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Aufhebungsvertrag

Im BGB nicht vertypter Vertrag nach §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB. Inhalt: Parteien einigen sich auf das Erlöschen eines Schuldverhältnisses im weiteren Sinne, d.h. betroffen ist ein Schuldverhältnis mitsamt seinen Einzelforderungen und Rechten. Wirkung: ex nunc.

Zivilrecht · Definitionen

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