§ 781 BGB
- § 781 BGB
Schuldanerkenntnis
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
2 Fundstellen
- BGB ATSchema
Gesetzlicher Formzwang › Ein abgeleiteter Formzwang nach dem jeweiligen Formzweck ist möglich, wenn das…
- HandelsrechtSchema
Kontokorrent, §§ 355 ff. HGB › Rechtsfolge