Praxishinweise
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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I.
Praxistips
1.
Kein Klipp-Klapp Schema, nur behandeln: echte Probleme und "Parteiprobleme", dh Dinge, die den Parteien problematisch vorkommen, nicht aber wirklich problematisch sind.
2.
Anwaltlicher Aktenvortrag
3.
Aktenvortrag
a.
anwaltliche / gerichtliche Sicht
b.
Urteilsstil, nur ausnahmsweise Gutachtenstil (bei den großen Problemen)
c.
Nebenentscheidungen stets begründen
4.
Zeiteinteilung: max. 1,5 Stunden für: Lösungsskizze, Rubrum, Tenor, Tatbestand
II.
Sonstiges
1.
Beweislast (2 Formen)
2.
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Tätigkeit liegt im Bereich der Grundrechtsgewährleistung), repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (Tätigkeit liegt außerhalb des Bereichs der Grundrechtsgewährleistung)
4.
Verfahrensmaximen der VwGO
a.
Untersuchungsgrundsatz: Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt, Gegenteil: Beibringungsgrundsatz, Konsequenz: Beweisantrag nicht notwendig, unstreitiges Vorbringen kann trotzdem erforscht werden, Grundlage: §§ 99, 86 VwGO, auch Verpflichtung des Gerichts, den Beweis zu erheben
b.
Mündlichkeitsgrundsatz, § 101 Abs. 1 VwGO, identisch im Zivilprozess: § 128 ZPO, Ausnahme: schriftliches Verfahren, § 101 Abs. 1 VwGO (mit Einverständnis der Parteien), Gerichtsbescheid, § 84 VwGO ("einfache" Sache, Parteien werden hierzu nur angehört), nach § 102 Abs. 2 VwGO ist ein Hinweis erforderlich!
c.
Unmittelbarkeitsgrundsatz
aa.
Gericht des Verfahrens ist Gericht der Entscheidung, § 112 VwGO
bb.
Unmittelbares Beweismittel ist vorzugswürdig, § 96 VwGO; identisch im Zivilprozess
d.
Dispositionsgrundsatz
5.
Erforderlichkeit der Androhung und Fristsetzung eines Zwangsmittels bei Duldungs- oder Unterlassungsverfügung; BVerwG (-), aber unschädlich.
6.
Unterscheide! Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht; Vorrang des Straßenverkehrsrechts (Widmung Straße ("wie" der Nutzung) -> Verkehr -> bundeseinheitliche Regelung im StVG, landesrechtlich keine Regelung als Sondernutzung zulässig); Vorbehalt des Straßenrechts ("ob" der Nutzung), Umwidmung möglich, aber keine Aushebelung des StVR, vorübergehende Beschränkung ist aber zulässig
7.
Wohnmobil als Ersatz für eine Wohnung -> bauliche Anlage!
8.
POR: Tatbestand (Norm, Störersammlung), Rechtsfolge (Auswahlermessen Störer)
9.
rechtliche Unmöglichkeit: Vollstreckungshindernis -> Zwangsmittel ggü Adressaten somit nicht zulässig, str. Unzulässigkeit der Androhung, aber: Duldungsverfügung gegen Dritten zur Beseitigung der rechtlichen Unmöglichkeit!
10.
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, Belange die in die Entscheidung miteinfließen:
11.
Nebenbestimmungen
a.
Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; Auflage zwingt, suspendiert aber nicht, materielle Teilbarkeit idR (-)
b.
Regelungsgehalt bleibt bei Bedingung unverändert
d.
auflösende Bedingung: muss stets als solche gekennzeichnet sein!
e.
Verbot der sachwidrigen Koppelung (bei Ermessens-VA)
f.
bei gebundenen Entscheidungen: um TB zu erfüllen kann eine Nebenbestimmung erlassen werden
g.
materielle Teilbarkeit: der Rest-VA muss rechtmäßig bleiben, also nicht, wenn die Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG die ****, Ermessen: keine materielle Teilbarkeit, wenn nur eine einheitliche Ermessensentscheidung ergehen kann
13.
Modifikationen eines VA
a.
Nebenbestimmungen (selbstständig, unselbstständig)
b.
modifizierende Auflage [selten!]
c.
Inhaltsbestimmung (bestimmt die eigentliche Regelung des VA, legt Reichweite fest, zB Gaststättenerlaubnis + Erlaubnis, Alkohol auszuschenken)
d.
modifizierte Gewährung (anderer Genehmigungsinhalt als im Antrag - Minus oder Aliud - kein "echter" Fall)
14.
Abgrenzung zu Regelungszusätzen - bestimmt sich aus der Sicht des Bürgers analog den §§ 133, 157, 242 BGB
28.
