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Referendariat Votum

Zivilrecht · ZR · 18 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Checkliste für das zivilrichterliche Votum: Formalien, Sachbericht und Stationen der rechtlichen Würdigung.

I.
Formalienmelden
1.
Funktion des Votums

Das Votum bereitet den Termin vor: Formalien, Sachbericht und Entscheidungsvorschlag. Entscheidungserhebliche Schriftstücke sind mit Blattzahl belegt. Kurze Hauptsätze, handelnde Personen, kein Passiv.

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2.
Rubrum und Parteien

Das Rubrum muss die Parteien vollständig erfassen, einschließlich gesetzlicher Vertreter und Prozessbevollmächtigter, § 253 ZPO. Schreibweise, Berufe und aktuelle Anschriften sind zu klären, bevor ein Versäumnisurteil oder eine Zustellung scheitert.

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3.
Güteverhandlung

Zu vermerken ist, ob die Güteverhandlung notwendig war, stattgefunden hat und mit welchem Ergebnis, § 278 ZPO.

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4.
Ladungen

Prozessbevollmächtigte gegen Empfangsbekenntnis, Parteien nach § 141 Abs. 1 ZPO, Zeugen mit Abvermerk. Ordnungsgemäße Ladung nach § 270 ZPO ist Voraussetzung eines Versäumnisurteils, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Persönliches Erscheinen nach §§ 141, 278 ZPO und Auslagenvorschuss der Zeugen sind festzuhalten.

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5.
Fristen

Zustellung der Klage mit Zustellungsurkunde, Einlassungsfrist § 274 Abs. 3 ZPO und Ladungsfrist § 217 ZPO. Bei Einspruch gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid: Erlass, Zugang und Rechtzeitigkeit.

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6.
Anträge und Hinweise

Die zuletzt gestellten Anträge sind mit Schriftsatz und Blattzahl festzuhalten. Zu prüfen sind Erledigung, Hinweise nach § 139 ZPO, Klageänderung §§ 263 ff. ZPO, objektive Häufung § 260 ZPO, Klagerücknahme § 269 ZPO, Zinshöhe und Beginn sowie unberechtigte Mahn- und Inkassokosten.

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7.
Beiakten und Streitwert

Offene Fragen, bereits erteilte Hinweise, fehlende Urkunden, Streitwert und Beiakten (Gericht, Aktenzeichen, ob beigezogen oder noch auf der Geschäftsstelle) gehören in die Formalien.

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II.
Sachberichtmelden
1.
Unstreitiges im Indikativ

Der unstreitige Sachstand steht im Indikativ Imperfekt. Er umgrenzt den Streitgegenstand und ist keine Würdigung.

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2.
Streitiger Vortrag im Konjunktiv

Klägervortrag, Beklagtenvortrag, Replik und Duplik stehen im Konjunktiv Präsens. Die Prozessgeschichte (Zustellung, Termine, Beweisaufnahme) steht im Indikativ Perfekt, die Anträge im Präsens.

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III.
Rechtliche Würdigungmelden
1.
Entscheidungsreife

Ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif, lautet der Vorschlag auf Beweisbeschluss. Ist er entscheidungsreif, auf Urteil mit Tenor.

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2.
Prozessstation nur bei Anlass

Die Zulässigkeit bleibt unerwähnt, soweit die Sachurteilsvoraussetzungen unstreitig und unzweifelhaft sind. Sie wird geprüft, wenn begründete Zweifel bestehen, die Parteien darüber streiten oder eine Feststellungsklage zu beurteilen ist. Fehlt angebotene Beweisaufnahme zur Zulässigkeit, ergeht Prozessurteil.

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3.
Klägerstation

Schlüssig ist die Klage, wenn unstreitiger Vortrag und Klägervortrag — als wahr unterstellt — den Anspruch ergeben. Sonst Sachabweisung ohne Eingehen auf den Beklagten.

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4.
Beklagtenstation

Erheblich ist der Beklagtenvortrag, wenn er die schlüssige Klage entkräftet. Unerhebliches Bestreiten führt nicht zur Beweisaufnahme.

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5.
Beweisstation

Zusammenzustellen sind die beweisbedürftigen Behauptungen und die Angebote. Fehlt ein Angebot und kommt Amtsaufklärung nicht in Betracht, ergeht Urteil gegen die beweisbelastete Partei. Sonst Beweisbeschluss oder Würdigung der schon durchgeführten Aufnahme.

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6.
Nebenentscheidungen

Der Urteilsvorschlag umfasst Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 91 ff., 708 ff. ZPO.

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