Prozessuales Gutachten
Referendariat · SR · 54 Prüfungspunkte
10 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 11 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (21)
§ 112 StPO
Katalog des Abs. 3 dreimal erweitert
· geändert seit 15.1.2026
§ 350 StPO: Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz möglich
Neue Verfahrensoption im Revisionsverfahren · geändert seit 17.7.2025
BVerfG 1 BvR 180/23: § 100b I StPO unvereinbar mit Art. 10 I i.V.m. Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot)
Formeller Verstoß gegen das Zitiergebot, nicht materielle Unvereinbarkeit; Norm gilt bis zur Neuregelung fort · Rechtsprechung seit 24.6.2025
§ 158 StPO: formlose elektronische Strafanzeige möglich; Strafantrag ohne zwingende Schriftform, wenn Identität und Wille eindeutig erkennbar sind
Formanforderungen an Anzeige und Antrag sind gelockert · geändert seit 17.7.2024
§ 100g StPO
16-mal geändert; EuGH 20.09.2022 erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig
· geändert seit 20.9.2022
§ 200 StPO geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO v. 25.06.2021: Zeugenbenennung und Identitätsschutz von Zeugen (Wohnanschrift)
Aufbau der Anklageschrift bleibt gültig; zu korrigieren ist die Angabe der Zeugenanschrift · geändert seit 1.7.2021
§ 163g StPO
Automatische Kennzeichenerfassung im Ermittlungsverfahren
· neu eingefügt seit 1.7.2021
§ 97 StPO
Beschlagnahmeverbote viermal geändert
· geändert seit 1.1.2021
§ 140 StPO
Abs. 1 hat jetzt 11 Nummern
Satz 'Pflichtverteidiger erst nach Anklageerhebung' ist falsch · geändert seit 13.12.2019
§ 140 StPO neu gefasst (Umsetzung der PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919): elf Katalogfälle in Abs. 1, Generalklausel in Abs. 2
Katalog der notwendigen Verteidigung von 2014 ist unvollständig; frühere Änderung durch das 3. Opferrechtsreformgesetz zum 31.12.2015 · geändert seit 13.12.2019
§ 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)
Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019
§ 141 StPO
§§ 141, 141a StPO n.F.: Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt wesentlich früher, bereits im Ermittlungsverfahren
Relevant für Verfahrensrügen und für die Anwaltsklausur im Strafrecht · geändert seit 13.12.2019
§ 160a StPO
Berufsgeheimnisträger dreimal geändert
· geändert seit 9.11.2017
§ 100b StPO
§ 100b ist heute die Online-Durchsuchung; Verfahrensregeln jetzt § 100e
§ 100b a.F. (TKÜ-Verfahren)→§ 100e
Zitat '§ 100b (Anordnung der TKÜ)' ist inhaltlich falsch · umnummeriert seit 24.8.2017
§ 100a StPO
Quellen-TKÜ in Abs. 1 S. 2, 3; BVerfG 24.06.2025 (1 BvR 180/23) erklärt S. 2, 3 für nichtig
Nichtig, soweit bei Höchststrafe bis 3 Jahre zugelassen (Verstoß gegen IT-Grundrecht) · geändert seit 24.8.2017
§ 81a StPO
Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen
Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017
§ 100d StPO
Allgemeiner Kernbereichsschutz für §§ 100a-100c
· neu eingefügt seit 24.8.2017
§ 73 StGB
Verfall abgeschafft, jetzt obligatorische Einziehung von Taterträgen; § 73c a.F. entfallen
Alle Formulierungen 'Verfall § 73/73a/73c' sind falsch · geändert seit 1.7.2017
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 53 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 111b StPO
Neu gefasst; Vermögensarrest § 111e statt dinglicher Arrest
· geändert seit 1.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Stets (!) für sämtliche Tatkomplexe beurteilen, ob Verfahren wegen einer gesamten (!) Tat im prozessualen Sinn gem. § 264 StPO (!) eingestellt werden soll. Stichworte: einheitlicher geschichtlicher Vorgang; unnatürliche Aufspaltung eines Lebenssachverhalts; raumzeitliche Gesichtspunkte, eigenständige Handlungen, andere Angriffsrichtung. Wenn (+): Teileinstellung und ggf. entsprechende Einstellungsnachricht. Einstellungsnachricht und Einstellungsbescheid nicht ausformulieren. (Teil-)Einstellungsgründe:
Definition
- Ggf. bei mehreren Beschuldigten
Verfahrensabtrennung, um Verfahren gegen andere(n) Beschuldigte(n) weiter zu betreiben!