Vertrauensschutz, § 50 VwVfG, Rspr.: VA darf nicht offensichtlich **** sein.
a.
erst versuchen die Auflage durchzusetzen, sonst unverhältnismäßig! (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG)
b.
kann nicht angewendet werden, wenn es auf einen bestimmten Zeitraum ankommt. (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)
31.
Gesetzessystematik
a.
§ 48 Abs. 3 VwVfG, str. ob Vertrauensschutz auch auf Primärebene
33.
intendiertes Ermessen - Ermessensentscheidung ist (durch Verwaltung, intern) auf eine Entscheidung begrenzt, Ausnahme: atypischer Fall
34.
Ermessensreduzierung auf Null - Ermessensentscheidung ist (wg. Grundrechte, usw.) auf eine Entscheidung begrenzt, keine Ausnahmen
35.
Soll-Vorschriften: gebundene Entscheidung (Gesetzgeber will eine Entscheidung), Ausnahme: atypischer Fall
36.
Rechtsbehelf gegen vorbereitende Maßnahmen: § 44a VwVfG
37.
neuere Rspr.: selbst bei Zwangsmitteln gegen Anwesende kein impliziter Duldungs-VA (früher: Verstoß gegen Menschenwürde)
38.
reformatio in peius
40.
Widerspruchsverfahren
a.
Widerspruch
aa.
Widerspruchsbefugnis
(1)
Anfechtungsbefugnis: Adressatentheorie, Möglichkeitstheorie
(2)
Verpflichtungsbefugnis: Anspruchstheorie, Möglichkeitstheorie
(3)
durch Dritte: Schutznormtheorie
41.
Zustellung
43.
Funktionen des VA
44.
Formeller VA: ist immer ein VA, auch wenn die Voraussetzungen des § 35 VwVfG nicht erfüllt sind, Indizien: Überschrift als Ordnungsverfügung oder Rechtsmittelbelehrung
45.
VA, § 35 VwVfG
a.
Regelung: bewusste und zielgerichtete Herbeiführung einer Rechtsfolge, kein Eintritt als Reflex, Beispiele: Ge- und Verbote, Gestaltungs-VA, Status-VA; (P) Aufrechnung? BVerwG (-), keine VA-Qualität; § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: selbst wenn ursprünglich kein VA, dann aber Widerspruch -> "Gestalt", jetzt ist die ursprüngliche Maßnahme auch ein VA; auch: Feststellungs-VA wg. der Subsumtion durch die Behörde
46.
Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren
47.
Bezirksamt ist ein Gremium bestehend aus Bezirksbürgermeister und Stadträten
49.
Widerspruchsarten
50.
VA-Qualität einer Maßnahme (Abgrenzung zwischen VA und schlichtem Verwaltungshandeln)
a.
in unproblematischen Fällen (Ordnungsverfügung, Baugenehmigung, usw.): kein Wort
b.
ansonsten Prüfung des § 35 VwVfG, zB bei Aufforderung ein Gutachten über die Fahrtauglichkeit vorzulegen
52.
Widerspruchsbescheid, § 73 Abs. 3 VwGO
a.
Zuständigkeit: Widerspruchsbehörde
54.
Formulierung eines Bescheids: persönlicher Stil, keine Schärfe, Einfachheit der Erklärung
55.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
a.
Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
b.
Zusammenfallen von allgemeinem und besondere Interesse, wenn sie ein Gebot der Natur der Sache ist, dh wenn bereits der VA also solcher so dringlich ist, zB bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr
57.
VA - Hauptteil
a.
muss bestimmt oder
b.
bestimmbar sein
d.
Begründung, § 39 VwVfG (hat auch Bedeutung für die Ermessensausübung, § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).
e.
Beweis, dass Ermessen ausgeübt wurde auch durch die Aktenvermerke möglich, aber besser: im Bescheid erkennbar machen
a.
Betriebsverhältnis: zB Ausschluss Klassenfahrt, Nachsitzen str., Stellen von Hausarbeiten, Aufsichtsarbeiten
b.
Grundverhältnis: Verweisung von der Schule, Nichtversetzung
a.
dienen der Vereinfachung der Verwaltung; behördliches Innenrecht; Rechtssätze aber keine Rechtsnormen
b.
unterscheide den gesetzlich geregelten und den gesetzlich ungeregelten Bereich
c.
unterscheide intrasubjektive und intersubjektive Verwaltungsvorschriften, intersubjektive Verwaltungsvorschriften bedürfen eines besonderen Ermächtigungsgesetzes
60.
Baurecht
61.
Verwaltungspraxis
a.
wenn sie nicht den Verwaltungsvorschriften entspricht, wird dennoch auf die Praxis abgestellt
b.
BVerwG: nicht, wenn es sich um völlig unterschiedliche Behörden handelt
c.
Priorität ist als Verteilungsprinzip nicht grds. falsch (zB bei Mittelgewährung)
d.
Wann kippt eine Verwaltungspraxis? bei ca. 50%
e.
Ansprüche lassen sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Verwaltungspraxis herleiten (sog. Selbstbindung der Verwaltung), Abweichung nur bei sachgerechtem Grund zulässig, das kann vom Gericht überprüft werden! Das kann sich auch zu Lasten des Bürgers auswirken, zB Bescheid über 4000 Euro ist falsch (richtig: 3000 Euro)
f.
antizipierte Verwaltungspraxis
g.
darf nicht rechtswidrig sein
h.
Arten
aa.
normenkonkretisierende VV - auch Ausfüllung von Rechtsbegriffen, bindet Bürger & Gericht, zB TA Luft, TA Lärm (Ermächtigungsgrundlage, formalisiertes Verfahren), Ausnahme von der Bindung: bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse [vorsichtig!]
bb.
ermessenslenkende VV
cc.
normeninterpretierende VV (bindet Gerichte nicht), Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, knüpft an die Tatbestandsseite an, aber auch Rechtsfolgenseite denkbar, wenn kein unbestimmter Rechtsbegriff (sog. Koppelungsvorschriften)
dd.
Organisations-, Verfahrensvorschriften (Zuständigkeit, Art und Weise der Erledigung)
i.
Ausfüllung von Gesetzeslücken - die Ausfüllung hat jedenfalls Außenwirkung
j.
grundrechtsrelevanter Bereich darf keine Lücken aufweisen
62.
antizipierte Sachverständigengutachten: DIN, VDI-Richtlinien sind keine (!) normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften
63.
BauO Bln
64.
BauGB
a.
§ 9 BauGB - B-Plan
b.
nicht drittschützend! (§ 16 BauGB)
c.
drittschützend! Nachbar kann sich darauf berufen (§ 31 Abs. 2 BauGB)
65.
Widerspruch
a.
Bei Beischeidung "Widerspruch verspätet" ist die Klage unbegründet, denn das Verfahren ist dennoch durchgeführt worden, war aber erfolglos (Wipflers Ansicht, noch unbestätigt und klingt fäkal)
66.
reformatio in peius
a.
nicht, wenn neuer Gegenstand eingeführt wird, nicht bei Auswechslung der Rechtsgrundlage
c.
materielle Rechtsgrundlage für Verböserung
d.
Nicht, bei Nachschieben von Gründen (auch Fakten), zulässig, wenn
e.
Anhörung, § 71 VwGO, wenn erstmalig eine Beschwer, lex specialis zu § 28 VwVfG, (P) Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 VwVfG
67.
Zustellung
68.
Form / Frist
b.
Verweis auf die §§ 187 ff. BGB (§ 31 VwVfG)
a.
gestrecktes Verfahren (§ 6 Abs. 1 VwVG)
aa.
Grund-VA (unanfechtbar, Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben, zB § 126 Abs. 2 Nr. 3 oder Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
b.
Zwangsmittel, § 9 VwVG
c.
Vollstreckung wegen Geldforderungen: Anordnungen sind kein VA, zB Pfändungs- und Überweisungsanordnung (Konto) oder Zwangsverwaltung, Zwangshypothek
71.
Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
72.
§ 22 BImSchG hat subjektiv-rechtlichen Charakter
wg.
"schädlicher Umwelteinwirkungen", siehe § 3 Abs. 1 BImSchG: Nachbarn
a.
früher: Hoheitsträger räumt die Störung selbst auf
b.
jetzt: keine Kompetenzverlagerung!
73.
Immission: erheblich? = unzumutbar
74.
TA Lärm
75.
Tätigkeitsfelder der Kirche
a.
innerkirchliche Maßnahmen, zB Liturgie, Priestertum, Innenraum der Kirche, Zuständigkeit: kirchliche Gerichte [Kernbereich ohne Außenwirkung]
b.
innerkirchliche Maßnahmen, die nach Außen ausstrahlen, z.B. sakrales Kirchengeläut, Zuständigkeit: staatliche Gerichte [Kernbereich mit Außenwirkung]
c.
Auftreten wie ein Privater, z.B. Zeitschlagen der Kirchturmuhr, Kauf eines Grundstücks, Zuständigkeit: staatliche Gerichte [Randbereich]
76.
