Materielles Gutachten
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
a.
„Prüfung der Beschuldigten...“: Nur die im Klausurtext ausdrücklich als Beschuldigte bezeichneten Personen prüfen
b.
„Begutachten Sie den Sachverhalt“: Zuerst die Beschuldigten prüfen, dann im Rahmen eines Hilfsgutachtens, die bisher noch nicht als Beschuldigte vernommenen Personen begutachten; gegen den zweiten Personenkreis ist noch keine Anklageerhebung möglich, § 163a Abs. 1 StPO
1.
Handlungsabschnitt [Name, z.B. Das Geschehen in der Bank; keine Rechtsbegriffe!]
I.
Hinreichender Tatverdacht gegen [Name des Beschuldigten]
1.
Straftatbestand
a.
Einleitungssatz
b.
Wirksamer Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten & Verjährung, Strafklageverbrauch
c.
Urteilsstil
d.
Beweiswürdigung
aa.
Einlassung des Beschuldigten oder Nichteinlassung feststellen
bb.
Weitere Beweismittel (meist und zuerst Zeugenaussagen)
cc.
Wertungsteil
(1)
Feststellung, welcher Teil des Beweismittels (z.B. welche Passage einer Zeugenaussage) eine bedeutsame (= für Begründung eines hinreichenden Tatverdachts erforderliche) Beweisaussage enthält. Dieselbe Zeugenaussage kann an verschiedenen Stellen des Gutachtens wegen eines anderen Aussagebestandteils gleichfalls Bedeutung gewinnen. Hinweis + Verweisen.
(2)
Glauben
dd.
ggf. Verwertungsverbot(e). Muss grds. nur einmal angesprochen werden, auch wenn das Beweismittel an unterschiedlichen Stellen des Gutachtens auftaucht. Dann nur noch Hinweis.
ee.
Bei Nichtbeweisbarkeit an Zweifelssatz / Wahlfeststellung denken!
f.
Wirksamer Antrag bei relativen Antragsdelikten oder Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses: §§ 223, 229 (230 Abs.1); 242, 246, 248a (2. Hs.); 259 (Abs. 2); 303 (303c) StGB. RiStBV: Nrn. 89 Abs. 2 / 229, 233, 234, 243.
g.
Subsidiarität und mitbestrafte Nachtat
h.
Formelsatz Rechtswidrigkeit & Schuld bei unproblematischen Fällen
i.
Schlusssatz
2.
Gesamtkonkurrenzen / Gesamtergebnis