§ 399 BGB
- § 399 Alt. 2 BGB
- § 399 BGB
- § 399 Satz 2 BGB
- §§ 399 Satz 2, 404 ff. BGB
- §§ 399, 400 BGB
Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
11 Fundstellenin 8 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- DefinitionenSchema
Die verschiedenen Rechtsbeziehungen › Sicherungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB
- GrundpfandrechteSchema
Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Zweiterwerb › vom Berechtigten, §§ 398, 401 BGB analog durch mittelbar rechtsgeschäftlichen Erwerb
- HandelsrechtSchema
Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB › Sachenrecht · Rechtsfolge › Einzelforderung verliert Selbständigkeit (sog. Lähmung)
- VertragsrechtSchema
Abtretung, §§ 398 ff. BGB · Abtretung, §§ 398 ff. BGB › Kein Abtretungsausschluss, §§ 399, 400 BGB
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
- Schuldrecht ATSchema
Abtretung, § 398