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Schuldhaftes bzw. strafrechtlich verfolgbares Handeln (aber § 257 Abs. 4 StGB). Auch: Versuch und Teilnahme. Tat muss dem Vortäter öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich entziehbare Vorteile verschafft haben, dessen Entziehung die Rechtsordnung fordert. Vorteil muss aber kein Vermögensvorteil sein. Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein (Besitz an Beute; durch Bestechung erlangter VA); Vorteil muss beim Vortäter noch unmittelbar vorhanden sein

Strafrecht · § 257 StGB (Begünstigung)

Verhaftung oder Aktenzeichen; nicht ausreichend: informatorische Befragung, Spontanäußerung.

Strafrecht · StPO

Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen

Zivilrecht · Gesellschaftsrecht

Bestand einer Forderung. Dass die Forderung nicht entstanden ist, welche mit der Grundschuld gesichert werden sollte, ist bei der Grundschuld unerheblich. Argument:

Zivilrecht · Grundpfandrechte

Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit mittels Beweis; ausreichend: Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Wichtiges Einsatzmittel: eidesstattliche Versicherung, § 294 ZPO. Str. ob Glaubhaftmachung auch auf das Nichteingreifen möglicher Einwendungen beziehen muss. Jedenfalls aber nur auf Einwendungen, die aufgrund der Umstände naheliegend erscheinen.

Zivilrecht · ZPO

Auswahl nach Umfang des Verursachungsbeitrages. Selbst der Verdacht eines wesentlichen Verursachungsbeitrages genügt (Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr). Finanzielle Leistungsfähigkeit des Störers ist zulässiges Ermessenskriterium, jedenfalls dann, wenn es um die Vornahme der gebotenen Handlung und nicht nur um Kostenerstattung geht.

Öffentliches Recht · Einarbeiten 1

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