Assessor ZPO
Zivilrecht · ZR · 98 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Urteilstechnik, Zulässigkeit, Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung aus dem Assessorskript und den Karteikarten zur ZPO.
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Endurteil erster Instanz besteht aus Rubrum, Tenor (Hauptsache, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit), Tatbestand und Gründen. §§ 313, 308 Abs. 2, 708–713 ZPO.
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Das Rubrum nennt Gericht, Aktenzeichen, Bezeichnung der Entscheidung, Parteien mit gesetzlichen Vertretern und Prozessbevollmächtigten, die mitwirkenden Richter und den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. §§ 313 Abs. 1, 311 Abs. 1 ZPO.
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Natürliche Personen sind mit Namen, Beruf und Anschrift, Minderjährige mit Geburtsdatum, Prozessunfähige mit gesetzlichem Vertreter zu bezeichnen. Juristische Personen und Handelsgesellschaften mit namentlich benannten Vertretern; der Kaufmann kann unter der Firma auftreten, die Partei kraft Amtes nur in dieser Eigenschaft. §§ 130 Nr. 1, 253 Abs. 4 ZPO, §§ 1 ff., 17 Abs. 2 HGB.
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Mehrere Parteien werden fortlaufend nummeriert. Eine ausgeschiedene Partei erscheint nur, wenn über sie noch zu entscheiden ist. Der Streithelfer steht nach Beitritt hinter der unterstützten Partei; eine Streitverkündung ohne Beitritt bleibt unerwähnt. §§ 59 ff., 66, 73, 74, 269 Abs. 3, 4 ZPO.
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Der Tenor muss aus sich heraus verständlich, bestimmt und erschöpfend sein und alle zuletzt gestellten Anträge erledigen, ohne Begründung und ohne Mehr oder Aliud. Bei einem Weniger ist die Klage im Übrigen ausdrücklich abzuweisen. §§ 308 Abs. 1, 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
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Das Leistungsurteil bestimmt Art, Umfang, Verpflichteten und Empfänger so, dass vollstreckt werden kann; die Feststellung lautet „Es wird festgestellt, dass …“, die Gestaltung bezeichnet den Gestaltungsgegenstand eindeutig. Die Verurteilung zur Übereignung umfasst die Übergabe; die Willenserklärung ist im Wortlaut festzulegen. §§ 887, 888, 894, 897 ZPO.
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Zusätze wie „als unbegründet“ oder „der Klage wird stattgegeben“ gehören nicht in den Tenor. Zulässig sind Angaben, die für die Vollstreckung bedeutsam sind, etwa „als Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“. §§ 393 BGB, 850f Abs. 2 ZPO.
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Zinsen und Kosten gehören zum Hauptsachetenor. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4 %, beim beiderseitigen Handelsgeschäft 5 %; Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszins, bei Geschäften ohne Verbraucher 9 Prozentpunkte. Prozesszinsen laufen ab dem Tag nach der Zustellung, nicht „ab Rechtshängigkeit“; bei herabgesetzten Zinsen ist der weitergehende Zinsanspruch abzuweisen. §§ 246, 247, 288, 291 BGB, § 352 HGB, §§ 4, 308 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB.
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Ein bestimmter Antrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Das Gericht legt aus und wirkt auf sachdienliche Anträge hin, bleibt aber an die zuletzt gestellten Anträge gebunden; die Auslegung gehört in die Gründe, nicht in den Tatbestand. §§ 139, 253 Abs. 2, 296a, 308 Abs. 1 ZPO.
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Mehrere Ansprüche in einem Prozess sind zulässig; Alternativanträge nach Wahl des Gerichts sind unzulässig. Bei Haupt- und Hilfsantrag ist zuerst der Hauptantrag zu prüfen; bei Erfolg bleibt der Hilfsantrag unbeschieden, bei Misserfolg ist er zu bescheiden und der Hauptantrag abzuweisen. Der unechte Hilfsantrag ist kumulative Häufung; Zug um Zug ist das von Amts wegen auszusprechende Weniger. §§ 5, 253 Abs. 2 Nr. 2, 255, 259, 260 ZPO, §§ 262 ff. BGB, § 308 Abs. 1 ZPO.
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Die Änderung von Antrag oder Klagegrund nach Rechtshängigkeit ist nur mit Einwilligung, rügeloser Einlassung, gesetzlicher Gestattung oder Sachdienlichkeit zulässig. Bloße Berichtigung oder Ergänzung des Vortrags ist keine Änderung; die Entscheidung über die Zulässigkeit ist unanfechtbar. §§ 263, 264, 267, 268 ZPO.
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Das Gericht entscheidet von Amts wegen nur über die Kostentragungspflicht, nicht über die Höhe; diese folgt im Kostenfestsetzungsverfahren. Kostenanträge bleiben im Tatbestand weg. §§ 91 ff., 104, 308 Abs. 2, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
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Über das ganze Verfahren ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung, einschließlich Mahnverfahren sowie Klage und Widerklage. Teil-, Grund- und Zwischenurteile enthalten keine Kostenentscheidung. §§ 91, 92, 301, 303, 304, 696 ZPO.
