§ 851 ZPO
- § 851 ZPO
Nicht übertragbare Forderungen
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
2 Fundstellen
- HandelsrechtSchema
Rechtsfolge › Einzelforderung verliert Selbständigkeit (sog. Lähmung)
- Schuldrecht ATSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss