebene geprüft; konsequent wäre aber eine Prüfung auf Schutzbereichsebene. Einzige Folge und Motivation dieser Rechtsprechung ist, dass das BVerfG das Zitiergebot
- Verfahrensrechtliche Wirkung
Im Verfahren berufsqualifizierender Prüfungen, die gem. Art. 12 I GG i.V.m. Art. 3 I und Art. 19 IV GG insbesondere so ausgestaltet sein müssen, dass eine transparente sowie leistungsgerechte Bewertung gewährleistet wird. Auch müssen dem Prüfling Einspruchsmöglichkeiten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung zur Verfügung stehen.
- Anordnung von Zwangsarbeit i.S.v. Art. 12 III GG für Strafgefangene
BVerfG: Die grundsätzlich zulässige Arbeitspflicht hat sich am „herkömmlichen Erscheinungsbild“ zu orientieren, weswegen die öffentlich-rechtliche Verantwortung der Anstalt sichergestellt bleiben muss. Bei dem Einsatz von Strafgefangenen in privaten Unternehmen muss daher durch Vertrag der Anstaltsleitung mit dem Unternehmen verhindert werden, dass der Strafgefangene völlig in den privat geleiteten Betriebsablauf integriert wird. Ferner muss die Höhe des Arbeitsentgelts in Hinblick auf das aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG abgeleitete Resozialisierungsprinzip angemessen bestimmt werden.
Erläuterung
Unterscheidung zwischen Berufsausübung und Berufswahl: Berufsausübungsregelungen betreffen das „Wie“ der Berufsausübung, Berufswahlregelungen das „Ob“. In schwierigen Fällen entscheidet das BVerfG nach der sog. Berufsbildlehre: Handelt es sich um beschränkten Zugang zu einer Tätigkeit, die einem in sich geschlossenen, gefestigten Berufsbild entspricht, so geht es um das „Ob“ von deren Ausübung; es liegt eine Berufswahlregelung vor. Handelt es sich dagegen um beschränkten Zugang zu einer Tätigkeit, die lediglich als Teil eines hierüber hinausgehenden, andere Tätigkeiten umfassenden Berufsbildes zu werten ist, so geht es nur um das „Wie“ der Ausübung dieses „übergeordneten“ Berufes; es liegt (nur) eine Berufsausübungsregelung vor. Die Berufsbildlehre wird wegen ihrer Abhängigkeit von schwer greifbaren gesellschaftlichen Anschauungen vielfach als zu unbestimmt kritisiert.
Art. 12 I 2 GG „Regelungvorbehalt“: Nach Ansicht des BVerfG soll sich der Regelungsvorbehalt vom Gesetzeszweck dadurch unterscheiden, dass auf Grundlage des Gesetzesvorbehalts das Grundrecht „von außen“ beschränkt, während auf Grundlage des Regelungsvorbehalts der Schutzbereich des Grundrechts „von innen“ ausgestaltet werde. Das BVerfG zieht daraus allerdings kaum Konsequenzen: Eingrenzungen auf Grundlage des „Regelungsvorbehaltes“ in Art. 12 I 2 GG werden auf Schrankenebene geprüft; konsequent wäre aber eine Prüfung auf Schutzbereichsebene. Einzige Folge und Motivation dieser Rechtsprechung ist, dass das BVerfG das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG nicht auf „Regelungen“ i.S.v. Art. 12 I 2 GG anwendet.
Recht auf Arbeit aus Art. 12 I GG? Nein. Der abwehrrechtlich konzipierte und auf unmittelbare Wirkung (Art. 1 III GG) ausgerichtete Schutzbereich des Art. 12 I GG lässt sich nicht zu einem Leistungsrecht umfunktionieren. Allenfalls unter Zuhilfenahme des Sozialstaatsprinzips ließe sich ein „Recht auf Arbeit“ aus dem Grundgesetz ableiten, das allerdings dem Vorbehalt wirtschaftlicher Möglichkeit stehen müsste und mithin nur Staatsziel, nicht aber einklagbares Recht darstellte, sofern nicht im Einzelfall das Ermessen auf Null reduziert ist. Auch diejenigen Landesverfassungen, die ein „Recht auf Arbeit“ festschreiben, legen lediglich ein Staatsziel, keineswegs aber ein einklagbare Grundrecht fest. Allerdings gibt Art. 12 I GG das Recht der freien Berufswahl, so dass die Aufnahme selbständiger Tätigkeit vorbehaltlich beschränkender Regelungen frei ist.
Umstritten ist der absolute numerus clausur, der an die Erschöpfung der Ausbildungskapazität in einem bestimmten Studiengang anknüpft, als Voraussetzung zur Zulassung zum Hochschulstudium: Da mit dem Abitur eine allgemeine Hochschulreife erworben wird, leitet das BVerfG aus Art. 12 I GG ein Recht auf freien Zugang zu dem gewünschten Studiengang her („Ausbildungsstätte“). Allerdings darf dieses Recht seinerseits beschränkt werden. Da es sich bei dem absoluten numerus clausus um eine objektive Zulassungsbeschränkung und damit um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handelt, ist dieser nur zulässig, „wenn er (1.) in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird ... und wenn (2.) Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung seiner individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“.
Der AStA oder das StuPa dürfen keinen allgemeinen Vorlesungsboykott beschließen und studierwillige „Streikbrecher“ am Betreten des Vorlesungsraumes hindern. Argument: Aus Art. 12 I GG folgt ein individuelles Recht auf Teilnahme an berufsqualifizierenden Veranstaltungen, das zu beschränken weder der AStA noch das Studentenparlament ein hochschulpolitisches Mandat, geschweige denn ein hochschulgesetzliches Recht haben.
Verfahrensrechtliche Wirkung: Im Verfahren berufsqualifizierender Prüfungen, die gem. Art. 12 I GG i.V.m. Art. 3 I und Art. 19 IV GG insbesondere so ausgestaltet sein müssen, dass eine transparente sowie leistungsgerechte Bewertung gewährleistet wird. Auch müssen dem Prüfling Einspruchsmöglichkeiten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung zur Verfügung stehen.
Unterschied zwischen Arbeitszwang i.S.v. Art. 12 II GG und Zwangsarbeit von Art. 12 III GG: Das ist umstritten. ZT wird „Arbeitszwang“ als die Heranziehung zu einer bestimmten Tätigkeit verstanden, während „Zwangsarbeit“ die generelle Bereitstellung der Arbeitskraft für grundsätzlich unbegrenzte Tätigkeiten bezeichnen soll. ZT soll es sich bei Zwangsarbeit um eine besondere Form des Arbeitszwanges (verstanden als jede Erzwingung von Arbeitsleistung) handeln, die üblicherweise in geschlossenen Einrichtungen und Anstalten abverlangt wird.
Anordnung von Zwangsarbeit i.S.v. Art. 12 III GG für Strafgefangene: BVerfG: Die grundsätzlich zulässige Arbeitspflicht hat sich am „herkömmlichen Erscheinungsbild“ zu orientieren, weswegen die öffentlich-rechtliche Verantwortung der Anstalt sichergestellt bleiben muss. Bei dem Einsatz von Strafgefangenen in privaten Unternehmen muss daher durch Vertrag der Anstaltsleitung mit dem Unternehmen verhindert werden, dass der Strafgefangene völlig in den privat geleiteten Betriebsablauf integriert wird. Ferner muss die Höhe des Arbeitsentgelts in Hinblick auf das aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG abgeleitete Resozialisierungsprinzip angemessen bestimmt werden.
Definition
- Unterschied zwischen Eigentumsgarantie und anderen Grundrechten
Es handelt sich um ein normgeprägte Grundrecht (ähnlich noch der Schutz der Ehe in Art. 6 I GG), d.h. was „Eigentum“ ist, ergibt sich nicht aus einer „natürlichen“, vorrechtlichen Betrachtung, sondern bedarf stets einer rechtlichen Bestimmung; „Eigentum“ drückt stets eine rechtliche Zuordnung vermögenswerter Güter zu einem Rechtssubjekt aus. Aus diesem Grunde wird auch der Gesetzgeber in Art. 14 I 2 GG aufgefordert, den Inhalt dessen, was „Eigentum“ sein soll, festzulegen, also den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 I 1 GG auszugestalten.
Erläuterung
Unterschied zwischen Eigentumsgarantie und anderen Grundrechten: Es handelt sich um ein normgeprägte Grundrecht (ähnlich noch der Schutz der Ehe in Art. 6 I GG), d.h. was „Eigentum“ ist, ergibt sich nicht aus einer „natürlichen“, vorrechtlichen Betrachtung, sondern bedarf stets einer rechtlichen Bestimmung; „Eigentum“ drückt stets eine rechtliche Zuordnung vermögenswerter Güter zu einem Rechtssubjekt aus. Aus diesem Grunde wird auch der Gesetzgeber in Art. 14 I 2 GG aufgefordert, den Inhalt dessen, was „Eigentum“ sein soll, festzulegen, also den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 I 1 GG auszugestalten.
Grundsätzliches Probmen bei der Ausgestaltung des „Eigentums“-Begriffs durch den Gesetzgeber: Das Problem ist, dass der Gesetzgeber zum einen zwar aufgerufen ist, das Eigentum rechtlich zu determinieren, zum anderen aber gem. Art. 1 III GG zur Achtung des Eigentums aufgerufen ist. Damit ist der Gesetzgeber der Schöpfer des ihn selbst bindenden Maßstabes.
Lösung:
Erläuterung
Schutzbereich:
Definition
- Abwehrrecht in zwei Formen
Bestandsgarantie, Wertgarantie
Erläuterung
Der Eigentumsbegriff in Art. 14 GG ist nicht identisch mit § 903 BGB, sondern ist ein eigener verfassungsrechtlicher Begriff. Er umfasst alle vermögenswerten Rechte, die der Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum iSd Art. 14 GG definiert, sog. normgeprägtes Grundrecht. Der Eigentumsbegriff unterliegt damit stetiger Wandelbarkeit.
Der Eigentumsbegriff umfasst
Erläuterung
Nicht geschützt ist das Vermögen als solches.
Eine Gemeinde kann sich für ihre Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, nicht auf Art. 14 I GG berufen, auch wenn es sich um Eigentum im privatrechtlichen Sinne handelt und Art. 14 I GG grundsätzlich die privatrechtliche Eigentumsordnung „inkorporiert“, kommt hier der Charakter von Art. 14 I GG als Abwehrrecht des Bürgers zum Tragen, das nur Private, nicht aber öffentlich-rechtliche Körperschaften gegen den Staat berechtigen kann. „Art. 14 GG als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater“ (BVerfG).
An dieser Entscheidung des BVerfG zeigt sich deutlich, dass der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums keineswegs mit dem Eigentumsbegriff des BGB gleichzusetzen ist: Neben der soeben erwähnten Entscheidung zum gemeindlichen Eigentum, in der der grundrechtliche Eigentumsbegriff hinter dem sachenrechtlichen zurückbleibt, vor allem an der Entscheidung BVerfG 89, 1, 5 ff., in der das BVerfG das Besitzrecht des Wohnungsmieters für den Bereich des Mietrechts als „Eigentum“ im verfassungsrechtlichen Sinne qualifiziert und damit insoweit den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff gegenüber dem sachenrechtlichen erweitert hat.
„Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“: Unter dem Begriff „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ versteht man die Gesamtheit des schon vorhandenen wirtschaftlichen Werts eines Betriebs, dazu gehören
Definitionen
- Schutz von öffentlich-rechtlichen Positionen durch Art. 14 I GG
Öffentlich-rechtliche Positionen werden nur geschützt soweit sie Äquivalent eigener Leistung des Bürgers ist, d.h. Erwerb durch eigene Arbeit bzw. Kapitaleinsatz. Sozialversicherungsrechtliche Positionen sind nur geschützt soweit die privatnützig zugeordnet werden können, eine erhebliche Eigenleistung darstellen und zur Existenzsicherung dienen.
- Abwehrrecht gegen Steuerforderungen des Staates aus Art. 14 I GG
Steuerforderungen sind nicht aus bestimmten Eigentumsgegenständen, sondern aus dem Vermögen zu begleichen. Nach st. Rspr. des BVerfG genießt das Vermögen als solches nicht den Schutz des Art. 14 I GG, so dass aus Art. 14 I GG grundsätzlich auch kein Abwehrrecht gegen Steuern abgeleitet werden kann. Von diesem Grundsatz ist das BVerfG in zweierlei Hinsicht abgewichen: zum einen, wenn die Steuerlast zu hoch wird und als „Erdrosselungssteuer“ die Vermögenssituation in ihren Grundlagen verändert. In der umstrittenen Entscheidung zur Vermögenssteuer wird als zulässige Grenze der steuerlichen Gesamt
- Art. 14 GG, Schutz des Geldeigentums vor Entwertung
Nein. Zwar werden der Geldbetrag und die Zuordnung zum Eigentümer grundrechtlich geschützt; der Geldwert jedoch ist in so hohem Maße von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen abhängig, dass ihm eine verfassungskräftige Garantie nicht zukommen kann. Auch die Verpflichtung von Bund und Ländern in Art. 109 II GG, bei ihrer Haushaltspolitik auf das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“ und damit auch auf Preisstabilität, zu achten, gibt dem Geldeigentümer kein Abwehrrecht, ganz abgesehen von dem erheblichen Spielraum, den Art. 109 II GG eröffnet.
- Sozialbindung des Eigentums, art. 14 II GG
Je größer der personale Bezug des Eigentümers ist, d.h. je mehr das Eigentum der privaten Lebensgestaltung des Eigentümers dient, desto geringer ist die Sozialbindung, z.B. vom Eigentümer bewohnte Wohnung. Je größer der soziale Bezug des Eigentums ist, d.h. je mehr der Eigentumsgegenstand Bedeutung für andere besitzt, z.B. Eigentum an einem Mietshaus, an einem Wirtschaftsunternehmen, desto größer ist der Sozialbezug und desto mehr Einschränkungen zum Wohle der Allgemeinheit muss sich der Eigentümer gefallen lassen.
Erläuterung
Schutz von öffentlich-rechtlichen Positionen durch Art. 14 I GG: Öffentlich-rechtliche Positionen werden nur geschützt soweit sie Äquivalent eigener Leistung des Bürgers ist, d.h. Erwerb durch eigene Arbeit bzw. Kapitaleinsatz. Sozialversicherungsrechtliche Positionen sind nur geschützt soweit die privatnützig zugeordnet werden können, eine erhebliche Eigenleistung darstellen und zur Existenzsicherung dienen.
Faustformel für die Unterscheidung zwischen Art. 14 I GG und Art. 12 I GG: Art. 12 I GG schützt den Erwerb, Art. 14 I GG das Erworbene. In Anwendung dieser Faustregel zählt ein Teil des Schrifttums die Substanz des Gewerbebetriebs, inkl. seiner wirtschaftlichen Grundlagen, zum Eigentum i.S.v. Art. 14 GG, während die in ihm verkörperten Erwerbsmöglichkeiten und die Betriebstätigkeit auch dem BVerfG zufolge dem Schutzbereich von Art. 12 I GG zuzurechnen sind.
Abwehrrecht gegen Steuerforderungen des Staates aus Art. 14 I GG: Steuerforderungen sind nicht aus bestimmten Eigentumsgegenständen, sondern aus dem Vermögen zu begleichen. Nach st. Rspr. des BVerfG genießt das Vermögen als solches nicht den Schutz des Art. 14 I GG, so dass aus Art. 14 I GG grundsätzlich auch kein Abwehrrecht gegen Steuern abgeleitet werden kann. Von diesem Grundsatz ist das BVerfG in zweierlei Hinsicht abgewichen: zum einen, wenn die Steuerlast zu hoch wird und als „Erdrosselungssteuer“ die Vermögenssituation in ihren Grundlagen verändert. In der umstrittenen Entscheidung zur Vermögenssteuer wird als zulässige Grenze der steuerlichen Gesamtbelastung der Richtwert von 50% der Einnahmen genannt, sog. Halbteilungsgrundsatz; zum anderen, wenn die Steuern zwar aus dem allgemeinen Vermögen zu begleichen sind, der Besteuerungsgegenstand jedoch an einen konkreten Eigentumsgegenstand anknüpft, z.B. an das Ererbte oder an das „konsolidierte“, d.h. aus bereits versteuerten Einnahmen gebildete Vermögen.
Art. 14 GG, Schutz des Geldeigentums vor Entwertung: Nein. Zwar werden der Geldbetrag und die Zuordnung zum Eigentümer grundrechtlich geschützt; der Geldwert jedoch ist in so hohem Maße von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen abhängig, dass ihm eine verfassungskräftige Garantie nicht zukommen kann. Auch die Verpflichtung von Bund und Ländern in Art. 109 II GG, bei ihrer Haushaltspolitik auf das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“ und damit auch auf Preisstabilität, zu achten, gibt dem Geldeigentümer kein Abwehrrecht, ganz abgesehen von dem erheblichen Spielraum, den Art. 109 II GG eröffnet.
Bestandsgarantie des Art. 14 I GG nur den Bestand im engeren Sinne? Nein. Neben dem Bestand des Eigentums ist auch dessen freie Nutzung durch den Eigentümer geschützt. Teilweise wird auch das Recht des Eigentümers, seine Rechte gerichtlich verfolgen zu können (Verfahrensgarantie) zu den Inhalten der Eigentumsbestandsgarantie gerechnet.
BVerwG leitet dieses Recht des Grundstückeigentümers in st. Rspr. aus Art. 14 I GG ab: Die sog. Kerngewährleistung des Anliegerrechts, die eingreift, soweit die Nutzbarkeit des Grundstücks von der Gewährleistung eines Anliegerrechts abhängt. Im Ergebnis läuft dies regelmäßig auf ein Recht des Anliegers auf Zugang zum öffentlichen Straßennetz hinaus; Anforderungen an die Beschaffenheit des Zugangs lassen sich aus Art. 14 I GG dagegen nicht ableiten.
Sozialbindung des Eigentums, art. 14 II GG: Je größer der personale Bezug des Eigentümers ist, d.h. je mehr das Eigentum der privaten Lebensgestaltung des Eigentümers dient, desto geringer ist die Sozialbindung, z.B. vom Eigentümer bewohnte Wohnung. Je größer der soziale Bezug des Eigentums ist, d.h. je mehr der Eigentumsgegenstand Bedeutung für andere besitzt, z.B. Eigentum an einem Mietshaus, an einem Wirtschaftsunternehmen, desto größer ist der Sozialbezug und desto mehr Einschränkungen zum Wohle der Allgemeinheit muss sich der Eigentümer gefallen lassen.
Eingriffe:
Erläuterung
Dem gemäß muss zwischen der Entschädigung für Enteignung und einer ausgleichpflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung unterschieden werden.
Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 I 2 GG) und Enteignung (Art. 14 III GG): Art. 14 GG kennt zwei Eingriffsarten: die Enteignung nach Art. 14 III GG und die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 I 2 GG. Enteignung ist die vollständige oder teilweise individuelle Entziehung konkreter subjektiver Vermögenspositionen iS. des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG durch einen final darauf gerichteten Rechtsakt zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Durch die Enteignung wird die Eigentumsposition entzogen. Wenn keine Enteignung vorliegt, dann handelt es sich bei dem Eingriff um einen Inhalts- und Schrankenbestimmung. Diese ist eine abstrakt-generelle Regelung der allgemeinen Eigentumsordnung und die bloße Beschränkung einer Eigentumsposition. Die Abgrenzung ist wegen der unterschiedlichen Schranken von Bedeutung. Seit der grundlegenden Nassauskiesungs-Entscheidung folgt das BVerfG nicht mehr der bis dahin vertretenen Lehre, die nach der Intensität der Beeinträchtigung zwischen Enteignung sowie Inhalts- und Schrankenbestimmung unterschied, sondern wieder einem formalen Enteignungsbegriff. Danach ist Enteignung die konkrete vollständige oder teilweise Entziehung von bestimmten Eigentumsgegenständen Privater. Demgegenüber sind inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze abstrakt (nicht konkret), gelten generell (nicht individuell) und entziehen das Eigentum nicht.
Die ganz h.M. differenziert nicht zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und verwendet diese pauschal als Begriff für alle gesetzgeberischen Akte im Eigentumsbereich, die nicht Enteignung i.S.v. Art. 14 III GG sind. Anweichend hiervon werden in der Literatur verschiedenste Abgrenzungsvorschläge unterbreitet. Vorzugswürdig erscheint es (Minderansicht), als Inhaltsbestimmungen gesetzliche Regelungen zu bezeichnen, soweit sie Wirkung für die Zukunft entfalten (hier wird für die Zukunft „Eigentum“ definiert), und als Schrankenbestimmung solche gesetzliche Regelungen, die nach bisheriger Rechtslage begründetes Eigentum beeinträchtigen (hier wird bereits erworbenes Eigentum „beschränkt“). Im Regelfall fallen danach inhaltsbestimmende und beschränkende Wirkung in einem Gesetz zusammen, die Wirkung ist aber adressatenbezogen verschieden.
Ob es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung oder bereits um einen Fall der Enteignung handelt; denn da die Eigentumsgarantie sowohl Bestand als auch Nutzung des Eigentums schützt, kann unter die teilweise Entziehung des Eigentums auch eine Entziehung bestimmter Eigentümerrechte gerechnet werden, z.B. Bebauungsverbot für ein Grundstück, str.. Die Abgrenzung fällt dann zum Teil schwer und wird davon abhängen, ob dem Eigentümer nach Abzug der entzogenen Rechte noch ein eigentumsmäßig sinnvoll verwendbarer Recht verbleibt. Letztlich wird auf diese Weise von Teilen der Literatur in den „reformalisierten“ Enteignungsbegriff wieder der Maßstab der Intensität eingeführt.
Enteignungstheorie:
Erläuterung
Verhältnismäßigkeitsprüfung eines inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzes i.S.v. Art. 14 I 2 GG: Es muss ein Ausgleich gefunden werden zwischen der Privatnützigkeit des Eigentums nach Art. 14 I 1 GG und der Sozialpflichtigkeit nach Art. 14 II GG. Wichtigste Abwägungskriterien sind:
Erläuterung
Enteignungen:
Erläuterung
Als gesetzliche Grundlage kommt stets nur ein Parlamentsgesetz in Frage.
Formelle, materielle Voraussetzungen einer Legalenteignung:
Erläuterung
Formelle, materielle Voraussetzungen einer Administrativenteignung:
Definitionen
- Junktimklausel
Nach der Junktimklausel in Art. 14 III 2 GG muss der Gesetzgeber im Enteignungsgesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Ein Enteignungsgesetz ohne konkrete Entschädigungsregelung ist daher nichtig. Ein Enteigneter muss gegen die Enteignung an sich vorgehen, kann also nicht einfach die Enteignung dulden und dann Entschädigung verlangen.
- Andere Formen des Eingriffs
Jedenfalls seinem Wortlaut nach erfasst Art. 14 I 2 GG nur die Bestimmung von Inhalt und Schranken durch Gesetz, während Enteignungen sowohl durch als auch auf Grund Gesetzes zulässig sind. Natürlich dürfen aber Verwaltung und Gerichte auch außerhalb des Falles der Enteignung in das Eigentum eingreifen. Solche Eingriffe können auf Grund von inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzen erfolgen, z.B. Erteilung einer Abrissverfügung auf Grundlage bauordnungsrechtlicher Vorschriften, oder aber auf Grund von sonstigen Gesetzen, die zwar nicht genügend spezifischen Bezug zum Eigentum haben, um als g
- Rechtsgrundlage des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs
Seit der engen Definition der „Enteignung“ in der Nassauskiesungs-Entscheidung des BVerfG scheidet Art. 14 III GG als Rechtsgrundlage aus. Rechtsprechung und hL ziehen hier den Rechtsgedanken der Aufopferung aus §§ 74, 75 Einleitung zum ALR als Gewohnheitsrecht oder Richterrecht heran. ZT wird auch Art. 14 I GG selbst unter dem Gesichtspunkt der Eigentumswertgarantie als Grundlage herangezogen.
- Enteigender und enteignungsgleicher Eingriff heute
Deren Einordnung in die Eigentumsdogmatik des BVerfG ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Sicher ist nur, dass sie nach dem engen Enteignungsbegriff nicht als Enteignungen zu werten sind. Da enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe in erster Linie auf Grund eines Gesetzes erfolgen, scheidet auch eine Gleichsetzung mit der Figur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung aus, die nur an Eingriffe durch Gesetz anknüpft (Art. 14 I 2 GG: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“); für gesetzliche Eingriffe schließt der BGH in st. Rspr. Ansprüche aus enteignungsgleichem
Erläuterung
„Wohl der Allgemeinheit“ (Art. 14 III GG): Entsprechend dem Wohl der Allgemeinheit ist ein besonders schwerwiegendes öffentliches Interesse für eine Enteignung erforderlich, d.h. die Enteignung darf nicht allein auf fiskalischen Gründen beruhen. UU darf eine Enteignung zugunsten Privater durchgeführt werden, sofern diese mit der Erfüllung gemeinwohldienender Aufgaben betreut sind. Die Enteignung muss objektiv erforderlich und eine Maßnahme ultima ratio sein
„Enteigung von Grundstückseigentümers zum Zwecke des Eisenbahnbaus“: Fraglich ist, ob eine Enteignung zugunsten der (bislang nur formell) privatisierten Deutschen Bahn AG „zum Wohle der Allgemeinheit“ (Art. 14 III 1 GG) erfolgt, was früher nur bei hoheitlich verfolgten öffentlichen Aufgaben angenommen wurde. Solange der Deutschen Bahn AG die Abwicklung des Schienenverkehrs als gemeinschaftsbezogene Aufgabe zugewiesen ist, handelt der Staat mit der Enteignung jedoch in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und zum Wohle der Allgemeinheit, so dass die Enteignung grundsätzlich zulässig ist.
Junktimklausel: Nach der Junktimklausel in Art. 14 III 2 GG muss der Gesetzgeber im Enteignungsgesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Ein Enteignungsgesetz ohne konkrete Entschädigungsregelung ist daher nichtig. Ein Enteigneter muss gegen die Enteignung an sich vorgehen, kann also nicht einfach die Enteignung dulden und dann Entschädigung verlangen.
„Umsclagen“ einer übermäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung in eine Enteignung? Nach der Dogmatik des Art. 14 GG vor der Nassauskiesungs-Entscheidung war dies möglich, seitdem nicht mehr: Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung stehen zueinander in einem aliud-Verhältnis und werden nicht mehr nach Intensität abgegrenzt.
