Verwaltungsvollstreckung
Öffentliches Recht · ÖR · 19 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Gestrecktes Verfahren, Sofortvollzug, Störer und Eilrechtsschutz. Aus den Protokollen Öffentliches Recht.
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Das mehraktige Verfahren setzt einen Grundverwaltungsakt auf Handlung, Duldung oder Unterlassung voraus: gestreckt mit Androhung und Frist, abgekürzt im Eilfall ohne diese Schritte. Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung sind Sofortmaßnahmen ohne Grundverwaltungsakt. §§ 6, 9, 13 VwVG.
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Sofortvollzug ist Vorgehen gegen oder ohne den mutmaßlichen Willen des Betroffenen und gehört zum formellen Vollstreckungsrecht. Unmittelbare Ausführung geschieht mit dem mutmaßlichen Willen und ist öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag. Sofortvollzug ist nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
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Vollstreckbarkeit durch Unanfechtbarkeit, fehlende aufschiebende Wirkung oder Eilfall; kein Vollstreckungshindernis; richtiger Pflichtiger; Entschließungs- und Auswahlermessen. Zwangsmittel: Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang. § 9 VwVG.
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Ob sich die Maßnahme durch Vollzug erledigt, ist streitig. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.
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Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn der Regelungsgehalt wegfällt, er nicht mehr vollziehbar ist und eine Rücknahme gegenstandslos wäre, rechtlich oder tatsächlich.
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Das Bundesverwaltungsgericht hält einen Widerspruch nach Erledigung für unstatthaft; ein Teil der Literatur verlangt ihn weiter. Bei Beamtenverhältnissen bleibt das Vorverfahren erforderlich.
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Anhörung kann bei Gefahr im Verzug entbehrlich sein. Unbestimmtheit kann nach § 45 VwVfG geheilt werden. §§ 28, 37 VwVfG.
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Verhaltens- und Zustandsstörer; der Zustandsstörer bleibt nach Dereliktion nicht ohne Weiteres frei. Bei mehreren Störern Auswahlermessen nach Effektivität der Gefahrenabwehr. Art. 14 GG.
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Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist unselbständiger Annex, kein Verwaltungsakt, und schriftlich zu begründen. Die Begründung entfällt bei der Notstandsmaßnahme. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 3 VwGO.
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Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung: Wiederherstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO, ohne vorherigen Behördenantrag. Gegen gesetzlich sofort vollziehbare Vollstreckungsakte: Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Abgrenzung zu § 123 VwGO: Regelungsstreit, nicht Vollziehung eines Verwaltungsakts.
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Androhung und Festsetzung sind Verwaltungsakte, die Anwendung des Zwangsmittels und der Sofortvollzug regelmäßig nicht. In Berlin haben Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen kraft Gesetzes zum Teil keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO; § 63 Abs. 1 JustG Bln.
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Schriftform oder zur Niederschrift; telefonische Entgegennahme genügt nicht. Telefax ist streitig. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage ist Sicherstellung, unmittelbare Ausführung oder Ersatzvornahme, je nach Willen und Grundverwaltungsakt. Wechsel zwischen gestrecktem und einaktigem Verfahren ist möglich.