Tatbestand
Zivilrecht · Urteilsklausur · 15 Prüfungspunkte
4 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 12 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (16)
§ 313a ZPO
Mittelbar betroffen: § 313a Abs. 1 ZPO (Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen) knüpft an die Rechtsmittelfähigkeit an
Weil mehr Urteile berufungsunfähig werden, erweitert sich der Anwendungsbereich der Norm · geändert seit 1.1.2026
Folge der neuen Wertgrenzen für die Assessorklausur: Rechtsmittelbelehrung, § 313a ZPO, § 511 Abs. 4 ZPO (Zulassung durch das AG) und § 281 ZPO verschieben sich
Tenorierung und Urteilsformalia müssen mit den Werten 1.000 EUR und 10.000 EUR gerechnet werden · geändert seit 1.1.2026
§ 110c OWiG: elektronische Übermittlungspflicht auch für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Parallelregelung zu § 32d StPO · geändert seit 1.1.2026
§ 13 RVG
KostBRÄG 2025 (verkündet 10.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109): RVG-Wertgebühren +6 %, unterste Wertstufe bis 500 EUR jetzt 51,50 EUR
Gebührentabellen sind doppelt überholt (2021 und 2025); gilt für Mandate ab 01.06.2025 · geändert seit 1.6.2025
§ betragsrahmengebuehren RVG
KostBRÄG 2025: Betragsrahmengebühren (Sozial-, Straf-, Bußgeldsachen), Festgebühren einschließlich Pflichtverteidigung und Beratungshilfegebühren je +9 %
Kostenfestsetzungsantrag der Anwaltsklausur mit neuen Beträgen; Mindestgebühr Inkasso bis 50 EUR: 31,50 EUR · geändert seit 1.6.2025
§ gebuehrentabelle GKG
Gerichtskosten (GKG, FamGKG, GNotKG) 2021 und 2025 erhöht, zuletzt um ca. 6 bis 9 %
Streitwertfestsetzung und Kostenberechnung im Urteil sind unmittelbar betroffen; korrekte Bezeichnung ist KostBRÄG 2025, nicht KostRÄG 2025 · geändert seit 1.6.2025
§ 130e ZPO neu: Willenserklärungen in elektronischen Schriftsätzen gelten als in materiell-rechtlicher Schriftform zugegangen
Wichtigste Norm für 'Aufrechnung/Kündigung/Anfechtung erstmals im Schriftsatz'; Parallelnorm § 46h ArbGG · neu eingefügt seit 17.7.2024
§ 46h ArbGG: Parallelnorm zu § 130e ZPO für das arbeitsgerichtliche Verfahren
Gleiche Wirkung für materiell-rechtliche Erklärungen im Arbeitsprozess · neu eingefügt seit 17.7.2024
In allen Verfahrensordnungen können von Bürgern oder Dritten unterzeichnete Dokumente als Scan eingereicht werden, um Schriftformerfordernisse zu erfüllen
Formprüfung bei Vollmachten und Erklärungen Dritter vereinfacht · neu eingefügt seit 17.7.2024
§ 298a ZPO: Grundsatz der elektronischen Aktenführung; Abs. 3 erlaubt die Weiterführung von Papierakten; weitere Änderung zum 01.01.2026
In der Urteilsklausur ist die Akte gedanklich eine elektronische Akte · geändert seit 17.7.2024
§ 32 StPO
§ 32 Abs. 1a StPO: Hybridaktenführung für vor dem 01.01.2026 angelegte Papierakten
Übergangsmechanismus zur elektronischen Strafakte · geändert seit 17.7.2024
§ 10 RVG
§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG: Die Kostenrechnung des Anwalts bedarf nur noch der Textform, nicht mehr der eigenhändigen Unterschrift
Unmittelbar relevant für den Kostenteil der Anwaltsklausur · geändert seit 17.7.2024
§ 130d ZPO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Ein per Fax eingereichter Berufungsschriftsatz eines Anwalts ist seit 01.01.2022 grundsätzlich unwirksam - echte Zulässigkeitsfrage · neu eingefügt seit 1.1.2022
§ 130a ZPO regelt die technischen Anforderungen: qualifizierte elektronische Signatur oder einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg (insbesondere beA)
Formwirksamkeit von Schriftsätzen ist eine massenhaft judizierte Fehlerquelle · geändert seit 1.1.2022
§ 32d StPO: Verteidiger sollen elektronisch übermitteln; Muss für Berufung, Revision und Begründung, ab 01.01.2026 auch Rücknahmen und Einspruch
In der Anwaltsklausur ist der Schriftsatz gedanklich über beA einzureichen; Hinweis auf Fax oder Post ist ein inhaltlicher Fehler · geändert seit 1.1.2022
§ 13 RVG
KostRÄG 2021: RVG-Wertgebühren linear rund +10 %, Betragsrahmengebühren im Sozialrecht bis +20 %, Ausweitung der Einigungsgebühr, PKH-Kappungsgrenze 50.000 EUR
Jede Gebührentabelle und jedes Rechenbeispiel von 2014/2015 ist überholt; auch GKG, FamGKG, GvKostG, GNotKG, JVKostG geändert · geändert seit 1.1.2021
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Im Zweifel mehr als weniger beurkunden! Bildung von Schwerpunkten nach dem Korrespondenzprinzip, d.h. was Gegenstand umfangreicher Erwägungen in den Entscheidungsgründen ist, muss auch im Tatbestand im Mittelpunkt stehen. Unproblematisches verkürzen & verdichten. Überflüssiges ganz weggelassen. Sachvortrag filtern, sichten, ordnen. Aber: Keine Veränderung des Parteivortrages, vor allem keine Wertungen! Keine Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung des Tatsachenstoffes! Zulässig ist das Berichten von Rechtsbegriffen oder Rechtsverhältnissen, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind. BGH: Schenkung (-), Kommanditistenstellung (+). Wortstellung: Subjekt, Prädikat, Objekt. Keine Passivformulierungen. Grundsätzlich Chronologie und Logik beachten.
Bei Daten & Zahlen: Werden diese in Entscheidungsgründen nicht rechtlich ausgewertet und auch nicht zum Verständnis erforderlich, so ist die Mitteilung überflüssig. Besser: verbalisierter Zeitbezug, z.B. „zwei Wochen später“
Erläuterung
Die Parteien begehren voneinander klagend und widerklagend den Ersatz der Schäden aus einem Verkehrsunfall.
Erläuterung
Normale Zeitform ist Imperfekt, bei weiter zurückliegenden Tatsachen Plusquamperfekt, bei noch in die Gegenwart hineinwirkende Tatsachen das Perfekt, für gegenwärtige Zustände das Präsens.
Erläuterung
Unstreitige Prozessgeschichte, z.B. vorausgegangene Teilurteile und ihr Inhalt
Übereinstimmendender Vortrag
Vortrag einer Partei wird von der anderen Partei ausdrücklich auf Grund eines gerichtlichen Geständnisses gem. § 288 ZPO oder fiktiv auf Grund Nichtbestreitens gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden, (Geständnisse immer als solche bezeichnen: „wie der Kläger zugestanden hat“)
Pauschales Bestreiten der anderen Partei (klassisch: „Das Vorbringen des Gegners wird bestritten, soweit es nicht ausdrücklich zugestanden wird“)
Tatsache, die im Laufe eines Prozesses, z.B. nach Beweisaufnahme, unstreitig geworden ist
Erläuterung
Tatsachen, die unzulässig bestritten wurden (z.B. Tatsachen der eigenen Wahrnehmung entgegen § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen)
Tatsachen, die unsubstanziiert bestritten wurden
Tatsachen, die dem Ergebnis einer Beweisaufnahme entgegenstehen (nur, wenn Auslegung nicht ergibt, dass Parteien trotz entgegenstehender Beweisaufnahme an gegensätzlichem Vortrag nicht festhalten, Vermutung zugunsten eines Festhaltens für nächste Instanz)
Bei Zweifeln, ob eine Tatsache (wirksam) bestritten wurde. Erst in den Entscheidungsgründen ist die zweifelhafte Tatsache sodann als unstreitig zu bewerten.
Nicht zum Vortrag der Parteien gehört verspätetes Vorbringen oder Vorbringen, das – ohne Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO – erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht. Darstellung dieses Parteivortrags in der Prozessgeschichte.
Erläuterung
Wenn beispielsweise eine Erklärung, eine Urkunde oder AGB in den Entscheidungsgründen auszulegen ist, dann ist die entscheidende Passage (und nur diese) mitzuteilen.
Erläuterung
Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift Bezug genommen.
Erläuterung
Wenn Kläger für Tatsache darlegungs- und beweisbelastet ist (meist: anspruchsbegründende Tatsachen). Auch an Nebenforderungen denken. Möglichst logisch nach Sachzusammenhang und Zeitfolge ordnen (z.B. nach Anspruchsgrundlagen; Anspruchsgrund- vor –höhe; Haupt- vor Hilfsbegründung)
Der Kläger behauptet, [Tatsache 1]; [Tatsache 2]; usw.
Unerledigte Beweisantritte nach Tatsachenbehauptung in Klammern, jedoch nur (!) wenn in Entscheidungsgründen relevant. Beispiel:
...das Auto sei rot (Beweis: Mario Mustermann, Geschäftsführer des Beklagten).
Rechtsansicht nur berichten, wenn Parteien im Kern nur über Rechtsfragen streiten oder bloße Mitteilung von Tatsachen den Streit nicht erkennen lässt (daher: in der Klausur eigentlich immer!). Bei europarechtlichen Rechtsauffassungen stets kurze Wiedergabe!
Der Kläger meint, [Rechtsansicht 1]; [Rechtsansicht 2]; usw.
Erläuterung
Wenn zum Verständnis der Anträge erforderlich. Beispiele: vorausgegangenes Versäumnisurteil, vorausgegangener Vollstreckungsbescheid, Klageänderungen, Erledigungserklärungen, Parteiänderungen, Hauptsachenerledigung, Vorbehaltsurteil, Teilrücknahme oder Teilurteil.
Das Amtsgericht Neukölln hat auf Antrag des Klägers am... den Beklagten durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 2000 EUR nebst 13% Zinsen seit dem 1. April 2006 verurteilt. Gegen das am... [und dem Kläger am, dem Beklagten am...] zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit bei Gericht am... eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat zunächst Zahlung von 2000 EUR verlangt. Nunmehr beantragt er,...
Definitionen
- Stand
Schluss der letzten mündlichen Verhandlung
- Aber
Auch Schuldnerschutzanträge nach §§ 710, 711 Satz 2, § 712 i.V.m. § 714 ZPO, wenn sie sich im Einzelfall auf den Tenor ausgewirkt haben.
Erläuterung
[Einrücken!]
Stand: Schluss der letzten mündlichen Verhandlung
Keine Verweisung auf den Hauptsachetenor!
Wörtliche Wiedergabe, Ausnahme: offenbare Unrichtigkeiten oder sprachliche Unebenheiten!
Antrag auf „Rechtshängigkeitszinsen“ wörtlich wiedergeben und in den Entscheidungsgründen auslegen!
Auslegungsbedürftige Anträge sind im Wortlaut wiederzugeben und erst in den Entscheidungsgründen auszulegen. Beispiel: Eine Erledigterklärung, wenn der Beklagte Klagabweisung beantragt (Frage, ob die Erledigterklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen ist, ist am Anfang der Entscheidungsgründe zu klären)
Keine Wiedergabe der Anträge bzgl. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit!
Aber: Auch Schuldnerschutzanträge nach §§ 710, 711 Satz 2, § 712 i.V.m. § 714 ZPO, wenn sie sich im Einzelfall auf den Tenor ausgewirkt haben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2000 EUR nebst Zinsen... seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Erläuterung
[Einrücken!]
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 ZPO bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
Etwaiges Teilanerkenntnis ist dem Antrag „im übrigen die Klage abzuweisen“ voranzustellen.
Definition
- Doch
Bestreiten mit Nichtwissen
Erläuterung
Wenn Beklagter für Tatsache darlegungs- und beweisbelastet (i.d.R. anspruchsvernichtende und anspruchshemmende Tatsachen der Klage)
Nicht: Einfaches Bestreiten
Doch: Bestreiten mit Nichtwissen
Prozessrügen (Zulässigkeit Klage und Prozesseinreden)
Qualifiziertes Bestreiten
Einwendungen / Einreden
ggf. Primär- und Hilfsaufrechnung (wenn Aufrechnungserklärung unstreitig (meistens), Erklärung selbst vor streitigem Klägervortrag ansprechen!)
ggf. sog. Beweiseinreden (bzgl. Glaubwürdigkeit des Zeugen)
Sind Einredetatsachen teils unstreitig, teils streitig, so empfiehlt es sich, den gesamten Einredekomplex zusammenhängend hier zu bringen, unter Kennzeichnung des Streitigen und Unstreitigen.
Verteidigen sich mehrere Beklagte verschieden, so ist das Vorbringen zu trennen; die umfassendste Verteidigung wird zuerst mitgeteilt.
Beispiel
Beklagter rechnet hilfsweise auf (mit Forderung aus anderem Lebenssachverhalt) und Kläger trägt hierzu qualifiziert vor. Beispiel: „Der Kläger beruft sich gegenüber dieser zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung auf Verjährung.“
Erläuterung
Hinweise nach § 139 ZPO, wenn nicht an anderer Stelle aktenkundig
Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung und gem. § 296a ZPO unberücksichtigt
Klageänderungen und Widerklagen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Wenn Rechtshängigkeitszinsen beantragt und Klage mit Leistungsantrag wenigstens teilweise erfolgreich, dann Zustelldatum der Klage.
Beiziehung bestimmter Akten unter Nennung des Zwecks
Die Strafakten 341 Ds 120/00 des Amtsgerichts Tiergarten haben dem Gericht zu Beweiszwecken [Achtung: Beweisgebühr!] / zur Information vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Falls für Verjährung relevant, Zeitpunkt des Eingang der Klage bei Gericht, Klagezustellung, Zustellung Mahnbescheid, Zeitpunkt, wann Kosten angefordert und eingezahlt worden sind.
Erläuterung
Das Gericht hat gem. Beschluss vom... Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung des Zeugen Max Musterberg. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom... verwiesen.
[Wenn Beweisbeschluss fehlt] Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe..., Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen... und... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom... verwiesen.
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter