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Sicherungsübereignung

Zivilrecht · Sachenrecht · 57 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Sicherungsübereignung
Erläuterung

Einigung, § 929, 930 BGB

P„Übereignung zur Sicherheit“ als konkretes Rechtsverhältnis i.S.v. § 868 BGB
+, Argument: Festlegung der „Übereignung zur Sicherheit“ ist eine Bezugnahme auf den von der Verkehrssitte festgelegten Rahmen von Rechten und Pflichten und somit ein konkretes Rechtsverhältnis.
Argument
  • Festlegung der „Übereignung zur Sicherheit“ ist eine Bezugnahme auf den von der Verkehrssitte festgelegten Rahmen von Rechten und Pflichten und somit ein konkretes Rechtsverhältnis.
[Rspr.], Argumente: Parteien sollen die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers mit genügender Bestimmtheit festlegen, d.h. dass der Sicherungsgeber bis zum Herausgabeverlangen weiter besitzen darf. Das konkrete Rechtsverhältnis ist daher die Sicherungsabrede.
Argument
  • Parteien sollen die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers mit genügender Bestimmtheit festlegen, d.h. dass der Sicherungsgeber bis zum Herausgabeverlangen weiter besitzen darf. Das konkrete Rechtsverhältnis ist daher die Sicherungsabrede.
Recht und Pflichten des Sicherungsgebers im Rahmen der Sicherungsabrede
1.Pflichten
Erläuterung

Übereignung des Sicherungsguts; pflegliche Behandlung, ggf. Versicherung; Anzeige einer Pfändung durch Dritte; Herausgabe des Sicherungsgutes zur Verwertung.

2.Recht
Erläuterung

Sicherungsgut im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern oder zu verarbeiten, wenn es zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung bestimmt ist, wobei die Veräußerung unter der Voraussetzung der Gegenleistung erfolgt (§§ 398 ff. BGB) oder die Verarbeitung unter der Verpflichtung erfolgt, das nach § 950 BGB erworbene Eigentum nach §§ 929, 930 BGB zu übertragen.

Übertragung von Sachgesamtheiten und sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz:
Definition
Ausreichend

Verwendung von Sammelbezeichnungen oder sog. All-Formeln, z.B. „das gesamte Warenlager“. Nicht ausreichend: mengen- oder wertmäßige Bezeichnungen, z.B. „halbes Warenlager“ oder „Warenlager im Wert von...“. Warenlager mit wechselndem Bestand: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, wenn das gesamte Lager als Sicherheit dienen soll (sonst: Kennzeichnung erforderlich). Ist anfänglich der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, schadet spätere Unklarheit durch neu hinzukommende Ware nicht (nur Beweisfrage). Warenlager mit teilweiser Eigentumsvorbehalts-Ware: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, da nach Parteiw

Erläuterung

Ausreichend: Verwendung von Sammelbezeichnungen oder sog. All-Formeln, z.B. „das gesamte Warenlager“. Nicht ausreichend: mengen- oder wertmäßige Bezeichnungen, z.B. „halbes Warenlager“ oder „Warenlager im Wert von...“. Warenlager mit wechselndem Bestand: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, wenn das gesamte Lager als Sicherheit dienen soll (sonst: Kennzeichnung erforderlich). Ist anfänglich der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, schadet spätere Unklarheit durch neu hinzukommende Ware nicht (nur Beweisfrage). Warenlager mit teilweiser Eigentumsvorbehalts-Ware: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, da nach Parteiwillen alle dem Sicherungsgeber zustehenden Rechte (Eigentum oder Anwartschaftsrecht) übertragen werden sollen. Rechtliche Unsicherheiten schaden dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht.

Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung
Erläuterung

Dingliches Rechtsgeschäft ist grds. sittlich neutral. Ausnahmsweise kann sich die Sittenwidrigkeit des Verfügungsgeschäfts daraus ergeben, dass damit ein sittenwidriger Zweck verfolgt wird. Beispiel: Parteien wirken kollusiv zur Schädigung eines Dritten zusammen und dessen Schaden tritt erst mit dem Verfügungsgeschäft ein.