Abwehr- und Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch
a.
privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich? Frage nach dem Sachzusammenhang des belastenden Handelns
c.
Herleitung dieser Ansprüche
aa.
1004 BGB analog
bb.
Vorwirkung der Grundrechte
cc.
Unterfall des Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG)
dd.
BVerfG: jedenfalls gewohnheitsrechtliche anerkannt
d.
Voraussetzungen
e.P
Manche fordern einen Grundrechtseingriff, problematisch bei Emissionen, denn die müssten dann "schwer und unerträglich" sein
77.
Nebenbestimmungen
a.
immer erst von der isolierten Anfechtungsklage ausgehen, dann "switch" zur Verpflichtungsklage, wenn die Anfechtungsklage nicht durchgeht.
78.
"nicht beabsichtigte Härte" in einem Rechtssatz bedeutet: der Gesetzgeber hätte es regeln wollen, wenn er das gesehen hätte
79.
Eine Erlaubnis, die auch an Voraussetzungen in der Person des Antragstellers anknüpfen, heißt Personalkonzession
80.
Wenn Bestimmtheit (Aspekt materieller Rechtmäßigkeit eines VA) nicht gegeben, weil eine Nebenbestimmung kassiert wurde, dann: Rechtswidrigkeit, in Ausnahmefällen auch Nichtigkeit, wenn ein Mindestmaß an Verständlichkeit fehlt, es vollkommen unklar ist, was die Behörde will, ansonsten dann Überprüfung, ob der VA ohne die Nebenbestimmung erhalten bleiben kann, ("materielle Teilbarkeit"), anders wenn die Nebenbestimmung nichtig ist.
81.
Verpflichtungsklage, Arten:
a.
Versagungsgegenklage
b.
Bescheidungsklage
c.
Bei Anwaltsklausuren sollten hier ein Hilfsantrag eingebaut werden, um die zwei Arten zu verbinden
82.
Statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers und nach der Rechtsnatur des streitbefangenen Verwaltungshandelns
83.
Eine Bedingung muss durch die Behörde immer kenntlich gemacht werden
a.
früher: Unterscheidung zwischen Auflage, Auflagenvorbehalt (Anfechtungsklage), Rest: Verpflichtungsklage
c.
Inhaltsbestimmung: IMMER Verpflichtungsklage, sonst bliebe (bei einer Anfechtungsklage) ein VA mit nicht hinreichend bestimmter Regelung
87.
Fehlerhafte Zustellung
88.
Aufbau der Verpflichtungsklage bei Nebenbestimmungen: Hat der Kläger einen Anspruch auf Erlass des VA ohne die Zusatzbestimmung
89.
Heilung mangelnder Anhörung: nicht nur Gelegenheit der Stellungnahme, sondern auch Befassung der Behörde damit
90.
"aus": streitentscheidende Norm aus dem Beamtenverhältnis, "beamtenrechtliches Gepräge", spezifisch beamtenrechtlicher Anknüpfungspunkt (§ 126 BRRG)
91.
"verfassungsrechtliche Streitigkeit": Streitigkeit muss ihre wesentliche Prägung durch spezifische Fragen des Verfassungsrechts erhalten
92.
Petitionsbescheid
98.
Wird eine Verordnungsermächtigung außer Kraft gesetzt, so berührt das die Wirksamkeit einer darauf beruhenden Verordnung nicht!
99.
Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann sich zueigen gemacht werden
a.P
VA ist kein Rechtsverhältnis, aber: Rechtsverhältnis ist der Vergleich zwischen den Verhältnissen vor und nach Erlass des VA!
c.
in der Klausur idR gleiches Ergebnis, eine zweigleisige Prüfung sollte mangels Zeit nicht durchgeführt werden, daher: Entscheidung für einen Weg
a.
verbindliche Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses
a.
eA (+), Behörde kann feststellen, dass der VA rechtswidrig ist
b.
Rspr. (-), Widerspruch ist unstatthaft, Bürger begehrt einen intensiveren Rechtschutz durch die Gerichte
a.
hM (-) VA ist unwirksam
b.
aA (+) Jahresfrist, weil ab --- nicht hingewiesen wurde
a.
Fallgruppen FFI
aa.
Widerholungsgefahr
bb.
Rehabiliterungsinteresse (nur das Gericht kann den Ruf wiederherstellen, also nie bei Art. 14 GG, denn hier kann liquidiert werden)
cc.
Präjudizialität
dd.
Eingriff in Art. 8 (für die demokratische Grundordnung schlechthin konstitutierend)
a.
VA
b.
bestandskräftig
c.
nicht nichtig
d.
Beachte: Zwar kommt es für die Rechtmäßigkeit grds. nicht darauf an, ob auch der VA rechtmäßig ist (arg. er muss eben nur bestandskräftig sein!), doch ist der VA unbestimmt, so schlägt dieser Mangel auch auf die Festsetzung des Zwangsmittels durch („infiziert“ die Festsetzung)
a.
keine Wiederholung des Gesetzestextes
b.
keine nichtssagenden Wendungen oder Formulierungen
c.
Einzelfallbezogen
e.
Ausnahme: Gebot der Natur der Sache, d.h. sofortige Vollziehung ist bereits aus der Natur des VA so dringlich, dass besondere, darüber hinausgehende Gründe sich nicht finden lassen, z.B. bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, dem gesetzestreuen Bürger darf kein Nachteil gegenüber dem gesetzestreuen entstehen.
a.
summarische Prüfung (im Examen nur eine Phrase, da vollständig geprüft wird)
b.
Erkenntnisstand des Eilverfahrens
a.
Zweckveranlasser: „er wusste es schon vorher“
b.
latenter Störer: Gefahrtendenz
a.
Statthafte Antragsart
b.
Antragsbefugnis
c.
Rechtsschutzbedürfnis
aa.
Widerspruch
bb.
nicht offensichtlich unzulässig
(1)
Verfristet (P) auch wenn Wiedereinsetzung möglich? (-), arg. jedenfalls nicht offensichtlich
(2)
alle anderen Dinge werden schon in der Zulässigkeit behandelt (Verwaltungsrechtsweg, Widerspruchsbefugnis, statthafter Rechtsbehelf)
d.
Begründetheit (hier wird auch ggf. die Wiedereinsetzung geprüft)
a.
eA: (+), arg. Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs
b.
aA: (-), arg. kein eigenständiger Regelungscharakter neben der Ersatzvornahme
b.
Kosten (werden nach festen Sätzen erhoben), zwei klassische Konstellationen: Gebühren für bestimmte Tätigkeiten; Auslagen
c.
NICHT erfasst sind: Kosten der Ersatzvornahme, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO
a.
vor / nach Interessenabwägung
b.
vor: wenn nicht verletzt
c.
nach: wenn verletzt
–
kein VA (weil kein eigenständiger Regelungsgehalt, nicht eigenständig durchsetzbar), keine analoge Anwendung des § 28 VwVfG
a.
Beschluss + Mitwirkung
b.
formelle Planreife
c.
rechtmäßig? materielle Planreife
d.
Erschließung gesichert
e.
schriftlich anerkannt
80.
§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO oft wichtig
b.
zumindest in der mündlichen Verhandlung offenlegen (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG? nicht per se entbehrlich, sondern Ermessenentscheidung, str. Begründungspflicht, BVerwG)
c.
Stichwort: intendiertes Ermessen, in der Praxis wird daher nie angehört; Rspr: nur dann, wenn ein atypischer Fall vorliegen, muss begründet werden, z.B. bei längerem Zeitraum zw. Grund-VA und Festsetzung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung
1.
Anspruchssystem im Verwaltungsrechtsverhältnis
2.
Klagearten → Verwaltungsprozessrecht
3.
Wirksamkeit eines Rechtsakts
a.
konkretes Rechtsverhältnis
c.
Subsidiarität
a.
VA erledigt sich vor Klageerhebung
b.
Verpflichtungsklage, Klagantrag:
a.
parallele Interessenlage
b.
gewohnheitsrechtlich anerkannt
a.
Rehabilitationsinteresse (Das Gericht „entschuldigt“ sich für den Staat), nur anwendbar bei Eingriffen in „politische“ Grundrechte („lässt sich nicht mit Geld wiedergutmachen“), also Art. 5, Art. 8, (Art. 4)
b.
Wiederholungsgefahr (Regelfall)
c.
Prozessökonomie
a.
sachgerechte Auswahl
b.
gleichmäßige Teilhabe (Chancengleichheit)
a.
Hauptantrag: Genehmigung war zu erteilen
b.
Hilfsantrag: Ablehnung war rechtswidrig
a.
(Regel) 123 Abs. 1
b.
80 Abs. 1, 80 Abs. 2 – (1) 80 Abs. 5, (2) 80a Abs. 2, (3) 80 Abs. 5 analog auf Feststellung
1.
Gibt dem Adressaten etwas auf
2.
Enthält eine Teilregelung
1.
unmittelbare Eingriffe → NIE
2.
mittelbare Eingriffe → schwer und unerträglich, erheblich, sonst nur bei erheblichen Belästigungen
1.
werden von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten getragen
2.
müssen sich aber gleichzeitig in die Struktur & Ziele der Gemeinschaft einfügen
1.
im privaten Bereich
1.
zwingt zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung
2.
Einzelner kann sich darauf vor nationalen Gerichten berufen
I.
Anspruchsgrundlage
III.
Anspruchsinhalt
I.
Identität bzgl. des Beklagten
II.
Identität bzgl. des Gerichts
III.
Einheitlicher Lebenssachverhalt
IV.
(ungeschrieben) Gleichzeitige Entscheidungsreife
I.
Bauplanungsrecht: 29 ff. BauGB
II.
Bauordnungsrecht: 3 ff. BauO Bln
III.
sonstiges Recht: 22 BImSchG, 33 I StVO, 9 I BFStrG
I.
Qualifizierter B-Plan, 30 I BauGB
II.
Einfacher B-Plan, 30 III BauGB
III.
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil, 34 BauGB
IV.
Außenbereich, 35 BauGB
I.
Vor Beginn der Veranstaltung
II.
Nach Beginn der Veranstaltung
I.
Suspendierung eines Verwaltungsaktes (Klageart in der Hauptsache: Anfechtungsklage)
II.
Erlass einer einstweiligen Anordnung, 123 VwGO (Klageart in der Hauptsache: alle übrigen Klagearten)
I.
unmittelbare Verursachung (→ Überschreiten der Gefahrenschwelle)
I.
Bauerlaubnis, 62 I BauO Bln
II.
Nebenbestimmungen, 36 VwVfG
III.
Rücknahme / Widerruf, 48, 49 VwVfG
IV.
Nachträgliche Änderungen, 77 BauO Bln; 17 ASOG
V.
Verfügungen bei Illegalität
II.
Integrationsfunktion, Art. 82 GG
III.
Reservefunktion, Artt. 68, 63 IV 3 GG
I.
Einleitungsverfahren, Art. 76; Gesetzesinitativrecht: BReg, BRat, „Mitte des BTag“
II.
Hauptverfahren, Artt. 77, 78 GG; Beratungen / Beschluss im BTag, Mitwirkung des BRat
III.
Abschlussverfahren, Art. 82 GG; Ausfertigung, Verkündung
I.
Ausschließlich: Artt. 71, 73 GG (Sonderzuweisungen)
II.
Konkurrierende: Artt. 72, 74 GG
III.
Rahmen: Artt. 72, 75 GG
IV.
Ungeschriebene: Sachzusammenhang, Annex, kraft Natur der Sache
1.
80a III 1iVm 80a I Nr. 2 Alt. 1 VwGO: Aussetzung der Vollziehung
2.
80a III 1 iVm 80a I Nr. 2 Alt. 2 VwGO: Annexantrag (auf Stilllegung), „Sicherung der Rechte“
1.
Wortlaut
2.
Umkehrschluss
3.
Nebenbestimmung
4.
GRe hinter der Norm
1.
Objektive Rechtsordnung
2.
Individualrechtsgut
3.
Staatliche Einrichtungen und Verrichtungen
4.
Kollektive Schutzgüter
2.
Voraussetzung
1.
EGL für Kostenerstattung
1.
17 VwVG, aber: 15 II hat nichts mit Verwaltungsvollstreckung zu tun sondern ist eine Eigenhandlung der Behörde, arg.: Systematik wie folgt: 14 ASOG (Inanspruchnahme Störer), 15 ASOG (Eigenhandlung Behörde), 16 ASOG (Inanspruchnahme Nichtstörer)
2.
störender Hoheitsträger, MA: Annexkompetenz jeder Hoheitsträger muss / kann die von ihm ausgehende Störung selbst beseitige, Ausnahmen: Eilfälle und wenn nicht in den typischen Kompetenzbereich eingegriffen wird; BVerwG: Fachbehörden haben das notwendige Know-how, auch Hoheitsträger sind an das Ordnungsrecht gebunden
3.
Zuvor gestrecktes Verfahren gegen anderen Störer
1.
Rechtsnachfolge
2.
Dereliktion
3.
gestörter Privatnützigkeit (Begrenzung der Zustandshaftung)
1.
konkrete Gefahr: hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
2.
Anscheinsgefahr: obj. Anhaltspunkte für eine Gefahr (RF: endgültige Maßnahmen, Gefahrbeseitigung)
3.
Gefahrenverdacht: obj. Verdachtsmomente für eine Gefahr (RF: vorläufige Maßnahmen, Gefahrerforschung)
4.
Putativgefahr: nur Amtsträger nimmt eine Gefahr an, obj. keine Gefahr
1.
Stufe: Inanspruchnahme des Störers
3.
Stufe: Inanspruchnahme des Nichtstörers
1.
störender Hoheitsträger
2.
gestörter Hoheitsträger (zB Hausrecht)
3.
Schutz privater Rechte
1.
Senatsverwaltung (Nr. 1-14, 35 I ZustKat Ord)
2.
Bezirksämter (Nr. 15-22, 55 II ZustKat Ord)
3.
Sonderbehörden (Nr. 23, 24 ZustKat Ord)
4.
Polizei (Eilfall, 4 ASOG)
1.
Schadensersatz
2.
Entschädigung / Billigkeit / aufopferung
3.
Erstattung
[4.
Aufwendungsersatz]
I.
Ungleichbehandlung
II.
Verf. Rechtfertigung
1.
Willkürformel (Evidenzkontrolle)
2.
Neue Formel (Verhältnismäßigkeitskontrolle)
a.
insbesondere Angemessenheit
b.
Grad der Ungleichbehandlung ↔ verfolgter Zweck
1.
subjektive Rechte (Interessen verdichten sich zu einem Recht)
2.
(bloße) Annehmlichkeiten, wirtschaftliche Chancen und Rechtsreflexe (keine subjektiven Rechte)
1.
Ziel durch die Klage nicht erreicht werden kann
2.
Ziel bereits unabhängig von der Klage erreicht wird
2.
Gestaltungsermessen
1.
Bedeutung ganz oder grundsätzlich verkannt, obwohl sie in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
2.
Rechtsanwendung verstößt grob und offensichtlich gegen den Gleichheitssatz
3.
Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten
1.
gegen denselben Beklagten
2.
im Zusammenhang stehen
3.
dieselbe Zuständigkeit des Gerichts
1.
vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl
2.
öffentlich-rechtliche Verwahrung
3.
SEA wg. Verletzung ör Pflichten (NICHT: Vertrag)
1.
personenbezogene Allgemeinverfügung (bestimmt o. bestimmbar)
2.
sachbezogene Allgemeinverfügung
1.
Streitverhältnis
2.
Streitgegenstand
3.
Aufbau
1.
Rechtsweg
2.
Klagebefugnis
3.
Klageart (bei Leistungsfällen)
1.
intendiert ODER
2.
schwer und unerträglich
1.
VA
2.
Erledigung
3.
Nach Klageerhebung
4.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
1.
1004 als allg. Rechtsgedanke
2.
Vorwirkung von GRen
3.
jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt
1.
Rockergang auf Parkplatz (-)
2.
Zinsen eines Darlehens wg. Tilgung und Steuerschuld (-)
1.
Schutz der Allgemeinheit
2.
Schutz des Individuums (Anspruchsteller)
1.
grundrechtsrelevant
2.
sonst wesentlich
1.
Gesetzgeber
2.
TB + RF
3.
Details selbst regeln
4.
Grenzen:
1.
Zusicherung
2.
ör Schuldverhältnis
3.
VA
I.
einstufig → ZuwendungsVA + Auszahlung
II.
zweistufig
1.
Ob – VA
2.
Wie – zB Darlehensvertrag + Auszahlung
1.
RL wird umgesetzt im nationalen Recht (Gesetz, VO)
2.
Abgabe von Hoheitsgewalt an die Gemeinschaft
1.
Zustandekommen
2.
Inhalt / Nichtig?
3.
Wegfall
1.
ör Vertrag
2.
Nebenbestimmung
3.
Benutzungssatzung
1.
Eingriff in den Schutzbereich
2.
Rechtfertigung
1.
Statthaftigkeit
2.
Form, Frist
3.
Beschwer
1.
Nicht offensichtlich unzulässig
2.
Nicht offensichtlich unbegründet
3.
Folgenabwägung
1.
Plenargewalt
2.
Ordnungsgewalt
3.
Hausrecht
1.
Nicht oder nicht ausreichend durch die MS innerhalb der vorgegebenen Frist umgesetzt
2.
Regelung der RLi ist unbedingt und in ihrem Wortlaut hinreichend klar, genau, bestimmt und eindeutig, so dass es einer Umsetzung eigentlich nicht bedarf
3.
RLi vermittelt dem Einzelnen eine Rechtsposition ggü dem eigenen oder einem anderen MS ohne Umsetzung (subjektives Recht)
1.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
2.
Ermessen
a.
Entschließungsermessen / Auswahlermessen
b.
Verbot der sachfremden Erwägung
c.
Atypik im Einzelfall muss immer berücksichtigt werden, z.B. durch einen Vermerk o.ä., sonst liegt Ermessensausfall vor. (Hintergrund: Die Verwaltung lebt von ihren Vorschriften, dem sog. Innenrecht. Für Beamte sind das „Gesetze“. Wenn sie aber nicht einmal prüfen, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, dann liegt ein Ermessensausfall vor.)