Erläuterung
Ggf. bei mehreren Beschuldigten: Verfahrensabtrennung, um Verfahren gegen andere(n) Beschuldigte(n) weiter zu betreiben!
Erläuterung
Abgabe an zuständige Verwaltungsbehörde gem. § 43 OWiG, sofern Ordnungswidrigkeit noch verfolgbar, insbesondere keine Verjährung gem. §§ 32 ff. OWiG. Examensrelevant: § 24a StVG, für dessen Verfolgung gem. § 26 StVG die Polizeibehörden zuständig sind.
Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit ist das Verfahren abzutrennen und an die zuständige Ordnungsbehörde abzugeben.
Definition
- U.U.
Vor der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten... ist der Behörde gem. Nr. 90 Abs. 1 RiStBV Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Definitionen
- Dann
Strafrahmenverschiebung wegen minder schweren Falls (z.B. § 224 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2, § 249 Abs. 2, § 250 Abs. 2 StGB), liegt vor, wenn in dem vorliegenden Fall gemessen am Durchschnitt vergleichbarer Fälle eine erhebliche Schuldabweichung nach unten vorliegt, Indizien: geringe Tatbeute (50 EUR), geringe Verletzungen, keine Vorstrafen, nachvollziehbare Tatmotive, Anwendung des Regelstrafrahmens würde unverhältnismäßige Härte darstellen.
- Dann
Vorliegen weiterer gesetzlich vorgeschriebener (z.B. § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 StGB) bzw. gesetzlich zugelassener (§§ 21 und 23 Abs. 2 StGB) Milderungsgründe und die sich daraus eröffnende Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.
Erläuterung
Besprechung der prognostizierten Straferwartung.
Zunächst: Einsatzstrafrahmen.
Dann: Strafrahmenverschiebung wegen minder schweren Falls (z.B. § 224 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2, § 249 Abs. 2, § 250 Abs. 2 StGB), liegt vor, wenn in dem vorliegenden Fall gemessen am Durchschnitt vergleichbarer Fälle eine erhebliche Schuldabweichung nach unten vorliegt, Indizien: geringe Tatbeute (50 EUR), geringe Verletzungen, keine Vorstrafen, nachvollziehbare Tatmotive, Anwendung des Regelstrafrahmens würde unverhältnismäßige Härte darstellen.
Dann: Vorliegen weiterer gesetzlich vorgeschriebener (z.B. § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 StGB) bzw. gesetzlich zugelassener (§§ 21 und 23 Abs. 2 StGB) Milderungsgründe und die sich daraus eröffnende Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.
Weitere allgemeine Strafzumessungskriterien
Tatmotiv (nachvollziehbar / nicht nachvollziehbar)
Tatplanung (spontan / erhebliche kriminelle Planungsintensität)
Tatausführung (geringe kriminelle Intensität; familiärer Vertrauensbruch, Trunkenheit unterhalb BAK-Grenzen)
Tatbeteiligung (Umfang des Tatbeitrages eines Beschuldigten bei einer von mehreren Beschuldigten begangenen Tat)
tateinheitlich verwirklichte Delikte
Nachtatverhalten (Geständnis / Schadenswiedergutmachung, beachte auch: § 46a StGB)
Tatfolgen (leichte Verletzungen / gravierende und dauernde Verletzungen; Dauer der Behandlung, geringer Sachschaden / schwerer Sachschaden)
Vorstrafen (mehrfach, einschlägig; Tatbegehung unter dem Eindruck laufender (Rest)strafenaussetzung zur Bewährung)
Lebenserwartung (Alter/Krankheit)
Mitwirkung des Staates am Zustandekommen der Tat
Auch: verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB; hier ggf. Berechnung der BAK.
Verletzung mehrerer Strafgesetze
Hat der Beschuldigte mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwere Strafe androht, § 52 Abs. 2 StGB.
Wurden mehrere Gesetze in Tatmehrheit, § 53 StGB, verletzt, wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet, § 54 Abs. 2 StGB.
Erläuterung
Siehe Bearbeitervermerk, sonst: §§ 7 ff. StPO
Erläuterung
Bei mehreren Beschuldigten §§ 2, 3 StPO prüfen, da u.U. Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit. Gesetzliche Milderungsgründe (§§ 21, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 1, 49 StGB) beachten.
Erläuterung
Vergehen, keine höhere (Gesamt-)Straferwartung als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Erläuterung
Verbrechen und Vergehen, wenn nicht Zuständigkeit des Strafrichters oder bei „Jugendschutzsachen“ nach § 26 GVG. Keine Straferwartung von über vier Jahren Freiheitsstrafe.
Erläuterung
Der Hinzuziehung eines dritten Richters bedarf es (nicht). Allgemeine Zuständigkeit, § 74 Abs. 1 und 3 GVG für alle Verbrechen, soweit nicht AG zuständig, d.h. für alle Straftaten (auch: Vergehen, z.B. Gesamtstrafenbildung oder Anklage vieler Vergehen!), soweit eine höhere (Gesamt-)Strafe als vier Jahre zu erwarten ist oder wegen besonderer Bedeutung des Falles.
Erläuterung
Besonders klausurrelevant. Zuständig auch bei Teilnahme und Versuch, Anklageschrift dann „Schwurgerichtsanklage“.
Erläuterung
Straftaten Erwachsener durch die ein Kind oder Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wurde, sowie Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die der Jugenderziehung oder dem Jugendschutz dienen.
Erläuterung
Im Fall der Anklage auch von Erwachsenen u.U. begründete Stellungnahme zur Frage ob gemeinsame Verhandlung erforderlich, § 103 Abs. 1 und 2 JGG, d.h. wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Wird gegen den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden vor dem Jugendrichter angeklagt, so kann eine gemeinsame Verhandlung mit einem Erwachsenen nur durchgeführt werden, wenn bzgl. des Erwachsenen der Strafrichter zuständig wäre. U.U. Abtrennung der Verfahren und Einleitung eines neuen Verfahrens. Dann: zwei Anklageschriften (daher: selten!).
Erläuterung
Wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach dem JGG zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen (möglich sind dann aber bis zu einem Jahr Jugendstrafe!). Bei einem eventuell mitangeklagten Heranwachsenden unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts oder bei einem eventuell mitangeklagten Erwachsenen ist der Jugendrichter wie ein Strafrichter zuständig.
Erläuterung
Jugendstrafe (Höhe irrelevant) oder bei mitangeklagtem Heranwachsenden bzw. Erwachsenen mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten.
Erläuterung
Schwurgerichtsdelikt (Nr. 1) oder Erwachsener mitangeklagt, für den die große Strafkammer zuständig wäre (Nr. 3).
