§ 394 BGB
- § 394 BGB
Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Gesamtnichtigkeit › Folgen · Pflichtverletzung › Schlechtleistung
- HandelsrechtSchema
Rechtsfolge › Einzelforderung verliert Selbständigkeit (sog. Lähmung)
- VertragsrechtSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss, §§ 393, 394 BGB
- Schuldrecht ATSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss