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Prozessuales Gutachten

Referendariat · SR · 54 Prüfungspunkte

10 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 11 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (21)
  • § 112 StPO

    Katalog des Abs. 3 dreimal erweitert

    · geändert seit 15.1.2026

  • § 350 StPO: Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz möglich

    Neue Verfahrensoption im Revisionsverfahren · geändert seit 17.7.2025

  • BVerfG 1 BvR 180/23: § 100b I StPO unvereinbar mit Art. 10 I i.V.m. Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot)

    Formeller Verstoß gegen das Zitiergebot, nicht materielle Unvereinbarkeit; Norm gilt bis zur Neuregelung fort · Rechtsprechung seit 24.6.2025

  • § 158 StPO: formlose elektronische Strafanzeige möglich; Strafantrag ohne zwingende Schriftform, wenn Identität und Wille eindeutig erkennbar sind

    Formanforderungen an Anzeige und Antrag sind gelockert · geändert seit 17.7.2024

  • § 100g StPO

    16-mal geändert; EuGH 20.09.2022 erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig

    · geändert seit 20.9.2022

  • § 200 StPO geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO v. 25.06.2021: Zeugenbenennung und Identitätsschutz von Zeugen (Wohnanschrift)

    Aufbau der Anklageschrift bleibt gültig; zu korrigieren ist die Angabe der Zeugenanschrift · geändert seit 1.7.2021

  • § 163g StPO

    Automatische Kennzeichenerfassung im Ermittlungsverfahren

    · neu eingefügt seit 1.7.2021

  • § 97 StPO

    Beschlagnahmeverbote viermal geändert

    · geändert seit 1.1.2021

  • § 140 StPO

    Abs. 1 hat jetzt 11 Nummern

    Satz 'Pflichtverteidiger erst nach Anklageerhebung' ist falsch · geändert seit 13.12.2019

  • § 140 StPO neu gefasst (Umsetzung der PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919): elf Katalogfälle in Abs. 1, Generalklausel in Abs. 2

    Katalog der notwendigen Verteidigung von 2014 ist unvollständig; frühere Änderung durch das 3. Opferrechtsreformgesetz zum 31.12.2015 · geändert seit 13.12.2019

  • § 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)

    Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019

  • § 141 StPO

    §§ 141, 141a StPO n.F.: Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt wesentlich früher, bereits im Ermittlungsverfahren

    Relevant für Verfahrensrügen und für die Anwaltsklausur im Strafrecht · geändert seit 13.12.2019

  • § 160a StPO

    Berufsgeheimnisträger dreimal geändert

    · geändert seit 9.11.2017

  • § 100b StPO

    § 100b ist heute die Online-Durchsuchung; Verfahrensregeln jetzt § 100e

    § 100b a.F. (TKÜ-Verfahren)§ 100e

    Zitat '§ 100b (Anordnung der TKÜ)' ist inhaltlich falsch · umnummeriert seit 24.8.2017

  • § 100a StPO

    Quellen-TKÜ in Abs. 1 S. 2, 3; BVerfG 24.06.2025 (1 BvR 180/23) erklärt S. 2, 3 für nichtig

    Nichtig, soweit bei Höchststrafe bis 3 Jahre zugelassen (Verstoß gegen IT-Grundrecht) · geändert seit 24.8.2017

  • § 81a StPO

    Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen

    Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017

  • § 100d StPO

    Allgemeiner Kernbereichsschutz für §§ 100a-100c

    · neu eingefügt seit 24.8.2017

  • § 73 StGB

    Verfall abgeschafft, jetzt obligatorische Einziehung von Taterträgen; § 73c a.F. entfallen

    Alle Formulierungen 'Verfall § 73/73a/73c' sind falsch · geändert seit 1.7.2017

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 53 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 111b StPO

    Neu gefasst; Vermögensarrest § 111e statt dinglicher Arrest

    · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

B. Prozessuales Gutachten
1.Teileinstellung
Erläuterung

Stets (!) für sämtliche Tatkomplexe beurteilen, ob Verfahren wegen einer gesamten (!) Tat im prozessualen Sinn gem. § 264 StPO (!) eingestellt werden soll. Stichworte: einheitlicher geschichtlicher Vorgang; unnatürliche Aufspaltung eines Lebenssachverhalts; raumzeitliche Gesichtspunkte, eigenständige Handlungen, andere Angriffsrichtung. Wenn (+): Teileinstellung und ggf. entsprechende Einstellungsnachricht. Einstellungsnachricht und Einstellungsbescheid nicht ausformulieren. (Teil-)Einstellungsgründe:

a.Kein hinreichender Tatverdacht, § 170 Abs. 2 StPO
aa.Einstellungsnachricht an Beschuldigten, wenn eine der in § 170 Abs. 2 StPO beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind (verantwortliche Vernehmung, Haftbefehl, Bitte um Bescheid, besonderes Interesse erkennbar, z.B. Beamter wegen Disziplinarverfahren). Mitteilung grds. ohne Begründung, Ausnahme: RiStBV Nr. 88; ggf. Belehrung über Antragsrecht nach §§ 9 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 2 Abs. 1 und 2 StrEG.
bb.(immer) Einstellungsbescheid an Antragsteller, § 171 Satz 1 StPO. Hat Rechtsanwalt Strafanzeige erstattet, ohne auf Vertretungsverhältnis hinzuweisen oder Vollmacht beizufügen, ist er Antragsteller. Ggf. Rechtsmittelbelehrung gem. § 171 Satz 2 StPO, wenn „Verletzter“. Belehrung mit Hinweis auf eingeschränktes Beschwerderecht, wenn Taten angezeigt wurden, bei denen der Antragsteller teilweise nicht Verletzter ist. Keine Belehrung bei einer prozessualen Tat, die nur (!) Privatklagedelikte zum Gegenstand hat, Grund: kein Klageerzwingungsverfahren! Nicht: Privatklagedelikte in Tateinheit mit Offizialdelikten oder Privatklagedelikte in Tatmehrheit mit Offizialdelikten aber eine prozessuale Tat. Aber: Bei Verfahren gegen Jugendliche ist auch bei Privatklagedelikten Rechtsmittelbelehrung erforderlich, da hier keine Privatklage möglich, § 80 Abs. 1 Satz 1 JGG.
b.Unbekannter Aufenthalt, § 205 StPO
Definition
Ggf. bei mehreren Beschuldigten

Verfahrensabtrennung, um Verfahren gegen andere(n) Beschuldigte(n) weiter zu betreiben!

Erläuterung

Ggf. bei mehreren Beschuldigten: Verfahrensabtrennung, um Verfahren gegen andere(n) Beschuldigte(n) weiter zu betreiben!

c.Prozessuale Tat beinhaltet nur OWi
Erläuterung

Abgabe an zuständige Verwaltungsbehörde gem. § 43 OWiG, sofern Ordnungswidrigkeit noch verfolgbar, insbesondere keine Verjährung gem. §§ 32 ff. OWiG. Examensrelevant: § 24a StVG, für dessen Verfolgung gem. § 26 StVG die Polizeibehörden zuständig sind.

Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit ist das Verfahren abzutrennen und an die zuständige Ordnungsbehörde abzugeben.

d.U.U.: Vor der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten... ist der Behörde gem. Nr. 90 Abs. 1 RiStBV Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Definition
U.U.

Vor der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten... ist der Behörde gem. Nr. 90 Abs. 1 RiStBV Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

2.Anklageadressat
Definitionen
Dann

Strafrahmenverschiebung wegen minder schweren Falls (z.B. § 224 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2, § 249 Abs. 2, § 250 Abs. 2 StGB), liegt vor, wenn in dem vorliegenden Fall gemessen am Durchschnitt vergleichbarer Fälle eine erhebliche Schuldabweichung nach unten vorliegt, Indizien: geringe Tatbeute (50 EUR), geringe Verletzungen, keine Vorstrafen, nachvollziehbare Tatmotive, Anwendung des Regelstrafrahmens würde unverhältnismäßige Härte darstellen.

Dann

Vorliegen weiterer gesetzlich vorgeschriebener (z.B. § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 StGB) bzw. gesetzlich zugelassener (§§ 21 und 23 Abs. 2 StGB) Milderungsgründe und die sich daraus eröffnende Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.

Erläuterung

Besprechung der prognostizierten Straferwartung.

Zunächst: Einsatzstrafrahmen.

Dann: Strafrahmenverschiebung wegen minder schweren Falls (z.B. § 224 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2, § 249 Abs. 2, § 250 Abs. 2 StGB), liegt vor, wenn in dem vorliegenden Fall gemessen am Durchschnitt vergleichbarer Fälle eine erhebliche Schuldabweichung nach unten vorliegt, Indizien: geringe Tatbeute (50 EUR), geringe Verletzungen, keine Vorstrafen, nachvollziehbare Tatmotive, Anwendung des Regelstrafrahmens würde unverhältnismäßige Härte darstellen.

Dann: Vorliegen weiterer gesetzlich vorgeschriebener (z.B. § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 StGB) bzw. gesetzlich zugelassener (§§ 21 und 23 Abs. 2 StGB) Milderungsgründe und die sich daraus eröffnende Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.

Weitere allgemeine Strafzumessungskriterien

Tatmotiv (nachvollziehbar / nicht nachvollziehbar)

Tatplanung (spontan / erhebliche kriminelle Planungsintensität)

Tatausführung (geringe kriminelle Intensität; familiärer Vertrauensbruch, Trunkenheit unterhalb BAK-Grenzen)

Tatbeteiligung (Umfang des Tatbeitrages eines Beschuldigten bei einer von mehreren Beschuldigten begangenen Tat)

tateinheitlich verwirklichte Delikte

Nachtatverhalten (Geständnis / Schadenswiedergutmachung, beachte auch: § 46a StGB)

Tatfolgen (leichte Verletzungen / gravierende und dauernde Verletzungen; Dauer der Behandlung, geringer Sachschaden / schwerer Sachschaden)

Vorstrafen (mehrfach, einschlägig; Tatbegehung unter dem Eindruck laufender (Rest)strafenaussetzung zur Bewährung)

Lebenserwartung (Alter/Krankheit)

Mitwirkung des Staates am Zustandekommen der Tat

Auch: verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB; hier ggf. Berechnung der BAK.

Verletzung mehrerer Strafgesetze

Hat der Beschuldigte mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwere Strafe androht, § 52 Abs. 2 StGB.

Wurden mehrere Gesetze in Tatmehrheit, § 53 StGB, verletzt, wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet, § 54 Abs. 2 StGB.

a.Örtliche Zuständigkeit
Erläuterung

Siehe Bearbeitervermerk, sonst: §§ 7 ff. StPO

b.Sachliche Zuständigkeit
Erläuterung

Bei mehreren Beschuldigten §§ 2, 3 StPO prüfen, da u.U. Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit. Gesetzliche Milderungsgründe (§§ 21, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 1, 49 StGB) beachten.

aa.Amtsgericht, §§ 24 ff. GVG
(1)Strafrichter, § 25 GVG
Erläuterung

Vergehen, keine höhere (Gesamt-)Straferwartung als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

(2)Schöffengericht, §§ 28, 29 Abs. 1 GVG
Erläuterung

Verbrechen und Vergehen, wenn nicht Zuständigkeit des Strafrichters oder bei „Jugendschutzsachen“ nach § 26 GVG. Keine Straferwartung von über vier Jahren Freiheitsstrafe.

bb.Landgericht, §§ 74 ff. GVG
(1)Große Strafkammer, §§ 74-74c, 76 Abs. 1 und 2 GVG
Erläuterung

Der Hinzuziehung eines dritten Richters bedarf es (nicht). Allgemeine Zuständigkeit, § 74 Abs. 1 und 3 GVG für alle Verbrechen, soweit nicht AG zuständig, d.h. für alle Straftaten (auch: Vergehen, z.B. Gesamtstrafenbildung oder Anklage vieler Vergehen!), soweit eine höhere (Gesamt-)Strafe als vier Jahre zu erwarten ist oder wegen besonderer Bedeutung des Falles.

(2)Schwurgericht, § 74 Abs. 2 GVG
Erläuterung

Besonders klausurrelevant. Zuständig auch bei Teilnahme und Versuch, Anklageschrift dann „Schwurgerichtsanklage“.

(3)Jugendschutzkammern, § 74b GVG
Erläuterung

Straftaten Erwachsener durch die ein Kind oder Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wurde, sowie Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die der Jugenderziehung oder dem Jugendschutz dienen.

cc.Sonderzuständigkeiten bei Verfahren gegen Jugendliche (§§ 1, 3 JGG) und Heranwachsende (§ 105 JGG), §§ 33 ff., 39 ff. JGG
Erläuterung

Im Fall der Anklage auch von Erwachsenen u.U. begründete Stellungnahme zur Frage ob gemeinsame Verhandlung erforderlich, § 103 Abs. 1 und 2 JGG, d.h. wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Wird gegen den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden vor dem Jugendrichter angeklagt, so kann eine gemeinsame Verhandlung mit einem Erwachsenen nur durchgeführt werden, wenn bzgl. des Erwachsenen der Strafrichter zuständig wäre. U.U. Abtrennung der Verfahren und Einleitung eines neuen Verfahrens. Dann: zwei Anklageschriften (daher: selten!).

(1)Jugendrichter, § 39 Abs. 1 und 2 JGG
Erläuterung

Wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach dem JGG zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen (möglich sind dann aber bis zu einem Jahr Jugendstrafe!). Bei einem eventuell mitangeklagten Heranwachsenden unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts oder bei einem eventuell mitangeklagten Erwachsenen ist der Jugendrichter wie ein Strafrichter zuständig.

(2)Jugendschöffengericht, § 40 Abs. 1 JGG
Erläuterung

Jugendstrafe (Höhe irrelevant) oder bei mitangeklagtem Heranwachsenden bzw. Erwachsenen mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten.

(3)Jugendkammer, § 41 Abs. 1 JGG
Erläuterung

Schwurgerichtsdelikt (Nr. 1) oder Erwachsener mitangeklagt, für den die große Strafkammer zuständig wäre (Nr. 3).

3.Beiordnung eines Verteidigers, § 140 StPO
Erläuterung

Fall der notwendigen Verteidigung UND Beschuldigter hat noch keinen Verteidiger oder Wahlverteidiger beantragt Beiordnung und kündigt für diesen Fall Niederlegung des Wahlmandats an. Klausurrelevant: § 140 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5; Abs. 2 StPO: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, Schwere der Tat (ab Straferwartung über ein Jahr als Richtlinie), fair trial – Grundsatz (Nebenkläger lässt sich durch RA vertreten, Geschädigter, der nicht Nebenkläger ist, tritt mit Rechtsbeistand auf, Mitbeschuldigter hat Pflichtverteidiger str. arg. (-): fair trial – Grundsatz gilt im Verhältnis zur StA und zum Nebenkläger, nicht im Verhältnis zum Mitbeschuldigten, arg. (+) bei unterschiedlichen Verteidigungsinteressen und einem potentiellen Interessenkonflikt wäre der verteidigte Beschuldigte im Vorteil, nicht: Mitbeschuldigter hat Wahlverteidiger). § 140 Abs. 1 Satz 5 StPO beachten! Bei Jugendlichen: § 68 JGG!

4.Haft, § 112 StPO
a.Dringender Tatverdacht, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO
Erläuterung

Der Beschuldigte ist, soweit in dem Gutachten der hinreichende Tatverdacht bejaht wurde, dieser Taten aufgrund der dargelegten Beweislage dringend verdächtig.

b.Haftgrund, § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO
Erläuterung

Stets alle ernsthaft in Betracht zu ziehenden Haftgründe prüfen.

Erläuterung

Ermittlung aus einer Gesamtschau. Ausgangspunkt: fluchtanreizbietende Straferwartung (ab zwei Jahre ohne Bewährung). Hier Verweis auf die im Rahmen des Anklageadressats durchgeführte Prognose! Hinzu kommen müssen sonstige konkrete Umstände, die für eine Flucht sprechen, z.B. fehlende soziale Bindungen, leicht lösliche Wohnverhältnisse, häufiger Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel in der Vergangenheit, Arbeitsverhältnisse, Vorbelastungen, Widerruf einer Bewährung (anders vielleicht, wenn dortige Strafe eher niedrig). Je höher die Straferwartung, desto geringere Anforderungen an die sonstigen Umstände.

bb.Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO (selten)
Erläuterung

Konkrete Anhaltspunkte erforderlich (bloße Vermutung reichen nicht!) UND hierdurch Erschwerung der Wahrheitsermittlung. Beispiel: Beschuldigter wirkt in unlauterer Weise auf Zeugen ein.

cc.Taten der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO
Erläuterung

Nach Abs. 2 prüfen. Wegen verfassungskonformer Auslegung, lies: „…und eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen ist oder die ernstliche Befürchtung besteht, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen“. Aber: Keine konkreten Anhaltspunkte erforderlich!

dd.Wiederholungsgefahr, § 112a StPO (selten)
Erläuterung

Subsidiär gegenüber § 112 StPO, entsprechende Vorbelastungen im Bearbeitervermerk / BZR beachten. Konkrete Umstände erforderlich!

c.Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO
Erläuterung

Bei Delikten mit geringer Straferwartung § 113 StPO beachten! Vor allem, wenn zum Zeitpunkt der Inhaftierung dringender Tatverdacht hinsichtlich eines schweren Delikts bestand, nun aber nicht mehr. Ansonsten: Stets Abwägung zwischen dem Eingriff und der Bedeutung der Strafsache und ihrer Rechtsfolgen. Meist: Die Anordnung der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zu den anzuklagenden Delikten und der dargelegten Straferwartung.

d.Ggf. Außervollzugsetzung, § 116 StPO
aa.Befindet sich Beschuldigter in diesem Verfahren aufgrund eines Haftbefehls bereits in Haft, ist zu prüfen, ob Antrag auf Haftfortdauer gestellt werden soll. Wenn (-): § 120 StPO! Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, Anordnung der sofortigen Freilassung (durch StA, § 120 Abs. 3 StPO) vor Anklageerhebung.
bb.Haftverschonung
Definition
Ggf.

Der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts... vom... ist aufzuheben.

Erläuterung

Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft sind in der gegenwärtigen Lebenssituation des Beschuldigten nicht geeignet die Fluchtgefahr zu beseitigen.

Ggf.: Der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts... vom... ist aufzuheben.

e.Formulierungen
Erläuterung

Der Haftbefehl des Amtsgerichts... vom... ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts... vom... ist daher aufrechtzuhalten.

5.Einziehung / Verfall
Erläuterung

Relevant, wenn lt. Aktenauszug Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind.

a.Verfall, § 73 StGB
Erläuterung

Betrifft unmittelbare Tatvorteile, z.B. Tatlohn, Tatbeute, Bestechungsentgelt. Auch: Nutzungen/Surrogate, § 73 Abs. 2 StGB; Wertersatz, § 73a StGB. Beachte: Sperrklausel, § 73 Abs. 1 Satz 2: Tatverletzter hat aus der Tat einen Anspruch, z.B. Herausgabe, Schadensersatz, also kein Verfall bei Taten mit individuell Verletzten-Härteklausel, § 73c StGB. Erweiterter Verfall, § 73d StGB. Wenn Verfall (+), Antrag der StA.

b.Einziehung, § 74 StGB
Erläuterung

Betrifft Tatwerkzeuge und Tatprodukte, z.B. gefälschte Urkunden, Waffen, Einbruchswerkzeuge, zweckentfremdete Gefährdungsmittel (insb. Kfz), wenn Tatwerkzeug oder –produkt als eigentliches Mittel zur (nicht: lediglich im Zusammenhang mit) Begehung einer vorsätzlichen (!) Tat eingesetzt wird, § 74 Abs. 1 StGB UND Täter weiterhin Eigentümer ist, § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ODER Tatwerkzeug Gefährdung der Allgemeinheit darstellt ODER Gefahr besteht, dass es weiter der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird, § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Beachte: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 74b StGB; Möglichkeit der Einziehung des Wertersatzes, § 74c StGB; Sondervorschriften für sog. Beziehungsgegenstände, z.B. § 21 Abs. 3 StVG, § 54 WaffG jeweils i.V.m. § 74 Abs. 4 StGB. Wenn Einziehung (+), Antrag StA und keine Freigabe.

