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§ 851 ZPO

  • § 851 ZPO

Nicht übertragbare Forderungen

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

2 Fundstellen

  • HandelsrechtSchema

    Rechtsfolge › Einzelforderung verliert Selbständigkeit (sog. Lähmung)

  • Schuldrecht ATSchema

    Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss