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Klausurbearbeitung

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

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Kapitel 1
Einleitung
WER will WAS von WEM und WORAUS (und WARUM)?
Bearbeitungsreihenfolge
WER und WEM
WAS
WORAUS
WARUM
Schrittfolge der Klausurbearbeitung
0.
Bearbeitervermerk lesen, Sachverhalt zweimal lesen (Film abspielen!)
1.
Vorarbeit
a.
Sachverhalt gliedern, z.B. maßgebliche Ereignisse mit Ziffern versehen
b.
Graphische Darstellung (i.d.R. ab 3 Personen, u.U. mit §§ ergänzen)
c.
Zeitskala anfertigen, sofern Daten eine Rolle spielen
2.
Prozessualer Aufbau, sofern erforderlich
a.
Auslegung des Rechtsschutzziels, analog § 133 BGB: Darlegen, was der Kläger begehrt: Leistungs-, Gestaltungs-, Feststellungsklage
b.
Zulässigkeit der Klage: Prüfung der Prozessvoraussetzungen
c.
Begründetheit der Klage: Ausgehend vom gestellten Antrag (!) ist eine materielle Prüfung vorzunehmen
3.
Materieller Aufbau
a.
Aufgliederung in 2-Personen-Verhältnisse
b.
Suche nach den relevanten Anspruchszielen
c.
Zu jedem Anspruchsziel: Aufsuchen der Anspruchsgrundlagen in der richtigen Reihenfolge
d.
Jede Anspruchsgrundlage durchprüfen nach dem Schema
aa.
Entstanden
bb.
Nicht erloschen
cc.
Nicht gehemmt
4.
Zeiteinteilung
a.
Vorarbeit, ca. eine halbe Stunde
b.
Lösungsskizze: ca. eineinhalb Stunden
c.
schriftliche Ausarbeitung: ca. drei Stunden
Wann muss ich argumentieren?
1.
Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale nach den verschiedenen Definitionen und nur,
2.
wenn abweichende Ergebnisse erzielt werden, muss man sich argumentativ mit den Theorien auseinandersetzen.
Wie soll ich argumentieren?
1.
Fallbezogen argumentieren, kein „Abladen von Lehrbuchwissen“, kein „Lehrbuchstil“!
2.
Nachvollziehbare Argumentation, d.h. das Problem bündig erfassen und darlegen und danach die Lösungsmöglichkeiten präzise und folgerichtig darstellen.
3.
Pro- und contra-Argumente entweder wechselseitig gegenüberstellen oder nacheinander vorstellen und anschließend Stellung nehmen.
4.
Fremde Theorien wie eigene Argumente präsentieren. Keine Vertreter nennen, den Theorien keine Namen geben, keine „h.M.“ als solche wiedergeben (im 2. Examen soll jedoch auf höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen werden).
5.
Streitfälle klausurtaktisch lösen. Einer Position sollte gefolgt werden, wenn es für die Klausur sinnvoll erscheint, d.h. möglichst viele Folgeprobleme aufgeworfen werden.
6.
Niemals den „ich-Stil“ verwenden, z.B. das Medicus’sche „meiner Auffassung nach“ vermeiden. Immer wertneutral formulieren. Beispiele: „Hierfür spricht....“, „dagegen lässt sich einwenden..“.
Übliche Argumentationsmuster
1.
Rechtssicherheit, Rechtsfriede
a.
Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsgeschäften, z.B. Auflassung, § 925 II BGB, und Gestaltungsrechten, z.B. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB, Rücktrittserklärung, § 349 BGB. Ausnahmen: Potestativbedingungen und prozessuale Hilfsanträge.
b.
Präklusionsvorschriften: § 121 BGB (Unverzüglichkeit der Anfechtung); § 626 II BGB (außerordentliche Kündigung); § 651g I BGB; § 7 KSchG.
c.
d.
Vekehrs- und Vertrauensschutz
2.
Umgehungsgefahr
3.
Allgemeine Schutzbedürftigkeit
a.
Bestandsschutz
b.
Übereilungsschutz
4.
Besondere Schutzbedürftigkeit
a.
Minderjährigenschutz, z.B. § 107 BGB
b.
Schuldnerschutz, §§ 404 ff. BGB; § 720 BGB; §§ 768 ff. BGB
c.
Mieterschutz, mieterfreundliche Sachmängelhaftung, z.B. Fehlerbegriff des § 536 BGB und erschwerte ordentliche Kündigung durch den Vermieter, § 573 BGB
d.
Verbraucherschutz
e.
Privilegierung des redlichen Besitzers im EBV und bei Erbschaftsbesitz
f.
Arbeitnehmerschutz: Kündigungsschutz, §§ 662, 626 II BGB; § 1 KSchG; Fürsorgepflichten: §§ 617 ff. BGB; Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei gefahrgeneigter Tätigkeit
g.
Schutz des Minderheitsgesellschafters
5.
Risikoverteilung
6.
Interessenkollision
7.
Zweckmäßigkeitserwägungen
8.
Wertungswiderspruch
9.
argumentum a maiore ad minus (= Schlussfolgerung vom Größeren auf das Kleinere)
10.
argumentum e contrario (= Umkehrschluss)
Klausurrelevante Methoden der Gesetzesauslegung
1.
Auslegung nach dem Wortlaut (= grammatische Auslegung)
2.
Systematische Auslegung
a.
Normsystematische Auslegung (z.B. Absätze, Alternativen)
b.
Gesetzessystematische Auslegung (z.B. Überschriften, normübergreifende Parallelen / Unterschiede)
c.
Vereinbarkeit mit Gesamtrechtsordnung, ins. Verfassung (sog. verfassungskonforme Auslegung)
3.
Auslegung nach dem Sinn und Zweck (= teleologische Auslegung)