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Sicherungsübereignung

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

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P
„Übereignung zur Sicherheit“ als konkretes Rechtsverhältnis i.S.v. § 868 BGB
+
, Argument: Festlegung der „Übereignung zur Sicherheit“ ist eine Bezugnahme auf den von der Verkehrssitte festgelegten Rahmen von Rechten und Pflichten und somit ein konkretes Rechtsverhältnis.
–
[Rspr.], Argumente: Parteien sollen die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers mit genügender Bestimmtheit festlegen, d.h. dass der Sicherungsgeber bis zum Herausgabeverlangen weiter besitzen darf. Das konkrete Rechtsverhältnis ist daher die Sicherungsabrede.
Recht und Pflichten des Sicherungsgebers im Rahmen der Sicherungsabrede
1.
Pflichten
2.
Recht
Übertragung von Sachgesamtheiten und sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz:
Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung
1.
b.
Sittenwidrigkeit des Vollzugsgeschäfts ist anzunehmen, wenn Sicherungsabrede dem Vollzugsgeschäft den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückt.
c.
Bei einem sittenwidrigen Grundgeschäft ist die Sicherungsübereignung bereits aus dem Grunde unwirksam, dass wegen der Nichtigkeit des Grundgeschäfts das konkrete Rechtsverhältnis fehlt, das zur Begründung des zur Sicherungsübereignung regelmäßig erforderlichen Besitzkonstituts nötig ist. Daher schlägt die Sittenwidrigkeit mangels traditio auf die dingliche Ebene durch. Kritik: Produziert Zufallsergebnisse, je danach, welcher Weg der Übereignung gewählt wurde.
2.
Fälle
a.
Schuldnerknebelung
b.
Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung
c.
Übersicherung
aa.
Bei Sicherungsübereignung eines festen Bestandes ist dies der Fall, wenn der Wert des Sicherungsgutes den Wert der gesicherten Forderung um 30% übersteigt.
bb.
Bei der Sicherungsübereignung eines wechselnden Bestandes (sog. revolvierende Sicherheiten) ist str., wann eine Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung eintritt.
(1)
Sicherungsübereignung eines Warenbestandes ist per se sittenwidrig, wenn die Sicherungsabrede nicht eine qualifizierte Freigabeklausel enthält („Der Sicherungsnehmer verpflichtet sich, bei Überschreitung der Deckungsgrenze von 120% des realisierbaren Warenwerts oder von 150% des Werts der Forderungen das Sicherungsgut zurück zu übereignen.“) [frühere Rspr.]
(2)
Sicherungsübereignung ist inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt mit der Folge, dass der Sicherungsvertrag dahin auszulegen ist, dass ihm stets eine Freigabeklausel innewohnt, §§ 133, 157 BGB. [heutige Rspr.] Dies muss konsequenterweise auch gelten, wenn im Sicherungsvertrag die Angabe einer Deckungsobergrenze völlig fehlt. In diesem Falle teilt der Sicherungsnehmer die Auffassung des Sicherungsgebers vom Warenwert, so dass die Deckungsobergrenze bei 100% anzusiedeln ist.
d.
Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung unpfändbarer Gegenstände str.
a.+
, Argumente: Ansonsten Umgehung des Pfändungsschutzes, weil sich der Sicherungsnehmer ein Verwertungsrecht an unpfändbaren Gegenständen sichert; Pfändungsschutz besteht im Interesse der Allgemeinheit und ist deshalb nicht disponibel.
b.–
[h.M.], Argumente: Ist Veräußerung möglich, muss auch Sicherungsübereignung möglich sein; Sicherungsgeber nicht schutzlos, da er nach § 765a ZPO Pfändungsschutzantrag stellen kann; Pfändungsschutz wird nicht umgangen, weil Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Pfändung gar nicht mehr Eigentümer ist und daher keinen Pfändungsschutz mehr genießt.
P
Umdeutung einer fehlgeschlagenen Sicherungsübereignung in eine wirksame Übertragung des Anwartschaftsrechts
1.
