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Anwendbarkeit

Art. 111 VIII für Schäden, die kausal durch Festhalten entstehen, alle wirtschaftlichen und materielle Schäden. Auch für Verletzung der Besatzung die nicht die Staatsangehörigkeit des geltendmachenden Staates besitzen. Arg. andere Schadensersatznormen wie z.B. Art. 94 und 217 SRÜ sowie Art. 106, 110 III und 111 VIII SRÜ sprechen nicht von der Nationalität sondern generell von Schäden. Anspruch kann somit von dem Flaggenstaat auch für Nichtstaatsangehörige geltend gemacht werden. ISGH: „In these cases, The Convention does not relate the right to compensation to the nationality of persons suffer

Völkerrecht · Völkerrecht

Grundsätzlich enthält § 817 Satz 1 BGB einen nach seinen Voraussetzungen selbständig geregelten Bereicherungstatbestand. Wegen des unterschiedlichen kondiktionsauslösenden Moments ist § 817 Satz 1 BGB auch neben § 812 BGB anwendbar. § 817 Satz 1 BGB gilt nach Wortlaut für alle Leistungszwecke.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Subsidiarität – Der Eigentümer oder Besitzer ist aus besonderen Gründen daran gehindert, die Einwirkungen gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden:

Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte

Vorrang gegenüber dem § 313 BGB haben insbesondere:

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

Verbraucher, Unternehmer, Konkurrenzen: §§ 312a, 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

Verbraucher, Unternehmer (§§ 13, 14 BGB)

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB können ab Gebrauchsüberlassung der Mietsache nicht mehr angewendet werden. Argument: Sonst würden die Wertungen der §§ 536a, 536b BGB unterlaufen.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

Vorrang spezieller Erstattungstatbestände

Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT

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