Urkundenprozess
Bezeichnung als „Klage im Urkundenprozess“; Urkunden als Abschrift oder im Original beifügen; Vortrag muss nur Zustandekommen der Urkunden erläutern; für Echtheit einer Unterschrift Parteivernehmung anbieten. Beklagter: Wenn keine Einwendungen gegen die Statthaftigkeit und auch keine Urkunden dem Klägervortrag entgegengesetzt werden: Der Beklagte wird seine Einwendungen erst im Nachverfahren geltend machen. Er erkennt daher den Klageanspruch unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren an. Falls das Gericht ein solches Anerkenntnis nicht für zulässig halten sollte, widerspricht der Beklagten
Zivilrecht · Anwaltsklausur