Berechtigung
Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 BGB
Zivilrecht · Erbrecht
Der Anwartschaftsrecht-Inhaber kann stets übertragen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gem. § 137 BGB für den Zweiterwerb ohne Bedeutung. Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkter Inhaber des Anwartschaftsrechts auf Erwerb des Eigentums ist. Besteht das Anwartschaftsrecht nicht oder ist der Veräußerer nicht verfügungsbefugt, so kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts in Betracht.
Zivilrecht · Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht