§ 413 BGB
- § 413 BGB
- §§ 413, 398 BGB
- §§ 413, 399 BGB
- §§ 413, 399, 400 BGB
- §§ 413, 404 BGB
7 Fundstellenin 4 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Rech · Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Wirksame Einigung · Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Berechtigung des Zedenten in Ansehung der Grundschu
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Abtretung, §§ 398 ff. BGB
- SonstigesSchema
Erwerb einer Grundschuld · Erwerb einer Grundschuld › Zweiterwerb einer Grundschuld, § 413 BGB