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Praxishinweise

Referendariat · ÖR · 670 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

I.
Praxistips
1.
Kein Klipp-Klapp Schema, nur behandeln: echte Probleme und "Parteiprobleme", dh Dinge, die den Parteien problematisch vorkommen, nicht aber wirklich problematisch sind.
2.
Anwaltlicher Aktenvortrag
a.
Einleitung
b.
"Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde"
c.
Kurzvorschlag, zB "Ich rate dem Mandanten, Klage zu erheben"
d.
rechtliche Würdigung
e.
wenn Klage (+): Anträge formulieren
3.
Aktenvortrag
a.
anwaltliche / gerichtliche Sicht
b.
Urteilsstil, nur ausnahmsweise Gutachtenstil (bei den großen Problemen)
c.
Nebenentscheidungen stets begründen
4.
Zeiteinteilung: max. 1,5 Stunden für: Lösungsskizze, Rubrum, Tenor, Tatbestand
II.
Sonstiges
1.
Beweislast (2 Formen)
a.
Ausdruck des Beibringungsgrundsatzes, wer klagt muss den Anspruch beweisen (formelle Beweislast), NICHT im Verwaltungsprozess
b.
non liquet (lat. es ist nicht klar) - Entscheidung zu wessen Nachteil die Nichtbeweisbarkeit einer Tatsache führt (materielle Beweislast), AUCH im Verwaltungsprozess
2.
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Tätigkeit liegt im Bereich der Grundrechtsgewährleistung), repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (Tätigkeit liegt außerhalb des Bereichs der Grundrechtsgewährleistung)
3.
Klageänderung
b.
auch: Parteiwechsel
c.
Sachdienlichkeit: Prozessökonomie
4.
Verfahrensmaximen der VwGO
a.
Untersuchungsgrundsatz: Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt, Gegenteil: Beibringungsgrundsatz, Konsequenz: Beweisantrag nicht notwendig, unstreitiges Vorbringen kann trotzdem erforscht werden, Grundlage: §§ 99, 86 VwGO, auch Verpflichtung des Gerichts, den Beweis zu erhebendef
b.
Mündlichkeitsgrundsatz, § 101 Abs. 1 VwGO, identisch im Zivilprozess: § 128 ZPO, Ausnahme: schriftliches Verfahren, § 101 Abs. 1 VwGO (mit Einverständnis der Parteien), Gerichtsbescheid, § 84 VwGO ("einfache" Sache, Parteien werden hierzu nur angehört), nach § 102 Abs. 2 VwGO ist ein Hinweis erforderlich!
c.
Unmittelbarkeitsgrundsatz
aa.
Gericht des Verfahrens ist Gericht der Entscheidung, § 112 VwGO
bb.
Unmittelbares Beweismittel ist vorzugswürdig, § 96 VwGO; identisch im Zivilprozess
d.
Dispositionsgrundsatz

Klagerücknahme: § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Einstellung des Verfahrens, Kostentragung, Streitwert

5.
Erforderlichkeit der Androhung und Fristsetzung eines Zwangsmittels bei Duldungs- oder Unterlassungsverfügung; BVerwG (-), aber unschädlich.BVerwG
6.
Unterscheide! Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht; Vorrang des Straßenverkehrsrechts (Widmung Straße ("wie" der Nutzung) -> Verkehr -> bundeseinheitliche Regelung im StVG, landesrechtlich keine Regelung als Sondernutzung zulässig); Vorbehalt des Straßenrechts ("ob" der Nutzung), Umwidmung möglich, aber keine Aushebelung des StVR, vorübergehende Beschränkung ist aber zulässig
7.
Wohnmobil als Ersatz für eine Wohnung -> bauliche Anlage!
8.
POR: Tatbestand (Norm, Störersammlung), Rechtsfolge (Auswahlermessen Störer)def
9.
rechtliche Unmöglichkeit: Vollstreckungshindernis -> Zwangsmittel ggü Adressaten somit nicht zulässig, str. Unzulässigkeit der Androhung, aber: Duldungsverfügung gegen Dritten zur Beseitigung der rechtlichen Unmöglichkeit!
10.
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, Belange die in die Entscheidung miteinfließen:
a.
grds. Belange des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts
b.
+ andere Gebiete mit Bezug zur Straße, u.a. auch Jugendschutz
11.
Nebenbestimmungen
a.
Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; Auflage zwingt, suspendiert aber nicht, materielle Teilbarkeit idR (-)
b.
Regelungsgehalt bleibt bei Bedingung unverändert
d.
auflösende Bedingung: muss stets als solche gekennzeichnet sein!
e.
Verbot der sachwidrigen Koppelung (bei Ermessens-VA)
f.
bei gebundenen Entscheidungen: um TB zu erfüllen kann eine Nebenbestimmung erlassen werden
g.
materielle Teilbarkeit: der Rest-VA muss rechtmäßig bleiben, also nicht, wenn die Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG die ****, Ermessen: keine materielle Teilbarkeit, wenn nur eine einheitliche Ermessensentscheidung ergehen kann
12.
Wenn Erlaubnis
a.
Vorbildfunktion
b.
Verlinkungsfunktion
c.
Ordnungsfunktion

dann: Natur der Sache im Rahmen der sofortigen Vollziehbarkeit.

13.
Modifikationen eines VA
a.
Nebenbestimmungen (selbstständig, unselbstständig)
c.
Inhaltsbestimmung (bestimmt die eigentliche Regelung des VA, legt Reichweite fest, zB Gaststättenerlaubnis + Erlaubnis, Alkohol auszuschenken)
d.
modifizierte Gewährung (anderer Genehmigungsinhalt als im Antrag - Minus oder Aliud - kein "echter" Fall)
14.
Abgrenzung zu Regelungszusätzen - bestimmt sich aus der Sicht des Bürgers analog den §§ 133, 157, 242 BGB
15.
Aufhebung eines VAs
a.
Rücknahme
b.
Widerruf
c.
Widerspruchsverfahren
d.
Anfechtungsklage
28.
Vertrauensschutz, § 50 VwVfG, Rspr.: VA darf nicht offensichtlich **** sein.def

29.allgemeine Lebensführung führt zu ersparten Aufwendungen, nicht jedoch Luxusausgaben

a.
§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG: erst versuchen die Auflage durchzusetzen, sonst unverhältnismäßig!
b.
§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG: kann nicht angewendet werden, wenn es auf einen bestimmten Zeitraum ankommt.
31.
Gesetzessystematik
a.
HandwO - Rückgriff auf die GewO ist auch ohne Verweisung zulässig
b.
GaststättenG - Rückgriff auf die GewO ist gesetzlich vorgesehen
a.
§ 48 Abs. 3 VwVfG, str. ob Vertrauensschutz auch auf Primärebene
aa.
, Argument: Wortlaut, Systematik
arg
  • SystematikWortlaut, Systematik
bb.+
, aber nicht so stark,
cc.
Aber: oft nicht entscheidend
33.
intendiertes Ermessen - Ermessensentscheidung ist (durch Verwaltung, intern) auf eine Entscheidung begrenzt, Ausnahme: atypischer Fall
34.
Ermessensreduzierung auf Null - Ermessensentscheidung ist (wg. Grundrechte, usw.) auf eine Entscheidung begrenzt, keine Ausnahmen
35.
Soll-Vorschriften: gebundene Entscheidung (Gesetzgeber will eine Entscheidung), Ausnahme: atypischer Fall
36.
Rechtsbehelf gegen vorbereitende Maßnahmen: § 44a VwVfG
37.
neuere Rspr.: selbst bei Zwangsmitteln gegen Anwesende kein impliziter Duldungs-VA (früher: Verstoß gegen Menschenwürde)
38.
reformatio in peius
a.
muss sich auf den Streitgegenstand beziehen
b.
Androhung eines Zwangsmittels geht über Streitgegenstand hinaus
c.
Auswechslung der Rechtsgrundlage geht über Streitgegenstand hinaus
40.
Widerspruchsverfahren
a.
Widerspruch
aa.
Widerspruchsbefugnis
(1)
Anfechtungsbefugnis: Adressatentheorie, Möglichkeitstheoriedef
(2)
Verpflichtungsbefugnis: Anspruchstheorie, Möglichkeitstheoriedef
(3)
durch Dritte: Schutznormtheorie
b.
Bescheid
aa.
Bestätigung
bb.
Aufhebung
cc.
uU Ersetzung durch anderen VA (nur wenn die Widerspruchsbehörde zuständig ist)
41.
Zustellung
a.
Heilung von Mängeln, § 8 VwZG
b.P
Minderjährige, der nach fehlerhafter Zustellung volljährig wird, e.A.: § 8 VwZG ist anwendbar!e.A.
c.
Wenn Widerspruch vom Anwalt, dann Zustellung an Anwalt
42.
VerwaltungR-Details
a.
Busspur: VA mit Dauerwirkung iFd Allgemeinverfügungdef
43.
Funktionen des VA
a.
materiell-rechtliche Funktion
b.
prozessrechtliche Funktion
c.
Titelfunktion
d.
Abschlussfunktion
44.
Formeller VA: ist immer ein VA, auch wenn die Voraussetzungen des § 35 VwVfG nicht erfüllt sind, Indizien: Überschrift als Ordnungsverfügung oder Rechtsmittelbelehrung
a.
Regelung: bewusste und zielgerichtete Herbeiführung einer Rechtsfolge, kein Eintritt als Reflex, Beispiele: Ge- und Verbote, Gestaltungs-VA, Status-VA; (P) Aufrechnung? BVerwG (-), keine VA-Qualität; § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: selbst wenn ursprünglich kein VA, dann aber Widerspruch -> "Gestalt", jetzt ist die ursprüngliche Maßnahme auch ein VA; auch: Feststellungs-VA wg. der Subsumtion durch die BehördeBVerwG
46.
Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren
a.
Gefahrenabwehr (+), dann: Ordnungsaufgabe, § 67 ASOG i.V.m. ZustKat Ord
aa.
zB Versammlung: Nr. 23 Abs. 2 ZustKat Ord
bb.
"Generalklausel": Nr. 36 ZustKat Ord
b.
Gefahrenabwehr (-), dann: allgemeine Aufgabe, § 27 AZG sowie bei jurP d öff Rechts: § 30 AZG
c.
Oberste Dienstbehörde, § 3 LBG (§ 4 LBG - Dienstbehörde); Widerspruch: §§ 111a, 112 LBG (Verweis auf § 126 BRRG)
47.
Bezirksamt ist ein Gremium bestehend aus Bezirksbürgermeister und Stadträten
49.
Widerspruchsarten
a.
Anfechtungswiderspruch
b.
Verpflichtungswiderspruch
c.P
Fortsetzungsfeststellungswiderspruch, hM (-), Grund: Bescheid der Behörde hat keine bindende Wirkungh.M.def
50.
VA-Qualität einer Maßnahme (Abgrenzung zwischen VA und schlichtem Verwaltungshandeln)
a.
in unproblematischen Fällen (Ordnungsverfügung, Baugenehmigung, usw.): kein Wort
b.
ansonsten Prüfung des § 35 VwVfG, zB bei Aufforderung ein Gutachten über die Fahrtauglichkeit vorzulegen
51.
Abhilfebescheid, § 72 VwGO
a.
Kostenentscheidung
b.
Klausurtip: Darauf achten, ob vielleicht schon die Abhilfe abgelehnt wurdedef
c.
Zuständigkeit: Ausgangsbehörde
52.
Widerspruchsbescheid, § 73 Abs. 3 VwGO
a.
Zuständigkeit: Widerspruchsbehörde
53.
Aufbau der Berliner Bezirke
a.
Senat (Hauptverwaltung)
b.
Bezirksverwaltung
54.
Formulierung eines Bescheids: persönlicher Stil, keine Schärfe, Einfachheit der Erklärung
55.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
a.
Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
b.
Zusammenfallen von allgemeinem und besondere Interesse, wenn sie ein Gebot der Natur der Sache ist, dh wenn bereits der VA also solcher so dringlich ist, zB bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr
56.
Rechtsmittelbelehrung, § 58 VwGO [in der Klausur oft erlassen]
57.
VA - Hauptteil
a.
muss bestimmt oder
b.
bestimmbar sein
c.
Gründe: Sachverhalt u. rechtliche Erwägungendef
d.
Begründung, § 39 VwVfG (hat auch Bedeutung für die Ermessensausübung, § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).
e.
Beweis, dass Ermessen ausgeübt wurde auch durch die Aktenvermerke möglich, aber besser: im Bescheid erkennbar machen
a.
Betriebsverhältnis: zB Ausschluss Klassenfahrt, Nachsitzen str., Stellen von Hausarbeiten, Aufsichtsarbeiten
b.
Grundverhältnis: Verweisung von der Schule, Nichtversetzungdef
a.
dienen der Vereinfachung der Verwaltung; behördliches Innenrecht; Rechtssätze aber keine Rechtsnormen
b.
unterscheide den gesetzlich geregelten und den gesetzlich ungeregelten Bereich
c.
unterscheide intrasubjektive und intersubjektive Verwaltungsvorschriften, intersubjektive Verwaltungsvorschriften bedürfen eines besonderen Ermächtigungsgesetzes
60.
Baurecht
a.
kongruenter / inkongruenter Prüfbereich
b.
bauordnungsrechtlich / bauplanungsrechtliche Vorschriften
c.
sonstige anlagenbezogene Vorschriften
d.
Bauplanungsrecht: Gemeinde
61.
Verwaltungspraxis
a.
wenn sie nicht den Verwaltungsvorschriften entspricht, wird dennoch auf die Praxis abgestellt
b.
BVerwG: nicht, wenn es sich um völlig unterschiedliche Behörden handeltBVerwG
c.
Priorität ist als Verteilungsprinzip nicht grds. falsch (zB bei Mittelgewährung)
d.
Wann kippt eine Verwaltungspraxis? bei ca. 50%
e.
Ansprüche lassen sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Verwaltungspraxis herleiten (sog. Selbstbindung der Verwaltung), Abweichung nur bei sachgerechtem Grund zulässig, das kann vom Gericht überprüft werden! Das kann sich auch zu Lasten des Bürgers auswirken, zB Bescheid über 4000 Euro ist falsch (richtig: 3000 Euro)
f.
antizipierte Verwaltungspraxis
g.
darf nicht rechtswidrig sein
h.
Arten
aa.
normenkonkretisierende VV - auch Ausfüllung von Rechtsbegriffen, bindet Bürger & Gericht, zB TA Luft, TA Lärm (Ermächtigungsgrundlage, formalisiertes Verfahren), Ausnahme von der Bindung: bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse [vorsichtig!]
bb.
ermessenslenkende VV
cc.
normeninterpretierende VV (bindet Gerichte nicht), Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, knüpft an die Tatbestandsseite an, aber auch Rechtsfolgenseite denkbar, wenn kein unbestimmter Rechtsbegriff (sog. Koppelungsvorschriften)
dd.
Organisations-, Verfahrensvorschriften (Zuständigkeit, Art und Weise der Erledigung)
i.
Ausfüllung von Gesetzeslücken - die Ausfüllung hat jedenfalls Außenwirkung
j.
grundrechtsrelevanter Bereich darf keine Lücken aufweisen
62.
antizipierte Sachverständigengutachten: DIN, VDI-Richtlinien sind keine (!) normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften
63.
BauO Bln
a.
drittschützend sind § 6 BauO Bln; § 68 BauO Bln Umkehrschluss - einige Normen sind drittschützend
c.
§ 19 BauO Bln - Definition von Grundflächenzahl -> zu bebauende Fläche
d.
Anspruchsgrundlage für Baugenehmigung
e.
formelle Illegalität reicht für § 79 BauO Bln nicht, da unverhältnismäßig
64.
BauGB
a.
§ 9 BauGB - B-Plan
b.
§ 16 BauGB (nicht drittschützend!)
c.
§ 31 Abs. 2 BauGB: drittschützend! Nachbar kann sich darauf berufen
aa.
Grundzüge der Planung nicht betroffen
bb.
Nr. 1-3
cc.
Würdigung nachbarlicher Interessen
65.
Widerspruch
a.
Bei Beischeidung "Widerspruch verspätet" ist die Klage unbegründet, denn das Verfahren ist dennoch durchgeführt worden, war aber erfolglos (Wipflers Ansicht, noch unbestätigt und klingt fäkal)
66.
reformatio in peius
a.
nicht, wenn neuer Gegenstand eingeführt wird, nicht bei Auswechslung der Rechtsgrundlage
b.
kaum Probleme in Berlin bzgl. der Zuständigkeit wg. Identität der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde; Selbsteintrittsrecht: ergibt sich aus der Norm
c.
materielle Rechtsgrundlage für Verböserung
d.
Nicht, bei Nachschieben von Gründen (auch Fakten), zulässig, wenn
aa.
Gründe bei Erlass des VA vorhanden
bb.
keine Wesensveränderung
cc.
keine Beeinträchtigung des Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung
e.
Anhörung, § 71 VwGO, wenn erstmalig eine Beschwer, lex specialis zu § 28 VwVfG, (P) Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 VwVfG
67.
Zustellung
a.
Nicht: Einwurfeinschreiben: Behandlung wie Briefpost, § 4 VwZG (-)def
b.
Angriff einer Maßnahme
aa.
Abhilfebescheid
bb.
Widerspruchsbescheid
cc.
§ 48 VwVfG (Rücknahmebscheid), hier keine Kostenentscheidung der Behörde, aber: keine Flucht in den 48 (BVerwG)BVerwG
68.
Form / Frist
69.
Leistungsbescheid
a.
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
70.
Verwaltungsvollstreckung: § 6 VwVG
a.
§ 6 Abs. 1 VwVG: gestrecktes Verfahren
aa.
Grund-VA (unanfechtbar, Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben, zB § 126 Abs. 2 Nr. 3 oder Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
bb.
Androhung (VA), § 13 VwVG
cc.
Festsetzung (VA), § 14 VwVG
dd.
Anwendung (schlichtes Handeln), § 15 VwVG
b.
Zwangsmittel, § 9 VwVG
aa.
Ersatzvornahme, § 10 VwVG (bei vertretbaren Handlungen)
bb.
Zwangsgeld, § 11 VwVG (bei unvertretbaren Handlungen oder wenn die Ersatzvornahme untunlich)
cc.
unmittelbarer Zwang, § 12 VwVG
c.
Vollstreckung wegen Geldforderungen: Anordnungen sind kein VA, zB Pfändungs- und Überweisungsanordnung (Konto) oder Zwangsverwaltung, Zwangshypothekdef
71.
Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
a.
2 Stufen Theorie:
aa.
"ob": immer öffentlich-rechtlich
bb.
"wie", auch privatrechtliche Regelung/Ausgestaltung möglich
72.
§ 22 BImSchG hat subjektiv-rechtlichen Charakter
wg.
"schädlicher Umwelteinwirkungen", siehe § 3 Abs. 1 BImSchG: Nachbarn

Ordnungsvorschriften gelten nur zwischen Störer/Gestörtem und Staat, nicht zwischen Störer und Gestörten, hier muss die Ordnungsvorschrift mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kombiniert werden.

P
störender Hoheitsträger
a.
früher: Hoheitsträger räumt die Störung selbst auf
b.
jetzt: keine Kompetenzverlagerung!
73.
Immission: erheblich? = unzumutbar
a.
Ortsüblichkeit
b.
allg. Akzeptanz
c.
Sozialadäquanz
d.
Herkömmlichkeit
74.
TA Lärm

normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift

Rechtsgrundlage: § 48 BImSchG, Beteiligung sachverständiger Kreise

sind für Gerichte bindend, Ausnahme: neuere wissenschaftliche Erkenntnisse

75.
Tätigkeitsfelder der Kirche
a.
innerkirchliche Maßnahmen, zB Liturgie, Priestertum, Innenraum der Kirche, Zuständigkeit: kirchliche Gerichte [Kernbereich ohne Außenwirkung]
b.
innerkirchliche Maßnahmen, die nach Außen ausstrahlen, z.B. sakrales Kirchengeläut, Zuständigkeit: staatliche Gerichte [Kernbereich mit Außenwirkung]
c.
Auftreten wie ein Privater, z.B. Zeitschlagen der Kirchturmuhr, Kauf eines Grundstücks, Zuständigkeit: staatliche Gerichte [Randbereich]
76.
Abwehr- und Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch
a.
privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich? Frage nach dem Sachzusammenhang des belastenden Handelns
b.B
Beispiel: Kirchenglocken: res sacrae (d.h. öffentlich-rechtliche Sache)def
c.
Herleitung dieser Ansprüche
aa.
1004 BGB analog
bb.
Vorwirkung der Grundrechte
cc.
Art. 20 Abs. 3 GG (Unterfall des Folgenbeseitigungsanspruch)
dd.
BVerfG: jedenfalls gewohnheitsrechtliche anerkanntBVerfG
d.
Voraussetzungen
aa.
hoheitliches Handeln
bb.
Rechtsverletzung
cc.
Zurechnung
dd.
Andauern (sonst Folgenbesetigungsanspruch)
e.P
Manche fordern einen Grundrechtseingriff, problematisch bei Emissionen, denn die müssten dann "schwer und unerträglich" sein
77.
Nebenbestimmungen
a.
immer erst von der isolierten Anfechtungsklage ausgehen, dann "switch" zur Verpflichtungsklage, wenn die Anfechtungsklage nicht durchgeht.
78.
"nicht beabsichtigte Härte" in einem Rechtssatz bedeutet: der Gesetzgeber hätte es regeln wollen, wenn er das gesehen hätte
79.
Eine Erlaubnis, die auch an Voraussetzungen in der Person des Antragstellers anknüpfen, heißt Personalkonzession
80.
Wenn Bestimmtheit (Aspekt materieller Rechtmäßigkeit eines VA) nicht gegeben, weil eine Nebenbestimmung kassiert wurde, dann: Rechtswidrigkeit, in Ausnahmefällen auch Nichtigkeit, wenn ein Mindestmaß an Verständlichkeit fehlt, es vollkommen unklar ist, was die Behörde will, ansonsten dann Überprüfung, ob der VA ohne die Nebenbestimmung erhalten bleiben kann, ("materielle Teilbarkeit"), anders wenn die Nebenbestimmung nichtig ist.
81.
Verpflichtungsklage, Arten:
a.
Versagungsgegenklage
b.
Bescheidungsklage
c.
Bei Anwaltsklausuren sollten hier ein Hilfsantrag eingebaut werden, um die zwei Arten zu verbinden
82.
Statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers und nach der Rechtsnatur des streitbefangenen Verwaltungshandelns
83.
Eine Bedingung muss durch die Behörde immer kenntlich gemacht werden
a.
früher: Unterscheidung zwischen Auflage, Auflagenvorbehalt (Anfechtungsklage), Rest: Verpflichtungsklage
b.
heute: nur Prüfung der logischen Teilbarkeit, wenn (+), dann: Anfechtung, Reststreit nur in Bezug auf Bedingung, VG Berlin: "ist ein unselbstständiger Bestandteil des VA, ein integraler Bestandteil"
c.
Inhaltsbestimmung: IMMER Verpflichtungsklage, sonst bliebe (bei einer Anfechtungsklage) ein VA mit nicht hinreichend bestimmter Regelungdef
86.
Fristen: § 57 VwGO: richten sich nach der ZPO
87.
Fehlerhafte Zustellung
a.
z.B. nicht an den Prozessbevollmächtigten (obwohl eine Vollmacht vorgelegt wurde), hier Ministreit: reicht auch die anwaltliche Versicherung
b.
Welche Frist läuft dann?
88.
Aufbau der Verpflichtungsklage bei Nebenbestimmungen: Hat der Kläger einen Anspruch auf Erlass des VA ohne die Zusatzbestimmungdef
89.
Heilung mangelnder Anhörung: nicht nur Gelegenheit der Stellungnahme, sondern auch Befassung der Behörde damit
90.
§ 126 BRRG: "aus": streitentscheidende Norm aus dem Beamtenverhältnis, "beamtenrechtliches Gepräge", spezifisch beamtenrechtlicher Anknüpfungspunkt
91.
"verfassungsrechtliche Streitigkeit": Streitigkeit muss ihre wesentliche Prägung durch spezifische Fragen des Verfassungsrechts erhalten
92.
Petitionsbescheid
a.
Rechtsnatur: informatorischer Charakter
b.
nicht: Feststellung & Änderung der Rechtslage
c.
Petent hat einen Anspruch auf Mitteilung, dass die Petition bearbeitet wurde
aa.
Entgegennahme
bb.
Bearbeitung
cc.
Sachliche Mitteilung, wie verfahren wurde
94.
dingliche Gebundenheit: Zustandsstörung bei Sachen!
a.
kommt aus dem Baurecht
b.P
Anwendbarkeit im Ordnungsrecht, eher (-)
95.
Androhung
a.
Frist
b.
Kosten
a.
Zeitablauf
b.
Verhalten gegen Treu & Glauben
98.
Wird eine Verordnungsermächtigung außer Kraft gesetzt, so berührt das die Wirksamkeit einer darauf beruhenden Verordnung nicht!
99.
Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann sich zueigen gemacht werdenBVerwG

100. Ein Senat des BVerwG tendiert dazu, die Fortsetzungsfeststellungsklage durch die allgemeine Feststellungsklage zu ersetzen

a.P
VA ist kein Rechtsverhältnis, aber: Rechtsverhältnis ist der Vergleich zwischen den Verhältnissen vor und nach Erlass des VA!def
b.P
Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage
c.
in der Klausur idR gleiches Ergebnis, eine zweigleisige Prüfung sollte mangels Zeit nicht durchgeführt werden, daher: Entscheidung für einen Weg

101. Feststellungs-VA

a.
verbindliche Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses

102. Auslegung eines VA: aus der Sicht des Adressaten, §§ 133, 157, 242 BGB analog

103. Bei der Qualifikation als Maßnahme kann auch auf formelle Umstände abgestellt werden, z.B. Überschrift "Verfügung" oder Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung

104. Erledigung eines VA führt zu seiner Unwirksamkeit, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG

105. Widerspruchsverfahren, wenn VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist sich erledigt

a.
eA (+), Behörde kann feststellen, dass der VA rechtswidrig iste.A.
b.
Rspr. (-), Widerspruch ist unstatthaft, Bürger begehrt einen intensiveren Rechtschutz durch die Gerichte

106. Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage

a.
hM (-) VA ist unwirksamh.M.
b.
aA (+) Jahresfrist, weil ab --- nicht hingewiesen wurdeBVerwG, a.A.

107. Feststellungsinteresse und Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind deckungsgleich (zum FFI hat das BVerwG jedoch Fallgruppen entwickelt)

a.
Fallgruppen FFI
aa.
Widerholungsgefahr
bb.
Rehabiliterungsinteresse (nur das Gericht kann den Ruf wiederherstellen, also nie bei Art. 14 GG, denn hier kann liquidiert werden)
dd.
Eingriff in Art. 8 (für die demokratische Grundordnung schlechthin konstitutierend)BVerwG, a.A.

108. Ermächtigungen zu feststellenden VAen müssen nicht ausdrücklich gereget sein, sondern können sich durch Auslegung auch aus anderen Normen ergeben, insb. erst-Recht-Schluss

109. Nachschieben von Gründen: VA darf nicht wesensmäßg geändert werden

110. Sicherstellung: nur wenn Gefahr von der Sache ausgeht oder ihr droht [Hauptsache der Maßnahme darf also nicht die Beseitigung des Verkehrsverstoßes sein], abgehoben wird auf den Willen der Verwaltung

111. Bekanntgabe eines Verkehrszeichens: Aufstellung + Möglichkeit dieses mit einem raschen und beiläufigen blick zur Kenntnis zu nehmen.

112. Amputiertes mehraktiges Sofortverfahren

113. Wenn die Behörde ohne Androhung + Festsetzung vollstreckt, muss das nicht der § 6 Abs. 2 VwVG sein

114. grds. keine Eilzuständigkeit der Polizei im VwVG, weil Spezialnormen; aber: § 5a Satz 4 VwVfG Bln: PolPräs ist in Berlin auch Vollstreckungsbehörde

115. Ordungspflichtigkeit ist ein TB-Merkmal des § 17 ASOG

116. Theorie der Unmittelbarkeit der Ursache

117. Kostenbescheid: Rechtmäßigkeit des Grund-VA wird inzident überprüft

118. § 35 GewO, Def. Unzuverlässigkeit, immer: strafrechtliche Auffälligkeit, Steuerschulden oder Sozialabgaben nicht geleistet, darf aber nicht nur unerheblich sein; Zeitpunkt der Feststellung der Unzuverlässigkeit: grds. Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung [Merksatz], aber eigentlich nach dem BVerwG: Eigenart des VA + materielles Recht, das dem VA zugrundeliegt

120. reformatio in peius: aufsichtsberechtigte Fachaufsichtsbehörde, fachlich-funktionaler Sachzusammenhang, nur quantitative, keine qualitative Veränderung; sonst: neuer VA, nur zulässig, wenn ein Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde besteht, also entweder: Behörde befolgt Weisungen nicht oder Gefahr im Verzug

121. rip, Verfahren: Anhörung? (+), wg. § 71 VwGO, aA diff. zw. echter und unechter Verböserung

122. Verpflichtungsklage bei vorhandenem begünstigendem VA: Dispositionsbefugnis des Gerichts typischerweise eingeschränkt

123. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: in Berlin löst das Versetzen eines Fahrzeugs eine Gebührenfolge aus; daher keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

124. Kostenbescheid ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nach Abschluss der Zwangsvollstreckung

125. VA-Qualität: materielle Gründe, § 35 VwVfG, formelle Gründe, Widerspruchsbescheid erlassen

126. Unterscheide: höchstpersönliche Verfügung und grundstücksbezogene Verfügung

127. Erlass: in Richtung auf den Bürger entäußert; Zugang (tatsächlich, fiktiv)

128. § 84 VwGO: kurze Feststellung, dass keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art bestehen, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO; kurze Feststellung, dass Parteien gehört wurden, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO

129. Ist ein Verzicht auf eine Baugenehmigung möglich? (+), LBauO sehen Unwirksamkeit durch Zeitablauf vor, dies soll ein Unterfall des (konkludenten) Verzichts sein

130. Wurde kein Vorverfahren durchgeführt, so fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis (wenn der VA erledigt ist) [jedenfalls unbegründet]

131. Nachbarstreit, § 42 Abs. 2 VwGO verlangt drittschützende Norm: subjektives öffentliches Recht; kein Nachbarstreit liegt vor, wenn Streit um Miteigentum oder um dasselbe Sondereigentum, nur bei zwei Sondereigentümern gegeneinander ist ein Nachbarstreit denkbar, doch auch das ist str.

132. Feststellungsinteresse: allgemein, besonderes (beides Ausprägungen des Rechtsschutzbedürfnisses)

133. Präjudizialität NIE bei der Erledigung vor Klageerhebung, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, das wäre geradezu prozessunökonomisch

134. Amtshaftungsprozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein, (+), wenn ein Kollegialgericht im Klageverfahren das feststellt (aA: Rechtsschutzverfahren reicht)

135. Widerspruchsverfahren nach Erledigung ist unstatthaft

136. Bei teilweiser beidseitiger Klagerledigung: "Soweit die Sache von beiden Seiten für erledigt erklärt wird, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, vgl. insoweit die Erklärungen zur Begründung der Kostenentscheidung. [Diese Begründung dann "unten" in den Nebenentscheidungen, es folgt direkt die Überleitung zum verbliebenen Gegenstand]

137. es gibt im öffR keine gewillkürte Prozessstandschaft, arg. § 42 Abs. 2 VwGO steht dem entgegen; gesetzliche Prozessstandschaft über ZPO

138. landesrechtliche Verordnungen bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage, Art. 28 Abs. 1 GG

139. Bestimmtheit (-), wenn der Bürger nicht bestimmen kann, was von ihm gewollt ist, die Behörde also willkürlich handeln kann

140. Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung? Letztere müssen den Interessen des Eigentümers hinreichend Geltung tragen

141. Enteignung ist vollständiger oder teilweiser Entzug bestimmter Rechtspositionen zugunsten eines bestimmten öffentlichen Zwecks

142. Nachschieben von Gründen (-), wenn der Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen wurde

143. Straßenrechtliche Genehmigung: geprüft werden alle Belange des Straßenverkehrs und was im Sachzusammenhang steht

144. Störerauswahl erfolgt nach dem Effektivitätsgrundsatz

145. Zwangsmittelandrohung bedarf keines bestandskräftigen VAs, arg. § 13 Abs. 1 VwVG: kann mit dem VA verbunden werden

146. bei mehreren Gegenständen sollen die Zwangsmittel geteilt werden

147. § 6 VwVG

a.
VA
b.
bestandskräftig
c.
nicht nichtig
d.
Beachte: Zwar kommt es für die Rechtmäßigkeit grds. nicht darauf an, ob auch der VA rechtmäßig ist (arg. er muss eben nur bestandskräftig sein!), doch ist der VA unbestimmt, so schlägt dieser Mangel auch auf die Festsetzung des Zwangsmittels durch („infiziert“ die Festsetzung)def

148. § 80 Abs. 3 VwGO: die Behörde muss sich den besonderen Charakter der Anordnung bewusst machen, Anforderungen:

a.
keine Wiederholung des Gesetzestextes
b.
keine nichtssagenden Wendungen oder Formulierungen
c.
Einzelfallbezogen
d.
nicht dieselben Gründe, die zum Erlass des VAs führten
e.
Ausnahme: Gebot der Natur der Sache, d.h. sofortige Vollziehung ist bereits aus der Natur des VA so dringlich, dass besondere, darüber hinausgehende Gründe sich nicht finden lassen, z.B. bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, dem gesetzestreuen Bürger darf kein Nachteil gegenüber dem gesetzestreuen entstehen.def

149. Interessenabwägung durch das Gericht: ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung in materieller Hinsicht in Ordnung ist, daher grds. falsch: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Das wird nämlich durch das Gericht gar nicht geprüft.

150. „gute“ Begriffe:

a.
summarische Prüfung (im Examen nur eine Phrase, da vollständig geprüft wird)
b.
Erkenntnisstand des Eilverfahrens

151. § 14 Berliner StraßenG: Ermächtigungsgrundlage (neu)

152. „am Ende“-Betrachtung: am Ende wird die Behörde wieder alles gut machen

153. § 46 VwVfG: problematisch bei Ermessens-VA

im einstw. Rechtsschutzverfahren: Behörde soll den Widerspruchsbescheid nachholen: § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO

154. „nicht genehmigte, aber erlaubnisbedürftige Sondernutzung“

156. Grundsatz der unmittelbaren Verursachung, Ausnahmen:

a.
Zweckveranlasser: „er wusste es schon vorher“
b.
latenter Störer: Gefahrtendenz
a.
Statthafte Antragsart
b.
Antragsbefugnis
c.
Rechtsschutzbedürfnis
aa.
Widerspruch
bb.
nicht offensichtlich unzulässig
(1)
Verfristet (P) auch wenn Wiedereinsetzung möglich? (-), arg. jedenfalls nicht offensichtlich
(2)
alle anderen Dinge werden schon in der Zulässigkeit behandelt (Verwaltungsrechtsweg, Widerspruchsbefugnis, statthafter Rechtsbehelf)
d.
Begründetheit (hier wird auch ggf. die Wiedereinsetzung geprüft)

160. Ausländerrecht: bei Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Duldungsfiktion, dann: Ablehnung: Duldungsfiktion erlischt, hier: in der Hauptsache einer Verpflichtungsklage, aber im Eilverfahren § 80 Abs. 5 VwGO (deswegen ist der Satz: „§ 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist“ nicht wirklich richtig)

161. Anforderung der Kosten für die Ersatzvornahme, VA? str.

a.
eA: (+), arg. Ergebnis eines Subsumtionsvorgangse.A.
b.
aA: (-), arg. kein eigenständiger Regelungscharakter neben der Ersatzvornahmea.A.

162. § 4 AGVwGO (Berlin) wichtig!

163. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

a.
Abgaben: Gebühren (laufende Abgaben), Beiträge (einmalige Abgabe), Steuern (anders als Gebühren und Beiträge keine spezifische Gegenleistung): haben alle Finanzierungsfunktion, daher sind alle öffentlichen Abgaben mit Finanzierungsfunktion erfasst, auch solche sui generisdef
b.
Kosten (werden nach festen Sätzen erhoben), zwei klassische Konstellationen: Gebühren für bestimmte Tätigkeiten; Auslagen
c.
NICHT erfasst sind: Kosten der Ersatzvornahme, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGOdef
P
„in der“ Vollstreckung, nicht danach?

