Praxishinweise
Referendariat · ÖR · 670 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
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Klagerücknahme: § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Einstellung des Verfahrens, Kostentragung, Streitwert
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dann: Natur der Sache im Rahmen der sofortigen Vollziehbarkeit.
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29.allgemeine Lebensführung führt zu ersparten Aufwendungen, nicht jedoch Luxusausgaben
arg
- SystematikWortlaut, Systematik
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Ordnungsvorschriften gelten nur zwischen Störer/Gestörtem und Staat, nicht zwischen Störer und Gestörten, hier muss die Ordnungsvorschrift mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kombiniert werden.
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normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift
Rechtsgrundlage: § 48 BImSchG, Beteiligung sachverständiger Kreise
sind für Gerichte bindend, Ausnahme: neuere wissenschaftliche Erkenntnisse
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100. Ein Senat des BVerwG tendiert dazu, die Fortsetzungsfeststellungsklage durch die allgemeine Feststellungsklage zu ersetzen
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101. Feststellungs-VA
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102. Auslegung eines VA: aus der Sicht des Adressaten, §§ 133, 157, 242 BGB analog
103. Bei der Qualifikation als Maßnahme kann auch auf formelle Umstände abgestellt werden, z.B. Überschrift "Verfügung" oder Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung
104. Erledigung eines VA führt zu seiner Unwirksamkeit, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG
105. Widerspruchsverfahren, wenn VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist sich erledigt
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106. Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage
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107. Feststellungsinteresse und Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind deckungsgleich (zum FFI hat das BVerwG jedoch Fallgruppen entwickelt)
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108. Ermächtigungen zu feststellenden VAen müssen nicht ausdrücklich gereget sein, sondern können sich durch Auslegung auch aus anderen Normen ergeben, insb. erst-Recht-Schluss
109. Nachschieben von Gründen: VA darf nicht wesensmäßg geändert werden
110. Sicherstellung: nur wenn Gefahr von der Sache ausgeht oder ihr droht [Hauptsache der Maßnahme darf also nicht die Beseitigung des Verkehrsverstoßes sein], abgehoben wird auf den Willen der Verwaltung
111. Bekanntgabe eines Verkehrszeichens: Aufstellung + Möglichkeit dieses mit einem raschen und beiläufigen blick zur Kenntnis zu nehmen.
112. Amputiertes mehraktiges Sofortverfahren
113. Wenn die Behörde ohne Androhung + Festsetzung vollstreckt, muss das nicht der § 6 Abs. 2 VwVG sein
114. grds. keine Eilzuständigkeit der Polizei im VwVG, weil Spezialnormen; aber: § 5a Satz 4 VwVfG Bln: PolPräs ist in Berlin auch Vollstreckungsbehörde
115. Ordungspflichtigkeit ist ein TB-Merkmal des § 17 ASOG
116. Theorie der Unmittelbarkeit der Ursache
117. Kostenbescheid: Rechtmäßigkeit des Grund-VA wird inzident überprüft
118. § 35 GewO, Def. Unzuverlässigkeit, immer: strafrechtliche Auffälligkeit, Steuerschulden oder Sozialabgaben nicht geleistet, darf aber nicht nur unerheblich sein; Zeitpunkt der Feststellung der Unzuverlässigkeit: grds. Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung [Merksatz], aber eigentlich nach dem BVerwG: Eigenart des VA + materielles Recht, das dem VA zugrundeliegt
120. reformatio in peius: aufsichtsberechtigte Fachaufsichtsbehörde, fachlich-funktionaler Sachzusammenhang, nur quantitative, keine qualitative Veränderung; sonst: neuer VA, nur zulässig, wenn ein Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde besteht, also entweder: Behörde befolgt Weisungen nicht oder Gefahr im Verzug
