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Anwaltsklausur

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

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Klausurformat: §§ 313, 710 ZPO und Behördenklausur-VwGO/VwVfG nur als Formathinweis; keine inhaltliche Rechtsstand-Prüfung im Einzelschema.

[Anwaltsklausur]
A. Mandantenbegehren
1.
Kurz & knapp, „was will er?“ – gewünschte Rechtsfolge, wobei auch wirtschaftlich identische Anspruchsziele, die der Mandant nicht genannt hat, berücksichtig werden sollen; nicht: prozessuale Umsetzung!
2.
Finanzielle Situation, PKH?
3.
Was will er gerade nicht, z.B. „kein Vorgehen gegen B“
4.
Kein Mandantenbegehren, wenn eindeutig lediglich Abweisungsbegehren (aus Beklagtensicht)
5.
B. Gutachten
1.
Kläger: zunächst materiell, dann prozessual
a.
Zulässigkeit: insbesondere zuständiges Gericht und ggf. Feststellungsinteresse
b.
Schlüssigkeitsprüfung
c.
Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners
2.
Beklagter: Zulässigkeit der Klage, dann Begründetheit; auch Prüfung von Gegenansprüchen.
3.
Urteilsstil verwenden, um Spitzklammern einzusetzen.
4.
Rechtsausführen isoliert formulieren, um Verweisungen per Spitzklammern zu ermöglichen
5.
Beim jeweiligen Merkmal auf Beweisfragen (Darlegungs- und Beweislast, Beweisprognose) eingehen (sog. einschichtiger Aufbau); keine Beweisantritte!
a.
Beweislast
b.
aa.
Parteivernehmungen nur zur Führung des Hauptbeweises zulässig. Nach § 447 ZPO kann die beweisbelastete Partei selbst zu Umständen grds. nur vernommen werden, wenn der Gegner zustimmt. Möglich ist aber eine Parteivernehmung von Amts wegen, § 448 ZPO.
bb.
Informationsbeschaffung
c.
Zweckmäßigkeitserwägungen / Taktik
d.
Beachtung von Beweisverwertungsverboten!
e.
Selbständiges Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO
C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]
1.
Mahnverfahren, §§ 688 ff. ZPO
2.
Urkunden- und Wechselprozess, § 592 ff. ZPO
3.
Einstweiliger Rechtsschutz
1.
„Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass der Antragssteller...“ Oder: „...im geschäftlichen Verkehr zu behaupten,....“
2.
„Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. beantragte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.“
4.
PKH, §§ 114 ff. ZPO
1.
Mit Klageerhebung: Klage wird dann unabhängig vom Beschluss anhängig und bleibt es auch, wenn der Beschluss zurückgewiesen wird.
2.
Isoliert mit Klageentwurf (nicht unterschrieben): Testen der Rechtsauffassung des Gerichts.
1.
Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die für die Prozessführung erforderlichen Mittel aufzubringen. Sein derzeitiges Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO reicht nicht dafür aus, dass er durch Ratenzahlung zu den Kosten beitragen kann. Dies ergibt sich aus beigefügter
2.
Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Es wird auf anliegenden
5.
Teilklage zur Minimierung des Prozessrisikos
6.
Stufenklage
a.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,..., sowie...
b.
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,
c.
an die Klägerin Schadensersatz/Provision in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst... zu zahlen.
a.
der Klägerin über den Bestand und Verbleib des Nachlasses des am... verstorbenen... Auskunft zu erteilen.
b.
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,
c.
an die Klägerin ein Viertel des sich anhand der nach Ziff. 1 zu erteilenden Auskunft errechneten Betrages zu zahlen.
7.
Klage auf wiederkehrende / künftige Leistung, §§ 257-259 ZPO
8.
Unbezifferter Klagantrag
9.
10.
Freistellungsantrag (Freihaltungs-, Befreiungs- bzw. Freistellungsanspruch)
11.
Streitverkündung, §§ 72-74 ZPO
a.
Stellvertretungsfall: Klage gegenüber dem Vertretenen mit gleichzeitiger Streitverkündung gegenüber dem Vertreter, wenn das Fehlen der Vollmacht des Vertreters angewendet wird.
b.
Sachverständigenfall: Schadensersatzklage mit Streitverkündung gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Falle eines vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Gutachtens.
c.
Beklagtensicht: Streitverkündung gegenüber weiterem Gesamtschuldner, um Bindungswirkung für Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs sicherzustellen. Streitverkündung des in Anspruch genommenen Verkäufers gegen Lieferanten oder des in Anspruch genommenen Bauunternehmers gegen Subunternehmer.
12.
Auswahl des zuständigen Gerichts
13.
Widerklage
14.
Drittwiderklage und isolierte Drittwiderklage
15.
Aufrechnung, Hilfsaufrechnung, Hilfswiderklage
a.
Klage auf Feststellung der Vertragsnichtigkeit. Hilfswiderklage für den Fall der Stattgabe auf Rückgewähr für auf den Vertrag erbrachter Leistungen
b.
Die Stufung von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage in einigem Konstellationen sinnvoll, wenn Aufrechnungsverbot nicht feststeht. (Hilfs-)Aufrechnung gegen Zahlungsanspruch als zusätzliches Verteidigungsmittel sowie Hilfswiderklage. Im Baurecht häufig, wenn Werklohnanspruch und Vorschuss für Mängelbeseitigung einander gegenüberstehen und unklar ist, ob ein Aufrechnungsverbot besteht.
1.
...
2.
Hilfsweise, rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von... gegen die Klageforderung auf.
3.
Für den Fall, dass die Aufrechnung nicht zulässig sein sollte, erhebt die Beklagte Widerklage mit dem Antrag:
16.
Versäumnisurteil, Vollstreckungsbescheid
17.
Widereinsetzung in den vorigen Stand
18.
(Teil-)Anerkenntnis und Vertretungsanzeige
19.
Vollstreckungsschutz
D. Schriftsatz / Mandantenschreiben
1.
Mandantenschreiben ist Ausnahme.
2.
Klage: Rubrum: wie bei Urteil, Überschrift Klage, vorläufiger Streitwert (wenn nicht erlassen). Bei rechtsgestaltenden Erklärungen (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt!) immer „Vollmacht im Original anbei“.