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Materielles Gutachten

Referendariat · SR · 26 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 78b StGB

    Ruhen der Verjährung mehrfach erweitert, bis 30. Lebensjahr des Opfers

    · geändert seit 1.7.2021

  • § 241 StGB

    Erfasst jetzt auch Drohung mit Vergehen; Abs. 4 Qualifikation neu

    2014er-Schema deckt nur noch den heutigen Abs. 2 ab · geändert seit 3.4.2021

  • § 316 StGB

    Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e

    Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

A. Materielles Gutachten
Erläuterung

Hinweise zum Bearbeitervermerk:

a.„Prüfung der Beschuldigten...“: Nur die im Klausurtext ausdrücklich als Beschuldigte bezeichneten Personen prüfen
b.„Begutachten Sie den Sachverhalt“: Zuerst die Beschuldigten prüfen, dann im Rahmen eines Hilfsgutachtens, die bisher noch nicht als Beschuldigte vernommenen Personen begutachten; gegen den zweiten Personenkreis ist noch keine Anklageerhebung möglich, § 163a Abs. 1 StPO
1.Handlungsabschnitt [Name, z.B. Das Geschehen in der Bank; keine Rechtsbegriffe!]
Erläuterung

Aufbau chronologisch (Ausnahme: akzessorische Delikte); zur Abgrenzung zwischen verschiedenen Handlungsabschnitten an bestimmten Daten oder Handlungen orientieren, soweit sie von einer bestimmten Absicht getragen sind, bis zu dem Zeitpunkt, wo durch einen Situationswechsel sich eine andere subjektive Lage ergibt. Nach jedem Handlungsabschnitt ggf. Konkurrenzen / Zwischenergebnis.

I.Hinreichender Tatverdacht gegen [Name des Beschuldigten]
Erläuterung

Beginne mit Tatnächstem, meistens derjenige, der unmittelbar gehandelt hat, haben mehrere unmittelbar gehandelt, derjenige der als Erster gehandelt hat. Bei mehreren Einzelhandlungen innerhalb eines Handlungsabschnitts: chronologisch abarbeiten. Getrennte Prüfung der Beschuldigten. Ausnahme: Eindeutige Fälle, bei denen keinen Zurechnungsprobleme bestehen. Erst Täter, dann Teilnehmer.

1.Straftatbestand
Erläuterung

Prüfungsmaßstab: hinreichender Tatverdacht gem. § 170 Abs. 1 StPO. Beginn mit schwerstem Delikt unter loser Beachtung der Chronologie. Keine Delikte prüfen, bei denen das Ablehnen zumindest eines Merkmals nach allgemeiner Ansicht unproblematisch möglich ist. Alle Merkmale eines Straftatbestandes (kurz) ansprechen! Beispiel: Indem..., hat er ... und ... verwirklicht. Problematisch ist allein...

a.Einleitungssatz
Erläuterung

Bezeichnet konkrete Handlung, die Grundlage der Prüfung ist. Indem [Beschuldigter] [Beschreibung der Handlung], könnte er einer [Name des Straftatbestandes] gem. §§ … hinreichend sein.

b.Wirksamer Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten & Verjährung, Strafklageverbrauch
aa.Antrag
Beispiel

§§ 123, 185, 201 ff., 248b, 288 StGB. Achtung: Antrag muss lediglich unzweideutig das Begehren einer Strafverfolgung zum Ausdruck bringen, womit auch u.U. eine Strafanzeige genügt. Aber: Schriftform!

bb.Keine Verjährung
Erläuterung

§§ 78 – 78c StGB immer dann beachten, wenn die Tat im Zeitpunkt der Abschlussverfügung länger als drei Jahre zurückliegt. Immer auch prüfen, ob die Verjährungsfirst nicht ruhte (§ 78b StGB) oder unterbrochen wurde (§ 78c Abs. 1 Nr. 1-12 StGB).

cc.Kein Strafklageverbrauchh.M.
Erläuterung

Strafklageverbrauch tritt ein, wenn das Verfahren wegen der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, formell rechtskräftig abgeurteilt ist. Erneute Strafverfolgung gegen denselben Täter ist dann unzulässig, Art. 103 Abs. 3 GG. Maßgeblich für die sachliche Reichweite ist der prozessuale Tatbegriff. Demnach reicht der Strafklageverbrauch so weit wie die Aburteilungsbefugnis des Gerichts im ersten Verfahren, d.h. wie die Sachentscheidung durch das Gericht aufgrund der Anklage- und des Eröffnungsbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geboten war, § 264 StPO. Einstellungsverfügungen der StA bewirken grds. keinen Strafklageverbrauch; Ausnahme: § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO. Gerichtliche Einstellungsbeschlüsse gem. § 153 Abs. 2 und § 153a Abs. 2 bewirken nach h.M. nur einen Strafklageverbrauch für Vergehen und gem. § 154 Abs. 2 StPO einen Strafklageverbrauch auch für Verbrechen.

c.Urteilsstil
Definition
Merkmal, Handlung, Definition. Beispiel

Der Beschuldigte hat die B körperlich misshandelt [Merkmal § 223 StGB], da durch die Schmerzen verursachende Ohrfeige [Handlung] das körperliche Wohlbefinden der B nicht unerheblich beeinträchtigt wurde [Definition des Merkmals]. Noch kürzer bei unproblematischen Merkmalen: Durch die heimliche Mitnahme der Venüle bei Verlassen des Polizeireviers hat der Beschuldigte den Alleingewahrsam der Behörde gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Bei Problemen: Jedoch ist fraglich, ob... Problematisch ist...

Erläuterung

Merkmal, Handlung, Definition. Beispiel: Der Beschuldigte hat die B körperlich misshandelt [Merkmal § 223 StGB], da durch die Schmerzen verursachende Ohrfeige [Handlung] das körperliche Wohlbefinden der B nicht unerheblich beeinträchtigt wurde [Definition des Merkmals]. Noch kürzer bei unproblematischen Merkmalen: Durch die heimliche Mitnahme der Venüle bei Verlassen des Polizeireviers hat der Beschuldigte den Alleingewahrsam der Behörde gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Bei Problemen: Jedoch ist fraglich, ob... Problematisch ist...

d.Beweiswürdigung
Erläuterung

Nachweis einer strafrechtlich relevanten Tatsache mittels eines zulässigen Beweismittels. Immer an erstes „streitiges“ Merkmal anknüpfen. Beweislage regelmäßig problematisch und daher ausführlich darzustellen, wenn Beschuldigter schweigt / Merkmal bestreitet ODER zwar geständig ist, aber Geständnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist bzw. das Geständnis aufgrund objektiver Beweismittel inhaltlich zweifelhaft ist. Informationsteil kurz halten, Wertungsteil ist bedeutender. Aufbau:

aa.Einlassung des Beschuldigten oder Nichteinlassung feststellen
Erläuterung

Der Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf und lässt sich (insbesondere) dahin ein, dass...

Der Beschuldigte schweigt zum Tatvorwurf.

bb.Weitere Beweismittel (meist und zuerst Zeugenaussagen)
Erläuterung

Der Zeuge bekundet / die Zeugen bekunden übereinstimmend (unter anderem), dass...

Der Beschuldigte wird jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z überführt. Die Angaben des Z sind glaubhaft, weil...

cc.Wertungsteil
(1)Feststellung, welcher Teil des Beweismittels (z.B. welche Passage einer Zeugenaussage) eine bedeutsame (= für Begründung eines hinreichenden Tatverdachts erforderliche) Beweisaussage enthält. Dieselbe Zeugenaussage kann an verschiedenen Stellen des Gutachtens wegen eines anderen Aussagebestandteils gleichfalls Bedeutung gewinnen. Hinweis + Verweisen.
(2)Glauben
Erläuterung

Keine Anhaltspunkte, warum dem Zeugen nicht geglaubt werden soll, insbesondere keine persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verbindungen (Motivlage) oder sonstige Widersinnigkeit

Detailreichtum (nicht nur das Kerngeschehen sondern auch das eigentlich zumindest aus Sicht des Zeugen unwichtige Randgeschehen wird mitgeteilt.

Neutralität (es werden sowohl belastende als auch entlastende Umstände mitgeteilt)

Schlüssigkeit (Aussage ist in sich widerspruchsfrei)

Täterwissen (Beschuldigter teilt Umstände zur Tat mit, die nur ihm bekannt sein können, wie z.B. die Lage des Opfers bei einem Mord oder die Art und Weise der Öffnung der Wohnungstür bei einem Einbruch)

Differenzierte Mitteilung dahingehend, welche Beobachtungen bzw. Wahrnehmungen zweifelsfrei gemacht wurden und wo im Gegensatz dazu Unsicherheiten bestehen.

„Zeuge vom Hörensagen“ allein reicht nicht, hier müssen noch andere Aussagen oder Indizien hinzutreten.

dd.ggf. Verwertungsverbot(e). Muss grds. nur einmal angesprochen werden, auch wenn das Beweismittel an unterschiedlichen Stellen des Gutachtens auftaucht. Dann nur noch Hinweis.
ee.Bei Nichtbeweisbarkeit an Zweifelssatz / Wahlfeststellung denken!
e.Versuch: Einleitung [Delikt] mangels... nicht vollendet; der Versuch ist gem. ... strafbar.
Definition
Versuch

Einleitung [Delikt] mangels... nicht vollendet; der Versuch ist gem.... strafbar.

Erläuterung

Tatentschluss (ggf. ausführliche Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Motivation des Beschuldigten), dann unmittelbares Ansetzen; u.U. Rücktritt. Rücktrittshorizont beachten. Abgrenzung zwischen fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch.

f.Wirksamer Antrag bei relativen Antragsdelikten oder Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses: §§ 223, 229 (230 Abs.1); 242, 246, 248a (2. Hs.); 259 (Abs. 2); 303 (303c) StGB. RiStBV: Nrn. 89 Abs. 2 / 229, 233, 234, 243.
g.Subsidiarität und mitbestrafte Nachtat
Erläuterung

Können u.U. bereits nach der Erörterung des Tatbestandes „abgehakt“ werden: Der zugleich verwirklichte § 316 StGB ist hierzu subsidiär. Oder: Eine eventuell gegebene Bedrohung gem. § 241 StGB tritt jedenfalls als Mittel der versuchten Nötigung hinter dieser gesetzeskonkurrierend zurück.

h.Formelsatz Rechtswidrigkeit & Schuld bei unproblematischen Fällen
Erläuterung

Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

i.Schlusssatz
Erläuterung

Gegen den Beschuldigten ... besteht somit hinreichender Tatverdacht wegen ... gem. §§.

2.Gesamtkonkurrenzen / Gesamtergebnis
Erläuterung

Meistens substanzielle Begründungen erforderlich. Festlegung wichtig für Zahl selbstständiger Handlungen als Einleitung des abstrakten Anklagesatzes. Gesamtergebnis dient Orientierung.

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