Zum Inhalt springen
~/vertretbar

Tenorierungen

Referendariat · ÖR · 42 Prüfungspunkte

4 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 12 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (16)
  • § 313a ZPO

    Mittelbar betroffen: § 313a Abs. 1 ZPO (Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen) knüpft an die Rechtsmittelfähigkeit an

    Weil mehr Urteile berufungsunfähig werden, erweitert sich der Anwendungsbereich der Norm · geändert seit 1.1.2026

  • Folge der neuen Wertgrenzen für die Assessorklausur: Rechtsmittelbelehrung, § 313a ZPO, § 511 Abs. 4 ZPO (Zulassung durch das AG) und § 281 ZPO verschieben sich

    Tenorierung und Urteilsformalia müssen mit den Werten 1.000 EUR und 10.000 EUR gerechnet werden · geändert seit 1.1.2026

  • § 110c OWiG: elektronische Übermittlungspflicht auch für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

    Parallelregelung zu § 32d StPO · geändert seit 1.1.2026

  • § 13 RVG

    KostBRÄG 2025 (verkündet 10.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109): RVG-Wertgebühren +6 %, unterste Wertstufe bis 500 EUR jetzt 51,50 EUR

    Gebührentabellen sind doppelt überholt (2021 und 2025); gilt für Mandate ab 01.06.2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § betragsrahmengebuehren RVG

    KostBRÄG 2025: Betragsrahmengebühren (Sozial-, Straf-, Bußgeldsachen), Festgebühren einschließlich Pflichtverteidigung und Beratungshilfegebühren je +9 %

    Kostenfestsetzungsantrag der Anwaltsklausur mit neuen Beträgen; Mindestgebühr Inkasso bis 50 EUR: 31,50 EUR · geändert seit 1.6.2025

  • § gebuehrentabelle GKG

    Gerichtskosten (GKG, FamGKG, GNotKG) 2021 und 2025 erhöht, zuletzt um ca. 6 bis 9 %

    Streitwertfestsetzung und Kostenberechnung im Urteil sind unmittelbar betroffen; korrekte Bezeichnung ist KostBRÄG 2025, nicht KostRÄG 2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § 130e ZPO neu: Willenserklärungen in elektronischen Schriftsätzen gelten als in materiell-rechtlicher Schriftform zugegangen

    Wichtigste Norm für 'Aufrechnung/Kündigung/Anfechtung erstmals im Schriftsatz'; Parallelnorm § 46h ArbGG · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • § 46h ArbGG: Parallelnorm zu § 130e ZPO für das arbeitsgerichtliche Verfahren

    Gleiche Wirkung für materiell-rechtliche Erklärungen im Arbeitsprozess · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • In allen Verfahrensordnungen können von Bürgern oder Dritten unterzeichnete Dokumente als Scan eingereicht werden, um Schriftformerfordernisse zu erfüllen

    Formprüfung bei Vollmachten und Erklärungen Dritter vereinfacht · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • § 298a ZPO: Grundsatz der elektronischen Aktenführung; Abs. 3 erlaubt die Weiterführung von Papierakten; weitere Änderung zum 01.01.2026

    In der Urteilsklausur ist die Akte gedanklich eine elektronische Akte · geändert seit 17.7.2024

  • § 32 StPO

    § 32 Abs. 1a StPO: Hybridaktenführung für vor dem 01.01.2026 angelegte Papierakten

    Übergangsmechanismus zur elektronischen Strafakte · geändert seit 17.7.2024

  • § 10 RVG

    § 10 Abs. 1 S. 1 RVG: Die Kostenrechnung des Anwalts bedarf nur noch der Textform, nicht mehr der eigenhändigen Unterschrift

    Unmittelbar relevant für den Kostenteil der Anwaltsklausur · geändert seit 17.7.2024

  • § 130d ZPO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

    Ein per Fax eingereichter Berufungsschriftsatz eines Anwalts ist seit 01.01.2022 grundsätzlich unwirksam - echte Zulässigkeitsfrage · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • § 130a ZPO regelt die technischen Anforderungen: qualifizierte elektronische Signatur oder einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg (insbesondere beA)

    Formwirksamkeit von Schriftsätzen ist eine massenhaft judizierte Fehlerquelle · geändert seit 1.1.2022

  • § 32d StPO: Verteidiger sollen elektronisch übermitteln; Muss für Berufung, Revision und Begründung, ab 01.01.2026 auch Rücknahmen und Einspruch

    In der Anwaltsklausur ist der Schriftsatz gedanklich über beA einzureichen; Hinweis auf Fax oder Post ist ein inhaltlicher Fehler · geändert seit 1.1.2022

  • § 13 RVG

    KostRÄG 2021: RVG-Wertgebühren linear rund +10 %, Betragsrahmengebühren im Sozialrecht bis +20 %, Ausweitung der Einigungsgebühr, PKH-Kappungsgrenze 50.000 EUR

    Jede Gebührentabelle und jedes Rechenbeispiel von 2014/2015 ist überholt; auch GKG, FamGKG, GvKostG, GNotKG, JVKostG geändert · geändert seit 1.1.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Tenorierungen im Verwaltungsrecht
A. Urteil
1.Abweisendes Urteil
Erläuterung

Die Klage wird abgewiesen.

[Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO]

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

[Kosten nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO]

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

[Kosten nach § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO]

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

[Vorläufige Vollstreckbarkeit]

[§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Abs. 1 und 2 ZPO]

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[§ 167 Abs. 2 VwGO, direkt nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen; § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO]

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2.Stattgebende Urteile
a.Anfechtungsklage
Erläuterung

[Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO]

Der Bescheid des... vom... [in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des... / dieser Behörde vom...] wird aufgehoben.

Der Abhilfebescheid des... vom... wird aufgehoben.

Der Widerspruchsbescheid des... vom... wird aufgehoben.

[Neufestsetzung Kostenbescheid, § 113 Abs. 2 VwGO]

Der Erstattungsbetrag im Bescheid des... vom... in der Form des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom... wird auf... EUR festgesetzt.

[Anfechtung Zwangsgeldbescheid, Neufestsetzung, Rückzahlung, Teilstattgabe, § 113 Abs. 1 und 2 VwGO, Achtung: vorläufige Vollstreckbarkeit trotzdem nur wegen der Kosten!]

Der Bescheid des... vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom... wird insoweit aufgehoben, als ein Zwangsgeld in Höhe von... festgesetzt worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, die Vollziehung durch Rückzahlung des Zwangsgeldes in Höhe in von... rückgängig zu machen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[Kostenentscheidung mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

b.Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO
Erläuterung

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

[Bei Kostenentscheidung zulasten Beklagten. Wenn nicht erforderlich, Erklärung in Nebenentscheidungen.]

c.Anfechtungsklage, Teilstattgabe
Erläuterung

[Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „soweit“]

Der Bescheid des... vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom... wird aufgehoben, soweit die Gebührenforderung 100 Euro übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die in der Baugenehmigung des... vom... in Ziffer 3 aufgeführt Auflage,... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom... wird aufgehoben.

[Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO]

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

[Vorläufige Vollstreckbarkeit]

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

d.Verpflichtungsklage (Vornahmeurteil)
Erläuterung

[§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Versagungsgegenklage]

Unter Aufhebung des Bescheides des... vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom... wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die am... beantragte Sondernutzungserlaubnis für... zu erteilen.

e.Verpflichtungsklage (Bescheidungsurteil)
Erläuterung

[§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, Versagungsgegenklage]

Unter Aufhebung des Bescheides des... vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom... wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom... auf Erteilung einer... [z.B. Sondernutzungserlaubnis] für... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; (im Übrigen wird die Klage abgewiesen.)

f.Leistungsklage
Erläuterung

[Beispiel: Zahlung]

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... Euro nebst Zinsen in Höhe von... seit dem... zu zahlen.

[Vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO]

[ACHTUNG: Hier nicht wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur wegen der Kosten!!]

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[Berechnung der Sicherheitsleistung]

1.3 Gerichtsgebühren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG i.V.m. Ziff. 5110 der Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG
2.1,3 Verfahrensgebühren gem. Ziff. 3100 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG
3.1,2 Terminsgebühren gem. Ziff. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG
4.Post- und Telekommunikationsentgelt gem. Ziff. 7002 der Anlage 1 zu § 2 RVG
5.19% Umsatzsteuer gem. Ziff. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
Erläuterung

[Beamtenrechtlicher Streit]

Der Widerspruchsbescheid der... vom... wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Umsetzung des Klägers von der... in die... rückgängig zu machen.

g.Fortsetzungsfeststellungsklage (Anfechtungskonstellation) nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
Erläuterung

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des... vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom... rechtswidrig war.

[Vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 Abs. 2 VwGO analog, § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO]: Wie Anfechtungsklage.

h.Fortsetzungsfeststellungsklage (Verpflichtungskonstellation) nach § 113 Abs. 1 Satz 4 analog VwGO
Erläuterung

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des... vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom... rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die am... beantragte Sondernutzungserlaubnis für... zu erteilen [ODER: verpflichtet war, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden].

i.Fortsetzungsfeststellungsklage (Verpflichtungskonstellation), Teilstattgabe
Erläuterung

[Beispiel: Es bestand kein Anspruch, doch Versagung war ermessensfehlerhaft]

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des... vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom... rechtswidrig war; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Erledigung
a.Beidseitige Erledigungserklärung, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog
Definition
Kosten, § 161 Abs. 2 VwGO

Erfolgsaussichten werden geprüft (im Examen nicht nur summarisch!)

Erläuterung

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten, § 161 Abs. 2 VwGO: Erfolgsaussichten werden geprüft (im Examen nicht nur summarisch!)

b.Beidseitige Teilerledigung, Abweisung Anfechtungsklage
Erläuterung

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO; § 161 Abs. 2 VwGO; Quote ist abhängig vom Einzelfall und hat die jeweils auf den entschiedenen bzw. den erledigten Teil entfallenen Anwalts- bzw. Gerichtskosten zu berücksichtigen]

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu... und der Beklagte zu ...

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

c.Feststellungsklage bei Erledigungserklärung des Klägers, Variante 1
Erläuterung

[Beklagter erklärt nicht Erledigung, weil er rechtsirrig davon ausgeht, dass keine Erledigung eingetreten ist; der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsantrag, dem sich der Beklagte mit einem aufrechterhaltenen Abweisungsantrag widersetzt, ist eine Klageänderung, die nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterliegt. Gericht prüft (anders als im Zivilrecht) nur das Vorliegen der Erledigung.]

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

d.Feststellungsklage bei Erledigungserklärung des Klägers, Variante 2
Erläuterung

[Beklagter erklärt nicht Erledigung, weil trotz Erledigung wegen Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse (meist: Wiederholungsgefahr) an Sachentscheidung besteht; keine Klageänderung möglich; Prüfung, ob ursprünglicher Antrag des Klägers bis zur Erledigung zulässig und begründet]

[Angefochtener Bescheid rechtmäßig]

Die Klage wird abgewiesen

[Angefochtener Bescheid rechtswidrig]

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

[Grund: Dadurch wird implizit festgestellt, dass die Klage vor der Erledigung zulässig und begründet und somit das Verwaltungshandeln rechtswidrig war]

4.Kosten und Vollstreckung bei Beteiligung eines Beigeladenen
a.Abweisung in der Hauptsache; §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO
Erläuterung

[Beigeladener hat erfolgreichen Sachantrag gestellt]

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. [Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Beigeladenen wird für notwendig erklärt.]

[Besonderheit bei der Abwendungsbefugnis]

...abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung...

