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Nicht erforderlich

In 2 Rechtsgebieten unterschiedlich bestimmt

Strafrecht

Schuldhaftes bzw. strafrechtlich verfolgbares Handeln (aber § 257 Abs. 4 StGB). Auch: Versuch und Teilnahme. Tat muss dem Vortäter öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich entziehbare Vorteile verschafft haben, dessen Entziehung die Rechtsordnung fordert. Vorteil muss aber kein Vermögensvorteil sein. Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein (Besitz an Beute; durch Bestechung erlangter VA); Vorteil muss beim Vortäter noch unmittelbar vorhanden sein

§ 257 StGB (Begünstigung)

Strafrecht

Verhaftung oder Aktenzeichen; nicht ausreichend: informatorische Befragung, Spontanäußerung.

StPO

Zivilrecht

Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen

Gesellschaftsrecht

Zivilrecht

Bestand einer Forderung. Dass die Forderung nicht entstanden ist, welche mit der Grundschuld gesichert werden sollte, ist bei der Grundschuld unerheblich. Argument:

Grundpfandrechte

Zivilrecht

Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit mittels Beweis; ausreichend: Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Wichtiges Einsatzmittel: eidesstattliche Versicherung, § 294 ZPO. Str. ob Glaubhaftmachung auch auf das Nichteingreifen möglicher Einwendungen beziehen muss. Jedenfalls aber nur auf Einwendungen, die aufgrund der Umstände naheliegend erscheinen.

ZPO