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Behördenklausur

Referendariat · ÖR · 22 Prüfungspunkte

4 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (7)
  • § 313a ZPO

    Mittelbar betroffen: § 313a Abs. 1 ZPO (Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen) knüpft an die Rechtsmittelfähigkeit an

    Weil mehr Urteile berufungsunfähig werden, erweitert sich der Anwendungsbereich der Norm · geändert seit 1.1.2026

  • Folge der neuen Wertgrenzen für die Assessorklausur: Rechtsmittelbelehrung, § 313a ZPO, § 511 Abs. 4 ZPO (Zulassung durch das AG) und § 281 ZPO verschieben sich

    Tenorierung und Urteilsformalia müssen mit den Werten 1.000 EUR und 10.000 EUR gerechnet werden · geändert seit 1.1.2026

  • § 13 RVG

    KostBRÄG 2025 (verkündet 10.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109): RVG-Wertgebühren +6 %, unterste Wertstufe bis 500 EUR jetzt 51,50 EUR

    Gebührentabellen sind doppelt überholt (2021 und 2025); gilt für Mandate ab 01.06.2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § betragsrahmengebuehren RVG

    KostBRÄG 2025: Betragsrahmengebühren (Sozial-, Straf-, Bußgeldsachen), Festgebühren einschließlich Pflichtverteidigung und Beratungshilfegebühren je +9 %

    Kostenfestsetzungsantrag der Anwaltsklausur mit neuen Beträgen; Mindestgebühr Inkasso bis 50 EUR: 31,50 EUR · geändert seit 1.6.2025

  • § gebuehrentabelle GKG

    Gerichtskosten (GKG, FamGKG, GNotKG) 2021 und 2025 erhöht, zuletzt um ca. 6 bis 9 %

    Streitwertfestsetzung und Kostenberechnung im Urteil sind unmittelbar betroffen; korrekte Bezeichnung ist KostBRÄG 2025, nicht KostRÄG 2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § 10 RVG

    § 10 Abs. 1 S. 1 RVG: Die Kostenrechnung des Anwalts bedarf nur noch der Textform, nicht mehr der eigenhändigen Unterschrift

    Unmittelbar relevant für den Kostenteil der Anwaltsklausur · geändert seit 17.7.2024

  • § 13 RVG

    KostRÄG 2021: RVG-Wertgebühren linear rund +10 %, Betragsrahmengebühren im Sozialrecht bis +20 %, Ausweitung der Einigungsgebühr, PKH-Kappungsgrenze 50.000 EUR

    Jede Gebührentabelle und jedes Rechenbeispiel von 2014/2015 ist überholt; auch GKG, FamGKG, GvKostG, GNotKG, JVKostG geändert · geändert seit 1.1.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

[Widerspruchsbescheid]
Definitionen
Betreff

Ungenehmigte Errichtung einer Garage

Bezug

Ihr Widerspruch vom 20. Oktober 2006 gegen die Abrissverfügung vom 10. Oktober 2006

Erläuterung

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

Bau- und Wohnungaufsichtamt

Berliner Straße 12, 12345 Berlin

Az. 14195/5935/06

Berlin, den 1. November 2006

Mit Postzustellungsurkunde

Gegen Empfangsbekenntnis [bei RA]

Herrn

Karl-Heinz Frühling

Cunostr. 51, 14193 Berlin

[Achtung: § 7 VwZG!]

Betreff: Ungenehmigte Errichtung einer Garage

Bezug: Ihr Widerspruch vom 20. Oktober 2006 gegen die Abrissverfügung vom 10. Oktober 2006

Widerspruchsbescheid
Erläuterung

Sehr geehrter Herr Frühling!

[Tenor]

[Hauptsacheentscheidung: hinreichend klar!]

Ihr Widerspruch vom... gegen den Bescheid des... vom... wird zurückgewiesen.

Die sofortige Vollziehung der Abrissverfügung wird angeordnet.

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von Ihnen zu tragen.

Begründung
I.
1.Unstreitige Tatsachen
2.Ausgangsbescheid, Tenor, wesentliche Gründe
Erläuterung

Nach vorheriger Anhörung hat das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Ihnen mit Bescheid vom... aufgegeben,... Zur Begründung heißt es darin,...

3.Widerspruch, wesentliche Gründe
Erläuterung

Hiergegen richtet sich Ihr Widerspruch vom... Zur Begründung führen Sie an,...

II.
1.Zuständigkeit
Erläuterung

Ihr Widerspruch, zu dessen Entscheidung ich gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 Satz ASOG berufen bin, ist zulässig, aber nicht begründet.

2.Zulässigkeit
Definition
Nur wenn problematisch, insbesondere

Widerspruchsfrist, Statthaftigkeit.

Erläuterung

Nur wenn problematisch, insbesondere: Widerspruchsfrist, Statthaftigkeit.

