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Assessorexamen Öffentliches Recht

Öffentliches Recht · ÖR · 81 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Prüfungspunkte aus Assessorklausuren des öffentlichen Rechts: Klausurtechnik, Widerspruch, Sondernutzung, Versammlung, Gaststätten, Polizei, Naturschutz, Ersatzvornahme, Eilrechtsschutz und Urteilstechnik. Nur die Rechtssätze, ohne Sachverhalte und Parteinamen.

I.
Klausurtechnik und Aufbau
1.
Anknüpfung am eingreifenden Hoheitsakt

Der Aufbau folgt dem Akt, der den Grundrechtseingriff tatsächlich bewirkt — Verwaltungsakt, Realakt, Satzung, Verordnung oder Gesetz. Fehlt eine auch nur ansatzweise passende Rechtsgrundlage, ist der Verwaltungsakt schon deshalb rechtswidrig aufhebbar. Art. 20 Abs. 3 GG.

2.
Materielle vor formeller Rechtmäßigkeit

Die materielle Prüfung steht vor der formellen, weil Heilung nach §§ 45 f. VwVfG oft die materielle Lage voraussetzt. Reihenfolge materiell: Vereinbarkeit der Ermächtigung mit höherrangigem Recht, Tatbestand und Beurteilungs- oder Ermessensfehler, sonstige Schranken. Formell: Kompetenz, Verfahren, Form, Bekanntgabe.

3.
Prüfung einer Verordnung

Ermächtigung — bei VA-Ermächtigung zusätzlich Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG —, dann formell Verbandskompetenz, Verfahren, Genehmigung, Bekanntmachung, Zitiergebot, dann materiell Deckung nach Inhalt, Ausmaß und Zweck.

4.
Vier Klausurarten

Urteil: Rubrum, Tenor, Tatbestand, Gründe. Beschluss nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO: Rubrum, Tenor, Sachbericht, Gründe. Behördenklausur: Vermerk und Bescheid. Anwaltsklausur: Gutachten und Schriftsatz. Die Entscheidung muss feststehen, bevor die Niederschrift beginnt.

5.
Ein Zulässigkeitsschema für alle Rechtsbehelfe

Gerichtsbezogen: Rechtsweg, Zuständigkeit. Beteiligtenbezogen: Beteiligungs-, Verfahrens- und Postulationsfähigkeit; das Rechtsträgerprinzip gehört zur Begründetheit. Rechtsmittelbezogen: statthafte Art, Frist, Form, Rechtsschutzbedürfnis. Unproblematisches im Examen nur kurz. §§ 40, 42, 61, 62, 67, 68, 74, 78 VwGO.

6.
Begründetheit nach Klageart

Anfechtung: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Verpflichtung: § 113 Abs. 5 Satz 1 oder 2 VwGO. Nur eine mit höherrangigem Recht vereinbare Norm trägt den Verwaltungsakt. Verfahrensfehler begründen keinen Vornahmeanspruch. Art. 2 Abs. 1 GG; § 114 VwGO.

7.
Handlungsqualität zuerst

Körperschaftszurechnung, Adressat, Zugang, Rechtsqualität und Zahl der Hoheitsakte müssen feststehen, bevor Streitgegenstand und Klageart bestimmt werden.

8.
Typische Mängel

Unproblematisches zu breit, Sachverhaltshinweise übersehen, fehlende Obersätze, Beigeladener fehlt im Rubrum und Kostentenor, Tatbestand ohne Trennung streitig und unstreitig, Anwaltsgutachten ohne praxisgerechten Aufbau.

II.
Widerspruch und Fristen
1.
Widerspruch ohne das Wort Widerspruch

Ein Schreiben, das sich gegen einen Verwaltungsakt wendet, ist Widerspruch. Zuerst Abhilfeprüfung, Maßstab Recht- und Zweckmäßigkeit. §§ 68, 72 VwGO; § 79 VwVfG.

