Sicherungsübereignung
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
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, Argument: Festlegung der „Übereignung zur Sicherheit“ ist eine Bezugnahme auf den von der Verkehrssitte festgelegten Rahmen von Rechten und Pflichten und somit ein konkretes Rechtsverhältnis.
Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung
b.
Sittenwidrigkeit des Vollzugsgeschäfts ist anzunehmen, wenn Sicherungsabrede dem Vollzugsgeschäft den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückt.
c.
Bei einem sittenwidrigen Grundgeschäft ist die Sicherungsübereignung bereits aus dem Grunde unwirksam, dass wegen der Nichtigkeit des Grundgeschäfts das konkrete Rechtsverhältnis fehlt, das zur Begründung des zur Sicherungsübereignung regelmäßig erforderlichen Besitzkonstituts nötig ist. Daher schlägt die Sittenwidrigkeit mangels traditio auf die dingliche Ebene durch. Kritik: Produziert Zufallsergebnisse, je danach, welcher Weg der Übereignung gewählt wurde.
2.
Fälle
a.
Schuldnerknebelung
b.
Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung
c.
Übersicherung
aa.
Bei Sicherungsübereignung eines festen Bestandes ist dies der Fall, wenn der Wert des Sicherungsgutes den Wert der gesicherten Forderung um 30% übersteigt.
bb.
Bei der Sicherungsübereignung eines wechselnden Bestandes (sog. revolvierende Sicherheiten) ist str., wann eine Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung eintritt.
(1)
Sicherungsübereignung eines Warenbestandes ist per se sittenwidrig, wenn die Sicherungsabrede nicht eine qualifizierte Freigabeklausel enthält („Der Sicherungsnehmer verpflichtet sich, bei Überschreitung der Deckungsgrenze von 120% des realisierbaren Warenwerts oder von 150% des Werts der Forderungen das Sicherungsgut zurück zu übereignen.“) [frühere Rspr.]
(2)
Sicherungsübereignung ist inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt mit der Folge, dass der Sicherungsvertrag dahin auszulegen ist, dass ihm stets eine Freigabeklausel innewohnt, §§ 133, 157 BGB. [heutige Rspr.] Dies muss konsequenterweise auch gelten, wenn im Sicherungsvertrag die Angabe einer Deckungsobergrenze völlig fehlt. In diesem Falle teilt der Sicherungsnehmer die Auffassung des Sicherungsgebers vom Warenwert, so dass die Deckungsobergrenze bei 100% anzusiedeln ist.
d.
Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung unpfändbarer Gegenstände str.
a.+
, Argumente: Ansonsten Umgehung des Pfändungsschutzes, weil sich der Sicherungsnehmer ein Verwertungsrecht an unpfändbaren Gegenständen sichert; Pfändungsschutz besteht im Interesse der Allgemeinheit und ist deshalb nicht disponibel.
b.–
[h.M.], Argumente: Ist Veräußerung möglich, muss auch Sicherungsübereignung möglich sein; Sicherungsgeber nicht schutzlos, da er nach § 765a ZPO Pfändungsschutzantrag stellen kann; Pfändungsschutz wird nicht umgangen, weil Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Pfändung gar nicht mehr Eigentümer ist und daher keinen Pfändungsschutz mehr genießt.
3.
ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB)
3.
Sicherungsvertrag als Bestandteil des Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. §§ 930, 868 BGB. Bei Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages schlägt auch die Übereignung fehl.
–
,Argument: Sinn und Zweck des § 1229 BGB passen, wonach der Schuldner davon abgehalten werden soll, in der vermeintlich sicheren Annahme, der Sicherungsfall werde nicht eintreten, auf Rechte zu verzichten. Diese Gefahr ist bei der Sicherungsübereignung nicht geringer als bei der Verpfändung.
P
Welche Möglichkeit hat der Sicherungsnehmer sich gegen die Pfändung der sicherungsübereigneten Sache beim Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung zu wehren?
Schutz des Sicherungsgebers, wenn Dritter wegen einer Forderung gegen den Sicherungsnehmer in die Sache vollstreckt
2.
Befindet sich die Sache hingegen ausnahmsweise beim Sicherungsnehmer, so hat der Sicherungsgeber nach Befriedigung der Forderung die Drittwiderspruchsklage. Dies gilt auch schon vor Befriedigung der Forderung, weil der Sicherungsgeber bis zur Vollstreckungsreife wirtschaftlicher Eigentümer ist und andernfalls gezwungen wäre, das Sicherungsgut vorzeitig aufzulösen.