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Wissen verbessern

Die Aufgaben entstehen aus sichtbaren Lücken im Wissensgraphen. Punkte gibt es nicht für das Einreichen, sondern nur für angenommene Arbeit und später bestätigte Reviews. Lesen und alle Inhalte bleiben offen.

R1 betrifft eindeutige Fundstellen oder Form. R2 braucht zwei unabhängige Fachreviews, R3 drei Reviews, Quellenprüfung und Wartefrist. Im Kaltstart entscheidet zusätzlich ein Fachpate oder Maintainer.

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Offene Community-Aufgaben

  1. [beispiel] „Betroffenheit“ des Beschwerdeführers: selbst, gegenwärtig, unmittelbar: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verfassungsprozessr#n99

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  2. [beispiel] „Filmen im Gerichtssaal“: Es besteht i.d.R. kein Anspruch mit Fernsehkamers in Gerichtssälen zu filme, BVerfG. Auch wenn für die Nutzung von Fernsehkameras durch den Rundfunk die Rundfunkfreiheit lex specialis gegenüber der Informationsfreiheit ist, geht deren Schutz von seiner Rechtweite her nicht über denjenigen der für alle geltenden Informationsfreiheit hinaus und gibt damit regelmäßig kein Recht auf Zugänglichmachung einer Informationsquelle; die Entscheidung über Art und Umfang der Zugänglichmachung ist daher selbst nicht an Art. 5 I GG zu messen. Für die ausnahmsweise Herleitung eines grundrechtskräftigen Anspruchs auf Eröffnung von Quellen besteht bei Übertragungen aus Gerichtssälen kein Anlass: „Prozesse finden in der, aber nicht für die Öffentlichkeit statt“ (BVerfG). Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung in § 176 GVG (Verbotsrecht des Vorsitzenden) in verfassungsmäßig zulässiger Weise den Schutz von Persönlichkeitsrechten, eines fairen Verfahrens und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Eine weitergehende Öffnung durch den Gesetzgeber wäre zwar in Grenzen zulässig, ist aber kein Verfassungsgebot. Im Honecker-Prozess vor dem LG Berlin hielt das BVerfG die vereinbarte Pool-Lösung (eine Rundfunkanstalt filmt und gibt die Aufnahmen an die anderen Sende weiter) allerdings für zulässig und deren Verbot durch den Vorsitzenden Richter angesichts der historischen Bedeutung des Prozesses für verfassungswidrig.: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-grundrechte-cont#n348

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  3. [beispiel] „gegenwärtig“: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verfassungsprozessr#n101

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  4. [beispiel] „Gesetz“: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-grundrechte-cont#n121

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  5. [beispiel] „good will“: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-grundrechte-cont#n420

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  6. [beispiel] „Grundrecht auf Arbeit“: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-grundrechte-cont#n59

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  7. [beispiel] „In Ausübung“: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verwaltungsrecht-at-2-0#n325

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  8. [beispiel] „in dubio pro libertate“ als allgemeine Auslegungs- und Abwägungsregel: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-grundrechte-cont#n161

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  9. [beispiel] „Möglichkeitstheorie“: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verfassungsprozessr#n98

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  10. [beispiel] „Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt es damit einem anderen Listenkandidaten für die Dauer der Amtsinhaberschaft. Eine derartige Regelung enthält zB die hamburgische Verfassung, nicht jedoch das GG. Die Einführung des sog. ruhenden Mandats durch Änderung des Bundeswahlgesetzes für den Bundestag wäre nicht verfassungsgemäß. Argument: Wenn das Regierungsmitglied aus dem Amt scheidet, lebt das Mandat wieder auf. Dadurch tritt für den Listennachfolger ohne sein Zutun ein Mandatsverlust ein. Ein derartig unsicherer Parlamentssitz macht ihn zu einem Abgeordneten „zweiter Klasse“, was gegen den Grundsatz der Gleichheit des Mandats (abgeleitet aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl) verstößt. Das „ruhende Mandat“ kann daher lediglich durch Verfassungsänderung auch auf Bundesebene eingeführt werden.: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-staatsorganisationsr#n347

