§ 413 BGB
- § 413 BGB
- §§ 413, 398 BGB
- §§ 413, 399 BGB
- §§ 413, 399, 400 BGB
- §§ 413, 404 BGB
Übertragung anderer Rechte
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Wirksame Einigung · Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Berechtigung des Zedenten in Ansehung der…
- VertragsrechtSchema
Abtretung, §§ 398 ff. BGB