Assessorexamen Öffentliches Recht
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
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3 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Dazu 6 Stellen mit tragender Grundstruktur.
Die Änderungen im Einzelnen (9)
§ 52 VwGO geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz v. 23.04.2026: Ausbau der asylrechtlichen Zuständigkeitskonzentration in Nr. 2
Örtliche Zuständigkeit in Asylsachen neu zu prüfen · geändert seit 29.4.2026
§ 71 II GVG: streitwertunabhängige LG-Zuständigkeit erweitert um Arzthaftung, Vergabe öffentlicher Aufträge und Veröffentlichungsstreitigkeiten
Ein Arzthaftungsfall über 3.000 EUR gehört seit 01.01.2026 vor das Landgericht - Zuständigkeit ist nicht mehr rein streitwertgesteuert · geändert seit 1.1.2026
§ 31 III BauGB: erweiterte Befreiung mit Gemeindeeinvernehmen für straßenzugbezogene Nachverdichtung
Dritte Befreiungsvariante neben § 31 I und II BauGB · geändert seit 30.10.2025
§ 34 III b BauGB neu: Abweichung vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich zugunsten von Wohnnutzung
Das Einfügungserfordernis ist für Wohnvorhaben durchbrechbar · neu eingefügt seit 30.10.2025
§ 41 VwVfG
Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert (Post im Inland und elektronische Übermittlung); Postrechtsmodernisierungsgesetz v. 15.07.2024
Alle Fristberechnungen (§ 70 VwGO, § 74 VwGO, § 80 V VwGO) aus 2014 liefern ein falsches Fristende; Altfälle vor 01.01.2025: 3 Tage · geändert seit 1.1.2025
§ 31 BauGB: erweiterte Befreiungsmöglichkeit (Baulandmobilisierungsgesetz)
Befreiungsprüfung mit erweitertem Tatbestand · geändert seit 23.6.2021
BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern
Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020
§ 34 III a BauGB: Befreiung vom Einfügungsgebot bei Wohnnutzungsänderungen erleichtert
Zusätzliche Abweichungsmöglichkeit im unbeplanten Innenbereich · geändert seit 13.5.2017
Niederlassungsfreiheit: Art. 43 EGV ist heute Art. 49 AEUV
Art. 43 EGV→Art. 49 AEUV
Falle: Alt-Art. 49 EGV war die Dienstleistungsfreiheit, Neu-Art. 49 AEUV ist die Niederlassungsfreiheit · umnummeriert seit 1.12.2009
Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.
Prüfungspunkte aus Assessorklausuren des öffentlichen Rechts: Klausurtechnik, Widerspruch, Sondernutzung, Versammlung, Gaststätten, Polizei, Naturschutz, Ersatzvornahme, Eilrechtsschutz und Urteilstechnik. Nur die Rechtssätze, ohne Sachverhalte und Parteinamen.