121. rip, Verfahren: Anhörung? (+), wg. § 71 VwGO, aA diff. zw. echter und unechter Verböserung
122. Verpflichtungsklage bei vorhandenem begünstigendem VA: Dispositionsbefugnis des Gerichts typischerweise eingeschränkt
123. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: in Berlin löst das Versetzen eines Fahrzeugs eine Gebührenfolge aus; daher keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
124. Kostenbescheid ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nach Abschluss der Zwangsvollstreckung
125. VA-Qualität: materielle Gründe, § 35 VwVfG, formelle Gründe, Widerspruchsbescheid erlassen
126. Unterscheide: höchstpersönliche Verfügung und grundstücksbezogene Verfügung
127. Erlass: in Richtung auf den Bürger entäußert; Zugang (tatsächlich, fiktiv)
128. § 84 VwGO: kurze Feststellung, dass keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art bestehen, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO; kurze Feststellung, dass Parteien gehört wurden, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO
129. Ist ein Verzicht auf eine Baugenehmigung möglich? (+), LBauO sehen Unwirksamkeit durch Zeitablauf vor, dies soll ein Unterfall des (konkludenten) Verzichts sein
130. Wurde kein Vorverfahren durchgeführt, so fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis (wenn der VA erledigt ist) [jedenfalls unbegründet]
131. Nachbarstreit, § 42 Abs. 2 VwGO verlangt drittschützende Norm: subjektives öffentliches Recht; kein Nachbarstreit liegt vor, wenn Streit um Miteigentum oder um dasselbe Sondereigentum, nur bei zwei Sondereigentümern gegeneinander ist ein Nachbarstreit denkbar, doch auch das ist str.
132. Feststellungsinteresse: allgemein, besonderes (beides Ausprägungen des Rechtsschutzbedürfnisses)
133. Präjudizialität NIE bei der Erledigung vor Klageerhebung, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, das wäre geradezu prozessunökonomisch
134. Amtshaftungsprozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein, (+), wenn ein Kollegialgericht im Klageverfahren das feststellt (aA: Rechtsschutzverfahren reicht)
135. Widerspruchsverfahren nach Erledigung ist unstatthaft
136. Bei teilweiser beidseitiger Klagerledigung: "Soweit die Sache von beiden Seiten für erledigt erklärt wird, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, vgl. insoweit die Erklärungen zur Begründung der Kostenentscheidung. [Diese Begründung dann "unten" in den Nebenentscheidungen, es folgt direkt die Überleitung zum verbliebenen Gegenstand]
137. es gibt im öffR keine gewillkürte Prozessstandschaft, arg. § 42 Abs. 2 VwGO steht dem entgegen; gesetzliche Prozessstandschaft über ZPO
138. landesrechtliche Verordnungen bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage, Art. 28 Abs. 1 GG
139. Bestimmtheit (-), wenn der Bürger nicht bestimmen kann, was von ihm gewollt ist, die Behörde also willkürlich handeln kann
140. Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung? Letztere müssen den Interessen des Eigentümers hinreichend Geltung tragen
141. Enteignung ist vollständiger oder teilweiser Entzug bestimmter Rechtspositionen zugunsten eines bestimmten öffentlichen Zwecks
142. Nachschieben von Gründen (-), wenn der Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen wurde
143. Straßenrechtliche Genehmigung: geprüft werden alle Belange des Straßenverkehrs und was im Sachzusammenhang steht
144. Störerauswahl erfolgt nach dem Effektivitätsgrundsatz
145. Zwangsmittelandrohung bedarf keines bestandskräftigen VAs, arg. § 13 Abs. 1 VwVG: kann mit dem VA verbunden werden
146. bei mehreren Gegenständen sollen die Zwangsmittel geteilt werden
147. § 6 VwVG
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148. § 80 Abs. 3 VwGO: die Behörde muss sich den besonderen Charakter der Anordnung bewusst machen, Anforderungen:
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149. Interessenabwägung durch das Gericht: ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung in materieller Hinsicht in Ordnung ist, daher grds. falsch: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Das wird nämlich durch das Gericht gar nicht geprüft.
