§ 388 BGB
- § 388 BGB
- § 388 Satz 2 BGB
Erklärung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
4 Fundstellenin 3 Schemata
- BGB ATSchema
Anfechtungserklärung
- VertragsrechtSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
- Schuldrecht ATSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB · Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss