Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Überschrift
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Norm
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Privat-AG Öffentliches Recht

Öffentliches Recht · Assessorexamen · 36 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Prüfungsstoff aus D 17 (Stellplatz), V 14 (Fahrerlaubnis), der Versammlungs-Eilklausur und D 77 (Ladenöffnung). Sachverhalte und Parteinamen bleiben draußen.

I.
VwGO Prozess
1.
Maßgeblicher Klageantrag

Entscheidend ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, nicht frühere Formulierungen. §§ 82, 103 VwGO.

2.
Klageänderung bei VA-Auswechslung

Wird statt des ursprünglichen der geänderte Verwaltungsakt angegriffen, liegt eine Klageänderung vor, nicht der Fall des § 264 Nr. 3 ZPO. Zulässig bei rügeloser Einlassung, § 91 Abs. 2 VwGO. Die Rüge, die geänderte Klage sei verfristet, ist keine Rüge des Umstellungsvorgangs.

3.
Sachurteilsvoraussetzungen gesondert

Zulässigkeit der Klageänderung macht die neue Klage nicht automatisch zulässig. §§ 68, 74 VwGO sind gesondert zu prüfen.

4.
Erneutes Vorverfahren bei Änderungs-VA

Bleibt der Streitstoff im Wesentlichen identisch, namentlich bei bloßer Besserstellung, ist ein neues Vorverfahren entbehrlich. Die vom Beklagten erzwungene Umstellung darf den Kläger nicht mit Formalien belasten.

5.
Klagefrist nach Änderungsverfügung ohne Belehrung

Enthält die Änderungsverfügung eine neue Sachentscheidung und keine Rechtsbehelfsbelehrung, läuft analog § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Jahresfrist. §§ 58 Abs. 2, 74 VwGO.

6.
Zweitbescheid und wiederholende Verfügung

Eine inhaltsgleiche Entscheidung setzt neue Fristen nur in Gang, wenn die Behörde die Sache erneut prüft. Die bloße Bestätigung ohne erneute Prüfung ist kein Verwaltungsakt in der Sache.

7.
Teilanfechtung bei Teilbarkeit

Isoliert anfechtbar ist nur ein logisch trennbarer Teil. Anzahl der Stellplätze und Art der Erfüllung sind regelmäßig trennbar. Im Zweifel gilt Gesamtanfechtung.

8.
Wiedereinsetzung und Anwaltsverschulden

Verschulden des ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten wird zugerechnet. § 60 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO. Ist die Anfechtung eines Teils unzulässig, darf über die darin liegende Sachfrage kein Beweis erhoben werden.

9.
Abgrenzung § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO

Richtet sich der Eilrechtsschutz gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt, ist § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich. Wird positiv der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, ist § 123 VwGO statthaft. Der Eilantrag ist nicht fristgebunden, bedarf aber des Rechtsschutzbedürfnisses.

10.
Klagefrist und Empfangsbekenntnis

Fällt das Ende der Monatsfrist auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Die postalische Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist nur gegenüber bestimmten Empfängern zulässig; der Mangel heilt mit tatsächlichem Zugang. §§ 57, 74 VwGO; § 5 VwZG.

II.
Stellplatz und Baurecht
1.
Nachträgliche Stellplatzauflage isoliert anfechtbar

Eine nachträglich zur bereits wirksamen Baugenehmigung erlassene Stellplatzauflage ist echter selbstständiger Verwaltungsakt und isoliert anfechtbar. Auflage, nicht Bedingung: die Wirksamkeit der Genehmigung hängt nicht davon ab. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

2.
Isolierte Anfechtbarkeit zeitgleicher Nebenbestimmungen

Nach Art der Nebenbestimmung: Auflage und Auflagenvorbehalt isoliert anfechtbar, Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt nicht. Nach h.M.: isolierte Anfechtung bei logischer Teilbarkeit; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt die Teilanfechtung. Die generelle Verweisung auf die Verpflichtungsklage ist unvertretbar.

3.
Materielle Teilbarkeit

Ist die Nebenbestimmung rechtswidrig, bleibt der Rest nur aufhebbar, wenn er sinnvoll und rechtmäßig bestehen kann bzw. die Behörde ihn so erlassen hätte.

4.
Ablösung als Sonderabgabe

Zweckgebundene Ablösebeträge zur Schaffung von Parkeinrichtungen sind nichtsteuerliche Sonderabgaben. Ablösung setzt voraus, dass notwendige Stellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten geschaffen werden können. Ist Schaffen unmöglich, muss die Ablösung verlangt werden.

5.
Hoheitliches Ablösungsverlangen

Steht die Unmöglichkeit fest und liegen die Ablösebedingungen fest, darf die Behörde die Zahlung einseitig durch Verwaltungsakt fordern. Die Höhe folgt der gemeindlichen Satzung. Fehlt eine ausdrückliche Fristnorm, folgt aus der Pflicht die Befugnis, eine angemessene Erfüllungsfrist zu setzen.

