§ 401 BGB
- § 401 BGB
- §§ 401, 1153 Abs. 1 BGB
- §§ 401, 1250 BGB
- §§ 401, 412 BGB
8 Fundstellenin 6 Schemata
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Rech
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes, nicht daher beim Erwerb kraft Gesetzes, z.B. na · Erwerb der Vormerkung › Zweiterwerb · vom Nichtberechtigten › Umstritten: Ob in den übrigen Fällen, wenn der gesicherte Anspruch zwar dem Veräußerer
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Abtretung, §§ 398 ff. BGB › Rechtsfolge
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Verfügungsberechtigung des Verpfänders › Gutgläubiger Erwerb, § 1207 i.V.m. §§ 932 ff. BGB
- SicherungsübereignungSchema
Schicksal des Sicherungseigentum, wenn Sicherungsnehmer die gesicherte Forderung an Dritten
- SonstigesSchema