1.Dogmatische BegründungBGH
Erläuterung

Dingliche Einigung ist in Durchbrechung des Abstraktionsprinzips jedenfalls schon dann nach § 138 BGB nichtig, wenn auch der zugrunde liegende obligatorische Sicherungsvertrag sittenwidrig ist [BGH].

b.Sittenwidrigkeit des Vollzugsgeschäfts ist anzunehmen, wenn Sicherungsabrede dem Vollzugsgeschäft den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückt.
c.Bei einem sittenwidrigen Grundgeschäft ist die Sicherungsübereignung bereits aus dem Grunde unwirksam, dass wegen der Nichtigkeit des Grundgeschäfts das konkrete Rechtsverhältnis fehlt, das zur Begründung des zur Sicherungsübereignung regelmäßig erforderlichen Besitzkonstituts nötig ist. Daher schlägt die Sittenwidrigkeit mangels traditio auf die dingliche Ebene durch. Kritik: Produziert Zufallsergebnisse, je danach, welcher Weg der Übereignung gewählt wurde.
2.Fälle
a.Schuldnerknebelung
Erläuterung

Dem Schuldner wird praktisch die Freiheit eigener wirtschaftlicher Entscheidung genommen. ACHTUNG: Teilweise Vorrang der §§ 305 ff. BGB, da womöglich unangemessene Benachteiligung.

b.Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung
Erläuterung

Durch die Sicherungsübereignung wird eine Lage geschaffen, die andere Gläubiger über die Vermögensverhältnisse des Schuldners täuschen soll. Erforderlich ist aber zumindest grob fahrlässiges Handeln der Vertragsparteien.

c.Übersicherung
Erläuterung

Zwischen Sicherheit und Forderung besteht ein grobes Missverhältnis.

aa.Bei Sicherungsübereignung eines festen Bestandes ist dies der Fall, wenn der Wert des Sicherungsgutes den Wert der gesicherten Forderung um 30% übersteigt.
bb.Bei der Sicherungsübereignung eines wechselnden Bestandes (sog. revolvierende Sicherheiten) ist str., wann eine Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung eintritt.
(1)Sicherungsübereignung eines Warenbestandes ist per se sittenwidrig, wenn die Sicherungsabrede nicht eine qualifizierte Freigabeklausel enthält („Der Sicherungsnehmer verpflichtet sich, bei Überschreitung der Deckungsgrenze von 120% des realisierbaren Warenwerts oder von 150% des Werts der Forderungen das Sicherungsgut zurück zu übereignen.“) [frühere Rspr.]
(2)Sicherungsübereignung ist inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt mit der Folge, dass der Sicherungsvertrag dahin auszulegen ist, dass ihm stets eine Freigabeklausel innewohnt, §§ 133, 157 BGB. [heutige Rspr.] Dies muss konsequenterweise auch gelten, wenn im Sicherungsvertrag die Angabe einer Deckungsobergrenze völlig fehlt. In diesem Falle teilt der Sicherungsnehmer die Auffassung des Sicherungsgebers vom Warenwert, so dass die Deckungsobergrenze bei 100% anzusiedeln ist.
d.Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung unpfändbarer Gegenstände str.
a.+, Argumente: Ansonsten Umgehung des Pfändungsschutzes, weil sich der Sicherungsnehmer ein Verwertungsrecht an unpfändbaren Gegenständen sichert; Pfändungsschutz besteht im Interesse der Allgemeinheit und ist deshalb nicht disponibel.
Argument
  • Ansonsten Umgehung des Pfändungsschutzes, weil sich der Sicherungsnehmer ein Verwertungsrecht an unpfändbaren Gegenständen sichert; Pfändungsschutz besteht im Interesse der Allgemeinheit und ist deshalb nicht disponibel.
b.[h.M.], Argumente: Ist Veräußerung möglich, muss auch Sicherungsübereignung möglich sein; Sicherungsgeber nicht schutzlos, da er nach § 765a ZPO Pfändungsschutzantrag stellen kann; Pfändungsschutz wird nicht umgangen, weil Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Pfändung gar nicht mehr Eigentümer ist und daher keinen Pfändungsschutz mehr genießt.h.M.
Argument
  • Ist Veräußerung möglich, muss auch Sicherungsübereignung möglich sein; Sicherungsgeber nicht schutzlos, da er nach § 765a ZPO Pfändungsschutzantrag stellen kann; Pfändungsschutz wird nicht umgangen, weil Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Pfändung gar nicht mehr Eigentümer ist und daher keinen Pfändungsschutz mehr genießt.
PUmdeutung einer fehlgeschlagenen Sicherungsübereignung in eine wirksame Übertragung des Anwartschaftsrechts
1.§ 140 BGB (Umdeutung)
2.§ 139 BGB (Teilnichtigkeit)
3.§§ 133, 157 BGB (ergänzende Vertragsauslegung)
Erläuterung