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  11. [beispiel] „selbst“: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verfassungsprozessr#n100

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  12. [beispiel] „Städtepartnerschaften“: Die Eingehung von Städtepartnerschaften ist grundsätzlich Teil der kommunalen Selbstverwaltung iSv Art. 28 II 1 GG (Kooperationshoheit der Gemeinden). Es handelt sich insoweit nicht um auswärtige Gewalt iSv Art. 32 I GG, für die der Bund ausschließlich zuständig ist; auch sind die Kommunen völkerrechtlich nicht handlungsfähig. Allerdings kann die „kommunale Außenpolitik“ in Konflikt mit der Außenpolitik des Bundes geraten, zB bei Eingehung der Partnerschaft mit einer Stadt, zu deren Land die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Nach wohl hM verpflichtet insoweit der Grundsatz der Bundestreue zur Rücksichtnahme auf die Außenpolitik des Bundes. Abweichend ließe sich auch eine Begrenzung der Kooperationshoheit unmittelbar durch Art. 32 I GG denken, denn schließlich umfasst die Zuständigkeit für die „Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten“ nicht nur das Setzen von Hoheitsakten im engeren Sinne, sondern eine Zuständigkeit des Bundes auch für die auswärtige Politik, in die überzugreifen den Gemeinden verwehrt sein dürfte.: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-staatsorganisationsr#n254

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  13. [beispiel] „unmittelbar“: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verfassungsprozessr#n102

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  14. [beispiel] „zum gemeinen Wohl dringend geboten“: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verfassungsprozessr#n145

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  15. [beispiel] § 123 VwGO: Anordnungsanspruch und -grund: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-assessorexamen#n70

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  16. [beispiel] § 13 BImSchG: Konzentrationswirkung: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-immissionsschutzrecht-2-0#n31

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  17. [beispiel] § 17 ASOG (Befugnis-Generalklausel): Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-por-2-0#n78

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  18. [beispiel] § 2 I 1 Nr. 2 der 4. BImSchV: In Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV genannte Anlagen: Vereinfachtes Verfahren, § 19 BImSchG: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-immissionsschutzrecht-2-0#n8

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  19. [beispiel] § 2 I der 4. BImSchV: Die genehmigungspflichtigen Anlagen sind in § 2 I der 4. BImSchV i.V.m. Anhang zur 4. BImSchV abschließend aufgeführt.: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-immissionsschutzrecht-2-0#n24

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  20. [beispiel] § 3 V Nr. 3 BImSchG: Grundstücke: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-immissionsschutzrecht-2-0#n4

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  21. [beispiel] § 31 BauGB — Amtstext: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-baurecht-2-0#n32

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  22. [beispiel] § 34 BauGB — Amtstext: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-baurecht-2-0#n33

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  23. [beispiel] § 34 BauGB: Art und Maß trennen: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-assessorexamen#n79

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  24. [beispiel] § 35 BauGB — Amtstext: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-baurecht-2-0#n34

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  25. [beispiel] § 44a VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-allgemeines#n39

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  26. [beispiel] § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n142

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  27. [beispiel] § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz. 1 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n144

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  28. [beispiel] § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz. 2 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n145

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  29. [beispiel] § 49 Abs. 3 VwVfG: Voll- oder Teilaufhebung; ex tunc oder ex nunc; ohne Vertrauensentschädigung: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verwaltungsr-at-cont#n341

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  30. [beispiel] § 50 VwVfG nicht im Widerspruchsverfahren: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-assessorexamen#n17

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  31. [beispiel] § 6 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Drittschutz aus anderen Normen, z.B. baurechtliche Normen: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-immissionsschutzrecht-2-0#n115

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  32. [beispiel] § 78 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n329

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  33. [beispiel] § 80 Abs. 5 vor § 123 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-assessorexamen#n64

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  34. [beispiel] § 80 Abs. 5 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n264