Erläuterung
Fall der notwendigen Verteidigung UND Beschuldigter hat noch keinen Verteidiger oder Wahlverteidiger beantragt Beiordnung und kündigt für diesen Fall Niederlegung des Wahlmandats an. Klausurrelevant: § 140 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5; Abs. 2 StPO: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, Schwere der Tat (ab Straferwartung über ein Jahr als Richtlinie), fair trial – Grundsatz (Nebenkläger lässt sich durch RA vertreten, Geschädigter, der nicht Nebenkläger ist, tritt mit Rechtsbeistand auf, Mitbeschuldigter hat Pflichtverteidiger str. arg. (-): fair trial – Grundsatz gilt im Verhältnis zur StA und zum Nebenkläger, nicht im Verhältnis zum Mitbeschuldigten, arg. (+) bei unterschiedlichen Verteidigungsinteressen und einem potentiellen Interessenkonflikt wäre der verteidigte Beschuldigte im Vorteil, nicht: Mitbeschuldigter hat Wahlverteidiger). § 140 Abs. 1 Satz 5 StPO beachten! Bei Jugendlichen: § 68 JGG!
Erläuterung
Der Beschuldigte ist, soweit in dem Gutachten der hinreichende Tatverdacht bejaht wurde, dieser Taten aufgrund der dargelegten Beweislage dringend verdächtig.
Erläuterung
Stets alle ernsthaft in Betracht zu ziehenden Haftgründe prüfen.
Erläuterung
Ermittlung aus einer Gesamtschau. Ausgangspunkt: fluchtanreizbietende Straferwartung (ab zwei Jahre ohne Bewährung). Hier Verweis auf die im Rahmen des Anklageadressats durchgeführte Prognose! Hinzu kommen müssen sonstige konkrete Umstände, die für eine Flucht sprechen, z.B. fehlende soziale Bindungen, leicht lösliche Wohnverhältnisse, häufiger Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel in der Vergangenheit, Arbeitsverhältnisse, Vorbelastungen, Widerruf einer Bewährung (anders vielleicht, wenn dortige Strafe eher niedrig). Je höher die Straferwartung, desto geringere Anforderungen an die sonstigen Umstände.
Erläuterung
Konkrete Anhaltspunkte erforderlich (bloße Vermutung reichen nicht!) UND hierdurch Erschwerung der Wahrheitsermittlung. Beispiel: Beschuldigter wirkt in unlauterer Weise auf Zeugen ein.
Erläuterung
Nach Abs. 2 prüfen. Wegen verfassungskonformer Auslegung, lies: „…und eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen ist oder die ernstliche Befürchtung besteht, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen“. Aber: Keine konkreten Anhaltspunkte erforderlich!
Erläuterung
Subsidiär gegenüber § 112 StPO, entsprechende Vorbelastungen im Bearbeitervermerk / BZR beachten. Konkrete Umstände erforderlich!
Erläuterung
Bei Delikten mit geringer Straferwartung § 113 StPO beachten! Vor allem, wenn zum Zeitpunkt der Inhaftierung dringender Tatverdacht hinsichtlich eines schweren Delikts bestand, nun aber nicht mehr. Ansonsten: Stets Abwägung zwischen dem Eingriff und der Bedeutung der Strafsache und ihrer Rechtsfolgen. Meist: Die Anordnung der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zu den anzuklagenden Delikten und der dargelegten Straferwartung.
Definition
- Ggf.
Der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts... vom... ist aufzuheben.
Erläuterung
Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft sind in der gegenwärtigen Lebenssituation des Beschuldigten nicht geeignet die Fluchtgefahr zu beseitigen.
Ggf.: Der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts... vom... ist aufzuheben.
Erläuterung
Der Haftbefehl des Amtsgerichts... vom... ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts... vom... ist daher aufrechtzuhalten.
Erläuterung
Relevant, wenn lt. Aktenauszug Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind.
Erläuterung
Betrifft unmittelbare Tatvorteile, z.B. Tatlohn, Tatbeute, Bestechungsentgelt. Auch: Nutzungen/Surrogate, § 73 Abs. 2 StGB; Wertersatz, § 73a StGB. Beachte: Sperrklausel, § 73 Abs. 1 Satz 2: Tatverletzter hat aus der Tat einen Anspruch, z.B. Herausgabe, Schadensersatz, also kein Verfall bei Taten mit individuell Verletzten-Härteklausel, § 73c StGB. Erweiterter Verfall, § 73d StGB. Wenn Verfall (+), Antrag der StA.
