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§ 93 ZPO

  • § 93 ZPO

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

5 Fundstellenin 3 Schemata

  • AnwaltsklausurSchema

    A. Mandantenbegehren · C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]

  • UrteilsformelSchema

    Klausurrelevante Sonderkonstellationen › Beweisaufnahme verursacht immer Mehrkosten!

  • ZPOSchema

    Klageverzicht, § 306 ZPO › Rechtsfolge · Anerkenntnis, § 307 ZPO › Rechtsfolge