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Entscheidung

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

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[Verwaltungsgerichtliche Entscheidung]
[Urteil / Gerichtsbescheid]
1.
Einleitungssatz (Präsens)
2.
Unstreitiger Sachverhalt (Indikativ, Imperfekt, ggf. Präsens)
3.
Verwaltungsverfahren (Indikativ, Imperfekt, Begründungen in indirekter Rede)
a.
Antrag bei der Behörde
b.
Bescheid mit Begründung, ggf. Bekanntgabedatum (wenn Widerspruchsfrist problematisch)
c.
Widerspruch mit Begründung
d.
Widerspruchsbescheid mit Begründung; Bezugnahme auf Ausgangsbescheid zur Vermeidung von Wiederholungen, ggf. Zustellungsdatum (wenn Klagefrist problematisch)
4.
Klageerhebung (Indikativ Perfekt bzw. Präsens)
5.
Klagevorbringen (Konjunktiv, Präsens)
6.
Änderungen des Streitgegenstandes
a.
Klageänderung
b.
Teilweise Rücknahme
c.
Teilweise Hauptsachenerledigungserklärung
d.
Einseitige Hauptsachenerledigungserklärung
7.
Antrag des Klägers (Indikativ, Präsens)
8.
Antrag des Beklagten (Indikativ, Präsens)
9.
Beklagtenvorbringen (Konjunktiv, Präsens)
10.
ggf. Antrag und Vortrag des Beigeladenen [Nicht Beiladungsbeschluss erwähnen!]
11.
Prozessgeschichte (Perfekt)
[Voraberklärungen]
1.
Übertragung auf den Einzelrichter
2.
Entscheidung gem. § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 2 VwGO
3.
Entscheidung gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO [Gerichtsbescheid]
4.
Abwesenheit des Klägers
5.
Übereinstimmende Teilerledigung
6.
ggf. Rubrumsberichtigung (z.B. Klage der Erbengemeinschaft, Klage gegen Behörde trotz Rechtsträgerprinzip)
[ggf. Auslegung der Anträge]
[Entscheidung]
1.
2.
Begründetheit, § 113 VwGO
a.
Einleitungs- und Übergangssätze
aa.
Zulässige und begründete Anfechtungsklage
bb.
Zulässige und teilweise begründete Anfechtungsklage
cc.
Unbegründete Verpflichtungsklage
dd.
Zulässige und teilweise begründete Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage)
ee.
Begründete Fortsetzungsfeststellungsklage (urspr. Bescheidungsklage)
ff.
Zulässige und begründete Feststellungsklage
gg.
Zulässige und begründete allgemeine Leistungsklage
c.
d.
e.
Materielle Rechtmäßigkeit
aa.
Einleitungssatz
bb.
cc.→
Rechtsfolge
[Beschluss]
1.
Zulässigkeit
a.
b.
§ 123 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO
2.
Begründetheit
a.
„ganz oder teilweise anordnen“ (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO)
aa.
Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
bb.
Keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
cc.
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind offen (selten)
b.
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO („ganz oder teilweise wiederherstellen“), Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO
aa.
Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
bb.
Keine ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
cc.
Rechtmäßigkeit der Grundverfügung offen
c.
Sonderfälle
aa.
Entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO bei Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs durch die Behörde ("faktischer Vollzug")
bb.
Vollzugsfolgenbeseitigung, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO
cc.
§ 80 Abs. 5 VwGO und formelle Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
d.
aa.
Allgemein bei Stattgabe
bb.
Zurückweisung mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs im Fall der Sicherungsanordnung
cc.
Zurückweisung mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs im Fall der Regelungsanordnung
dd.
Zurückweisung wegen fehlender Eilbedürftigkeit
[Coole Floskeln]