Umdeutung (§ 140 BGB)
2.
Teilnichtigkeit (§ 139 BGB)
3.
ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB)
Auswirkung der Nichtigkeit des Sicherungsvertrages auf die dingliche Sicherungsübereignung
1.
Wirksamer Sicherungsvertrag wird zur Bedingung der Sicherungsübereignung gemacht, § 158 BGB
2.
Verbindung der beiden Rechtsgeschäfte zu einer Einheit i.S.v. § 139 BGB (str.)
3.
Sicherungsvertrag als Bestandteil des Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. §§ 930, 868 BGB. Bei Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages schlägt auch die Übereignung fehl.
Auswirkung der Nichtigkeit der Forderung auf den Sicherungsvertrag
Auswirkung der Nichtigkeit der Forderung auf die dingliche Sicherungsübereignung
Übertragung des Sicherungseigentums auf Dritte trotz Verbots im Sicherungsvertrag
1.
Möglichkeit der Übertragung
2.
Schutz des Sicherungsgebers
Schicksal des Sicherungseigentum, wenn Sicherungsnehmer die gesicherte Forderung an Dritten
1.
Möglichkeit der Übertragung
2.
Schicksal des Sicherungseigentums
3.
Schutz des Sicherungsgebers
Verwertung des Sicherungsgutes
1.
Verwertungsreife
2.
Androhung der Verwertung
3.
Verwertungsart
4.
Nichteinhaltung dieser Voraussetzung
Verfallsklausel
P
Anwendbarkeit von § 1229 BGB analog auf Sicherungsübereignung
–
,Argument: Sinn und Zweck des § 1229 BGB passen, wonach der Schuldner davon abgehalten werden soll, in der vermeintlich sicheren Annahme, der Sicherungsfall werde nicht eintreten, auf Rechte zu verzichten. Diese Gefahr ist bei der Sicherungsübereignung nicht geringer als bei der Verpfändung.
+
[h.M.], Argumente: Sicherungsnehmer ist bereits Eigentümer des Sicherungsgutes und muss dieses Eigentümer daher auch endgültig behalten dürfen. Im übrigen ist die Analogie verfehlt, weil die Sicherungsübereignung gerade die Erschwernisse des Pfandrechts vermeiden soll.
Schutz des Sicherungsgebers, wenn Sicherungsnehmer in Insolvenz fällt
P
Welche Möglichkeit hat der Sicherungsnehmer sich gegen die Pfändung der sicherungsübereigneten Sache beim Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung zu wehren?
1.
e.A.: Sicherungsnehmer hat Recht auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO. Argument: Sicherungseigentum stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein besitzloses Pfandrecht dar, das im Fall der Pfändung nach § 805 ZPO behandelt wird.
2.
a.A.: Sicherungsnehmer muss Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben [h.M.]. Argument: Sicherungseigentum ist rechtlich vollwertiges Eigentum.
Rechte des Sicherungsnehmers in der Insolvenz des Sicherungsgebers
Schutz des Sicherungsgebers, wenn Dritter wegen einer Forderung gegen den Sicherungsnehmer in die Sache vollstreckt
1.
Befindet sich die Sache (i.d.R.) beim Sicherungsgeber, so liegt in der dortigen Pfändung ein Verfahrensverstoß des Gerichtsvollziehers, der sich vom Gewahrsam leiten lassen muss, und der Sicherungsgeber kann mit der Erinnerung nach § 766 ZPO dagegen vorgehen.
2.
Befindet sich die Sache hingegen ausnahmsweise beim Sicherungsnehmer, so hat der Sicherungsgeber nach Befriedigung der Forderung die Drittwiderspruchsklage. Dies gilt auch schon vor Befriedigung der Forderung, weil der Sicherungsgeber bis zur Vollstreckungsreife wirtschaftlicher Eigentümer ist und andernfalls gezwungen wäre, das Sicherungsgut vorzeitig aufzulösen.