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Eine Trennung ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen zulässig: Säumnis, Wiedereinsetzung, Verweisung, erfolgloses Angriffs- oder Verteidigungsmittel, erfolgloses Rechtsmittel und Streithilfe. §§ 95, 96, 97, 101, 238 Abs. 4, 281 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO.
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Die unterlegene Partei trägt die Kosten voll. Bei beiderseitigem Teilunterliegen erfolgt eine quotale Teilung nach dem Gebührenstreitwert; bei Kostenaufhebung werden die Gerichtskosten geteilt und jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Eine geringfügige Zuvielforderung ohne oder mit nur geringfügig höheren Kosten belässt die ganzen Kosten bei der anderen Partei. §§ 91, 92 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 3 ff. ZPO, §§ 34 ff., 45, 48 GKG.
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Bei Zug um Zug bestimmt regelmäßig das Wertverhältnis von Forderung und Gegenleistung die Quote, Streitwert ist nur die Klageforderung. Klage und Widerklage werden bei verschiedenen Gegenständen addiert, dann quotiert; der Hilfsantrag wird nur addiert, soweit über ihn entschieden und die Gegenstände verschieden sind. Die Primäraufrechnung ändert den Streitwert nicht, die Hilfsaufrechnung erhöht ihn, soweit rechtskraftfähig entschieden wird. §§ 45, 48 GKG, § 322 Abs. 2 ZPO.
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Bei gemeinsamem vollem Unterliegen haften Streitgenossen nach Kopfteilen, ausnahmsweise nach Beteiligung, für besondere Mittel oder als Gesamtschuldner. Bei unterschiedlichem Erfolg werden die außergerichtlichen Kosten jedes Streitgenossen isoliert, Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Gegners in der Gesamtbetrachtung verteilt (Baumbachsche Formel). § 100 ZPO.
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Die obsiegende Partei trägt die Kosten, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und sofort anerkennt. § 93 ZPO.
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Jedes Urteil mit vollstreckbarem Inhalt ist von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch nur wegen der Kosten. Die Erklärung entfällt bei sofortiger Rechtskraft, Arrest und einstweiliger Verfügung, Entscheidungen ohne vollstreckbaren Inhalt, Ehe-, Kindschafts- und Arbeitssachen sowie bei Beschlüssen. Feststellungs-, Gestaltungs- und Willenserklärungsurteile sind regelmäßig nur wegen der Kosten vollstreckbar; auch bei unzureichender Beschwer bleibt die Erklärung bis zum Fristablauf erforderlich. §§ 704, 705, 708–713, 794 Abs. 1 Nr. 3, 894, 922, 925 ZPO, § 62 ArbGG.
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Alle Urteile außerhalb des § 708 ZPO sind nur gegen Sicherheit des Gläubigers vorläufig vollstreckbar. Die Höhe bemisst sich nach dem möglichen Vollstreckungsschaden, bei Zahlungen üblich 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags; die Art richtet sich nach § 108 ZPO, abweichend nur auf Antrag. §§ 108, 709, 717 Abs. 2, 752 ZPO.
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In den abschließenden Fällen des § 708 ZPO entfällt die Sicherheitsleistung; der Zusatz „ohne Sicherheitsleistung“ ist entbehrlich. Wichtig sind die vermögensrechtliche Verurteilung in der Hauptsache bis 1.250 € und die Kostenentscheidung bis 1.500 €. Bei Kostenaufhebung besteht kein Erstattungsanspruch, daher keine Vollstreckbarkeit wegen außergerichtlicher Kosten. § 708 Nr. 4–11 ZPO.
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In den Fällen des § 708 Nr. 4–11 ZPO ist dem Schuldner von Amts wegen nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheit in voller Höhe abzuwenden, sofern ein Rechtsmittel statthaft sein kann. Der Gläubiger kann die Abwendung durch eigene Sicherheit verdrängen; die Anordnung unterbleibt, wenn unzweifelhaft kein Rechtsmittel möglich ist. §§ 511, 711, 713 ZPO.
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Der Tatbestand unterrichtet, beurkundet das mündliche Parteivorbringen und umgrenzt den Streitgegenstand. Beurkundetes Vorbringen gilt als erfolgt, nicht Aufgenommenes als nicht vorgebracht. §§ 313 Abs. 2, 314, 320, 321, 418, 531 ZPO.
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In den Tatbestand gehören alle entscheidungserheblichen Tatsachen, auch offenbar Unwahres und unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen, ohne Vorwegwürdigung. Die Bezugnahme auf Schriftsätze ist zulässig, die pauschale Verweisung auf den Akteninhalt nicht. §§ 138, 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
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Üblich sind Einleitung, unstreitiger Sachstand im Indikativ, vorgezogene Prozessgeschichte, streitiger Klägervortrag im Konjunktiv, Anträge, streitiger Beklagtenvortrag, Replik und Beweisaufnahme ohne Ergebnis. Das Geständnis ist ausdrücklich zu beurkunden; Nebenanträge zu Kosten und Vollstreckbarkeit entfallen, Schutzanträge nach §§ 710, 711 S. 2, 712 ZPO nur, wenn sie den Tenor beeinflusst haben. §§ 282, 288, 290, 313 Abs. 2, 532 ZPO.
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Die Gründe fassen die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im Urteilsstil zusammen: Ergebnis voran, dann Subsumtion. Das Prozessurteil stützt sich allein auf den Zulässigkeitsmangel, das stattgebende Sachurteil auf Zulässigkeit und eine durchgreifende Anspruchsgrundlage, das abweisende auf Zulässigkeit und die Verneinung aller Anspruchsgrundlagen. Zulässigkeit steht vor Begründetheit, der Haupt- vor dem Hilfsantrag, die Begründetheit vor der Hilfsaufrechnung; Nebenentscheidungen mit Normangabe. § 313 Abs. 3 ZPO.
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Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile ergehen ohne Tatbestand und Gründe. Dasselbe gilt, wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht statthaft ist oder die Parteien verzichten. §§ 313a, 313b ZPO.
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Die Klage ist schlüssig, wenn der Klägervortrag — als wahr unterstellt — den Anspruch ergibt; sonst ergeht Sachabweisung ohne Eingehen auf den Beklagten. Erheblich ist der Beklagtenvortrag, wenn er die schlüssige Klage entkräftet; jede Partei trägt die Tatsachen der ihr günstigen Norm vor, iura novit curia. Anerkenntnis und Verzicht ersetzen die Schlüssigkeitsprüfung, nicht bei unmöglicher, gesetz- oder sittenwidriger Rechtsfolge. §§ 134, 138 BGB, 306, 307 ZPO.
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Das Endurteil erledigt den Rechtsstreit in der Instanz ganz. § 300 ZPO.
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Das Teilurteil entscheidet über einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands und ist insoweit Endurteil, enthält aber keine Kostenentscheidung; das Schlussurteil entscheidet über den Rest und alle Kosten. Ein Versäumnisteilurteil gegen den säumigen einfachen Streitgenossen ist möglich, mit Hinweis auf gesamtschuldnerische Haftung, ohne den Anwesenden zu verurteilen. §§ 301, 330, 331 ZPO.
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Das Zwischenurteil entscheidet über eine Vorfrage, nicht über den Streitgegenstand, und ist grundsätzlich nur mit dem Endurteil anfechtbar; selbständig wie ein Endurteil bei Zulässigkeit der Klage und als Grundurteil. Unechte Zwischenurteile gegenüber Dritten sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; eine Kostenentscheidung entfällt. §§ 71, 135, 280, 303, 304, 387, 512 ZPO.
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Das Grundurteil entscheidet vorab über den Anspruchsgrund bei streitiger Höhe, ist selbständig anfechtbar und enthält weder Kosten- noch Vollstreckbarkeitsausspruch zur Hauptsache. § 304 ZPO.
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Das Vorbehaltsurteil ergeht auflösend bedingt durch das Nachverfahren über Aufrechnung oder Einwendungen im Urkundenprozess und ist wie ein Endurteil anfechtbar. Bei Aufhebung greift die Gefährdungshaftung. §§ 302, 599, 600 ZPO.
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Erkennt der Beklagte den Anspruch an oder verzichtet der Kläger, ergeht auf Antrag ein materiell rechtskräftiges Urteil. Die Kosten folgen § 91 ZPO, bei sofortigem Anerkenntnis § 93 ZPO; unwirksam ist die Erklärung, soweit der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen ist. Die Bezeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben. §§ 306, 307, 313b Abs. 1 S. 2 ZPO.
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Das Versäumnisurteil ergeht nur auf Antrag: gegen den säumigen Kläger ohne Sachprüfung, gegen den säumigen Beklagten bei Geständnisfiktion und nur bei schlüssiger Klage. Fehlt eine Prozessvoraussetzung oder ist die Klage unschlüssig, ergeht ein unechtes Versäumnisurteil, das nur mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Gegen das echte erste Versäumnisurteil ist binnen zwei Wochen Einspruch statthaft (Arbeitsgericht eine Woche); der zulässige Einspruch stellt den Rechtsstreit zurück, das zweite Versäumnisurteil ist nur noch beschränkt mit der Berufung angreifbar. Die Kosten der Säumnis trägt die säumige Partei. §§ 330–345, 514 Abs. 2 ZPO, §§ 59, 64 Abs. 3 ArbGG.
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Im Urkundenprozess sind nur bestimmte Ansprüche und nur Urkundenbeweis zulässig. Unschlüssigkeit oder unzulässiges Beweismittel führen zur Abweisung als in der gewählten Prozessart unstatthaft, die im Tenor auszusprechen ist. Bei nicht urkundlich bewiesenen Einwendungen ergeht Vorbehaltsurteil. §§ 592–600 ZPO.
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Bis zur Verhandlung zur Hauptsache ist die Rücknahme einseitig, danach nur mit Einwilligung. Sie beseitigt die Rechtshängigkeit von Anfang an; die Kosten trägt der Kläger, außer bei Erledigung vor Zustellung. Nicht rechtskräftige Entscheidungen werden wirkungslos. § 269 ZPO.
