§ 256 ZPO
- § 256 Abs. 1 ZPO
- § 256 Abs. 2 ZPO
- § 256 ZPO
Feststellungsklage
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
10 Fundstellenin 7 Schemata
- AnwaltsklausurSchema
C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]
- BesitzSchema
§ 861 BGB (Herausgabe) › Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB; keine Einwendungen
- Definitionen ÖffRechtSchema
Feststellungsklagen
- EntscheidungsgründeSchema
[Entscheidungsgründe]
- VwGO VerfahrensartenSchema
Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
- ZPOSchema
Prozessvoraussetzungen › Sachurteilsvoraussetzungen · Klagearten · Entscheidung und Rechtskraft › Lediglich der auslegungsbedürftige Tenor erwächst in Rechtskraft, nicht Gründe…
- ZulässigkeitSchema
Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen · Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Klageart