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Rechtsnatur

Vertrag. Folge: Vorschriften des BGB AT grds. anwendbar. Ausnahme: Anfechtungsregeln (§ 119 ff. BGB), Argument: §§ 1298 ff. BGB sind leges speciales; Vertretungsregeln (§§ 164 ff. BGB), Argument: Verlöbnis ist höchstpersönliches Rechtsgeschäft.

Zivilrecht · Familie Erb

Gestaltungsrecht. Besonderheit: Bedingungsfeindlich, § 388 Satz 2 BGB. Modell für alle Gestaltungsrechte.

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

Die Zusicherung ist kein VA. Argument: Die Zusicherung ist lediglich die Vorbereitung eines VA und somit gerade kein VA. Außerdem geht § 38 Abs. 2 VwVfG, der eine entsprechende Anwendung von bestimmten, üblicherweise auf VAe anzuwendende Vorschriften, anordnet, auch von einer mangelnden VA-Qualität der Zusicherung aus, da die Regelung ansonsten überflüssig wäre.

Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont

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