Beweisverwertung
Referendariat · SR · 1 Prüfungspunkte
9 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 8 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (17)
§ 350 StPO: Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz möglich
Neue Verfahrensoption im Revisionsverfahren · geändert seit 17.7.2025
BVerfG 1 BvR 180/23: § 100b I StPO unvereinbar mit Art. 10 I i.V.m. Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot)
Formeller Verstoß gegen das Zitiergebot, nicht materielle Unvereinbarkeit; Norm gilt bis zur Neuregelung fort · Rechtsprechung seit 24.6.2025
§ 158 StPO: formlose elektronische Strafanzeige möglich; Strafantrag ohne zwingende Schriftform, wenn Identität und Wille eindeutig erkennbar sind
Formanforderungen an Anzeige und Antrag sind gelockert · geändert seit 17.7.2024
§ 1909 BGB
Ergänzungspflegschaft: § 1909 a.F. ist heute § 1809
§ 1909 BGB→§ 1809 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
§ 100g StPO
16-mal geändert; EuGH 20.09.2022 erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig
· geändert seit 20.9.2022
§ 200 StPO geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO v. 25.06.2021: Zeugenbenennung und Identitätsschutz von Zeugen (Wohnanschrift)
Aufbau der Anklageschrift bleibt gültig; zu korrigieren ist die Angabe der Zeugenanschrift · geändert seit 1.7.2021
§ 136 StPO
Fünf Änderungen: Kostenfolgen, audiovisuelle Aufzeichnung, Belehrung bei jeder Vernehmung
· geändert seit 1.7.2021
§ 163g StPO
Automatische Kennzeichenerfassung im Ermittlungsverfahren
· neu eingefügt seit 1.7.2021
§ 97 StPO
Beschlagnahmeverbote viermal geändert
· geändert seit 1.1.2021
§ 244 III 1 StPO enthält jetzt eine Legaldefinition des Beweisantrags (konkrete Tatsachenbehauptung, bestimmtes Beweismittel, Konnexitätsdarlegung)
Kernstoff der Strafrechtsklausur im 2. Examen; Material von 2014/2015 ist hier vollständig überholt · geändert seit 13.12.2019
§ 140 StPO neu gefasst (Umsetzung der PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919): elf Katalogfälle in Abs. 1, Generalklausel in Abs. 2
Katalog der notwendigen Verteidigung von 2014 ist unvollständig; frühere Änderung durch das 3. Opferrechtsreformgesetz zum 31.12.2015 · geändert seit 13.12.2019
§ 141 StPO
§§ 141, 141a StPO n.F.: Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt wesentlich früher, bereits im Ermittlungsverfahren
Relevant für Verfahrensrügen und für die Anwaltsklausur im Strafrecht · geändert seit 13.12.2019
§ 160a StPO
Berufsgeheimnisträger dreimal geändert
· geändert seit 9.11.2017
§ 100b StPO
§ 100b ist heute die Online-Durchsuchung; Verfahrensregeln jetzt § 100e
§ 100b a.F. (TKÜ-Verfahren)→§ 100e
Zitat '§ 100b (Anordnung der TKÜ)' ist inhaltlich falsch · umnummeriert seit 24.8.2017
§ 100a StPO
Quellen-TKÜ in Abs. 1 S. 2, 3; BVerfG 24.06.2025 (1 BvR 180/23) erklärt S. 2, 3 für nichtig
Nichtig, soweit bei Höchststrafe bis 3 Jahre zugelassen (Verstoß gegen IT-Grundrecht) · geändert seit 24.8.2017
§ 81a StPO
Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen
Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017
§ 100d StPO
Allgemeiner Kernbereichsschutz für §§ 100a-100c
· neu eingefügt seit 24.8.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definitionen
- Wortlaut
Verbot der Verlesung der polizeilichen Aussage eines Zeugen, der erst in der HV von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht
- Zweck
Dem Zeugen die Konfliktsituation ersparen
- Ausnahme von der Unverwertbarkeit
Aussage vor einem Richter
Erläuterung
Richterliche Vernehmung des minderjährigen Kindes des Beschuldigten ohne Bestellung eines Pflegers, erforderlich nach § 52 Abs. 2 StPO i.V.m. § 1909 BGB [heute § 1809 BGB].
Unbegründete Nichtbenachrichtigung des Verteidigers über den bevorstehenden Termin zur Vernehmung des minderjährigen Kindes des Beschuldigten, erforderlich nach § 168c StPO
Beschuldigter wird mangels Anfangsverdacht zunächst als Zeuge vernommen; nach Auftreten eines Anfangsverdacht und Belehrung macht der (nunmehr) Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Verwertbarkeit der Aussage als Zeuge? (+)
Beschuldigter nicht belehrt, kennt aber seine Rechte genau
Beschuldigter oder Zeuge polizeilich vernommen, später gestorben. Vernehmung nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesbar.
Wortlaut: Verbot der Verlesung der polizeilichen Aussage eines Zeugen, der erst in der HV von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht
Darüber hinaus aber umfassendes Verwertungsverbot!
Zweck: Dem Zeugen die Konfliktsituation ersparen
Gilt nicht für Äußerungen, die ein Zeuge aus freien Stücken außerhalb einer Vernehmung gemacht hat, z.B. gegenüber einem V-Mann, ACHTUNG: Abgrenzung zur „informatorischen Befragung“.
Ausnahme von der Unverwertbarkeit: Aussage vor einem Richter
Fehler bei einer Durchsuchung führen grds. nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Grund: Verbot der Fernwirkung. Ausnahme: besonders schwerwiegender Fehler bei der Durchsuchung oder Willkür (=bewusst vorsätzlicher Prozessverstoß). Klausurtipp: Kurz behandeln, da fast nie die Ausnahmesituation vorliegen wird.
§ 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO
Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, grds. nicht verwertet werden.
Ausnahmen:
Beschuldigter hat sein Recht zu schweigen gekannt
Spontanäußerung
Verteidigter Angeklagte stimmt der Verwertung in der HV zu oder (klausurrelevant!) widerspricht ihr nicht rechtzeitig (sog. Widerspruchslösung)
Nemo-tenetur-Grundsatz
Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden
Die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden ist nicht abschließend. Einer nicht ausdrücklich genannten Handlungsweise muss jedoch eine zu den genannten Alternativen vergleichbare Qualität zukommen. Keine Anwendung jedoch bei lediglich fahrlässigem Verhalten. Begriff der Täuschung beinhaltet voluntative Komponente.
Methoden betreffen nicht den Fall, dass ein privater Dritter ohne amtlichen Auftrag ein Geständnis des Beschuldigten erlangt. Dieser Dritte darf über seine Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörden vernommen werden.
§ 136a StPO gilt analog auch zugunsten von Zeugen und Sachverständigen, § 69 Abs. 3, § 72 StPO.
„Anwaltsnotdienst“
„Hörfalle“
„Wahrsagerin“
Verteidigerbestellung im Vorverfahren
Sicherung des Konfrontationsrechts (+), führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, sondern es gelten dann besonders strenge Beweis- und Begründungsanforderungen
im Vorfeld der Beschuldigtenvernehmung (eher -), nur, wenn eine effektive Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers schon vor Anklageerhebung unerlässlich erfordert.