Materielles Gutachten
Referendariat · SR · 26 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 78b StGB
Ruhen der Verjährung mehrfach erweitert, bis 30. Lebensjahr des Opfers
· geändert seit 1.7.2021
§ 241 StGB
Erfasst jetzt auch Drohung mit Vergehen; Abs. 4 Qualifikation neu
2014er-Schema deckt nur noch den heutigen Abs. 2 ab · geändert seit 3.4.2021
§ 316 StGB
Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e
Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Hinweise zum Bearbeitervermerk:
Erläuterung
Aufbau chronologisch (Ausnahme: akzessorische Delikte); zur Abgrenzung zwischen verschiedenen Handlungsabschnitten an bestimmten Daten oder Handlungen orientieren, soweit sie von einer bestimmten Absicht getragen sind, bis zu dem Zeitpunkt, wo durch einen Situationswechsel sich eine andere subjektive Lage ergibt. Nach jedem Handlungsabschnitt ggf. Konkurrenzen / Zwischenergebnis.
Erläuterung
Beginne mit Tatnächstem, meistens derjenige, der unmittelbar gehandelt hat, haben mehrere unmittelbar gehandelt, derjenige der als Erster gehandelt hat. Bei mehreren Einzelhandlungen innerhalb eines Handlungsabschnitts: chronologisch abarbeiten. Getrennte Prüfung der Beschuldigten. Ausnahme: Eindeutige Fälle, bei denen keinen Zurechnungsprobleme bestehen. Erst Täter, dann Teilnehmer.
Erläuterung
Prüfungsmaßstab: hinreichender Tatverdacht gem. § 170 Abs. 1 StPO. Beginn mit schwerstem Delikt unter loser Beachtung der Chronologie. Keine Delikte prüfen, bei denen das Ablehnen zumindest eines Merkmals nach allgemeiner Ansicht unproblematisch möglich ist. Alle Merkmale eines Straftatbestandes (kurz) ansprechen! Beispiel: Indem..., hat er ... und ... verwirklicht. Problematisch ist allein...
Erläuterung
Bezeichnet konkrete Handlung, die Grundlage der Prüfung ist. Indem [Beschuldigter] [Beschreibung der Handlung], könnte er einer [Name des Straftatbestandes] gem. §§ … hinreichend sein.
Beispiel
§§ 123, 185, 201 ff., 248b, 288 StGB. Achtung: Antrag muss lediglich unzweideutig das Begehren einer Strafverfolgung zum Ausdruck bringen, womit auch u.U. eine Strafanzeige genügt. Aber: Schriftform!
Erläuterung
§§ 78 – 78c StGB immer dann beachten, wenn die Tat im Zeitpunkt der Abschlussverfügung länger als drei Jahre zurückliegt. Immer auch prüfen, ob die Verjährungsfirst nicht ruhte (§ 78b StGB) oder unterbrochen wurde (§ 78c Abs. 1 Nr. 1-12 StGB).
Erläuterung
Strafklageverbrauch tritt ein, wenn das Verfahren wegen der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, formell rechtskräftig abgeurteilt ist. Erneute Strafverfolgung gegen denselben Täter ist dann unzulässig, Art. 103 Abs. 3 GG. Maßgeblich für die sachliche Reichweite ist der prozessuale Tatbegriff. Demnach reicht der Strafklageverbrauch so weit wie die Aburteilungsbefugnis des Gerichts im ersten Verfahren, d.h. wie die Sachentscheidung durch das Gericht aufgrund der Anklage- und des Eröffnungsbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geboten war, § 264 StPO. Einstellungsverfügungen der StA bewirken grds. keinen Strafklageverbrauch; Ausnahme: § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO. Gerichtliche Einstellungsbeschlüsse gem. § 153 Abs. 2 und § 153a Abs. 2 bewirken nach h.M. nur einen Strafklageverbrauch für Vergehen und gem. § 154 Abs. 2 StPO einen Strafklageverbrauch auch für Verbrechen.
Definition
- Merkmal, Handlung, Definition. Beispiel
Der Beschuldigte hat die B körperlich misshandelt [Merkmal § 223 StGB], da durch die Schmerzen verursachende Ohrfeige [Handlung] das körperliche Wohlbefinden der B nicht unerheblich beeinträchtigt wurde [Definition des Merkmals]. Noch kürzer bei unproblematischen Merkmalen: Durch die heimliche Mitnahme der Venüle bei Verlassen des Polizeireviers hat der Beschuldigte den Alleingewahrsam der Behörde gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Bei Problemen: Jedoch ist fraglich, ob... Problematisch ist...
Erläuterung
Merkmal, Handlung, Definition. Beispiel: Der Beschuldigte hat die B körperlich misshandelt [Merkmal § 223 StGB], da durch die Schmerzen verursachende Ohrfeige [Handlung] das körperliche Wohlbefinden der B nicht unerheblich beeinträchtigt wurde [Definition des Merkmals]. Noch kürzer bei unproblematischen Merkmalen: Durch die heimliche Mitnahme der Venüle bei Verlassen des Polizeireviers hat der Beschuldigte den Alleingewahrsam der Behörde gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Bei Problemen: Jedoch ist fraglich, ob... Problematisch ist...
Erläuterung
Nachweis einer strafrechtlich relevanten Tatsache mittels eines zulässigen Beweismittels. Immer an erstes „streitiges“ Merkmal anknüpfen. Beweislage regelmäßig problematisch und daher ausführlich darzustellen, wenn Beschuldigter schweigt / Merkmal bestreitet ODER zwar geständig ist, aber Geständnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist bzw. das Geständnis aufgrund objektiver Beweismittel inhaltlich zweifelhaft ist. Informationsteil kurz halten, Wertungsteil ist bedeutender. Aufbau:
Erläuterung
Der Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf und lässt sich (insbesondere) dahin ein, dass...
Der Beschuldigte schweigt zum Tatvorwurf.
Erläuterung
Der Zeuge bekundet / die Zeugen bekunden übereinstimmend (unter anderem), dass...
Der Beschuldigte wird jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z überführt. Die Angaben des Z sind glaubhaft, weil...
Erläuterung
Keine Anhaltspunkte, warum dem Zeugen nicht geglaubt werden soll, insbesondere keine persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verbindungen (Motivlage) oder sonstige Widersinnigkeit
Detailreichtum (nicht nur das Kerngeschehen sondern auch das eigentlich zumindest aus Sicht des Zeugen unwichtige Randgeschehen wird mitgeteilt.
Neutralität (es werden sowohl belastende als auch entlastende Umstände mitgeteilt)
Schlüssigkeit (Aussage ist in sich widerspruchsfrei)
Täterwissen (Beschuldigter teilt Umstände zur Tat mit, die nur ihm bekannt sein können, wie z.B. die Lage des Opfers bei einem Mord oder die Art und Weise der Öffnung der Wohnungstür bei einem Einbruch)
Differenzierte Mitteilung dahingehend, welche Beobachtungen bzw. Wahrnehmungen zweifelsfrei gemacht wurden und wo im Gegensatz dazu Unsicherheiten bestehen.
„Zeuge vom Hörensagen“ allein reicht nicht, hier müssen noch andere Aussagen oder Indizien hinzutreten.
Definition
- Versuch
Einleitung [Delikt] mangels... nicht vollendet; der Versuch ist gem.... strafbar.
Erläuterung
Tatentschluss (ggf. ausführliche Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Motivation des Beschuldigten), dann unmittelbares Ansetzen; u.U. Rücktritt. Rücktrittshorizont beachten. Abgrenzung zwischen fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch.
Erläuterung
Können u.U. bereits nach der Erörterung des Tatbestandes „abgehakt“ werden: Der zugleich verwirklichte § 316 StGB ist hierzu subsidiär. Oder: Eine eventuell gegebene Bedrohung gem. § 241 StGB tritt jedenfalls als Mittel der versuchten Nötigung hinter dieser gesetzeskonkurrierend zurück.
Erläuterung
Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Erläuterung
Gegen den Beschuldigten ... besteht somit hinreichender Tatverdacht wegen ... gem. §§.
Erläuterung
Meistens substanzielle Begründungen erforderlich. Festlegung wichtig für Zahl selbstständiger Handlungen als Einleitung des abstrakten Anklagesatzes. Gesamtergebnis dient Orientierung.