164. Sachurteilsvoraussetzungen müssen bei der Entscheidung vorliegen (z.B. Rechtsschutzbedürfnis); Zugangsvoraussetzungen müssen beim Antrag vorliegen (z.B. § 80 Abs. 6 VwGO)

165. liegt bei der Entscheidung des Gerichts kein Widerspruch vor, so ist das nachzuholen, ist der Widerspruch dann verfristet, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil offensichtlich unzulässig

167. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO <-> § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bei Gerichten analog

wichtig nur: „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA“

Obsiegen muss wahrscheinlicher sein als Verlieren

und analog für § 80 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO

bei Gerichten doppelt analog

§ 80 Abs. 6 VwGO -> Abs. 2 Nr. 1

168. § 80 Abs. 3 VwGO Prüfung

a.
vor / nach Interessenabwägung
b.
vor: wenn nicht verletzt
c.
nach: wenn verletzt

169. Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung

(nur wenn nicht gleichzeitig mit VA)

formelle … in § 80 Abs. 3 VwGO geregelt

kein VA (weil kein eigenständiger Regelungsgehalt, nicht eigenständig durchsetzbar), keine analoge Anwendung des § 28 VwVfG

170. § 44 Abs. 1 VwVfG: schwerwiegend: unvereinbar mit tragenden Verfassungsgrundsätzen, offensichtlich: auf den ersten Blick erkennbar, „auf die Stirn geschrieben“

171. Rechtswidrigkeit des VA im Vollstreckungsrecht irrelevant, nur die Wirksamkeit

172. im BauR immer intendiertes Ermessen

173. „Ermessen im Sachverhalt“: ein Satz wie „es gibt keine andere Möglichkeit“ reicht, um die Ausübung des Ermessens zu signalisieren.

174. Zwangsvollstreckungsabwendungsfrist: danach kann vollstreckt werden; Verpflichtungsentstehungsfrist: danach entsteht die Verpflichtung, dann kann erst angedroht werden; im Zweifel liegt die erstere Frist vor.

175. im Rahmen der Vollstreckung prüfen: materielles Vollstreckungshindernis, zB Verzichtserklärung, Verwirkung (min. 10 Jahre), neue Festsetzung, Rechte anderer: Beseitigung durch Duldungsanspruch, M.A.: VA gegenüber dem Rechtsinhaber, kann bis zur Anwendung nachgeholt werden

176. § 35 BauGB

a.
Beschluss + Mitwirkung
b.
formelle Planreife
c.
rechtmäßig? materielle Planreife
d.
Erschließung gesichert
e.
schriftlich anerkannt

177. „keine Gleichheit im Unrecht“ gilt nur in Begünstigungssituationen, nicht in Belastungssituationen

178. Behörde muss nicht gleichzeitig gegen jeden (uno acto) vorgehen; jedoch auf Verlangen ein Beseitigungskonzept vorlegen, ansonsten willkürlich und somit ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig!

80.
§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO oft wichtig

181. § 80 Abs. 6 analog? (-) keine planwidrige Regelungslücke

182. § 80 Abs. 4 analog? (+)

183. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO

184. Rechtswidrigkeit einer Festsetzung

a.
formelle Gründe, z.B. fehlende Anhörung, dafür immer auf den Sachverhalt schauen, Formulierungen wie z.B. „aus heiterem Himmel“
b.
§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG? nicht per se entbehrlich, sondern Ermessenentscheidung, str. Begründungspflicht, BVerwG: zumindest in der mündlichen Verhandlung offenlegenBVerwG
c.
Stichwort: intendiertes Ermessen, in der Praxis wird daher nie angehört; Rspr: nur dann, wenn ein atypischer Fall vorliegen, muss begründet werden, z.B. bei längerem Zeitraum zw. Grund-VA und Festsetzung im Rahmen der VerwaltungsvollstreckungBVerwG, h.M.

185. § 45 VwVfG: klassisch: Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren, auch: in der mündlichen Verhandlung, hM nicht in den Schriftsätzen, weil es eines spezifisch verwaltungsverfahrensrechtlichen Einkleidung bedarf; BVerwG: zumindest bei Ermessensentscheidungen bedarf es eines spezifischen Verwaltungsverfahrens

187. § 46 VwVfG: zurückhaltende Anwendung bei Ermessensentscheidung; wenn das der Grund für die Rechtswidrigkeit ist, wird die Entscheidung des Gerichts befristet auf den Zeitpunkt der Erlasses des Widerspruchsbescheids

188. Rechtsmittelbelehrung: typische Fehler: 4 Wochen statt 1 Monat; keine Nennung des Fristbeginns

189. § 58 Abs. 1 VwVfG: keine Frist, wenn belehrt wird, dass es keinen Rechtsbehelf gibt

190. ordnungsgemäßer Widerspruch: schriftlich oder zur Niederschrift (muss dort aber dann persönlich erscheinen)

80a III → Gericht hat dies selben Befugnisse wie die Behörde (Durchbrechung der Gewaltenteilung)

! Widerspruch gegen Bauerlaubnis ist nach 212a BauGB nicht suspendiert → deshalb allg. Rechtsschutzbedürfnis (+) wenn VG eingeschaltet wird !

1.
Anspruchssystem im Verwaltungsrechtsverhältnis
2.
Klagearten → Verwaltungsprozessrecht
3.
Wirksamkeit eines Rechtsakts

Allgemeine Feststellungsklage

a.
konkretes Rechtsverhältnis
c.
Subsidiarität

Fortsetzungsfeststellungsklage, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

„vorher“ → nach Klageerhebung

→ vor letzter mündlicher Tatsachenverhandlung

ABER: 113 Abs. 1 S. 4 wird analog angewendet auf:

a.
VA erledigt sich vor Klageerhebung
b.
Verpflichtungsklage, Klagantrag:
(1)
(Ermessen) Ablehnung war rechtswidrig
(2)
(gebundene Entscheidung) VA war zu erteilen

ANALOGIE, weil

a.
parallele Interessenlage
b.
gewohnheitsrechtlich anerkanntdef

Unterscheide: regelndes (Anwendung von 113 Abs. 1 S. 2 analog) ↔ nichteregelndes Verwaltungshandeln (Vermeidung einer weiteren Analogie, daher: Anwendung der allg. Fest-stellungsklage, 43 I VwGO)

Beachte: Wenn die AK oder die VK verfristet ist, dann kann auch nach Erledigung keine FFK erhoben werden!

Feststellungsinteresse

a.
Rehabilitationsinteresse (Das Gericht „entschuldigt“ sich für den Staat), nur anwendbar bei Eingriffen in „politische“ Grundrechte („lässt sich nicht mit Geld wiedergutmachen“), also Art. 5, Art. 8, (Art. 4)
b.
Wiederholungsgefahr (Regelfall)
c.
Prozessökonomie

Teilhabeanspruch

Bei Unterkapazitäten reduziert sich der Anspruch auf:

a.
sachgerechte Auswahl
b.
gleichmäßige Teilhabe (Chancengleichheit)

Bei Kapazitätsproblemen wird aus gebundenen Entscheidungen ein Anspruch auf Bescheidung, wobei die Verwaltung im Zuge einer sachgerechten Auswahl Ermessen betätigen darf, daher doch: Ermessen

Klageantrag

Bei Begehren der Erteilung einer Genehmigung, wenn Antrag unklar, dann:

a.
Hauptantrag: Genehmigung war zu erteilendef
b.
Hilfsantrag: Ablehnung war rechtswidrigdef·3

Widerspruch → aufschiebende Wirkung (Regelfall)

Urteil ↔ einstweilige Anordnung

Hauptsacheverfahren ↔ Eilverfahren

In allen Prozessordnungen gibt es zwei Verfahrensarten: Hauptsache- oder Eilvefahren

Ausnahme: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchverfahrens und der Anfechtungsklage

Ausnahme zur Ausnahme: 80 Abs. 3 → Regel

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess

a.
(Regel) 123 Abs. 1
b.
80 Abs. 1, 80 Abs. 2 – (1) 80 Abs. 5, (2) 80a Abs. 2, (3) 80 Abs. 5 analog auf Feststellung

Behörde ist organisatorisch verselbständigt, treffen Entscheidungen für den Rechtsträger

Verfassungsorgane → in der Verfassung garantierte Organe

Landesverwaltung ↔ kommunale Selbstverwaltung (eigenverantwortlich)

Mittelbehörde → Regierungspräsident

Untere Landesbehörde → idR Sonderbehörde, spezifische Aufgabenbereiche

Allgemeine Verwaltung ↔ Sonderverwaltung (Fachaufgaben)

Wie ist eine Androhung (Zwangsmaßnahme) rechtlich zu qualifizieren?

als VA:

1.
Gibt dem Adressaten etwas auf
2.
Enthält eine Teilregelung

Untätigkeitsklage → kein Vorverfahren nötig, wenn Behörde drei Monate nicht reagiert hat

Klage „unmittelbar aus Eigentum“

Rechtsnatur der Beeinträchtigung

Immission:

1.
unmittelbare Eingriffe → NIE
2.
mittelbare Eingriffe → schwer und unerträglich, erheblich, sonst nur bei erheblichen Belästigungen

EG

Grundrechte der Gemeinschaft, zwei Komponenten:

1.
werden von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten getragen
2.
müssen sich aber gleichzeitig in die Struktur & Ziele der Gemeinschaft einfügen

Videoüberwachung

1.
im privaten Bereich

Kriterien für eine zulässige Videoüberwachung im privaten Bereich

a.
auf Überwachung muss offen hingewiesen werden
b.
nicht erlaubt: verdeckte Überwachung ohne konkreten Anlass, zB Fahrstuhl
c.
nur für die im Gesetz (6b BDSG) angeordneten Zwecke, zB HausR, Eigentumsschutz, NICHT: Werbezwecke, allg. Kontrollen

Bei Speicherung weitergehender Schutz notwendig, zB vor unerlaubter Vervielfältigung

d.
Aufzeichnung muss gelöscht werden, wenn Zweck erreicht
2.
im öffentlichen Bereich
a.
offen

Der Zweck ist der entscheidende Punkt, der die Videoüberwachung legitimiert

b.
verdeckt

Rahmenbeschluss der EU ≈ Richtlinie der EG

1.
zwingt zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung
2.
Einzelner kann sich darauf vor nationalen Gerichten berufen

23 I GG: Struktursicherungsklausel

Herleitung des Gebietserhaltungsanspruchs:

jeweils aus dem 1. Absatz der 3 ff. BauNVO → Drittschutz

BauOBln, drittschützend: §§ 3, 6 BauOBln (3: Generalklausel, 6: Abstandsflächen)

sonst nicht, insb. nicht 10 ff. BauOBln

3 BImSchG: drittschützend, Einstieg über 22 iVm 3 BImSchG

Prüfungsaufbau: Baugenehmigung

I.
Anspruchsgrundlage

→ 70 BauO Bln

→ BauOBln

1.
formelle

→Antrag an die zuständige Behörde

Nr. 1 OrdKat → Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen

Nr. 15 OrdKat → Bezirksamt

2.
materielle

→ Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften

a.
Bauplanungsrecht
b.
Bauordnungsrecht
c.
sonstiges Recht (insb. BImSchG)
III.
Anspruchsinhalt

→ gebundene Entscheidung

113 I 2: befreit von der Zulässigkeit, keine Anspruchsgrundlage!

Klageverbindung

44 VwGO / 260 ZPO

I.
Identität bzgl. des Beklagten
II.
Identität bzgl. des Gerichts
III.
Einheitlicher Lebenssachverhalt
IV.
(ungeschrieben) Gleichzeitige Entscheidungsreifedef

Begriff der „öffentlich-rechtlichen Vorschriften“: Vorschriften, die Anforderungen an ein Bauvorhaben stellen, selbst aber kein eigenständiges Genehmigungsverfahren vorsehen

I.
Bauplanungsrecht: 29 ff. BauGB
II.
Bauordnungsrecht: 3 ff. BauO Bln
III.
sonstiges Recht: 22 BImSchG, 33 I StVO, 9 I BFStrG

Baugebiete:

I.
Qualifizierter B-Plan, 30 I BauGB
II.
Einfacher B-Plan, 30 III BauGB
III.
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil, 34 BauGB
IV.
Außenbereich, 35 BauGB

BauNVO

15 I 2 – Drittschutz

15 I 1 – kein Drittschutz, aber: Gebietserhaltungsanspruch iVm 3 I ff. BauNVO

Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang

Pflichten / Eingriffsbefugnisse bei Versammlungen unter freiem Himmel

I.
Vor Beginn der Veranstaltung
1.
Anmeldepflicht, 14 VersG
2.
Beschränkungen („Auflagen“), 15 I Alt. 2 VersG
3.
Verbot, 15 I Alt. 1 VersG
II.
Nach Beginn der Veranstaltung
1.
Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer
2.
Auflösung, 15 III VersG
3.
„Minusmaßnahmen“, 15 III VersG iVm ASOG

Im Rahmen der „öffentlichen Ordnung“ zB in 17 ASOG muss immer (wenigstens kurz) etwas zur Anwendbarkeit geschrieben werden ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Ergebnis ist immer „Ja“, die Rspr. hat diesen unbestimmten Begriff ständig eng ausgelegt & konkretisiert

NIE ein Versammlungsverbot bei Verstoß gegen öffentliche Ordnung!

Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozess

I.
Suspendierung eines Verwaltungsaktes (Klageart in der Hauptsache: Anfechtungsklage)
1.
80 V VwGO
2.
80a VwGO (bei VA mit Drittwirkung)
II.
Erlass einer einstweiligen Anordnung, 123 VwGO (Klageart in der Hauptsache: alle übrigen Klagearten)

80 V VwGO, Rechtsschutzbedürfnis: Muss der Bürger einen Aussetzungsantrag bei der Behörde stellen? HM: Nein, arg. e contratio aus 80 VI VwGO

Kausalität und Verantwortlichkeit

I.
unmittelbare Verursachung (→ Überschreiten der Gefahrenschwelle)
II.
mittelbare Verursachung (→ erhöhte Gefahrtendenz)
1.
Zweckveranlasser
2.
Latenter Störer

Versammlungsspezifische Sondernutzung bedarf einer gesonderten Erlaubnis

Genehmigungen nach StVO im Rahmen einer Versammlung

Baufsichtrechtliche Instrumentarien

I.
Bauerlaubnis, 62 I BauO Bln
II.
Nebenbestimmungen, 36 VwVfG
III.
Rücknahme / Widerruf, 48, 49 VwVfG
IV.
Nachträgliche Änderungen, 77 BauO Bln; 17 ASOG
V.
Verfügungen bei Illegalität
1.
Stilllegung, 69 BauO Bln
2.
Nutzungsuntersagung, 70 I 2 BauO Bln
3.
Beseitigung, 70 I 1 BauO Bln

Aufgaben des Bundespräsidenten

I.
Repräsentationsfunktion, Art. 59 I GG
II.
Integrationsfunktion, Art. 82 GG
III.
Reservefunktion, Artt. 68, 63 IV 3 GGdef

Unterscheide: Wesentliche Verfahrensvorschrift ↔ bloße Ordnungsvorschrift

Ununterbrochene Legitimationskette bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen

35 III 3 BauGB – kein Drittschutz (Nachbar kann keinen Verstoß rügen)

AusschlussTBe bei VollzugsFBA

1.
Tatsächliche / rechtliche Unmöglichkeit
2.
Unzumutbarkeit
3.
Mitverschulden, Rechtsgedanke des 254 BGB

Gesetzgebungsverfahren

I.
Einleitungsverfahren, Art. 76; Gesetzesinitativrecht: BReg, BRat, „Mitte des BTag“
II.
Hauptverfahren, Artt. 77, 78 GG; Beratungen / Beschluss im BTag, Mitwirkung des BRat
III.
Abschlussverfahren, Art. 82 GG; Ausfertigung, Verkündung

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

I.
Ausschließlich: Artt. 71, 73 GG (Sonderzuweisungen)def
II.
Konkurrierende: Artt. 72, 74 GG
III.
Rahmen: Artt. 72, 75 GG
IV.
Ungeschriebene: Sachzusammenhang, Annex, kraft Natur der Sachedef·2

80a VwGO

VA mit Doppelwirkung: Ein VA begünstigt den einen und belastet den anderen (sog. Januskopf-Wirkung)

80a II VwGO – nicht mehr relevant wg. 212a BauGB

Gericht:

1.
80a III 1iVm 80a I Nr. 2 Alt. 1 VwGO: Aussetzung der Vollziehung
2.
80a III 1 iVm 80a I Nr. 2 Alt. 2 VwGO: Annexantrag (auf Stilllegung), „Sicherung der Rechte“

Indizien für eine Ermessensentscheidung

1.
Wortlaut
2.
Umkehrschluss
3.
Nebenbestimmung
4.
GRe hinter der Norm
P
Klageart bei erledigtem schlicht-hoheitlichen Handeln

Gefahrenverdacht

grds. nur Erforschung

Ausnahme: endgültige Maßnahme bei überragend wichtigen Schutzgütern

Wer auf der Primärebene wie ein Anscheinsstörer oder Verdachtsstörer behandelt wurde, wird auf der Sekundärebene wie ein Notstandspflichtiger behandelt, wenn er denn Anschein nicht schuldhaft verursacht hat.

Bei polizeilichem Handeln immer die Abgrenzung zwischen präventiv / repressiv vornehmen.

Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

1.
Objektive Rechtsordnung
2.
Individualrechtsgut
3.
Staatliche Einrichtungen und Verrichtungen
4.
Kollektive Schutzgüter

VollzugsFBA

1.
Herleitung
a.
20 III (Rspr.)
b.
GRe (hL)h.L.
c.
Gewohnheitsrechtlich anerkannt
2.
Voraussetzung
a.
hoheitlicher Eingriff in ein subj. Recht
b.
Folgen dauern an
c.
Folgen sind dem Staat zurechenbar
d.
Folgen sind rw
Anspruch auf Folgenbeseitigung / Rückgängigmachung

Abschleppfälle

1.
EGL für Kostenerstattung
a.
41 III ASOG?
b.
5 II VwVfG Bln iVm 10, 19 VwVG
c.
15 II ASOG

15 II ASOG

P
Anwendbarkeit, 3 typische Problembereiche
1.
17 VwVG, aber: 15 II hat nichts mit Verwaltungsvollstreckung zu tun sondern ist eine Eigenhandlung der Behörde, arg.: Systematik wie folgt: 14 ASOG (Inanspruchnahme Störer), 15 ASOG (Eigenhandlung Behörde), 16 ASOG (Inanspruchnahme Nichtstörer)
2.
störender Hoheitsträger, MA: Annexkompetenz jeder Hoheitsträger muss / kann die von ihm ausgehende Störung selbst beseitige, Ausnahmen: Eilfälle und wenn nicht in den typischen Kompetenzbereich eingegriffen wird; BVerwG: Fachbehörden haben das notwendige Know-how, auch Hoheitsträger sind an das Ordnungsrecht gebundenBVerwG
3.
Zuvor gestrecktes Verfahren gegen anderen Störer
P
Typisches Problem beim Handlungsstörer: mittelbarer Störer
P
Typische Probleme beim Zustandsstörer
1.
Rechtsnachfolge
2.
Dereliktion
3.
gestörter Privatnützigkeit (Begrenzung der Zustandshaftung)

Gefahrenbegriffe im PolizeiR

1.
konkrete Gefahr: hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
2.
Anscheinsgefahr: obj. Anhaltspunkte für eine Gefahr (RF: endgültige Maßnahmen, Gefahrbeseitigung)
3.
Gefahrenverdacht: obj. Verdachtsmomente für eine Gefahr (RF: vorläufige Maßnahmen, Gefahrerforschung)
4.
Putativgefahr: nur Amtsträger nimmt eine Gefahr an, obj. keine Gefahr

Def. „konkretes Rechtsverhältnis“: konkrete, gegenwärtige Rechten- oder Pflichtenbeziehung

auch aus der Vergangenheit, wenn die Folgen in der Gegenwart spürbar sind, es muss ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegen.

Entscheidungsprogramm der Behörde bei der Gefahrenabwehr

1.
Stufe: Inanspruchnahme des Störersdef

2.Stufe: Eigenhandlung der Behörde

3.
Stufe: Inanspruchnahme des Nichtstörersdef
P
Klassiker der Zuständigkeitsproblematik
1.
störender Hoheitsträger
2.
gestörter Hoheitsträger (zB Hausrecht)
3.
Schutz privater Rechte

Zuständigkeiten im Ordnungsrecht

1.
Senatsverwaltung (Nr. 1-14, 35 I ZustKat Ord)
2.
Bezirksämter (Nr. 15-22, 55 II ZustKat Ord)
3.
Sonderbehörden (Nr. 23, 24 ZustKat Ord)
4.
Polizei (Eilfall, 4 ASOG)
P
Zustandsstörer: „Umgestürzter Tanklastzug – Fall“: HM: begrenzte Zustandshaftung bis zum Wert des Grundstücks

Öffentlich-rechtliches Schadensrecht

1.
Schadensersatz
2.
Entschädigung / Billigkeit / aufopferung
3.
Erstattung
[4.
Aufwendungsersatz]def·2

Def. Beliehener: Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private

Def. Verwaltungshelfer: Privater, der Hilfstätigkeit für die Verwaltung ausübt

absolute Verjährung: Verjährung unabhängig von Kenntnis

Enteignung

1.
individueller Zugriff
2.
auf konkrete Eigentumsposition
3.
gerichtet auf vollständige oder teilweise Entziehung

„812“ im öffR

1.
Rechtsbeziehung ör
2.
Vermögensverschiebung (durch ör Leistung)
3.
ohne Rechtsgrund

öffentliche Ordnung: ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird.

Art. 3 I

0.
Keine Anwendbarkeit eines speziellen Gleichheitssatzes
I.
Ungleichbehandlung
1.
Benennung der Personen / Sachverhalte
2.
Bildung eines Oberbegriffs anhand von Bezugspunkten
1.
Willkürformel (Evidenzkontrolle)
2.
Neue Formel (Verhältnismäßigkeitskontrolle)
a.
insbesondere Angemessenheit
b.
Grad der Ungleichbehandlung ↔ verfolgter Zweck

Private Interessen

1.
subjektive Rechte (Interessen verdichten sich zu einem Recht)
2.
(bloße) Annehmlichkeiten, wirtschaftliche Chancen und Rechtsreflexe (keine subjektiven Rechte)
1.
Ziel durch die Klage nicht erreicht werden kann
2.
Ziel bereits unabhängig von der Klage erreicht wird

Ermessen

2.
Gestaltungsermessen

Verletzung spezifischen Verfassungsrechte

1.
Bedeutung ganz oder grundsätzlich verkannt, obwohl sie in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
2.
Rechtsanwendung verstößt grob und offensichtlich gegen den Gleichheitssatz
3.
Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten

44

1.
gegen denselben Beklagten
2.
im Zusammenhang stehen
3.
dieselbe Zuständigkeit des Gerichts

sonst: getrennte Verfahren

Ordentlicher Rechtsweg, 40 II 1

1.
vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl
2.
öffentlich-rechtliche Verwahrung
3.
SEA wg. Verletzung ör Pflichten (NICHT: Vertrag)

Regelung, Def.: unmittelbar einseitig und gegenwärtig die Herbeiführung einer Rechtsfolge bezweckt

Grundverhältnis, Def.: persönliche Rechtsstellung betroffen, zB Versetzung

Betriebsverhältnis, Def.: im Rahmen des Verwaltungsbetriebs betroffen, zB Umsetzung

Einzelfall

35 S. 2

1.
personenbezogene Allgemeinverfügung (bestimmt o. bestimmbar)
2.
sachbezogene Allgemeinverfügung
a.
statusbezogen („öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache“). zB Widmung
b.
nutzungsbezogen („Benutzung durch die Allgemeinheit“)

Nebenbestimmung ≠ Inhaltsbestimmung (letztere betrifft den Inhalt des Haupt-VA und stellt mit diesem e i n e Regelung dar → keine Teilbarkeit)

Eine mögliche Rechtsverletzung ist gegeben, wenn nicht offensichtlich und eindeutig bei jeder erdenklichen Betrachtungsweise eine Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen ist.

Art der baulichen Nutzung (drittschützend)

Maß der baulichen Nutzung (str., eher nicht drittschützend, arg. städtebaulich motiviert)

Vorüberlegung

1.
Streitverhältnis
2.
Streitgegenstand
3.
Aufbau

Rechtsgrundlage

wichtig für

1.
Rechtsweg
3.
Klageart (bei Leistungsfällen)

mittelbare Eingriffe

1.
intendiert ODER
2.
schwer und unerträglich

Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der FFK

1.
VA
2.
Erledigung
3.
Nach Klageerhebung
4.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Anspruchsgrundlage

1.
1004 als allg. Rechtsgedanke
2.
Vorwirkung von GRen
3.
jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt

FBA

Nur die Folgen müssen gerechtfertigt sein!

Zurechenbarkeit

1.
Rockergang auf Parkplatz (-)
2.
Zinsen eines Darlehens wg. Tilgung und Steuerschuld (-)

Bürger klagt auf Auszahlung einer Subvention

Bürger klagt gegen Nebenbestimmung einer Subvention

Anspruchsgrundlage

Maßstab: Gesetzesvorrang

Behörde hat Ermessen (Ermessenszweck / Berücksichtigungsgebote)

1.
Schutz der Allgemeinheit
2.
Schutz des Individuums (Anspruchsteller)

Subvention: keine Anspruchsgrundlage im geschriebenen Recht

Nebenbestimmung: grds. prozessual teilbar: daher Teilanfechtungsklage

Ausnahme: „schlechterdings unteilbar“, zB aufschiebende Bedingung oder modifizierende Auflage

48 IV VwVfG – Frist läuft an, wenn das Abwägungsmaterial zusammengetragen ist („Entscheidungsfrist“)

Wesentlichkeitstheorie

wesentlich ist

1.
grundrechtsrelevant
a.
ggf. Grundrechtsgefährdung
b.
GRe als Teilhaberechte
c.
GRe als Schutzrechte
d.
GRe als Leistungsrechte
2.
sonst wesentlich

Wesentlichkeitstheorie

Inhalt

1.
Gesetzgeber
2.
TB + RF
3.
Details selbst regeln
4.
Grenzen:

Sonderbeziehungen:

1.
Zusicherung
2.
ör Schuldverhältnis
a.
ör Vertrag
b.
Verwahrung
c.
vertragsähnliches Vertrauensverhältnis
d.
ör GoA
e.
ör Erstattungsanspruch
3.
VAdef·3

Verjährung: Hemmung eines Ansprucs durch Zeitablauf

Verwirkung: Untergang eines Rechts, weil eine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße

Präklusion: Untergang eines Rechts durch Zeitablauf

Subvention

I.
einstufig → ZuwendungsVA + Auszahlung
II.
zweistufig
1.
Ob – VA
2.
Wie – zB Darlehensvertrag + Auszahlung

Europarecht im Pflichtfach:

1.
RL wird umgesetzt im nationalen Recht (Gesetz, VO)
2.
Abgabe von Hoheitsgewalt an die Gemeinschaft

Wann liegt ein ör Vertrag vor? Jedenfalls dann, wenn eine Leistungspflicht ör ist!

ör Vertrag, 54 S. 1 VwVfG

1.
Zustandekommen

57, 58 VwVfG | 62 VwVfG iVm 130, 145, 164 BGB

2.
Inhalt / Nichtig?

59 II VwVfG | 59 I VwVfG iVm 139, 138, 158 BGB

3.
Wegfall

60 VwVfG | 62 VwVfG iVm BGB

59 II Nr. 4, insb. sachwidrige Koppelung

diese gibt es dreimal:

1.
ör Vertrag
2.
Nebenbestimmung
3.
Benutzungssatzung
1.
Eingriff in den Schutzbereich
2.
Rechtfertigung
a.
Gesetz
b.
TB + RF
c.
Schranken-Schranken
aa.
Bestimmtheit
bb.
ggf. Zitiergebot
cc.
Verhältnismäßigkeit

Rechtsbehelf immer grds.

