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Verwaltungsvollstreckung

Öffentliches Recht · ÖR · 19 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Gestrecktes Verfahren, Sofortvollzug, Störer und Eilrechtsschutz. Aus den Protokollen Öffentliches Recht.

I.
Verwaltungsvollstreckungmelden
1.
Drei Vollstreckungswege

Das mehraktige Verfahren setzt einen Grundverwaltungsakt auf Handlung, Duldung oder Unterlassung voraus: gestreckt mit Androhung und Frist, abgekürzt im Eilfall ohne diese Schritte. Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung sind Sofortmaßnahmen ohne Grundverwaltungsakt. §§ 6, 9, 13 VwVG.

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2.
Sofortvollzug und unmittelbare Ausführung

Sofortvollzug ist Vorgehen gegen oder ohne den mutmaßlichen Willen des Betroffenen und gehört zum formellen Vollstreckungsrecht. Unmittelbare Ausführung geschieht mit dem mutmaßlichen Willen und ist öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag. Sofortvollzug ist nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

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3.
Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts

Bestandskräftig genügt Wirksamkeit durch Bekanntgabe. Noch anfechtbar muss der Grundverwaltungsakt rechtmäßig sein: Gefahrentatbestand, Störereigenschaft, Ermessen. Wirksamkeit: §§ 41, 43 VwVfG.

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4.
Weitere Vollstreckungsvoraussetzungen

Vollstreckbarkeit durch Unanfechtbarkeit, fehlende aufschiebende Wirkung oder Eilfall; kein Vollstreckungshindernis; richtiger Pflichtiger; Entschließungs- und Auswahlermessen. Zwangsmittel: Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang. § 9 VwVG.

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5.
Prüfung der Sofortmaßnahme

Anwendungsbereich wegen fehlenden Grundverwaltungsakts, Rechtmäßigkeit des fingierten Grundverwaltungsakts, besondere Eilbedürftigkeit — Dritte bleiben außer Betracht — und Ermessen der Durchführung.

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6.
Rechtsschutz gegen erledigte Maßnahmen

Ob sich die Maßnahme durch Vollzug erledigt, ist streitig. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

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7.
Erledigung

Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn der Regelungsgehalt wegfällt, er nicht mehr vollziehbar ist und eine Rücknahme gegenstandslos wäre, rechtlich oder tatsächlich.

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8.
Vorverfahren nach Erledigung

Das Bundesverwaltungsgericht hält einen Widerspruch nach Erledigung für unstatthaft; ein Teil der Literatur verlangt ihn weiter. Bei Beamtenverhältnissen bleibt das Vorverfahren erforderlich.

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9.
Anhörung und Bestimmtheit

Anhörung kann bei Gefahr im Verzug entbehrlich sein. Unbestimmtheit kann nach § 45 VwVfG geheilt werden. §§ 28, 37 VwVfG.

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10.
Störer

Verhaltens- und Zustandsstörer; der Zustandsstörer bleibt nach Dereliktion nicht ohne Weiteres frei. Bei mehreren Störern Auswahlermessen nach Effektivität der Gefahrenabwehr. Art. 14 GG.

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11.
Sofortige Vollziehung

Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist unselbständiger Annex, kein Verwaltungsakt, und schriftlich zu begründen. Die Begründung entfällt bei der Notstandsmaßnahme. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 3 VwGO.

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12.
Eilrechtsschutz

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung: Wiederherstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO, ohne vorherigen Behördenantrag. Gegen gesetzlich sofort vollziehbare Vollstreckungsakte: Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Abgrenzung zu § 123 VwGO: Regelungsstreit, nicht Vollziehung eines Verwaltungsakts.

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13.
Androhung und Festsetzung

Androhung und Festsetzung sind Verwaltungsakte, die Anwendung des Zwangsmittels und der Sofortvollzug regelmäßig nicht. In Berlin haben Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen kraft Gesetzes zum Teil keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO; § 63 Abs. 1 JustG Bln.

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14.
Verkehrszeichen und Bekanntgabe

Das Verkehrszeichen ist Allgemeinverfügung. Zugang eines zugestellten Verwaltungsakts folgt der Drei-Tages-Fiktion. Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO.

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15.
Form des Widerspruchs

Schriftform oder zur Niederschrift; telefonische Entgegennahme genügt nicht. Telefax ist streitig. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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16.
Bauen und Störer auf fremdem Grund

Formelle Illegalität kann für die Beseitigung eines ohne Weiteres entfernbaren Objekts genügen. Richtet sich die Verfügung an den Eigentümer, braucht der Pächter eine Duldungsverfügung.

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17.
Kostenbescheid nach Abschleppen

Rechtsgrundlage ist Sicherstellung, unmittelbare Ausführung oder Ersatzvornahme, je nach Willen und Grundverwaltungsakt. Wechsel zwischen gestrecktem und einaktigem Verfahren ist möglich.

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18.
Selbstvornahme des Eigentümers

Sucht der Eigentümer ohne Beseitigungsverfügung nach Kampfmitteln, weil erst sein Bau die Gefahr schafft, trägt er die Kosten als Zustandsstörer. Weder öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag noch Bereicherungsausgleich greifen.

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