Andere Formen des Eingriffs: Jedenfalls seinem Wortlaut nach erfasst Art. 14 I 2 GG nur die Bestimmung von Inhalt und Schranken durch Gesetz, während Enteignungen sowohl durch als auch auf Grund Gesetzes zulässig sind. Natürlich dürfen aber Verwaltung und Gerichte auch außerhalb des Falles der Enteignung in das Eigentum eingreifen. Solche Eingriffe können auf Grund von inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzen erfolgen, z.B. Erteilung einer Abrissverfügung auf Grundlage bauordnungsrechtlicher Vorschriften, oder aber auf Grund von sonstigen Gesetzen, die zwar nicht genügend spezifischen Bezug zum Eigentum haben, um als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 I 2 GG gelten zu können, die aber dennoch die gesetzliche Grundlage für Maßnahmen bieten, die Eigentumsbeeinträchtigungen zur (Neben-)Folge haben können, z.B. Immissionen einer öffentlichen Einrichtung. Wenn neben diesen Fällen auch der enteignende und der enteignungsgleiche Eingriff als „sonstige Eingriffe“ in das Eigentum genannt werden, dürfte dies unzutreffend sein: Es handelt sich hierbei um eine Kategorisierung der Eigentumseingriffe aus dem Staatshaftungsrecht, um zu klären, ob ein Eingriff eine Entschädigungspflicht auslöst; die Voraussetzungen eines enteignungsgleichen oder eines enteignenden Eingriffs können sowohl Anwendungsakte von Inhalts- und Schrankengesetzen als auch von sonstigen Gesetzen erfüllen.
„ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung“: Hier geht es um Fälle, in denen eine gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nur dann als verhältnismäßig und damit als verfassungsrechtlich zulässig angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber einen finanziellen „Ausgleich“ vorsieht. Die Ausgleichspflicht dient der Herstellung der Verhältnismäßigkeit. Das BVerfG betont allerdings, dass Inhalts- und Schrankenbestimmungen nur ausnahmsweise mit einer Ausgleichsregelung versehen werden dürften, da im Regelfall Inhalt und Schranken des Eigentums so zu bestimmen seien, dass die Verhältnismäßigkeit auch ohne flankierende finanzielle Maßnahmen sichergestellt sei.
Bei einer ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung hat der Gesetzgeber den finanziellen Ausgleich anzuordnen. Er kann sich dieser vom BVerfG als wesentlich qualifizierten Entscheidung auch nicht durch unbestimmte sog. salvatorische Klauseln entziehen, die für den Fall, dass das Gesetz bzw. dessen Anwendung zu unzumutbaren Härten führen sollte, die Zahlung einer „angemessenen“ Entschädigung anordnen.
Möglichkeiten des Gesetzgebers, um bei größeren Reformvorhaben die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Eigentum zu wahren: In erster Linie Übergangsregelungen oder Ausnahmen oder Befreiungen für besondere Härtefälle. Nur in Ausnahmefällen darf der Gesetzgeber bei Bestimmung von Inhalt und Schranken einen finanziellen Ausgleich zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorsehen.
„enteignender und enteignungsgleicher Eingriff“: Die Begriffe entstammen der älteren Rechtsprechung des BGH zu Art. 14 III GG und beziehen sich auf die unmittelbare Beeinträchtigung des Eigentums als Folge (auch als Nebenfolge) staatlichen Verhaltens, die den Eigentümer schwer, unerträglich und unzumutbar trifft. Beispiele aus dem Bereich der Nebenfolgen: Beeinträchtigung eines Hauseigentümers durch Verkehrslärm oder durch U-Bahn-Bau. Ist die staatliche Maßnahme rechtmäßig, spricht man von einem „enteignendem“, bei Rechtswidrigkeit von einem „enteignungsgleichen“ Eingriff. Im ersten Fall ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass der von einer rechtmäßigen Maßnahme betroffene Eigentümer ein „Sonderopfer“, d.h. ein über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehendes Opfer des einzelnen für die Gemeinschaft, zu erbringen hat, da die staatliche Maßnahme rechtmäßig war und daher nur unter besonderen Voraussetzungen zur Ersatzleistung verpflichten kann.
Rechtsgrundlage des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs: Seit der engen Definition der „Enteignung“ in der Nassauskiesungs-Entscheidung des BVerfG scheidet Art. 14 III GG als Rechtsgrundlage aus. Rechtsprechung und hL ziehen hier den Rechtsgedanken der Aufopferung aus §§ 74, 75 Einleitung zum ALR als Gewohnheitsrecht oder Richterrecht heran. ZT wird auch Art. 14 I GG selbst unter dem Gesichtspunkt der Eigentumswertgarantie als Grundlage herangezogen.
Enteigender und enteignungsgleicher Eingriff heute: Deren Einordnung in die Eigentumsdogmatik des BVerfG ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Sicher ist nur, dass sie nach dem engen Enteignungsbegriff nicht als Enteignungen zu werten sind. Da enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe in erster Linie auf Grund eines Gesetzes erfolgen, scheidet auch eine Gleichsetzung mit der Figur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung aus, die nur an Eingriffe durch Gesetz anknüpft (Art. 14 I 2 GG: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“); für gesetzliche Eingriffe schließt der BGH in st. Rspr. Ansprüche aus enteignungsgleichem unter Hinweis auf den Vorbehalt des Gesetzes aus (Stichwort: legislatives Unrecht): Wegen der erheblichen finanziellen Folgen einer Haftung für verfassungswidrige Gesetze, die eine Vielzahl von Fällen betreffen, wäre insbesondere das Haushaltsrecht des Parlaments unterlaufen, wenn die Gerichte eine Entschädigung ohne gesetzliche Grundlage zusprechen könnten. Für Ansprüche aus enteignendem Eingriff muss erst recht gelten, dass der Gesetzgeber selbst darüber zu entscheiden hat, ob eigentumsbeeinträchtigende Auswirkungen eines verfassungsmäßigen Gesetzes im Falle eines Sonderopfers zu entschädigen sind. Zu beachten ist dabei, dass durch die Figur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung die Entschädigungs- bzw. Ausgleichsfrage bereits eine Frage der Rechtmäßigkeit ist: Besteht eine Ausgleichspflicht und sieht der Gesetzgeber einen Ausgleich nicht vor, so ist das Gesetz verfassungswidrig; mit der Folge, dass die Konstellation des enteignungsgleichen Eingriffs vorläge, die aber aus o.g. Gründen bei „legislativem Unrecht“ nicht zur Entschädigung verpflichtet. Bei Eingriffen, die auf Grund von Gesetzen erfolgen, sei es als bezweckte Folge oder als bloße Nebenfolge, ist der Betroffene in den Fällen des enteignungsgleichen Eingriffs in erster Linie auf den Primärrechtsschutz zu verweisen. Der Bürger soll sich gegen den (rechtswidrigen) Akt selbst zur Wehr setzen und nicht nach der Devise „dulde und liquidiere“ verfahren. Hier hat der enteignungsgleiche Eingriff nur noch subsidiäre Bedeutung; der Bürger muss such unterlassene Verteidigung gegen den Akt selbst analog § 254 BGB auf die Entschädigung anrechnen lassen. In den Fällen des enteignenden Eingriffs ist bei Eingriffen auf Grund von Gesetzen zu beachten, dass es für vorhersehbare Folgen Aufgabe des Gesetzgebers ist, einen finanziellen Ausgleich vorzusehen. Unterlässt er dies, so ist weiter zu differenzieren, ob ein Ausgleich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten war, sog. ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, oder nicht. War ein Ausgleich nicht geboten, kann dem Bürger dieser gesetzgeberischen Entscheidung zuwider kein Ausgleich verschafft werden; war ein Ausgleich geboten, so lässt dies die gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden, mit der Folge, dass ein dieses verfassungswidrige Gesetz vollziehender Eingriffsakt auch nicht rechtmäßig sein kann. Also dürfte kein enteignender, sondern ein enteignungsgleicher Eingriff vorliegen. Bei Vollzugsakten kann der enteignende Eingriff demnach nur noch die Aufgabe erfüllen, vom Gesetzgeber nicht vorhersehbare, atypische Beeinträchtigungen auszugleichen.