3.Begründetheit
Erläuterung

Wie § 113 Abs. 1 oder 5 VwGO (Rechtswidrigkeit, Rechtsverletzung des Widerspruchsführers); maßgeblicher Zeitpunkt grds. derjenige der Entscheidung über den Widerspruch (Ausnahmen im Baurecht). Form- und Verfahrensfehler grds. heilbar, § 45 VwVfG, wenn Betroffener Möglichkeit zur Stellungnahme hatte und Widerspruchsbehörde sich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Wenn § 46 VwVfG (+): Zurückweisung des Widerspruchs. Zweckmäßigkeit des Widerspruchs, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Hier ggf. Ermessensausübung; Einschränkung nach § 114 Satz 1 VwGO gilt nicht.

Die [Verfügung] hat ihre Rechtsgrundlage in... Danach... Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, denn... [bei Ermessen:] Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kam keine andere Maßnahme als... in Betracht. Nur sie ist zweckmäßig [und wahrt die Interessen des... hinlänglich].

4.Sofortige Vollziehung
Erläuterung

Ich ordne hiermit die sofortige Vollziehung der... nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, so dass eine etwa von Ihnen erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten wird. Diese Anordnung ist im Ausgangsbescheid irrtümlich unterblieben. Sie erscheint jedoch zweckgemäß und im Interesse der Wiederherstellung [z.B. baurechtsmäßiger Zustände] dringend geboten.

5.Kostenentscheidung
Erläuterung

Kostenentscheidung richtet sich nach Ergebnis der Hauptsache und bezieht sich in der Regel nur auf angefallene Anwaltskosten; über etwaige Verwaltungsgebühren muss nicht entschieden werden, da entsprechendes Landesrecht, aus dem sich das Entstehen einer Gebühr bzw. ihre Höhe ergibt, bei der Klausurbearbeitung in der Regel nicht zugänglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG.

Hochachtungsvoll

i.A. [Name]

Rechtsmittelbelehrung [meist erlassen]

Klausurrelevant
1.Vollständigkeit des Widerspruchsbescheids
2.Widerspruchsfrist, Zustellungsfragen
3.(heilbare) Verfahrens- und Formfehler
4.(zu behebende) Ermessensfehler der Ausgangsbehörde
5.(zu behebende) Fehler bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, insbesondere Fehlen einer Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
6.reformatio in peius
Definition
Tenor eines VAs wird zu Lasten des Widerspruchsführers geändert. Nicht

Begünstigender VA wird auf Widerspruch eines belasteten Dritten zu Lasten des Begünstigten verschärft, z.B. Aufhebung der Baugenehmigung auf den Widerspruch des Nachbarn hin. Auch: Der den Adressaten begünstigende VA wird auf den Widerspruch des belasteten Dritten zu dessen Lasten noch verschärft, z.B. Baugenehmigung auf den Widerspruch des Nachbarn hin die Abstandsflächen noch verkürzt. Entscheidungsausspruch (nicht: Entscheidungsgründe) muss geändert werden. R.i.p. ist zulässig, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 50 VwVfG. Alles in Butter, wenn:

Erläuterung

Tenor eines VAs wird zu Lasten des Widerspruchsführers geändert. Nicht: Begünstigender VA wird auf Widerspruch eines belasteten Dritten zu Lasten des Begünstigten verschärft, z.B. Aufhebung der Baugenehmigung auf den Widerspruch des Nachbarn hin. Auch: Der den Adressaten begünstigende VA wird auf den Widerspruch des belasteten Dritten zu dessen Lasten noch verschärft, z.B. Baugenehmigung auf den Widerspruch des Nachbarn hin die Abstandsflächen noch verkürzt. Entscheidungsausspruch (nicht: Entscheidungsgründe) muss geändert werden. R.i.p. ist zulässig, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 50 VwVfG. Alles in Butter, wenn:

a.Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Erläuterung

In Berlin unproblematisch, §§ 27 AZG, 67 ASOG, da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde meist identisch sind. Bei fehlender Behördenidentität ergibt sich die Zuständigkeit mangels spezieller Regelung als Annex aus der fachaufsichtlichen Kompetenz der Widerspruchsbehörde.

b.Rechtsgrundlage für Verböserung
Erläuterung

NICHT: §§ 68 ff. VwGO, mangels bundesgesetzlicher Regelungskompetenz. NICHT: §§ 48, 49 VwVfG, Grund: Widerspruchsbehörde hat lediglich dieselbe Kompetenz, die die Ausgangsbehörde bei ihrer erstmaligen Entscheidung hat. DAHER: Sachliche (spezialgesetzliche) Rechtsgrundlage der Ausgangsbehörde. Grds. kein Vertrauensschutz, denn Widerspruchsführer hat durch seinen Widerspruch die Ursache für die Unbeständigkeit des Bescheids selbst gesetzt; Ausnahme: Verböserung führt zu untragbaren Zuständen. Str., ob Widerspruchsführer einer Verböserung die Grundlage dadurch entziehen kann, dass er den Widerspruch nach Erlass des Widerspruchsbescheids zurücknimmt oder auf den Widerspruch verzichtet.

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