6.Vorläufige Maßnahmen
a.Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (FE), § 111a StPO
aa.Beschuldigter hat noch eine FE
Erläuterung

Wenn Beschuldigter keine Fahrerlaubnis hat, kommt die Anordnung einer isolierten Sperrfrist gem. § 69a Abs. 1 Satz 3 StPO in Betracht.

bb.Dringende Gründe für die Annahme, dass die FE gem. §§ 69, 69a StGB durch Urteil entzogen wird.
Erläuterung

Zunächst Regelbeispiele des § 69 Abs. 1 StGB prüfen. Wenn (-), Frage nach der mangelnden Eignung des Beschuldigten zum Führen von Kfz gem. § 69 Abs. 1 StGB. Es muss ein verkehrsspezifischer Zusammenhang mit den begangenen Delikten vorliegen, d.h. eine Entziehung der FE wegen charakterlicher Ungeeignetheit setzt voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Beispiele: Angriff auf Kraftfahrer, da dabei bewusst etwaige Wehr- und Fluchtmöglichkeiten des Geschädigten eingeschränkt werden; Entstehen einer Gefährdungslage auch für andere Verkehrsteilnehmer. Prüfung, ob nicht möglicherweise § 44 StPO ausreicht. Ausländische FE: § 111a Abs. 6 StPO.

cc.§ 69b StGB beachten!
b.Antrag auf vorläufige Sicherstellung durch Beschlagnahme gem. § 111b, c, e, StPO
Erläuterung

Auch bei Rückgewinnungshilfe, vgl. § 111b Abs. 5 StPO. Voraussetzungen: §§ 73, 74 StGB kommen in Betracht und Verbleib der noch nicht sichergestellten Sache ist bekannt. Hat der Beschuldigte auf die Rückgabe des sichergestellten Gegenstandes verzichtet, braucht kein Antrag gestellt zu werden.

Es ist ein Antrag gem. §§ 111b, 111e StPO zu stellen, da der sichergestellte... gem. § 74 StGB der Einziehung als Tatwerkzeug unterliegt.

c.Antrag auf richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
Definition
Voraussetzungen

Richterliche Anordnung der Beschlagnahme lag nicht vor und Betroffener hat gegen Beschlagnahme Widerspruch erhoben oder Betroffener hat Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Erläuterung

Voraussetzungen: Richterliche Anordnung der Beschlagnahme lag nicht vor und Betroffener hat gegen Beschlagnahme Widerspruch erhoben oder Betroffener hat Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Es ist richterliche Bestätigung des... gem. §§ 94, 98 StPO zu beantragen, da der Gegenstad als Beweismittel benötigt wird und Widerspruch eingelegt wurde.

d.Vorläufiges Berufsverbot, § 70 StGB, § 132a StPO
Erläuterung

Verhältnismäßigkeitsprüfung hier besonders wichtig!

e.Erörterung der Erfolgsaussichten von im Aktenauszug enthaltenen Begehren des Beschuldigten oder anderer Betroffener, z.B. Beschuldigter / Zeuge legt Beschwerde gegen eine angeordnete Maßnahme ein, und der weiteren Vorgehensweise, d.h. ggf. welchen Antrag seitens der StA?
7.Dolmetscher, § 259 StPO, § 185 GVG
Erläuterung

Wenn Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger ein ausländischer Staatsangehöriger, der der deutschen Sprache nicht uneingeschränkt mächtig ist.

8.Nebenklage
Erläuterung

Meist enthält der Aktenauszug bei Erörterungswürdigkeit einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage. Voraussetzungen: §§ 397 ff. StPO.

9.MiStra
Erläuterung

Wichtigste Nummern: 13, 15, 20, 23, 26, 31, 42. Der Beschuldigte ist... Eine Anklageabschrift erhalten gem. Nr... MiStra ... und ...

10.Nachträgliche Gesamtstrafe / fiktiver Härteausgleich
11.Beteiligung des Anzeigeerstatters am Strafverfahren
a.Nebenklage, § 395 Abs. 1 StPO
b.Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO
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