3.
Grundsatz der Ämterstabilität (Beamtenrecht)
a.
Wer einmal ernannt wurde, kann nur aufgrund der engen Voraussetzungen des Beamtenrechts wieder verdrängt werden.
b.
Wichtig bei Konkurrentenklagen im Beamtenrecht
c.
daher hier immer § 123 VwGO aus Unterlassung berücksichtigen, um die Ernennung zu verhindern
d.
Die Behörde wird dann meistens die Stelle aber trotzdem besetzen, mit der Argumentation, dass sonst eine wichtige Person gefehlt hätte.
e.
Folge: Es müsste nur eine Entschädigung gezahlt werden (meistens: Differenz in den Bezügen)
f.
ABER: Das ist nicht akzeptabel. Daher hat das BVerwG entschieden: Zwar soll der Grundsatz der Ämterstabilität nicht aufgehoben werden, aber es muss eine neue Stelle geschaffen werden, um den Konkurrenten auch unterzubringen.
4.
Streitwertkatalog im Kopp einsehbar
5.
Tod eines Beteiligten (Kopp § 63 Rz. 9)
a.
Grds. Aussetzung des Verfahrens: § 239 ZPO, § 173 VwGO
b.
wenn anwaltlich vertreten: §§ 86, 246 ZPO, § 173 VwGO
bb.
nicht notwendig Beigeladener (str.), wenn Beiladung nicht aufgehoben wird (§ 65 Abs. 1 VwGO)
6.
Verwaltungsvollstreckung
a.
sog. gestrecktes Verfahren (§ 6 Abs. 1 VwVG)
b.
sog. Sofortvollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
c.
unmittelbare Ausführung, § 15 ASOG
8.
OVG Schleswig: Grundverfügung erledigt sich nicht bei Abschluss der Vollstreckung
I.
Vorüberlegungen
1.
Mandantenbegehren so genau wie möglich erfassen, Quelle: Bearbeitervermerk und Mandantengespräch / Notiz über Anruf des Mandaten; hier sind auch etwaige Beschränkungen in der Aufgabenstellung enthalten
2.
Feststellung auf welcher Stufe des Verfahrens man sich befindet, „was ist der nächste Schritt?“
II.
Klausur
1.
Mandantenbegehren (was will der Mandant „auf gut deutsch“)
2.
Vermerk / Gutachten (Wortwahl des Bearbeitervermerks verwenden)
a.
Urteilsstil
b.
rechtliche Beurteilung des Sachverhalts
c.
Aufbau:
aa.
Zulässigkeit, dann Begründetheit (so macht man nichts falsch)
bb.
Orientierung an der Rechtsprechung, aber Abweichung insbesondere bei älterer Rspr. möglich, aber nur wenn wirklich entscheidungsrelevant
cc.
eventuelle taktische Überlegungen immer an der relevanten Entscheidungsalternative besprechen
dd.
Oft: Kumulation von Klage, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Widerspruch
3.
Schriftsatz an das Gericht / Mandantenschreiben
a.
Schriftsatz
aa.
Verwertbarkeit in Rubrum, Antrag und Sachverhalt
bb.
Vor dem Antrag auf die beigefügte Vollmacht (§ 67 Abs. 3 VwGO), am Ende des Schriftsatzes vor der Unterschrift auf die Zahl der beigefügten Abschriften (§ 81 Abs. 2 VwGO) hinweisen.
b.
Mandantenschreiben
4.
Sonstiges
1.
In den Anträgen die Parteibezeichnungen verwenden!
2.
WH: Abgrenzung zwischen § 79 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO (wann welches?)
3.
Wenn unklar welcher Antrag, dann § 86 Abs. 3 VwGO (richterlicher Hinweis)
4.
negative Feststellungsklage: man begibt sich in die Klägerposition
5.
gestörte Privatnützigkeit: Kostenlast darf nicht dazu führen, dass privater Gebrauch der Sache ausgeschaltet wird (Ermessensgrenze)
1.
Planrechtfertigung (meist Prognoseentscheidung)
2.
Bindung an zwingende gesetzliche Vorgaben (sog. Planleitsätze; Abgrenzung zu ermessenslenkenden Leitlinien & Optimierungsgeboten)
3.
Bindung an vorgelagerte Entscheidung
4.
Gebot der Abwägung (Ausgleich der verschiedenen von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; es besteht jedoch ein Planungs- und Gestaltungsspielraum der Behörde, welches eine gerichtliche Entscheidung einschränkt)