Sicherungsübereignung
Zivilrecht · Sachenrecht · 57 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Erläuterung
Einigung, § 929, 930 BGB
Argument
- Festlegung der „Übereignung zur Sicherheit“ ist eine Bezugnahme auf den von der Verkehrssitte festgelegten Rahmen von Rechten und Pflichten und somit ein konkretes Rechtsverhältnis.
Argument
- Parteien sollen die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers mit genügender Bestimmtheit festlegen, d.h. dass der Sicherungsgeber bis zum Herausgabeverlangen weiter besitzen darf. Das konkrete Rechtsverhältnis ist daher die Sicherungsabrede.
Erläuterung
Übereignung des Sicherungsguts; pflegliche Behandlung, ggf. Versicherung; Anzeige einer Pfändung durch Dritte; Herausgabe des Sicherungsgutes zur Verwertung.
Erläuterung
Sicherungsgut im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern oder zu verarbeiten, wenn es zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung bestimmt ist, wobei die Veräußerung unter der Voraussetzung der Gegenleistung erfolgt (§§ 398 ff. BGB) oder die Verarbeitung unter der Verpflichtung erfolgt, das nach § 950 BGB erworbene Eigentum nach §§ 929, 930 BGB zu übertragen.
Definition
- Ausreichend
Verwendung von Sammelbezeichnungen oder sog. All-Formeln, z.B. „das gesamte Warenlager“. Nicht ausreichend: mengen- oder wertmäßige Bezeichnungen, z.B. „halbes Warenlager“ oder „Warenlager im Wert von...“. Warenlager mit wechselndem Bestand: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, wenn das gesamte Lager als Sicherheit dienen soll (sonst: Kennzeichnung erforderlich). Ist anfänglich der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, schadet spätere Unklarheit durch neu hinzukommende Ware nicht (nur Beweisfrage). Warenlager mit teilweiser Eigentumsvorbehalts-Ware: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, da nach Parteiw
Erläuterung
Ausreichend: Verwendung von Sammelbezeichnungen oder sog. All-Formeln, z.B. „das gesamte Warenlager“. Nicht ausreichend: mengen- oder wertmäßige Bezeichnungen, z.B. „halbes Warenlager“ oder „Warenlager im Wert von...“. Warenlager mit wechselndem Bestand: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, wenn das gesamte Lager als Sicherheit dienen soll (sonst: Kennzeichnung erforderlich). Ist anfänglich der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, schadet spätere Unklarheit durch neu hinzukommende Ware nicht (nur Beweisfrage). Warenlager mit teilweiser Eigentumsvorbehalts-Ware: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, da nach Parteiwillen alle dem Sicherungsgeber zustehenden Rechte (Eigentum oder Anwartschaftsrecht) übertragen werden sollen. Rechtliche Unsicherheiten schaden dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht.
Erläuterung
Dingliches Rechtsgeschäft ist grds. sittlich neutral. Ausnahmsweise kann sich die Sittenwidrigkeit des Verfügungsgeschäfts daraus ergeben, dass damit ein sittenwidriger Zweck verfolgt wird. Beispiel: Parteien wirken kollusiv zur Schädigung eines Dritten zusammen und dessen Schaden tritt erst mit dem Verfügungsgeschäft ein.
Erläuterung
Dingliche Einigung ist in Durchbrechung des Abstraktionsprinzips jedenfalls schon dann nach § 138 BGB nichtig, wenn auch der zugrunde liegende obligatorische Sicherungsvertrag sittenwidrig ist [BGH].
Erläuterung
Dem Schuldner wird praktisch die Freiheit eigener wirtschaftlicher Entscheidung genommen. ACHTUNG: Teilweise Vorrang der §§ 305 ff. BGB, da womöglich unangemessene Benachteiligung.
Erläuterung
Durch die Sicherungsübereignung wird eine Lage geschaffen, die andere Gläubiger über die Vermögensverhältnisse des Schuldners täuschen soll. Erforderlich ist aber zumindest grob fahrlässiges Handeln der Vertragsparteien.
Erläuterung
Zwischen Sicherheit und Forderung besteht ein grobes Missverhältnis.