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  35. [beispiel] § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n249

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  36. [beispiel] § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n250

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  37. [beispiel] § 80a Abs. 2 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n251

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  38. [beispiel] § 80b Abs. 1 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-definitionen-2-0#n23

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  39. [beispiel] §§ 7, 8 WHG-Erlaubnisse: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-immissionsschutzrecht-2-0#n40

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  40. [beispiel] §80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n248

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  41. [beispiel] §80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n265

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  42. [beispiel] 3. Ansicht: § 76 BVerfGG ist eine zulässige Konkretisierung von Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG; Kritik: GG erteilt dem Gesetzgeber keinen Konkretisierungsauftrag, rechtsstaatlich bedeutsame Möglichkeiten zur Überprüfung von Rechtsnormen wird contra constitutionem eingeengt.: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verfassungsprozessr#n55

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  43. [beispiel] AA (Dieter Grimm: Persönlichkeitskerntheorie): Art. 2 I GG schützt nicht die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, sondern lediglich Freiheitsinteressen, die einen hinreichend engen Bezug zum Kernbereich menschlicher Persönlichkeit haben. Ein von Art. 2 I GG erfasstes Freiheitsinteresse muss danach mindestens ebenso wichtig für die Entfaltung der Persönlichkeit sein wie eines der benannten (Spezial-) Grundrechte. Kritik: Eingrenzungen auf Schutzbereichsebene, wie sie die Persönlichkeitskerntheorie fordert, führen zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und letztlich zu einem nicht hinnehmbaren Verlust an grundrechtlichem Schutz.: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-grundrechte-cont#n190

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  44. [beispiel] Abdrängende Zuweisungen: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · assessor-vwgo#n89

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  45. [beispiel] Abfallpflichten, § 22 I 1 Nr. 3 BImSchG: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-immissionsschutzrecht-2-0#n99

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  46. [beispiel] Abfallrecht: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · alpmann-oeffentliches-recht#n201

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  47. [beispiel] Abgabenverwaltung: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-definitionen-2-0#n126

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  48. [beispiel] Abgeleiteter Fehler der Zusicherung: Rechtswidrigkeit des zugesicherten VA (= Erlass eines VA dieses Inhalts würde gegen die Rechtsordnung verstoßen) führt zur Rechtswidrigkeit der Zusicherung. Argument: Vorrang des Gesetzes, die Verwaltung darf kein rechtswidriges Handeln zusichern.: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verwaltungsr-at-cont#n178

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  49. [beispiel] Abgeordneter: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verfassungsprozessr#n10

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  50. [beispiel] Abgrenzung § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-privat-ag#n9

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  51. [beispiel] Abgrenzung zum VA: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-verwaltungsr-at-cont#n430

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  52. [beispiel] Abhilfe und erstmalige Beschwer: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · assessor-vwgo#n120

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  53. [beispiel] Abhilfeverfahren: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n220

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  54. [beispiel] Abhören von Gesprächen durch Wanzen? Eingriff in Art. 13 GG als lex specialis zu Art. 10 GG: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-grundrechte-cont#n238

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  55. [beispiel] Ablauf: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-vwgo-2-0-verfahrensarten#n340

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  56. [beispiel] Ablösung als Sonderabgabe: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-privat-ag#n15

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  57. [beispiel] Abschleppen: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · alpmann-oeffentliches-recht#n111

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  58. [beispiel] Abschleppen: Gefahr und Störer: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-assessorexamen#n27

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  59. [beispiel] Abschließende Teilprüfung, §§ 9 III i.V.m. 6 BImSchG: Im Hinblick auf die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen bzw. den Standort der Anlage müssen alle Voraussetzungen des § 6 BImSchG abschließend geklärt oder durch Nebenbestimmungen sichergestellt sein.: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-immissionsschutzrecht-2-0#n64

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  60. [beispiel] Abschlussverfahren: Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.: Beispiel oder Fall ergänzen

    Öffentliches Recht · R2 · oeffentliches-recht-staatsorganisationsr#n493

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