Erläuterung
Grundprinzipien zur Begründung von Staatsangehörigkeit durch Geburt:
Erläuterung
Wer Deutscher ist bestimmt sich zunächst nach Art. 116 GG. Danach ist Deutscher iSd Grundgesetzes in erster Linie, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Sonderregelungen betreffen vertriebene Volksdeutsche sowie durch das nationalsozialistische Regime Ausgebürgerte). Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vermittelt.
Wichtige Neuerungen:
Definitionen
- Nr. 2
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, § 25 StAG
- Nr. 4
Adoption durch einen Ausländer
- Nr. 5
Durch Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates
- Nr. 6
Durch entsprechende Erklärung oder Nichterklärung gem. § 29 StAG eines deutschen „Ausländer 2. Generation“ bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
Erläuterung
„Entziehung“ bezeichnet die „Zwangsausbürgerung“ ohne Zutun des Staatsangehörigen, während der „Verlust“ die Anknüpfung an eine eigene staatsangehörigkeitsrechtlich relevante Handlung des Betroffenen voraussetzt; man spricht insoweit zT auch abgrenzend von „Selbstausbürgerung“, die allerdings auch gegen den Willen des Betroffenen als Folge seiner Handlung eintreten kann.
Beim Verlust der Staatsangehörigkeit differenziert das GG danach, ob der Verlust mit dem Willen des Betroffenen eintritt (Entlassung, Verzicht) oder gegen oder ohne dessen Willen (Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Annahme als Kind durch einen Ausländer). Im zweiten Fall darf der Verlust gem. Art. 16 I 2 GG nur eintreten, sofern der Betroffene hierdurch nicht staatenlos wird.
Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung gem. § 48 VwVfG ist kein Vertoß gegen Art. 16 I 1 GG. Unabhängig davon, ob die Rücknahme nach § 48 VwVfG mit Wirkung ex tunc oder ex nunc erfolgt, entspräche ein solches Ergebnis zwar dem Wortlaut, nicht aber dem Sinne des Verbotes in Art. 16 I 1 GG: Schutzwürdig ist danach lediglich die rechtmäßig erlangte Staatsangehörigkeit.
Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, vgl. § 17 StAG:
Nr. 1: Entlassung
Nr. 2: Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, § 25 StAG
Nr. 3: Verzicht
Nr. 4: Adoption durch einen Ausländer
Nr. 5: Durch Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates
Nr. 6: Durch entsprechende Erklärung oder Nichterklärung gem. § 29 StAG eines deutschen „Ausländer 2. Generation“ bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
§ 29 II StAG bestimmt, dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die per Geburt (vorläufig) erlangte deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren, wenn sie nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichtet haben. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 16 I GG. Zwar handelt es sich bei der „vorläufigen“ deutschen Staatsbürgerschaft um eine echte Staatsangehörigkeit i.S.v. Art. 16 I GG, jedoch ist die Ausbürgerung von der Entscheidung des Kindes abhängig, die Staatsangehörigkeit der Eltern nicht aufzugeben; es handelt sich daher nicht um eine Entziehung, sondern um einen Verlust. Dieser ist gem. Art. 16 I 2 GG zulässig, sofern der Betroffene nicht staatenlos wird. Drohende Staatenlosigkeit aber ist in der Situation, an die § 29 StAG anknüpft, nicht möglich.
Erläuterung
Art. 16 II GG schützt den Grundrechtsträger insbesondere vor dem Auslieferungsverlangen eines fremden Staates wegen einer Strafverfolgung in dem betreffenden Staat. Völkerrechtliche Verträge verpflichten allerdings vielfach den Heimatstaat, der nicht bereit ist, seine Staatsangehörigen auszuliefern, selbst die Strafverfolgung einzuleiten (Prinzip des „aut dedere aut iudicare“ – „entweder ausliefern oder richten“).
Eine „Auslieferung“ im Sinne von Art. 16 II GG liegt nicht vor, wenn nach einer Entführung durch den Vater ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit auf Ersuchen seiner im Ausland lebenden Mutter vorläufig deren Obhut unterstellt wird. Insoweit fehlt es an „der für die Auslieferung kennzeichnenden Verbringung in die Hoheitsgewalt eines anderen Staates auf dessen Ersuchen“.
Eine (bei Deutschen unzulässige, BVerfG) Durchlieferung liegt vor, wenn eine Person von einem Staat in einen anderen über das Territorium eines Dritten („durchliefernden“) Staates ausgeliefert wird. Die (auch bei Deutschen zulässige, BVerfG) Rücklieferung erfolgt gegenüber einem Staat, der eine Person nur unter der Bedingung ausgeliefert hat, dass diese später rücküberstellt würde.
Ausweisungen und Abschiebungen sind mit Art. 16 II GG vereinbar, denn es handelt sich per definitonem um ausländerrechtliche Maßnahmen, während Art. 16 II GG nur Deutsche schützt.
Art. 16 II 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, Ob und Wie einer Auslieferung Deutscher an Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder an internationale Gerichte zu bestimmen. Damit sollte zum einen der europäischen Integration auch auf den Gebieten von innerer Sicherheit und Justiz Rechnung getragen, zum anderen die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterstützt werden, dessen Gründungsstatut 1998 in Rom beschlossen wurde.
Erläuterung
Ausländer sind zwar Träger der sog. Jedermannrechte (Menschenrechte), nicht jedoch der sog. Deutschenrechte (Bürgerrechte). Nach h.M. sind jedoch die Freiheiten, die das Grundgesetz Deutschen vorbehält, den Ausländern über das Auffangrecht aus Art. 2 I GG grundrechtlich garantiert. Die Gegenansicht argumentiert mit einem Umkehrschluss aus der Beschränkung der betreffenden Spezialgrundrechte auf Deutsche.