[Beigeladener hat keinen Sachantrag gestellt]

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

b.Stattgabe in der Hauptsache
Erläuterung

[Beigeladener hat Klagabweisungsantrag gestellt]

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene selbst.

[Beigeladener hat Klagabweisungsantrag gestellt, war am Vorverfahren nicht beteiligt]

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Kosten des Vorverfahrens trägt die Beklagte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene selbst.

[Besonderheit bei der Abwendungsbefugnis]

...vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung...

[Beigeladener hat keinen Klagabweisungsantrag gestellt]

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

5.Zulassung der Berufung
Erläuterung

[§ 124 Abs. 1 VwGO; § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO]

Die Berufung wird zugelassen.

[Ansonsten in den Nebenentscheidungen Nichtzulassungsgründe ansprechen, Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe gegeben ist, § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO.]

6.Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsklage, § 113 Abs. 4 VwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG
Erläuterung

Der Bescheid der... vom... und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom... werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... Euro nebst 4 Prozent Zinsen seit dem...

7.Feststellungsklage (2 Kläger, gleiche Beteiligung)
Erläuterung

[Kläger zu 2) hat keinen Erfolg]

Auf die Klage des Klägers zu 1) wird festgestellt, dass... Die Klage des Klägers zu 2) wird abgewiesen.

[Kostenentscheidung nach Baumbach‘scher Formel]

Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und der Kläger zu 2) jeweils zur Hälfte; von den außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte die des Klägers zu 1) und die Hälfte seiner eigenen, der Kläger zu 2) seine eigenen und die Hälfte der des Beklagten.

[Vorläufige Vollstreckbarkeit]

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Kläger zu 2) dürfen die Vollstreckung durch den Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

8.Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung
Erläuterung

[Rechtmäßiger Kostenbescheid, Aufrechnung mit SE aus Amtspflichtverletzung, Vorbehaltsurteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 302 Abs. 1 ZPO, Teilurteil nach § 110 VwGO]

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch den angefochtenen Bescheid des... vom... in Höhe von... in Anspruch genommen worden ist. Wegen des weitergehenden Anspruchs in Höhe von... wird die Klage abgewiesen unter Vorbehalt der Entscheidung über die vom Kläger erklärte Aufrechnung.

[Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wie bei vollem Unterliegen]

9.Vergleich
Erläuterung

[Wirksam]

Es wird festgestellt, dass das Verfahren [Az.] durch Vergleich beendet wurde.

[Unwirksam]

Entscheidung in der Sache selbst!

B. Vorläufiger Rechtsschutz
1.Abweisung
Erläuterung

[§ 80 Abs. 5, § 123 VwGO]

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom... wird zurückgewiesen.

2.Stattgabe
aa.§ 80 Abs. 5 Alt. 1
Erläuterung

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom... gegen... des... vom... wird angeordnet.

bb.§ 80 Abs. 5 Alt. 2
Erläuterung

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom... gegen... des... vom... wird wiederhergestellt.

cc.Faktischer Vollzug, § 80 Abs. 5 VwGO analog
Erläuterung

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom... gegen... des... vom... aufschiebende Wirkung hat.

dd.Vollzugsfolgenbeseitigung, § 80 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 1 VwGO
Erläuterung

... wird wiederhergestellt. Danach Beschreibung des Realakts zur Rückgängigmachung, z.B. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seinen am... eingezogenen Leseausweis herauszugeben.

ee.Schriftliche Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz VwGO fehlt und Vollziehungsanordnung ist deswegen formell rechtswidrig
Erläuterung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Bescheid des... vom... wird aufgehoben; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

b.§ 123 VwGO, Stattgabe
Erläuterung

[Sicherungsanordnung]

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom... abzuschieben.

[Regelungsanordnung]

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben,...

C. Rechtswegbeschluss
Erläuterung

Der vom Kläger beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Referendariat · ÖR42 Prüfungspunkte! GesetzesänderungRechtsstandImpressumDatenschutz