RiStBV
Strafrecht · SR · 28 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Prüfungsrelevante Nummern der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, Stand 1. August 2006. Für BAK, Anklage, Einstellung und öffentliches Interesse.
¶
Das vorbereitende Verfahren liegt in den Händen des Staatsanwalts. Er ist Organ der Rechtspflege und leitet verantwortlich die Ermittlungen der sonst mit der Strafverfolgung befassten Stellen.
¶
Alle Umstände, die für Strafbemessung, Strafaussetzung, Absehen von Strafe, Nebenfolgen oder Maßregeln bedeutsam sind, sind aufzuklären.
¶
Für die öffentliche Klage ist in der Regel eine Auskunft aus dem Zentralregister einzuholen. Gleiches gilt, wenn ein Absehen nach § 153a StPO in Betracht kommt.
¶
Die Ladung soll erkennen lassen, dass der Betroffene als Beschuldigter vernommen werden soll. Der Gegenstand der Beschuldigung wird kurz anzugeben sein, soweit es mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar ist.
¶
Die Belehrung vor der ersten Vernehmung nach §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO ist aktenkundig zu machen. Geständnis: die Einzelheiten der Tat möglichst genau festzuhalten.
¶
Sobald der Staatsanwalt von einer mit der Privatklage verfolgbaren Straftat erfährt, prüft er das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Amts wegen. Es liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
¶
Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt. Besteht nach Ansicht der Polizei kein öffentliches Interesse, legt sie die Anzeige ohne weitere Ermittlungen vor. Kann dem Verletzten die Privatklage nicht zugemutet werden, wird regelmäßig weiterermittelt.
¶
In der Mitteilung nach § 170 Abs. 2 StPO sind die Gründe nur auf Antrag und nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder kein begründeter Verdacht mehr besteht, ist dies auszusprechen.
¶
Der Staatsanwalt hat dem Antragsteller den Bescheid nach § 171 StPO auch dann zu erteilen, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage nicht unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Die Begründung darf sich nicht auf nichtssagende Redewendungen beschränken.
¶
Hat eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts die Anzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang interessiert, soll ihr vor der Einstellung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
¶
Vor der Zustimmung zur Einstellung nach §§ 153, 153a StPO tritt der Staatsanwalt mit der anzeigenden Behörde in Verbindung. Von § 154 Abs. 1 StPO soll er in weitem Umfang und in einem möglichst frühen Stadium Gebrauch machen.
¶
Einer Beschwerde gegen die Einstellung kann der Staatsanwalt, der sie verfügt hat, nicht selbst abhelfen.
¶
Bei der Fertigung des Vermerks sind die besonderen Wirkungen der §§ 141 Abs. 3 Satz 3, 147 Abs. 2 StPO zu beachten. Bei mehreren Beschuldigten ist der Stand der Ermittlungen gegen die übrigen zu berücksichtigen.
¶
Die Anklageschrift muss klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein. Sie enthält Personalien, Tat, gesetzliche Merkmale, anzuwendende Vorschriften, Beweismittel und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen.
¶
Der Staatsanwalt soll nur die Beweismittel aufführen, die für die Aufklärung und die Persönlichkeit wesentlich sind. Haben mehrere Zeugen übereinstimmend ausgesagt, ist nicht jeder zu benennen.
¶
Auch wenn die Anklage vor dem Strafrichter erhoben wird, soll das wesentliche Ergebnis aufgenommen werden, wenn die Sach- oder Rechtslage Schwierigkeiten bietet.
¶
Ob ein Fall von besonderer Bedeutung vorliegt und die Anklage beim Landgericht zu erheben ist, prüft der Staatsanwalt namentlich nach Ausmaß der Rechtsverletzung und Auswirkungen der Tat.
¶
Zusammenhängende Strafsachen sind in einer Anklage zusammenzufassen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Erhebung wegen einer Tat durch die Aufklärung der anderen erheblich verzögert würde.
¶
Der Erlass soll nur beantragt werden, wenn der Aufenthalt bekannt ist. Der Staatsanwalt reicht regelmäßig einen Entwurf ein. Der Entwurf darf die Tat nicht formelhaft mit den Worten des Gesetzes bezeichnen. Soll die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, obwohl dies in Betracht kommt, müssen die Gründe erkennbar sein. Der Strafbefehl ist förmlich zuzustellen.
¶
Von der Erhebung der öffentlichen Klage soll regelmäßig abgesehen werden, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt, wie vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten. Liegt eine wesentliche Ehrenkränkung oder ein Fall des § 188 StGB vor, wird das öffentliche Interesse meist gegeben sein.
¶
Das öffentliche Interesse ist vor allem zu bejahen, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche Misshandlung oder eine erhebliche Verletzung vorliegt. Das gilt auch in enger Lebensgemeinschaft.
¶
Es wird namentlich anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen eines Abhängigkeitsverhältnisses die Stellung des Strafantrags nicht zuzumuten ist.
¶
Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grundsätzlich nach. Das besondere öffentliche Interesse ist grundsätzlich zu bejahen.
¶
In Verkehrsstrafsachen führt der Staatsanwalt die Ermittlungen nötigenfalls selbst, lässt den Tatort besichtigen und zieht frühzeitig einen Sachverständigen zu. Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse stets gegeben sei, besteht nicht.