§ 401 BGB
- § 401 BGB
- §§ 401, 1153 Abs. 1 BGB
- §§ 401, 1250 BGB
- §§ 401, 412 BGB
Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
7 Fundstellenin 5 Schemata
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes, nicht daher beim Erwerb kraft Gesetzes, z.B… · Erwerb der Vormerkung › Zweiterwerb · vom Nichtberechtigten › Umstritten: Ob in den übrigen Fällen, wenn der gesicherte Anspruch zwar dem…
- VertragsrechtSchema
Abtretung, §§ 398 ff. BGB › Rechtsfolge
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Verfügungsberechtigung des Verpfänders › Gutgläubiger Erwerb, § 1207 i.V.m. §§ 932 ff. BGB
- SicherungsübereignungSchema
Schicksal des Sicherungseigentum, wenn Sicherungsnehmer die gesicherte Forderung an Dritten