Argument
- Ansonsten Umgehung des Pfändungsschutzes, weil sich der Sicherungsnehmer ein Verwertungsrecht an unpfändbaren Gegenständen sichert; Pfändungsschutz besteht im Interesse der Allgemeinheit und ist deshalb nicht disponibel.
Argument
- Ist Veräußerung möglich, muss auch Sicherungsübereignung möglich sein; Sicherungsgeber nicht schutzlos, da er nach § 765a ZPO Pfändungsschutzantrag stellen kann; Pfändungsschutz wird nicht umgangen, weil Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Pfändung gar nicht mehr Eigentümer ist und daher keinen Pfändungsschutz mehr genießt.
Erläuterung
Anwartschaftsrecht als mit erklärtes Minus zur Eigentumsübertragung.
Erläuterung
Grundsätzlich lässt die Nichtigkeit des Sicherungsvertrages die dingliche Einigung als abstraktes Verfügungsgeschäft unberührt. Rechtsfolge ist lediglich ein Rückübertragungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 1 Fall 1 BGB. Ausnahmen:
Erläuterung
Grundsätzlich keine Auswirkungen, da es sich um zwei getrennte schuldrechtliche Verträge handelt. Durch Parteivereinbarung kann jedoch eine rechtliche Einheit i.S.v. § 139 BGB vereinbart werden. Dies kann immer dann angenommen werden, wenn der Sicherungsvertrag nur zur Sicherung einer einzigen bestimmten Forderung abgeschlossen wurde.
Erläuterung
Grundsätzlich besteht keine Akzessorietät zwischen der Forderung und der Sicherungsübereignung. Argument: Akzessorietät von Sicherheit und gesicherter Forderung ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, vgl. Grundschuld. Für eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) fehlt bereits die erforderliche Lücke. Die Parteien können jedoch die Sicherungsübereignung akzessorisch gestalten, indem sie das Entstehen der Forderung ausdrücklich zur aufschiebenden Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB oder ihr Erlöschen ausdrücklich zur auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB der Übereignung machen.
Erläuterung
Gem. § 137 Satz 1 BGB hat ein im schuldrechtlichen Sicherungsvertrag vereinbartes Veräußerungsverbot dinglich keine Wirkung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Publizitätsprinzip kann die Verfügungsfreiheit des Eigentümers im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Die Grundsätze vom Missbrauch der Vertretungsmacht finden keine Anwendung, da der Sicherungsnehmer über ein eigenes Recht im eigenen Namen verfügt.
Definition
- Recht zum Besitz i.S.v. § 986 Abs. 2 BGB
Vor vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem Sicherungsvertrag. Nach vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag, ggf. i.V.m. § 242 BGB-Einrede („dolo facit“). Die dadurch bedingte Spaltung von Eigentum und Besitz kann nur aufgehoben werden, wenn entweder der Sicherungsgeber oder der Dritte den Sicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Erläuterung
Recht zum Besitz i.S.v. § 986 Abs. 2 BGB: Vor vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem Sicherungsvertrag. Nach vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag, ggf. i.V.m. § 242 BGB-Einrede („dolo facit“). Die dadurch bedingte Spaltung von Eigentum und Besitz kann nur aufgehoben werden, wenn entweder der Sicherungsgeber oder der Dritte den Sicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Erläuterung
Übertragung der gesicherten Forderung ist grds. möglich. Sie ist unwirksam, wenn sie im Sicherungsvertrag ausgeschlossen wurde, § 399 Fall 2 BGB als Ausnahme zu § 137 Satz 1 BGB.
Erläuterung
Da gesicherte Forderung und Sicherungseigentum nicht akzessorisch sind, geht letzteres nicht gem. § 401 BGB auf den Zessionar über. Der Zedent ist dem Zessionar im Zweifel vielmehr schuldrechtlich zur Übertragung verpflichtet, § 401 BGB analog, was insbesondere dann relevant werden kann, wenn die Forderung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet wird.
Erläuterung
Gegen eine Inanspruchnahme aus der Forderung kann der Sicherungsgeber gem. § 404 BGB den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums vorbringen.
Die Vereinbarung eines nur schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruchs verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB. Die unbedingte Sicherungsübereignung dient der Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse und ist damit sachlich gerechtfertigt. Andererseits ist die Gefahr treuwidriger Verfügungen bei einer Bank als eher gering einzuschätzen.
