Zum Inhalt springen

§ 257 ZPO

  • §§ 257–259 ZPO
  • §§ 257 ff. ZPO

Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

2 Fundstellen

  • AnwaltsklausurSchema

    C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]

  • ZulässigkeitSchema

    Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Klageart