2.
Drei-Tages-Fiktion und Zugang

Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei Postversand im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; Zugang durch Einwurf, ohne tatsächliche Kenntnisnahme. Fristende an Samstag, Sonntag oder Feiertag: nächster Werktag. § 41 Abs. 2 VwVfG; §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO.

3.
Wiedereinsetzung: kein Botenverschulden des Ehegatten

Verschulden des Ehegatten oder einer Empfangsbotin am Gemeinschaftsbriefkasten wird nicht zugerechnet; Zurechnung nur bei Bevollmächtigung. Nachholung binnen zwei Wochen; Wiedereinsetzung auch von Amts wegen. §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO; § 85 Abs. 2 ZPO analog.

4.
Zustellung an den Bevollmächtigten

Hat sich ein Anwalt unter Vollmacht gemeldet, ist an ihn zuzustellen. Zustellung an den Mandanten setzt die Klagefrist nicht in Lauf. § 73 Abs. 3 VwGO; §§ 8, 9 VwZG; § 74 Abs. 1 VwGO.

5.
Untätigkeitsklage nach Widerspruch

Bleibt die Behörde ohne zureichenden Grund untätig, ist die Klage nach drei Monaten zulässig. Erkrankung eines Sachbearbeiters ist organisatorisch behebbar und kein zureichender Grund. Maßgeblich ist der Entscheidungszeitpunkt. § 75 VwGO.

6.
Widerspruchsbefugnis des Dritten

Der Drittwiderspruch setzt analog § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung eigener Rechte voraus. Die Widerspruchsbehörde darf den Ausgangsbescheid nur insoweit aufheben, als drittschützende Normen betroffen sein können. Ein unzulässiger Nachbarwiderspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

7.
Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids

Wird der Adressat erstmals durch den Widerspruchsbescheid beschwert, ist die isolierte Anfechtung statthaft. Das ist keine reformatio in peius. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

8.
§ 50 VwVfG nicht im Widerspruchsverfahren

Die Vorschrift gilt nur für die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte außerhalb der durch den Devolutiveffekt erwachsenen Kontrollkompetenz.

9.
Schriftform von Widerspruch und Klage

Schriftlichkeit verlangt nicht § 126 BGB. Maßgeblich sind Identifizierbarkeit des Absenders und Inverkehrbringungswille. Ein unsigniertes Fax ohne Zuordnungsmerkmale wahrt die Frist nicht. §§ 70 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

10.
Heilung fehlender Anhörung

Fehlende Anhörung wird durch das Widerspruchsverfahren oder Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt. Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht ersetzen die behördliche Anhörung nicht. Bei Ermessen greift § 46 VwVfG regelmäßig nicht. §§ 28, 45, 46 VwVfG.

11.
Friedhofsgestaltung

Art. 4 GG ist nicht eröffnet, wenn keine religiöse Pflicht dargelegt ist. Art. 2 Abs. 1 GG umfasst die Grabgestaltung, findet aber seine Schranke in friedhofszweckgebundenen Gesetzen. Ein Belegungsplan mit zusätzlichen Abmessungsvorgaben ist Allgemeinverfügung. § 35 Satz 2 VwVfG.

III.
Sondernutzung und Straße
1.
Kommunikativer Gemeingebrauch und Sondernutzung

Politische Meinungskundgabe im Straßenraum kann Gemeingebrauch sein. Technische Hilfsmittel von erheblichem Umfang machen die Nutzung erlaubnispflichtig. § 11 Abs. 1 BerlStrG; Art. 5 GG.

2.
Ermessensreduzierung bei Parteiständen

Sondernutzung ist Ausnahme zum Gemeingebrauch. Bei Parteiständen auf einem seiner Konzeption nach offenen Bezirksfest kann das Ermessen auf Null reduziert sein; genereller Parteienausschluss ist dann unhaltbar. Milderes Mittel: Standortauflage. § 11 BerlStrG; Art. 5, 21 GG.

