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Zulässigkeit

Ein Ausschluss ergibt sich aus § 164 Abs. 2 BGB. Der zweite Halbsatz („... so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht“) schließt die Anfechtung wegen Irrtums für den Fall aus, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, aber subjektiv Fremdhandeln gewollt war.

Zivilrecht · BGB AT

Die Anfechtung der unbetätigten Vollmacht ist unstreitig zulässig. Da aber nach § 168 Satz 3 BGB die Vollmacht ohnehin jederzeit widerrufen werden kann, stellt sich dieses Problem nur bei der unwiderruflichen Vollmacht, wobei dann der Anfechtungsgrund in der Regel ein wichtiger Grund für den außerordentlichen Widerruf sein dürfte.

Zivilrecht · BGB AT

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