1.
Statthaftigkeit
2.
Form, Frist
3.
Beschwer

72 II, reicht jedes bundeseinheitliche Regelungsinteresse? Nein!

Berufsausübung für Spezialberufe Auswirkung wie eine Berufswahl (objektiv)

dann aber Übergangsregelung

sonst unangemessen

Eigentum iSd Art. 14 I GG → bereichsspezifisches Ausschließlichkeitsrecht, ansonsten bereichsspezifischer Eigentumsbegriff, zB Eigentumsbegriff des 35 II BauGB

Kunstfreiheit – Werk- und Wirkbereich

32 BVerfGG

1.
Nicht offensichtlich unzulässig
2.
Nicht offensichtlich unbegründet
3.
Folgenabwägung

BT-Präs

1.
Plenargewalt
2.
Ordnungsgewalt
3.
Hausrecht

Unmittelbare Wirkung von Richtlinien

1.
Nicht oder nicht ausreichend durch die MS innerhalb der vorgegebenen Frist umgesetzt
2.
Regelung der RLi ist unbedingt und in ihrem Wortlaut hinreichend klar, genau, bestimmt und eindeutig, so dass es einer Umsetzung eigentlich nicht bedarf
3.
RLi vermittelt dem Einzelnen eine Rechtsposition ggü dem eigenen oder einem anderen MS ohne Umsetzung (subjektives Recht)
1.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse

bei Rehabilitationsinteresse ist ein „tiefgreifender Grundrechtseingriff“ erforderlich

2.
Ermessen
a.
Entschließungsermessen / Auswahlermessen
b.
Verbot der sachfremden Erwägung
c.
Atypik im Einzelfall muss immer berücksichtigt werden, z.B. durch einen Vermerk o.ä., sonst liegt Ermessensausfall vor. (Hintergrund: Die Verwaltung lebt von ihren Vorschriften, dem sog. Innenrecht. Für Beamte sind das „Gesetze“. Wenn sie aber nicht einmal prüfen, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, dann liegt ein Ermessensausfall vor.)
3.
Grundsatz der Ämterstabilität (Beamtenrecht)
a.
Wer einmal ernannt wurde, kann nur aufgrund der engen Voraussetzungen des Beamtenrechts wieder verdrängt werden.
b.
Wichtig bei Konkurrentenklagen im Beamtenrecht
c.
daher hier immer § 123 VwGO aus Unterlassung berücksichtigen, um die Ernennung zu verhindern
d.
Die Behörde wird dann meistens die Stelle aber trotzdem besetzen, mit der Argumentation, dass sonst eine wichtige Person gefehlt hätte.
e.
Folge: Es müsste nur eine Entschädigung gezahlt werden (meistens: Differenz in den Bezügen)def
f.
ABER: Das ist nicht akzeptabel. Daher hat das BVerwG entschieden: Zwar soll der Grundsatz der Ämterstabilität nicht aufgehoben werden, aber es muss eine neue Stelle geschaffen werden, um den Konkurrenten auch unterzubringen.BVerwGdef
4.
Streitwertkatalog im Kopp einsehbar

grds. Eilverfahren: 0,5 Gebühr

bei bezifferbaren Geldbeträgen: 0,5 Gebühr

5.
Tod eines Beteiligten (Kopp § 63 Rz. 9)
a.
Grds. Aussetzung des Verfahrens: § 239 ZPO, § 173 VwGO
b.
wenn anwaltlich vertreten: §§ 86, 246 ZPO, § 173 VwGO
c.P
auch bei Beigeladenen?
aa.
§ 65 Abs. 2 VwGO: notwendig Beigeladener (+)
bb.
§ 65 Abs. 1 VwGO: nicht notwendig Beigeladener (str.), wenn Beiladung nicht aufgehoben wird
6.
Verwaltungsvollstreckung
a.
§ 6 Abs. 1 VwVG: sog. gestrecktes Verfahren
aa.
Grund-VA vollstreckbar
(1)
Bestandskraft
bb.
Androhung, § 13 VwVG
cc.
Festsetzung, § 14 VwVG
dd.
Anwendung, § 15 VwVG (Zwangsmittel)
(1)
Ersatzvornahme, § 10 VwVG
(2)
Zwangsgeld, § 11 VwVG
(3)
unmittelbarer Zwang, § 12 VwVG
b.
§ 6 Abs. 2 VwVG: sog. Sofortvollzug
aa.
Rechtmäßigkeit des fiktiven Grund-VA
bb.
Androhung, § 13 VwVG
cc.
Festsetzung, § 14 VwVG
dd.
Anwendung, § 15 VwVG (Zwangsmittel)
(1)
Ersatzvornahme, § 10 VwVG
(2)
unmittelbarer Zwang, § 12 VwVG
c.
unmittelbare Ausführung, § 15 ASOG
7.P
Muss der VA rechtswidrig sein, damit die Vollstreckung auch rechtswidrig ist?
nur wirksam reicht (also bekanntgegeben und nicht nichtig und nicht unbestimmt)
8.
OVG Schleswig: Grundverfügung erledigt sich nicht bei Abschluss der Vollstreckungdef

ähnlich: erledigt sich die Anordnung der Abschiebung eines Ausländers durch die Abschiebung?

, daher keine FFK sondern AK gegen den Grund-VABVerwG

daher: unbedingt Widerspruch, sonst wird Grund-VA bestandskräftig

BVerwG NVwZ 2002, 1272 ff.

I.
Vorüberlegungen
1.
Mandantenbegehren so genau wie möglich erfassen, Quelle: Bearbeitervermerk und Mandantengespräch / Notiz über Anruf des Mandaten; hier sind auch etwaige Beschränkungen in der Aufgabenstellung enthaltendef
2.
Feststellung auf welcher Stufe des Verfahrens man sich befindet, „was ist der nächste Schritt?“
a.
Erhebung der Klage
b.
Stellen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz
c.
Einlegung eines Widerspruchs
d.
Überprüfung einer bereits erhobenen Klage, u.U. Verbesserung
e.
Stellungnahme zu einem Schriftsatz der Gegenseite
f.
II.
Klausur
1.
Mandantenbegehren (was will der Mandant „auf gut deutsch“)
a.
grds. keine rechtlichen, sondern nur tatsächliche Ausführungen
b.
Ausnahme: Rechtsweg bei Eilbedürftigkeit kann genannt werdendef
2.
Vermerk / Gutachten (Wortwahl des Bearbeitervermerks verwenden)
a.
Urteilsstil
b.
rechtliche Beurteilung des Sachverhalts
c.
Aufbau:
aa.
Zulässigkeit, dann Begründetheit (so macht man nichts falsch)
bb.
Orientierung an der Rechtsprechung, aber Abweichung insbesondere bei älterer Rspr. möglich, aber nur wenn wirklich entscheidungsrelevant
cc.
eventuelle taktische Überlegungen immer an der relevanten Entscheidungsalternative besprechen
dd.
Oft: Kumulation von Klage, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Widerspruchdef
3.
Schriftsatz an das Gericht / Mandantenschreiben
a.
Schriftsatz
aa.
Verwertbarkeit in Rubrum, Antrag und Sachverhalt
bb.
Vor dem Antrag auf die beigefügte Vollmacht (§ 67 Abs. 3 VwGO), am Ende des Schriftsatzes vor der Unterschrift auf die Zahl der beigefügten Abschriften (§ 81 Abs. 2 VwGO) hinweisen.
b.
Mandantenschreiben

hier sollte nicht aus dem Gutachten mittels Spitzklammer zitiert werden!

4.
Sonstigesdef

Klagerücknahme: Kostenfolge nach Nr. 5110, 5111 Kostenverzeichnis zum GKG

1.
In den Anträgen die Parteibezeichnungen verwenden!
2.
WH: Abgrenzung zwischen § 79 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO (wann welches?)
3.
Wenn unklar welcher Antrag, dann § 86 Abs. 3 VwGO (richterlicher Hinweis)
4.
negative Feststellungsklage: man begibt sich in die Klägerposition
5.
gestörte Privatnützigkeit: Kostenlast darf nicht dazu führen, dass privater Gebrauch der Sache ausgeschaltet wird (Ermessensgrenze)

Im Schriftsatz nicht das Verwaltungsverfahren als Beweis präsentieren. Einfach in Bezug nehmen, und am Ende: „Anlagen:“ nach der Unterschrift.

Unterscheide im Rahmen von §§ 186 f. BGB zwischen Ablauffrist und Ereignisfrist.

intendiertes Ermessen (vor allem bei § 48 VwVfG relevant)

Planfeststellungsverfahren führt zu Planfeststellungsbeschluss

1.
Planrechtfertigung (meist Prognoseentscheidung)
2.
Bindung an zwingende gesetzliche Vorgaben (sog. Planleitsätze; Abgrenzung zu ermessenslenkenden Leitlinien & Optimierungsgeboten)
3.
Bindung an vorgelagerte Entscheidung
4.
Gebot der Abwägung (Ausgleich der verschiedenen von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; es besteht jedoch ein Planungs- und Gestaltungsspielraum der Behörde, welches eine gerichtliche Entscheidung einschränkt)
a.
Abwägungsausfall?
b.
Abwägungsdefizit
c.
Abwägungsfehleinschätzung
d.
Abwägungsproportionalität
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