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§ 2290 BGB

  • § 2290 Abs. 4 BGB
  • § 2290 BGB
  • §§ 2290–2292 BGB

Aufhebung durch Vertrag

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

3 Fundstellen

  • BGB ATSchema

    Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen und gewillkürten Formzwang. Innerhalb des gesetzlichen Formzwangs…

  • ErbrechtSchema

    Erbvertrag › Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB haben grundsätzlich…

  • Familie ErbSchema

    Die vertragsmäßigen Verfügungen des § 2278 I, II BGB haben grundsätzlich Bindungswirkung, § 2289 I 2 BGB…