Urteilsformel
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
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Klausurformat: §§ 313, 710 ZPO und Behördenklausur-VwGO/VwVfG nur als Formathinweis; keine inhaltliche Rechtsstand-Prüfung im Einzelschema.
2.
Verhältnismäßige Teilung (§ 92 Abs. 1 ZPO)
1.
Ausgangspunkt für Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach §§ 34 ff. GKG. Dieser bestimmt sich grds. nach dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO).
3.
Der gem. §§ 34 ff. GKG bestimmte Gebührenstreitwert gilt auf für die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG)
4.
Teilweise Bildung eines fiktiven Streitwerts, z.B. bei zu viel verlangter Nebenforderung, die nach § 4 ZPO für die Berechnung der Gebühren eigentlich außer Acht bleibt. Beispiel: Antrag: 40.000 EUR nebst 20% Zinsen für 3 Jahre, fiktiver Streitwert: 40.000 EUR + 3(40.000*0.2) = 64.000 EUR, Ausspruch: 40.000 EUR nebst 20% Zinsen für 1 Jahr, Erfolg daher: 40.000 + 1(40.000*0,2) = 48.000 EUR, somit Misserfolg: 64.000 – 48.000 = 16.000 EUR, also 25% Unterliegen!
1.
Trotz Zuvielforderung kein Gebührensprung
2.
Gebührensprung (+), aber Teilunterliegen bleibt kostenneutral wenn zusätzliche Kosten nur „geringfügig“ höher sind (≤10% Unterschied). Beispiel: Klage auf 20.000 Euro hat ohne Beweisaufnahme in Höhe von 18.500 Euro Erfolg. Zuvielforderung ist geringfügig (unter 10%); Kosten nach 20.000 Euro sind ca. 3900 Euro; Kosten nach 18.500 Euro sind ca. 3650 Euro. Mehrkosten von ca. 250 Euro sind –trotz Gebührensprungs – geringfügig. Dem Beklagten werden die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3.
Achtung: Zinsforderung erhöht Streitwert nicht, § 4 Abs. 1 ZPO
4.
Beweisaufnahme verursacht immer Mehrkosten!
a.
Gemeinschaftliches und gleichmäßiges Unterliegen
aa.
Kopfteilen bei vollständigem Unterliegen (§ 100 Abs. 1 ZPO)
bb.
Verteilung nach Beteiligung am Rechtsstreit (§ 100 Abs. 2 ZPO)
cc.
Kosten besonderer Angriffs- oder Verteidigungsmittel (§ 100 Abs. 3 ZPO)
dd.
Vollständiges Unterliegen, Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO)
c.
Unterschiedlicher Erfolg (Baumbach‘sche Formel)
a.
Grundsätzlich immer bei Urteil (nicht: Beschluss, da nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne weiteres vollstreckbar)!
b.
Ausnahmen:
aa.
Urteile, die mit ihrer Verkündung sofort rechtskräftig sind (z.B. Revisionsurteil des BGH). Ausnahme: erste Versäumnisurteile. ACHTUNG: Bei Urteilen, gegen die ein Rechtsmittel zwar statthaft, aber infolge des Nichterreichens des Beschwerdewertes unzulässig ist (z.B. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), tritt dagegen die Rechtskraft erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein (§ 705 ZPO); die Vollstreckbarerklärung bleibt also unter Hinweis auf § 713 ZPO erforderlich.
bb.
Stattgebende oder bestätigende Urteile im Eilverfahren (da bereits aus Natur der Sache heraus (Eilcharakter) vollstreckbar). ACHTUNG: Bei Ablehnung oder Aufhebung gilt § 708 Nr. 6 ZPO hinsichtlich der Kosten!
cc.
Urteile ohne vollstreckbaren Inhalt, z.B. Grund- und Zwischenurteile.
dd.
Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind i.d.R. nur im Kostenausspruch vollstreckbar, vgl. aber § 775 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (prozessuale Gestaltungsurteile nach §§ 767 und 771 ZPO sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären). Auch Leistungsurteile auf Abgabe einer Willenserklärung sind nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar zu erklären. Da die Willenserklärung erst mit Eintritt der Rechtskraft als abgeben gilt (§ 894 ZPO), kann sich eine Vollstreckung vor Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeitserklärung grds. nur auf die Kostenentscheidung beziehen. Soll nach einer Verurteilung aus § 894 ZPO, z.B. etwas in ein Grundbuch nach § 895 ZPO eingetragen werden, so ist ausnahmsweise auch die Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
ee.
Zulässiger und begründeter Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners, § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO
aa.
Bei Geldforderungen, § 709 Satz 2 ZPO!
bb.
Wenn keine Geldforderung
b.
Ausnahme: Keine Sicherheitsleistung bei § 708 Nr. 1-3 ZPO und § 713 ZPO (Berufungssumme von 1.000 Euro nicht erreicht und Berufung nicht ausdrücklich zugelassen; in der Klausur grds. nur bei mehreren Beklagten oder bei Teilsäumnis bzw. Teilanerkenntnis)
c.
Ausnahme: Keine Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, § 708 Nr. 4-11, § 711 ZPO
d.
Ausnahme: Sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO „gegeneinander aufgehoben“ worden, besteht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten kein Erstattungsanspruch.
e.
Vollstreckungsschutz, §§ 710, 711 Satz 2, §§ 712, 714 ZPO (bei Anwaltsklausur daran denken! Bei Urteilsklausur Antrag im Tatbestand aufnehmen!)
D. Rechtsmittel