Bei den Deutschenrechten handelt es sich um Rechte, die traditionell den eigenen Staatsbürgern vorbehalten wurden („Bürgerrechte“ i.e.S.: Art. 8 und 9 GG als ihrem Ursprung nach „politische“ Grundrechte; Art. 11 und 16 GG) sowie um wirtschaftliche Rechte (Art. 12 GG), die Ausländer, wenn überhaupt, üblicherweise nur auf Gegenseitigkeit eingeräumt wurden.
Durch völkerrechtliche Vereinbarungen sowie (für EU-Bürger) durch Garantien im EG-Vertrag (Diskriminierungsverbot, Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, usw.) erhalten Ausländer zusätzlich zumindest grundrechtsähnlichen Schutz.
Erläuterung
Art. 16a I GG findet keine Anwendung auf Flüchtlinge in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, sog. diplomatisches Asyl. Die Botschaften der Bundesrepublik Deutschland sind nicht exterritorial in dem Sinne, dass dort die bundesdeutsche Rechtsordnung gälte. Es gilt vielmehr grundsätzlich die Rechtsordnung des Empfangsstaates, überlagert durch die völkerrechtlichen Bestimmungen des Gesandtschaftsrechts. Das Völkerrecht kennt, außer in Fällen des humanitären Asyls – kein Recht der Staaten zur Gewährung diplomatischen Asyls (anders lediglich in Südamerika).
Art. 16a I GG schützt nicht auch das sog. Kirchenasyl. Art. 16a I GG garantiert dem politisch Verfolgten die Gewährung staatlichen Asyls. Kirchengemeinden, die Flüchtlingen Unterschlupf bieten, stehen außerhalb der staatlichen Ordnung und gewähren aus eigenem Antrieb Unterkunft – unabhängig davon, ob politische Verfolgung i.S.v. Art. 16a I GG vorliegt oder nicht. Selbst wenn die Behörden das Kirchenasyl teilweise dulden, liegt hierin noch keine staatliche Maßnahme, die aus dem Flüchtling einen gem. Art. 16a I GG asylberechtigten politisch Verfolgten machte; insoweit bleibt eine Prüfung des Asylantrags nach wie vor erforderlich. Im Schrifttum wird die Gewährung von Kirchenasyl teilweise als Glaubens- / Gewissensakt unter dem Schutz von Art. 4 GG angesehen. Ob dies über die schutzgewährende Handlung hinaus auch den gewährten Schutz selbst abzusichern vermag, ist zweifelhaft.
„politische“ Verfolgung: Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst neben der politischen Verfolgung im engeren Sinne auch Verfolgung aus rassischen oder religiösen Gründen etc. (Art. 1 A. der Genfer Flüchtlingskonvention als Auslegungshilfe; Faustregel: vgl. Kriterien in Art. 3 III 1 GG). Eine politische Verfolgung wird inzwischen auch anerkannt, wenn die Verfolgung an unabänderliche persönliche Merkmale anknüpft, etwa bei Verfolgung wegen Homosexualität. „Politische Verfolgung“ i.S.v. Art. 16a I GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppen ist nur dann beachtlich i.S.v. Art. 16a I GG, wenn diese dem Staat zuzurechnen ist (Duldung, Billigung) oder der Staat nicht bereit ist, Schutz gegen systematische Verfolgung zu gewähren. Allerdings gewährt Art. 16a I GG keinen Schutz vor den Folgen einer allgemeinen Anarchie im Zuge der Auflösung einer Staatsgewalt; hinzutreten muss eine systematische Verfolgung durch Dritte, die quasistaatliche Gewalt innehaben. Voraussetzungen für eine solche quasi-staatliche Gewalt ist eine hinreichende Festigung des Regimes innerhalb des Gemeinwesens, nicht dagegen, dass die faktische Kontrolle nach außen unangefochten erfolgt.
„kleines Asyl“: Die bloße Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 I AuslG. Dieser wird zwar auch Asylberechtigten gewährt, die aber einen über die Rechtsgarantien des § 51 AuslG hinaus, als der Asylberechtigte nach seiner Anerkennung ein Aufenthaltsrecht erhält, während derjenige Flüchtling, der nur Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG genießt, in einen Nichtverfolgerstaat abgeschoben werden kann. Auch im sozialrechtlichen Status gibt es Unterschiede.
Sog. Nachfluchtgründe, d.h. solche Gründe, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstanden sind, dürfen grds. nur solange bei der Prüfung der Asylberechtigten berücksichtig werden, solange sie nicht auf eine eigene Handlung des Asylbewerbers zurückzuführen sind; ansonsten hätte dieser es selbst in der Hand, sich einen Anspruch auf Asylgewährung zu verschaffen. Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sind aber dann beachtlich, wenn z.B. eine exilpolitische Tätigkeit sich als Fortführung einer bereits im Heimatland erkennbar gezeigten oppositionellen Haltung darstellt. Andernfalls kann immerhin ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 I AuslG bestehen („kleines Asyl“).
Nach einem rechtsstaatlichen Verfahren abgelehnte Asylbewerber dürfen nicht in ihre Heimat abgeschoben werden, wenn ihnen dort Folterung oder Todesstrafe drohen. Eine Abschiebung in sichere oder auch nur sehr wahrscheinliche Folterung oder Tötung wäre mit der Pflicht der deutschen Staatsorgane, die Menschenwürde zu achten, nicht vereinbar, vgl. dementsprechend § 53 I und II AuslG (bzw. § 53 VI 1 AuslG bei Bedrohung von Leib und Leben von nichtstaatlicher Seite). Problematisch ist es, wenn sich Bundes- oder Landesregierung vor einer Abschiebung von der jeweiligen Heimatregierung „versprechen“ lassen, dass weder Folterung noch Todesstrafe drohen, wenn in dem betreffenden Land derartiges an der Tagesordnung ist und eine solche Zusage die Wahrscheinlichkeit nicht beseitigen kann, dass der Abgeschobene dennoch Folter oder Tod erleiden muss. (Grund-) Rechtlicher Maßstab ist insoweit aber Art. 1 I GG, nicht jedoch Art. 16a I GG, denn der Asylantrag selbst wurde abgelehnt.
Abs. 2 (Einreise über einen sicheren Drittstaat) enthält eine Begrenzung des persönlichen Schutzbereichs des Grundrechts aus Abs. 1; das Grundrecht kann bei Einreise über einen sicheren Drittstaat als rechtlicher Maßstab nicht mehr herangezogen werden. Abs. 3 (sicherer Herkunftsstaat) lässt dagegen die individuelle Asylberechtigung unberührt: Ein politisch Verfolgter ist auch dann Träger des Grundrechts aus Art. 16a I GG, wenn er aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ kommt. Die Bedeutung von Abs. 3 liegt auf Ebene der Feststellung, ob der Antragsteller politisch verfolgt ist, also auf Ebene des Anerkennungsverfahrens. Hier spricht Art. 16a III GG eine „normative Vergewisserung“ aus, dass in dem betreffenden Herkunftsstaat politische Verfolgung nicht stattfindet. Der Asylbewerber muss diese gesetzliche Vermutung widerlegen, um seinen individuellen Anspruch durchsetzen zu können. Abs. 4 schließlich schränkt die Rechtsschutzgewährleistung bei als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen ein.