Anwartschaftsrecht als mit erklärtes Minus zur Eigentumsübertragung.

Auswirkung der Nichtigkeit des Sicherungsvertrages auf die dingliche Sicherungsübereignung
Erläuterung

Grundsätzlich lässt die Nichtigkeit des Sicherungsvertrages die dingliche Einigung als abstraktes Verfügungsgeschäft unberührt. Rechtsfolge ist lediglich ein Rückübertragungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 1 Fall 1 BGB. Ausnahmen:

1.Wirksamer Sicherungsvertrag wird zur Bedingung der Sicherungsübereignung gemacht, § 158 BGB
2.Verbindung der beiden Rechtsgeschäfte zu einer Einheit i.S.v. § 139 BGB (str.)
3.Sicherungsvertrag als Bestandteil des Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. §§ 930, 868 BGB. Bei Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages schlägt auch die Übereignung fehl.
Auswirkung der Nichtigkeit der Forderung auf den Sicherungsvertrag
Erläuterung

Grundsätzlich keine Auswirkungen, da es sich um zwei getrennte schuldrechtliche Verträge handelt. Durch Parteivereinbarung kann jedoch eine rechtliche Einheit i.S.v. § 139 BGB vereinbart werden. Dies kann immer dann angenommen werden, wenn der Sicherungsvertrag nur zur Sicherung einer einzigen bestimmten Forderung abgeschlossen wurde.

Auswirkung der Nichtigkeit der Forderung auf die dingliche Sicherungsübereignung
Erläuterung

Grundsätzlich besteht keine Akzessorietät zwischen der Forderung und der Sicherungsübereignung. Argument: Akzessorietät von Sicherheit und gesicherter Forderung ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, vgl. Grundschuld. Für eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) fehlt bereits die erforderliche Lücke. Die Parteien können jedoch die Sicherungsübereignung akzessorisch gestalten, indem sie das Entstehen der Forderung ausdrücklich zur aufschiebenden Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB oder ihr Erlöschen ausdrücklich zur auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB der Übereignung machen.

Übertragung des Sicherungseigentums auf Dritte trotz Verbots im Sicherungsvertrag
1.Möglichkeit der Übertragung
Erläuterung

Gem. § 137 Satz 1 BGB hat ein im schuldrechtlichen Sicherungsvertrag vereinbartes Veräußerungsverbot dinglich keine Wirkung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Publizitätsprinzip kann die Verfügungsfreiheit des Eigentümers im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Die Grundsätze vom Missbrauch der Vertretungsmacht finden keine Anwendung, da der Sicherungsnehmer über ein eigenes Recht im eigenen Namen verfügt.

2.Schutz des Sicherungsgebers
Definition
Recht zum Besitz i.S.v. § 986 Abs. 2 BGB

Vor vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem Sicherungsvertrag. Nach vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag, ggf. i.V.m. § 242 BGB-Einrede („dolo facit“). Die dadurch bedingte Spaltung von Eigentum und Besitz kann nur aufgehoben werden, wenn entweder der Sicherungsgeber oder der Dritte den Sicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Erläuterung

Recht zum Besitz i.S.v. § 986 Abs. 2 BGB: Vor vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem Sicherungsvertrag. Nach vollständiger Rückzahlung des Kredits aus dem schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag, ggf. i.V.m. § 242 BGB-Einrede („dolo facit“). Die dadurch bedingte Spaltung von Eigentum und Besitz kann nur aufgehoben werden, wenn entweder der Sicherungsgeber oder der Dritte den Sicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Schicksal des Sicherungseigentum, wenn Sicherungsnehmer die gesicherte Forderung an Dritten
1.Möglichkeit der Übertragung
Erläuterung

Übertragung der gesicherten Forderung ist grds. möglich. Sie ist unwirksam, wenn sie im Sicherungsvertrag ausgeschlossen wurde, § 399 Fall 2 BGB als Ausnahme zu § 137 Satz 1 BGB.

2.Schicksal des Sicherungseigentums
Erläuterung

Da gesicherte Forderung und Sicherungseigentum nicht akzessorisch sind, geht letzteres nicht gem. § 401 BGB auf den Zessionar über. Der Zedent ist dem Zessionar im Zweifel vielmehr schuldrechtlich zur Übertragung verpflichtet, § 401 BGB analog, was insbesondere dann relevant werden kann, wenn die Forderung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet wird.

3.Schutz des Sicherungsgebers
Erläuterung

Gegen eine Inanspruchnahme aus der Forderung kann der Sicherungsgeber gem. § 404 BGB den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums vorbringen.

Die Vereinbarung eines nur schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruchs verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB. Die unbedingte Sicherungsübereignung dient der Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse und ist damit sachlich gerechtfertigt. Andererseits ist die Gefahr treuwidriger Verfügungen bei einer Bank als eher gering einzuschätzen.

Verwertung des Sicherungsgutes
Erläuterung

Grundsätzlich richtet sich die Verwertung des Sicherungsgutes nach dem Sicherungsvertrag. Soweit dieser schweigt oder unwirksam ist, darf im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer auf Pfandrechtsregelungen ergänzend zurückgegriffen werden, soweit diese eine Treuepflicht bestimmen. Grund: Sicherungseigentum ist wirtschaftlich betrachtet nur besitzloses Pfandrecht. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verwertung im Innenverhältnis:

1.Verwertungsreife
Erläuterung

Tritt ein mit Fälligkeit der Forderung, analog § 1228 Abs. 2 BGB, oder mit Verzug, §§ 286 f. BGB. Mit Verwertungsreife erhält der Sicherungsnehmer einen Herausgabeanspruch, den er gerichtlich geltend machen und nach § 883 ZPO vollstrecken lassen muss. Eine Wegnahme stellt verbotene Eigenmacht dar.

2.Androhung der Verwertung
Erläuterung

Gebot der Treuepflicht des Sicherungsvertrags gebietet, analog § 1234 Abs. 1 BGB.

3.Verwertungsart
Erläuterung

Sicherungsnehmer hat ein Wahlrecht zwischen freihändigem Verkauf, Pfandverkauf gem. § 1233 BGB oder Zwangsvollstreckung mit Geltung §§ 771, 803 Abs. 1 Satz 1, 811 ZPO.

4.Nichteinhaltung dieser Voraussetzung
Erläuterung

Verwertung ist im Außenverhältnis trotzdem wirksam, weil der Dritte vom Eigentümer erwirbt. Aber der Sicherungsnehmer kann sich schadensersatzpflichtig machen nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Sicherungsvertrag.

Verfallsklausel
Erläuterung

Klausel im Sicherungsvertrag mit dem Inhalt, dass mit Verwertungsreife das zunächst treuhänderisch gebundene Eigentum dem Sicherungsnehmer endgültig zufallen soll, ohne dass es einer förmlichen Verwertung bedürfe. Rechtsdogmatisch ein aufschiebend bedingter Verzicht auf die treuhänderische Bindung des Sicherungsgutes.