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Bei übereinstimmender Erledigung ergeht nur ein Beschluss über die Kosten nach bisherigem Sach- und Streitstand. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist Klageänderung auf Feststellung der Erledigung und hat Erfolg, wenn die Klage bis zum Ereignis zulässig und begründet war und das Ereignis nach Rechtshängigkeit eintrat. §§ 91, 91a, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
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Der Prozessvergleich hat Doppelnatur als materieller Vertrag und Prozessvertrag. Er beendet das Verfahren und ist Titel, erzeugt aber keine Rechtskraft; bei Unwirksamkeit des prozessualen Teils geht der alte Prozess weiter. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162, 278 Abs. 6, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 779 BGB.
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Das Mahnverfahren ist nur für bezifferte Geldansprüche ohne Gegenleistung eröffnet, ausschließlich beim Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Antragstellers durch den Rechtspfleger und ohne Schlüssigkeitsprüfung. Widerspruch ist binnen zwei Wochen, danach noch bis zum Vollstreckungsbescheid möglich; der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, Einspruch binnen zwei Wochen. §§ 688–703d, 794 Abs. 1 Nr. 4, 796 ZPO.
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Nur bei zulässiger Klage ergeht eine Sachentscheidung. Echte Prozessvoraussetzungen sind schon vor der Zustellung zu prüfen, Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen; ihr Fehlen führt zum Prozessurteil, außer bei Verweisung. Prozesshindernisse greifen nur auf Einrede. Das Prozessurteil ist Endurteil und hindert eine neue Klage nach Beseitigung des Mangels nicht. §§ 56, 261, 281, 296 Abs. 3, 511 ZPO, § 17a GVG.
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Der Zivilrechtsweg folgt § 13 GVG mit Verweisung von Amts wegen. Sachlich ist das Amtsgericht bis 10.000 € und in den gesetzlich zugewiesenen Sachen zuständig, sonst das Landgericht; Amtshaftung stets das Landgericht. Örtlich gelten allgemeiner, besondere und ausschließliche Gerichtsstände; die funktionelle Zuständigkeit ist stets ausschließlich. Bei Unzuständigkeit ergeht auf Antrag Verweisung, bindend außer bei Willkür oder Gehörsverletzung; fehlerhafte örtliche Zuständigkeit tragen Berufung und Revision nicht. Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs erfasst alle Anspruchsgrundlagen. §§ 12–37, 38–40, 281, 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO, §§ 17, 17a, 23, 71 GVG.
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Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur in den Grenzen der §§ 38, 40 ZPO zulässig: Kaufleute, internationaler Bezug oder erschwerte Rechtsverfolgung, vermögensrechtliche Streitigkeit, bestimmtes Gericht und Rechtsverhältnis, keine ausschließliche Zuständigkeit. Rügeverzicht heilt die Unzuständigkeit, vor dem Amtsgericht nach Hinweis; nach Rechtshängigkeit bleibt das zuständige Gericht zuständig. §§ 29 Abs. 2, 38–40, 261 Abs. 3 Nr. 2, 504 ZPO.
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Partei ist, wer in der Klageschrift als Kläger oder Beklagter bezeichnet ist. Die Parteifähigkeit folgt der Rechtsfähigkeit; außerdem sind GbR, OHG, KG und der nichtrechtsfähige Verein parteifähig. Fehlt sie, ergeht Prozessurteil. §§ 50, 56 ZPO, §§ 705, 720 BGB, §§ 105, 124, 161 HGB.
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Prozessfähig ist, wer selbst oder durch selbstgewählten Vertreter handeln kann; angeknüpft wird an die volle Geschäftsfähigkeit, eine beschränkte Prozessfähigkeit gibt es nicht. Prozessunfähige handeln durch den gesetzlichen Vertreter, notfalls nach Bestellung; der Verlust unterbricht oder setzt aus. Die Postulationsfähigkeit ist davon getrennt: vor dem Landgericht und höher herrscht Anwaltszwang. §§ 51, 52, 56, 57, 78, 241, 246 ZPO, §§ 104–113, 1814 ff. BGB.
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Die Prozessführungsbefugnis ist die von Amts wegen zu prüfende Befugnis, über das behauptete Recht im eigenen Namen zu streiten, regelmäßig beim Rechtsinhaber. Gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschaft ist besonders zu prüfen; fehlt sie dem Kläger, ist die Klage unzulässig, fehlt die Aktivlegitimation bei behauptetem eigenen Recht, ist sie unbegründet. Die Partei kraft Amtes ist Prozessstandschafter. §§ 51, 265 Abs. 2 ZPO, § 80 InsO, § 185 BGB.
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Der Streitgegenstand bestimmt sich zweigliedrig nach Antrag und Lebenssachverhalt. Mehrere Anspruchsgrundlagen aus einem Lebensvorgang sind ein Streitgegenstand; ein anderer Antrag oder ein anderer Lebensvorgang begründet einen neuen. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Antrag und Klagegrund müssen den Streitgegenstand so festlegen, dass vollstreckt und subsumiert werden kann. Zahlungsklagen sind zu beziffern, außer bei Stufenklage, unbeziffertem Schadensersatz mit Größenordnung und Grundlagen sowie rechtsgestaltender Betragsbestimmung. Klagegrund sind Tatsachen, nicht Normen. §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 254, 287 ZPO.