Das Grundrecht aus Art. 16a I GG, das 1993 erheblich eingeschränkt wurde, könnte nach Ansicht des BVerfG auch ganz abgeschafft werden. Argument: Zwar ist das Grundrecht aus Art. 16a GG Ausdruck der Achtung des Grundgesetzes vor der menschlichen Würde; es gehört aber damit nicht zu dem gem. Art. 79 III GG unabänderlichen Bestand der Menschenwürdegarantie, dass ein asylähnlicher Anspruch tatsächlich auf grundrechtlicher, statt bloß auf einfachrechtlicher Ebene eingeräumt wird. Dh: Eine von Art. 1 I und II GG geforderte Kerngewährleistung des Asylrechts, die vermutlich dem Refoulement-Verbot, d.h. dem Verbot der Abschiebung in den Verfolgerstaat entsprechen dürfte, muss garantiert sein, aber nicht unbedingt als „echtes“ Grundrecht in der Verfassung.
Folgende völkerrechtliche Vereinbarungen enthalten wichtige Rechtsgarantien für Flüchtlinge: In erster Linie die Genfer Flüchtlingskonvention, die allerdings v.a. insoweit hinter dem Grundrecht auf Asyl zurückbleibt, als sie lediglich die Zurückschiebung des Flüchtlings in den Verfolgerstaat verbietet, sog. Gebot des non-refoulment, nicht aber zur Einräumung eines gesicherten Aufenthaltsrechts verpflichtet. Einen bloßen Abschiebungsschutz leitet das EGMR aus dem Schutz der Menschenwürde in Art. 3 EMRK her. Daneben enthalten auch andere internationale Verträge wie Art. 3 der UN-Anti-Folter-Konvention einen völkerrechtlichen Abschiebungsschutz.
Kann eine Ersetzung des subjektiven Grundrechts auf Asyl durch eine objektiv-rechtliche institutionelle Garantie die Belastung der Gerichte in Asylsachen reduzieren? Zunächst einmal ist zu beachten, dass das Verbot der Abschiebung in den Verfolgerstaat als von Art. 1 I und II GG geforderter Kerngehalt des Asylrechts ein subjektives Recht bleiben muss; hier gebietet nun nach derzeitiger Rechtslage Art. 19 IV GG ohnehin effektiven Rechtsschutz, der wegen der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 3 (Schutz vor erniedrigender Behandlung) und Art. 13 EMRK (Garantie des effektiven Rechtsschutzes) auch nicht innerstaatlich abbedungen werden darf. Aber auch bei einer über diese subjektiv-rechtliche Kerngarantie hinausgehenden objektiven Einrichtung „Asyl“ ist eine Entlastung der Gerichte nicht zu erwarten. Wenn diese überhaupt Sinn machen soll, so muss auf Grundlage einfacher Gesetze dem einzelnen Zugang zum Asyl, d.h. v.a. ein Aufenthaltsrecht, gewährt werden. Selbst wenn diese Gesetze keinen Anspruch vermitteln sollten, so verpflichtet auf der einen Seite der subjektive Reche vermittelnde und einklagbare Art. 3 I GG den Staat, diesen Zugang zumindest nicht willkürlich zu steuern; auf der anderen Seite dürfte aus der Einrichtungsgarantie selbst die Garantie eines effektiven und rechtsstaatlichen Verteilungssystems folgen.
Erläuterung
Justizgrundrechte sind sog. grundrechtsgleiche Rechte und haben damit dieselbe Wirkung wie „echte“ Grundrechte. Bezüglich der Justizgrundrechte sind staatliche Stellen ausnahmsweise auch teilweise grundrechtsberechtigt, um „Waffengleichheit“ im Prozess zu gewährleisten. Die Berechtigung bezieht sich auf den Anspruch auf den gesetzlich zuständigen und nicht befangenen, unabhängigen Richter. Justizgrundrechte sind:
Argument
- In Art. 19 IV GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leer laufen zu lassen. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht
Definition
- Schutzbereich
Die Zuständigkeit des Gerichts muss im voraus abstrakt generell festgelegt worden sein. Verboten sind Ausnahmegerichte. Erlaubt hingegen sind Gerichte für besondere Sachgebiete, Art. 101 II GG. Richter i.S.v. Art. 101 I 2 GG ist das Gericht als organisatorische Einheit, das Gericht als Spruchkörper und der berufene Richter im Einzelfall.
Definition
- Art. 104 GG
Regelungen über Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen, ein Eingriff in die Freiheit einer Person ist jede Einwirkung auf die körperliche Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren, physischen Zwang:
Definition
- Ein weiteres verfassungsrechtliches Problem ist mehr formaler Natur
Für den Rettungsschuss existiert in den meisten Länderpolizeigesetzen keine spezielle gesetzliche Grundlage, die angesichts des von Art. 2 II 3 GG errichteten Gesetzesvorbehalts und unter Zugrundelegung der Wesentlichkeitstheorie für einen derart erheblichen Eingriff jedoch erforderlich wäre.
Erläuterung
Nach h.M. verstößt der sog. finale Rettungsschuss nicht gegen Art. 2 II 1 GG i.V.m. Art. 19 II GG. Argument: Art. 2 II 3 GG gestattet nach seinem eindeutigen Wortlaut Eingriffe in das Recht auf Leben. Dies hat zur Folge, dass Art. 19 II GG jedenfalls für das Grundrecht aus Art. 2 II GG keinen subjektiven absoluten Schutz vermitteln vermag. ZT wird der Gedanke einer Pflichtenkollision angeführt: Im Falle eines finalen Rettungsschusses stehen sich die grundsätzlich gleichrangige staatliche Schutzpflicht für einen unmittelbar tödlich bedrohten Menschen und die Pflicht, die Tötung des Geiselnehmers zu unterlassen, unvereinbar gegenüber. Entscheiden sich die Organe des Staates hier für die Erfüllung der Schutzpflicht, so kann daraus keine Rechtswidrigkeit abgeleitet werden, zumal es der Geiselnehmer in der Hand hätte, sein Leben durch Beendigung der Geiselnahme zu retten. Eine andere Frage ist es, ob aus dem letztgenannten Grunde die Schutzpflicht uU sogar als höherrangig zu veranschlagen ist, so dass als ultima ratio die Tötung des Geiselnehmers möglicherweise rechtlich geboten sein könnte.
Ein weiteres verfassungsrechtliches Problem ist mehr formaler Natur: Für den Rettungsschuss existiert in den meisten Länderpolizeigesetzen keine spezielle gesetzliche Grundlage, die angesichts des von Art. 2 II 3 GG errichteten Gesetzesvorbehalts und unter Zugrundelegung der Wesentlichkeitstheorie für einen derart erheblichen Eingriff jedoch erforderlich wäre.