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Referendariat Sitzungsdienst

Strafrecht · SR

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Hauptverhandlung, Haft, Einstellung und Klausurpunkte aus den StPO-Notizen, dem AG Strafrecht und den Protokollen Strafrecht.

I.
Sitzungsdienst und Hauptverhandlungmelden
1.
Prozessuale Tat

Tat im Sinne der StPO ist der nach natürlicher Betrachtung einheitliche geschichtliche Lebensvorgang. Maßgeblich ist der Erkenntnisstand des Gerichts bei der Aburteilung; eine Nachtragsanklage ist nicht schon deshalb nötig, weil die Anklage den Vorgang enger gefasst hat. §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO.

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2.
Handlungseinheit und Prozessualtat

Eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB ist in der Regel auch eine prozessuale Tat; mehrere materielle Handlungen sind in der Regel mehrere prozessuale Taten. Ausnahme namentlich beim Dauerdelikt: die Verurteilung verbraucht die Strafklage nicht für stark abweichende Delikte.

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3.
Ablauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

Aufruf, Präsenzfeststellung, bei LG und OLG Besetzungsmitteilung, Belehrung und Entlassung der Zeugen, Vernehmung zur Person, Verlesung des Anklagesatzes, Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht, Vernehmung zur Sache, Beweisaufnahme, Schlussvorträge, letztes Wort, Beratung, Urteilsverkündung. §§ 243, 244 Abs. 1, 258, 260 Abs. 1, 268 StPO.

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4.
Anwesenheit in der Hauptverhandlung

Angeklagter, Staatsanwaltschaft und Urkundsbeamter müssen anwesend sein; ohne Angeklagten nur in den gesetzlich bestimmten Fällen. Notwendige Verteidigung richtet sich nach §§ 140, 141 StPO. §§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 2, 231a, 231b, 232, 233, 411 Abs. 2 StPO.

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5.
Nichterscheinen des Angeklagten

Zuerst ist die ordnungsgemäße Ladung festzustellen. Die Staatsanwaltschaft beantragt Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO: polizeiliche Vorführung oder Haftbefehl. Die Zwangsmittel können vorbehalten werden.

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6.
Übergang ins Strafbefehlsverfahren

Ein Übergang nach § 408a StPO ist nur außerhalb der Hauptverhandlung möglich; die Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO müssen vorbehalten bleiben.

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7.
Nichterscheinen eines Zeugen

Bei ordnungsgemäßer Ladung können Kostenauferlegung, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft und zwangsweise Vorführung beantragt werden. Wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, muss erscheinen, aber nicht aussagen. § 51 StPO.

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8.
Zeugenbelehrung

Dreigliedrig: Wahrheitsermahnung, Hinweis auf mögliche Vereidigung, Belehrung über die Strafbarkeit falscher Aussagen. Spezielle Belehrungen nach §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 55 Abs. 2 StPO vor der Vernehmung zur Sache. §§ 57, 68, 68a, 69 StPO.

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9.
Vernehmung zur Person und zur Sache

Die Vernehmung zur Person dient der Identitätsfeststellung und der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit, nicht der Strafzumessung. Persönliche Verhältnisse für die Tagessatzhöhe gehören zur Vernehmung zur Sache. § 243 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 StPO.

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10.
Anklageverlesung

Die Staatsanwaltschaft verliest den Anklagesatz; aus dem Angeschuldigten wird der Angeklagte. Der Strafantrag wird nicht mitverlesen. §§ 200 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 157 StPO.

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11.
Anklagesatz und Nebenfolgen

Der Anklagesatz nennt Tatort, Tatzeit und Tathandlung; zu Nebenfolgen grundsätzlich kein Wort. Ausnahme: die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei §§ 315b, 315c, 316 StGB im Anklagesatz zu führen. § 69 Abs. 1 StGB; § 111a StPO.

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12.
Aussageverweigerungsrecht und Fragerecht

Nach der Anklagebelehrung darf der Angeklagte die Aussage zur Sache verweigern. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen werden zurückgewiesen. §§ 136 Abs. 2, 240, 241 Abs. 2, 243 Abs. 4 StPO.

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13.
Beweisaufnahme und Amtsaufklärung

Die Beweisaufnahme leitet der Vorsitzende; das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf. Vor Schluss der Beweisaufnahme ist nach Beweisanträgen zu fragen. §§ 238 Abs. 1, 244 Abs. 1–5, 258 Abs. 1 StPO.

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14.
Unmittelbarkeit und Urkundenbeweis

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO sperrt grundsätzlich die Verlesung anstelle der persönlichen Vernehmung. Urkunden werden nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen oder im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführt.

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15.
Vereidigung

Regelfall ist die Nichtvereidigung. Verboten ist sie in den Fällen des § 60 StPO; beim Jugendrichter gelten die Beschränkungen des § 49 JGG. §§ 59, 63, 64 StPO.

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16.
Erklärungen nach jedem Beweismittel

Nach jeder Beweiserhebung soll der Angeklagte gefragt werden, ob er etwas erklären will. Hier ist auch der Widerspruch gegen die Beweisverwertung zu erklären, sonst droht Genehmigung. § 257 StPO.

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17.
Hinweispflicht und Bewährungsleistungen

Ändert sich die rechtliche oder tatsächliche Lage, ist hinzuweisen. Wegen freiwilliger Bewährungsleistungen kann der Angeklagte befragt werden. §§ 265, 265a StPO.

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18.
Schlussvorträge und letztes Wort

Nach Schluss der Beweisaufnahme plädiert zuerst die Staatsanwaltschaft, dann Angeklagter oder Verteidiger; dem Angeklagten steht das letzte Wort zu. In der Berufung plädiert der Berufungsführer zuerst. §§ 258, 326 StPO.

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19.
Urteil und Rechtsmittelbelehrung

Das Urteil ergeht durch Verlesung der Formel und Eröffnung der wesentlichen Gründe am Schluss der Verhandlung oder spätestens am elften Tag. §§ 260 Abs. 1, 268, 35a StPO.

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20.
Berufungsinstanz

An die Stelle der Anklageverlesung tritt der Bericht über den bisherigen Gang mit Verlesung des angefochtenen Urteils. Bei Ausbleiben des Angeklagten gilt § 329 StPO. §§ 324, 326, 328, 329, 332 StPO.

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21.
Unterbrechung und Aussetzung

Die Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden, nach mindestens zehn Verhandlungstagen bis zu einem Monat; bei Fristüberschreitung ist neu zu beginnen. §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 StPO.

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22.
Keine Entscheidung nach Aktenlage

Im Strafprozess gibt es keine Entscheidung nach Aktenlage; es bedarf der Beweisaufnahme. Möglich ist nur die Verhandlung ohne den Angeklagten in den Fällen der §§ 232, 233, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO.

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23.
Beweisantrag

Erforderlich sind Beweistatsache, Beweismittel und Konnexität zwischen beiden. Die Beweistatsache genügt in allgemeinen Umrissen.

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24.
Zeugenpflichten

Jeder Zeuge muss erscheinen und, soweit kein Verweigerungsrecht besteht, wahrheitsgemäß aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen gilt fort. §§ 52, 55, 56, 57 StPO; Reichweite des Verwertungsverbots: § 252 StPO.

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25.
Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung

§ 252 StPO sperrt die Verwertung früherer Angaben eines jetzt verweigernden Angehörigenzeugen. Richterliche Vernehmungen dürfen ausnahmsweise verwertet werden; nichtrichterliche regelmäßig nicht.

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26.
Beweisverbote

Beweiserhebungsverbote sind Methodenverbote, Themenverbote und Mittelverbote. § 136a StPO begründet ein absolutes Verwertungsverbot. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Durchsuchung führt nur bei bewusster Umgehung zur Unverwertbarkeit.

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27.
Strafbefehlsverfahren

Es ist ein summarisches schriftliches Verfahren über die in § 407 Abs. 2 StPO genannten Rechtsfolgen. Einspruch binnen zwei Wochen. Verböserung nach Einspruch ist zulässig. §§ 407, 408b, 410 StPO.

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28.
Rechtsmittel

Gegen amtsgerichtliche Urteile sind Berufung und Sprungrevision zulässig. Revisionseinlegung binnen einer Woche beim iudex a quo, Begründung binnen eines Monats; die Begründungsfrist ist eine nicht verlängerbare Notfrist. §§ 312, 335, 341, 345 StPO.

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29.
Rechtsmittelverzicht

Ein erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unanfechtbar. Fehlt bei notwendiger Verteidigung ein zugelassener Verteidiger, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor. §§ 140 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO.

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30.
Pflicht- und Wahlverteidiger

Höchstens drei Wahlverteidiger; ein Pflichtverteidiger kann daneben treten. Beiordnen nur, wenn kein Wahlverteidiger vorhanden ist. §§ 137 Abs. 1 Satz 2, 138, 139, 140 StPO.

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31.
Notwendige Verteidigung nach Schwere

§ 140 Abs. 2 StPO greift insbesondere bei Straferwartung von mehr als einem Jahr, schwieriger Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit zur Selbstverteidigung. Der Antrag gehört nicht in die Anklageschrift.

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32.
Akteneinsicht und Dolmetscher

Akteneinsicht richtet sich nach § 147 StPO; bei Haft kann sich aus Art. 6 EMRK ein Anspruch ergeben. Anspruch auf Dolmetscher besteht schon im Ermittlungsverfahren. §§ 185, 186 GVG.

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33.
Verteidigerpost

Ein beschlagnahmter Brief des Angeklagten an seinen Verteidiger aus der Untersuchungshaft unterliegt dem Verwertungsverbot. §§ 97 Abs. 1, 148 Abs. 1 StPO.

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34.
Sachliche Zuständigkeit

Strafrichter: Vergehen mit Straferwartung bis zwei Jahre oder Privatklage. Schöffengericht: übrige AG-Sachen bis vier Jahre Strafgewalt. Landgericht bei höherer Straferwartung, besonderer Bedeutung oder Schwurgerichtssachen. §§ 24, 25, 28, 74, 76 GVG.

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35.
Stellung der Staatsanwaltschaft

Sie ist nicht Partei, sondern zur Objektivität verpflichtet und kann Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einlegen. Erklärungen des Sitzungsvertreters wirken für die gesamte Behörde. §§ 160 Abs. 2, 296 Abs. 2, 365 StPO; § 144 GVG.

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36.
Strafantrag und Strafanzeige

Die Anzeige teilt einen Sachverhalt mit; der Strafantrag ist Prozessvoraussetzung und erklärt den Verfolgungswillen. Absolute Antragsdelikte schließen die öffentliche Klage ohne Antrag aus; relative lassen sich durch besonderes öffentliches Interesse ersetzen. §§ 77 ff. StGB; §§ 158 Abs. 1, 376 StPO.

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37.
Rücknahme des Strafantrags in der Hauptverhandlung

Zu prüfen ist, ob alle Anträge zurückgenommen sind und ob von Amts wegen wegen besonderen öffentlichen Interesses einzuschreiten ist. Einstellung dann durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO, nicht nach § 206a StPO. Kosten trägt grundsätzlich der Antragsteller. § 77d StGB; § 470 StPO.

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38.
Relative Antragsdelikte

Insbesondere §§ 223, 229, 242, 246, 263, 265a, 266, 257, 259, 303 StGB jeweils in Verbindung mit §§ 230 oder 248a, 303c StGB. § 248a StGB gilt nicht für § 244 StGB.

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39.
Geringwertigkeit

Die Wertgrenze ist ungeschrieben und streitig: der BGH hat zuletzt 25 € genannt, Obergerichte setzen 35–40 € an. In der Klausur bleibt der Bereich 25–40 € offen zu legen.

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40.
Strafzumessung im Plädoyer

Strafrahmen und Strafmaß sind zu trennen; Grundlage ist § 46 StGB. Merkmale des Tatbestands dürfen nicht doppelt verwertet werden.

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41.
Geldstrafe

5–360 Tagessätze, Höhe 1–30.000 € nach dem täglichen Nettoeinkommen unter Abzug von Unterhalt und besonderen Lasten. Gesamtgeldstrafe bis 720 Tagessätze. §§ 40, 42, 54 Abs. 2 Satz 2 StGB.

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42.
Kurzfreiheitsstrafe und Bewährung

Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten nur bei besonderen Umständen in Tat oder Täter. Aussetzung: bis ein Jahr bei günstiger Prognose zwingend, es sei denn Verteidigung der Rechtsordnung steht entgegen; über ein bis zwei Jahre nur bei besonderen Umständen. §§ 47, 56 StGB.

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43.
Gesamtstrafe

Bei Tatmehrheit werden Einzelstrafen gebildet und nach §§ 53, 54 StGB zur Gesamtstrafe zusammengezogen. Bei Tateinheit keine Gesamtstrafe. Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe bleibt 15 Jahre. § 38 Abs. 2 StGB.

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44.
Zweispurigkeit

Strafen und Maßregeln stehen nebeneinander. Fahrverbot ist Nebenstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis Maßregel. §§ 44, 61, 69, 69a StGB.

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45.
Einziehung

Taterträge und Tatmittel unterliegen der Einziehung. Vorläufige Sicherstellung begründet ein relatives Veräußerungsverbot. §§ 73 ff., 74 StGB; §§ 111b ff. StPO.

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46.
Fahrerlaubnis

Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 Abs. 3 StPO, vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, endgültige nach § 69 StGB. Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe.

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47.
Jugendliche und Heranwachsende

Vor dem Jugendgericht sind §§ 3, 105 JGG festzustellen; bei Zweifeln gilt das JGG. Eigenes Revisionsrecht der Eltern: § 67 Abs. 3 JGG.

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48.
Verständigung

Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter können sich über Rechtsfolgen und Prozessverhalten verständigen, nicht über den Schuldspruch und nicht über Maßregeln. Weicht das Gericht ab, ist unverzüglich hinzuweisen; das Geständnis ist dann unverwertbar. § 257c StPO; § 244 Abs. 2 StPO.

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II.
Haft und Einstellungmelden
1.
Haftarten

Untersuchungshaft nach §§ 112, 112a StPO, Hauptverhandlungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO, Vollstreckungshaft nach § 457 StPO. Den Haftbefehl erlässt der Ermittlungsrichter.

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2.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit; mildere Mittel nach § 116 StPO dürfen nicht ausreichen. Haftgründe: Flucht und Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr.

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3.
Fluchtgefahr

Sie folgt aus Wohnverhältnissen, Bindungen, Arbeit und Straferwartung, nicht aus der Straferwartung allein. Obergerichtlich wird sie regelmäßig erst bei Straferwartung von etwa zwei Jahren angenommen.

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4.
Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr

Verdunkelung verlangt konkrete Anhaltspunkte in den Akten, außer bei organisierter Kriminalität. Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO setzt die Erwartung voraus, dass die Tat vor der Entscheidung wiederholt wird.

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5.
Haftgrund bei Kapitaldelikten

§ 112 Abs. 3 StPO ist verfassungskonform zu reduzieren: es muss wenigstens nicht völlig ausgeschlossen sein, dass ein weiterer Haftgrund vorliegt.

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6.
Haftprüfung und Haftbeschwerde

Haftprüfung nach § 117 StPO und Beschwerde nach § 304 StPO stehen nebeneinander. Der Haftbefehl darf nicht auf Umstände gestützt werden, die Verteidiger und Beschuldigtem unbekannt sind. Weitere Beschwerde in Haftsachen: § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO.

melden
7.
Aufhebung und Aussetzung

Beantragt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung, ist der Haftbefehl aufzuheben und der Beschuldigte freizulassen. § 120 Abs. 3 StPO. Ein ausgesetzter Haftbefehl darf nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO wieder vollzogen werden.

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8.
Haftentscheidung in der Hauptverhandlung

Mit dem Urteil ist über Fortdauer oder Aufhebung zu entscheiden; zugleich ist Haftverschonung nach § 116 StPO zu prüfen. § 268b StPO.

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9.
Unterbringung statt Haft

Bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit kommt statt des Haftbefehls der Unterbringungsbefehl in Betracht; ein Sachverständigengutachten ist einzuholen. §§ 20, 21 StGB; §§ 81, 126a StPO.

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10.
Körperliche Untersuchung

Blutentnahme nach § 81a StPO vor allem bei Verkehrsdelikten. Atemalkohol muss niemand leisten, Blutentnahme ist zu dulden. § 81c StPO.

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11.
Durchsuchung

Gefahr im Verzug ist eng auszulegen; der Richter ist zu versuchen. Der Beschluss beschreibt Räume und Gegenstände möglichst genau. Bei Durchsuchung beim Unverdächtigen reicht Vermutung nicht. §§ 102, 103, 105 StPO.

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12.
Einstellung nach Opportunität

§ 153 StPO bei Vergehen ohne schweres Verschulden, § 153a StPO gegen Auflage. Beide Vorschriften setzen ein Vergehen voraus. In der Hauptverhandlung: §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2, 154 Abs. 2 StPO.

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13.
Einstellung und Verfahrenshindernis

Fehlt nach Rücknahme des Strafantrags die Prozessvoraussetzung, ergeht Einstellung durch Urteil, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat, sonst durch Beschluss. §§ 206a Abs. 1, 260 Abs. 3 StPO.

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14.
Teileinstellung

Sie kommt in Betracht, wenn bei mehreren Beschuldigten oder mehreren prozessualen Taten nur teilweise hinreichender Tatverdacht besteht. Bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt die Mitteilung nach § 171 StPO zu beachten.

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III.
Materielles Strafrecht in der Klausurmelden
1.
Verbrechen und Vergehen

Die Einteilung folgt allein der angedrohten Mindeststrafe. Der minder schwere Fall verschiebt den Strafrahmen, ändert die Deliktsnatur nicht. § 12 Abs. 1, 3 StGB.

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2.
Minder schwerer Fall

Er liegt vor, wenn Unrecht und Schuld hinter dem erfahrungsgemäß Vorkommenden wesentlich zurückbleiben. Fehlt eine gesetzliche Regelung, bleibt die Annahme zweifelhaft.

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3.
Mord und Rechtsfolgenlösung

Heimtücke, Habgier, Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht sind tatbestandlich zu prüfen. Bei außergewöhnlichen Milderungsgründen mildert der BGH die lebenslange Freiheitsstrafe nach § 49 StGB analog.

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4.
Versuchsmilderung

§ 23 Abs. 2 StGB ist als Kann-Vorschrift gefasst, in der Praxis regelmäßig als Muss-Milderung zu behandeln.

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5.
Mittäterschaft

Tatherrschaft, Tatinteresse und Beteiligung am Kerngeschehen tragen die Abgrenzung; der Wille, die Tat als eigene zu wollen, ersetzt nach dem BGH die Tatherrschaft nicht vollständig. § 25 Abs. 2 StGB.

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6.
Widerstand

§ 113 StGB setzt eine konkrete Vollstreckungshandlung voraus.

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7.
Straßenverkehr

§ 315b StGB erfordert Schädigungsabsicht. Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 ‰ plus Fahrfehler, Ordnungswidrigkeit ab 0,5 ‰, absolute Fahruntüchtigkeit Pkw 1,1 ‰, Fahrrad 1,6 ‰. § 24a StVG; §§ 315c, 316 StGB.

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8.
Blutalkohol und Schuld

Rückrechnung mit Sicherheitszuschlag 0,2 ‰ und stündlichem Abbau; in der Resorptionsphase von zwei Stunden wird nichts zugeschlagen. Relative Schuldgrenzen: verminderte Schuldfähigkeit typisch ab 2,0 ‰, Schuldunfähigkeit typisch ab 3,0 ‰. §§ 20, 21, 323a StGB.

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9.
Festnahmerecht Privater

§ 127 Abs. 1 StPO setzt eine Straftat voraus, keine Ordnungswidrigkeit. Falsche Namensangabe gegenüber Privaten ist kein § 111 OWiG.

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10.
Betrug

Vermögensverfügung und Schaden sind ungeschrieben. Stoffgleichheit verlangt, dass der Vorteil das Spiegelbild des Schadens ist. Prozessbetrug ist Dreiecksbetrug durch Hoheitsakt. § 263 StGB.

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11.
Untreue

Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann die GmbH durch Umleitung von Gesellschaftsforderungen auf das Privatkonto schädigen. § 266 StGB.

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12.
Hehlerei

Fahrlässige Hehlerei ist nicht strafbar. Eventualvorsatz genügt; ein auffälliges Missverhältnis von Preis und Wert trägt ihn. §§ 15, 259 StGB.

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13.
Vollstreckungsvereitelung und Pfandkehr

Veräußerung, um die Sache der Zwangsvollstreckung zu entziehen: § 288 StGB. Wegnahme einer gepfändeten Sache: § 289 StGB; der Wegnahmebegriff weicht von § 242 StGB ab.

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14.
Gefährliche Körperverletzung

Der beschuhte Fuß ist gefährliches Werkzeug nur bei geeignetem Schuhwerk; Würgen erfüllt § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur bei lebensgefährlicher Behandlung. § 224 StGB.

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15.
Aufbauschema des prozessualen Gutachtens

Zuerst Einstellungen, dann zuständiges Gericht, Verteidigung, Haftbefehl, Einziehung, Fahrerlaubnis oder Fahrverbot.

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