Nicht erforderlich
In 2 Rechtsgebieten unterschiedlich bestimmt
- Strafrecht
Schuldhaftes bzw. strafrechtlich verfolgbares Handeln (aber § 257 Abs. 4 StGB). Auch: Versuch und Teilnahme. Tat muss dem Vortäter öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich entziehbare Vorteile verschafft haben, dessen Entziehung die Rechtsordnung fordert. Vorteil muss aber kein Vermögensvorteil sein. Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein (Besitz an Beute; durch Bestechung erlangter VA); Vorteil muss beim Vortäter noch unmittelbar vorhanden sein
- Strafrecht
Verhaftung oder Aktenzeichen; nicht ausreichend: informatorische Befragung, Spontanäußerung.
- Zivilrecht
Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen
- Zivilrecht
Bestand einer Forderung. Dass die Forderung nicht entstanden ist, welche mit der Grundschuld gesichert werden sollte, ist bei der Grundschuld unerheblich. Argument:
- Zivilrecht
Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit mittels Beweis; ausreichend: Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Wichtiges Einsatzmittel: eidesstattliche Versicherung, § 294 ZPO. Str. ob Glaubhaftmachung auch auf das Nichteingreifen möglicher Einwendungen beziehen muss. Jedenfalls aber nur auf Einwendungen, die aufgrund der Umstände naheliegend erscheinen.