§ 390 BGB
- § 390 BGB
- § 390 Satz 1 BGB
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- VertragsrechtSchema
Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB › Keine Verjährung, § 438 BGB · Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Aufrechnungslage (§ 387 BGB)
- Schuldrecht ATSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss