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Anklageschrift

Referendariat · SR · 20 Prüfungspunkte

10 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 10 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (20)
  • § 350 StPO: Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz möglich

    Neue Verfahrensoption im Revisionsverfahren · geändert seit 17.7.2025

  • BVerfG 1 BvR 180/23: § 100b I StPO unvereinbar mit Art. 10 I i.V.m. Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot)

    Formeller Verstoß gegen das Zitiergebot, nicht materielle Unvereinbarkeit; Norm gilt bis zur Neuregelung fort · Rechtsprechung seit 24.6.2025

  • § 158 StPO: formlose elektronische Strafanzeige möglich; Strafantrag ohne zwingende Schriftform, wenn Identität und Wille eindeutig erkennbar sind

    Formanforderungen an Anzeige und Antrag sind gelockert · geändert seit 17.7.2024

  • § 100g StPO

    16-mal geändert; EuGH 20.09.2022 erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig

    · geändert seit 20.9.2022

  • § 200 StPO geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO v. 25.06.2021: Zeugenbenennung und Identitätsschutz von Zeugen (Wohnanschrift)

    Aufbau der Anklageschrift bleibt gültig; zu korrigieren ist die Angabe der Zeugenanschrift · geändert seit 1.7.2021

  • § 163g StPO

    Automatische Kennzeichenerfassung im Ermittlungsverfahren

    · neu eingefügt seit 1.7.2021

  • § 185 StGB

    Strafrahmen verschärft bei öffentlicher Begehung/Verbreiten eines Inhalts

    · geändert seit 3.4.2021

  • § 97 StPO

    Beschlagnahmeverbote viermal geändert

    · geändert seit 1.1.2021

  • § 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)

    Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019

  • § 140 StPO neu gefasst (Umsetzung der PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919): elf Katalogfälle in Abs. 1, Generalklausel in Abs. 2

    Katalog der notwendigen Verteidigung von 2014 ist unvollständig; frühere Änderung durch das 3. Opferrechtsreformgesetz zum 31.12.2015 · geändert seit 13.12.2019

  • § 141 StPO

    §§ 141, 141a StPO n.F.: Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt wesentlich früher, bereits im Ermittlungsverfahren

    Relevant für Verfahrensrügen und für die Anwaltsklausur im Strafrecht · geändert seit 13.12.2019

  • § 160a StPO

    Berufsgeheimnisträger dreimal geändert

    · geändert seit 9.11.2017

  • § 100b StPO

    § 100b ist heute die Online-Durchsuchung; Verfahrensregeln jetzt § 100e

    § 100b a.F. (TKÜ-Verfahren)§ 100e

    Zitat '§ 100b (Anordnung der TKÜ)' ist inhaltlich falsch · umnummeriert seit 24.8.2017

  • § 100a StPO

    Quellen-TKÜ in Abs. 1 S. 2, 3; BVerfG 24.06.2025 (1 BvR 180/23) erklärt S. 2, 3 für nichtig

    Nichtig, soweit bei Höchststrafe bis 3 Jahre zugelassen (Verstoß gegen IT-Grundrecht) · geändert seit 24.8.2017

  • § 81a StPO

    Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen

    Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017

  • § 100d StPO

    Allgemeiner Kernbereichsschutz für §§ 100a-100c

    · neu eingefügt seit 24.8.2017

  • § 244 StGB

    Abs. 4 neu: Wohnungseinbruchdiebstahl ist Verbrechen, 1-10 Jahre, ohne minder schweren Fall

    §§ 12, 23, 30, 138 und Konkurrenz zu § 243 neu zu bewerten · geändert seit 22.7.2017

  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

  • § 267 StGB

    Abs. 3 S. 2 Nr. 4 'Europäischer Amtsträger'

    Grundtatbestand unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

C. Anklageschrift
Erläuterung

Staatsanwaltschaft Berlin

Berlin, 15. Januar 2007

231 Js 237/06

Haft!

Frist gem. §§ 121, 122 StPO:

15.Juni 2007
Erläuterung

Frist gem. § 117 Abs. 5 StPO:

15.März 2007
Erläuterung

Untersuchungshaft i.a.S.!

Strafhaft i.a.S.!

[Fristberechnung, §§ 121, 122 StPO: Frist beginnt mit Erlass des Haftbefehls zu laufen, nicht mit vorläufiger Festnahme. Ausnahme: Tag der Festnahme maßgeblich, wenn Haftbefehl vor der Festnahme erlassen wurde. §§ 42 f. StPO nicht anwendbar. Berechnung: Einen Tag zurück + 3 bzw. 6 Monate. § 117 Abs. 5 StPO, wenn Angeschuldigter keinen Verteidiger und keine Haftprüfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat. Ggf. „Überhaft!“]

Jugendlicher (zur Tatzeit)!

Heranwachsender (zur Tatzeit)!

Angeschuldigter zu 1)

Jugendlicher zur Tatzeit!

An das

Amtsgericht Tiergarten in Berlin

-Strafrichter-

Anklageschrift / Schwurgerichtsanklage

[Angeschuldigte in alphabetischer Reihenfolge, Personalien ggf. lt. Bearbeitervermerk erlassen!]

Der [ggf. (gelernte) Beruf] [Vorname(n), ggf. Rufname unterstreichen, Familienname, ggf. Geburtsname],

1) Der A

2) Der B

3) Der C

geboren am … in …,

(zuletzt) wohnhaft: … / ohne festen Wohnsitz

z.Z. in der JVA … in Haft zur Gefangenenbuchnummer …,

Deutscher, ledig,

[bei Minderjährigen hier Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter]

-Registerauszug anbei / wird nachgereicht-

In dieser Sache am… vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des AG … vom … -Aktenzeichen- seitdem in Untersuchungshaft in der JVA … zur Gefangenenbuchnummer …

In dieser Sache am … verhaftet aufgrund des Haftbefehls des AG … vom … -Aktenzeichen- und seitdem in Untersuchungshaft in der JVA … zur Gefangenenbuchnummer …

und seit dem … aufgrund des Beschlusses des AG… vom … -Aktenzeichen … Gs …- von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

z.Zt. in Strafhaft in der JVA... für das Verfahren..., voraussichtliches Strafende am...

Verteidiger: Rechtsanwalt …

wird / werden angeklagt,

(hinsichtlich der Taten zu …) als Jugendlicher mit Verantwortungsreife,

(hinsichtlich der Taten zu …) als Heranwachsender,

teils als Jugendlicher mit Verantwortungsreife, teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener,

der Angeschuldigte A als Heranwachsender,

der Angeschuldigte C als Jugendlicher mit Verantwortungsreife,

in Berlin / im Landkreis Lüchow / in Berlin und Brandenburg,

in … und andernorts, [bei über 2 Orten]

am 23. März 2006,

zwischen dem 20. März und 4. April 2006, [wenn über 2 Tage oder genauer Zeitpunkt nicht bekannt]

durch eine Handlung,

durch drei selbstständige Handlungen,

der Beschuldigte A durch eine Handlung,

der Beschuldigte B durch drei selbstständige Handlungen,

[abstrakter Anklagesatz: nur relevante Alternativen der Strafnormen, bei Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen immer die jeweilige Begehungsform, § 13 StGB nicht ausformulieren, eingegangen werden muss auf Versuch, Mittäterschaft, Teilnahmeform, Tateinheit und Tatmehrheit; auch: benannte Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, z.B. §§ 113 Abs. 2, 243 Abs. 1 Satz 2, 315 Abs. 3 StGB; nicht: §§ 21, 49 StGB!]

I.

1.

2.durch dieselbe Handlung [Tateinheit]
Erläuterung

a.

b.

3.in zwei Fällen [Fall ist Unterfall der selbstständigen Handlung]
4.versucht zu haben, [Versuch]
5.…, und hierbei eine Waffe bei sich geführt zu haben, [z.B. 244 StGB]
6.… in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er eine Waffe bei sich führte, und dadurch wenigstens leichtfertig [auch bei vorsätzlichem Handeln!] … zu haben,
7.vorsätzlich im Straßenverkehr ..., und dadurch fahrlässig … gefährdet zu haben. [V-F-Kombi]
8.sich vorsätzlich/fahrlässig durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat, nämlich einen Diebstahl, begangen zu haben, um deswegen nicht bestraft werden zu können. [alic]
9.eine fremde … zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude einbrach,
10.durch Unterlassen … körperlich misshandelt…, [oder: durch Unterlassen versucht zu haben,...]
11.versucht zu haben, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass er einen Irrtum zu erregen suchte. [hier fehlt es bereits am Irrtum]
12.vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich..., Hilfe geleistet zu haben. [Beihilfe]
13.im Wege der Wahlfeststellung
Erläuterung

entweder

...,

oder

...

II.die Angeschuldigten A und B gemeinschaftlich
III.der Angeschuldigte B durch zwei weitere selbstständige Handlungen
Definitionen
Erster Satz bereits

Wann? Was? Wer? Wo? Beispiel: Am 7. Oktober 2006 brach der A in den Dönerkebap-Imbiss am Wittenbergplatz 3, 10789 Berlin durch Einschlagen der Frontscheibe ein, und entnahm einen Dönerspieß im Wert von 150 EUR, um ihn für sich zu behalten.

Vorsatz bei § 142 StGB

Am... berührte der Angeschuldigte mit seinem Pkw fahrend in der [Straße] in [Ort] den neben ihm fahrenden Pkw des... Obwohl er dies bemerkte, setzte er ohne Halt seine Fahrt fort, ohne sich dem... zur Verfügung zu stellen. [Beschreibung des Schadens]

KHK Lutz Müller, zu lasen über

Pol.Präs. in Berlin, Dir 1 VB I 1

Erläuterung

Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Mehrere Beschuldigte werden mit Namen bezeichnet, nicht mit Nummern; wenn gleicher Familienname, dann Vorname hinzufügen; keine Anreden wie Herr/Frau; chronologische Reihenfolge, Ausnahme: Systematik, z.B. Täterschaft vor Teilnahme; wurden im abstrakten Anklagesatz die einzelnen Taten durchnummeriert, muss sich dies im konkreten Anklagesatz wiederfinden und korrespondieren; Zeitform: Imperfekt; nur Ausführungen, die die Merkmale (objektiv und subjektiv!) des abstrakten Anklagesatzes erfüllen; aktive Formulierung, ganz ausnahmsweise kann zum besseren Verständnis ein Satz den Hintergrund der Tat beschreiben, z.B. zur Motivklärung; genaue Bezeichnung von Tatort (Straße, Hausnummer) und Tatzeit (Uhrzeit) und vorgeworfenem Verhalten

Zu I:

Zu II 1):

Zu II 2):

Usw.

Erster Satz bereits: Wann? Was? Wer? Wo? Beispiel: Am 7. Oktober 2006 brach der A in den Dönerkebap-Imbiss am Wittenbergplatz 3, 10789 Berlin durch Einschlagen der Frontscheibe ein, und entnahm einen Dönerspieß im Wert von 150 EUR, um ihn für sich zu behalten.

Umschreibungen:

„unechtes Unterlassen“ (§ 13 StGB): Wissen der Tatsachen, die die Garantenstellung begründen und Kenntnis vom möglichen oder sogar gewollten Erfolgseintritt.

„Vorsatz“ (§ 15 StGB): um für sich zu verwenden, um... zu finden, um zu verletzen

„Absicht“: wobei es ihm darauf ankam

„bedingter Vorsatz“ (§ 15 StGB): wobei er mit der Möglichkeit rechnete und trotzdem…

„Fahrlässigkeit“: durch Tatsachen die Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung belegen: ohne [Beschreibung der Sorgfaltspflicht, z.B. nach hinten zu sehen] und dadurch/somit/so

„Ausschluss eines freiwilligen Rücktritts“ (§ 24 StGB): Den Angeschuldigten gelang es trotz intensiver Bemühungen nicht, die Tür aufzubrechen.

„Mittäterschaft“ (§ 25 Abs. 2 StGB): nach gemeinsamer vorheriger Verabredung, entsprechend einer vorherigen Verabredung

„Bestimmen“ (§ 26 StGB): Entschluss wecken

„Hilfe leisten“ (§ 27 StGB): Unterstützen

„psychische Beihilfe“ (§ 27 StGB): dabei unterstützte [den Beschuldigten] der gesondert verfolgte..., indem er ihn in seiner Vorgehensweise ständig bestärkte

„Rechtmäßigkeit der Diensthandlung“ (§ 113 Abs. 1 StGB): Umschreibung!

Vorsatz bei § 142 StGB: Am... berührte der Angeschuldigte mit seinem Pkw fahrend in der [Straße] in [Ort] den neben ihm fahrenden Pkw des... Obwohl er dies bemerkte, setzte er ohne Halt seine Fahrt fort, ohne sich dem... zur Verfügung zu stellen. [Beschreibung des Schadens]

„Beleidigen“ (§ 185 StGB): Beschimpfen

„Töten“ (§ 212 StGB): genaue Beschreibung, z.B. würgte … bis er erstickte

„Wegnehmen“ (§ 242 StGB): Nehmen, Entnehmen, Ansichnehmen, in... einstecken

„In der Absicht, es sich selbst zuzueignen“ (§ 242 StGB): um es für sich zu behalten, um ihn später zu verkaufen, verbrauchte... unberechtigt für sich

„In der Absicht, es einem Dritten zuzueignen“ (§ 242 StGB): um es seiner Frau zu schenken

„eignete sich … rechtswidrig zu“ (§ 246 StGB): genaue Handlung, z.B. bot dem X das Fahrzeug zum Kauf an; erklärte gegenüber dem X, er wolle das Fahrzeug behalten

„verfälschte die Urkunde, indem…“ (§ 267 StGB): änderte den Namenszug des Unterzeichneten A. Beyer in A. Baier, wobei er mit einem Messer zuerst …

„Vermögensbetreuungspflicht“ (§ 266 StGB): Als... war der Beschuldigte... berechtigt, in größerem Umfang eigenverantwortlich für... betriebsintern und auch nach außen tätig zu werden

„Täuschungsabsicht“ (§ 263 StGB): unter der wahrheitswidrigen Angabe; obwohl er von vornherein weder zur Bezahlung in der Lage noch willens war, um eine höhere Summe von seinem Sparbuch abheben zu können

„Irrtumserregung und Kausalität“ (§ 263 StGB): ...legte er das Sparbuch der B-Bank vor, deren Kassenangestellter die Fälschung nicht erkannte und deswegen den höheren Betrag von 480 Euro auszahlte

Vorsatz bei § 259 StGB: [Sache], von dem er wusste, dass... dies gestohlen hatte

unbekannte Tage: An... zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Tagen im Zeitraum von... bis...

Festgestellte BAK-Werte zum Entnahmezeitpunkt angeben; keine Berechnungen (diese nur im materiellen Gutachten)!

Die dem Angeschuldigten am 28. März 2006 um 0.03 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Blutalkoholkonzentration von 1,15 Promille.

Hiernach / Wegen der Fälle zu I, II und IV ist der Angeschuldigte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

... unterliegt als Tatwerkzeug der Einziehung.

Verbrechen und Vergehen, strafbar nach §§

Aufsteigend BT, dann aufsteigend AT StGB, dann ggf. §§ 1, 3 JGG bzw. §§ 1, 105 JGG, ggf. § 103 JGG, oder andere Gesetze; bei Strafantrag an die jeweilige Antragsnorm denken + §§ 77, 77b StGB. Ggf. §§ 69, 69a, 70, 73, 74 StGB. Keine Vorschriften über Zuständigkeit des Gerichts zitieren! Bei Tateinheit zwischen Verbrechen und Vergehen, liegt nur ein Verbrechen vor. Nicht nur §§, sondern auch Absätze, Sätze und Nummern. Bei § 224 StGB ist § 223 StGB einzubeziehen, da er zwei Verletzungsvarianten enthält. Bei § 244 StGB ist § 242 StGB einzubeziehen, um Wegnahme und Zueignungsabsicht darzustellen. Bei § 252 StGB ist § 249 StGB zu zitieren, da sich daraus der Strafrahmen ergibt. Bei § 250 StGB muss § 249 nicht zitiert werden. Bei § 253, 255 StGB muss § 249 StGB zitiert werden wegen des Strafrahmens. § 30 StGB wird immer „i.V.m.“ der Norm zitiert, aus der sich das Strafmaß ergibt, z.B. § 30 Abs. 2 i.V.m. § 211 StGB.

Strafantrag ist form- und fristgerecht gestellt.

Das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der … wird bejaht.

Beweismittel:

Angaben des Angeschuldigten

Zeugen: [vollständige ladungsfähige Privatanschrift; hier auch sachverständige Zeugen]

Peter Müller, Torfgasse 13, 10777 Berlin

KHK Lutz Müller, zu lasen über: Pol.Präs. in Berlin, Dir 1 VB I 1

Sandra Müller, Dorfstraße 12, 10778 Berlin (sachverständige Zeugin)

Sachverständige

Prof. Dr. Victor Müller, Institut für Rechtsmedizin

KOR Hans-Friedrich Tamm, BKA Wiesbaden

Urkunden

Reisepass Nr. 123456789 des Angeschuldigten (in Kopie)

ein Kontoauszug für das Konto Nr. 123456 bei der B-Bank

BAK-Gutachten des LKA Inst. PTU Nr. 242/05 vom 27. März 2006

ärztlicher Bericht zur Blutentnahme vom 26. März 2006

Akten 3 Op Js 120/02 der StA Berlin

Augenscheinsobjekte

ein Schraubendreher

ein Autoradio Marke ABC, Gerätenummer: 1234567

ein 5-Euro-Schein mit der Nr. X012345678

Es wird beantragt,

1.das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem … zuzulassen,
2.den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom … -Az- aufzuheben und einen neuen Haftbefehl nach Maßgabe dieses Anklagesatzes zu erlassen,
3.die Fortdauer der Haftverhältnisse anzuordnen.
Erläuterung

[bei mehreren Beschuldigten: Namen nennen!]

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