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Beweisverwertung

Referendariat · SR · 1 Prüfungspunkte

9 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 8 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (17)
  • § 350 StPO: Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz möglich

    Neue Verfahrensoption im Revisionsverfahren · geändert seit 17.7.2025

  • BVerfG 1 BvR 180/23: § 100b I StPO unvereinbar mit Art. 10 I i.V.m. Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot)

    Formeller Verstoß gegen das Zitiergebot, nicht materielle Unvereinbarkeit; Norm gilt bis zur Neuregelung fort · Rechtsprechung seit 24.6.2025

  • § 158 StPO: formlose elektronische Strafanzeige möglich; Strafantrag ohne zwingende Schriftform, wenn Identität und Wille eindeutig erkennbar sind

    Formanforderungen an Anzeige und Antrag sind gelockert · geändert seit 17.7.2024

  • § 1909 BGB

    Ergänzungspflegschaft: § 1909 a.F. ist heute § 1809

    § 1909 BGB§ 1809 BGB

    Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023

  • § 100g StPO

    16-mal geändert; EuGH 20.09.2022 erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig

    · geändert seit 20.9.2022

  • § 200 StPO geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO v. 25.06.2021: Zeugenbenennung und Identitätsschutz von Zeugen (Wohnanschrift)

    Aufbau der Anklageschrift bleibt gültig; zu korrigieren ist die Angabe der Zeugenanschrift · geändert seit 1.7.2021

  • § 136 StPO

    Fünf Änderungen: Kostenfolgen, audiovisuelle Aufzeichnung, Belehrung bei jeder Vernehmung

    · geändert seit 1.7.2021

  • § 163g StPO

    Automatische Kennzeichenerfassung im Ermittlungsverfahren

    · neu eingefügt seit 1.7.2021

  • § 97 StPO

    Beschlagnahmeverbote viermal geändert

    · geändert seit 1.1.2021

  • § 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)

    Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019

  • § 140 StPO neu gefasst (Umsetzung der PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919): elf Katalogfälle in Abs. 1, Generalklausel in Abs. 2

    Katalog der notwendigen Verteidigung von 2014 ist unvollständig; frühere Änderung durch das 3. Opferrechtsreformgesetz zum 31.12.2015 · geändert seit 13.12.2019

  • § 141 StPO

    §§ 141, 141a StPO n.F.: Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt wesentlich früher, bereits im Ermittlungsverfahren

    Relevant für Verfahrensrügen und für die Anwaltsklausur im Strafrecht · geändert seit 13.12.2019

  • § 160a StPO

    Berufsgeheimnisträger dreimal geändert

    · geändert seit 9.11.2017

  • § 100b StPO

    § 100b ist heute die Online-Durchsuchung; Verfahrensregeln jetzt § 100e

    § 100b a.F. (TKÜ-Verfahren)§ 100e

    Zitat '§ 100b (Anordnung der TKÜ)' ist inhaltlich falsch · umnummeriert seit 24.8.2017

  • § 100a StPO

    Quellen-TKÜ in Abs. 1 S. 2, 3; BVerfG 24.06.2025 (1 BvR 180/23) erklärt S. 2, 3 für nichtig

    Nichtig, soweit bei Höchststrafe bis 3 Jahre zugelassen (Verstoß gegen IT-Grundrecht) · geändert seit 24.8.2017

  • § 81a StPO

    Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen

    Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017

  • § 100d StPO

    Allgemeiner Kernbereichsschutz für §§ 100a-100c

    · neu eingefügt seit 24.8.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Beweisverwertung
Definitionen
Wortlaut

Verbot der Verlesung der polizeilichen Aussage eines Zeugen, der erst in der HV von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht

Zweck

Dem Zeugen die Konfliktsituation ersparen

Ausnahme von der Unverwertbarkeit

Aussage vor einem Richter

Erläuterung

Richterliche Vernehmung des minderjährigen Kindes des Beschuldigten ohne Bestellung eines Pflegers, erforderlich nach § 52 Abs. 2 StPO i.V.m. § 1909 BGB [heute § 1809 BGB].

Unbegründete Nichtbenachrichtigung des Verteidigers über den bevorstehenden Termin zur Vernehmung des minderjährigen Kindes des Beschuldigten, erforderlich nach § 168c StPO

Beschuldigter wird mangels Anfangsverdacht zunächst als Zeuge vernommen; nach Auftreten eines Anfangsverdacht und Belehrung macht der (nunmehr) Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Verwertbarkeit der Aussage als Zeuge? (+)

Beschuldigter nicht belehrt, kennt aber seine Rechte genau

Beschuldigter oder Zeuge polizeilich vernommen, später gestorben. Vernehmung nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesbar.

§ 252 StPO

Wortlaut: Verbot der Verlesung der polizeilichen Aussage eines Zeugen, der erst in der HV von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht

Darüber hinaus aber umfassendes Verwertungsverbot!

Zweck: Dem Zeugen die Konfliktsituation ersparen

Gilt nicht für Äußerungen, die ein Zeuge aus freien Stücken außerhalb einer Vernehmung gemacht hat, z.B. gegenüber einem V-Mann, ACHTUNG: Abgrenzung zur „informatorischen Befragung“.

Ausnahme von der Unverwertbarkeit: Aussage vor einem Richter

Fehler bei einer Durchsuchung führen grds. nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Grund: Verbot der Fernwirkung. Ausnahme: besonders schwerwiegender Fehler bei der Durchsuchung oder Willkür (=bewusst vorsätzlicher Prozessverstoß). Klausurtipp: Kurz behandeln, da fast nie die Ausnahmesituation vorliegen wird.

§ 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO

Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, grds. nicht verwertet werden.

Ausnahmen:

Beschuldigter hat sein Recht zu schweigen gekannt

Spontanäußerung

Verteidigter Angeklagte stimmt der Verwertung in der HV zu oder (klausurrelevant!) widerspricht ihr nicht rechtzeitig (sog. Widerspruchslösung)

Nemo-tenetur-Grundsatz

§ 136a StPO

Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden

Die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden ist nicht abschließend. Einer nicht ausdrücklich genannten Handlungsweise muss jedoch eine zu den genannten Alternativen vergleichbare Qualität zukommen. Keine Anwendung jedoch bei lediglich fahrlässigem Verhalten. Begriff der Täuschung beinhaltet voluntative Komponente.

Methoden betreffen nicht den Fall, dass ein privater Dritter ohne amtlichen Auftrag ein Geständnis des Beschuldigten erlangt. Dieser Dritte darf über seine Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörden vernommen werden.

§ 136a StPO gilt analog auch zugunsten von Zeugen und Sachverständigen, § 69 Abs. 3, § 72 StPO.

„Anwaltsnotdienst“

„Hörfalle“

„Wahrsagerin“

Verteidigerbestellung im Vorverfahren

Sicherung des Konfrontationsrechts (+), führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, sondern es gelten dann besonders strenge Beweis- und Begründungsanforderungen

im Vorfeld der Beschuldigtenvernehmung (eher -), nur, wenn eine effektive Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers schon vor Anklageerhebung unerlässlich erfordert.

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