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Bei der Feststellungsklage ist das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung und die Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage stets besonders zu prüfen; für die Zwischenfeststellung genügt Präjudizialität. Bei der Gestaltungsklage folgt das Bedürfnis aus der Notwendigkeit des Urteils, bei der Leistungsklage regelmäßig aus der Nichterfüllung; es fehlt bei vorhandenem vollwertigem Titel, mutwilliger Klage oder einfacherem Weg. Künftige Leistung und Unterlassung sind besonders zu prüfen; bei offensichtlich unbegründeter Klage darf das Bedürfnis offengelassen werden. §§ 256–259, 323, 510b, 767, 771 ZPO.
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Anhängig wird die Sache mit Einreichung, rechtshängig mit Zustellung; die demnächstige Zustellung wirkt auf den Eingang zurück. Wirkungen sind anderweitige Rechtshängigkeit, perpetuatio fori, beschränkte Klageänderung, perpetuatio partium, Hemmung der Verjährung, Prozesszinsen und erweiterte Haftung. §§ 167, 253, 261, 263, 265 ZPO, §§ 204, 286, 291, 292, 818 Abs. 4, 987 ff. BGB.
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Schiedsvereinbarung, Sicherheitsleistung des Ausländers und fehlende Kostenerstattung nach Rücknahme sind nur auf Einrede zu beachten. §§ 110–113, 269 Abs. 6, 296 Abs. 3, 1032 ZPO.
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Der Verfügungsgrundsatz bindet an die Anträge und belässt den Parteien die Herrschaft über den Streitgegenstand. Der Beibringungsgrundsatz lässt nur vorgetragene Tatsachen zu, behandelt Unstreitiges als wahr und erhebt Beweis nur auf Antrag; er wird durch Amtsprüfung der Zulässigkeit, Wahrheitspflicht und Hinweispflicht durchbrochen. Vor nachteiliger Entscheidung ist rechtliches Gehör zu gewähren, Überraschungen sind verboten, Verstöße heilt die Anhörungsrüge. Hinzu treten Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit, Beschleunigung und Präklusion verspäteten Vorbringens. Art. 101, 103 Abs. 1 GG, §§ 128, 138, 139, 282, 296, 308, 309, 321a, 355 ZPO, § 169 GVG.
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Rechtsmittel haben Suspensiv- und Devolutiveffekt: Berufung, Revision und Beschwerde. Rechtsbehelfe ohne Devolutiveffekt sind Anhörungsrüge, Einspruch, Widerspruch, Erinnerung und Wiederaufnahme. §§ 321a, 338, 511, 542, 567, 573, 579, 580, 694, 700, 705 ZPO.
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Die Berufung ist gegen erstinstanzliche Urteile des Amts- und Landgerichts statthaft bei Beschwer über 1.000 € oder Zulassung. Der Kläger braucht formelle, der Beklagte materielle Beschwer; Einlegung binnen eines Monats, Begründung binnen zwei Monaten nach Zustellung beim Berufungsgericht, mit Tatsachen- und Rechtsprüfung. Das Versäumnisurteil ist grundsätzlich nicht berufungsfähig, das zweite Versäumnisurteil nur mit der Rüge fehlender Säumnis. §§ 511–541, 514, 517, 519, 520 ZPO.
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Die Revision findet gegen Berufungsurteile des Oberlandesgerichts und bei Sprungrevision statt, nur bei Zulassung oder erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde, als reine Rechtsprüfung. Einlegung und Begründung erfolgen binnen eines bzw. zwei Monaten. §§ 542–566 ZPO.
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Die sofortige Beschwerde ist gegen erstinstanzliche Beschlüsse in den gesetzlich bestimmten Fällen binnen zwei Wochen statthaft. Die Wertgrenze von 200 € gilt nur bei Kostenbeschlüssen nach §§ 91a, 99 Abs. 2 ZPO. Zunächst entscheidet das Ausgangsgericht über die Abhilfe. §§ 567–572 ZPO.
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Formell rechtskräftig ist die Entscheidung, die durch Rechtsmittel, Einspruch oder Anhörungsrüge nicht mehr beseitigt werden kann. Der Eintritt folgt mit Verkündung oder Zustellung bei unanfechtbaren Entscheidungen, sonst mit Fristablauf oder Verzicht, bei unzulässigem Rechtsmittel erst mit der Verwerfung. Folge ist die endgültige Vollstreckbarkeit. §§ 310, 346, 515, 565, 704, 705 ZPO.
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Die materielle Rechtskraft bindet nach der prozessualen Theorie an die entschiedene Rechtsfolge. Rechtskraftfähig sind vorbehaltlose End- und Teilurteile sowie bestimmte Beschlüsse; nur der Tenor erwächst in Rechtskraft, nicht die Gründe, präjudizielle Rechtsverhältnisse nur nach Zwischenfeststellung, Einwendungen nur bei Aufrechnung. Alle Anspruchsgrundlagen des Streitgegenstands sind erledigt; offene und verdeckte Teilklage binden nur den eingeklagten Teil, die Ermessensklage ist Vollklage. Durchbrechung folgt durch Anhörungsrüge, Wiedereinsetzung, Abänderung und Wiederaufnahme, nach der Rechtsprechung auch durch § 826 BGB bei erschlichenem oder unerträglich ausgenutztem Urteil. §§ 256 Abs. 2, 322, 323, 324, 578 ff. ZPO.
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Bei Identität der Streitgegenstände ist die neue Klage unzulässig (ne bis in idem). Bei Präjudizialität bindet der frühere Spruch in der Begründetheit; das kontradiktorische Gegenteil steht gleich. Ausgeschlossen sind abweichende rechtliche Beurteilung und neue Tatsachen, die zum damaligen Lebenssachverhalt gehörten. § 322 ZPO.
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Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur inter partes. Sie erstreckt sich auf Rechtsnachfolger nach Rechtshängigkeit, Nacherben und den Rechtsinhaber bei Prozessstandschaft, materiell auf den gutgläubigen Schuldner bei Abtretung vor Rechtshängigkeit und auf akzessorisch Haftende bei klagabweisendem Urteil. Gestaltungsurteile wirken durch die Gestaltung selbst. §§ 325–327 ZPO, §§ 407, 768, 1137, 1211 BGB, § 126 HGB.
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Maßgeblich ist der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung; später entstandene Tatsachen dürfen neu geltend gemacht werden. Bei wiederkehrenden Leistungen greift die Abänderungsklage, beim Vollstreckungsbescheid die Präklusion nach Ablauf der Einspruchsfrist. §§ 128 Abs. 2, 296a, 323, 700, 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO.
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Die Veräußerung der streitbefangenen Sache ändert die Parteistellung nicht. Die Rechtskraft wirkt für und gegen den Nachfolger, nicht gegen den gutgläubigen Erwerber, soweit das materielle Recht Gutglaubensschutz gewährt; erforderlich ist doppelter guter Glaube an Berechtigung und fehlende Rechtshängigkeit. Streitbefangen ist der Gegenstand, dessen Verlust die Sachlegitimation rauben würde. §§ 265, 325 ZPO.
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Die Zwangsvollstreckung setzt Vollstreckungsgesuch, Titel, Klausel, Zustellung, besondere Voraussetzungen und das Fehlen von Hindernissen voraus. Das Gesuch ist Prozesshandlung. Organe sind Gerichtsvollzieher (Mobiliar, Herausgabe), Vollstreckungsgericht (Forderungen, Grundstücke), Prozessgericht erster Instanz (Handeln, Unterlassen) und Grundbuchamt (Zwangshypothek). §§ 704, 724 ff., 750, 751, 753, 756, 764, 765, 802, 828, 867 ZPO, § 1 ZVG.
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Vollstreckbar sind Leistungsurteile mit bestimmtem Inhalt, die rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sind; Feststellungs- und Gestaltungsurteile nur wegen der Kosten. Weitere Titel sind Prozessvergleich, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde, Arrest und einstweilige Verfügung, Eintragung in die Insolvenztabelle und Zuschlag. Ein unbestimmter Titel ist nicht vollstreckbar. §§ 704, 794, 928, 936 ZPO, § 201 InsO, §§ 93, 132 ZVG.
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Die einfache Klausel genügt bei Parteiidentität und fehlendem Ergänzungsbedarf. Titelergänzend ist sie, wenn der Gläubiger eine Tatsache beweisen muss, titelübertragend bei Rechtsnachfolge oder gesetzlichem Schuldbeitritt. Entbehrlich ist sie beim Vollstreckungsbescheid, unselbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss, Arrest und einstweiliger Verfügung; ohne Urkundenbeweis hilft die Klauselklage. §§ 724–731, 795a, 796, 929 ZPO.
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Der Titel ist spätestens mit Beginn zuzustellen, die Klausel nach § 750 Abs. 2 ZPO; in bestimmten Fällen gilt eine Wartefrist. Entbehrlich ist die Zustellung bei Vorpfändung, Arrest und einstweiliger Verfügung. Besondere Voraussetzungen sind Kalendertag, Sicherheitsleistung sowie Zug-um-Zug-Erfüllung oder Annahmeverzug. §§ 750, 751, 756, 765, 798, 845, 929 ZPO.
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Vollstreckungshindernisse sind eine einstellende oder aufhebende Entscheidung, Sicherheit oder Erfüllung, Vollstreckungsschutz, Insolvenzbeschlag und ein vollstreckungsbeschränkender Vertrag. §§ 711, 712, 720a, 765a, 775, 776 ZPO, § 89 InsO.
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Der Gerichtsvollzieher pfändet im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten; das Eigentum prüft er nur bei Offensichtlichkeit. Die Wohnung darf er nur mit richterlicher Anordnung durchsuchen. Die Pfändung wird durch Siegel kenntlich gemacht, bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten durch Wegnahme. Es gelten die Verbote der Über-, nutzlosen und unverhältnismäßigen Pfändung sowie der Unpfändbarkeit; die Verwertung erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung. §§ 753, 758a, 803, 808–827 ZPO.
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Grundstückszubehör im Hypothekenhaftungsverband ist unpfändbar, getrennte Erzeugnisse nach liegenschaftsrechtlicher Beschlagnahme ebenfalls. Stehende Früchte kann der Gerichtsvollzieher einen Monat vor der Reife pfänden, soweit keine entgegenstehende Beschlagnahme besteht. §§ 810, 864, 865 ZPO, §§ 97, 98, 1120–1122 BGB, §§ 20, 21, 146, 148 ZVG.
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Dieselbe Sache kann durch Protokollvermerk erneut gepfändet werden, wenn die Erstverstrickung fortbesteht. Es entsteht ein selbständiges Pfandrecht; die Verwertung erfolgt durch den Erstgerichtsvollzieher nach Rang. §§ 804, 826, 827, 872 ff. ZPO.
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Zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten oder Lebenspartners gilt eine unwiderlegliche Gewahrsamsvermutung, gestützt auf die Eigentumsvermutung. Der andere Ehegatte wehrt sich mit der Drittwiderspruchsklage. Eine analoge Anwendung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheidet aus. §§ 739, 771, 809 ZPO, § 1362 BGB.
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Unpfändbare Sachen bleiben geschützt, auch wenn der Gläubiger Eigentümer ist; Ausnahme ist der Vorbehaltsverkäufer. Ein vorheriger Verzicht ist unwirksam. Bei bestimmten Gegenständen ist die Austauschpfändung gegen ein gleichwertiges Ersatzstück zulässig. §§ 811, 811a, 811b ZPO.
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Die Verstrickung ist das öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis durch wirksame Pfändung. Nichtig ist sie nur bei fehlendem Titel, fehlender Gerichtsbarkeit, fehlender Inbesitznahme oder nicht erkennbarer Pfändung, sonst anfechtbar. Sie begründet ein relatives Veräußerungsverbot und endet mit Ablieferung, Entstrickung, gutgläubigem Erwerb, Verbindung oder Verarbeitung, nicht durch Gläubigerverzicht oder Siegelentfernung. §§ 135, 136 BGB, 808, 809 ZPO, § 136 StGB.
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Das Pfändungspfandrecht entsteht mit ordnungsgemäßer Pfändung; streitig ist die privatrechtliche, öffentlich-rechtliche oder gemischte Natur. Übereinstimmend erwirbt der Ersteher kraft Hoheitsakts unabhängig vom guten Glauben; bei schuldnerfremder Sache stehen Kondiktion und Delikt gegen den Gläubiger. Der Rang folgt der Priorität. §§ 804, 812, 817, 819 ZPO, § 823 BGB.
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Der Zuschlag begründet einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Eigentum geht durch Ablieferung über, wenn Verstrickung, Öffentlichkeit, Barzahlung und Mindestgebot vorliegen; Gewährleistung ist ausgeschlossen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache, die Gefahr geht mit Empfang durch den Gerichtsvollzieher über, die Tilgung erst mit Ablieferung an den Gläubiger. Andere Verwertung gilt bei Wertpapieren, Edelmetall oder auf Anordnung. §§ 806, 814–825 ZPO.
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Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Der Pfändungsbeschluss enthält Arrestatorium und Inhibitorium und wird mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam; die Vorpfändung wahrt den Rang, wenn der Beschluss binnen drei Wochen ergeht. Die Überweisung erfolgt zur Einziehung oder an Zahlungs Statt. Zukünftige Forderungen sind nur bei bestehendem Rechtsverhältnis pfändbar, das Gehalt erfasst künftige Bezüge. Unabtretbares ist unpfändbar, ein vertragliches Abtretungsverbot gilt nicht gegenüber dem Gläubiger; Arbeitseinkommen unterliegt den Pfändungsfreigrenzen. §§ 828–845, 850–852, 851 ZPO, § 399 BGB.
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Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Zwangshypothek. Organ ist das Vollstreckungsgericht bzw. das Grundbuchamt. §§ 864–871 ZPO, ZVG.
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Herausgabeanspruch, sonstige Vermögensrechte, Anwartschaft und Eigentümergrundschuld werden nach den Regeln der Forderungsvollstreckung gepfändet. §§ 846–857 ZPO.
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Bewegliche Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher weg und übergibt sie dem Gläubiger, ohne zu pfänden; bei Nichtauffinden ist die eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. Bei Drittgewahrsam ist der Herausgabeanspruch zu pfänden. Unbewegliche Sachen werden durch Ausbesitzsetzung und Einweisung geräumt, ohne Durchsuchungsanordnung; gegen den Untermieter braucht es einen eigenen Titel. §§ 758a, 809, 883–886, 893 ZPO.
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Vertretbare Handlungen werden durch Ersatzvornahme des Prozessgerichts erster Instanz erzwungen; der Kostenvorschuss auf Antrag ist eigener Titel. Den Erfüllungseinwand verweist eine Ansicht auf die Vollstreckungsabwehrklage. Die Herausgabe bleibt bei den Herausgabevorschriften. §§ 887, 891 ZPO.
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Unvertretbare Handlungen werden durch Zwangsgeld bis 25.000 € oder Zwangshaft bis sechs Monate erzwungen, auch mehrfach. Ausgeschlossen ist die Vollstreckung, wenn die Handlung nicht allein vom Willen abhängt, sowie bei Dienstleistungen und Ehepflichten. §§ 888, 891, 904–913 ZPO.
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Zuwiderhandlungen gegen Duldungs- und Unterlassungstitel werden nach vorheriger Androhung durch Ordnungsgeld bis 250.000 € oder Ordnungshaft bis sechs Monate geahndet, nur bei Verschulden. §§ 890, 891 ZPO.
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Die Willenserklärung gilt mit Rechtskraft als abgegeben; die Zwangsvollstreckung erübrigt sich. Vorläufig kommen nur Vormerkung oder Widerspruch in Betracht. §§ 894, 895 ZPO.
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Der Arrest sichert Geldforderungen, die einstweilige Verfügung sonstige Ansprüche. Es handelt sich um ein summarisches Erkenntnisverfahren mit vorläufigem Titel; der Vollzug erfolgt ohne Klausel, die Zustellung ist entbehrlich. §§ 916–945 ZPO.
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Einwendungen gegen den Anspruch gehören in die Vollstreckungsabwehrklage, Angriffe gegen die Klausel in Klauselerinnerung oder Klauselgegenklage, Verfahrensfehler in Erinnerung oder sofortige Beschwerde. Übergriffe in Drittvermögen wehrt die Drittwiderspruchs- oder Vorzugsklage ab, sittenwidrige Härte der Vollstreckungsschutz. Die Rechtsbehelfe sperren allgemeine Klagen und haben ausschließliche Gerichtsstände. §§ 732, 765a, 766, 767, 768, 771, 793, 802, 805 ZPO, § 71 GBO.
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Erst die stattgebende Entscheidung hemmt die Vollstreckung. Die Vorlage einer aufhebenden oder einstellenden Entscheidung führt zur Einstellung und zur Aufhebung getroffener Maßnahmen. Die bloße Einlegung hemmt nicht; einstweilige Einstellung erfolgt auf besonderen Antrag. Eine abgeschlossene Vollstreckung bleibt; Schadensersatz folgt der Gefährdungshaftung. §§ 707, 717, 719, 732, 769, 775, 776 ZPO.
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Die Vollstreckungsabwehrklage ist Gestaltungsklage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, ausschließlich vor dem Prozessgericht erster Instanz. Das Bedürfnis besteht ab Titel bis zum endgültigen Abschluss. Beachtlich sind nur materiellrechtliche Einwendungen, die nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind; bei wiederholter Klage alle bis dahin entstandenen. Bei Versäumnisurteil und Vollstreckungsbescheid ist der Ablauf der Einspruchsfrist maßgeblich; die Gestaltungslage entsteht nach der Rechtsprechung schon mit der Entstehung, nicht erst mit der Ausübung. Gegenüber der Berufung besteht ein Wahlrecht, gegenüber der Abänderungsklage Ausschließlichkeit. §§ 323, 767, 769, 775 Nr. 1, 796, 802 ZPO.
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Die Erinnerung richtet sich gegen Akte des Gerichtsvollziehers und nicht streitentscheidende Akte des Vollstreckungsgerichts und ist unbefristet. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren binnen der Notfrist von zwei Wochen, insbesondere gegen die Erinnerungsentscheidung und Beschlüsse nach §§ 887–890 ZPO. Gegen Akte des Grundbuchamts gilt die Beschwerde nach der Grundbuchordnung. §§ 766, 793, 567–572 ZPO, § 11 RPflG, § 71 GBO.
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Der Dritte mit die Veräußerung hinderndem Recht klagt gegen den betreibenden Gläubiger auf Unzulässigkeit der bestimmten Maßnahme in den bestimmten Gegenstand, vor dem Gericht des Vollstreckungsorts. Das Bedürfnis entsteht, sobald das Zugriffsobjekt feststeht, und endet mit der Auskehrung des Erlöses. Geschützt sind Eigentum einschließlich Sicherungseigentum, Anwartschaft, beschränkte dingliche Rechte, Herausgabeansprüche aus Besitzüberlassung und das relative Veräußerungsverbot, nicht der bloße berechtigte Besitz. Der Gläubiger kann eine Duldungspflicht einwenden; die Herausgabeklage gegen den Schuldner bleibt daneben möglich. §§ 771, 769, 802 ZPO.
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Pfandgläubiger und Vorzugsberechtigte ohne Besitz verlangen vorzugsweise Befriedigung aus dem Reinerlös, nicht Freigabe. §§ 805, 802 ZPO.
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Der Schuldner greift die Klauselerteilung mit der Erinnerung an oder erhebt die Klauselgegenklage bei materiellen Einwendungen gegen die Umschreibung. Der Gläubiger geht mit Erinnerung, Beschwerde oder Klauselklage vor, wenn die Klausel versagt wird. Der gutgläubige Erwerb des Schuldnernachfolgers ist bei der Erteilung nicht zu prüfen. §§ 731–732, 768 ZPO.