6.
Kein Nachbarschutz

Stellplatzregeln dienen typischerweise dem öffentlichen Verkehrsinteresse, nicht dem Nachbarn.

III.
Fahrerlaubnis und § 80 Abs. 5 VwGO
1.
Bestandskraft sperrt § 80 Abs. 5 VwGO

Ist die Anfechtungsklage verfristet, ist der Verwaltungsakt bestandskräftig. Dann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

2.
Wiederaufgreifen im Eilrechtsschutz

Ein möglicher Anspruch aus § 51 VwVfG ist Hauptsache Verpflichtung und im Eilrechtsschutz Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Neue Beweismittel müssen ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sein. Drei-Monats-Frist, § 51 Abs. 3 VwVfG.

3.
Beweislast bei Umschreibung

Die Umschreibung setzt den Nachweis einer gültigen nationalen Fahrerlaubnis voraus; Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers. Die Rücknahme setzt Rechtswidrigkeit voraus; die Behörde trägt dann die Feststellungslast.

4.
Umdeutung der Rücknahme in Entziehung

Umdeutung setzt voraus, dass der andere Verwaltungsakt schon bei Erlass hätte erlassen werden können. Später entstandene Ungeeignetheit trägt die Umdeutung nicht. § 47 Abs. 1 VwVfG.

5.
Vorwegnahme der Hauptsache

Die Vorwegnahme ist grundsätzlich unzulässig, ausnahmsweise geboten, wenn sonst effektiver Rechtsschutz leerliefe. Art. 19 Abs. 4 GG zwingt nicht, eigene Fristversäumnisse auszugleichen.

IV.
Versammlungsrecht
1.
Anmeldebestätigung kein Verwaltungsakt

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind erlaubnisfrei. Die Bestätigung der Anmeldung hat keine Rechtsfolge und ist nicht nach §§ 80, 80a VwGO angreifbar. Die Auflage ist unabhängiger Verwaltungsakt.

2.
Schutznorm und Drittanspruch

§ 15 VersG verpflichtet zur fehlerfreien Entscheidung und kann sich auf Null reduzieren. Öffentliche Sicherheit umfasst auch Individualrechtsgüter; der beeinträchtigte Anlieger kann subjektiv berechtigt sein, außerdem über Schutzpflichten aus Art. 12, 14 GG.

3.
Sitzblockade und § 240 StGB

Bloße körperliche Anwesenheit mit nur psychischem Zwang ist keine Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestands. Kraftentfaltung kann die Schwelle überschreiten.

4.
Rechtfertigung durch Versammlungsfreiheit

Nationale Grundrechte können eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen. Eine einmalige, kurze, nicht handelsgerichtete Blockade mit Durchfahrtskorridor und Vorabinformation ist mit Art. 34 AEUV vereinbar.

5.
Ermessen: Entschließung und Auswahl

Eine bereits erteilte Auflage ist Ausübung des Entschließungsermessens. Ermessensreduzierung auf das Verbot setzt hohe Schutzgutwertigkeit oder intensive Gefahr voraus. Bei mehreren Mitteln ist das versammlungsschonendere zu wählen.

6.
Anlieger und Gewerbebetrieb

Der Anschluss an das öffentliche Wegenetz ist eigentumsrechtlich geschützt. Bloß zeitweilige Behinderung ist zumutbar. Eine Schutzpflichtverletzung aus Art. 12 GG liegt nur vor, wenn der Staat Schutz gänzlich unterlässt oder völlig ungeeignete Maßnahmen trifft.

V.
Gewerbe und Ladenöffnung
1.
Ladenöffnung ist Landesrecht

Die allgemeinen Öffnungszeiten und die Sonn- und Feiertagsausnahmen sind Landesrecht. Die zuständige Gewerbeaufsicht darf den Verkauf außerhalb der zulässigen Zeiten durch Verwaltungsakt untersagen.

2.
Kennzeichnende Waren

In anerkannten Erholungsorten darf Tourismusbedarf einschließlich für den Ort kennzeichnender Waren an begrenzten Sonn- und Feiertagen verkauft werden, soweit die Verordnung Ort, Tage, Zeiten und Warenkreis bestimmt. Kennzeichnend nach Ortsbezug, nicht nach Gemeindegrenze. Ein Aufkleber „Souvenir“ macht ein sachfremdes Andenken nicht zur kennzeichnenden Ware.

3.
Subdelegation und Art. 80 GG

Die Weitergabe der Warenkreisbestimmung ist nur wirksam, wenn das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt. Formell ordnungsgemäß zustande gekommene Verordnung bindet die Verwaltung, bis sie aufgehoben ist.

4.
Anhörung und Ermessen

Vor der Untersagung ist anzuhören, § 28 VwVfG. Liegt der Verstoß fest, ist das Entschließungsermessen regelmäßig auf die Untersagung verdichtet.

Öffentliches Recht · Assessorexamen36 Prüfungspunkte· RandänderungRechtsstandImpressumDatenschutz