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§ 394 BGB

  • § 394 BGB

Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

5 Fundstellenin 4 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Gesamtnichtigkeit › Folgen · Pflichtverletzung › Schlechtleistung

  • HandelsrechtSchema

    Rechtsfolge › Einzelforderung verliert Selbständigkeit (sog. Lähmung)

  • VertragsrechtSchema

    Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss, §§ 393, 394 BGB

  • Schuldrecht ATSchema

    Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss