Referendariat Sitzungsdienst
Strafrecht · SR
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Hauptverhandlung, Haft, Einstellung und Klausurpunkte aus den StPO-Notizen, dem AG Strafrecht und den Protokollen Strafrecht.
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Tat im Sinne der StPO ist der nach natürlicher Betrachtung einheitliche geschichtliche Lebensvorgang. Maßgeblich ist der Erkenntnisstand des Gerichts bei der Aburteilung; eine Nachtragsanklage ist nicht schon deshalb nötig, weil die Anklage den Vorgang enger gefasst hat. §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO.
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Eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB ist in der Regel auch eine prozessuale Tat; mehrere materielle Handlungen sind in der Regel mehrere prozessuale Taten. Ausnahme namentlich beim Dauerdelikt: die Verurteilung verbraucht die Strafklage nicht für stark abweichende Delikte.
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Aufruf, Präsenzfeststellung, bei LG und OLG Besetzungsmitteilung, Belehrung und Entlassung der Zeugen, Vernehmung zur Person, Verlesung des Anklagesatzes, Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht, Vernehmung zur Sache, Beweisaufnahme, Schlussvorträge, letztes Wort, Beratung, Urteilsverkündung. §§ 243, 244 Abs. 1, 258, 260 Abs. 1, 268 StPO.
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Angeklagter, Staatsanwaltschaft und Urkundsbeamter müssen anwesend sein; ohne Angeklagten nur in den gesetzlich bestimmten Fällen. Notwendige Verteidigung richtet sich nach §§ 140, 141 StPO. §§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 2, 231a, 231b, 232, 233, 411 Abs. 2 StPO.
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Ein Übergang nach § 408a StPO ist nur außerhalb der Hauptverhandlung möglich; die Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO müssen vorbehalten bleiben.
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Die Vernehmung zur Person dient der Identitätsfeststellung und der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit, nicht der Strafzumessung. Persönliche Verhältnisse für die Tagessatzhöhe gehören zur Vernehmung zur Sache. § 243 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 StPO.
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Der Anklagesatz nennt Tatort, Tatzeit und Tathandlung; zu Nebenfolgen grundsätzlich kein Wort. Ausnahme: die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei §§ 315b, 315c, 316 StGB im Anklagesatz zu führen. § 69 Abs. 1 StGB; § 111a StPO.
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Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO sperrt grundsätzlich die Verlesung anstelle der persönlichen Vernehmung. Urkunden werden nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen oder im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführt.
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Nach jeder Beweiserhebung soll der Angeklagte gefragt werden, ob er etwas erklären will. Hier ist auch der Widerspruch gegen die Beweisverwertung zu erklären, sonst droht Genehmigung. § 257 StPO.
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An die Stelle der Anklageverlesung tritt der Bericht über den bisherigen Gang mit Verlesung des angefochtenen Urteils. Bei Ausbleiben des Angeklagten gilt § 329 StPO. §§ 324, 326, 328, 329, 332 StPO.
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Im Strafprozess gibt es keine Entscheidung nach Aktenlage; es bedarf der Beweisaufnahme. Möglich ist nur die Verhandlung ohne den Angeklagten in den Fällen der §§ 232, 233, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO.
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Erforderlich sind Beweistatsache, Beweismittel und Konnexität zwischen beiden. Die Beweistatsache genügt in allgemeinen Umrissen.
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Jeder Zeuge muss erscheinen und, soweit kein Verweigerungsrecht besteht, wahrheitsgemäß aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen gilt fort. §§ 52, 55, 56, 57 StPO; Reichweite des Verwertungsverbots: § 252 StPO.
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§ 252 StPO sperrt die Verwertung früherer Angaben eines jetzt verweigernden Angehörigenzeugen. Richterliche Vernehmungen dürfen ausnahmsweise verwertet werden; nichtrichterliche regelmäßig nicht.
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Beweiserhebungsverbote sind Methodenverbote, Themenverbote und Mittelverbote. § 136a StPO begründet ein absolutes Verwertungsverbot. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Durchsuchung führt nur bei bewusster Umgehung zur Unverwertbarkeit.
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Es ist ein summarisches schriftliches Verfahren über die in § 407 Abs. 2 StPO genannten Rechtsfolgen. Einspruch binnen zwei Wochen. Verböserung nach Einspruch ist zulässig. §§ 407, 408b, 410 StPO.
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Gegen amtsgerichtliche Urteile sind Berufung und Sprungrevision zulässig. Revisionseinlegung binnen einer Woche beim iudex a quo, Begründung binnen eines Monats; die Begründungsfrist ist eine nicht verlängerbare Notfrist. §§ 312, 335, 341, 345 StPO.
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§ 140 Abs. 2 StPO greift insbesondere bei Straferwartung von mehr als einem Jahr, schwieriger Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit zur Selbstverteidigung. Der Antrag gehört nicht in die Anklageschrift.
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Akteneinsicht richtet sich nach § 147 StPO; bei Haft kann sich aus Art. 6 EMRK ein Anspruch ergeben. Anspruch auf Dolmetscher besteht schon im Ermittlungsverfahren. §§ 185, 186 GVG.
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Strafrichter: Vergehen mit Straferwartung bis zwei Jahre oder Privatklage. Schöffengericht: übrige AG-Sachen bis vier Jahre Strafgewalt. Landgericht bei höherer Straferwartung, besonderer Bedeutung oder Schwurgerichtssachen. §§ 24, 25, 28, 74, 76 GVG.
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Die Anzeige teilt einen Sachverhalt mit; der Strafantrag ist Prozessvoraussetzung und erklärt den Verfolgungswillen. Absolute Antragsdelikte schließen die öffentliche Klage ohne Antrag aus; relative lassen sich durch besonderes öffentliches Interesse ersetzen. §§ 77 ff. StGB; §§ 158 Abs. 1, 376 StPO.
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Zu prüfen ist, ob alle Anträge zurückgenommen sind und ob von Amts wegen wegen besonderen öffentlichen Interesses einzuschreiten ist. Einstellung dann durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO, nicht nach § 206a StPO. Kosten trägt grundsätzlich der Antragsteller. § 77d StGB; § 470 StPO.
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Insbesondere §§ 223, 229, 242, 246, 263, 265a, 266, 257, 259, 303 StGB jeweils in Verbindung mit §§ 230 oder 248a, 303c StGB. § 248a StGB gilt nicht für § 244 StGB.
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Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten nur bei besonderen Umständen in Tat oder Täter. Aussetzung: bis ein Jahr bei günstiger Prognose zwingend, es sei denn Verteidigung der Rechtsordnung steht entgegen; über ein bis zwei Jahre nur bei besonderen Umständen. §§ 47, 56 StGB.
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Bei Tatmehrheit werden Einzelstrafen gebildet und nach §§ 53, 54 StGB zur Gesamtstrafe zusammengezogen. Bei Tateinheit keine Gesamtstrafe. Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe bleibt 15 Jahre. § 38 Abs. 2 StGB.
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Taterträge und Tatmittel unterliegen der Einziehung. Vorläufige Sicherstellung begründet ein relatives Veräußerungsverbot. §§ 73 ff., 74 StGB; §§ 111b ff. StPO.
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Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 Abs. 3 StPO, vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, endgültige nach § 69 StGB. Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe.
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Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter können sich über Rechtsfolgen und Prozessverhalten verständigen, nicht über den Schuldspruch und nicht über Maßregeln. Weicht das Gericht ab, ist unverzüglich hinzuweisen; das Geständnis ist dann unverwertbar. § 257c StPO; § 244 Abs. 2 StPO.
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Dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit; mildere Mittel nach § 116 StPO dürfen nicht ausreichen. Haftgründe: Flucht und Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr.
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Verdunkelung verlangt konkrete Anhaltspunkte in den Akten, außer bei organisierter Kriminalität. Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO setzt die Erwartung voraus, dass die Tat vor der Entscheidung wiederholt wird.
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§ 112 Abs. 3 StPO ist verfassungskonform zu reduzieren: es muss wenigstens nicht völlig ausgeschlossen sein, dass ein weiterer Haftgrund vorliegt.
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Haftprüfung nach § 117 StPO und Beschwerde nach § 304 StPO stehen nebeneinander. Der Haftbefehl darf nicht auf Umstände gestützt werden, die Verteidiger und Beschuldigtem unbekannt sind. Weitere Beschwerde in Haftsachen: § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
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Beantragt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung, ist der Haftbefehl aufzuheben und der Beschuldigte freizulassen. § 120 Abs. 3 StPO. Ein ausgesetzter Haftbefehl darf nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO wieder vollzogen werden.
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Mit dem Urteil ist über Fortdauer oder Aufhebung zu entscheiden; zugleich ist Haftverschonung nach § 116 StPO zu prüfen. § 268b StPO.
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Blutentnahme nach § 81a StPO vor allem bei Verkehrsdelikten. Atemalkohol muss niemand leisten, Blutentnahme ist zu dulden. § 81c StPO.
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§ 153 StPO bei Vergehen ohne schweres Verschulden, § 153a StPO gegen Auflage. Beide Vorschriften setzen ein Vergehen voraus. In der Hauptverhandlung: §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2, 154 Abs. 2 StPO.
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Sie kommt in Betracht, wenn bei mehreren Beschuldigten oder mehreren prozessualen Taten nur teilweise hinreichender Tatverdacht besteht. Bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt die Mitteilung nach § 171 StPO zu beachten.
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§ 23 Abs. 2 StGB ist als Kann-Vorschrift gefasst, in der Praxis regelmäßig als Muss-Milderung zu behandeln.
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Tatherrschaft, Tatinteresse und Beteiligung am Kerngeschehen tragen die Abgrenzung; der Wille, die Tat als eigene zu wollen, ersetzt nach dem BGH die Tatherrschaft nicht vollständig. § 25 Abs. 2 StGB.
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§ 315b StGB erfordert Schädigungsabsicht. Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 ‰ plus Fahrfehler, Ordnungswidrigkeit ab 0,5 ‰, absolute Fahruntüchtigkeit Pkw 1,1 ‰, Fahrrad 1,6 ‰. § 24a StVG; §§ 315c, 316 StGB.
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§ 127 Abs. 1 StPO setzt eine Straftat voraus, keine Ordnungswidrigkeit. Falsche Namensangabe gegenüber Privaten ist kein § 111 OWiG.
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Vermögensverfügung und Schaden sind ungeschrieben. Stoffgleichheit verlangt, dass der Vorteil das Spiegelbild des Schadens ist. Prozessbetrug ist Dreiecksbetrug durch Hoheitsakt. § 263 StGB.
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Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann die GmbH durch Umleitung von Gesellschaftsforderungen auf das Privatkonto schädigen. § 266 StGB.
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Veräußerung, um die Sache der Zwangsvollstreckung zu entziehen: § 288 StGB. Wegnahme einer gepfändeten Sache: § 289 StGB; der Wegnahmebegriff weicht von § 242 StGB ab.
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Der beschuhte Fuß ist gefährliches Werkzeug nur bei geeignetem Schuhwerk; Würgen erfüllt § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur bei lebensgefährlicher Behandlung. § 224 StGB.