Klausurbearbeitung
Zivilrecht · Allgemeiner Teil · 71 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
von Robert Nachama
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Die zivilrechtliche Bearbeitung eines Sachverhalts ist im Wesentlichen die Prüfung, ob eine Person einen Anspruch gegen eine andere Person hat, d.h. von ihr ein Tun oder Unterlassen fordern kann. Grundlegende Frage ist:
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Grundsätzlich Personen, d.h. entweder eine natürliche (=geborene) oder eine juristische (=aus juristischer Notwendigkeit gekorene) Person. Ausnahmsweise können auch Personengesamtheiten sachlegitimiert sein, z.B. OHG, § 124 HGB; KG, §§ 161 Abs. 2, 124 HGB.
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Anspruchsziel.
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Rechtliche Grundlage für das vom Anspruchsteller begehrte Ziel. Soweit keinen Ansprüche aus eigenem Recht bestehe, ist an Ansprüche aus abgetretenem Recht zu denken, d.h. an § 398 BGB oder an die Drittschadensliquidation. Ansprüche ergeben sich dann entweder aus einem Rechtsgeschäft, aus einem Vertrauenstatbestand oder aus dem Gesetz.
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Wirtschaftliche Interessensfragen, die u.U. für die Prüfung / das Ergebnis relevant werden können.
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Prozessuale Fragen sind nur dann zu klären, wenn Klage erhoben, ein Antrag oder sonstiger Rechtsbehelf bei Gericht gestellt wurde oder nach den Erfolgsaussichten einer Klage / eines gerichtlichen Vorgehens gefragt ist. Hier Klausuraufbau bei Klageerhebung:
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Argumentiert werden muss in der Klausur nur dort, wo hinsichtlich der vorgeschlagenen Lösung keine Eindeutigkeit, sondern Mehrdeutigkeit vorliegt. Zudem muss die Argumentation relevant sein, d.h. nur wenn verschiedene Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist eine vertiefte Prüfung mit Streitentscheidung notwendig. In der Prüfung heißt das:
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Dieses Argument kann angewendet werden, wenn zB eine Verbotsregelung mit allgemeinem, uneingeschränkten Geltungsanspruch auf Sachverhalte ausgedehnt werden soll, die nicht unmittelbar vom Tatbestand erfasst sind. Beispiel: Analoge Anwendung des § 181 BGB auf den Fall der Untervertreterbestellung durch den Vertreter, der selbst dem Kontrahierungsverbot unterliegt und so den Vertragsschluss erreichen will.
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Wichtig für Rechtsscheinsvollmachten, Gutglaubensvorschriften und im Bereicherungsrecht, i.e. dem Vorrang der Leistungskondiktion.
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Gegenargument zum Verkehrsschutz. Die § 931 ff. BGB schützen das Vertrauen Dritter, § 935 BGB aber den Bestand des Eigentums des Berechtigten. Das macht auch Sinn: Der Eigentümer, der einen Besitz freiwillig aufgegeben hat verdient weniger Schutz als der Eigentümer, der unfreiwillig seinen unmittelbaren Besitz verloren hat. Dies ist wichtig bei Ausnahmen zu Verkehrsschutzregeln. Bestandsschutz vermittelt auch § 536 BGB (Eintrittsrecht des Erben bei Tod des Mieters) oder § 566 BGB (Veräußerung der Mietsache unter Beibehaltung der Mietverträge).
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Vor bestimmten Rechtsgeschäften sollen Personen gewarnt werden. Der Übereilungsschutz ist der Grund für bestimmte Formvorschriften, zB § 311b I BGB („Willst du wirklich dein Grundstück verkaufen?“), § 766 BGB („Willst du dich wirklich für eine fremde Schuld ohne [unmittelbare] Gegenleistung verbürgen, obwohl man den ‚Bürgen doch würgen soll’?)
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Bestimmte Teilnehmer des Rechtsverkehrs gelten als besonders schutzbedürftig
bsp
Bei Untergang eines Werks (§ 631 BGB) nach Fertigstellung in den Räumen des Bestellers aber vor Abnahme infolge eines von niemandem zu vertretenden Umstands zwingt eine unreflektierte Anwendung der Vorschriften nach dem Grundsatz des § 644 I 1 BGB zu einer vollen Beschwer des Unternehmers, der Preis- und Leistungsgefahr trägt. Die Vorschriften § 633 I 2, II, 645 BGB greifen unmittelbar nicht ein. Dennoch gewährt man dem Unternehmer einen Teilvergütungsanspruch nach § 645 BGB analog. Da er das Werk in einer fremden Risikosphäre erbringen soll, ist es sachgerecht den „Schaden zu teilen“.
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Vermeidung umständlicher Rechtsfolgen
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Beispiel im Rahmen des Fremdbesitzerexzesses: Mieter M mietet eine Wohnung vom Eigentümer E. Während des Gebrauch zerbricht eine Scheibe. Der Mietvertrag ist, wie später festgestellt wird, nichtig. Hat E einen Schadensersatzanspruch? Nicht aus Vertrag, denn der ist nichtig. Die Haftung aus Delikt wird durch das Privileg des § 993 I BGB ausgeschlossen. Argumentation für eine Haftung: Rechtsgedanke des § 991 II BGB besagt, dass der redliche Unterbesitzer dem Eigentümer zum SE verpflichtet ist, soweit er dem Oberbesitzer gegenüber mit einer Haftung rechnen muss. M darf aber nicht besser stehen, nur weil sich sein Vertrag als nichtig erweist, denn zur Zeit der des schädigenden Ereignisses, sah auch er sich einer (vertraglichen) Haftung ausgesetzt!
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Inhalt: Wenn nach einer gesetzlichen Bestimmung für einen bestimmten Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge gilt, dann muss dies erst recht für den ihm ähnlichen, anderen Tatbestand gelten, wenn die ratio legis der Vorschrift auf den letzteren Tatbestand sogar in einem höheren Maße zutrifft. Die Rechtfertigung dieses Arguments ist das Gebot der Gerechtigkeit, wertungsmäßig gleiche Tatbestände auch gleich zu behandelt, sofern das Gesetz eine ungleiche Behandlung anordnet oder dies aus sonstigen Gründen gerechtfertigt ist. Beispiel: Der Eigentümer einer Sache muss nach § 904 BGB eine Einwirkung auf diese dulden, kann aber nach § 904 S. 2 BGB Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. Dies muss erst recht gelten, wenn jemand in einer vergleichbaren Notstandssituation nicht das Eigentum, sondern den Körper oder die Gesundheit eines anderen, der seinerseits nicht an der Herbeiführung der Gefahrensituation beteiligt ist, verletzt.
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Weil das Gesetz eine Rechtsfolge an einen bestimmten Tatbestand knüpft, gilt sie eben nicht für andere Tatbestände, auch wenn diese ähnlich sind. Der Umkehrschluss ist nur dann berechtigt, wenn die gesetzliche Regelung zumindest sinngemäß ein „nur“ im Tatbestand voraussetzt, wenn also eine Beschränkung der Rechtsfolge auf diesen einen Tatbestand nach der ratio legis gerade gewollt ist.
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Juristischer Sprachgebrauch, subsidiär: allgemeiner Sprachgebrauch. Beachte auch: Interpunktion, Satzbau
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Bedeutungszusammenhang der Norm. Wichtige Argumentationen: a maiore ad minus, a minore ad maius; e contrario und e silentio.
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Sachlicher Grund für das Bestehen einer Vorschrift, daran ausgerichtete Sachgerechtigkeit. Wichtige Argumentationen: ad absurdum; extensive/restriktive Auslegung, z.B. Ausnahmevorschriften werden grds. eng ausgelegt.