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§ 390 BGB

  • § 390 BGB
  • § 390 Satz 1 BGB

Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • VertragsrechtSchema

    Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB › Keine Verjährung, § 438 BGB · Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Aufrechnungslage (§ 387 BGB)

  • Schuldrecht ATSchema

    Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss