Entscheidung
Referendariat · ÖR · 69 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Erläuterung
VG 10 A 950/96
Verwaltungsgericht Berlin
Urteil [Vorbehaltsurteil, Teilurteil] / Beschluss / Gerichtsbescheid
Im Namen des Volkes [nur bei Urteil / Gerichtsbescheid]
In der Verwaltungsstreitsache
1) des Herrn Max Mustermann,
Musterstraße 7, 12345 Berlin,
Prozessbevollmächtigter:
[Beschluss: Verfahrensbevollmächtigter:]
Rechtsanwalt Dr. Gideon Goldstein,
[Sozietät: Rechtsanwälte Goldstein und Partner,]
Goldgasse 5, 12345 Berlin,
2) des Schülers Manuel Musterstein,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern,
[mehrere Kinder: jeweils gesetzlich vertreten durch ihre Eltern]
Markus und Mandy Musterstein,
sämtlich wohnhaft Mustergasse 6, 12345 Berlin,
[Tod des Klägers; keine Namen und Adressen der Erben]
der Erben des verstorbenen Matthias Musterhagen,
[Partei kraft Amtes]
des Rechtsanwalts Dr. Gideon Goldstein, Goldgasse 5, 12345 Berlin, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen des Max Musterstein, Musterstraße 7, 12345 Berlin,
[BGB-Gesellschaft]
Bauherrengemeinschaft Musterstein GbR, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter...
Kläger(s),
[Beschluss: Antragsteller(s),]
gegen
das Land Berlin,
vertreten durch das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin,
Bau- und Wohnungsamt,
Berliner Str. 1, 12345 Berlin,
[Achtung: u.U. § 61 Nr. 3 VwGO!]
Beklagten,
[Beschluss: Antragsgegner,]
beigeladen:
hat das Verwaltungsgericht Berlin, 10. Kammer,
[Urteil MIT mündlicher Verhandlung] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.1.2000,
[Urteil OHNE mündliche Verhandlung] im Wege schriftlicher Entscheidung nach Beratung am 1.1.2000,
[Beschluss / Gerichtsbescheid: nichts]
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Winter,
den Richter am Verwaltungsgericht Herbst,
die Richterin Frühling,
den ehrenamtlichen Richter Pachulke,
die ehrenamtliche Richterin Krawuttke,
[Gerichtsbescheid und Beschluss, der nicht auf mündliche Verhandlung ergeht, keine ehrenamtlichen Richter! Ehrenamtliche Richter jedoch auch bei Urteilen ohne mündliche Verhandlung, dann aber keine Unterschriften!]
für Recht erkannt:
[Beschluss: am 1.1.2000 beschlossen]
[Gerichtsbescheid: am 1.1.2000 entschieden]
[Tenor]
Erläuterung
Tatbestand
Erläuterung
[Anfechtungssituation] Der Kläger wendet sich gegen...
[Verpflichtungs-, Feststellungssituation] Der Kläger begehrt (die Feststellung)...
Erläuterung
Grds. chronologisch, ausnahmsweise nach Sachkomplexen zum besseren Verständnis, wörtliche Wiedergabe von Schriftstücken nur, wenn es darauf ankommt. Auch: Streitiges - sprachlich gekennzeichnet -, zum besseren Verständnis. Beispiel: Der Kläger erwarb nach eigener Angabe am 4. Juli 2003, nach Angabe des Beklagten am 5. Juli 2003, einen Revolver der Marke...
Erläuterung
Mit Bescheid vom... lehnte der Beklagte die Erteilung der Sondernutzungsgenehmigung ab. Zur Begründung führt er aus:
Erläuterung
Hiergegen legte der Kläger am...Widerspruch ein. Zur Begründung führt er aus:
Erläuterung
Mit Bescheid vom..., zugestellt am..., wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: ...
Erläuterung
Nach eigentlicher Klageerhebung ggf. prozessrelevante tatsächliche Umstände, die sich erst nach Klageerhebung ereignet haben.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am... erhobenen Klage.
Mit der am... erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Erläuterung
Kläger behauptet, [streitige Tatsachen] und meint, [Rechtsauffassungen, Schwerpunkt!]; Aufbau wie in Entscheidungsgründen (Zulässigkeit, dann Begründetheit; Tatbestand, dann Rechtsfolge). ggf.: Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor,...
Erläuterung
Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hat zu beantragen ..., beantragt er zuletzt, ...
Erläuterung
Nachdem der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen hat, als ..., beantragt er zuletzt, ...
Erläuterung
Nachdem [Beschreibung der Situation, die zur Erledigung geführt hat] und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt, ...
Erläuterung
Nachdem [Beschreibung der Situation, die zur Erledigung geführt hat], hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Erläuterung
Der Kläger beantragt (ggf. sinngemäß bei sprachlicher Glättung; nicht wenn Antrag aus Sitzungsprotokoll, § 86 Abs. 3 VwGO), die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des... vom..., ...
Der Kläger beantragt wörtlich, ... (wenn der Antrag der Auslegung bedarf, um das wahre Klageziel zu ermitteln; nicht wenn Antrag aus Sitzungsprotokoll, § 86 Abs. 3 VwGO)
Ansonsten nur Wiedergabe des Antrags, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Erläuterung
Der Beklagte (ggf. hat schriftsätzlich) beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen.
Erläuterung
Er führt im Wesentlichen aus,...
Er verweist/bezieht sich (im Wesentlichen) auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend an/aus,...
Erläuterung
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er macht jedoch geltend...
Erläuterung
Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers / über die Frage, ..., Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X / durch Einholung eines Sachverständigengutachtens / durch Einnahme des Augenscheins . Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift / das Sachverständigengutachten von... / Niederschrift über den Ortstermin am... Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Eltern als gesetzliche Vertreter der Antragsteller haben zu dem Vorbringen eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom..., zugestellt am..., hat das Gericht die Klage abgewiesen. Am... hat der Kläger „Antrag auf mündliche Verhandlung“ gestellt.
Entscheidungsgründe
Erläuterung
Das Gericht hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
Erläuterung
Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden haben.
Erläuterung
Gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Kammer die Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Erläuterung
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom... entscheiden, da dieser rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist.
Erläuterung
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage...
Erläuterung
Nicht, wenn Antrag aus Sitzungsprotokoll, § 86 Abs. 3 VwGO
Erläuterung
Verwaltungsrechtsweg überwiegend entbehrlich. Stets statthafte Klageart nennen. Sonst, wenn problematisch.
Die Klage hat (keinen) Erfolg. Sie ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 Alt. ... VwGO zulässig.
Die Klage ist zulässig, insbesondere als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 statthaft.
Erläuterung
Die Klage ist auch/aber nicht begründet.
Erläuterung
Die (als Anfechtungsklage) zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Erläuterung
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich... rechtmäßig (dazu 1.); hinsichtlich... ist er jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 2.).
Erläuterung
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Erläuterung
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf ..., § 113 Abs. 5 Satz 1 (dazu 1.), er hat jedoch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags vom..., § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (dazu 2.).
Erläuterung
Der Kläger hatte bis zur Erledigung der Hauptsache einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags vom... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Tatbestandsvoraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden §... lagen nämlich vor und der Antrag wurde von der Behörde in dem Bescheid vom... ermessensfehlerhaft abgelehnt.
Erläuterung
[b. Rechtsgrundlage]
Nur, wenn Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit, z.B. Regelung der zuständigen Behörde oder besonderes Anhörungserfordernis.
Erläuterung
Rechtsgrundlage /Anspruchsgrundlage für ist...
Nach §... kann/muss die Behörde...
Erläuterung
Die... ist (auch, jedoch) materiell rechtmäßig/rechtswidrig.
Der Kläger hat (keinen) Anspruch auf die begehrte..., § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger benötigt für die angestrebte Tätigkeit (k)eine Erlaubnis nach §...
Der Kläger hat einen Anspruch aus... auf Unterlassung der...
Erläuterung
Danach kann/muss die [Behörde]... Diese Voraussetzungen liegen hier (nicht) vor.
Vorliegend erfüllt der Kläger zwar die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift (dazu a.), das Ermessen der Behörde ist jedoch nicht dahingehend reduziert, dass einzig die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei ist (dazu b.).
Nach dieser Vorschrift bedarf derjenige, der..., einer Erlaubnis der Behörde.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind (jedoch nicht) erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann... Bei dem vom Kläger ausgeübten... handelt es sich (nicht) um... Gem. §... bedarf...(nicht), wer... Diese Voraussetzungen liegen hier (nicht) vor. Der Kläger...
Erläuterung
Der Kläger hat (jedoch) einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des §... liegen –wie oben ausgeführt– vor und die Straßenbehörde hat seinen Antrag in dem Bescheid vom... ermessensfehlerhaft abgelehnt.
Unterschrift aller Richter [Regelfall]
Unterschrift der drei Berufsrichter [im schriftlichen Verfahren]
Unterschrift des Richters [Einzelrichterübertragung]
Erläuterung
Gründe
I.
II.
Erläuterung
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 zulässig, denn der Kläger begehrt die Widerherstellung / Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs / der Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner im Hinblick auf... die sofortige Vollziehung angeordnet hat, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO (weil die Zwangsgeldandrohung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Bln; weil ein Widerspruch gegen eine Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Erläuterung
Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 VwGO
Erläuterung
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der Maßnahme überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
[Danach Prüfung Rechtmäßigkeit Grundverfügung unter Nennung der Rechtsgrundlage und Subsumtion mit eingehender Würdigung des Sachverhalts. Keine weiteren Ausführungen zur Interessenabwägung, denn es besteht kein Interesse an der Vollziehung rechtswidriger VAe.
Erläuterung
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen bereits keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
[Danach Prüfung Rechtmäßigkeit Grundverfügung. In Fällen gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehung, keine weitere Prüfung eines besonderen Vollziehungsinteresses, sofern Grundverfügung rechtmäßig, da Wille des Gesetzgebers zur Geltung kommt.
Erläuterung
Aufgrund der gesetzlichen Wertung überwiegt das Vollziehungsinteresse auch, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Die angefochtene Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. [Es folgt: materielle Prüfung] Vor diesem Hintergrund ergibt sich das überwiegende Vollziehungsinteresse hier aus der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO zu Grunde liegenden gesetzlichen Wertung. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die sofortige Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Erläuterung
Dann überwiegt Suspendierungsinteresse des Antragstellers, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn an der Vollziehung rechtswidriger VAe besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der Maßnahme überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
Erläuterung
Grundaussage des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass Rechtsbehelfe auch gegen rechtmäßige Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten sollen. Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach eigenem Ermessen und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (dazu unten a.) und es liegt ein besonders öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vor (dazu unten b.).
Bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sind außerdem Fälle denkbar, in den in denen das überwiegende Vollziehungsinteresse bereits aus der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung folgt (in der Praxis vor allen Dingen im Bereich der Sicherheits- und Ordnungsrecht). Dies ist gesetzessystematisch jedoch der Ausnahmefall (vgl. § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO: "besonderes Interesse" an der Vollziehung des Verwaltungsakts sowie dem Grundgedanken aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist §.... Danach... Diese Voraussetzungen liegen hier vor. [Prüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung.] Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, denn es besteht grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der... [z.B. Nutzungsuntersagung], um [z.B. die Effektivität des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu wahren]. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die sofortige Vollziehung für ihn eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. [ähnlich § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, letzter Halbsatz].
Erläuterung
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Die angefochtene Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig.[Hier Rechtmäßigkeit der Grundverfügung eingehend, wenn auch ohne Ergebnis, prüfen.] Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung ergibt jedoch, dass das Vollziehungsinteresse überwiegt, denn... [jeweils Konsequenzen aufzeigen und gewichten].
Erläuterung
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1VwGO analog zulässige Antrag hat Erfolg. Hierfür ist ausschlaggebend, dass dem gegen die angefochtene Verfügung eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom... bei summarischer Prüfung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, denn weder hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, noch liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 vor. Zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke ist deshalb die Feststellung geboten, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und die Verfügung nicht vollzogen werden darf.
Erläuterung
Rückgängigmachung der Vollziehung. Vollziehung (Realakt) muss sich als Vollziehung eines Verwaltungsaktes darstellen. Ansonsten Rechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO.
Erläuterung
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Formvorschrift, die im Rahmen der Klausurbearbeitung nicht übergewichtet werden sollte; es kommt allein darauf an, ob eine gesonderte schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung vorliegt. Ob das Vollziehungsinteresse überwiegt, ist eine Frage der vom Gericht anzustellenden materiellen Abwägung. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erlangt nur entscheidungserhebliche Bedeutung, wenn die Vollziehungsanordnung nicht schriftlich begründet ist; sie ist dann bereits formell rechtswidrig, ohne dass es auf eine Abwägung von Vollziehungs- und Suspendierungsinteresse noch ankäme. An das Vorliegen einer schriftlichen Begründung sollten keine überspitzten Anforderungen gestellt werden; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Begründung überzeugt. Es genügt, dass die Behörde zu erkennen gibt, sich des besonderen Begründungserfordernisses bewusst gewesen zu sein.
Erläuterung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, denn der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO.
Erläuterung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht; die Kammer konnte nicht erkennen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO.
Erläuterung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht; die Kammer konnte nicht erkennen, dass die einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig erscheint, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO.
Erläuterung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 90 Abs. 2 ZPO.
Unterschrift der Berufsrichter
Erläuterung
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen...
Entgegen der Auffassung des Klägers...
Das Gericht ist mit dem Kläger der Meinung...
Insofern kann die Behauptung des Klägers,..., dahinstehen.
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, so dass sich die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen macht.
Für den Kläger streitet...