§ 556b BGB
- § 556b Abs. 2 BGB
- §§ 556b Abs. 1, 604 Abs. 1, 609, 614, 641 BGB
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
2 Fundstellen
- VertragsrechtSchema
Leistungsort und Leistungszeit (wird in vier Stufen ermittelt) › gesetzliche Sonderregeln
- Schuldrecht ATSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss