Assessorexamen Öffentliches Recht
Öffentliches Recht · ÖR · 81 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Prüfungspunkte aus Assessorklausuren des öffentlichen Rechts: Klausurtechnik, Widerspruch, Sondernutzung, Versammlung, Gaststätten, Polizei, Naturschutz, Ersatzvornahme, Eilrechtsschutz und Urteilstechnik. Nur die Rechtssätze, ohne Sachverhalte und Parteinamen.
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Der Aufbau folgt dem Akt, der den Grundrechtseingriff tatsächlich bewirkt — Verwaltungsakt, Realakt, Satzung, Verordnung oder Gesetz. Fehlt eine auch nur ansatzweise passende Rechtsgrundlage, ist der Verwaltungsakt schon deshalb rechtswidrig aufhebbar. Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die materielle Prüfung steht vor der formellen, weil Heilung nach §§ 45 f. VwVfG oft die materielle Lage voraussetzt. Reihenfolge materiell: Vereinbarkeit der Ermächtigung mit höherrangigem Recht, Tatbestand und Beurteilungs- oder Ermessensfehler, sonstige Schranken. Formell: Kompetenz, Verfahren, Form, Bekanntgabe.
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Ermächtigung — bei VA-Ermächtigung zusätzlich Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG —, dann formell Verbandskompetenz, Verfahren, Genehmigung, Bekanntmachung, Zitiergebot, dann materiell Deckung nach Inhalt, Ausmaß und Zweck.
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Urteil: Rubrum, Tenor, Tatbestand, Gründe. Beschluss nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO: Rubrum, Tenor, Sachbericht, Gründe. Behördenklausur: Vermerk und Bescheid. Anwaltsklausur: Gutachten und Schriftsatz. Die Entscheidung muss feststehen, bevor die Niederschrift beginnt.
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Gerichtsbezogen: Rechtsweg, Zuständigkeit. Beteiligtenbezogen: Beteiligungs-, Verfahrens- und Postulationsfähigkeit; das Rechtsträgerprinzip gehört zur Begründetheit. Rechtsmittelbezogen: statthafte Art, Frist, Form, Rechtsschutzbedürfnis. Unproblematisches im Examen nur kurz. §§ 40, 42, 61, 62, 67, 68, 74, 78 VwGO.
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Anfechtung: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Verpflichtung: § 113 Abs. 5 Satz 1 oder 2 VwGO. Nur eine mit höherrangigem Recht vereinbare Norm trägt den Verwaltungsakt. Verfahrensfehler begründen keinen Vornahmeanspruch. Art. 2 Abs. 1 GG; § 114 VwGO.
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Körperschaftszurechnung, Adressat, Zugang, Rechtsqualität und Zahl der Hoheitsakte müssen feststehen, bevor Streitgegenstand und Klageart bestimmt werden.
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Unproblematisches zu breit, Sachverhaltshinweise übersehen, fehlende Obersätze, Beigeladener fehlt im Rubrum und Kostentenor, Tatbestand ohne Trennung streitig und unstreitig, Anwaltsgutachten ohne praxisgerechten Aufbau.
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Ein Schreiben, das sich gegen einen Verwaltungsakt wendet, ist Widerspruch. Zuerst Abhilfeprüfung, Maßstab Recht- und Zweckmäßigkeit. §§ 68, 72 VwGO; § 79 VwVfG.
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Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei Postversand im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; Zugang durch Einwurf, ohne tatsächliche Kenntnisnahme. Fristende an Samstag, Sonntag oder Feiertag: nächster Werktag. § 41 Abs. 2 VwVfG; §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO.
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Verschulden des Ehegatten oder einer Empfangsbotin am Gemeinschaftsbriefkasten wird nicht zugerechnet; Zurechnung nur bei Bevollmächtigung. Nachholung binnen zwei Wochen; Wiedereinsetzung auch von Amts wegen. §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO; § 85 Abs. 2 ZPO analog.
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Hat sich ein Anwalt unter Vollmacht gemeldet, ist an ihn zuzustellen. Zustellung an den Mandanten setzt die Klagefrist nicht in Lauf. § 73 Abs. 3 VwGO; §§ 8, 9 VwZG; § 74 Abs. 1 VwGO.
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Bleibt die Behörde ohne zureichenden Grund untätig, ist die Klage nach drei Monaten zulässig. Erkrankung eines Sachbearbeiters ist organisatorisch behebbar und kein zureichender Grund. Maßgeblich ist der Entscheidungszeitpunkt. § 75 VwGO.
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Der Drittwiderspruch setzt analog § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung eigener Rechte voraus. Die Widerspruchsbehörde darf den Ausgangsbescheid nur insoweit aufheben, als drittschützende Normen betroffen sein können. Ein unzulässiger Nachbarwiderspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
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Wird der Adressat erstmals durch den Widerspruchsbescheid beschwert, ist die isolierte Anfechtung statthaft. Das ist keine reformatio in peius. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
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Die Vorschrift gilt nur für die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte außerhalb der durch den Devolutiveffekt erwachsenen Kontrollkompetenz.
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Schriftlichkeit verlangt nicht § 126 BGB. Maßgeblich sind Identifizierbarkeit des Absenders und Inverkehrbringungswille. Ein unsigniertes Fax ohne Zuordnungsmerkmale wahrt die Frist nicht. §§ 70 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Fehlende Anhörung wird durch das Widerspruchsverfahren oder Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt. Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht ersetzen die behördliche Anhörung nicht. Bei Ermessen greift § 46 VwVfG regelmäßig nicht. §§ 28, 45, 46 VwVfG.
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Art. 4 GG ist nicht eröffnet, wenn keine religiöse Pflicht dargelegt ist. Art. 2 Abs. 1 GG umfasst die Grabgestaltung, findet aber seine Schranke in friedhofszweckgebundenen Gesetzen. Ein Belegungsplan mit zusätzlichen Abmessungsvorgaben ist Allgemeinverfügung. § 35 Satz 2 VwVfG.
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Politische Meinungskundgabe im Straßenraum kann Gemeingebrauch sein. Technische Hilfsmittel von erheblichem Umfang machen die Nutzung erlaubnispflichtig. § 11 Abs. 1 BerlStrG; Art. 5 GG.
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Sondernutzung ist Ausnahme zum Gemeingebrauch. Bei Parteiständen auf einem seiner Konzeption nach offenen Bezirksfest kann das Ermessen auf Null reduziert sein; genereller Parteienausschluss ist dann unhaltbar. Milderes Mittel: Standortauflage. § 11 BerlStrG; Art. 5, 21 GG.
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Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nach Vorbehalt. § 11 Abs. 5 BerlStrG konkretisiert öffentliche Interessen, ersetzt den Vorbehalt nicht. Vollständiger Ermessensausfall ist nach § 114 Satz 2 VwGO nicht heilbar. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.
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Bekanntgabe nach StVO, nicht nach § 41 VwVfG: wirksam, wenn ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer sie mit raschem Blick erfassen kann. Sie enthalten auch ein Wegfahrgebot für bereits parkende Fahrzeuge. §§ 39, 41, 45 StVO; § 35 Satz 2 VwVfG.
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Wer auf öffentlichem Straßenland parkt, muss alle zwei bis drei Tage die Lage prüfen oder prüfen lassen. Flughafennähe begründet keinen Vertrauensschutz.
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Verbotswidriges Parken verletzt die geschriebene Rechtsordnung. Handlungsstörer ist der Fahrer, Zustandsstörer Halter und Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Unmittelbare Ausführung, wenn der Zweck durch Inanspruchnahme nicht rechtzeitig erreichbar ist. Klingeln an der Halteranschrift genügt. §§ 13, 14, 15, 17 ASOG.
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Jedermann aus dem Teilnehmerkreis ist teilnahmeberechtigt; Ausschluss nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, namentlich Platzmangel. Anspruch nur auf ermessensfehlerfreie Auswahl. Bleibt die Letztentscheidung bei der Gemeinde, ist das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich. §§ 69, 70 GewO; § 40 VwGO.
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Untergliederungen sind beteiligtenfähig, wenn ihnen eigene Rechte aus Art. 5, 21 GG zustehen können. § 61 Nr. 2 VwGO; § 3 PartG ist nicht abschließend.
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Versammlung erfordert gemeinsame öffentliche Meinungsbildung oder -kundgabe mehrerer Personen. Kulturelle Feste und das Alleinhandeln eines Einzelnen mit Plakat ohne kollektiven Aussagewillen sind keine Versammlung. § 1 Abs. 1 VersG; Art. 8 Abs. 1 GG.
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Die Behörde kann Versammlung oder Aufzug verbieten oder beschränken, wenn öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Unmittelbar: Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit. §§ 14, 15 Abs. 1 VersG.
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Die Privatwohnung bleibt unantastbarer Rückzugsraum. Politische Betätigung unter der Wohnanschrift ist kein Grundrechtsverzicht. Exzessive Blockade vor der Wohnung gefährdet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Auflage statt Totalverbot: Schutzzone als milderes Mittel. § 15 Abs. 1 VersG.
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Eine nachträglich zu erfüllende, selbständig durchsetzbare Auflage ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen, keine Verpflichtungsklage. Maßgeblich ist, was die Behörde gewollt hat. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG; § 42 Abs. 1 VwGO.
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Sie wird jedem neuen Inhaber neu erteilt und knüpft nicht an die Genehmigung des Vorgängers an. §§ 4, 5 GastG.
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Eine starre Mindestfläche nur eines Schankraums bedarf vernünftiger Gemeinwohlerwägungen. Untergesetzliche Normen darf das Verwaltungsgericht selbst verwerfen; das Verwerfungsmonopol des BVerfG gilt nur für formelle Gesetze. Art. 12 Abs. 1, 100 Abs. 1 GG.
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Sperrzeit kann für einzelne Betriebe bei öffentlichem Bedürfnis, namentlich Schutz der Nachtruhe, vorverlegt werden. Dem Wirt ist auch Besucherlärm auf der Straße zuzurechnen, der sich vom übrigen Verkehrslärm abhebt. § 18 GastG.
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Ein vollständiges Alkoholausschankverbot widerspricht einer erlaubten Schankwirtschaft und ist keine zulässige Auflage. Mit der Grundverfügung darf nur die Androhung des Zwangsgelds verbunden werden, nicht die Festsetzung. §§ 5, 15, 19 GastG; §§ 13, 14 VwVG.
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Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit ist unionsrechtswidrig. Niederlassungsfreiheit verlangt Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Befähigung, nicht bedingungslose Erteilung. Verkennung der Prüfungspflicht führt zur Bescheidung, nicht zur Vornahme. §§ 15, 17 BJagdG; Art. 49 AEUV; § 113 Abs. 5 VwGO.
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Sachlage, aus der bei ungehindertem Verlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für öffentliche Sicherheit oder Ordnung entsteht. Öffentliche Sicherheit: Rechtsordnung, Staatseinrichtungen, Individualrechtsgüter. § 17 Abs. 1 ASOG.
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§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog aus Art. 19 Abs. 4 GG. Interesse: Rehabilitierung oder Wiederholungsgefahr. Zulässigkeitsregeln der Feststellungsklage, keine Anfechtungsfrist. §§ 43, 75 VwGO.
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Gefahr kann im kollektiven Geschehen einer offenen Szene liegen, ohne Einzeltat jedes Anwesenden. Verhaltensstörer, wer die Szene durch Anwesenheit verstärkt. Sechs Stunden nachts für einen eng begrenzten Bereich greifen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein, nicht Art. 11 GG. §§ 13, 29 ASOG.
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Sofort vollziehbarer Platzverweis plus schriftliche Androhung mit kurzer Frist. Rückkehr vor Fristablauf erfüllt den Festsetzungstatbestand; erneute Aufforderung ist nicht geschuldet. §§ 6, 13, 14 VwVG; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
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Präventive Aufbewahrung ist keine Justizangelegenheit; Verwaltungsrechtsweg, nicht § 23 EGGVG. § 81b 2. Alt. StPO verdrängt Landesrecht. Anspruchsgrundlage für Vernichtung ist der Folgenbeseitigungsanspruch. Aufbewahrung nur, solange für erkennungsdienstliche Zwecke notwendig. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
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Einweisung in Wohnraum Dritter nur bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr, Unmöglichkeit rechtzeitiger Inanspruchnahme des Störers und fehlender erheblicher Eigengefährdung. Der räumende Eigentümer ist nicht Störer, weil er ein rechtlich eingeräumtes Recht ausübt. Der unfreiwillige Obdachlose ist Störer. §§ 13, 16 ASOG.
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Angemessener Ausgleich in Geld bei rechtmäßiger Inanspruchnahme. Rückgriff gegen den Störer nur, soweit Ausgleich gewährt wurde; bei rechtswidriger Inanspruchnahme kein Rückgriff. §§ 59, 60 ASOG.
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Eigentümerhaftung unabhängig von Verschulden und auch bei Naturereignis. Grenze: Katastrophe von einem Ausmaß, das der Allgemeinheit zuzurechnen ist. Zivilrechtliche Grenzen des § 1004 BGB gelten nicht. § 14 Abs. 3 ASOG; Art. 14 Abs. 2 GG.
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Kann der Eigentümer die Gefahr nicht beseitigen, darf die Nutzungsuntersagung nicht gegen ihn ergehen. Die Opfergrenze ist bei Kosten unter dem Grundstückswert regelmäßig nicht überschritten. §§ 14, 17 ASOG; Art. 14 GG.
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Handlungshaftung nur bei unmittelbarer Verursachung; mittelbare nur, wenn die Gefahrengrenze schon durch das Vorverhalten wertend überschritten war. Zweckveranlasser nur bei Anhaltspunkten. § 13 Abs. 1 ASOG.
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Geschützte Bäume nur mit Ausnahme. Normale Sturmäste und Wurzelverwerfungen genügen nicht; milderes Mittel ist der Rückschnitt. Ersatzpflanzung schafft die Fällvoraussetzungen nicht. BaumSchVO; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Schutzzweck ist Naturhaushalt und Ortsbild, nicht Individualinteressen des Nachbarn. Deshalb keine Widerspruchs- oder Klagebefugnis. Analog § 42 Abs. 2 VwGO.
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Der Veräußerer führt den Prozess nach § 265 ZPO, § 173 VwGO für den Rechtsnachfolger fort. Antrag auf Erteilung an den Nachfolger, § 88 VwGO.
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Bundesrechtliche Kostentragung bei nicht artgerechter Haltung geht Landespolizeikostenrecht vor. Ermessen nicht dahin reduziert, Tiere sofort zu verwerten, um Kosten zu sparen. § 16a TierSchG; Art. 20a GG.
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§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO weist nur Bürgeransprüche aus öffentlicher Verwahrung den ordentlichen Gerichten zu, nicht Aufwendungsersatz der öffentlichen Hand.
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Unmittelbare Ausführung: Zweck durch Inanspruchnahme nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar. Sofortvollzug: bekannter Störer, Verwaltungsakt wäre zu spät. Beide Wege setzen einen rechtmäßigen fiktiven Grund-Verwaltungsakt voraus. Kosten nur aus rechtmäßigem Handeln. §§ 15, 17 ASOG; §§ 6, 10 VwVG.
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Keine Kostenerstattung, wenn der anwesende, kooperationsbereite Pflichtige die Maßnahme selbst hätte veranlassen können.
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Rechtsnatur folgt dem ursprünglichen Leistungsverhältnis. §§ 818 Abs. 3, 819 BGB gelten nicht; sonst bliebe gesetzeswidrige Vermögenslage bestehen. Stattdessen Vertrauensschutz. Regelverjährung drei Jahre analog § 195 BGB. Keine Verzugszinsen ohne gesetzliche Anordnung.
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Örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitz bei Klageerhebung; späterer Umzug unbeachtlich. § 52 Nr. 5 VwGO; § 17 GVG i.V.m. § 173 VwGO.
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Gegen belastenden Verwaltungsakt mit angeordnetem Sofortvollzug oder gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig. § 123 Abs. 5 VwGO.
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Lebt eine bestehende Erlaubnis durch Wiederherstellung auf, ist das der einfachere Weg. Für Zeiträume ohne Erlaubnis: Regelungsanordnung nach § 123 VwGO. Objektive Antragshäufung zulässig. § 44 VwGO.
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Erfolgsaussichten der Hauptsache im summarischen Verfahren; bei offener Lage Folgenabwägung. Die Begründung muss einzelfallbezogen das besondere Vollziehungsinteresse darlegen. Fehlt sie, ist dem Antrag ohne Sachprüfung stattzugeben. § 80 Abs. 3, 5 VwGO.
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H.M.: die Anordnung ist kein Verwaltungsakt, § 28 VwVfG unanwendbar. Bei gleichzeitiger Anordnung genügt Anhörung zum Grund-Verwaltungsakt. Nachholung heilt analog § 45 VwVfG.
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§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO erfasst unmittelbare Vollzugsfolgen, nicht selbständige Vollstreckungsakte. Ob mittelbare Folgen — etwa eine Pressemitteilung — erfasst sind, ist streitig.
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Solange der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, darf die Behörde aus dem Verwaltungsakt keine nachteiligen tatsächlichen Folgen ziehen. § 80 Abs. 1 VwGO.
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Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO. Bei Ermessensnorm Anspruch nur bei Reduzierung auf Null. Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig bei sonst unzumutbaren irreversiblen Nachteilen. Art. 19 Abs. 4 GG.
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Schlicht-hoheitliche Äußerung im Sachzusammenhang öffentlicher Aufgaben ist öffentlich-rechtlich. Amtshaftung bei Missachtung des Suspensiveffekts: Zivilrechtsweg, Landgericht. Art. 34 GG; § 839 BGB; § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG.
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Verpflichtung muss das geforderte Verhalten bezeichnen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: bei reiner Kostenentscheidung §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Sicherheitsleistung 110 vom Hundert.
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Rubrum, Kostentenor, Anträge im Tatbestand, Begründung der Kosten. Ohne Sachantrag trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Auslegung nach § 88 VwGO: keine Rücknahme und kein Fortsetzungsfeststellungsantrag, wenn nur kostengünstige Beendigung gewollt ist. Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, durch Urteil, nicht Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO.
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Einstellung analog § 92 Abs. 3 VwGO; Kosten nach billigem Ermessen, als-ob-Unterliegen. § 161 Abs. 2 VwGO.
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§§ 31, 34 BauGB und § 15 BauNVO schützen das Grundeigentum im Verhältnis der Grundstücke, nicht den Mieter. Art. 14 GG am Besitz nur bei kündigungsähnlicher, unerträglicher Betroffenheit. § 42 Abs. 2 VwGO.
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Akteneinsicht setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf; erforderlich ist Bekanntgabewille. §§ 41 VwVfG, 70 VwGO.
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Art der Nutzung: § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO. Maß: Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Großes Sporthotel ist in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Gebietstypisierung gibt dem zulässigen Eigentümer Abwehrrecht.
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Rechtsträgerprinzip; Bezirksamt ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beklagter ist das Land. § 78 VwGO.