Erläuterung
Grundsätzlich richtet sich die Verwertung des Sicherungsgutes nach dem Sicherungsvertrag. Soweit dieser schweigt oder unwirksam ist, darf im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer auf Pfandrechtsregelungen ergänzend zurückgegriffen werden, soweit diese eine Treuepflicht bestimmen. Grund: Sicherungseigentum ist wirtschaftlich betrachtet nur besitzloses Pfandrecht. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verwertung im Innenverhältnis:
Erläuterung
Tritt ein mit Fälligkeit der Forderung, analog § 1228 Abs. 2 BGB, oder mit Verzug, §§ 286 f. BGB. Mit Verwertungsreife erhält der Sicherungsnehmer einen Herausgabeanspruch, den er gerichtlich geltend machen und nach § 883 ZPO vollstrecken lassen muss. Eine Wegnahme stellt verbotene Eigenmacht dar.
Erläuterung
Gebot der Treuepflicht des Sicherungsvertrags gebietet, analog § 1234 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Sicherungsnehmer hat ein Wahlrecht zwischen freihändigem Verkauf, Pfandverkauf gem. § 1233 BGB oder Zwangsvollstreckung mit Geltung §§ 771, 803 Abs. 1 Satz 1, 811 ZPO.
Erläuterung
Verwertung ist im Außenverhältnis trotzdem wirksam, weil der Dritte vom Eigentümer erwirbt. Aber der Sicherungsnehmer kann sich schadensersatzpflichtig machen nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Sicherungsvertrag.
Erläuterung
Klausel im Sicherungsvertrag mit dem Inhalt, dass mit Verwertungsreife das zunächst treuhänderisch gebundene Eigentum dem Sicherungsnehmer endgültig zufallen soll, ohne dass es einer förmlichen Verwertung bedürfe. Rechtsdogmatisch ein aufschiebend bedingter Verzicht auf die treuhänderische Bindung des Sicherungsgutes.
Argument
- TelosSinn und Zweck des § 1229 BGB passen, wonach der Schuldner davon abgehalten werden soll, in der vermeintlich sicheren Annahme, der Sicherungsfall werde nicht eintreten, auf Rechte zu verzichten. Diese Gefahr ist bei der Sicherungsübereignung nicht geringer als bei der Verpfändung.
Erläuterung
Schutz des Sicherungsnehmers, wenn Dritter beim Sicherungsgeber vollstreckt
Argument
- AnalogieSicherungsnehmer ist bereits Eigentümer des Sicherungsgutes und muss dieses Eigentümer daher auch endgültig behalten dürfen. Im übrigen ist die Analogie verfehlt, weil die Sicherungsübereignung gerade die Erschwernisse des Pfandrechts vermeiden soll. Schutz des Sicherungsnehmers, wenn Dritter beim Sicherungsgeber vollstreckt
Erläuterung
Aussonderung nach § 47 InsO, wenn die gesicherte Forderung befriedigt ist, unabhängig davon, ob dadurch bereits Volleigentum entsteht oder nur ein obligatorischer Rückübertragungsanspruch.
Argument
- Sicherungseigentum stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein besitzloses Pfandrecht dar, das im Fall der Pfändung nach § 805 ZPO behandelt wird.
Argument
- Sicherungseigentum ist rechtlich vollwertiges Eigentum.
Erläuterung
Absonderungsrecht gem. §§ 50, 51 Nr. 1 InsO. Sicherungsnehmer wird also, anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung, wie ein Pfandgläubiger behandelt, nicht wie ein Vollrechtsinhaber. Argument: Anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt im Insolvenzverfahren eine Gesamtverwertung des Vermögens. Sicherungsnehmer soll nicht aufgrund der Insolvenz und damit eingetretener Fälligkeit der gesicherten Forderung Eigentum und Forderungsbetrag geltend machen können.
Argument
- Anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt im Insolvenzverfahren eine Gesamtverwertung des Vermögens. Sicherungsnehmer soll nicht aufgrund der Insolvenz und damit eingetretener Fälligkeit der gesicherten Forderung Eigentum und Forderungsbetrag geltend machen können.