§ 93 ZPO
- § 93 ZPO
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- AnwaltsklausurSchema
A. Mandantenbegehren · C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]
- UrteilsformelSchema
Klausurrelevante Sonderkonstellationen › Beweisaufnahme verursacht immer Mehrkosten!
- ZPOSchema
Klageverzicht, § 306 ZPO › Rechtsfolge · Anerkenntnis, § 307 ZPO › Rechtsfolge