Erläuterung
Betrifft Tatwerkzeuge und Tatprodukte, z.B. gefälschte Urkunden, Waffen, Einbruchswerkzeuge, zweckentfremdete Gefährdungsmittel (insb. Kfz), wenn Tatwerkzeug oder –produkt als eigentliches Mittel zur (nicht: lediglich im Zusammenhang mit) Begehung einer vorsätzlichen (!) Tat eingesetzt wird, § 74 Abs. 1 StGB UND Täter weiterhin Eigentümer ist, § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ODER Tatwerkzeug Gefährdung der Allgemeinheit darstellt ODER Gefahr besteht, dass es weiter der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird, § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Beachte: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 74b StGB; Möglichkeit der Einziehung des Wertersatzes, § 74c StGB; Sondervorschriften für sog. Beziehungsgegenstände, z.B. § 21 Abs. 3 StVG, § 54 WaffG jeweils i.V.m. § 74 Abs. 4 StGB. Wenn Einziehung (+), Antrag StA und keine Freigabe.
Erläuterung
Wenn Beschuldigter keine Fahrerlaubnis hat, kommt die Anordnung einer isolierten Sperrfrist gem. § 69a Abs. 1 Satz 3 StPO in Betracht.
Erläuterung
Zunächst Regelbeispiele des § 69 Abs. 1 StGB prüfen. Wenn (-), Frage nach der mangelnden Eignung des Beschuldigten zum Führen von Kfz gem. § 69 Abs. 1 StGB. Es muss ein verkehrsspezifischer Zusammenhang mit den begangenen Delikten vorliegen, d.h. eine Entziehung der FE wegen charakterlicher Ungeeignetheit setzt voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Beispiele: Angriff auf Kraftfahrer, da dabei bewusst etwaige Wehr- und Fluchtmöglichkeiten des Geschädigten eingeschränkt werden; Entstehen einer Gefährdungslage auch für andere Verkehrsteilnehmer. Prüfung, ob nicht möglicherweise § 44 StPO ausreicht. Ausländische FE: § 111a Abs. 6 StPO.
Erläuterung
Auch bei Rückgewinnungshilfe, vgl. § 111b Abs. 5 StPO. Voraussetzungen: §§ 73, 74 StGB kommen in Betracht und Verbleib der noch nicht sichergestellten Sache ist bekannt. Hat der Beschuldigte auf die Rückgabe des sichergestellten Gegenstandes verzichtet, braucht kein Antrag gestellt zu werden.
Es ist ein Antrag gem. §§ 111b, 111e StPO zu stellen, da der sichergestellte... gem. § 74 StGB der Einziehung als Tatwerkzeug unterliegt.
Definition
- Voraussetzungen
Richterliche Anordnung der Beschlagnahme lag nicht vor und Betroffener hat gegen Beschlagnahme Widerspruch erhoben oder Betroffener hat Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Erläuterung
Voraussetzungen: Richterliche Anordnung der Beschlagnahme lag nicht vor und Betroffener hat gegen Beschlagnahme Widerspruch erhoben oder Betroffener hat Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Es ist richterliche Bestätigung des... gem. §§ 94, 98 StPO zu beantragen, da der Gegenstad als Beweismittel benötigt wird und Widerspruch eingelegt wurde.
Erläuterung
Verhältnismäßigkeitsprüfung hier besonders wichtig!
Erläuterung
Wenn Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger ein ausländischer Staatsangehöriger, der der deutschen Sprache nicht uneingeschränkt mächtig ist.
Erläuterung
Meist enthält der Aktenauszug bei Erörterungswürdigkeit einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage. Voraussetzungen: §§ 397 ff. StPO.
Erläuterung
Wichtigste Nummern: 13, 15, 20, 23, 26, 31, 42. Der Beschuldigte ist... Eine Anklageabschrift erhalten gem. Nr... MiStra ... und ...