- Abstraktionsprinzip
- Das Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit rechtlich unabhängig vom Bestand und der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts und umgekehrt (sog. Fehlerunabhängigkeit). Zweck: eindeutige Zuordnung sachenrechtlicher Berechtigungen und dadurch Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Daher ist eine Verbindung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu einer Geschäftseinheit im Sinne von § 139 BGB als Umgehung des Abstraktionsprinzips nicht zulässig. Einschränkung: Vertragsparteien können bestimmen, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts Bedingung im Sinne des § 158 BGB für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes ist. Eine solche Bedingung muss wegen ihres Ausnahmecharakters ausdrücklich erklärt werden. NICHT: sog. Fehleridentität, kennzeichnet lediglich Fälle, in denen ein und derselbe Umstand zur Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts und d
anders in Definitionen · Glossar
- Anwartschaftsrecht
- Gesamtheit von Rechtspositionen, die bestehen, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Erwerb des Vollrechts bei gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwarten ist, d.h. nicht mehr einseitig vom Veräußerer verhindert werden kann. Keine ausdrückliche Regelung im BGB. Kein dingliches Recht. Gesicherte Rechtsposition des Erwerbers.
anders in Definitionen · Glossar
- Arbeitnehmer
- Dienstverpflichteter, der aufgrund eines Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet ist; Abgrenzung zwischen Arbeiter und Angestellter weitgehend unbedeutend (Art. 3 Abs. 1 GG!)
anders in Definitionen · Glossar
- Arbeitsrecht
- Zum Schutz des Arbeitnehmers wird der Haftungsmaßstab modifiziert
anders in Schuldrecht Allgemeiner Teil · Glossar
- Arbeitsverhältnis
- Gesamtheit der durch Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN
anders in Definitionen · Glossar
- Besitzdiener
- Person, die die tatsächliche Sachherrschaft für den Besitzer ausübt. Der Besitzdiener ist also nicht Besitzer, da es ihm am erforderlichen Herrschaftswillen fehlt. Regelung: § 855 BGB.
anders in Definitionen · Glossar
- Besitzpfandrechte
- Gem. § 366 Abs. 3 HGB für den Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer. Nach h.M. nicht außerhalb des HGB. Argumente: § 266 Abs. 3 HGB ist als Spezialvorschrift des Handelsrechts nicht analogiefähig. Die für einen gutgläubigen Erwerb neben der Übergabe erforderliche rechtsgeschäftliche Einigung fehlt. Der häufigste Fall des Werkunternehmerpfandrechtes lässt sich adäquat über §§ 994 ff. BGB lösen.
anders in Pfandrecht an beweglichen Sachen · Glossar
- Betriebliche Übung
- Regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichmäßiger Verhaltensweisen durch Arbeitgeber, aus der Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung / Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll, oder dass für sie auf Dauer eine bestimmte Verpflichtung begründet werden soll, Achtung: Betriebliche Übung ist auch zuungunsten der Arbeitnehmer möglich.
anders in Definitionen · Glossar
- Dauerschuldverhältnis
- Einheitliches Schuldverhältnis, das auf eine unbestimmte oder zumindest bestimmte längere Zeit geschlossen wurde. Es ergeben sich stets neue Rechte oder Pflichten der Parteien. Beispiele: Miete, Pacht, Darlehen, Dienstvertrag; Bierlieferungsvertrag als sog. Bezugsvertrag. Vgl. Wiederkehrschuldverhältnis.
anders in Definitionen · Glossar
- Durchsetzung
- Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG kann die zu erstattende Leistung durch einen Leistungsbescheid (VA) festgesetzt werden, der mit dem Aufhebungs-VA verbunden werden kann, aber nicht muss. Anders: § 48 Abs. 2 Satz 8 VwVfG. Gegen diesen Leistungsbescheid kann der Betroffene sich mit Anfechtungswiderspruch und –klage wehren.
anders in VerwaltungsR AT cont, Öffentliches Recht · Glossar
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- Rechtsverhältnis beruhend auf einer bestehenden Vindikationslage aus dem sich über den Herausgabeanspruch des Eigentümers weitergehende Ansprüche sowohl des Eigentümers (Schadens- und Nutzungsersatz) als auch des Besitzers (Verwendungsersatz) ergeben. Regelung: §§ 987 ff. BGB. Zweck: Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen Besitzers angesichts der Häufigkeit von Erwerbsmängeln (§§ 104 ff, 935 BGB). Somit auch Fortsetzung des Verkehrsschutzes in §§ 932 ff. BGB.
anders in Definitionen · Glossar
- Eigentumsvorbehalt
- Aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB und zwar i.d.R. bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, vgl. § 449 Abs. 1 BGB.
anders in Definitionen · Glossar
- Eingriffskondiktion
- Tatbestandsmäßig kommt § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nur beim Eingriff in den berechtigen Besitz in Betracht, denn nur dieser hat einen wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt und vermag daher einen Erwerb „auf Kosten“ des vorherigen Besitzers zu begründen.
anders in Besitz · Glossar
- Einwilligung
- Rechtfertigungsgrund, rechtfertigende Wirkung der Einwilligung beruht auf dem Grundsatz „volenti non fit inuria“, also auf dem Gedanken, dass derjenige keines strafrechtlichen Schutzes bedarf, der in die Beeinträchtigung seiner Güter einwilligt. Gesetzlich nicht normiert; wenn der Rechtsgutsträger mit der Beeinträchtigung einverstanden ist, dann ist zwar der gesetzliche Tatbestand verwirklicht, es entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit. Konsequenz: Glaubt der Täter irrtümlich an das Vorliegen einer Einwilligung, so handelt er dennoch rechtswidrig; es entfällt lediglich die Schuld.
anders in Definitionen, Strafrecht · Glossar
- Erfüllungsübernahme
- § 329 BGB: Verpflichtung zur Befreiung, keine Schuldübernahme; Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer; der Gläubiger kann nichts fordern
anders in Definitionen · Glossar
- Familienrecht
- Ehescheidungsklage, Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
anders in ZPO · Glossar
- Gattungsschuld
- Leistungsgegenstand nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt, vgl. § 243 BGB
anders in Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen · Glossar
- Gefährdungshaftung
- Im Schaden muss sich gerade die typische Gefahrenlage des Haftungstatbestandes realisieren
anders in Delikts- und Schadensrecht · Glossar
- Gegenseitigkeit
- Jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
anders in Schuldrecht Allgemeiner Teil · Glossar
- Gemischte Schenkung
- Dauernde Vermögenszuwendung, die teils entgeltlich, teils unentgeltlich erfolgen soll. Rechtliche Einordnung str. insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Schenkungsrechts. Beispiel: V verkauft seinem Freund K einen Pkw, dessen Wert beide auf 1000 Euro schätzen, für 500 Euro zum „Freundschaftspreis“.
anders in Definitionen · Glossar
- Genossenschaft
- Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt, § 1 GenG. Juristische Person, § 17 GenG.
anders in Definitionen · Glossar
- Gesellschaft
- Privatrechtliche Personenvereinigung, die zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet wird. Arten: Abschließende Regelung, sog. numerus clausus der Gesellschaftsformen; bei dispositiver Regelung ist sog. Typenvermischung zulässig, z.B. GmbH & Co. KG.
anders in Definitionen · Glossar
- Haftungsumfang
- Gesellschafter-Gläubiger muss sich eigenen Verlustanteil abziehen lassen [h.M., a.A.: pro-rata-Haftung der Gesellschafter in Höhe ihres jeweiligen Verlustanteils]
anders in Gesellschaftsrecht · Glossar
- Handelsrecht
- Teil des Privatrechts, Sonderprivatrecht der Kaufleute; Reaktion auf besondere Bedürfnisse von Kaufleuten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, Prinzipien:
anders in Definitionen · Glossar
- Insichgeschäft
- Rechtsgeschäft, bei dem ein Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig ist. Gesamtvertretung auf einer Seite genügt, d.h. der Vertreter durfte auf einer Seite nur zusammen mit anderen auftreten. Zwei Formen
anders in Definitionen · Glossar
- Kommanditgesellschaft
- Personengesellschaft. Keine juristische Person, wird weitgehend jedoch gleich behandelt; keine umfassende Rechtsfähigkeit sondern Teilrechtsfähigkeit, d.h. sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, § 124 HGB (i.V.m. § 161 II HGB).
anders in Definitionen · Glossar
- Kontokorrent
- Laufende Rechnung, dient der vereinfachten Abwicklung gegenseitiger Geldansprüche
anders in Definitionen · Glossar
- Kontrahierungszwang
- Pflicht einen Vertrag abzuschließen; wichtigste Einschränkung der Abschlussfreiheit. Gesetzliche Grundlage: §§ 826 i.V.m. 249 BGB. Privatpersonen sind verpflichtet, einen Vertrag zu schließen, wenn die Verweigerung des Vertragsschlusses eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellt. Voraussetzungen:
anders in Definitionen · Glossar
- Leistungsort
- (= Erfüllungsort) Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung erbringen muss. Bei Hol- und Schickschuld beim Schuldner, bei Bringschuld beim Gläubiger.
anders in Definitionen · Glossar
- Maßgeblicher Zeitpunkt
- Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Regeln die Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. der objektive Rechtsscheintatbestand muss bis zur Vollendung der Erwerbsvorgangs vorliegen. Auch §§ 892 Abs. 2, 878 BGB ändern daran nichts. § 892 Abs. 2 BGB verlegt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit nach vorne, d.h. nachträgliche Bösgläubigkeit ist unschädlich; § 878 BGB sorgt dafür, dass nachträgliche Verfügungsbeschränkungen unschädlich sind. Fällt der objektive Rechtsscheintatbestand jedoch vor Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs weg, weil das Grundbuch ursprünglich unrichtig war,
anders in Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte · Glossar
- Nutzungsersatz
- Der zum Nutzungsersatz Verpflichtete schuldet den Ersatz aller Sach- und Rechtsfrüchte, sowie aller Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts darüber hinaus gewährt, § 100 BGB. Es kann Ersatz für tatsächlich gezogene, ggf. aber auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen verlangt werden, § 987 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
anders in Definitionen · Glossar
- Obliegenheit
- Verhaltensanforderung deren Nichtbeachtung einen rechtlichen Nachteil herbeiführt. Keine einklagbare Pflicht. Bei Verletzung entsteht aber kein Schadensersatzanspruch. Beispiele: § 121 Abs. 1 BGB begründet die Obliegenheit, ohne schuldhaftes Zögern anzufechten. Bei nicht rechtzeitiger Anfechtung verliert der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht. § 377 HGB begründet die Obliegenheit der handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Nichtbeachtung führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte.
anders in Definitionen · Glossar
- Pflichtverletzung
- Nichtbefolgung einer Auflage nach § 12 BImSchG, einer Anordnung nach § 17 BImSchG bzw. einer Pflicht aus § 7 BImSchG
anders in Immissionsschutzrecht, Öffentliches Recht · Glossar
- Privatautonomie
- Recht des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie ist das Rechtsgeschäft. Gliederung in vier Freiheiten:
anders in Definitionen · Glossar
- Rechtsgeschäft
- Tatbestand bestehend aus mindestens einer Willenserklärung, gerichtet auf einen Rechtserfolg, der eintritt, weil er gewollt ist. Beispiele: Anfechtung, Vertrag.
anders in Definitionen · Glossar
- Saldotheorie
- Wegen der Schwäche der Zweikondiktionenlehre ist die Rspr. früh dazu übergegangen, Leistung und Gegenleistung zu saldieren (Saldotheorie). Danach gilt: Die Weggabe der eigenen Leistung wird als entreichernder Nachteil im Vertrauen auf das Behaltendürfen der fremden Leistung iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB angesehen mit der Folge, dass derjenige, dessen Bereicherungsgegenstand nicht untergegangen ist, gegenüber dem Rückgabeverlangen der anderen Seite und aus § 812 BGB insoweit entreichert ist nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB, als er seine eigene Leistung nicht mehr zurückerhält. Bei Wegfall eines Berei
anders in Bereicherungsrecht · Glossar
- Schockschäden
- Der Verletzte selbst hat grundsätzlich Ansprüche wegen seelischer Schäden. Andere Personen als der Verletzte haben nur dann Ersatzansprüche wegen seelischer Reaktionen, wenn es sich um nahe Angehörige handelt, der Schockschaden nach Art und Schwere über das hinausgeht, was Angehörige nach allgemeiner Lebenserfahrung in solchen Situationen an Beeinträchtigung erleiden und der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich ist. Nicht also zB bei schwerem Schock als Folge eines Sachschadens. Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt ist der Schockschaden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
anders in Delikts- und Schadensrecht · Glossar
- Schutzwirkung
- Der Vormerkungsberechtigte ist vor einer nachträglichen Insolvenz geschützt, § 106 InsO.
anders in Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte · Glossar
- Sicherungsübereignung
- Sache wird dem Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber übereignet, um den Sicherungsnehmer wegen einer Forderung gegen den Sicherungsgeber oder einen Dritten zu sichern. Der Sicherungsnehmer kann sich ggf. durch Verwertung der Sache befriedigen. Rechtlich ist die Sicherungsübereignung eine Vollrechtsübertragung gem. §§ 925, 929-931 BGB (i.d.R. gem. § 930 BGB, weil hier die Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt wird). Wirtschaftlich ist die Sicherungsübereignung ein Kreditsicherungsmittel anstelle einer Verpfändung.
anders in Definitionen · Glossar
- Sittenwidrigkeit
- Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Kann sich ergeben aus:
anders in Delikts- und Schadensrecht · Glossar
- Sozialansprüche
- Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis, Beispiel: Anspruch auf Beitragsleistung, Einhaltung der Treuepflicht
anders in Definitionen · Glossar
- Stille Gesellschaft
- §§ 230 ff. HGB, Personengesellschaft, bei der sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, die an diesen übertragen wird, gegen einen Gewinnanteil beteiligt; Abgrenzung: partiarische Rechtsverhältnisse
anders in Definitionen · Glossar
- Testierfähigkeit
- Fähigkeit einer natürlichen Person, ein wirksames Testament zu errichten, § 2229 BGB. Besteht grds. mit Vollendung des 16. Lebensjahres, § 2229 Abs. 1 BGB. Minderjährige können jedoch nur ein öffentliches Testament errichten, §§ 2247 Abs. 4, 2233 Abs. 1 BGB. Für den Abschluss eines Erbvertrages ist gem. § 2275 Abs. 1 BGB auf der Erblasserseite unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich, §§ 2, 104 ff. BGB.
anders in Definitionen · Glossar
- Verwertungsrechte
- Die Rangstelle entscheidet über das „geringste Gebot“ i.S.v. § 44 ZVG. Durch die Ersteigerung werden vorrangige Rechte abgelöst oder übernommen, nachrangige erlöschen, § 52 ZVG
anders in Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte · Glossar
- Voraussetzungen
- Richterliche Anordnung der Beschlagnahme lag nicht vor und Betroffener hat gegen Beschlagnahme Widerspruch erhoben oder Betroffener hat Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.
anders in Prozessuales Gutachten · Glossar
- Vormundschaft
- §§ 1773 ff. BGB; Ersatz für nicht vorhandene elterliche Personen- und Vermögenssorge. Tätigkeit des Vormundes ist somit verwaltende Fürsorgetätigkeit, deren leitender Gesichtspunkt das Interesse des Mündels ist.
anders in Definitionen · Glossar
- Willenserklärung
- Private Willensäußerung, gerichtet auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge, die eintritt, weil sie gewollt ist. Zusammensetzung aus objektivem (äußeren) und subjektivem (inneren) Tatbestand.
anders in Definitionen · Glossar
- Zwangsvollstreckung
- Kommt der Schuldner dem im Vollstreckungstitel (meistens: Urteil) verbrieften Leistungsbefehl nicht freiwillig nach, so wird der Anspruch des Gläubigers mit Hilfe staatlichen Zwangs durchgesetzt.
anders in Definitionen · Glossar