Feststellungsklage
Die Klage ist zulässig. Die Erledigterklärung des Klägers ist dahin auszulegen, dass der Kläger beantragt festzustellen, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt. Die damit vorliegende Klageänderung ist schon gemäß § 267 ZPO zulässig. Auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Kläger hat bei Eintritt eines erledigenden Eingriffs keine andere Möglichkeit als die Feststellungsklage, um von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden.
Zivilrecht · Entscheidungsgründe