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Prozessuales Gutachten

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

StPO § 81a: Richtervorbehalt für Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen (StPO-Reform 2017); Verwertungsdebatte insoweit entbehrlich.

B. Prozessuales Gutachten
1.
Teileinstellung
a.
Kein hinreichender Tatverdacht, § 170 Abs. 2 StPO
aa.
Einstellungsnachricht an Beschuldigten, wenn eine der in § 170 Abs. 2 StPO beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind (verantwortliche Vernehmung, Haftbefehl, Bitte um Bescheid, besonderes Interesse erkennbar, z.B. Beamter wegen Disziplinarverfahren). Mitteilung grds. ohne Begründung, Ausnahme: RiStBV Nr. 88; ggf. Belehrung über Antragsrecht nach §§ 9 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 2 Abs. 1 und 2 StrEG.
bb.
(immer) Einstellungsbescheid an Antragsteller, § 171 Satz 1 StPO. Hat Rechtsanwalt Strafanzeige erstattet, ohne auf Vertretungsverhältnis hinzuweisen oder Vollmacht beizufügen, ist er Antragsteller. Ggf. Rechtsmittelbelehrung gem. § 171 Satz 2 StPO, wenn „Verletzter“. Belehrung mit Hinweis auf eingeschränktes Beschwerderecht, wenn Taten angezeigt wurden, bei denen der Antragsteller teilweise nicht Verletzter ist. Keine Belehrung bei einer prozessualen Tat, die nur (!) Privatklagedelikte zum Gegenstand hat, Grund: kein Klageerzwingungsverfahren! Nicht: Privatklagedelikte in Tateinheit mit Offizialdelikten oder Privatklagedelikte in Tatmehrheit mit Offizialdelikten aber eine prozessuale Tat. Aber: Bei Verfahren gegen Jugendliche ist auch bei Privatklagedelikten Rechtsmittelbelehrung erforderlich, da hier keine Privatklage möglich, § 80 Abs. 1 Satz 1 JGG.
b.
Unbekannter Aufenthalt, § 205 StPO
c.
Prozessuale Tat beinhaltet nur OWi
d.
U.U.: Vor der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten... ist der Behörde gem. Nr. 90 Abs. 1 RiStBV Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2.
Anklageadressat
a.
Örtliche Zuständigkeit
b.
Sachliche Zuständigkeit
aa.
Amtsgericht, §§ 24 ff. GVG
(1)
Strafrichter, § 25 GVG
(2)
Schöffengericht, §§ 28, 29 Abs. 1 GVG
bb.
Landgericht, §§ 74 ff. GVG
(1)
Große Strafkammer, §§ 74-74c, 76 Abs. 1 und 2 GVG
(2)
Schwurgericht, § 74 Abs. 2 GVG
(3)
Jugendschutzkammern, § 74b GVG
cc.
Sonderzuständigkeiten bei Verfahren gegen Jugendliche (§§ 1, 3 JGG) und Heranwachsende (§ 105 JGG), §§ 33 ff., 39 ff. JGG
(1)
Jugendrichter, § 39 Abs. 1 und 2 JGG
(2)
Jugendschöffengericht, § 40 Abs. 1 JGG
(3)
Jugendkammer, § 41 Abs. 1 JGG
3.
Beiordnung eines Verteidigers, § 140 StPO
4.
a.
Dringender Tatverdacht, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO
b.
Haftgrund, § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO
aa.
bb.
Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO (selten)
cc.
Taten der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO
dd.
Wiederholungsgefahr, § 112a StPO (selten)
c.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO
d.
Ggf. Außervollzugsetzung, § 116 StPO
aa.
Befindet sich Beschuldigter in diesem Verfahren aufgrund eines Haftbefehls bereits in Haft, ist zu prüfen, ob Antrag auf Haftfortdauer gestellt werden soll. Wenn (-): § 120 StPO! Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, Anordnung der sofortigen Freilassung (durch StA, § 120 Abs. 3 StPO) vor Anklageerhebung.
bb.
Haftverschonung
e.
Formulierungen
5.
Einziehung / Verfall
a.
Verfall, § 73 StGB
b.
Einziehung, § 74 StGB
6.
Vorläufige Maßnahmen
a.
Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (FE), § 111a StPO
aa.
Beschuldigter hat noch eine FE
bb.
Dringende Gründe für die Annahme, dass die FE gem. §§ 69, 69a StGB durch Urteil entzogen wird.
cc.
§ 69b StGB beachten!
b.
Antrag auf vorläufige Sicherstellung durch Beschlagnahme gem. § 111b, c, e, StPO
c.
Antrag auf richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
d.
Vorläufiges Berufsverbot, § 70 StGB, § 132a StPO
e.
Erörterung der Erfolgsaussichten von im Aktenauszug enthaltenen Begehren des Beschuldigten oder anderer Betroffener, z.B. Beschuldigter / Zeuge legt Beschwerde gegen eine angeordnete Maßnahme ein, und der weiteren Vorgehensweise, d.h. ggf. welchen Antrag seitens der StA?
7.
Dolmetscher, § 259 StPO, § 185 GVG
8.
Nebenklage
9.
MiStra
10.
Nachträgliche Gesamtstrafe / fiktiver Härteausgleich
11.
Beteiligung des Anzeigeerstatters am Strafverfahren
a.
b.
Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO