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Klausurbearbeitung

Zivilrecht · Allgemeiner Teil · 71 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

von Robert Nachama

Kapitel 1
Einleitung

Die zivilrechtliche Bearbeitung eines Sachverhalts ist im Wesentlichen die Prüfung, ob eine Person einen Anspruch gegen eine andere Person hat, d.h. von ihr ein Tun oder Unterlassen fordern kann. Grundlegende Frage ist:

WER will WAS von WEM und WORAUS (und WARUM)?
Bearbeitungsreihenfolge
WER und WEM

Grundsätzlich Personen, d.h. entweder eine natürliche (=geborene) oder eine juristische (=aus juristischer Notwendigkeit gekorene) Person. Ausnahmsweise können auch Personengesamtheiten sachlegitimiert sein, z.B. OHG, § 124 HGB; KG, §§ 161 Abs. 2, 124 HGB.

WAS

Anspruchsziel.

WORAUS

Rechtliche Grundlage für das vom Anspruchsteller begehrte Ziel. Soweit keinen Ansprüche aus eigenem Recht bestehe, ist an Ansprüche aus abgetretenem Recht zu denken, d.h. an § 398 BGB oder an die Drittschadensliquidation. Ansprüche ergeben sich dann entweder aus einem Rechtsgeschäft, aus einem Vertrauenstatbestand oder aus dem Gesetz.

WARUM

Wirtschaftliche Interessensfragen, die u.U. für die Prüfung / das Ergebnis relevant werden können.

Schrittfolge der Klausurbearbeitung
0.
Bearbeitervermerk lesen, Sachverhalt zweimal lesen (Film abspielen!)
1.
Vorarbeit
a.
Sachverhalt gliedern, z.B. maßgebliche Ereignisse mit Ziffern versehen
b.
Graphische Darstellung (i.d.R. ab 3 Personen, u.U. mit §§ ergänzen)
c.
Zeitskala anfertigen, sofern Daten eine Rolle spielen
2.
Prozessualer Aufbau, sofern erforderlich

Prozessuale Fragen sind nur dann zu klären, wenn Klage erhoben, ein Antrag oder sonstiger Rechtsbehelf bei Gericht gestellt wurde oder nach den Erfolgsaussichten einer Klage / eines gerichtlichen Vorgehens gefragt ist. Hier Klausuraufbau bei Klageerhebung:

a.
Auslegung des Rechtsschutzziels, analog § 133 BGB: Darlegen, was der Kläger begehrt: Leistungs-, Gestaltungs-, Feststellungsklagedef
b.
Zulässigkeit der Klage: Prüfung der Prozessvoraussetzungendef
c.
Begründetheit der Klage: Ausgehend vom gestellten Antrag (!) ist eine materielle Prüfung vorzunehmendef
3.
Materieller Aufbau
a.
Aufgliederung in 2-Personen-Verhältnisse
b.
Suche nach den relevanten Anspruchszielen
c.
Zu jedem Anspruchsziel: Aufsuchen der Anspruchsgrundlagen in der richtigen Reihenfolgedef
d.
Jede Anspruchsgrundlage durchprüfen nach dem Schema
aa.
Entstanden
bb.
Nicht erloschen
cc.
Nicht gehemmt
4.
Zeiteinteilung
a.
Vorarbeit, ca. eine halbe Stunde
b.
Lösungsskizze: ca. eineinhalb Stunden
c.
schriftliche Ausarbeitung: ca. drei Stunden
Wann muss ich argumentieren?

Argumentiert werden muss in der Klausur nur dort, wo hinsichtlich der vorgeschlagenen Lösung keine Eindeutigkeit, sondern Mehrdeutigkeit vorliegt. Zudem muss die Argumentation relevant sein, d.h. nur wenn verschiedene Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist eine vertiefte Prüfung mit Streitentscheidung notwendig. In der Prüfung heißt das:

1.
Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale nach den verschiedenen Definitionen und nur,
2.
wenn abweichende Ergebnisse erzielt werden, muss man sich argumentativ mit den Theorien auseinandersetzen.
Wie soll ich argumentieren?
1.
Fallbezogen argumentieren, kein „Abladen von Lehrbuchwissen“, kein „Lehrbuchstil“!
2.
Nachvollziehbare Argumentation, d.h. das Problem bündig erfassen und darlegen und danach die Lösungsmöglichkeiten präzise und folgerichtig darstellen.
3.
Pro- und contra-Argumente entweder wechselseitig gegenüberstellen oder nacheinander vorstellen und anschließend Stellung nehmen.
4.
Fremde Theorien wie eigene Argumente präsentieren. Keine Vertreter nennen, den Theorien keine Namen geben, keine „h.M.“ als solche wiedergeben (im 2. Examen soll jedoch auf höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen werden).h.M.
5.
Streitfälle klausurtaktisch lösen. Einer Position sollte gefolgt werden, wenn es für die Klausur sinnvoll erscheint, d.h. möglichst viele Folgeprobleme aufgeworfen werden.
6.
Niemals den „ich-Stil“ verwenden, z.B. das Medicus’sche „meiner Auffassung nach“ vermeiden. Immer wertneutral formulieren. Beispiele: „Hierfür spricht....“, „dagegen lässt sich einwenden..“.
Übliche Argumentationsmuster
1.
Rechtssicherheit, Rechtsfriede
a.
Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsgeschäften, z.B. Auflassung, § 925 II BGB, und Gestaltungsrechten, z.B. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB, Rücktrittserklärung, § 349 BGB. Ausnahmen: Potestativbedingungen und prozessuale Hilfsanträge.
b.
Präklusionsvorschriften: § 121 BGB (Unverzüglichkeit der Anfechtung); § 626 II BGB (außerordentliche Kündigung); § 651g I BGB; § 7 KSchG.
d.
Vekehrs- und Vertrauensschutz
2.
Umgehungsgefahr

Dieses Argument kann angewendet werden, wenn zB eine Verbotsregelung mit allgemeinem, uneingeschränkten Geltungsanspruch auf Sachverhalte ausgedehnt werden soll, die nicht unmittelbar vom Tatbestand erfasst sind. Beispiel: Analoge Anwendung des § 181 BGB auf den Fall der Untervertreterbestellung durch den Vertreter, der selbst dem Kontrahierungsverbot unterliegt und so den Vertragsschluss erreichen will.

3.
Allgemeine Schutzbedürftigkeit

Wichtig für Rechtsscheinsvollmachten, Gutglaubensvorschriften und im Bereicherungsrecht, i.e. dem Vorrang der Leistungskondiktion.

a.
Bestandsschutz

Gegenargument zum Verkehrsschutz. Die § 931 ff. BGB schützen das Vertrauen Dritter, § 935 BGB aber den Bestand des Eigentums des Berechtigten. Das macht auch Sinn: Der Eigentümer, der einen Besitz freiwillig aufgegeben hat verdient weniger Schutz als der Eigentümer, der unfreiwillig seinen unmittelbaren Besitz verloren hat. Dies ist wichtig bei Ausnahmen zu Verkehrsschutzregeln. Bestandsschutz vermittelt auch § 536 BGB (Eintrittsrecht des Erben bei Tod des Mieters) oder § 566 BGB (Veräußerung der Mietsache unter Beibehaltung der Mietverträge).

b.
Übereilungsschutz

Vor bestimmten Rechtsgeschäften sollen Personen gewarnt werden. Der Übereilungsschutz ist der Grund für bestimmte Formvorschriften, zB § 311b I BGB („Willst du wirklich dein Grundstück verkaufen?“), § 766 BGB („Willst du dich wirklich für eine fremde Schuld ohne [unmittelbare] Gegenleistung verbürgen, obwohl man den ‚Bürgen doch würgen soll’?)

4.
Besondere Schutzbedürftigkeit

Bestimmte Teilnehmer des Rechtsverkehrs gelten als besonders schutzbedürftig

a.
Minderjährigenschutz, z.B. § 107 BGB
b.
Schuldnerschutz, §§ 404 ff. BGB; § 720 BGB; §§ 768 ff. BGB
c.
Mieterschutz, mieterfreundliche Sachmängelhaftung, z.B. Fehlerbegriff des § 536 BGB und erschwerte ordentliche Kündigung durch den Vermieter, § 573 BGB
d.
Verbraucherschutz
e.
Privilegierung des redlichen Besitzers im EBV und bei Erbschaftsbesitz
f.
Arbeitnehmerschutz: Kündigungsschutz, §§ 662, 626 II BGB; § 1 KSchG; Fürsorgepflichten: §§ 617 ff. BGB; Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei gefahrgeneigter Tätigkeitdef
g.
Schutz des Minderheitsgesellschafters
5.
Risikoverteilung
bsp

Bei Untergang eines Werks (§ 631 BGB) nach Fertigstellung in den Räumen des Bestellers aber vor Abnahme infolge eines von niemandem zu vertretenden Umstands zwingt eine unreflektierte Anwendung der Vorschriften nach dem Grundsatz des § 644 I 1 BGB zu einer vollen Beschwer des Unternehmers, der Preis- und Leistungsgefahr trägt. Die Vorschriften § 633 I 2, II, 645 BGB greifen unmittelbar nicht ein. Dennoch gewährt man dem Unternehmer einen Teilvergütungsanspruch nach § 645 BGB analog. Da er das Werk in einer fremden Risikosphäre erbringen soll, ist es sachgerecht den „Schaden zu teilen“.

6.
Interessenkollision

Insbesondere im Vertretungsrecht relevant; hier insbesondere im Rahmen des § 181 BGB. Beispiel: Analoge Anwendung des § 181 BGB bei Bestellung eines Untervertreters.

7.
Zweckmäßigkeitserwägungen

Vermeidung umständlicher Rechtsfolgen

8.
Wertungswiderspruchdef

Beispiel im Rahmen des Fremdbesitzerexzesses: Mieter M mietet eine Wohnung vom Eigentümer E. Während des Gebrauch zerbricht eine Scheibe. Der Mietvertrag ist, wie später festgestellt wird, nichtig. Hat E einen Schadensersatzanspruch? Nicht aus Vertrag, denn der ist nichtig. Die Haftung aus Delikt wird durch das Privileg des § 993 I BGB ausgeschlossen. Argumentation für eine Haftung: Rechtsgedanke des § 991 II BGB besagt, dass der redliche Unterbesitzer dem Eigentümer zum SE verpflichtet ist, soweit er dem Oberbesitzer gegenüber mit einer Haftung rechnen muss. M darf aber nicht besser stehen, nur weil sich sein Vertrag als nichtig erweist, denn zur Zeit der des schädigenden Ereignisses, sah auch er sich einer (vertraglichen) Haftung ausgesetzt!

9.
argumentum a maiore ad minus (= Schlussfolgerung vom Größeren auf das Kleinere)def

Inhalt: Wenn nach einer gesetzlichen Bestimmung für einen bestimmten Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge gilt, dann muss dies erst recht für den ihm ähnlichen, anderen Tatbestand gelten, wenn die ratio legis der Vorschrift auf den letzteren Tatbestand sogar in einem höheren Maße zutrifft. Die Rechtfertigung dieses Arguments ist das Gebot der Gerechtigkeit, wertungsmäßig gleiche Tatbestände auch gleich zu behandelt, sofern das Gesetz eine ungleiche Behandlung anordnet oder dies aus sonstigen Gründen gerechtfertigt ist. Beispiel: Der Eigentümer einer Sache muss nach § 904 BGB eine Einwirkung auf diese dulden, kann aber nach § 904 S. 2 BGB Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. Dies muss erst recht gelten, wenn jemand in einer vergleichbaren Notstandssituation nicht das Eigentum, sondern den Körper oder die Gesundheit eines anderen, der seinerseits nicht an der Herbeiführung der Gefahrensituation beteiligt ist, verletzt.

10.
argumentum e contrario (= Umkehrschluss)

Weil das Gesetz eine Rechtsfolge an einen bestimmten Tatbestand knüpft, gilt sie eben nicht für andere Tatbestände, auch wenn diese ähnlich sind. Der Umkehrschluss ist nur dann berechtigt, wenn die gesetzliche Regelung zumindest sinngemäß ein „nur“ im Tatbestand voraussetzt, wenn also eine Beschränkung der Rechtsfolge auf diesen einen Tatbestand nach der ratio legis gerade gewollt ist.

Klausurrelevante Methoden der Gesetzesauslegung
1.
Auslegung nach dem Wortlaut (= grammatische Auslegung)

Juristischer Sprachgebrauch, subsidiär: allgemeiner Sprachgebrauch. Beachte auch: Interpunktion, Satzbau

2.
Systematische Auslegung

Bedeutungszusammenhang der Norm. Wichtige Argumentationen: a maiore ad minus, a minore ad maius; e contrario und e silentio.

a.
Normsystematische Auslegung (z.B. Absätze, Alternativen)
b.
Gesetzessystematische Auslegung (z.B. Überschriften, normübergreifende Parallelen / Unterschiede)
c.
Vereinbarkeit mit Gesamtrechtsordnung, ins. Verfassung (sog. verfassungskonforme Auslegung)
3.
Auslegung nach dem Sinn und Zweck (= teleologische Auslegung)

Sachlicher Grund für das Bestehen einer Vorschrift, daran ausgerichtete Sachgerechtigkeit. Wichtige Argumentationen: ad absurdum; extensive/restriktive Auslegung, z.B. Ausnahmevorschriften werden grds. eng ausgelegt.

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