Zum Inhalt springen
~/vertretbar
hinweis
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Überschrift
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Norm
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand

Referendariat Strafbefehl

Strafrecht · SR · 15 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Strafbefehl, Anklageschrift und Begleitverfügung als Form und Checkliste. Ohne Akteninhalte und Personendaten.

I.
Strafbefehlmelden
1.
Voraussetzungen

Den Strafbefehl beantragt die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen, wenn die Rechtsfolgen des § 407 Abs. 2 StPO ausreichen und eine Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint. Gegen Jugendliche ist er ausgeschlossen, gegen Heranwachsende nur bei erwartetem Erwachsenenstrafrecht, §§ 407 ff. StPO, §§ 79, 109 Abs. 2 JGG.

melden
2.
Inhalt

Der Strafbefehl bezeichnet den Angeklagten, die Tat nach Zeit, Ort und gesetzlicher Bezeichnung, die angewendeten Vorschriften, die Beweismittel, die festgesetzte Rechtsfolge und die Kosten. Mehrere Taten werden als selbständige Handlungen geführt; eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO ist auszusprechen, soweit nicht verfolgt wird, § 409 StPO.

melden
3.
Geldstrafe in Tagessätzen

Für jede Tat wird eine Einzelgeldstrafe in Tagessätzen festgesetzt, daraus die Gesamtgeldstrafe, §§ 40, 53, 54 StGB, § 409 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.

melden
4.
Einspruch

Gegen den Strafbefehl ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig. Er kann auf Beschwerdepunkte beschränkt werden. Unterbleibt er, wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar, §§ 410, 410 Abs. 3 StPO.

melden
II.
Anklageschriftmelden
1.
Kopf und Person

Die Anklageschrift nennt Behörde, Aktenzeichen, Gericht und Spruchkörper. Der Angeschuldigte wird mit Beruf, Namen, Geburt, Wohnort, Staatsangehörigkeit und Vorstrafen bezeichnet; Untersuchungshaft mit Haftbefehl und Buchnummer. Der Registerauszug ist beizufügen, § 200 StPO.

melden
2.
Anklagesatz

Der Anklagesatz umgrenzt die Tat nach Zeit, Ort, Begehungsform und gesetzlichen Merkmalen. Mehrere Taten werden als selbständige Handlungen oder als Tateinheit bezeichnet. Es folgen der konkrete Lebenssachverhalt, die Strafvorschriften und die Beweismittel, § 200 Abs. 1 StPO.

melden
3.
Wesentliches Ermittlungsergebnis

Das wesentliche Ergebnis gliedert sich in Person und Sache. Bei Anklage zum Strafrichter kann es entfallen; in der Klausur ist es regelmäßig erlassen, § 200 Abs. 2 StPO.

melden
4.
Eröffnungsantrag

Der Schlussantrag lautet auf Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor dem bezeichneten Gericht, §§ 199, 200 StPO.

melden
III.
Begleitverfügungmelden
1.
Abschlussvermerk vor der Anklage

Die Ermittlungen sind abgeschlossen, § 169a StPO, erst wenn über alle Taten und Beschuldigten entschieden ist. Die Anklage wird in Reinschrift gefertigt, Entwurf und Abschrift kommen in die Handakte.

melden
2.
Teileinstellung nach § 154 StPO

Eine weitere selbständige Tat, deren Strafe neben der angeklagten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, wird vorläufig nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Der Anzeigeerstatter erhält keinen Bescheid; eine AStA-Eingabe unterbleibt.

melden
3.
Täter-Opfer-Ausgleich im Vorverfahren

Ein Täter-Opfer-Ausgleich kommt im Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte nicht geständig ist oder es an einem personifizierbaren Geschädigten fehlt, § 155a StPO.

melden
4.
Mitteilungen und Übersendung

Ablichtungen von Anklage, Verfügung und Bundeszentralregisterauszug gehen in die Handakte. Mitteilungen nach MiStra, an Gerichtshilfe und Bewährungshilfe sowie die Übersendung der Urschrift mit Akten an das zuständige Gericht gehören in dieselbe Verfügung.

melden