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§ 413 BGB

  • § 413 BGB
  • §§ 413, 398 BGB
  • §§ 413, 399 BGB
  • §§ 413, 399, 400 BGB
  • §§ 413, 404 BGB

Übertragung anderer Rechte

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

5 Fundstellenin 3 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    Rechtsgrundlagen

  • GrundpfandrechteSchema

    Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Wirksame Einigung · Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Berechtigung des Zedenten in Ansehung der…

  • VertragsrechtSchema

    Abtretung, §§ 398 ff. BGB