150. „gute“ Begriffe:
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151. § 14 Berliner StraßenG: Ermächtigungsgrundlage (neu)
152. „am Ende“-Betrachtung: am Ende wird die Behörde wieder alles gut machen
153. § 46 VwVfG: problematisch bei Ermessens-VA
im einstw. Rechtsschutzverfahren: Behörde soll den Widerspruchsbescheid nachholen: § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO
154. „nicht genehmigte, aber erlaubnisbedürftige Sondernutzung“
156. Grundsatz der unmittelbaren Verursachung, Ausnahmen:
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158. § 80 Abs. 5 VwGO
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160. Ausländerrecht: bei Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Duldungsfiktion, dann: Ablehnung: Duldungsfiktion erlischt, hier: in der Hauptsache einer Verpflichtungsklage, aber im Eilverfahren § 80 Abs. 5 VwGO (deswegen ist der Satz: „§ 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist“ nicht wirklich richtig)
161. Anforderung der Kosten für die Ersatzvornahme, VA? str.
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162. § 4 AGVwGO (Berlin) wichtig!
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164. Sachurteilsvoraussetzungen müssen bei der Entscheidung vorliegen (z.B. Rechtsschutzbedürfnis); Zugangsvoraussetzungen müssen beim Antrag vorliegen (z.B. § 80 Abs. 6 VwGO)
165. liegt bei der Entscheidung des Gerichts kein Widerspruch vor, so ist das nachzuholen, ist der Widerspruch dann verfristet, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil offensichtlich unzulässig
167. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO <-> § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bei Gerichten analog
wichtig nur: „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA“
Obsiegen muss wahrscheinlicher sein als Verlieren
und analog für § 80 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO
bei Gerichten doppelt analog
§ 80 Abs. 6 VwGO -> Abs. 2 Nr. 1
168. § 80 Abs. 3 VwGO Prüfung
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169. Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung
(nur wenn nicht gleichzeitig mit VA)
formelle … in § 80 Abs. 3 VwGO geregelt
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170. § 44 Abs. 1 VwVfG: schwerwiegend: unvereinbar mit tragenden Verfassungsgrundsätzen, offensichtlich: auf den ersten Blick erkennbar, „auf die Stirn geschrieben“
171. Rechtswidrigkeit des VA im Vollstreckungsrecht irrelevant, nur die Wirksamkeit
172. im BauR immer intendiertes Ermessen
173. „Ermessen im Sachverhalt“: ein Satz wie „es gibt keine andere Möglichkeit“ reicht, um die Ausübung des Ermessens zu signalisieren.
174. Zwangsvollstreckungsabwendungsfrist: danach kann vollstreckt werden; Verpflichtungsentstehungsfrist: danach entsteht die Verpflichtung, dann kann erst angedroht werden; im Zweifel liegt die erstere Frist vor.
175. im Rahmen der Vollstreckung prüfen: materielles Vollstreckungshindernis, zB Verzichtserklärung, Verwirkung (min. 10 Jahre), neue Festsetzung, Rechte anderer: Beseitigung durch Duldungsanspruch, M.A.: VA gegenüber dem Rechtsinhaber, kann bis zur Anwendung nachgeholt werden
176. § 35 BauGB
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177. „keine Gleichheit im Unrecht“ gilt nur in Begünstigungssituationen, nicht in Belastungssituationen
178. Behörde muss nicht gleichzeitig gegen jeden (uno acto) vorgehen; jedoch auf Verlangen ein Beseitigungskonzept vorlegen, ansonsten willkürlich und somit ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig!
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181. § 80 Abs. 6 analog? (-) keine planwidrige Regelungslücke
182. § 80 Abs. 4 analog? (+)
183. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO
184. Rechtswidrigkeit einer Festsetzung
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185. § 45 VwVfG: klassisch: Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren, auch: in der mündlichen Verhandlung, hM nicht in den Schriftsätzen, weil es eines spezifisch verwaltungsverfahrensrechtlichen Einkleidung bedarf; BVerwG: zumindest bei Ermessensentscheidungen bedarf es eines spezifischen Verwaltungsverfahrens
187. § 46 VwVfG: zurückhaltende Anwendung bei Ermessensentscheidung; wenn das der Grund für die Rechtswidrigkeit ist, wird die Entscheidung des Gerichts befristet auf den Zeitpunkt der Erlasses des Widerspruchsbescheids
188. Rechtsmittelbelehrung: typische Fehler: 4 Wochen statt 1 Monat; keine Nennung des Fristbeginns
189. § 58 Abs. 1 VwVfG: keine Frist, wenn belehrt wird, dass es keinen Rechtsbehelf gibt
190. ordnungsgemäßer Widerspruch: schriftlich oder zur Niederschrift (muss dort aber dann persönlich erscheinen)
80a III → Gericht hat dies selben Befugnisse wie die Behörde (Durchbrechung der Gewaltenteilung)
! Widerspruch gegen Bauerlaubnis ist nach 212a BauGB nicht suspendiert → deshalb allg. Rechtsschutzbedürfnis (+) wenn VG eingeschaltet wird !
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Allgemeine Feststellungsklage
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Fortsetzungsfeststellungsklage, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
„vorher“ → nach Klageerhebung
→ vor letzter mündlicher Tatsachenverhandlung
ABER: 113 Abs. 1 S. 4 wird analog angewendet auf:
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ANALOGIE, weil
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Unterscheide: regelndes (Anwendung von 113 Abs. 1 S. 2 analog) ↔ nichteregelndes Verwaltungshandeln (Vermeidung einer weiteren Analogie, daher: Anwendung der allg. Fest-stellungsklage, 43 I VwGO)
Beachte: Wenn die AK oder die VK verfristet ist, dann kann auch nach Erledigung keine FFK erhoben werden!
Feststellungsinteresse
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Teilhabeanspruch
Bei Unterkapazitäten reduziert sich der Anspruch auf:
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Bei Kapazitätsproblemen wird aus gebundenen Entscheidungen ein Anspruch auf Bescheidung, wobei die Verwaltung im Zuge einer sachgerechten Auswahl Ermessen betätigen darf, daher doch: Ermessen
Klageantrag
Bei Begehren der Erteilung einer Genehmigung, wenn Antrag unklar, dann:
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Widerspruch → aufschiebende Wirkung (Regelfall)
Urteil ↔ einstweilige Anordnung
Hauptsacheverfahren ↔ Eilverfahren
In allen Prozessordnungen gibt es zwei Verfahrensarten: Hauptsache- oder Eilvefahren
Ausnahme: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchverfahrens und der Anfechtungsklage
Ausnahme zur Ausnahme: 80 Abs. 3 → Regel
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess
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Behörde ist organisatorisch verselbständigt, treffen Entscheidungen für den Rechtsträger
Verfassungsorgane → in der Verfassung garantierte Organe
Landesverwaltung ↔ kommunale Selbstverwaltung (eigenverantwortlich)
Mittelbehörde → Regierungspräsident
Untere Landesbehörde → idR Sonderbehörde, spezifische Aufgabenbereiche
Allgemeine Verwaltung ↔ Sonderverwaltung (Fachaufgaben)
Wie ist eine Androhung (Zwangsmaßnahme) rechtlich zu qualifizieren?
als VA:
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Untätigkeitsklage → kein Vorverfahren nötig, wenn Behörde drei Monate nicht reagiert hat
Klage „unmittelbar aus Eigentum“
Rechtsnatur der Beeinträchtigung
Immission:
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EG
Grundrechte der Gemeinschaft, zwei Komponenten:
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Videoüberwachung
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Kriterien für eine zulässige Videoüberwachung im privaten Bereich
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Bei Speicherung weitergehender Schutz notwendig, zB vor unerlaubter Vervielfältigung
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Der Zweck ist der entscheidende Punkt, der die Videoüberwachung legitimiert
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Rahmenbeschluss der EU ≈ Richtlinie der EG
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23 I GG: Struktursicherungsklausel
Herleitung des Gebietserhaltungsanspruchs:
jeweils aus dem 1. Absatz der 3 ff. BauNVO → Drittschutz
BauOBln, drittschützend: §§ 3, 6 BauOBln (3: Generalklausel, 6: Abstandsflächen)
sonst nicht, insb. nicht 10 ff. BauOBln
3 BImSchG: drittschützend, Einstieg über 22 iVm 3 BImSchG
Prüfungsaufbau: Baugenehmigung
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→ 70 BauO Bln
→ BauOBln
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→Antrag an die zuständige Behörde
Nr. 1 OrdKat → Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen
Nr. 15 OrdKat → Bezirksamt
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→ Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften
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→ gebundene Entscheidung
113 I 2: befreit von der Zulässigkeit, keine Anspruchsgrundlage!
Klageverbindung
44 VwGO / 260 ZPO
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Begriff der „öffentlich-rechtlichen Vorschriften“: Vorschriften, die Anforderungen an ein Bauvorhaben stellen, selbst aber kein eigenständiges Genehmigungsverfahren vorsehen
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Baugebiete:
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BauNVO
15 I 2 – Drittschutz
15 I 1 – kein Drittschutz, aber: Gebietserhaltungsanspruch iVm 3 I ff. BauNVO
Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang
Pflichten / Eingriffsbefugnisse bei Versammlungen unter freiem Himmel
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Im Rahmen der „öffentlichen Ordnung“ zB in 17 ASOG muss immer (wenigstens kurz) etwas zur Anwendbarkeit geschrieben werden ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Ergebnis ist immer „Ja“, die Rspr. hat diesen unbestimmten Begriff ständig eng ausgelegt & konkretisiert
NIE ein Versammlungsverbot bei Verstoß gegen öffentliche Ordnung!
Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozess
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80 V VwGO, Rechtsschutzbedürfnis: Muss der Bürger einen Aussetzungsantrag bei der Behörde stellen? HM: Nein, arg. e contratio aus 80 VI VwGO
Kausalität und Verantwortlichkeit
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Versammlungsspezifische Sondernutzung bedarf einer gesonderten Erlaubnis
Genehmigungen nach StVO im Rahmen einer Versammlung
Baufsichtrechtliche Instrumentarien
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Aufgaben des Bundespräsidenten
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Unterscheide: Wesentliche Verfahrensvorschrift ↔ bloße Ordnungsvorschrift
Ununterbrochene Legitimationskette bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen
35 III 3 BauGB – kein Drittschutz (Nachbar kann keinen Verstoß rügen)
AusschlussTBe bei VollzugsFBA
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Gesetzgebungsverfahren
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Gesetzgebungskompetenz des Bundes
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80a VwGO
VA mit Doppelwirkung: Ein VA begünstigt den einen und belastet den anderen (sog. Januskopf-Wirkung)
80a II VwGO – nicht mehr relevant wg. 212a BauGB
Gericht:
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Indizien für eine Ermessensentscheidung
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Gefahrenverdacht
grds. nur Erforschung
Ausnahme: endgültige Maßnahme bei überragend wichtigen Schutzgütern
Wer auf der Primärebene wie ein Anscheinsstörer oder Verdachtsstörer behandelt wurde, wird auf der Sekundärebene wie ein Notstandspflichtiger behandelt, wenn er denn Anschein nicht schuldhaft verursacht hat.
Bei polizeilichem Handeln immer die Abgrenzung zwischen präventiv / repressiv vornehmen.
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit
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VollzugsFBA
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Abschleppfälle
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15 II ASOG
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Gefahrenbegriffe im PolizeiR
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Def. „konkretes Rechtsverhältnis“: konkrete, gegenwärtige Rechten- oder Pflichtenbeziehung
auch aus der Vergangenheit, wenn die Folgen in der Gegenwart spürbar sind, es muss ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegen.
Entscheidungsprogramm der Behörde bei der Gefahrenabwehr
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Zuständigkeiten im Ordnungsrecht
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Öffentlich-rechtliches Schadensrecht
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Def. Beliehener: Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private
Def. Verwaltungshelfer: Privater, der Hilfstätigkeit für die Verwaltung ausübt
absolute Verjährung: Verjährung unabhängig von Kenntnis
Enteignung
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„812“ im öffR
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öffentliche Ordnung: ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird.
Art. 3 I
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Private Interessen
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Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, wenn
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Ermessen
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Verletzung spezifischen Verfassungsrechte
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44
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sonst: getrennte Verfahren
Ordentlicher Rechtsweg, 40 II 1
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Regelung, Def.: unmittelbar einseitig und gegenwärtig die Herbeiführung einer Rechtsfolge bezweckt
Grundverhältnis, Def.: persönliche Rechtsstellung betroffen, zB Versetzung
Betriebsverhältnis, Def.: im Rahmen des Verwaltungsbetriebs betroffen, zB Umsetzung
Einzelfall
35 S. 2
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Nebenbestimmung ≠ Inhaltsbestimmung (letztere betrifft den Inhalt des Haupt-VA und stellt mit diesem e i n e Regelung dar → keine Teilbarkeit)
Eine mögliche Rechtsverletzung ist gegeben, wenn nicht offensichtlich und eindeutig bei jeder erdenklichen Betrachtungsweise eine Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen ist.
Art der baulichen Nutzung (drittschützend)
Maß der baulichen Nutzung (str., eher nicht drittschützend, arg. städtebaulich motiviert)
Vorüberlegung
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Rechtsgrundlage
wichtig für
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mittelbare Eingriffe
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Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der FFK
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Anspruchsgrundlage
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FBA
Nur die Folgen müssen gerechtfertigt sein!
Zurechenbarkeit
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Bürger klagt auf Auszahlung einer Subvention
Bürger klagt gegen Nebenbestimmung einer Subvention
Anspruchsgrundlage
Maßstab: Gesetzesvorrang
Behörde hat Ermessen (Ermessenszweck / Berücksichtigungsgebote)
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Subvention: keine Anspruchsgrundlage im geschriebenen Recht
Nebenbestimmung: grds. prozessual teilbar: daher Teilanfechtungsklage
Ausnahme: „schlechterdings unteilbar“, zB aufschiebende Bedingung oder modifizierende Auflage
48 IV VwVfG – Frist läuft an, wenn das Abwägungsmaterial zusammengetragen ist („Entscheidungsfrist“)
wesentlich ist
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Wesentlichkeitstheorie
Inhalt
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Sonderbeziehungen:
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Verjährung: Hemmung eines Ansprucs durch Zeitablauf
Verwirkung: Untergang eines Rechts, weil eine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße
Präklusion: Untergang eines Rechts durch Zeitablauf
Subvention
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Europarecht im Pflichtfach:
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Wann liegt ein ör Vertrag vor? Jedenfalls dann, wenn eine Leistungspflicht ör ist!
ör Vertrag, 54 S. 1 VwVfG
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57, 58 VwVfG | 62 VwVfG iVm 130, 145, 164 BGB
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59 II VwVfG | 59 I VwVfG iVm 139, 138, 158 BGB
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60 VwVfG | 62 VwVfG iVm BGB
59 II Nr. 4, insb. sachwidrige Koppelung
diese gibt es dreimal:
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Rechtsbehelf immer grds.
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72 II, reicht jedes bundeseinheitliche Regelungsinteresse? Nein!
Berufsausübung für Spezialberufe Auswirkung wie eine Berufswahl (objektiv)
dann aber Übergangsregelung
sonst unangemessen
Eigentum iSd Art. 14 I GG → bereichsspezifisches Ausschließlichkeitsrecht, ansonsten bereichsspezifischer Eigentumsbegriff, zB Eigentumsbegriff des 35 II BauGB
Kunstfreiheit – Werk- und Wirkbereich
32 BVerfGG
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BT-Präs
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Unmittelbare Wirkung von Richtlinien
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bei Rehabilitationsinteresse ist ein „tiefgreifender Grundrechtseingriff“ erforderlich
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grds. Eilverfahren: 0,5 Gebühr
bei bezifferbaren Geldbeträgen: 0,5 Gebühr
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ähnlich: erledigt sich die Anordnung der Abschiebung eines Ausländers durch die Abschiebung?
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daher: unbedingt Widerspruch, sonst wird Grund-VA bestandskräftig
BVerwG NVwZ 2002, 1272 ff.
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hier sollte nicht aus dem Gutachten mittels Spitzklammer zitiert werden!
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Im Schriftsatz nicht das Verwaltungsverfahren als Beweis präsentieren. Einfach in Bezug nehmen, und am Ende: „Anlagen:“ nach der Unterschrift.
Unterscheide im Rahmen von §§ 186 f. BGB zwischen Ablauffrist und Ereignisfrist.
intendiertes Ermessen (vor allem bei § 48 VwVfG relevant)
Planfeststellungsverfahren führt zu Planfeststellungsbeschluss