PAnwendbarkeit von § 1229 BGB analog auf Sicherungsübereignung
,Argument: Sinn und Zweck des § 1229 BGB passen, wonach der Schuldner davon abgehalten werden soll, in der vermeintlich sicheren Annahme, der Sicherungsfall werde nicht eintreten, auf Rechte zu verzichten. Diese Gefahr ist bei der Sicherungsübereignung nicht geringer als bei der Verpfändung.
Argument
  • TelosSinn und Zweck des § 1229 BGB passen, wonach der Schuldner davon abgehalten werden soll, in der vermeintlich sicheren Annahme, der Sicherungsfall werde nicht eintreten, auf Rechte zu verzichten. Diese Gefahr ist bei der Sicherungsübereignung nicht geringer als bei der Verpfändung.
+[h.M.], Argumente: Sicherungsnehmer ist bereits Eigentümer des Sicherungsgutes und muss dieses Eigentümer daher auch endgültig behalten dürfen. Im übrigen ist die Analogie verfehlt, weil die Sicherungsübereignung gerade die Erschwernisse des Pfandrechts vermeiden soll.h.M.
Erläuterung

Schutz des Sicherungsnehmers, wenn Dritter beim Sicherungsgeber vollstreckt

Argument
  • AnalogieSicherungsnehmer ist bereits Eigentümer des Sicherungsgutes und muss dieses Eigentümer daher auch endgültig behalten dürfen. Im übrigen ist die Analogie verfehlt, weil die Sicherungsübereignung gerade die Erschwernisse des Pfandrechts vermeiden soll. Schutz des Sicherungsnehmers, wenn Dritter beim Sicherungsgeber vollstreckt
Schutz des Sicherungsgebers, wenn Sicherungsnehmer in Insolvenz fällt
Erläuterung

Aussonderung nach § 47 InsO, wenn die gesicherte Forderung befriedigt ist, unabhängig davon, ob dadurch bereits Volleigentum entsteht oder nur ein obligatorischer Rückübertragungsanspruch.

PWelche Möglichkeit hat der Sicherungsnehmer sich gegen die Pfändung der sicherungsübereigneten Sache beim Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung zu wehren?
1.e.A.: Sicherungsnehmer hat Recht auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO. Argument: Sicherungseigentum stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein besitzloses Pfandrecht dar, das im Fall der Pfändung nach § 805 ZPO behandelt wird.e.A.
Argument
  • Sicherungseigentum stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein besitzloses Pfandrecht dar, das im Fall der Pfändung nach § 805 ZPO behandelt wird.
2.a.A.: Sicherungsnehmer muss Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben [h.M.]. Argument: Sicherungseigentum ist rechtlich vollwertiges Eigentum.a.A., h.M.
Argument
  • Sicherungseigentum ist rechtlich vollwertiges Eigentum.
Rechte des Sicherungsnehmers in der Insolvenz des Sicherungsgebers
Erläuterung

Absonderungsrecht gem. §§ 50, 51 Nr. 1 InsO. Sicherungsnehmer wird also, anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung, wie ein Pfandgläubiger behandelt, nicht wie ein Vollrechtsinhaber. Argument: Anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt im Insolvenzverfahren eine Gesamtverwertung des Vermögens. Sicherungsnehmer soll nicht aufgrund der Insolvenz und damit eingetretener Fälligkeit der gesicherten Forderung Eigentum und Forderungsbetrag geltend machen können.

Argument
  • Anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt im Insolvenzverfahren eine Gesamtverwertung des Vermögens. Sicherungsnehmer soll nicht aufgrund der Insolvenz und damit eingetretener Fälligkeit der gesicherten Forderung Eigentum und Forderungsbetrag geltend machen können.
Schutz des Sicherungsgebers, wenn Dritter wegen einer Forderung gegen den Sicherungsnehmer in die Sache vollstreckt
1.Befindet sich die Sache (i.d.R.) beim Sicherungsgeber, so liegt in der dortigen Pfändung ein Verfahrensverstoß des Gerichtsvollziehers, der sich vom Gewahrsam leiten lassen muss, und der Sicherungsgeber kann mit der Erinnerung nach § 766 ZPO dagegen vorgehen.
2.Befindet sich die Sache hingegen ausnahmsweise beim Sicherungsnehmer, so hat der Sicherungsgeber nach Befriedigung der Forderung die Drittwiderspruchsklage. Dies gilt auch schon vor Befriedigung der Forderung, weil der Sicherungsgeber bis zur Vollstreckungsreife wirtschaftlicher Eigentümer ist und andernfalls gezwungen wäre, das Sicherungsgut vorzeitig aufzulösen.
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