3.
Widerruf der Sondernutzung

Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nach Vorbehalt. § 11 Abs. 5 BerlStrG konkretisiert öffentliche Interessen, ersetzt den Vorbehalt nicht. Vollständiger Ermessensausfall ist nach § 114 Satz 2 VwGO nicht heilbar. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.

4.
Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung

Bekanntgabe nach StVO, nicht nach § 41 VwVfG: wirksam, wenn ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer sie mit raschem Blick erfassen kann. Sie enthalten auch ein Wegfahrgebot für bereits parkende Fahrzeuge. §§ 39, 41, 45 StVO; § 35 Satz 2 VwVfG.

5.
Kontrollpflicht bei längerem Parken

Wer auf öffentlichem Straßenland parkt, muss alle zwei bis drei Tage die Lage prüfen oder prüfen lassen. Flughafennähe begründet keinen Vertrauensschutz.

6.
Abschleppen: Gefahr und Störer

Verbotswidriges Parken verletzt die geschriebene Rechtsordnung. Handlungsstörer ist der Fahrer, Zustandsstörer Halter und Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Unmittelbare Ausführung, wenn der Zweck durch Inanspruchnahme nicht rechtzeitig erreichbar ist. Klingeln an der Halteranschrift genügt. §§ 13, 14, 15, 17 ASOG.

7.
Marktzulassung festgesetzter Veranstaltung

Jedermann aus dem Teilnehmerkreis ist teilnahmeberechtigt; Ausschluss nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, namentlich Platzmangel. Anspruch nur auf ermessensfehlerfreie Auswahl. Bleibt die Letztentscheidung bei der Gemeinde, ist das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich. §§ 69, 70 GewO; § 40 VwGO.

8.
Parteifähigkeit von Parteigliederungen

Untergliederungen sind beteiligtenfähig, wenn ihnen eigene Rechte aus Art. 5, 21 GG zustehen können. § 61 Nr. 2 VwGO; § 3 PartG ist nicht abschließend.

IV.
Versammlung
1.
Versammlungsbegriff

Versammlung erfordert gemeinsame öffentliche Meinungsbildung oder -kundgabe mehrerer Personen. Kulturelle Feste und das Alleinhandeln eines Einzelnen mit Plakat ohne kollektiven Aussagewillen sind keine Versammlung. § 1 Abs. 1 VersG; Art. 8 Abs. 1 GG.

2.
Verbot oder Auflage bei unmittelbarer Gefahr

Die Behörde kann Versammlung oder Aufzug verbieten oder beschränken, wenn öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Unmittelbar: Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit. §§ 14, 15 Abs. 1 VersG.

3.
Wohnung als Schranke von Art. 8 GG

Die Privatwohnung bleibt unantastbarer Rückzugsraum. Politische Betätigung unter der Wohnanschrift ist kein Grundrechtsverzicht. Exzessive Blockade vor der Wohnung gefährdet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Auflage statt Totalverbot: Schutzzone als milderes Mittel. § 15 Abs. 1 VersG.

V.
Gaststätten und Gewerbe
1.
Auflage als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt

Eine nachträglich zu erfüllende, selbständig durchsetzbare Auflage ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen, keine Verpflichtungsklage. Maßgeblich ist, was die Behörde gewollt hat. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG; § 42 Abs. 1 VwGO.

2.
Gaststättenerlaubnis ist Personalkonzession

Sie wird jedem neuen Inhaber neu erteilt und knüpft nicht an die Genehmigung des Vorgängers an. §§ 4, 5 GastG.

3.
Berufsausübungsregelung und Verwerfungsbefugnis

Eine starre Mindestfläche nur eines Schankraums bedarf vernünftiger Gemeinwohlerwägungen. Untergesetzliche Normen darf das Verwaltungsgericht selbst verwerfen; das Verwerfungsmonopol des BVerfG gilt nur für formelle Gesetze. Art. 12 Abs. 1, 100 Abs. 1 GG.

4.
Sperrzeitvorverlegung

Sperrzeit kann für einzelne Betriebe bei öffentlichem Bedürfnis, namentlich Schutz der Nachtruhe, vorverlegt werden. Dem Wirt ist auch Besucherlärm auf der Straße zuzurechnen, der sich vom übrigen Verkehrslärm abhebt. § 18 GastG.

5.
Auflage darf die Betriebsart nicht aushöhlen

Ein vollständiges Alkoholausschankverbot widerspricht einer erlaubten Schankwirtschaft und ist keine zulässige Auflage. Mit der Grundverfügung darf nur die Androhung des Zwangsgelds verbunden werden, nicht die Festsetzung. §§ 5, 15, 19 GastG; §§ 13, 14 VwVG.

6.
Jagdschein und unionsrechtliche Äquivalenz

Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit ist unionsrechtswidrig. Niederlassungsfreiheit verlangt Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Befähigung, nicht bedingungslose Erteilung. Verkennung der Prüfungspflicht führt zur Bescheidung, nicht zur Vornahme. §§ 15, 17 BJagdG; Art. 49 AEUV; § 113 Abs. 5 VwGO.

VI.
Polizei, Platzverweis, Obdach
1.
Gefahr

Sachlage, aus der bei ungehindertem Verlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für öffentliche Sicherheit oder Ordnung entsteht. Öffentliche Sicherheit: Rechtsordnung, Staatseinrichtungen, Individualrechtsgüter. § 17 Abs. 1 ASOG.

2.
Fortsetzungsfeststellung nach Erledigung vor Klage

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog aus Art. 19 Abs. 4 GG. Interesse: Rehabilitierung oder Wiederholungsgefahr. Zulässigkeitsregeln der Feststellungsklage, keine Anfechtungsfrist. §§ 43, 75 VwGO.

3.
Platzverweis gegen offene Drogenszene

Gefahr kann im kollektiven Geschehen einer offenen Szene liegen, ohne Einzeltat jedes Anwesenden. Verhaltensstörer, wer die Szene durch Anwesenheit verstärkt. Sechs Stunden nachts für einen eng begrenzten Bereich greifen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein, nicht Art. 11 GG. §§ 13, 29 ASOG.

4.
Zwangsgeld zur Durchsetzung des Platzverweises

Sofort vollziehbarer Platzverweis plus schriftliche Androhung mit kurzer Frist. Rückkehr vor Fristablauf erfüllt den Festsetzungstatbestand; erneute Aufforderung ist nicht geschuldet. §§ 6, 13, 14 VwVG; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

5.
Erkennungsdienstliche Unterlagen

Präventive Aufbewahrung ist keine Justizangelegenheit; Verwaltungsrechtsweg, nicht § 23 EGGVG. § 81b 2. Alt. StPO verdrängt Landesrecht. Anspruchsgrundlage für Vernichtung ist der Folgenbeseitigungsanspruch. Aufbewahrung nur, solange für erkennungsdienstliche Zwecke notwendig. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

6.
Obdachloseneinweisung des Nichtstörers

Einweisung in Wohnraum Dritter nur bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr, Unmöglichkeit rechtzeitiger Inanspruchnahme des Störers und fehlender erheblicher Eigengefährdung. Der räumende Eigentümer ist nicht Störer, weil er ein rechtlich eingeräumtes Recht ausübt. Der unfreiwillige Obdachlose ist Störer. §§ 13, 16 ASOG.

7.
Ausgleich an den Nichtstörer

Angemessener Ausgleich in Geld bei rechtmäßiger Inanspruchnahme. Rückgriff gegen den Störer nur, soweit Ausgleich gewährt wurde; bei rechtswidriger Inanspruchnahme kein Rückgriff. §§ 59, 60 ASOG.

8.
Zustandsverantwortlichkeit und Naturereignis

Eigentümerhaftung unabhängig von Verschulden und auch bei Naturereignis. Grenze: Katastrophe von einem Ausmaß, das der Allgemeinheit zuzurechnen ist. Zivilrechtliche Grenzen des § 1004 BGB gelten nicht. § 14 Abs. 3 ASOG; Art. 14 Abs. 2 GG.

9.
Unmöglichkeit als Grenze der Zustandshaftung

Kann der Eigentümer die Gefahr nicht beseitigen, darf die Nutzungsuntersagung nicht gegen ihn ergehen. Die Opfergrenze ist bei Kosten unter dem Grundstückswert regelmäßig nicht überschritten. §§ 14, 17 ASOG; Art. 14 GG.

10.
Mittelbare Verursachung

Handlungshaftung nur bei unmittelbarer Verursachung; mittelbare nur, wenn die Gefahrengrenze schon durch das Vorverhalten wertend überschritten war. Zweckveranlasser nur bei Anhaltspunkten. § 13 Abs. 1 ASOG.

VII.
Naturschutz und Tierschutz
1.
Baumfällgenehmigung

Geschützte Bäume nur mit Ausnahme. Normale Sturmäste und Wurzelverwerfungen genügen nicht; milderes Mittel ist der Rückschnitt. Ersatzpflanzung schafft die Fällvoraussetzungen nicht. BaumSchVO; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

2.
Kein Drittschutz der Baumschutzverordnung

Schutzzweck ist Naturhaushalt und Ortsbild, nicht Individualinteressen des Nachbarn. Deshalb keine Widerspruchs- oder Klagebefugnis. Analog § 42 Abs. 2 VwGO.

3.
Gesetzliche Prozessstandschaft nach Verkauf

Der Veräußerer führt den Prozess nach § 265 ZPO, § 173 VwGO für den Rechtsnachfolger fort. Antrag auf Erteilung an den Nachfolger, § 88 VwGO.

4.
Tierschutzrechtliche Fortnahme

Bundesrechtliche Kostentragung bei nicht artgerechter Haltung geht Landespolizeikostenrecht vor. Ermessen nicht dahin reduziert, Tiere sofort zu verwerten, um Kosten zu sparen. § 16a TierSchG; Art. 20a GG.

5.
Leistungsbescheid für Tierschutzkosten

§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO weist nur Bürgeransprüche aus öffentlicher Verwahrung den ordentlichen Gerichten zu, nicht Aufwendungsersatz der öffentlichen Hand.

VIII.
Ersatzvornahme und Erstattung
1.
Unmittelbare Ausführung und Sofortvollzug

Unmittelbare Ausführung: Zweck durch Inanspruchnahme nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar. Sofortvollzug: bekannter Störer, Verwaltungsakt wäre zu spät. Beide Wege setzen einen rechtmäßigen fiktiven Grund-Verwaltungsakt voraus. Kosten nur aus rechtmäßigem Handeln. §§ 15, 17 ASOG; §§ 6, 10 VwVG.

2.
Notwendigkeit des Sofortvollzugs

Keine Kostenerstattung, wenn der anwesende, kooperationsbereite Pflichtige die Maßnahme selbst hätte veranlassen können.

3.
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Rechtsnatur folgt dem ursprünglichen Leistungsverhältnis. §§ 818 Abs. 3, 819 BGB gelten nicht; sonst bliebe gesetzeswidrige Vermögenslage bestehen. Stattdessen Vertrauensschutz. Regelverjährung drei Jahre analog § 195 BGB. Keine Verzugszinsen ohne gesetzliche Anordnung.

4.
Perpetuatio fori

Örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitz bei Klageerhebung; späterer Umzug unbeachtlich. § 52 Nr. 5 VwGO; § 17 GVG i.V.m. § 173 VwGO.

IX.
Eilrechtsschutz
1.
§ 80 Abs. 5 vor § 123 VwGO

Gegen belastenden Verwaltungsakt mit angeordnetem Sofortvollzug oder gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig. § 123 Abs. 5 VwGO.

2.
Zwei Zeiträume, zwei Anträge

Lebt eine bestehende Erlaubnis durch Wiederherstellung auf, ist das der einfachere Weg. Für Zeiträume ohne Erlaubnis: Regelungsanordnung nach § 123 VwGO. Objektive Antragshäufung zulässig. § 44 VwGO.

3.
Prüfungsmaßstab und Begründung des Sofortvollzugs

Erfolgsaussichten der Hauptsache im summarischen Verfahren; bei offener Lage Folgenabwägung. Die Begründung muss einzelfallbezogen das besondere Vollziehungsinteresse darlegen. Fehlt sie, ist dem Antrag ohne Sachprüfung stattzugeben. § 80 Abs. 3, 5 VwGO.

4.
Anhörung vor Sofortvollzug

H.M.: die Anordnung ist kein Verwaltungsakt, § 28 VwVfG unanwendbar. Bei gleichzeitiger Anordnung genügt Anhörung zum Grund-Verwaltungsakt. Nachholung heilt analog § 45 VwVfG.

5.
Vollzugsfolgenbeseitigung

§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO erfasst unmittelbare Vollzugsfolgen, nicht selbständige Vollstreckungsakte. Ob mittelbare Folgen — etwa eine Pressemitteilung — erfasst sind, ist streitig.

6.
Suspensiveffekt als Verwirklichungsverbot

Solange der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, darf die Behörde aus dem Verwaltungsakt keine nachteiligen tatsächlichen Folgen ziehen. § 80 Abs. 1 VwGO.

7.
§ 123 VwGO: Anordnungsanspruch und -grund

Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO. Bei Ermessensnorm Anspruch nur bei Reduzierung auf Null. Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig bei sonst unzumutbaren irreversiblen Nachteilen. Art. 19 Abs. 4 GG.

8.
Folgenbeseitigung bei Behördenäußerung

Schlicht-hoheitliche Äußerung im Sachzusammenhang öffentlicher Aufgaben ist öffentlich-rechtlich. Amtshaftung bei Missachtung des Suspensiveffekts: Zivilrechtsweg, Landgericht. Art. 34 GG; § 839 BGB; § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG.

X.
Urteilstechnik, Erledigung, Baurecht
1.
Stattgebender Tenor nach Klageart

Verpflichtung muss das geforderte Verhalten bezeichnen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: bei reiner Kostenentscheidung §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Sicherheitsleistung 110 vom Hundert.

2.
Beigeladener vierfach

Rubrum, Kostentenor, Anträge im Tatbestand, Begründung der Kosten. Ohne Sachantrag trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

3.
Einseitige Erledigung

Auslegung nach § 88 VwGO: keine Rücknahme und kein Fortsetzungsfeststellungsantrag, wenn nur kostengünstige Beendigung gewollt ist. Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, durch Urteil, nicht Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO.

4.
Übereinstimmende Erledigung

Einstellung analog § 92 Abs. 3 VwGO; Kosten nach billigem Ermessen, als-ob-Unterliegen. § 161 Abs. 2 VwGO.

5.
Mieter und baurechtlicher Nachbarschutz

§§ 31, 34 BauGB und § 15 BauNVO schützen das Grundeigentum im Verhältnis der Grundstücke, nicht den Mieter. Art. 14 GG am Besitz nur bei kündigungsähnlicher, unerträglicher Betroffenheit. § 42 Abs. 2 VwGO.

6.
Bekanntgabe der Baugenehmigung an den Nachbarn

Akteneinsicht setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf; erforderlich ist Bekanntgabewille. §§ 41 VwVfG, 70 VwGO.

7.
§ 34 BauGB: Art und Maß trennen

Art der Nutzung: § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO. Maß: Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Großes Sporthotel ist in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Gebietstypisierung gibt dem zulässigen Eigentümer Abwehrrecht.

8.
Passivlegitimation

Rechtsträgerprinzip; Bezirksamt ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beklagter ist das Land. § 78 VwGO.

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